{"status":"available","doknr":"OLD364676","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-10-15","aktenzeichen":"1 B 172/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n \n \n \n \nOVG: 1 B 172/10 \n(VG: 4 V 374/10) \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, \nProf. Alexy und Dr. Grundmann am 15.10.2010 beschlossen: \n \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n – 4. Kammer – vom 14.06.2010 wird mit Ausnahme der darin enthaltenen \nStreitwertfestsetzung aufgehoben. \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nVerfügung der Antragsgegnerin vom 09.03.1010 wird hinsichtlich der Versagung \nder Aufenthaltserlaubnis angeordnet und hinsichtlich der Androhung der \nAbschiebung wiederhergestellt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro \nfestgesetzt. \n \n \nG r ü n d e : \n \nA. \nDie Antragstellerin ist ghanaische Staatsangehörige. Sie reiste am 17.06.2009 in das Bundesgebiet ein. \nZu diesem Zeitpunkt war sie im Besitz einer bis zum 01.07.2010 gültigen spanischen \nAufenthaltserlaubnis (Permiso de Residencia y Trabajo). Am 16.06.2009 heiratete sie in Dänemark \neinen in Bremen lebenden ghanaischen Staatsangehörigen. \n \nIhr Ehemann ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er steht seit 1991 in einem festen \nArbeitsverhältnis als Küchenhelfer zu einer Bremer Großküche. Dort erzielt er – ohne \nÜberstundenvergütung – einen regelmäßigen Bruttoverdienst von 1801,55 Euro. Außerdem hat er \neinen monatlichen Nebenverdienst von 350,00 Euro aus der Tätigkeit in einem Gastronomiebetrieb. \nAus erster Ehe hat er drei Kinder, für deren Unterhalt er vom Amt für Soziale Dienste der \nAntragsgegnerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen von (seit 01.01.2010) je 133,00 Euro \nherangezogen wird. \n \nAm 16.07.2009 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Verfügung \nvom 09.03.2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zugleich drohte sie die Abschiebung nach \nGhana, hilfsweise nach Spanien, für den Fall an, dass die Antragstellerin nicht binnen eines Monats \nnach Zustellung der Verfügung ausreise; die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde \nangeordnet. In der Begründung der Verfügung führte die Antragsgegnerin u. a. aus: Die Antragstellerin \nverfüge zwar über die für den Ehegattennachzug erforderlichen Sprachkenntnisse. Eine \nAufenthaltserlaubnis könne aber nicht erteilt werden, weil der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht \ngesichert sei. Auf der Basis eines monatlichen Bruttoeinkommens von 2.172,65 Euro ergebe sich ein \nmonatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von 1.782,84 Euro; nach Abzug der Freibeträge nach \n§ 11 und § 30 SGB II in Höhe von 310,00 Euro verbleibe ein anzurechnendes Einkommen von \n\n \n2 \n \n \n... \n \n1.475,84 Euro. Dieses liege um 180,00 Euro unter dem Bedarf der Eheleute von 1.665,00 Euro, der \nsich aus den Regelsätzen in Höhe von 646,00 Euro, den Unterkunftskosten von 287,00 Euro und den \nUnterhaltsverpflichtungen des Ehemannes gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe in Höhe von \n722,00 Euro zusammensetze. Außerdem könne die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des \nFamiliennachzugs auch versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Nachzug stattfinde, für den \nUnterhalt von anderen Familienangehörigen auf Leistungen nach SGB II oder XII angewiesen sei. \n \nGegen diese Verfügung hat die Antragstellerin rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Darin wendet sie sich \nu. a. gegen den Abzug der Freibeträge beim Einkommen ihres Mannes. Außerdem legt sie die \nErklärung einer Reinigungsfirma vor, derzufolge sie zu einem monatlichen Brutto-Nettolohn von \n326 Euro beschäftigt werde, sobald sie eine Aufenthaltserlaubnis habe. Über den Widerspruch ist noch \nnicht entschieden. \n \nDen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom \n14.06.2010 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht folgt der Begründung der ablehnenden Verfügung und \nführt ergänzend aus: Das erwartete Arbeitskommen der Antragstellerin könne nicht berücksichtigt \nwerden, denn allein auf die Zusage der Reinigungsfirma lasse sich noch keine Prognose für eine \nkünftige kontinuierliche Erwerbstätigkeit gründen. \n \nGegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie