{"status":"available","doknr":"OLD364673","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-11-22","aktenzeichen":"1 B 154/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nOVG: 1 B 154/10\n(VG: 4 V 223/10)\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, \nProf. Alexy und Traub am 22.11.2010 beschlossen: \nUnter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 12.05.2010 wird die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 30.10.2009 angeordnet, soweit sich der Widerspruch gegen \ndie Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen richtet, und wiederhergestellt, soweit sich der Widerspruch \ngegen die Androhung und Festsetzung der Abschiebung richtet.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; auch insoweit wird der \nangefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeändert. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\nG r ü n d e :\nA.\nDer Antragsteller wurde 1986 in Herceg-Novi (damals Jugoslawien, heute Montenegro) geboren und ist \nmontenegrinischer Staatsangehöriger. Er gehört zur Volksgruppe der Roma; seine Eltern stammen aus \ndem Kosovo und sind heute kosovarische Staatsangehörige. Die Familie reiste 1991 von Herceg-Novi \naus nach Deutschland ein. Asylanträge des Antragstellers und seiner Familie wurden 1995 vom \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt, die entsprechenden Klagen 2001 \nvom Verwaltungsgericht Potsdam abgewiesen. In der Folgezeit wurde der Antragsteller vom Landkreis \nPr. geduldet. Er war verpflichtet, seinen Wohnsitz ausschließlich in einer Gemeinschaftsunterkunft in \nPe. zu nehmen; die Aufnahme einer Berufsausbildung war nicht erlaubt. Seit 2005 enthielten die \nDuldungen auch den Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“.\nAm 10.07.2006 heiratete der Antragsteller eine deutsche Staatsangehörige. Der Landkreis Pr. erteilte \nihm daraufhin am 08.08.2006 eine zunächst auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis. Nachdem die \nEheleute am 24.07.2007 erklärt hatten, die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe fort, verlängerte der \nLandkreis die Aufenthaltserlaubnis bis zum 23.07.2009. \nMit Schreiben vom 23.08.2007 teilte die Stadt Pe. dem Landkreis Pr. mit, die Eheleute lebten seit dem \n12.06.2007 getrennt. Seit dem 06.09.2007 ist der Antragsteller im Zuständigkeitsbereich der \nAntragsgegnerin gemeldet. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller im November 2007 mit, sie \nbeabsichtigte, die ihm erteilten Aufenthaltserlaubnisse wegen falscher Angaben zur ehelichen \nLebensgemeinschaft zurückzunehmen. Zugleich wurden Ermittlungen gegen den Antragsteller und \nseine Ehefrau wegen mittelbarer Falschbeurkundung bzw. Beihilfe dazu aufgenommen. Nachdem das \n\n2\nVerfahren gegen die Ehefrau eingestellt worden war, sagte diese im August 2008 vor der \nKriminalpolizei aus: Nach der Eheschließung habe der Antragsteller nie bei ihr gewohnt und auch nicht \nmehr mit ihr geschlafen. Die Erklärung über den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft habe \nsie aus Angst um ihren Sohn abgegeben. Das Strafverfahren gegen den Antragsteller wurde mit \nBeschluss des AG Br. vom 18.06.2009 eingestellt, nachdem der Antragsteller einen Betrag an eine \ngemeinnützige Organisation entrichtet hatte. Die Ehe des Antragstellers wurde mit Urteil des AG \nBremerhaven vom 12.08.2008 geschieden.\nInzwischen ist der Antragsteller mit einer kosovarischen Staatsangehörigen verlobt. Aus der Beziehung \nist ein am 09.11.2009 geborenes Kind hervorgegangen, dessen Personensorge die Eltern gemeinsam \nausüben. Ein zweites Kind wird – Stand August 2010 – erwartet.\nDer Vater des Antragstellers ist chronisch schwer erkrankt und auf Dauer reiseunfähig, die Mutter in \nihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Beiden ist vom Landkreis Pr. eine Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen erteilt worden. Das AG Pe. hat den Antragsteller zum Betreuer seines Vaters \nbestellt; sein Aufgabenbereich umfasst die Sorge für die Gesundheit seines Vaters, die \nAufenthaltsbestimmung, die Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen sowie die \nVermögenssorge insgesamt einschließlich der Wohnungsangelegenheiten und der Geltendmachung \nvon Ansprüchen auf Renten- und Sozialleistungen.