{"status":"available","doknr":"OLD364678","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-09-17","aktenzeichen":"1 B 169/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n \n \n \n... \nOVG: 1 B 169/10 \n(VG: 4 V 332/10) \nJa \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter \nGöbel, Prof. Alexy und Dr. Jörgensen am 17.09.2010 beschlossen: \n \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 4. Kammer – \nvom 08.06.2010 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \naufgehoben. \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.02.2010 wird \nhinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis angeordnet \nund hinsichtlich der Abschiebungsandrohung wiederhergestellt. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n3.750,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e : \n \nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. Bei der in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 \nVwGO gebotenen Interessenabwägung gelangt das Oberverwaltungsgericht zu dem \nErgebnis, dass das Interesse des Antragstellers, von der Durchsetzung der gegen ihn \nergangenen ausländerbehördlichen Verfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung überwiegt. Denn nach derzeitigem Sachstand \nspricht einiges dafür, dass im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen für eine \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind. \n \nGemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG wird die zum Zwecke eines Studiums erteilte \nAufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in \neinem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Bei der Beurteilung der Frage, ob \ndas Studienziel noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden kann, ist \nzunächst die durchschnittliche Studiendauer in dem betreffenden Studiengang zuzüglich eines \n\n \n2 \n \n \n... \n \nAufschlags von 3 Semestern zugrunde zu legen (vgl. Nr. 16.1.1.6.1. AVV-AufenthG). Der \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es weiter gebieten, je nach den Umständen des \nEinzelfalles auch bei Überschreitung dieser Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu \nermöglichen (OVG Bremen, B. v. 30.06.2008 – 1 B 272/08). Das kann etwa der Fall sein, \nwenn ein - überlanges - Studium in seine Endphase getreten ist und ein ausländerbehördlich \nveranlasster Abbruch den bevorstehenden Studienabschluss vereiteln würde oder wenn eine \ndeutliche Änderung des Studierverhaltens die Erwartung begründet, dass das Studium \nnunmehr in einem überschaubaren Zeitraum abgeschlossen werden kann (OVG Bremen, B. \nv. 24.05.2007 – 1 B 112/07). \n \nIm Falle des Antragstellers liegen nach derzeitigem Sachstand konkrete Anhaltspunkte für \neine deutliche Änderung des bisherigen Studierverhaltens vor. Falls der Antragsteller seine \nzuletzt gezeigten Studienanstrengungen fortsetzt, könnte er sein Studienziel noch innerhalb \neines angemessenen Zeitraums erreichen. Wie die von der Antragsgegnerin in dem Bescheid \nvom 17.02.2010 herangezogene – maximale - Aufenthaltsdauer von 10 Jahren in seinem Fall \nzu berechnen wäre, mag hier dahinstehen (Nr. 16.1.1.7 AVV-AufenthG; vgl. dazu auch \nBayVGH, U. v. 05.05.2010 – 19 BV 09.3103 – juris). Denn nach derzeitigem Sachstand wird \nder Antragsteller diese Frist nicht ausschöpfen. \n \nDer Antragsteller hat zum Wintersemester 2004/2005 das Studium der Informatik an der \nUniversität aufgenommen. Die Regelstudienzeit für dieses Studium beträgt 9 Semester, die \ndurchschnittliche Studiendauer nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts 10 bis 13 \nSemester. Die Studierenden haben in diesem Studiengang 270 ECTS-Punkte nachzuweisen \n(je 120 im Grund- und Hauptstudium und 30 für die Diplomarbeit). \n \nDer Antragsteller hatte im Wintersemester 2009/10, also in seinem 11. Fachsemester, erst 28 \nECTS-Punkte erbracht; ihm fehlten damit noch 242 Punkte (Bescheinigung des Fachbereichs \n3 vom 21.01.2010). Dies ist, wie der Antragsteller auch selbst einräumt, eine äußerst magere \nBilanz. Der Antragsteller macht aber weiter geltend, dass er, nicht zuletzt durch das laufende \nausländerbehördliche Verfahren, nunmehr „wachgerüttelt“ sei. Dazu hat er einen \nStudienverlaufsplan vom 02.03.2010 vorgelegt, der im Rahmen einer Studienberatung \naufgestellt worden ist. Dieser Studienverlaufsplan beruht auf der Prämisse, dass der \nAntragsteller sein Studium zukünftig als „Vollzeitintensivstudium“ betreibt und sieht den \nStudienabschluss für das Wintersemester 2012/13 vor. \n \nDer Antragsteller trägt vor, dass er jetzt diesen Studienverlaufsplan für sein Studium zugrunde \nlegt. Dazu hat er im Beschwerdeverfahren verschiedene im Sommersemester 2010 – \nteilweise mit gutem Ergebnis – erbrachte Leistungsnachweise vorgelegt. Der Studiengang hat \nihm bescheinigt, dass ihm nach aktuellem Stand noch Prüfungsleistungen im Umfang von 206 \nECTS-Punkten fehlten und Leistungsnachweise im Umfang von 24 Punkten für das laufende \nSemester noch ausstünden (Bescheinigung vom 23.08.2010). Bis zum Semesterabschluss \nkönnte der Antragsteller damit gegenüber der Anfang des Jahres ausgestellten Bescheinigung \ninsgesamt 60 Punkte erworben haben. Dies wäre eine beachtliche Studienleistung, die die \nAnnahme rechtfertigen würde, dass der Antragsteller in der Lage ist, den Studienverlaufsplan \neinzuhalten. \n \nDanach könnte er nach derzeitigem Sachstand sein Studium bis zum Wintersemester 2012/13 \nabschließen. Er wäre dann im 16. Semester. Mit Rücksicht auf die tatsächliche Studiendauer \nin dem Studiengang sowie die besonderen Umstände des Falles – das heißt die jetzt \ngezeigten ganz erheblichen Anstrengungen – wäre der Zeitraum, innerhalb dessen das \nStudienziel erreicht werden könnte, noch angemessen. \n \n\n \n3 \n \n \n \n \nÖffentliche Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts hat der Antragsteller in der \nVergangenheit nicht in Anspruch genommen. Nach der vorgelegten Verpflichtungserklärung \nwird er diese auch zukünftig nicht in Anspruch nehmen müssen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 \nAbs. 1, 53 Abs. 2 GKG. \n \n \nRichter Göbel, der an dem \nBeschluss mitgewirkt hat, ist \nwegen Urlaubs an der Beifügung \nseiner Unterschrift gehindert. \n \ngez. Alexy \n \n \ngez. Alexy \n \ngez. Dr. Jörgensen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364678","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-09-17/1-b-169-10","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364678","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364678","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-09-17/1-b-169-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364678","retrieved":"2026-07-09 04:52:27.018647+00:00"}}