{"status":"available","doknr":"OLD364677","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-09-28","aktenzeichen":"1 A 116/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n \n \n \n... \nOVG: 1 A 116/09 \n(VG: 4 K 2504/07) \n \nverkündet am 28.09.2010 \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Göbel, \nRichter Prof. Alexy und Richterin Meyer sowie die ehrenamtlichen Richter H. Acar und U. Fehlberg \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2010 für Recht erkannt: \n \n \n \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.09.2008 wird aufgehoben. \n \nEs wird festgestellt, dass der Kläger als Ehegatte einer erwerbstätigen \nUnionsbürgerin freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. \nmit § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist. \n \nDie Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltskarte zu erteilen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor \nSicherheitsleistung in dieser Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nT a t b e s t a n d : \n \nDer 1960 geborene Kläger war bis zu seiner Ausbürgerung wegen Nichtableistung des Wehrdienstes \nim Jahre 2004 türkischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1997 mit einer rumänischen Staatsangehörigen \nverheiratet. Aus der Ehe sind zwei 1997 und 2000 geborene Kinder hervorgegangen. \n \nDer Kläger hielt sich – abgesehen von einer Unterbrechung zur Beendigung seiner Schulausbildung in \nder Türkei 1977/78 – seit 1972 in Deutschland auf. Seit 1985 war er im Besitz einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis. Nachdem er 1990 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten \nverurteilt worden war, wurde er 1992 ausgewiesen und 1994 in die Türkei abgeschoben. Die Wirkungen \nder Ausweisung und Abschiebung wurden im Juli 1999 mit sofortiger Wirkung befristet. \n \nNachdem der Kläger im Oktober 1999 erneut nach Deutschland eingereist war und vergeblich eine \nAufenthaltserlaubnis beantragt hatte, wurde er am 22.12.1999 erneut in die Türkei abgeschoben. Die \nKosten der Abschiebung wurden mit Bescheid vom 02.08.2007 auf 3475,14 Euro festgesetzt. Gegen \ndiese Festsetzung hat der Kläger Widerspruch erhoben, der noch nicht beschieden worden ist. \n\n \n- 2 - \n \n \n... \n \n \nVersuche des Klägers, in den Jahren 2000 und 2002 erneut nach Deutschland einzureisen, scheiterten. \n \nSeine Ehefrau und seine beiden Kinder halten sich seit Dezember 2002 in Deutschland auf. Die Kinder \nbesuchen die Schule, die Ehefrau hat gelegentlich eine Tätigkeit als Raumpflegerin ausgeübt. \nNachdem sie am 04.04.2007 ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde der Beklagten angezeigt \nhatten, erhielten sie Bescheinigungen nach § 5 FreizügG/EU. \n \nIm 02.04.2007 reiste der Kläger mit einem von der Bundespolizei ausgestellten Visum über den \nFlughafen Hannover ein. In dem Visum, das bis zum 08.04.2007 befristet war, hieß es, der Kläger \ngenieße als Familienangehöriger eines EU-Bürgers Freizügigkeit. Am 15.05.2007 beantragte der \nKläger \nbei \nder \nBeklagten \ndie \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis \nzum \nZwecke \nder \nFamilienzusammenführung. \n \nMit Bescheid vom 23.07.2008 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die \nBefristung der Sperrwirkung der Abschiebung vom 22.12.1999 ab und drohte dem Kläger die \nAbschiebung in die Türkei für den Fall an, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme. Zur \nBegründung wurde ausgeführt: Eine Aufenthaltserlaubnis könne wegen der Sperrwirkung der \nAbschiebung selbst dann nicht erteilt werden, wenn der Kläger ein Aufenthaltsrecht aufgrund seiner \nEhe mit einer rumänischen Staatsangehörigen hätte. Auch der Ehefrau stehe aber kein \nAufenthaltsrecht zu, weil sie nicht erwerbstätig und ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Die \nBefristung der Sperrwirkung werde abgelehnt, weil der Kläger durch seine Wiedereinreise in Kenntnis \nder Sperrwirkung zweifelsfrei deutlich gemacht habe, dass er nicht bereit sei, sich an die in \nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften zu halten. Außerdem seien die Abschiebungskosten nicht \nbeglichen; der Widerspruch gegen ihre Festsetzung verspreche wenig Aussicht auf Erfolg. \n \nBereits am 11.09.2007 hatte der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erhoben. Nach \nErlass des Bescheids vom 23.07.2008 hat der – anwaltlich nicht vertretene – Kläger beantragt, die \nBeklagte unter Aufhebung dieses Bescheids zu verpflichten, die Sperrwirkung der Abschiebung vom \n22.12.1999 zu