wendet sich gegen die \nNichtberücksichtigung ihres erwarteten Arbeitseinkommens und verweist ergänzend auf die \nBegründung ihres Widerspruchs. \n \n \nB. \nDie Beschwerde hat Erfolg. \n \n \nI. \nDie Beschwerde ist zulässig. \n \nDem steht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht entgegen, dass die \nBeschwerdebegründung keinen ausdrücklich formulierten Antrag enthält. Es reicht aus, dass sich das \nBegehren der Beschwerdeführerin mit hinreichender Deutlichkeit aus der Beschwerdebegründung \nergibt. Das ist hier der Fall. \n \nDie Beschwerdebegründung setzt sich auch hinreichend mit dem angefochtenen Beschluss \nauseinander. Sie erschöpft sich nicht in der Bezugnahme auf früheres Vorbringen, sondern legt dar, \nwarum sie die Nichtberücksichtigung des von der Antragstellerin erwarteten eigenen \nArbeitseinkommens durch das Verwaltungsgericht für fehlerhaft hält. \n \n \nII. \nDie Beschwerde ist auch begründet. \n \nDas Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Begehren der Antragstellerin auf vorläufigen \nRechtsschutz zu entsprechen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom \n09.03.2010 ist hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen und hinsichtlich der \nAndrohung der Abschiebung wiederherzustellen, weil diese einer rechtlichen Überprüfung nicht \nstandhalten. \n \n \n1. \nDie Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum \nEhegattennachzug nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Streitig ist insoweit nur die Frage, ob die \nAntragstellerin und ihr Ehemann ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel \nbestreiten können (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Diese Frage hat das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht mit der Begründung verneint, das nach § 11 SGB II maßgebliche \nEinkommen der Eheleute unterschreite ihren Bedarf. \n \n\n \n3 \n \n \n... \n \n \na) \nEine solche Unterschreitung entfällt, wenn das Einkommen berücksichtigt wird, das die Antragstellerin \nerzielen kann, wenn sie nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die für diesen Fall zugesagte \ngeringfügig entlohnte Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma aufnimmt. Diese Berücksichtigung ist \ngeboten. \n \nWie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend \nausgeführt hat, fordert § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht, dass der Lebensunterhalt des nachzugswilligen \nEhegatten ausschließlich aus Mitteln des Ausländers gesichert wird, zu dem der Nachzug erfolgen soll; \nvielmehr sind auch die Mittel des nachzugswilligen Ehegatten selbst zu berücksichtigen. Da dieser vor \nErteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel noch keine Erwerbstätigkeit ausüben darf, bedarf es \ninsoweit einer Prognose hinsichtlich der Einkünfte aus einer eventuellen künftigen Erwerbstätigkeit. \nDiese Prognose muss die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts berücksichtigen und darf sich bei \neinem längerfristigen Aufenthalt nicht auf eine Momentaufnahme beschränken (Beschluss des Senats \nvom 19.11.2009 – 1 B 226/09). Von einer Sicherung des Lebensunterhalts kann nur dann ausgegangen \nwerden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen (BVerwG, Urt. \nv. 07.04.2009 – 1 C 17.08 – BVerwGE 133, 329 = NVwZ 2010, 262, Rn 33). Andererseits steht allein \ndie bloße Möglichkeit, dass der Lebensunterhalt künftig einmal nicht mehr gesichert sein könnte, einer \npositiven Prognose noch nicht entgegen (Beschluss des Senats vom 29.04.2009 – 1 B 566/08 – betr. \ndie noch ungeklärten späteren Rentenansprüche eines 60jährigen Arbeitnehmers mit ausreichendem \nArbeitseinkommen). \n \nDie Prognose ist auf belastbare Fakten zu stützen, bloße Absichtserklärungen und vage \nGefälligkeitsbescheinigungen reichen dafür nicht aus. Andererseits kann wegen der Ungewissheit über \nden Verbleib des Ausländers in Deutschland nicht die Vorlage eines bereits abgeschlossenen \nunbefristeten oder langfristig befristeten Arbeitsvertrags verlangt werden, denn zum Abschluss eines \nsolchen Arbeitsvertrags fehlt es zumeist an der Bereitschaft des Arbeitgebers. Die verbindliche Zusage \neines Arbeitgebers ist daher ausreichend, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer \nVerlässlichkeit oder an der Bereitschaft