\nNach dem Inhalt der Behördenakten war der Antragsteller, der zehn Jahre die Hauptschule besucht, \naber keinen Abschluss erworben hat, in der Zeit vom 03.05.2007 bis zum 18.08.2007, vom 08.09.2007 \nbis zum 25.10.2007, vom 26.02.2008 bis 31.10.2008, vom 10.01.2009 bis zum 28.01.2009, vom \n15.04.2009 bis zum 23.07.2009 und vom 03.08. bis 24.oder 31.10.2009 bei Zeitarbeits- oder \nFastfoodfirmen beschäftigt; in den Zwischenzeiten hat er Arbeitslosengeld I oder II bezogen, letzteres \nteilweise auch neben seiner Erwerbstätigkeit\nDer Antragsteller ist mehrmals strafrechtlich verurteilt worden, und zwar durch\nStrafbefehl des AG Pe. vom 22.12.2005 wegen Fischwilderei (Angeln ohne Angelkarte) zu einer \nGeldstrafe von 15 Tagessätzen (Tatzeit 05.09.2005),\nStrafbefehl des AG Pe. vom 10.08.2006 wegen Diebstahls einer Metallstange aus einem \nSchrottcontainer zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen (Tatzeit 04.05.2006),\nUrteil des AG Pe. vom 10.10.2007 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 \nTagessätzen (Tatzeit 24.09.2006),\nStrafbefehl des AG Br. vom 01.08.2008 wegen Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe \nvon 30 Tagessätzen (Tatzeit 12.02.2008)\nBereits am 18.12.2007 hatte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorsorglich für den Fall, \ndass es nicht zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft komme, eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 AufenthG beantragt. Am 20.07.2009 beantragte er erneut eine \nsolche Aufenthaltserlaubnis. Zusätzlich beantragte der Antragsteller persönlich am 24.07.2009 auf \neinem Formblatt der Antragsgegnerin die „Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis“; als Zweck des \nweiteren Aufenthalts gab er an: „Freundin schwanger Termin 26.11.2009“. Mit Bescheid vom \n30.10.2009 nahm die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnisse vom 08.08.2006 und 24.07.2007 \nzurück, wies den Antragsteller aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, lehnte den Antrag \nauf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 24.07.2009 und den Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 vom 13.12.2007 ab und drohte dem Antragsteller für den Fall, \ndass er nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt des Bescheids ausgereist sei, die Abschiebung nach \nMontenegro oder in einen anderen Staat an und setzte die Abschiebung fest; zugleich ordnete sie die \nsofortige Vollziehung der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse, der Ausweisung und der \nAbschiebungsregelung an. Gegen den Bescheid hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den \nnoch nicht entschieden ist.\nZugleich hat er beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \nanzuordnen bzw. wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 12.05.2010 hat das Verwaltungsgericht die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung und der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse \naufgehoben. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des \nAntragstellers.\n...\n\n3\nB.\nDie Beschwerde ist begründet. Die Darlegungen des Antragstellers innerhalb der Beschwerdefrist, auf \nderen Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben \nVeranlassung zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. \nI.\nVorläufiger Rechtsschutz ist hier durch Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, weil die Ablehnung der beantragten \nAufenthaltserlaubnis zugleich den Verlust der Fiktion des erlaubten Aufenthalts nach § 81 \nAbs. 4 AufenthG bewirkt hat. Der Aufenthalt des Antragstellers galt bis zum Erlass des \nAblehnungsbescheids als erlaubt, weil der Antragsteller, als er eine Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen beantragte, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG war. \n1.