befristen und ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage mit Urteil vom 22.09.2008 abgewiesen. Es ist dabei im Wesentlichen den Gründen des \nangefochtenen Bescheids gefolgt und hat außerdem die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis \naus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG) verneint. \n \nMit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \nIn der Berufungsbegründung hat er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils \nvom 22.09.2008 und des Bescheids vom 23.07.2008 zu verpflichten, ihm das Aufenthaltsrecht zu \nbescheinigen und hierfür – soweit als erforderlich erachtet – die Wirkung der Abschiebung zu befristen, \nhilfsweise ihm unter Befristung der Wirkung der Abschiebung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. \n \nDer Kläger trägt vor: \nEr sei als Familienangehöriger einer erwerbstätigen Unionsbürgerin freizügigkeitsberechtigt. Für seine \nEhefrau gelte spätestens seit der Aufnahme einer unbefristeten abhängigen Beschäftigung im Umfang \nvon 30 Wochenstunden zum 05.01.2009 die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für die Freizügigkeit des \nKlägers komme es nicht darauf an, mit welchem Visum er eingereist sei. Ihm könne auch die \nSperrwirkung der Abschiebung nicht entgegengehalten werden; zumindest sei diese im Hinblick auf \nseinen Status als Ehegatte einer in Deutschland erwerbstätigen Unionsbürgerin zu befristen. Werde die \nFreizügigkeit verneint, sei ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil seine Ausreise wegen des \nSchutzes von Ehe und Familie unmöglich sei. \n \nAuf Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger vorgelegt: \n- \nSchreiben der bisherigen Arbeitgeberin seiner Ehefrau vom 08.03.2010, mit dem das \nArbeitsverhältnis zum 15.04.2010 gekündigt worden ist, \n- \nLohnsteuerbescheinigung seiner Ehefrau 2010, \n- \nBescheid der Bundesagentur für Arbeit über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gem. \n§ 117 SGB III an seine Ehefrau für 180 Tage seit dem 16.04.2010, \n- \nVerdienstbescheinigungen seiner Ehefrau für April bis Juni 2010, \n- \nMeldebescheinigung zur Sozialversicherung (Bundesknappschaft) für eine geringfügig \nentlohnte Beschäftigung seiner Ehefrau zum 01.07.2010 und \n- \nVerdienstbescheinigung seiner Ehefrau für Juli 2010 \n\n \n- 3 - \n \n \n... \n \n \nDer Kläger beantragt, \n \n1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 22.09.2008 aufzuheben und \nfestzustellen, dass der Kläger als Ehegatte einer erwerbstätigen Unionsbürgerin \nfreizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 \nNr. 1 FreizügG/EU ist, \n \nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten die Sperrwirkung der Abschiebung vom \n22.12.1999 mit sofortiger Wirkung zu befristen und festzustellen, dass der Kläger als \nEhegatte einer erwerbstätigen Unionsbürgerin freizügigkeitsberechtigt im Sinne von \n§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist, \n \nweiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Sperrwirkung der Abschiebung \nvom 22.12.1999 mit sofortiger Wirkung zu befristen und dem Kläger eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen. \n \n2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltskarte zu erteilen. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie trägt vor: \nZum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidungen sei die Ehefrau des Klägers noch nicht \nfreizügigkeitsberechtigt gewesen. Unabhängig von einem eventuell bestehenden Freizügigkeitsrecht \nkönne dem Kläger keine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt werden, weil er ohne das \nerforderliche Visum eingereist sei. Außerdem stehe die Sperrwirkung der Abschiebung entgegen. Diese \nmüsse solange bestehen bleiben, wie der mit der Abschiebung erfolgte Zweck noch nicht erreicht sei; \ndabei seien die Straftat und Ausweisung des Klägers, seine mehrfachen Versuche einer unerlaubten \nWiedereinreise und die Nichtbegleichung der Abschiebungskosten zu berücksichtigen. Vom Kläger \ngehe weiter eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weil er keine Einsicht in das \nvon ihm verwirklichte straf- und ordnungsrechtliche Unrecht erkennen lasse. Schließlich erfülle er auch \nnicht die Passpflicht. \n \nDem Oberverwaltungsgericht haben die Ausländerakten der Beklagten über den Kläger (5 Bände) und \nüber die Ehefrau des Klägers sowie die gemeinsamen Kinder vorgelegen; ihr Inhalt war, soweit das \nUrteil auf ihm beruht, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \n \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n \nDie Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. \n \nA. \n \nEs ist festzustellen, dass der Kläger als Familienangehöriger einer unselbständig erwerbstätigen \nUnionsbürgerin freizügigkeitsberechtigt ist. \n \n \nI. \nDer gestellte Feststellungsantrag ist sachdienlich (§ 86 Abs. 3 VwGO). Er geht nicht über das \nursprüngliche Begehren des Klägers hinaus, sondern fördert den mit ihm verfolgten Zweck und führt die \nzwischen den Beteiligten streitige Frage einer wirklichen Erledigung zu. Dem Kläger kam es von Anfang \nan darauf an, sich dauerhaft in Deutschland aufhalten zu können, ohne dass die Beklagte ihm dieses \nRecht streitig macht. Dem steht nicht entgegen, dass der – in erster Instanz nicht anwaltlich vertretene \n– Kläger vor dem Verwaltungsgericht beantragt hat, die Beklagte zur Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zu verpflichten. Er hat schon bei Klageerhebung darauf hingewiesen, dass seine \n\n \n- 4 - \n \n \n... \n \nEhefrau im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung sei, und dementsprechend hat das \nVerwaltungsgericht auch zunächst inzidenter geprüft, ob der Kläger als Familienangehöriger einer \nUnionsbürgerin freizügigkeitsberechtigt sei. \n \nDer auf Erteilung einer Bescheinigung gerichtete Verpflichtungsantrag ist nicht in gleicher Weise \ngeeignet, das Aufenthaltsrecht des Klägers zu klären. Mit der Ausstellung der Bescheinigung wird keine \nverbindliche Aussage über das Bestehen des Freizügigkeitsrechts getroffen, weil die Bescheinigung nur \ndeklaratorische Bedeutung hat. \n \nDer Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die \nBeklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zwar eingeräumt, dass \nder Kläger die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht als Ehegatte einer als Arbeitnehmerin \ntätigen Unionsbürgerin erfülle; sie hat sich aber gleichwohl nicht in der Lage gesehen, das \nFreizügigkeitsrecht des Klägers anzuerkennen. Der Kläger muss ohne die begehrte Feststellung \ndeshalb auch in Zukunft damit rechnen, dass die Beklagte ihn nicht als freizügigkeitsberechtigt \nbehandelt. \n \n \nII. \nDer Feststellungsantrag ist begründet. Der Kläger hat ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im \nBundesgebiet, denn er ist freizügigkeitsberechtigt. \n \n \n1. \nDer Kläger ist Familienangehöriger einer Unionsbürgerin. Er ist zu seiner Ehefrau nachgezogen, die \nrumänische Staatsangehörige ist und sich als Arbeitnehmerin in Deutschland aufhält (§§ 2 Abs. 2 \nNrn. 1 und 6, 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 AufenthG/EU). An der Arbeitnehmereigenschaft der \nEhefrau des Klägers bestehen jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor \ndem Oberverwaltungsgericht keine Zweifel. \n \n \na) \nArbeitnehmer im Sinne des die Freizügigkeit begründenden Unionsrechts ist jede Person, die während \neiner bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt und hierfür als \nGegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, vgl. z. B. Urt. v. 26.02.1992 – Rs. C-357/89 –, Slg. 1992, \nI-1027 – Raulin –, Rn 10). Die begrenzte Höhe der Vergütung hat keine Auswirkung auf die \nArbeitnehmereigenschaft (stRspr des EuGH, z. B. Urt. v. 31.05.1989 – Rs. 344/87 – Bettray – \nSlg. 1989, 1621 Rn 15; Urt. v. 30.03.2006 – Rs. C-10/05 – Mattern u. a. –, Slg. 2006, I-3145 – Rn 22; \nUrt. v. 04.06.2009 – Rs. C-22/08 – Vatsouras u. a. – DVBl 2009, 972, Rn 27; Urt. v. 04.02.2010 \n– Rs. C-14/09 – Genc – NVwZ 2010, 367, Rn 20). Auch die Tatsache, dass die Bezahlung der Tätigkeit \nunter dem Existenzminimum liegt, hindert nicht, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als \nArbeitnehmer im Sinne des Art. 45 AEUV (ex Art. 39 EG) anzusehen (EuGH, z. B. Urt. v. 23.03.1982 \n– Rs. 53/81 – Levin –, Slg. 1982, 1035, Rn 15f.; Urt. v. 14.12.1995 – C-317/93 – Nolte – Slg. 1995, \nI-4625, Rn 19), selbst wenn der Betroffene die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des \nLebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnortsmitgliedstaats gezahlte finanzielle \nUnterstützung zu ergänzen sucht (EuGH, stRspr seit Urt. v. 03.06.1986 – Rs. 139/85 – Kempf – \nSlg. 1986, 1741, Rn 14; zuletzt Urt. v. 04.06.2009 – C-22/08 – Vatsouras u. a. – DVBl 2009, 972, \nRn 28; Urt. v. 04.02.2010 - C-14/09 - Genc – NVwZ 2010, 367, Rn 20). Außer Betracht bleiben nur \nsolche Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als „völlig untergeordnet und \nunwesentlich darstellen“ (EuGH, stRspr seit Urt. v. 23.03.1982 – Rs 53/81 – Levin – Slg. 1982, 1035, \nRn 