{"status":"available","doknr":"OLD364675","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-10-15","aktenzeichen":"2 B 223/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n \n \n \n... \nOVG: 2 B 223/10 \n(VG: 1 V 971/10) \nBt \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, \nRichter Dr. Grundmann und Richterin Dr. Jörgensen am 15.10.2010 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsge-\nrichts Bremen - 1. Kammer - vom 05.08.2010 wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.160,00 Euro festge-\nsetzt. \n \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Antragsteller möchte erreichen, dass ihm die Antragsgegnerin eine Schulassistenz im Umfang von \n20 Wochenstunden für seine Beschulung an der Grundschule Oberneuland zur Verfügung stellt. \n \nDer im Jahre 2003 geborene Antragsteller steht unter Amtspflegschaft und wächst bei Pflegeeltern auf. \n \nMit Schreiben vom 18.02.2010 - bei der senatorischen Behörde eingegangen am 15.04.2010 - bean-\ntragten die Pflegeeltern für den Antragsteller eine inklusive Beschulung mit persönlicher Assistenz. Die \nEinschulung solle an der Grundschule Oberneuland zum Schuljahr 2010/2011 erfolgen. \n \nIn einer schulärztlichen Stellungnahme zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und \neiner persönlichen (pädagogischen) Assistenz zur inklusiven Beschulung in der Regelschule vom \n10.03.2010 führte das Gesundheitsamt - Sozialpädiatrische Abteilung - aus, der Besuch einer Regel-\nschule werde „eine enorme Belastung und ggf. eine Überforderung für Jasons mangelnde Impulssteue-\nrung darstellen“. Um schulische Erfolge zu haben, sollte unbedingt eine Überprüfung des sonderpäda-\ngogischen Förderbedarfs im Vorfeld erfolgen. \n \nIn einem Bericht des Kinderzentrums Bremen-Mitte vom 23.03.2010 und in einem Gutachten des För-\nderzentrums für die Bereiche Lernen, Sprache und Verhalten der Schule an der Bardowickstraße vom \n24.04.2010 wurden erhebliche Entwicklungs- und Verhaltensstörungen beim Antragsteller festgestellt. \n \nUnter dem 21.06.2010 stellte die Pflegemutter des Antragstellers einen Antrag auf Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs. \n \nNach dem Gutachten des Förderzentrums für die Bereiche Wahrnehmung und Entwicklung der Schule \nam Rhododendronpark vom 22.06.2010 liegt beim Antragsteller eine Entwicklungsverzögerung in den \nBereichen des sozialemotionalen Verhaltens und des Arbeitsverhaltens vor. Der Antragsteller brauche \n\n \n2 \n \n \n... \n \nfeste Bezugspersonen, die sich auf sein individuelles Lern- und Handlungstempo, seine Sprech- und \nSprachbedarfe und die von ihm kommenden Impulse pädagogisch einstellen können. \n \nMit Bescheid vom 06.07.2010 lehnte die Senatorin für Bildung und Wissenschaft den Antrag auf inklu-\nsive Beschulung des Antragstellers mit persönlicher Assistenz an der Grundschule Oberneuland ab. \nDer Antragsteller habe einen hohen sonderpädagogischen Förderbedarf, der zurzeit an der Grundschu-\nle Oberneuland nicht gedeckt werden könne. Der Antragsteller werde deshalb der Schule am Rho-\ndodendronpark mit dem Schwerpunkt Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung zugewiesen. Die \nEinschulung erfolge in einer Kooperationsklasse an der Grundschule Philipp-Reis-Straße. \n \nGegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. \n \nZudem hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm zunächst für die Dauer von drei Monaten eine Schulassis-\ntenz im Umfang von 20 Wochenstunden für seine Beschulung an der Grundschule Oberneuland zur \nVerfügung zu stellen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 05.08.2010, auf dessen Inhalt verwiesen \nwird, abgelehnt. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. \n \n \nII. \nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n \nZweifel daran, dass die Pflegeeltern befugt sind, den Antragsteller im vorliegenden Verfahren zu vertre-\nten, hat der Senat nicht, nachdem die Amtspflegerin des Antragstellers die Pflegeeltern mit Schreiben \nvom 01.10.2010 ausdrücklich zu dieser Vertretung ermächtigt hat. \n \nDer Senat prüft in diesem Beschwerdeverfahren nur die von der Beschwerde dargelegten Gründe (vgl. \n§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). Diese ergeben nicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben \noder abzuändern ist. \n \n1. \nDer Auffassung des Antragstellers, sein sonderpädagogischer Förderbedarf sei nicht ordnungsgemäß \nfestgestellt worden, vermag der Senat nicht zu folgen. Den in den Akten befindlichen Gutachten, die \nvon sachverständigen Personen erstellt worden