des Ausländers bestehen, das zugesagte Arbeitsverhältnis \neinzugehen; insoweit kann auch die bisherige Erwerbsbiografie des Ausländers herangezogen werden. \n \nMaßgebend sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls. Das ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 17 \nder Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf \nFamilienzusammenführung, der eine individualisierte Prüfung der Anträge auf \nFamilienzusammenführung verlangt (EuGH; Urt. v. 04.03.2010 – C-578/08 – Chakroun –, NVwZ 2010, \n697, Rn 48; vgl. dazu auch Fricke, ZAR 2010, 253 <257>). Die pauschale, auf keinerlei konkrete \nAnhaltspunkte gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei fraglich, ob die künftige \nErwerbstätigkeit des Ausländers kontinuierlich andauern werde, rechtfertigt deshalb noch nicht die \nAnnahme, der Lebensunterhalt der Eheleute sei nicht gesichert. \n \nEine solche Betrachtungsweise widerspricht noch aus einem anderen Grund der RL 2003/86: Die \nRegelungen der Richtlinie über den Familiennachzug geben den Mitgliedstaaten präzise positive \nVerpflichtungen auf, denen klar subjektive Rechte der betroffenen Ausländer entsprechen (EuGH, \na. a. O., Rn 41). Ihre Vorschriften sind im Lichte der Grundrechte und insbesondere des Rechts auf \nAchtung des Familienlebens auszulegen (EuGH, a. a. O., Rn 44). Dementsprechend ist die \nGenehmigung der Familienzusammenführung die Grundregelung, und die Befugnis, sie von der \nErfüllung finanzieller Mindestvoraussetzungen abhängig zu machen, ist eng auszulegen; der den \nMitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum darf von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden, die \ndas Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit \nder Richtlinie beeinträchtigen würde (EuGH, a. a. O., Rn 43). Dies geschähe aber, wenn Anforderungen \nan den Nachweis der künftigen Sicherung des Lebensunterhalt gestellt würden, die von den \nDrittstaatsangehörigen und ihren nachzugswilligen Ehegatten in der Regel nicht erfüllt werden könnten. \n \n \n\n \n4 \n \n \n \n \nb) \nFührt schon die Berücksichtigung des zu erwartenden Arbeitseinkommens der Antragstellerin dazu, \ndass das Einkommen der Eheleute über dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Bedarf liegt, \nkommt es auf die weiteren Rechnungsposten nicht mehr an. Der Senat belässt es deshalb bei dem \nHinweis, dass sich Widerspruchsbehörde und Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren damit \nwerden auseinandersetzen müssen, ob es zulässig ist, vom Einkommen des Ehemannes der \nAntragstellerin Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II und § 11 Abs. 2 \nSatz 2 SGB II abzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Abzug – in Übereinstimmung mit \nder bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.06.2008 – 1 C 32.07 –, \nBVerwGE 131, 370 = NVwZ 2009, 248, Rn 26) – vorgenommen und insgesamt 310 bzw. 300 Euro vom \nEinkommen des Ehemannes abgesetzt. Durch das erwähnte Urteil des EuGH vom 04.03.2010 in der \nRechtssache C-578/08 dürfte geklärt sein, dass ein derartiger Abzug mit den Vorgaben der Richtlinie \n2003/86 nicht vereinbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 17.09.2010 – 1 B 140/10 – m.w.Nwn.). \n \n \n2. \nDie Aufenthaltserlaubnis kann auch nicht nach § 27 Abs. 3 AufenthG abgelehnt werden. Nach dieser \nVorschrift kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug versagt werden, wenn \nderjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen \nauf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Diese \nVoraussetzungen liegen hier nicht vor, wenn das zu erwartende Arbeitseinkommen der Antragstellerin \nbei der Einkommensberechnung berücksichtigt wird. Dann reicht das gemeinsame Einkommen der \nEheleute nämlich auch dann aus, wenn die möglichen Aufwendungen des Ehemannes zur Erfüllung \nseiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen – unabhängig von der Titulierung solcher Ansprüche (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 07.04.2009, a. a. O., Rn 33) – entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II vom \nEinkommen abgesetzt werden. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 \nAbs. 3, 52 Abs. 2 GKG. \n \n \ngez. Göbel \n \n \ngez. Alexy \n \n \ngez. 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