{"status":"available","doknr":"OLD364680","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-09-14","aktenzeichen":"1 D 45/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n \n \n \n \nOVG: 1 D 45/07 \n \n \n \nverkündet am 14.09.2010 \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Göbel, \nRichter Prof. Alexy und Richterin Meyer sowie die ehrenamtlichen Richter H. Acar und M. Prott \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2010 für Recht erkannt: \n \nDer Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. als \nGesamtschuldner und die Antragstellerin zu 3. jeweils zur Hälfte. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor \nSicherheit in dieser Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Antragsteller wenden sich im Wege des Normenkontrollantrags gegen den Bebauungsplan \nNr. 1949 der Antragsgegnerin. \n \nDie Antragsteller zu 1. und 2. sind Eigentümer des Grundstücks Arsterdamm B, die Antragstellerin zu 3. \nEigentümerin des Grundstücks Arsterdamm A. \n \nAuf dem Grundstück Arsterdamm B sind in den fünfziger und sechziger Jahren Garagen errichtet \nworden. 1967/68 ist unter teilweisem Abriss der Garagen ein – 1971 erweitertes – Geschäftshaus mit \nfünf Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss errichtet worden. Im Erdgeschoss steht seitdem eine \nGeschäftsfläche von 600 m² zur Verfügung. Anfangs wurde dort ein Lebensmittelgeschäft betrieben, \nzur Zeit befindet sich ein Blumenladen in den Räumlichkeiten. Im Untergeschoss befindet sich zur Zeit \nein Partyservice. \n \nAuf dem Grundstück Arsterdamm A ist ein Wohngebäude errichtet. \n \nBeide Grundstücke lagen bislang im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 161 vom 26.03.1962, \nder als Nutzungsart Gewerbeklasse II festsetzte. \n \nAm 17.12.1987 beschloss die Deputation für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin für das Gebiet \nzwischen Arsterdamm und Autobahnzubringer Arsten, in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen, \ndie Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 1949. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich in dem \n\n \n- 2 - \n \n \n... \n \nGebiet – angrenzend an den Arsterdamm – Mischgebiets – und im Übrigen Gewerbegebietsstrukturen \nentwickelt hätten. Es lägen Bauanträge für Einzelhandelsbetriebe vor, die geeignet seien, zusammen \nmit einem dort auf dem Grundstück Arsterdamm C bereits vorhandenen großflächigen \nVerbrauchermarkt Kaufkraft von dezentralen Versorgungseinrichtungen abzuziehen. Außerdem sei ein \nAnwachsen der Verkehrsbelastung durch überörtliche Verkehre zu befürchten. \n \nIm Juni 2001 wurde das zunächst zurückgestellte Planaufstellungsverfahren wieder aufgenommen. Am \n21.08.2001 wurde der Planentwurf in einer öffentlichen Beiratssitzung vorgestellt. \n \nAus Anlass eines Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des großflächigen \nEinzelhandelbetriebs auf dem Grundstück Arsterdamm C wurde am 13.05.2003 von der \nStadtbürgerschaft der Antragsgegnerin eine Veränderungssperre beschlossen, deren Geltungsdauer \nam 02.06.2004 verlängert wurde. \n \nDer Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 1949 mit Begründung lag vom 05.07. bis zum 05.08.2004 \nöffentlich aus. \n \nDie Antragsgegnerin hat im Folgenden die von den Antragstellern bereits mir Schreiben vom \n04.11.2002 erhobene Einwendung so behandelt, als sei sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung \neingegangen. \n \nIn diesem Schreiben hatten die Antragsteller darauf hingewiesen, dass das Grundstück Arsterdamm B \nseit den fünfziger Jahren gewerblich genutzt werde. Die Gewerbeklasse II hätte ihnen bislang eine \nbreite Nutzungsmöglichkeit eröffnet. Sie beantragten, für beide Grundstücke zukünftig weiterhin \nuneingeschränkt die gewerbliche Nutzung zu ermöglichen. \n \nDie Deputation führte hierzu in ihrer Stellungnahme vom 02.12.2004 unter anderem aus, dass die \nFestsetzung Mischgebiet für den vorderen, an den Arsterdamm angrenzenden Teil der Grundstücke \nder dort tatsächlich ausgeübten Nutzung entspreche. \n \nDie Stadtbürgerschaft der Antragsgegnerin beschloss am 25.01.2005 für das Gebiet zwischen \nAutobahnzubringer Arsten, Krumme Schinkel, Arsterdamm und Straßenbahnlinie 4 den Bebauungsplan \nNr. 1949. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte im bremischen Amtsblatt vom 09.02.2005. \n \nDer Bebauungsplan setzt vom Arsterdamm ausgehend bis zu einer Tiefe von 40 m Mischgebiet fest. \nSodann folgt in einer Tiefe von 60 m die Festsetzung Gewerbegebiet 2. In dieser Zone sind nach der \ntextlichen Festsetzung Nr. 6 des Bebauungsplans nur solche Betriebe zulässig, die benachbarte \nGebiete anderer Nutzung nicht wesentlich stören. Die Grundstücke der Antragsteller liegen im vorderen \nTeil im Mischgebiet und mit ihrem rückwärtigen Teil im Gewerbegebiet. Für das übrige Plangebiet, das \nbis zum Autobahnzubringer Arsten reicht und zwischen 150 und 230 m tief ist, wird Gewerbegebiet 1 \nfestgesetzt. \n \nDer Bebauungsplan enthält unter Nr. 3 weiter folgende textliche Festsetzung: \n \n„Im Gewerbegebiet (GE1, GE2) sowie im Mischgebiet sind nebenzentrumsrelevante \nEinkaufseinrichtungen nicht zulässig. Dies sind im Einzelnen: \n- \nLebensmittelmärkte \n- \nSchuhmärkte \n- \nBekleidungsmärkte \n- \nGetränkemärkte \n- \nDrogeriemärkte \n- \nFernseh-, Radio-, Elektro- und Computermärkte“ \n \nDie textliche Festsetzung unter Nr. 5 lautet: \n \n„Im Mischgebiet können die unter 3. aufgeführten Einkaufseinrichtungen \nausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie der Versorgung des Gebiets dienen \n(§ 4 Abs. 2 BauNVO) und deren Verkaufsfläche kleiner als 450 m² ist“ \n \n\n \n- 3 - \n \n \n... \n \nZur Begründung dieser Einschränkungen für Einzelhandelsbetriebe wird in der Planbegründung \nausgeführt, dass damit die im Stadtteilzentrum Kattenturm-Mitte vorhandenen \nVersorgungseinrichtungen geschützt werden sollten. Es solle verhindert werden, dass Kaufkraft aus \nden bestehenden Strukturen zur Versorgung der Endverbraucher abgezogen werden würde. \n \nDie Antragsteller haben am 01.02.2007 einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie machen geltend, dass \ndie mit den textlichen Festsetzungen Nr. 3 und 5 getroffenen Einschränkungen für \nEinzelhandelsbetriebe keine Grundlage in der BauNVO finden würden. Insbesondere sei die \nVerkaufsflächenbegrenzung unzulässig. Es seien auch keine besonderen städtebaulichen Gründe \ngegeben, die diese Einschränkungen rechtfertigen könnten. In Wahrheit dienten die Festsetzungen \ndazu, das in Kattenturm-Mitte befindliche Einkaufszentrum vor dem Wettbewerb zu schützen. Dies sei \naber ein unzulässiges Motiv für eine Bauleitplanung. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass \ndieses Einkaufszentrum sich nicht zuletzt deshalb in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde, weil die \nAntragsgegnerin es zugelassen habe, dass sich nur 200 m von ihm entfernt zwei Verbrauchermärkte \nangesiedelt hätten. Die Antragsgegnerin handele in diesem Punkte also widersprüchlich. Unabhängig \nvon dem Verstoß gegen die Vorschriften der BauNVO sei der Bebauungsplan auch \nabwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe sich nicht wirklich mit ihren Belangen \nauseinandergesetzt und habe diese im Ergebnis unverhältnismäßig zurückgesetzt. Die Festsetzungen \ndes Bebauungsplans hinderten sie zukünftig an einer angemessenen Nutzung ihrer Grundstücke. \n \nDie Antragsteller beantragen, \nden Bebauungsplan Nr. 1949 für das Gebiet in Bremen Obervieland zwischen \nAutobahnzubringer Arsten, Krumme Schinkel, Arsterdamm und der Straßenbahnlinie 4 \nfür unwirksam zu erklären. \n \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Normenkontrollantrag zurückzuweisen. \n \n \nSie führt aus, dass die textlichen Festsetzungen Nr. 3 und 5 ihre Grundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO \nfinden würden. Die besonderen städtebaulichen Gründe, die diese Vorschrift verlange, seien im \nkonkreten Fall gegeben; es gehe um den Schutz des Versorgungszentrums Kattenturm-Mitte. Dieses \nerfasse nicht nur das seit längerem dort vorhandene Einkaufszentrum, sondern auch die beiden dort \nangesiedelten