{"status":"available","doknr":"OLD364674","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-11-22","aktenzeichen":"1 A 383/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n \n \n \n... \nOVG: 1 A 383/09 \n(VG: 4 K 3136/07) \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter \nGöbel, Prof. Alexy und Traub am 22.11.2010 beschlossen: \n \n \nDer Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts Bremen – 4. Kammer – 12.10.2009 zuzulassen, wird abge-\nlehnt. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e : \n \nDer Antrag bleibt erfolglos. Der Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nicht \nerfüllt. \n \n \n1. \nEntgegen der Ansicht der Beklagten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils. \n \nErnstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe \ndafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung \nwahrscheinlich nicht standhalten wird. Ein darauf gerichteter Antrag muss sich mit den ent-\nscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen, \nin welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen und wa-\nrum aufgrund dieser Zweifel eine andere Entscheidung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. \nDazu reicht es, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erheblich Tatsachenfest-\nstellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, B. \nv. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – NJW 2010, 1062). \n \nDas Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, im Falle des Klägers seien die Voraus-\nsetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowohl nach § 25 Abs. 5 AufenthG \ni. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG / Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Familienlebens) als auch nach \n§ 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Privatlebens) erfüllt. Soweit das \nVerwaltungsgericht den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Schutz \n\n \n2 \n \n \n... \n \ndes Familienlebens abgeleitet hat, könnte es nach derzeitigem Sachstand fraglich sein, ob \ndas Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung standhalten würde (a). Das kann aber nicht \nzur Zulassung der Berufung führen. Denn das Verwaltungsgericht hat weiter – selbständig \ntragend – ausgeführt, dass dem Kläger zudem ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltser-\nlaubnis unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Verwurzelung zusteht. Die Einwände, die \ndie Beklagte insoweit gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet, dringen nicht durch \n(b). \n \n \na) \nOb die Annahme des Verwaltungsgerichts tragfähig ist, dem Kläger stehe mit Rücksicht auf \nseine vier, bei der Mutter in G. lebenden Kinder gemäß § 25 Abs. 5 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG / \nArt. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Familienlebens) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis zu, könnte fraglich sein. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang \nmaßgeblich darauf abgestellt, dass die in den Jahren 2003, 2004, 2007 und 2009 geborenen \nKinder ebenso wie die Mutter im Besitz bis zum 16.06.2011 gültiger Aufenthaltserlaubnisse \nnach § 23 AufenthG sind und dem Kläger für die Dauer dieser Aufenthaltserlaubnisse aus \nGründen der Familieneinheit ebenfalls ein Aufenthaltsrecht zustehe. \n \nZwar ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass § 25 Abs. 5 AufenthG neben den Re-\ngelungen zum Familiennachzug nach § 27 ff. AufenthG anwendbar sein kann, wenn eine Auf-\nenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nicht gewährt werden kann, der von Art. 6 GG und \nArt. 8 EMRK geforderte Schutz der Familie jedoch gleichwohl mit Rücksicht auf den Grund-\nsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der Famili-\neneinheit gebietet. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Familienangehöriger allein ein ei-\ngenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe \nangewiesen ist, und den Betreffenden nicht zuzumuten ist, die Familieneinheit im Herkunfts-\nland herzustellen (vgl. OVG Bremen, B. v. 29.10.2009 – 1 B 201/09 – m. w. N.). \n \nDass im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben sind, die nach diesem Maßstab \naufgrund höherrangigen Rechts die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger gebie-\nten würden, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass die Kinder \nmir ihrer Mutter zur Zeit im Besitz befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 AufenthG sind, \nreicht hierfür nicht aus. Nach bisherigem Sachstand erscheint deshalb offen, ob die Entschei-\ndung des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt einer rechtlichen Prüfung standhalten würde. \nGleichwohl kann die Berufung nicht zugelassen werden. \n \n \nb) \nDenn das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger erfülle zudem aufgrund \nseiner Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 ERMK (Schutz des Pri-\nvatlebens). Der Zulassungsantrag zeigt insoweit Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils wecken könnten, nicht auf. \n \nDas in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst nach \nständiger Rechtsprechung des EGMR die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und \nwirtschaftlichen Beziehungen, die für die Lebensführung eines jeden Menschen konstitutiv \nsind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der \nPersönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeu-\ntung zukommt. Die Bindungen können insbesondere bei hier geborenen oder in ihrer Kindheit \nzugezogenen Ausländern zu einer Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse führen. Eine \nbehördlich veranlasste Aufenthaltsbeendigung berührt in diesen Fällen den Schutzbereich von \nArt. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR, U. v. 28.06.2007 – 31753/02 – , InfAulR 2007, 325; \n\n \n3 \n \n \n... \n \nU. v. 23.06.2008 – 1638/03 – , InfAuslR 2008, 333; BVerfG, B. v. 10.05.2007 – \n2 BvR 304/07 – InfAuslR 2007, 275). Der Eingriff muss sich an der Schranke des Art. 8 Abs. 2 \nEMRK messen lassen. Er ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne \nvon Art. 8 Abs. 2 EMRK, wenn er verhältnismäßig ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeits-\nprüfung sind das Ausmaß der Verwurzelung des hier aufgewachsenen Ausländers bzw. die \nfür ihn mit der „Entwurzelung“ verbundenen Folgen zu ermitteln und zu gewichten und mit den \nGründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Das verlangt eine kon-\nkrete und individuelle Prüfung des jeweiligen Einzelfalles. Bezüglich der Frage, ob eine Ver-\nwurzelung anzunehmen ist, ist dabei die Gesamtheit der entstandenen Bindungen in den Blick \nzu nehmen. Gründe, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, können insbesondere \ndann gegeben sein, wenn es an der wirtschaftlichen Integration fehlt oder wenn zu erwarten \nist, dass von dem Betreffenden die Gefahr der Begehung von Straftaten ausgeht (vgl. \nBVerwG, U. v. 27.01.2009 – 1 C 40/07 – BVerwGE 133, 73; B. v. 19.01.2010 – 1 B 25/09 – \nNVwZ 2010, 707). Erweist sich die Aufenthaltsbeendigung danach als unverhältnismäßig, ist \ndem Ausländer die Ausreise aus Rechtsgründen nicht zuzumuten, d. h. die Voraussetzungen \nfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind erfüllt. \n \nIn Anwendung dieses Maßstabs, dem auch das Oberverwaltungsgericht in ständiger Recht-\nsprechung folgt (vgl. zuletzt B. v. 17.09.2010 – 1 B 174/10 – juris, m. w. N.), hat das Verwal-\ntungsgericht eine konkrete und individuelle Prüfung des Einzelfalles durchgeführt. Es ist zu \ndem Ergebnis gelangt, dass eine behördlich veranlasste Aufenthaltsbeendigung mit Rücksicht \nauf die Verwurzelung des Klägers in die hiesigen Verhältnisse unverhältnismäßig im Sinne \nvon Art. 8 Abs. 2 EMRK wäre. Dazu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger, \nder der Volksgruppe der Roma angehört und aus dem Kosovo stammt, im April 1991 als Acht-\njähriger mit seinen Eltern nach Deutschland eingereist ist, hier im Weiteren aufgewachsen ist, \ndie Schule besucht hat, sozial integriert ist und – nachdem ihm im Oktober 2007 erstmals eine \nBeschäftigungserlaubnis erteilt worden war – seit April 2008 nahezu ununterbrochen beruflich \ntätig ist. Eine reale Beziehung des Klägers zum Kosovo besteht nach Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts nicht mehr. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in \nseine Würdigung einbezogen, dass der Aufenthalt des Klägers seit etlichen Jahren als Ange-\nhöriger der Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo lediglich geduldet ist, hat diesem Um-\nstand im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Belange aber kein ausschlaggebendes \nGewicht beigemessen. Es hat weiter ausgeführt, dass die Straftat, wegen der mit Strafbefehl \nvom 28.12.2005 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen gegen den Kläger verhängt worden ist, \nnicht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen entgegen stehe. \n \nDie Darlegungen der Beklagten im Zulassungsantrag sind nicht dazu geeignet, ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu wecken. \n \n \n(1) \nDas Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht der Beklagten zutreffend angenommen, \ndass das Vorhandensein einer Altfallregelung in den §§ 104a, 104b AufenthG nicht dazu führt, \ndass § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK als Anspruchsgrundlage in den soge-\nnannten Verwurzelungsfällen ausscheiden würde. Beide Regelungen stehen selbständig ne-\nbeneinander. Die §§ 104a, 104b AufenthG enthalten insoweit spezielle Bestimmungen, hin-\ndern aber nicht den Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn dies aus Gründen höherrangi-\ngen Rechts geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.2009, a. a. O.; OVG Hamburg, B. v. \n20.08.2009 – 3 Bs 104/09 – juris). \n \n(2) \nWeiterhin ist das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Beklagten zu Recht davon \nausgegangen, dass ungeachtet des langjährigen Status als – lediglich – Geduldeter im Falle \ndes Klägers der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist. Der Schutzbereich von \n\n \n4 \n \n \n... \n \nArt. 8 Abs. 1 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR weit. Er erfasst, wie dargelegt, \ndie Gesamtheit der Bindungen des Ausländers zu der Gesellschaft, in der lebt (vgl. auch E-\nckertz-Höfer, Neuere Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Schutz des \nPrivatlebens, ZAR 2008, 41 <43> m. w. N.). \n \nDas bedeutet, dass der aufenthaltsrechtliche Status, den der Ausländer bislang besessen hat, \ndurchaus ein Kriterium sein kann, das für die Ermittlung des Ausmaßes der Verwurzelung von \nRelevanz ist. So kann ein lediglich geduldeter Aufenthalt dazu führen, dass die Schutzwürdig-\nkeit des Interesses in den Fortbestand des Aufenthalts sich mindert. Maßgeblich sind insoweit \naber stets die Verhältnisse des Einzelfalls, d. h. insbesondere auch die Gründe, die die lang-\njährige Duldung veranlasst haben. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann jedenfalls nicht \nangenommen werden, dass der Duldungsstatus einen hier aufgewachsenen Ausländer von \nvornherein aus dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ausschließt (vgl. auch EGMR, U. \nv. 31.01.2006 – 50435/99 – , InfAuslR 2006, 298). \n \nNach diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass \nder langjährige geduldete Aufenthalt des Klägers, der auf entsprechende Erlasse der obersten \nLandesbehörde zur aufenthaltsrechtlichen Stellung hier lebender Roma aus dem Kosovo zu-\nrückgeht, nach dem Umständen des Falles nicht der Annahme einer nachhaltigen Verwurze-\nlung in die hiesigen Verhältnisse entgegensteht. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, unter \nwelchem Gesichtspunkt diese konkrete, fallbezogene Würdigung fehlerhaft sein könnte. \n \n(3) \nDie persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bindungen des Klägers, die für die \nAnnahme einer Verwurzelung sprechen, sind vom Verwaltungsgericht im Übrigen konkret \nermittelt und gewichtet worden (Seite 12/13 des Urteils). Dass der Kläger über keinen Schul-\nabschluss und keine Berufsausbildung verfügt, ist vom Verwaltungsgericht gesehen worden \nund steht entgegen der Ansicht der Beklagten der Annahme einer Verwurzelung nicht entge-\ngen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, \ndass