\nDieser Aufenthaltstitel ist zwar rückwirkend dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin ihn mit \nWirkung ex tunc zurückgenommen hat. Der Antragsteller hat aber Widerspruch gegen die Rücknahme \nerhoben, und dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, weil das Verwaltungsgericht die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben hat. Der Widerspruch gegen die Rücknahme der \nAufenthaltserlaubnis lässt zwar nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Wirksamkeit der Rücknahme \nunberührt. Er hindert aber die Vollziehbarkeit der Rücknahme. Die verfassungsrechtliche Funktion der \naufschiebenden Wirkung, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, verbietet, aus der angefochtenen \nRücknahme für den Antragsteller nachteilige rechtliche Folgerungen zu ziehen (vgl. \nFinkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, \nRn 631 m. w. Nwn.). Der Antragsteller ist daher so zu behandeln, als wenn die Fiktionswirkung noch \nfortbestünde. \n2.\nDer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO steht \nauch nicht entgegen, dass § 81 Abs. 4 AufenthG nach § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG keine \nAnwendung findet, wenn beantragt wird, eine nach § 104a Abs. 1 oder 2 AufenthG erteilte \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, die von Gesetzes wegen nur bis zum 31.12.2009 gilt, \nfür die Zeit danach zu verlängern. Ein solcher Antrag ist zwar, wie noch näher auszuführen sein wird, \n(auch) Gegenstand des Begehrens des Antragstellers in der Hauptsache. Das ändert aber nichts \ndaran, dass vorläufiger Rechtsschutz hier nach § 80 Abs. 5 und nicht nach § 123 Abs. 1 VwGO zu \ngewähren ist.\nDie Reichweite des § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG ist in Literatur und Praxis umstritten. Die Vorschrift \nist als „unverständliche Fehlleistung des Gesetzgebers“ (Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Rn 85 ) bezeichnet und von einzelnen Ausländerbehörden für nicht anwendbar erklärt worden (vgl. \ndie Nachweise für Berlin bei Kirsch, ZAR 2008, 130 <134> und ZAR 2008, 259 <263>). Dem folgt der \nSenat nicht. Die Vorschrift ist vielmehr im Wege der telelogischen Reduktion entsprechend ihrem Sinn \nund Zweck auszulegen. Danach soll sie, wie in Ziff. 104a.5. AllgVwV-AufenthG beschrieben wird, \nverhindern, dass sich ein auf die gesetzliche Altfallregelung berufender Ausländer allein durch einen \nVerlängerungsantrag der Aufenthaltsbeendigung entziehen kann; zugleich soll sie die Intention des \nGesetzgebers unterstreichen, dass eine Verlängerung einer nach § 104a Abs. 1 oder 2 AufenthG \nerteilten Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht kommen soll, wenn die Verlängerungsvoraussetzungen \nerst nach Ablauf der erstmals erteilten Aufenthaltserlaubnis erfüllt werden. Beide Ziele können aber \nnicht erreicht werden, wenn Verfahrensgegenstand sowohl die erstmalige Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis als auch deren Verlängerung ist, weil die erstmalige Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis vor dem 31.12.2009 trotz eines rechtzeitig gestellten Antrags - jedenfalls nach \nAnsicht des Antragstellers - rechtsfehlerhaft unterblieben ist.\nUnabhängig davon muss es auch deshalb beim Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO bleiben, weil \nVerfahrensgegenstand in der Hauptsache nicht nur die Erteilung bzw. Verlängerung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG, sondern die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus \n...\n\n4\nhumanitären Gründen insgesamt ist und das auch die Prüfung von Ansprüchen nach Abschnitt 5 des \nZweiten Kapitels (§§ 22 bis 26) des Aufenthaltsgesetzes einschließt (BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 \n- 1 C 43.06 -, BVerwGE 129, 226 Rn 12), ohne dass eine bestimmte Rangfolge für diese Prüfung \nvorgegeben wäre (vgl. für § 25 Abs. 5 AufenthG: Eckertz-Höfer, ZAR 2008, 41 <42>). Soweit es um \nAufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 5 des Zweiten Kapitels geht, gilt § 104a Abs.5 VwGO aber nicht. \nDa Rechtsschutz nicht zugleich nach § 80 Abs. 5 und nach § 123 Abs. 1 VwGO beantragt und gewährt \nwerden kann, ist entsprechend dem auch in § 123 Abs. 5 VwGO enthaltenen Rechtsgedanken \nvorrangig nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verfahren.\nII.