17). Der Umstand, dass nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, kann „ein Anhaltspunkt“ \ndafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (EuGH, Urt. v. \n26.02.1992 – C-357/89 – Raulin – Slg. 1992, I-1027, Rn 14); unabhängig von der begrenzten Höhe des \naus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit \naufgewendeten Arbeitszeit lässt sich aber nicht ausschließen, dass diese Tätigkeit aufgrund einer \nGesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses als tatsächlich und echt angesehen werden \nkann (EuGH, Urt. v. 04.02.2010 – C-14/09 – Genc – NVwZ 2010, 367, Rn 26). \n \n\n \n- 5 - \n \n \n... \n \nb) \nDie Ehefrau des Klägers ist spätestens seit der Aufnahme einer unbefristeten abhängigen \nBeschäftigung im Umfang von 30 Wochenstunden zum 05.01.2009 Arbeitnehmerin im Sinne des § 2 \nAbs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung 2010 hat \nsie in der Zeit vom 01.01. bis 15.04.2010 einen durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitslohn von \n866,52 Euro \nerzielt. \nDie \ngeringe \nHöhe \ndes \nArbeitslohns \nsteht, \nwie \ndargelegt, \nder \nArbeitnehmereigenschaft nicht entgegen. \n \nDie Arbeitnehmerfreizügigkeit der Ehefrau des Klägers ist nicht dadurch entfallen, dass das \nArbeitsverhältnis zum 15.04.2010 beendet worden ist. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU \nbleibt nach mehr als einem Jahr Tätigkeit das Freizügigkeitsrecht bei unfreiwilliger durch die zuständige \nBundesagentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit hat die \nunfreiwillige Arbeitslosigkeit dadurch bestätigt, dass sie der Ehefrau des Klägers vom 16.04.2010 an, \nalso ohne Verhängung einer Sperrzeit (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III), Arbeitslosengeld nach \n§ 117 SGB III bewilligt hat. \n \nUnabhängig davon ergibt sich das Freizügigkeitsrecht der Klägerin als Arbeitnehmerin auch daraus, \ndass \nsie \neiner \ngeringfügig \nentlohnten \nBeschäftigung \nnachgeht. \nNach \nden \nvorgelegten \nVerdienstbescheinigungen ist sie im Mai und Juni 2010 mit je 154 Euro monatlich für eine Tätigkeit von \n5 ½ Stunden wöchentlich entlohnt worden. Im Juli 2010 hat sie 252 Euro für eine Tätigkeit von \n36 Stunden im Monat erhalten. Seit dem 01.07.2010 ist diese Beschäftigung bei der \nBundesknappschaft gemeldet. Sie ist daher als tatsächliches und echtes Arbeitsverhältnis im Sinne der \nzitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzusehen. \n \n \nc) \nDer \nArbeitnehmerfreizügigkeit \nder \nEhefrau \ndes \nKlägers \nist \nauch \nnicht \naufgrund \nder \nÜbergangsregelungen nach Maßgabe des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und \nRumäniens zur Europäischen Union eingeschränkt. Soweit solche Regelungen auf Arbeitnehmer \nanwendbar sind, findet das FreizügG/EU gemäß seinem § 13 Anwendung, wenn die Beschäftigung des \nrumänischen Arbeitnehmers nach § 284 Abs. 1 SGB III durch die Bundesagentur für Arbeit genehmigt \nwurde. Vom Vorliegen einer solchen Genehmigung für die Ehefrau des Klägers ist hier auszugehen, \ndenn sie ist Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung von Arbeitslosengeld: Arbeitslosengeld erhält \nnur, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§§ 118 Abs. 1 Nr. 1, \n119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), und die Verfügbarkeit besteht nur, wenn der Versicherungspflichtige eine \nBeschäftigung ausüben darf (§ 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III); das wiederum setzt eine Arbeitsgenehmigung \nnach § 284 Abs. 1 SGB III voraus \n \n \n2. \nDas Freizügigkeitsrecht des Klägers entfällt nicht wegen seiner Abschiebung im Jahre 1999. \n \n \na) \nZwar bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer, der abgeschoben worden ist, nicht \nerneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Diese Sperrwirkung findet aber auf \nden Kläger als Familienangehörigen einer Unionsbürgerin keine Anwendung. Für Familienangehörige \nvon Unionsbürgern gilt nämlich – sofern nicht etwas anderes bestimmt ist – nicht das im AufenthG \ngeregelte allgemeine Ausländerrecht, sondern das FreizügG/EU (§ 1 FreizügG/EU, § 1 Abs. 2 \nNr. 1 AufenthG). § 7 Abs. 2 FreizügG/EU sieht eine Sperrwirkung nur für den Fall vor, dass die \nUnionsbürger oder ihre Familienangehörigen ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU \nverloren haben. Nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts „nur aus \nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 39 Abs. 3, Art. 46 Abs. 1 des \nVertrages über die Europäische Gemeinschaft)“ festgestellt werden. Eine solche Feststellung ist \ngegenüber dem Kläger nicht getroffen worden. \n \n \n\n \n- 6 - \n \n \n... \n \nb) \nDie \nFortgeltung \nder \nSperrwirkungen \nder \nAbschiebung \nergibt \nsich \nauch \nnicht \naus \nder \nÜbergangsvorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach bleiben die vor dem Inkrafttreten des \nFreizügG/EU am 1. Januar 2005 getroffenen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere auch \n„Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtfolgen“ wirksam. Gemäß § 11 Abs. 1 FreizügG finden auf \nUnionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU das Recht auf Einreise \nund Aufenthalt haben, nur die dort ausdrücklich genannten Vorschriften Anwendung. § 102 Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG gehört nicht zu diesen Vorschriften. Die in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU nicht genannten \nVorschriften finden gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU nur Anwendung, wenn die Ausländerbehörde das \nNichtbestehen und den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat. Diese fehlt \nhier. \n \n \nc) \nDie Abschiebung des Klägers im Jahre 1999 kann auch nach ihrem Sinn und Zweck oder aus Gründen \nder Gleichbehandlung nicht als der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vergleichbar \nverstanden werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Fortgeltung der \nSperrwirkungen aufgrund von nach früherem Recht ausgesprochenen „Altausweisungen“ von \nUnionsbürgern und deren Familienangehörigen (Urt. v. 04.09.2007 – 1 C 21.07 – BVerwGE 129, 243 = \nNVwZ 2008, 82) lässt sich, wie das Gericht selbst hervorhebt (Rn 14 a.E.), auf Abschiebungen nicht \nübertragen. \n \nDie Vergleichbarkeit der „Altausweisungen“ von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen mit der \nVerlustfeststellung nach neuem Recht findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Verlust des \nFreizügigkeitsrechts nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht durch eine – nur unter \nqualifizierten Bedingungen mögliche – Ausweisung bewirkt wurde (§ 12 AufenthG/EWG a. F.: \n„Einschränkungen der Freizügigkeit“). Die Rechtswirkungen beider Rechtsakte entsprechen sich; es \nwürde deshalb zu einer „nicht gerechtfertigten intertemporalen Ungleichbehandlung“ (BVerwG, a. a. O., \nRn 14) führen, wenn der durch die Ausweisung nach früherem Recht bewirkten Verlust des \nFreizügigkeitsrechts anders als die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit nach heutigem Recht zu \nbehandeln wäre. \n \nDie „Altabschiebung“ enthielt aber keine materielle Entscheidung über den Verlust eines Aufenthalts- \noder Freizügigkeitsrechts. Es handelte sich um eine reine Vollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung \neiner – aus welchen Gründen auch immer bestehenden – Ausreisepflicht. Das gilt nach neuem Recht \ngleichermaßen (vgl. §§ 7 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, 11 Abs. 2 FreizügG/EU i. V. m. § 58ff. AufenthG). \n \nEine Anwendung der Sperrwirkung auf „Altabschiebungen“ von Unionsbürgern und deren \nFamilienangehörigen würde zudem eine intertemporale Ungleichbehandlung nicht vermeiden, sondern \nerst begründen: Anders als im Fall der Fortgeltung der Sperrwirkung von „Altausweisungen“ würde eine \ndurch „Altabschiebungen“ bewirkte Sperrwirkung die Anknüpfung die betroffenen Personen schlechter \nstellen als sie bei einer Abschiebung nach neuem Recht stünden, denn nach neuem Recht löst die \nAbschiebung von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen keine Sperrwirkung aus. \n \nUnabhängig davon ist die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den \n„Altausweisungen“ für den Fall des Klägers noch aus einem anderen Grunde nicht einschlägig. Sie gilt \nnur für „Altausweisungen“ von Ausländern, die zum für die damalige Ausweisung maßgeblichen \nZeitpunkt als Unionsbürger oder deren Familienangehörige freizügigkeitsberechtigt waren. Erfolgte die \nAusweisung des Staatsangehörigen eines (heutigen) Mitgliedstaates der Europäischen Union oder \nseines Familienangehörigen vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaates zur Europäischen Union, enthielt \ndiese Maßnahme keine Regelung über ein gemeinschaftsrechtlich begründetes Freizügigkeitsrecht. \nDazu bestand kein Anlass, und dementsprechend wurde auch nicht geprüft, ob die gegenüber dem \nallgemeinen Ausweisungsrecht qualifizierten Voraussetzungen für den Verlust der Freizügigkeit \nvorlagen (wie hier: Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Rn 