allein der Umstand, dass ein im Bundesgebiet aufgewachsener Ausländer weder über \neinen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt, nicht ausreicht, um ungeach-\ntet aller Besonderheiten des Einzelfalls eine Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse zu \nverneinen (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 19.01.2010, a. a. O.). In diesem Zusammenhang \nhat das Verwaltungsgericht bezüglich der wirtschaftlichen Integration auf die seit April 2008 \nnahezu ununterbrochene berufliche Tätigkeit des Klägers abgestellt. Es hat dabei auch be-\nrücksichtigt, dass der Duldungsstatus den Zugang des Klägers zum Arbeitsmarkt in der Ver-\ngangenheit erschwert hat; die zunächst erfolgte Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis durch \ndie Beklagte (Bescheid vom 13.03.2007) belegt das. \n \n \n(4) \nDie vom Kläger begangene Straftat, wegen der mit Strafbefehl vom 18.12.2005 eine Geldstra-\nfe von 90 Tagessätzen gegen ihn verhängt worden ist, ist vom Verwaltungsgericht ebenfalls \nkonkret gewürdigt worden (Seite 13/14). \n \nDen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass diese Straftat nicht als \nHinweis darauf gewertet werden kann, dass vom Kläger die Gefahr der Begehung von Strafta-\nten ausgeht, also diesbezüglich Gründe gegeben sind, die für eine Aufenthaltsbeendigung \nsprechen. Der Zulassungsantrag zeigt insoweit Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung \nrechtfertigen könnten, nicht auf. \n \n \n \n(5) \n\n \n5 \n \n \n \n \nSchließlich setzt das angefochtene Urteil sich auch konkret mit der Frage der Zumutbarkeit \neiner Rückkehr des Klägers in den Kosovo auseinander. Das Verwaltungsgericht ist dabei zu \ndem Ergebnis gelangt, dass der Kläger, dessen Familienangehörigen in Deutschland leben, \nzwar aufgrund dieser familiären Kontakte mit den Sitten und Gebräuchen seines Heimatlan-\ndes vertraut ist und er auch die dortigen Landessprachen beherrscht, andererseits aber eine \nreale Beziehung zu dem Land, in dem er seit 1991 nicht mehr gewesen ist, nicht besteht. Der \nZulassungsantrag räumt ein, dass der Kläger nach einer Übersiedlung in den Kosovo zwar \nsicherlich mit einigen Schwierigkeiten zu kämpfen hätte. Er teile damit aber das Schicksal \neiner Vielzahl von Bürgerkriegsflüchtlingen, die in der Bundesrepublik aus humanitären Grün-\nden langjährig Aufnahme gefunden hätten und die nunmehr in das Land ihrer Staatsangehö-\nrigkeit zurückkehren sollten. Diese abstrakten Erwägungen der Beklagten werden ersichtlich \ndem Gewicht, das im vorliegenden Fall die nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schutzwürdigen Bindun-\ngen des Klägers besitzen, nicht gerecht. \n \n \n(6) \nHinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts hat das Verwaltungsgericht im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens zu Recht nur die Verhältnisse des Klägers in die Prüfung einbezo-\ngen. Im vorliegenden Verfahren geht es darum, ob der Kläger in seiner Person die Vorausset-\nzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 \nAbs. 1 EMRK wegen Verwurzelung erfüllt. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Ertei-\nlung einer solchen Aufenthaltserlaubnis an den Kläger die aufenthaltsrechtliche Position sei-\nner vier Kinder sowie der Kindesmutter beeinflusst, ist in deren ausländerrechtlichen Verfah-\nren zu prüfen und zu entscheiden. \n \n \n \n \n2. \nDie Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Solche Schwierigkeiten liegen vor, wenn die auf-\ngeworfenen Sach- und Rechtsfragen so komplex sind, dass sich eine Prognose über den \nwahrscheinlichen Ausgang des Berufungsverfahrens im Zulassungsverfahren nicht treffen \nlässt. \n \nDas kann hier nicht angenommen werden. Die Beantwortung der im vorliegenden Verfahren \naufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen wirft keine besonderen Schwierigkeiten \nauf. Auf vorstehende Ausführungen wird Bezug genommen. \n \n \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 52 \nAbs. 2 GKG. \n \n \n \ngez. Göbel \n \n \ngez. Alexy \n \n \ngez. 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