\nDas Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nVersagung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und gegen die getroffene \nAbschiebungsregelung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung seines \nAufenthalts. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass \nder Antragsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache voraussichtlich unterliegt. Nach der im \nEilverfahren gebotenen summarischen Würdigung spricht derzeit vielmehr zumindest eine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller einen – bisher nicht eingelösten – \nAnspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hat. \n1.\nGrundlage eines solchen Anspruchs ist § 104a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 5 Sätze 1 bis 3 und \nAbs. 6 Sätze 1 und 2 Nr. 2 AufenthG. \na. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach dieser Vorschrift nicht schon daran, dass der Antragsteller nicht zum Kreis der von dieser \nVorschrift erfassten Personen gehöre, weil er geschieden sei und seine Eltern im Besitz von \nAufenthaltserlaubnissen seien. \nZwar ist richtig, dass § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG von seinem Wortlaut her nur die geduldeten \nvolljährigen ledigen Kinder eines geduldeten Ausländers erfasst. Sinn und Zweck der Vorschrift und der \nbesondere verfassungsrechtliche Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG sprechen aber dafür, auch solche \nPersonen wie den Antragsteller in den begünstigten Personenkreis einzubeziehen, die vorübergehend \nverheiratet waren und deren Eltern inzwischen nicht mehr geduldet werden, sondern im Besitz einer \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sind.\naa.\nDie Beschränkung des berechtigten Personenkreises auf ledige volljährige Kinder – unabhängig davon, \nob diese noch in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben –, stellt eine ungerechtfertigte \nBenachteiligung verheirateter, verwitweter und geschiedener volljähriger Kinder dar, die nicht mit Art. 3 \nAbs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. auch Funke-Kaiser, a. a. O., Rn 27 zu § 104a \n). Es ist nämlich kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass volljährige Kinder, die \ngeheiratet haben, aufenthaltsrechtlich ohne Rücksicht auf ihre Lebensumstände allein wegen einer \nEheschließung schlechter gestellt werden als volljährige ledige Kinder. Auch die Antragsgegnerin hat in \nihrer Stellungnahme zu dem Hinweis des Senats auf die verfassungsrechtliche Problematik einen \nsolchen Grund nicht nennen können. Die Frage, ob sich die grundrechtswidrige Benachteiligung im \nWege der Auslegung vermeiden lässt oder ob der Wortlaut einer solchen Auslegung zwingend mit der \nFolge entgegensteht, dass – sollte die Frage entscheidungserheblich sein (vgl. unten 2.) – vom \nBundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift entschieden werden muss \n(Art. 100 Abs. 1 GG), kann nur in einem eventuellen Hauptsacheverfahren geklärt werden. \nAus den dargestellten Gründen dürfte auch unschädlich sein, dass ein Ausländer sich nicht seit \nmindestens acht Jahren „ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat“, sondern zeitweise mit einer \nAufenthaltserlaubnis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft; das gilt jedenfalls dann, wenn \n...\n\n5\ndie Voraussetzungen für eine Verlängerung der Duldung ohne diese Aufenthaltserlaubnis fortbestanden \nhätten (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Rn 11 zu § 104a ). Davon muss hier \nausgegangen werden. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG ist der \nAntragsteller geduldet worden, obwohl von Anfang an aktenkundig war, dass er nicht aus dem Kosovo, \nsondern aus Montenegro stammte. Die Berücksichtigung der Zeit, in der der Antragsteller über eine - \ninzwischen mit Wirkung ex tunc zurückgenommenen – Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG \nverfügte, führt nicht, wie die Antragsgegnerin vorträgt, zu einer Besserstellung des zeitweise \nverheirateten Ausländers, weil ihm eine vom Gesetzgeber nicht gewollte „zweite Chance“ eröffnet \nwürde, sondern bewahrt ihn lediglich vor einer Benachteiligung, in dem sie ihm die anderen Ausländern \ngewährte „erste Chance“ belässt. \nbb.