4 zu § 102 ). Der Kläger ist \nerst seit dem 01.01.2007 Familienangehöriger einer Unionsbürgerin, denn seine Ehefrau ist erst durch \nden Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union Unionsbürgerin geworden. \n \n \n\n \n- 7 - \n \n \n... \n \n3. \nDem Freizügigkeitsrecht des Klägers steht auch nicht entgegen, dass er nicht mit einem vor der \nEinreise erteilten Visum für einen längeren Aufenthalt zum Zweck des Familiennachzugs eingereist ist. \n \nNach der zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers geltenden Fassung des § 2 Abs. 4 \nSatz 2 FreizügG/EU vom 30.07.2004 bedurften Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht \nselbst Unionsbürger waren, eines Visums für die Einreise nur dann, wenn dies in einer Rechtsvorschrift \nvorgesehen war. Eine solche Rechtsvorschrift gab es aber nicht. § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, der ein \nsolches Erfordernis enthält, galt nicht für den Kläger, weil das Aufenthaltsgesetz auf die vom \nFreizügG/EU erfassten Ausländer nur insoweit anwendbar ist, als dies durch Gesetz ausdrücklich \nbestimmt ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), und eine solche gesetzliche Bestimmung fehlte; auch eine \nentsprechende Anwendung nach § 11 Abs. 1 FreizügG/EU war nicht vorgesehen (vgl. Epe, in: \nGK-AufenthG , Rn 130 zu § 2 FreizügG/EU). Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des \nRates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim \nÜberschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, \nderen Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, enthielt nur Vorschriften über die Erteilung \nvon Visa für Aufenthalte von unter drei Monaten (vgl. Epe, a. a. O., Rn 129; HK-AuslR/Hoffmann, 2008, \nRn 35 zu § 2 FreizügG/EU ). Ein solches Visum ist dem Kläger von der Bundespolizei erteilt worden. \nDer Kläger ist daher nicht unter Verstoß gegen Visabestimmungen eingereist. \n \nEin vor der Einreise erteiltes Visum zum Daueraufenthalt hätte vom Kläger auch im Hinblick auf Art. 5 \nAbs. 2 UA 1 Satz 1 der Unionsbürger-Richtlinie 2004/38 nicht verlangt werden dürfen. Danach ist von \nFamilienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union \nbesitzen, \nlediglich \nein \nEinreisevisum \ngemäß \nder \nVO (EG) Nr. 539/2001 \noder \neventuellen \neinzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu verlangen. Nach Art. 5 Abs. 2 UA 2 Satz 1 RL 2004/38 treffen \ndie Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der \nerforderlichen Visa zu erleichtern. Das bedeutet, wie der Europäische Gerichtshof für die \nentsprechenden Bestimmungen der zuvor geltenden Richtlinien (RL 1968/360 und 1973/148) \nentschieden hat, dass das Visum „unverzüglich und nach Möglichkeit an den Einreisestellen in das \nnationale Hoheitsgebiet“ zu erteilen ist (Urt. v. 25.07.2002 – Rs. C-459/99 – MRAX, Slg. 2002, I-6591 = \nInfAuslR 2002, \n417, \nRn 60). \nDas \nErfordernis \neines \nAufenthaltsvisums \nzum \nZweck \nder \nFamilienzusammenführung als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist deshalb \nnach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urt. v. 14.04.2005 – Rs. C-157/03 – Kommission ./. \nSpanien –, Slg. 2005, I-2911 = InfAuslR 2005, 229, Rn 38) mit den genannten Richtlinien nicht \nvereinbar. \n \nDasselbe \ngilt für \ndie Weigerung \neines \nMitgliedstaats, \neinem \nDrittstaatsangehörigen, \nder \nFamilienangehöriger eines Unionsbürgers ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil er zuvor ein \nAufnahmevisum bei der zuständigen Auslandsvertretung hätte beantragen müssen (EuGH, Urt. v. \n14.04.2005 – Rs. C-157/03 – Kommission ./. Spanien –, Slg. 2005, I-2911 = InfAuslR 2005,229, Rn 38). \nDaran hat sich unter der Geltung der Unionsbürger-Richtlinie 2004/38 nichts geändert. In seinem Urteil \nvom 25.07.2008 (Rs C-127/08 – Metock u. a., Slg. 2008,I-6241 = NVwZ 2008, 1097, Rn 99; ebenso \nBeschl. v. 19.12.2008 – Rs. C-551/07 – Sahin -, Slg. I-10453 = NVwZ 2009, 293, Rn 32) hat der \nEuropäische Gerichtshof entschieden, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der als Ehegatte einem \nUnionsbürger nachzieht, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht \nbesitzt, auf die Freizügigkeitsbestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wie er in \nden Mitgliedstaat eingereist ist. \n \n \n4. \nDas Freizügigkeitsrecht des Klägers scheitert auch nicht daran, dass er über keinen gültigen Pass oder \nanerkannten Passersatz verfügt. \n \nNach § 8 Abs. 1 Nr. 2 FreizügG/EU sind Unionsbürger und ihre Familienangehörigen zwar