Verbrauchermärkte. Durch deren Ansiedlung, der ein eingehender Planungsprozess \nvorangegangen sei, sollte die Funktion des Versorgungszentrums gerade gestärkt werden. Dies sei \nauch gelungen. Von einem Abwägungsfehler könne keine Rede sein. Die Einwendungen, die die \nAntragsteller mit Schreiben vom 04.11.2002 erhoben hätten, seien Gegenstand der planerischen \nAbwägung gewesen. Auch im Übrigen setzten die neuen planerischen Festsetzungen, die die \nvorhandene tatsächliche Nutzung in dem Gebiet berücksichtigten, die Belange der Antragsteller nicht \nunverhältnismäßig zurück. \n \nDie Planunterlagen haben vorgelegen. Sie waren, soweit in dieser Entscheidung verwertet, \nGegenstand der mündlichen Verhandlung. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nI. \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. \n \nInsbesondere ist die Antragsfrist, die im vorliegenden Fall noch zwei Jahre betrug (vgl. § 195 Abs. 7 \nVwGO) gewahrt. \n \n \nII. \nDer Normenkontrollantrag ist unbegründet. \n \nDer Bebauungsplan Nr. 1949 vom 25.01.2005 verletzt entgegen der Ansicht der Antragsteller weder § 1 \nAbs. 9 BauNVO (1.) noch das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 enthaltene Abwägungsgebot (2.). Das BauGB \n\n \n- 4 - \n \n \n... \n \nist hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl I S. 2141), zuletzt geändert durch \nGesetz vom 23.07.2002 (BGBl I, S. 2850), anzuwenden, da das Bebauungsplanverfahren vor dem \n20.07.2004 eingeleitet worden und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen war (§ 244 Abs. 2 \nBauGB 2004). \n \n1. \nDie von den Antragstellern angegriffenen textlichen Festsetzungen Nr. 3 und 5 des Bebauungsplans \nNr. 1949 finden in § 1 Abs. 9 BauNVO ihre Rechtsgrundlage. \n \nNach dieser Vorschrift kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im \nBebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der \nin den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht \nzulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. \n \na) \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zulässig, auf der Grundlage von \n§ 1 Abs. 9 BauNVO einzelne Einzelhandelsbranchen aus dem Kreis der in einem Gewerbegebiet nach \n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO oder in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein \nzulässigen Einzelhandelsbetrieben auszuschließen. Die dabei herangezogenen Abgrenzungskriterien \nmüssen marktüblichen Gegebenheiten entsprechen (vgl. zuletzt U. v. 19.01.2009 – 4 C 16/07 – \nBVerwGE 133, 98 <104>; B. v. 18.02.2009 – 4 B 54/08 – BauR 2009, 1102; zum \nEinzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 5 BauNVO vgl. BVerwG, U. v. 26.03.2009 – 4 C 21/07 – \nBVerwGE 133, 310 <312>). \n \nDer im vorliegenden Fall mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 vorgenommene Ausschluss bestimmter \nEinzelhandelsbranchen im Gewerbe- und Mischgebiet („Lebensmittelmärkte, Schuhmärkte, \nBekleidungsmärkte, Getränkemärkte, Drogeriemärkte, Fernseh-, Radio-, Elektro- und \nComputermärkte“) ist danach grundsätzlich zulässig. Die Einschränkung betrifft klar umrissene \nEinzelhandelssortimente. Sie knüpft dabei an marktübliche Abgrenzungskriterien an. Die Vorgaben des \n§ 1 Abs. 9 BauNVO sind insoweit gewahrt. \n \nDas gilt auch für die textliche Festsetzung Nr. 5, nach der die genannten Branchen im Mischgebiet \nausnahmsweise zugelassen werden können, allerdings nur bis zu einer Verkaufsfläche von 450 m². \nEine Verkaufsflächenbegrenzung lässt sich auf § 1 Abs. 9 BauNVO stützen, wenn damit ein bestimmter \nAnlagentyp bezeichnet wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht für Einzelhandelsbetriebe mit einer \nNutzfläche von 400 m² angenommen, die den Typ des „Nachbarschaftsladens“ verkörpern (BVerwG, B. \nv. 08.11.2004 – 4 BN 39/04 – BauR 2005, 513). Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall. Die \ntextliche Festsetzung stellt dabei noch zusätzlich ausdrücklich klar, dass der Betrieb der Versorgung \ndes Gebiets dienen muss. \n \nb) \nEine solche branchenspezifische und nach der Versorgungsfunktion differenzierende \nbauplanungsrechtliche Feinsteuerung hat zur Voraussetzung, dass „besondere städtebauliche Gründe“ \nsie rechtfertigen. Dabei besteht das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 \nBauNVO nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Abs. 5 \nzusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist damit gemeint, dass es spezielle Gründe für die \ngegenüber Abs. 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (BVerwG, U. \nv. 29.01.2009 – a. a. O., <104>, m. w. N.). \n \nWeiter hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass es ein berechtigtes städtebauliches Ziel sein \nkann, bestimmte Branchen des Einzelhandels im Hinblick auf deren Versorgungsfunktion für die \nBevölkerung auf bestimmte Standorte in der Gemeinde zu konzentrieren (vgl. BVerwG, B. v. \n10.11.2004 – 4 BN 33/04 – BauR 2005, 818: Sortimentsbeschränkungen für innerstädtische Randlagen \nzur Stärkung der innerstädtischen Kernzone; B. v. 04.10.2007 – 4 BN 39/07 – BauR 2008, 325: \nSortimentsbeschränkungen zum Schutz der Innenstadt; B. v. 01.11.2007 – 4 BN 43/07 – BauR 2008, \n325: Sortimentsbeschränkungen zum Schutz des Stadtzentrums). Das Bundesverwaltungsgericht hat in \ndiesem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben, dass es in der planerischen Gestaltungsfreiheit \nder Gemeinde liege, ob und welche Teile des Gemeindegebiets sie zur Unterbringung von \nEinzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt (BVerwG, B. v. 10.11.2004 – 4 BN 33/04 – BauR 2005, \n818). \n\n \n- 5 - \n \n \n... \n \n \nNach diesem Maßstab ist für die textlichen Festsetzungen Nr. 3 und 5 eine besondere städtebauliche \nRechtfertigung gegeben. Der vollständige Ausschluss der dort genannten Branchen im Gewerbegebiet \n– Nr. 3 – bzw. die auf die Nahversorgungsfunktion beschränkte ausnahmsweise Zulässigkeit dieser \nBranchen im Mischgebiet – Nr. 5 – sollen dem Schutz und der Stärkung des Stadtteilzentrums \nKattenturm-Mitte dienen. Den Festsetzungen liegt die Einschätzung der Antragsgegnerin zugrunde, \ndass die von der Einschränkung betroffenen Branchen zentrumsrelevant sind und ihre ungesteuerte \nAnsiedlung im Plangebiet, das in räumlicher Nähe zum Stadtteilzentrum Kattenturm-Mitte liegt, zu einer \nSchwächung dieses Stadtteilzentrums führen würde. Die Planbegründung weist nachdrücklich darauf \nhin, dass es um den Schutz bzw. die Stärkung der vorhandenen Versorgungsstruktur für die \nEndverbraucher geht (vgl. Mitteilung des Senats vom 11.01.2005, Bremische Bürgerschaft – \nStadtbürgerschaft –, Drs. 16/281 S, S. 6). Dazu haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht weiter erläutert, dass das Stadtteilzentrum \nKattenturm-Mitte in den vergangenen Jahren unter Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel städtebaulich \naufgewertet worden sei. Das seit längerem dort vorhandene Einkaufszentrum – jetzt die „Kattenturm-\nPassage“ – sei unter erheblichem Einsatz privater Investitionen modernisiert worden. Unweit von \ndiesem Einkaufszentrum entfernt hätten sich inzwischen zwei Verbrauchermärkte angesiedelt, und \nzwar auf der Grundlage einer Kerngebiets-Festsetzung. Diesbezüglich sei ein längerer \nPlanungsprozess vorangegangen, der zu dem Ergebnis geführt habe, dass damit gerade das \nStadtteilzentrum Kattenturm-Mitte in seiner Versorgungsfunktion für die Endverbraucher gestärkt \nwerden könne. \n \nDieses Planungskonzept der Antragsgegnerin ist plausibel. Den Einzelhandelsbeschränkungen, die der \nBebauungsplan Nr. 1949 vorsieht, liegt insoweit ein schlüssiges städtebauliches Konzept zugrunde. Die \nAnsicht der Antragsteller, dass die Einschränkungen nur festgesetzt worden seien, um das seit \nlängerem bestehende Einkaufszentrum vor Konkurrenz zu schützen, d. h. dem Wettbewerbsschutz \ndienten, ist unzutreffend. Für die Festsetzungen sind vielmehr, wie dargelegt, städtebauliche Gründe \nmaßgeblich. Soweit die Antragsteller weiter geltend machen, dass Teilbereiche des Einkaufszentrums \naktuell mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hätten, ist dieser Vortrag nicht dazu geeignet, \ndass von der Antragsgegnerin