\nDie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann auch nicht daran \nscheitern, dass die Eltern des Antragstellers nicht mehr nur geduldet werden, sondern inzwischen eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten haben. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen \nRegelung ist unter dem „Kind eines geduldeten Ausländers“ auch das Kind eines solchen Ausländers \nzu verstehen, bei dem auf absehbare Zeit ein Abschiebungshindernis besteht und der zur Vermeidung \neiner vom Gesetz nicht gewollten Kettenduldung (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420, S. 80) \neine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhält. So liegt es hier. Die Eltern des \nAntragstellers haben erstmals am 18.09.2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG \nerhalten, weil ihre Abschiebung wegen einer ernsthaften chronischen Erkrankung des Vaters auf Dauer \nnicht möglich ist. Es wäre ein sinnwidriger Wertungswiderspruch, wenn die aus humanitären Gründen \ngebotene Verbesserung der Rechtsstellung der Eltern zu einem Verlust von gleichfalls aus humanitären \nGründen begründeten Ansprüchen des Kindes führen würde. \nb.\nDen Erfolgsaussichten des Begehren des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2009 \nerteilt wird (§ 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG) und dieser Termin inzwischen verstrichen ist.\nEine – wie hier – rechtzeitig beantragte Aufenthaltserlaubnis kann auch für die Vergangenheit erteilt \nwerden, wenn sich diese Erteilung auf die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers \nauswirken kann (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40.07 –, BVerwGE 133, 73, Rn 10). Das \nist hier der Fall, denn die nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zum 31.12.2009 erteilte \nAufenthaltserlaubnis „soll“ unter bestimmten Voraussetzungen nach § 105 Abs. 5 Satz 2 AufenthG um \nweitere zwei Jahre verlängert werden, und diese Voraussetzungen liegen hier mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit vor. \naa.\nDie Verlängerung bedarf keines ausdrücklichen Antrags; dieser kann auch konkludent darin zu sehen \nsein, dass der Ausländer sein Begehren nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG über den 31.12.2009 \nhinaus weiter verfolgt (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Rn 76.1 ). Ebenso ist in der \nAblehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zugleich auch \ndie Ablehnung einer Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis für die Zeit nach dem 31.12.2009 zu \nsehen.\nSetzt die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG voraus, \ndass der Ausländer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Zeit nach dem \n31.12.2009 hat, ergibt sich allerdings folgendes Problem: Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nerfolgt nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG nur, wenn der Ausländer in der Zeit vor dem 31.12.2009 \nseinen Lebensunterhalt überwiegend bzw. nicht nur vorübergehend eigenständig gesichert hat. Das \nwiederum sollte ihm aber erst durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG ermöglicht werden. Ist ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG \nnicht oder nicht rechtzeitig erteilt worden, kann von ihm für die Verlängerung dieser \nAufenthaltserlaubnis daher nicht verlangt werden, dass er die Voraussetzungen des § 104a Abs. 5 \nSatz 2 AufenthG erfüllt hat (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Rn 87 ). Dieses Problem, das \nnur entsteht, wenn die Ausländerbehörde einem rechtzeitig gestellten Antrag des Ausländers auf \n...