sind, lässt sich vielmehr entnehmen, dass ein solcher \nFörderbedarf besteht. \n \nIn der schulärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamts Bremen - Sozialpädiatrische Abteilung - \nvom 10.03.2010 wird ausgeführt, aufgrund der Befunde und der Anamnese sowie einer ausführlichen \nBeratung mit der den Antragsteller langjährig betreuenden Kinderärztin bestehe der Verdacht einer \nautistischen Störung oder einer grenzwertig geistigen Behinderung. Trotz des verständlichen Wunsches \nder Eltern nach inklusiver Beschulung werde „eine Regelklasse u. E. nach eine enorme Belastung und \nggf. eine Überforderung für J. mangelnde Impulssteuerung darstellen“. \n \nIm Gutachten des Klinikums Bremen-Mitte vom 23.03.2010 heißt es: „Aufgrund unseres Untersu-\nchungseindrucks ist eine Regelbeschulung auszuschließen. Wir denken, dass bei dem Jungen ein um-\nfassender sonderpädagogischer Förderbedarf am ehesten umzusetzen in einer kleinen Gruppe be-\nsteht.“ \n \nIm Gutachten des Förderzentrums Bardowickstraße vom 24.04.2010 wird festgestellt, dass der Antrag-\nsteller eine „extreme sozial-emotionale Entwicklungsverzögerung“ zeige und ständig einen Erwachse-\nnen an seiner Seite zur Verhaltensregulation brauche. \n \nNach dem Gutachten des Förderzentrums der Schule am Rhododendronpark vom 22.06.2010 liegt \nbeim Antragsteller eine Entwicklungsverzögerung in den Bereichen des sozial-emotionalen Verhaltens \nund des Arbeitsverhaltens vor. Der Antragsteller brauche eine feste Bezugsperson, die sich auf seine \nBedarfe und die von ihm kommenden Impulse pädagogisch einstellen könne. \n\n \n3 \n \n \n... \n \n \nDer Ansicht des Antragstellers, dem zuletzt genannten Gutachten des Förderzentrums der Schule am \nRhododendronpark lasse sich entnehmen, dass der Beurteiler das System der persönlichen Assistenz \nfür den Antragsteller bevorzuge, ist die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entgegengetreten. \nSie hat vorgetragen, der Beurteiler - Herr G., stellvertretender Schulleiter der Schule am Rhododend-\nronpark und seit 22 Jahren in der Kooperation tätig - habe dazu ausgeführt, dies sei eine fachfremde \nFehlinterpretation. Die konsequent enge Bezugsperson müsse definitiv eine ausgebildete Sonderpäda-\ngogin sein, da der dominante Förderbedarf des Antragstellers in den Bereichen der sozial-emotionalen \nund kognitiven Entwicklung liege. Eine persönliche Assistenz ohne sonderpädagogische Ausbildung \nkönne dies nicht leisten. Anlass, diesen Vortrag der Antragsgegnerin zu bezweifeln, hat der Senat nicht. \n \nDen vier vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass im Falle des An-\ntragstellers eine deutliche - vornehmlich sozial-emotionale - Entwicklungsverzögerung vorliegt und in-\nsoweit ein erheblicher sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Die Gutachten stimmen in den we-\nsentlichen Punkten überein. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Untersuchungen über den \nvorschulischen Lern- und Entwicklungsstand des Antragstellers unzureichend sind und insoweit weite-\nrer Aufklärungsbedarf besteht. \n \nDer Senat hat hiernach keinen Zweifel, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf des Antragstellers \nzu Recht festgestellt worden ist. \n \n \n2. \nWird ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, so besteht ein Anspruch auf sonderpädagogi-\nsche Förderung (§ 35 Abs. 1 S. 1 BremSchulG). \n \nDass dieser Anspruch auch die Beiordnung einer Schulassistenz für den Besuch der Grundschule des \nEinzugsgebiets umfasst, trifft nicht zu. Das ist vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung, \nauf die verwiesen wird, dargelegt worden. \n \nIm Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend folgendes anzumerken: \n \nNach § 3 Abs. 4 S. 1 BremSchulG haben die Bremischen Schulen den Auftrag, sich zu inklusiven Schu-\nlen zu entwickeln. Dies beinhaltet insbesondere, dass der Unterricht und das weitere Schulleben für \nbehinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam gestaltet werden (§ 4 Abs. 5 \nS. 1 BremSchulG). Erreicht werden soll dies dadurch, dass sonderpädagogische Förderung in den \nallgemeinen Schulen durch eingegliederte Zentren für unterstützende Pädagogik (ZuP) gewährleistet \nwird. Das Zentrum für unterstützende Pädagogik unterstützt die jeweilige Schule bei der inklusiven \nUnterrichtung (§ 22 Abs. 1 BremSchulG). \n \nUm die Umsetzung dieses Vorhabens - das für alle Schulen gilt - zu befördern, ist ein Entwicklungsplan \ndes Landes nach näherer Maßgabe des § 35 Abs. 4 BremSchulG aufzustellen. \n \nDiese gesetzlichen Vorgaben haben