verfolgte städtebauliche Konzept in Zweifel zu ziehen. Insoweit ist darauf \nhinzuweisen, dass diesem Konzept ein längerfristiges Entwicklungskonzept zugrunde liegt und es im \nÜbrigen auf die Stärkung des Stadtteilzentrums Kattenturm-Mitte als Ganzes abzielt. \n \n2. \nDer angegriffene Bebauungsplan beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Abwägung. \n \nBei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander \nund untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998). Dieses Abwägungsgebot verlangt, \ndass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an \nBelangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass – drittens \n– weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen oder privaten Belange verkannt noch der Ausgleich \nzwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange \naußer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, \nwenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die \nBevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet \n(grundlegend BVerwG, U. v. 12.12.1969 – IV C 105/66 – BVerwGE 34, 301 <309>). \n \na) \nDie Belange der Antragsteller sind in die Abwägung eingestellt worden. \n \nDer Bericht der Deputation für Bau und Verkehr vom 02.12.2004 setzt sich ausdrücklich mit den \nEinwendungen, die die Antragsteller mit Schreiben vom 04.11.2002 erhoben hatten, auseinander. \nWeitere schriftliche Einwendungen haben die Antragsteller im Bebauungsplanverfahren nicht erhoben, \nauch nicht nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vom 05.07. bis zum 05.08.2004. Der \nBericht der Deputation hat der Stadtbürgerschaft bei ihrer Beschlussfassung vorgelegen. Die \nPlanbegründung nimmt ausdrücklich auf ihn Bezug (a. a. O., S. 2). \n \nb) \nDie mit der Planung verfolgten öffentlichen Belange sind von der Antragsgegnerin zutreffend erfasst \nund rechtsfehlerfrei gewichtet worden. \n\n \n- 6 - \n \n \n... \n \n \nDas Ziel, die Versorgungsfunktion eines Stadtteilzentrums zu schützen und zu stärken, ist, wie \ndargelegt, ein abwägungsbeachtlicher Belang. Die Antragsgegnerin hat ihm im vorliegenden Fall \nrechtsfehlerfrei erhebliches Gewicht beigemessen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird das \nGewicht dieses Belangs nicht dadurch gemindert, dass die Antragsgegnerin ihr Planungskonzept \ninkonsistent verfolgen würde. \n \nInsbesondere kann der Umstand, dass auf dem Grundstück Arsterdamm C, das rückwärtig an die \nGrundstücke der Antragsteller grenzt, ein Lebensmitteldiscounter betrieben wird, nicht als eine \nDurchbrechung des Planungskonzepts seitens der Antragsgegnerin gewertet werden. Auf diesem \nGrundstück ist Anfang der siebziger Jahre – unter der Geltung des Bebauungsplanes Nr. 161 – ein \ngroßflächiger Einzelhandelsbetrieb errichtet worden (Grundfläche 4.000 m²). Die Antragsgegnerin hat in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht näher dargelegt, dass die jetzige \nNutzung sich im Rahmen des Bestandschutzes bewege, den die seinerzeit erteilte Baugenehmigung \nvermittele. Als Beleg für ein inkonsistentes Verhalten kann dieser Einzelhandelsbetrieb danach nicht \ngewertet werden. \n \nDas Gewicht der öffentlichen Belange wird auch nicht dadurch gemindert, dass im benachbarten \nStadtteil Habenhausen großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne entsprechende \nEinzelhandelsbeschränkungen vorhanden sind (sogenanntes „Werder-Carree“). Das städtebauliche \nKonzept, um das es hier geht, betrifft den Stadtteil Kattenturm. Es berücksichtigt die räumlichen \nBeziehungen in diesem Stadtteil sowie die vorhandenen Versorgungsstrukturen und ist in dieser \nHinsicht tragfähig. Der Hinweis auf die Einzelhandelsbetriebe in Habenhausen ist deshalb, schon \nwegen der nicht unerheblichen räumlichen Distanz zum Stadtteilzentrum Kattenturm-Mitte, nicht dazu \ngeeignet, das hier verfolgte Planungskonzept in Frage zu stellen. \n \nSchließlich kann auch in der Ansiedlung der beiden Verbrauchermärkte in Kattenturm-Mitte kein \ninkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin erblickt werden. Die Verbrauchermärkte