\n\n6\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu Unrecht nicht entspricht, \ndarf nicht zu Lasten des Ausländers gelöst werden. Wie es zu lösen ist, bedarf hier aber keiner \nEntscheidung, denn im Fall des Antragstellers kommt eine weitere Besonderheit hinzu: \nDer Antragsteller war vom 08.08.2006 bis zum 23.07.2009 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 28 AufenthG. Diese Erlaubnis ist zwar später mit Wirkung ex tunc zurückgenommen worden. Die \nRücknahme ändert aber nichts daran, dass der Antragsteller jedenfalls bis zum 23.07.2009 faktisch so \ngestellt war, als ob er eine Aufenthaltserlaubnis gehabt hätte. Hinsichtlich der Möglichkeiten, seinen \nLebensunterhalt zu sichern, war er daher nicht mit einem lediglich geduldeten Ausländer vergleichbar, \nsondern wie ein Ausländer gestellt, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG \nhatte. Es gibt deshalb keinen Grund, beim Antragsteller jedenfalls bis zum 23.07.2009 von der Erfüllung \nder Voraussetzungen des § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG abzusehen. Andernfalls würde dem \nAntragsteller in der Tat eine „zweite Chance“ eröffnet, die die Antragsgegnerin zu Recht nicht als Sinn \nund Zweck der gesetzlichen Regelung ansieht. \nFür den Zeitraum bis zum Erlass des ablehnenden Bescheids der Antragsgegnerin (hier 30.10.2009) \ngilt grundsätzlich Entsprechendes, weil dem Antragsteller in dieser Zeit die Fiktionswirkung des § 81 \nAbs. 4 AufenthG zugute kommt. Allerdings hat die Antragstellerin ihm keine entsprechende \nFiktionsbescheinigung erteilt, weil sie – zu Unrecht – nur die Voraussetzungen für eine Duldungsfiktion \nnach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG angenommen hat. Welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, \nbedarf hier ebenso keiner Entscheidung wie die Frage, in welcher Weise der Zeitraum zwischen dem \nablehnenden Bescheid vom 30.10.2009 und dem gesetzlichen Stichtag 31.12.2009 zu berücksichtigen \nist, in dem der Antragsteller nur geduldet war. Es wirkt sich nämlich nicht zu Lasten des Antragstellers \naus, wenn bei Prüfung der Voraussetzungen des § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG auch die Zeit vom \n23.07.2009 bis 31.12.2009 berücksichtigt wird.\nbb.\nAuch dann ist nämlich überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des \n§ 104a Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 und Satz 3, Abs. 6 AufenthG erfüllt.\n(1)\nNach dem derzeitigen Erkenntnisstand muss angenommen werden, dass der Lebensunterhalt des \nAntragstellers bis zum 31.12.2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war \n(§ 104a Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 AufenthG). \nEine überwiegend eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts liegt vor, wenn das Einkommen aus \neigener Erwerbstätigkeit in dem maßgeblichen Zeitraum das Einkommen aus öffentlichen Mitteln, die \nnicht – wie etwa das Arbeitslosengeld I – auf Beitragsleistungen beruhen, insgesamt übersteigt \n(Hailbronner, AuslR, Rn 50 zu § 104a AufenthG ). Ob sich das Merkmal \n„überwiegend“ daneben auch auf den maßgeblichen Zeitraum bezieht (in diesem Sinne Kirsch, ZAR \n2009, 259 <261>), kann hier offen bleiben, denn auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Weitere \nEinschränkungen (in dieser Richtung Funke-Kaiser, a. a. O., Rn 86 ) lassen sich dem \nGesetz nicht entnehmen.\nHinsichtlich des Beginns des maßgeblichen Zeitraums ist grundsätzlich auf die Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzustellen (Funke-Kaiser, a. a. O., Rn 86 \n; Hailbronner, a. a. O., Rn 50 ; Kirsch, ZAR 2009, 259 <261>). Ist \ndiese – wie hier – nicht erteilt worden, kann der maßgebliche Zeitraum jedenfalls nicht vor dem \nZeitpunkt der Antragstellung – hier 18.12.2007 – liegen. \nFür die Zeit vom 18.12.2007 bis zum 31.12.2009 hat der Antragsteller insgesamt vier \nArbeitsverhältnisse nachgewiesen, und zwar für die Zeit vom 26.02.2008 bis 31.10.2008 (A), vom \n19.01.2009 bis 28.01.2009 (B), vom 15.04.2009 bis 23.07.2009 (C) und vom 03.08.2009 bis zum 24. \nbzw. 31.10.2009 (D); das entspricht mehr als der Hälfte des maßgebenden Zeitraums. Sein \nmonatliches Arbeitseinkommen aus diesen Beschäftigungen betrug 1.048,76 Euro brutto bzw. \n816,72 Euro netto (A; vgl. Bl. 317 BA), 624,00 Euro brutto (B; umgerechnet aus 20 Wochenstunden á \n7,20 Euro; vgl. Bl. 335ff. BA), 959,92 Euro brutto bzw. 756,39 netto (C, vgl. Anlage zum Schriftsatz vom \n30.08.2010, Bl. 172 GA) und 1.129,32 Euro brutto (D, 151, 67 Stunden mtl. á 7,38 Euro; vgl. Anlage \n...