verpflichtet, \nfür die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den erforderlichen Pass oder Passersatz zu besitzen. \nDie Erfüllung dieser Pflicht hat aber rein ordnungsrechtlichen Charakter und ist nicht Voraussetzung für \ndas Freizügigkeitsrecht. \n \nDas zeigt schon ein Vergleich zu den Vorschriften des allgemeinen Ausländerrechts. Die dort \nvorgesehene Passpflicht (§ 3 Abs. 1 AufenthG) ist Regelvoraussetzung für die Erteilung eines \n\n \n- 8 - \n \n \n... \n \nAufenthaltstitels (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG); der Aufenthaltstitel kann widerrufen werden, wenn der \nAusländer keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). \nVergleichbare Vorschriften enthält das FreizügG/EU nicht. Der Besitz eines gültigen Reisepasses \ngehört nicht zu den Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU. § 6 \nAbs. 7 FreizügG/EU bestimmt ausdrücklich, dass die Beendigung des Aufenthalts nicht damit \nbegründet werden kann, dass der Pass oder Passersatz ungültig wird. \n \nDie rein ordnungsrechtliche Ausgestaltung der Passvorschriften trägt den Vorgaben des Unionsrechts \nRechnung. Danach besteht, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31.07. 2009 (1 B 169/09 – \nNVwZ-RR 2010, 256 = InfAuslR 2009, 370) ausgeführt hat, das Recht auf Freizügigkeit unabhängig \nvon dem Besitz eines gültigen Passes. Das Recht des Familienangehörigen auf Einreise und Aufenthalt \nfolgt allein aus der familiären Beziehung zu dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger (EuGH, Urt. v. \n25.07.2002 – Rs. C-459/99 – MRAX, Slg. 2002, I-6591 = InfAuslR 2002, 417, Rn 59; vgl. auch Urt. v. \n25.07.2008 – Rs. C-127/08 – Metock, Slg. 2008,I-6241 = NVwZ 2008, 1097, Rn 93). Das Erfordernis \neines gültigen Nationalpasses dient in diesem Zusammenhang allein dem Nachweis seiner Identität als \nFamilienangehöriger eines Unionsbürger; lassen sich diese auf andere Art und Weise nachweisen, \nbedarf es ihrer nicht (EuGH, Urt. v. 25.07.2002 – Rs. C- 459/99 – MRAX, Slg. 2002, I-6591 = \nInfAuslR 2002, 417, Rn 61f.; Urt. v. 17.02.2005 – Rs. C-215/03 – Oulane, Slg. 2005 I-1215 = \nNJW 2005, 1033, Rn 26). Das Erfordernis eines gültigen Passes oder anerkannten Passersatzes ist \nnicht Voraussetzung des Freizügigkeitsrechts, sondern erleichtert nur dessen Feststellung (EuGH, Urt. \nv. 17.02.2005, Rs. C-215/03 – Oulane, Slg. 2005 I-1215 = NJW 2005, 1033, Rn 22); es stellt „eine \nVerwaltungsformalität dar, die nur der Feststellung eines aus der Eigenschaft des Betroffenen \nunmittelbar fließenden Rechts durch die nationalen Behörden dient“ (a. a. O., Rn 24). Daran hat sich \nnach Inkrafttreten der Unionsbürger-Richtlinie 2004/38 nichts geändert (a. a. O., Rn 20). Zwar sieht \nArt. 10 Abs. 2 lit. a) RL 2004/38 vor, dass die Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Aufenthaltskarte \nan den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der nicht die Staatsangehörigkeit eines \nMitgliedstaats besitzt, die Vorlage eines gültigen Reisepasses verlangen; nach Art 25 Abs. 1 RL 04/38 \ndarf die Ausübung eines Aufenthaltsrechts aber unter keinen Umständen vom Besitz einer \nAufenthaltskarte abhängig gemacht werden, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel \nnachgewiesen werden kann. \n \nAn der Identität des Klägers, seiner Eigenschaft als Ehemann einer Unionsbürgerin und seiner früheren \ntürkischen Staatsangehörigkeit und der Ausbürgerung bestehen bestehen hier aber keine Zweifel. Der \nletzte türkische Reisepass des Klägers mit der Eintragung „haymatlos“ ist am 06.09.2007 von der \nBeklagten eingezogen und zur Behördenakte genommen worden (Band 5 Blatt 952). \n \n \n \nB. \n \nDie Beklagte ist zur Erteilung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern an den \nKläger zu verpflichten. \n \n \nI. \nDer Verpflichtungsantrag ist zulässig. \n \nDabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem Verpflichtungsantrag lediglich um eine Klarstellung des \nursprünglichen Begehrens oder eine Erweiterung dieses Begehrens in Form einer zulässigen \nKlageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) handelt. Er ist nämlich in jedem Fall sachdienlich. \n \nDie \nbeantragte \nVerpflichtung \nist \nneben \nder \nbegehrten \nFeststellung \nerforderlich. \nDas \nRechtsschutzinteresse an der Verpflichtung entfällt nicht, wenn die Feststellung getroffen wird. Die \nBeklagte hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht erklärt, dass sie \ndem Kläger auch dann keine Aufenthaltskarte ausstellen werde, weil er seiner Passpflicht nicht genüge. \nZur