dienen, wie \ndargelegt, gerade der Stärkung des Stadtteilzentrums. \n \nc) \nWeiterhin ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Belange der Antragsteller \nfehlgewichtet oder in unverhältnismäßiger Weise gegenüber den öffentlichen Belangen zurückgesetzt \nhätte. \n \nZunächst ist festzuhalten, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf eine Beibehaltung des durch den \nBebauungsplan Nr. 161 vom 26.03.1962 geschaffenen bauplanungsrechtlichen Zustands haben. Ihre \nmit Schreiben vom 04.11.2002 erhobene Einwendung zielte im Ergebnis auf eine solche \nAufrechterhaltung des status quo. Dieser Bebauungsplan, der für das Gebiet die Gewerbeklasse II \nnach § 35 der Staffelbauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 23.03.1940 festsetzte, \nwas im Ergebnis der Festsetzung eines Gewerbegebiets entspricht, entfaltete im Hinblick auf \nEinzelhandelsbetriebe keinerlei Steuerungswirkung. Danach waren in diesem Gebiet, da § 11 Abs. 3 \nBauNVO nicht zur Anwendung kam, selbst großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig. Die \nAntragsgegnerin hat insoweit, indem sie eine Neuplanung durchgeführt hat, einen städtebaulich \nüberholten Zustand beseitigt. Das kann rechtlich nicht beanstandet werden. \n \nSie hat sich bei dieser Neuplanung an den vorhandenen tatsächlichen Nutzungen und deren jeweiliger \nSchutzbedürftigkeit orientiert. Aus diesem Grund ist ausgehend vom Arsterdamm bis zu einer Tiefe von \n40 m Mischgebiet festgesetzt worden, was unter anderem der – auch auf den Grundstücken der \nAntragsteller – vorhandenen Wohnnutzung Rechnung trägt. Dieser planerische Ansatz ist rechtliche \nnicht zu beanstanden. \n \nDie Einschränkungen für Einzelhandelsbetriebe, die der Bebauungsplan vorsieht, dienen, wie \ndargelegt, der Umsetzung gewichtiger öffentlicher Belange. Die textliche Festsetzung Nr. 3 schließt \nEinzelhandelsbetriebe insoweit auch nicht generell aus, sondern nur bezüglich bestimmter Branchen. \nDer derzeit auf dem Grundstück Arsterdamm B vorhandene Einzelhandelsbetrieb, ein Blumengeschäft, \nwird von der Beschränkung etwa nicht berührt. Die textliche Festsetzung unter Nr. 5 eröffnet zudem im \nMischgebiet, unabhängig von der Frage eines im Einzelfall unter Umständen gegebenen \nBestandschutzes, Entwicklungsmöglichkeiten, allerdings unter Berücksichtigung des Leitbilds einer \nvorrangigen Förderung des Standortes Kattenturm-Mitte. \n\n \n- 7 - \n \n \n \n \n \nEs ist nicht erkennbar, dass die Belange der Antragsteller durch diese differenzierten und insgesamt \nabgewogenen Festsetzungen in unverhältnismäßiger Weise zurückgesetzt werden würden. \n \nFür eine Verfahrensaussetzung zur Durchführung eines Mediationsverfahrens, wie von den \nAntragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragt, besteht unter den gegebenen Umständen kein \nAnlass, zumal die Antragsgegnerin einer solchen Aussetzung unter Hinweis auf den Normcharakter des \nBebauungsplans ausdrücklich widersprochen hat. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberverwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung \ndieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der \nBegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, \nvon der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nBeschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Göbel \n \n \ngez. Alexy \n \n \ngez. Meyer \n \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \nDer Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. \n \nDas Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 1. Senat, \nBremen, den 14.09.2010 \n \n \ngez. Göbel \n \n \ngez. Alexy \n \n \ngez. Meyer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364680","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-09-14/1-d-45-07","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364680","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364680","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-09-14/1-d-45-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364680","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.072809+00:00"}}