\n\n7\nzum Schriftsatz vom 30.08.2010, Bl. 155, 158 GA) Daraus ergibt sich bei überschlägiger Schätzung ein \nGesamtnettoeinkommen in dem genannten Zeitraum von mindestens 11.000,00 Euro; hinzu kommt \nmöglicherweise noch Arbeitslosengeld I (vgl. Bl. 332 BA). Leistungen nach dem SGB II hat der \nAntragsteller bis zum 30.04.2008, vom 10.12.2008 bis zum 30.06.2009 und ab 01.08.2009 bezogen. \nZur Höhe dieser Mittel ist bisher lediglich festgestellt, dass sie für die Zeit von Oktober 2007 bis Oktober \n2009 5.880,43 Euro betrugen (Bl. 389 BA). Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass sie auch in \ndem hier maßgebenden Zeitraum deutlich hinter den Einkünften aus Erwerbstätigkeit zurückblieben.\n(2)\nAuch für die Zeit nach dem 31.12.2009 rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der \nLebensunterhalt des Antragstellers überwiegend gesichert gewesen wäre bzw. gesichert sein wird \n(§ 104a Abs. 5 Satz 3 AufenthG).\nDer Antragsteller hat einen Arbeitsvertrag mit einer Hausverwaltungsfirma in S. vorgelegt. Danach \nsollte er vom 14.12.2009 an unbefristet und in Vollzeit (40 Wochenstunden) für einen Stundenlohn von \n11,00 Euro brutto als Hausmeisterhelfer arbeiten. Daraus errechnet sich ein Bruttoeinkommen vom \n1.906,67 brutto. Das reicht aller Wahrscheinlichkeit für eine „überwiegende“ Sicherung seines \nLebensunterhalts aus. Selbst wenn dies unter Berücksichtigung des Bedarfs der Kinder des \nAntragstellers nicht der Fall wäre, käme dem Antragsteller § 104a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 \nAufenthG zugute. Danach kann zur Vermeidung von Härtefällen Familien mit Kindern, die nur \nvorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, von Absatz 5 abgewichen werden. \nDiese Härteregelung betrifft die Fälle, in denen der Bezug von ergänzender Hilfe seinen Grund in dem \nVorhandensein von Kindern hat, weil die eigenen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zwar zur \nüberwiegenden Bestreitung des Lebensunterhalts der Eltern ausreichen würden, nicht jedoch zur \nDeckung des überwiegenden Lebensunterhalts der gesamten Familie genügen (vgl. Ziff. 104a.6.2. \nAllgVwV-AufenthG).\nDie Annahme, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers überwiegend gesichert sein wird, ist auch \nnicht dadurch entfallen, dass der Antragsteller den Arbeitsvertrag wegen der aus der Duldung \nresultierenden Beschränkung seines Aufenthalts auf das Land Bremen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) \nnicht hat erfüllen können. Der Arbeitgeber hat durch Erklärung vom 12.07.2010 (Anlage zum Schriftsatz \nvom 30.08.2010, Bl. 174 GA) bestätigt, dass er weiterhin an der Beschäftigung des Antragstellers \ninteressiert ist. \nc.\nAuch die weiteren Voraussetzungen des § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind nach der im Eilverfahren \ngebotenen summarischen Würdigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt.\naa.\nAnders als § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG entbindet § 104a Abs.2 Satz 1 AufenthG nicht ausdrücklich \nvon der Beachtung der Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG. \n(1)\nOb dies auch für die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) gilt, erscheint indes \nfraglich. Nach Sinn und Zweck der Altfallregelung soll es die Erteilung einer „Aufenthaltserlaubnis auf \nProbe“ nach § 104a Abs. 2 AufenthG den erfassten Personen erst ermöglichen, sich zum 31.12.2009 \neine Grundlage für die Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen. § 104a Abs. 5 Satz 2 und 3 \nAufenthG würde leer laufen, wenn die dort normierten Voraussetzungen nicht ausreichten, weil die \nstrengeren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anwendbar blieben. Es spricht deshalb viel \ndafür, § 104a Abs. 2 und 5 AufenthG als lex specialis zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu sehen \n(Hk-AuslR/Fränkel, 2008, Rn 20 zu § 104a AufenthG; ähnlich Funke-Kaiser, a. a. O., Rn 67 zu \n§ 104a AufenthG ).\n...