zur Folge, dass in Bremen in den allgemeinen Schulen beginnend \nmit dem Schuljahr 2010/2011 nach und nach Zentren für unterstützende Pädagogik eingerichtet wer-\nden. \n \nFür die Übergangszeit, um die es hier geht, bestimmt § 70a Abs. 2 BremSchulG, dass bis zur bedarfs-\ndeckenden Einführung von in den allgemeinen Schulen eingegliederten Zentren für unterstützende \nPädagogik die Erziehungsberechtigen im Rahmen der Kapazität das Recht haben, darüber zu ent-\nscheiden, ob die sonderpädagogische Förderung nach Besuch der Grundschule in Förderzentren, den \nin Abs. 1 S. 2 genannten Schulen oder in den allgemeinen Schulen stattfindet. \n \nOb die Erziehungsberechtigen des Antragstellers sich auf dieses Wahlrecht schon deshalb nicht beru-\nfen können, weil es nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für eine sonderpädagogische Förderung nach \nBesuch der Grundschule eingeräumt ist, mag offen bleiben. Jedenfalls steht den Erziehungsberechtig-\nten das Wahlrecht nur „im Rahmen der Kapazitäten“ zu. Die Schule Oberneuland, die sie ausgewählt \nhaben, hat für die sonderpädagogische Förderung eines Kindes aus dem Förderbereich Wahrnehmung \nund Entwicklung keine Kapazität, d. h. keine entsprechend ausgebildeten Sonderpädagogen. Dass eine \nsolche Kapazität, wie der Antragsteller meint, neu einzurichten ist, lässt sich dem Gesetz nicht entneh-\n\n \n4 \n \n \n \n \nmen und kann auch im Hinblick darauf, dass es sich bei § 70a Abs. 2 BremSchulG um eine Vorschrift \nhandelt, die lediglich einen Übergangszeitraum betrifft, nicht angenommen werden. \n \n \n3. \nDie Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass die Entscheidung darüber, wo ein Kind mit son-\nderpädagogischem Förderbedarf in der Übergangszeit beschult wird, nicht von den Erziehungsberech-\ntigten, sondern von der senatorischen Behörde zu treffen ist. § 70a Abs. 3 BremSchulG bestimmt, dass \ndie Entscheidung über den Förderort des Kindes nach Beteiligung der Erziehungsberechtigten der Se-\nnator für Bildung und Wissenschaft trifft. \n \nDafür, dass diese Entscheidung im vorliegenden Fall nicht sachgerecht gefällt worden ist, gibt es kei-\nnen Anhalt. Die Schule am Rhododendronpark ist ein Förderzentrum für die Bereiche Wahrnehmung \nund Entwicklung und verfügt über Pädagogen, die aufgrund ihrer sonderpädagogischen Fachausbil-\ndung in der Lage sind, dem Antragsteller die erforderliche Förderung zur Milderung oder Behebung der \nfestgestellten Entwicklungsverzögerung zukommen zu lassen. \n \nZudem erfolgt die Einschulung nach dem Bescheid vom 06.07.2010 in einer Kooperationsklasse an der \nGrundschule Philipp-Reis-Straße, so dass auch eine gemeinsame Beschulung von behinderten und \nnicht behinderten Kindern in Aussicht steht. Inzwischen hat die Deputation für Bildung (städtisch) am \n09.09.2010 beschlossen, dass zunächst an neun Grundschulen Zentren für unterstützende Pädagogik \neingerichtet werden. Zu diesen Schulen gehört auch die Schule an der Philipp-Reis-Straße, nicht aber \ndie vom Antragsteller gewünschte Grundschule Oberneuland. Der Antragsteller wird damit nach dem \nglaubhaften Vortrag der Antragsgegnerin als eines der ersten Kinder mit dem Förderbedarf Wahrneh-\nmung und Entwicklung an der inklusiven Beschulung teilnehmen. \n \nDie von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung über die Beschulung des Antragstellers verstößt \nentgegen dessen Auffassung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das hat das Verwaltungsgericht be-\nreits zutreffend ausgeführt, so dass darauf Bezug genommen werden kann. Der Antragsteller übersieht, \ndass sich das persönliche Assistenzprogramm nur auf körperbehinderte Kinder und Jugendliche be-\nzieht (vgl. auch den Text der Vereinbarung zwischen dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und \nSport und dem Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz vom 02.06.1999). \nZudem hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass nach den Erklärungen des stellvertretenden Schul-\nleiters der Schule am Rhododendronpark, Herrn G., die sonderpädagogische Unterstützung, der der \nAntragsteller bedarf, nicht durch eine persönliche Assistenz ohne sonderpädagogische Ausbildung \ngeleistet werden kann. Das ist für den Senat bei Berücksichtigung der über den Lern- und Entwick-\nlungsstand des Antragstellers vorliegenden Gutachten nachvollziehbar. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Berech-\nnung wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. \n \n \ngez. Meyer \n \ngez. Dr. Grundmann \n \ngez. 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