Beendigung des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits bedarf es deshalb auch einer \nEntscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltskarte. \n \n \n\n \n- 9 - \n \n \n... \n \nII. \nDer Antrag ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Ausstellung einer \nAufenthaltskarte. \n \nDer Anspruch beruht auf § 5 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU. Danach wird freizügigkeitsberechtigten \nFamilienangehörigen, die nicht selbst Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für \nFamilienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. \n \nZwar darf die zuständige Behörde von dem Familienangehörigen für die Ausstellung der \nAufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz verlangen \n(§ 5a Abs. 2 FreizügG/EU). Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31. 7. 2009 (1 B 169/09 – \nNVwZ-RR 2010, 256 = InfAuslR 2009, 370) ausgeführt hat, enthält die Vorschrift keine Verpflichtung, \nsondern lediglich eine Ermächtigung („darf“), die Vorlage eines Passes oder Passersatzes zu verlangen \n(zum Charakter der Vorschrift als Ermessensvorschrift vgl. HK-AuslR-Geyer, 2008, Rn 2 zu § 5a \nFreizügG/EU; siehe ferner Ziff. 5a.2 AVwV-FreizügG/EU: „verlangen kann“). Ist die Identität des \nFamilienangehörigen auf andere Weise nachgewiesen, wäre es nach der zitierten Rechtsprechung des \nSenats unverhältnismäßig, die Ausstellung der Aufenthaltskarte von der Vorlage eines gültigen Passes \nabhängig zu machen. \n \nDas gilt in besonderem Maße, wenn – wie hier – der Familienangehörige staatenlos und die \nAusländerbehörde für die Ausstellung eines Passersatzes zuständig und zu ihr verpflichtet, aber nicht \nbereit ist: \n \nDie Beklagte hat die Ausstellung einer Aufenthaltskarte in der mündlichen Verhandlung vor dem \nOberverwaltungsgericht davon abhängig gemacht, dass sich der Kläger entweder einen Reiseausweis \nfür Staatenlose durch die türkischen Behörden oder ein vergleichbares Dokument ausstellen lasse oder \naber mit Erfolg um seine Wiedereinbürgerung in die Türkei bemühe. Dabei übersieht die Beklagte, dass \nfür die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nicht der Heimatstaat, sondern der \nAufenthaltsstaat zuständig ist. Nach Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der \nStaatenlosen (StLÜbk) vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 474) werden die Reiseausweise \nnämlich von den Staaten, in denen sich die Staatenlosen aufhalten, ausgestellt. Der Kläger hat, weil er \nsich rechtmäßig in Deutschland aufhält, einen Anspruch auf Ausstellung eines solchen Ausweises \ngegen die Beklagte nach Art. 28 Satz 1 StLÜbk. Da der Beklagten – anders als in den Fällen des \nArt. 28 Satz 2 StLÜbk, in denen es an der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts fehlt – kein Ermessen \nzusteht, stellt sich die Frage nicht, ob sie den Kläger darauf verweisen darf, sich zunächst um seine \nWiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband zu bemühen. Ein von deutschen Behörden \nausgestellter Reiseausweis für Staatenlose gilt nach §§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthV als \nPassersatzpapier. Es liegt also in der Hand der Beklagten, dem Kläger den von ihr für erforderlich \ngehaltenen anerkannten Passersatz zu verschaffen. Solange sie dazu nicht bereit ist, obwohl sie zur \nAusstellung des Passersatzes verpflichtet ist, kann sie sich jedenfalls nicht darauf berufen, der Kläger \nhabe die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nicht erfüllt, weil er keinen \nanerkannten Passersatz vorgelegt habe. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberverwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung \ndieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der \n\n \n- 10 - \n \n \n \n \nBegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, \nvon der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nBeschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Göbel \n \n \ngez. Alexy \n \n \ngez. Meyer \n \n \n \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \nDer Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 Euro \nfestgesetzt. \n \nDas Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 1. Senat, \nBremen, den 14.10.2010 \n \n \ngez. Göbel \n \n \ngez. Alexy \n \n \ngez. Dr. Grundmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-09-28/1-a-116-09","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-09-28/1-a-116-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364677","retrieved":"2026-07-09 04:52:26.986483+00:00"}}