\n\n8\nEiner abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es im Rahmen des Eilverfahrens nicht. Auch \nwenn § 5 Abs.1 Nr. 1 AufenthG anwendbar bleibt, kann nämlich von der Erfüllung dieser \nVoraussetzung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Spätestens bei der Ausübung \ndieses Ermessens ist dann der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine undifferenzierte Übernahme \nder allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu Wertungswidersprüchen der gesetzlichen Regelung \nführen kann, wenn Sinn und Zweck der in § 104a AufenthG aus humanitären Gründen getroffenen \nAltfallregelung nicht hinreichend gewürdigt werden (vgl. Hailbronner, a. a. O., Rn 38 zu § 104a ; Huber, AufenthG, 2010, Rn 18 zu § 104a AufenthG; siehe auch die Gesetzesbegründung, \nBT-Drs. 16/5065, S. 202). \nHat der Antragsteller – wie dargelegt – seinen Lebensunterhalt seit Dezember 2007 überwiegend \neigenständig gesichert und ist die Annahme gerechtfertigt, dass er dies auch in Zukunft tun wird, kann \nihm bei der nunmehr rückwirkend zu treffenden Entscheidung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a \nAbs. 2 Satz 1 AufenthG nicht wegen unzureichender Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 \nNr. 1 AufenthG versagt werden.\n(2)\nNicht abschließend geklärt ist bisher auch die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der Regel voraussetzt, \ndass der Ausländer keine Straftaten begangen und damit einen Ausweisungsgrund (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG) verwirklicht hat. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, \nwenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen \nhat. Demgegenüber setzt § 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG als lex specialis für die Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen \nvorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis \nzu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz \nnur von Ausländern begangen werden können, außer Betracht bleiben. § 104a Abs. 2 AufenthG enthält \nfür den dort erfassten Personenkreis keine ausdrückliche entsprechende Einschränkung. Daraus ist \naber weder im Wege des Umkehrschlusses zu § 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG zu folgern, dass \nstrafgerichtliche Verurteilungen im Rahmen von § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG generell \nunberücksichtigt bleiben sollen, noch bedeutet dies, dass bei Anwendung dieser Vorschrift \nuneingeschränkt – also auch hinsichtlich von Verurteilungen von insgesamt nicht mehr als \n50 Tagessätzen – auf den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 55 Abs. 2 \nNr. 2 AufenthG zurückgegriffen werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nsind strafgerichtliche Verurteilungen vielmehr im Rahmen der nach § 104a Abs. 2 Satz 1 (letzter \nHalbsatz) AufenthG zu treffenden Integrationsprognose zu würdigen (Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40.07 –, \nBVerwGE 133,73, Rn 16). Eine solche auf die Zukunft abzustellende Betrachtungsweise verdient \nZustimmung (vgl. in diesem Sinne schon Beschl. des Senats vom 06.08.2007 – 1 B 315/07 –, NVwZ \n2008, 231 <232>). Sie wäre im Übrigen auch dann erforderlich, wenn entsprechend der Auffassung der \nAntragsgegnerin der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu \nprüfen wäre. Auch bei dessen Anwendung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nämlich \nfür die Frage, ob ein Regelfall vorliegt, eine – gerichtlich voll überprüfbare – aktuelle \nGefährdungsprognose , also gleichfalls eine zukunftsbezogene Betrachtung, anzustellen (zuletzt \nBeschl. v. 12.08.2010 - 1 B 307/09 - m. w. Nwn.).\n(3)\nEin Ausweisungsgrund liegt nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch dann vor, wenn der Ausländer in \neinem Verwaltungsverfahren falsche Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder der \nAussetzung der Abschiebung gemacht hat, soweit er zuvor auf die Rechtsfolgen einer solchen \nHandlung hingewiesen worden ist. \nDie Antragsgegnerin hat hier angenommen, der Antragsteller habe bei Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis am 24.07.2007 angegeben, die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner \ndamaligen Ehefrau bestehe weiterhin fort, obwohl das nicht mehr der Fall gewesen sei. Dafür könnten \ndie Angaben der damaligen Ehefrau bei der Kriminalpolizei, ihre Anzeige des Getrenntlebens vom \n12.06.2007 an bei der Meldebehörde und ihre am 02.05.2007 ausgesprochene Kündigung der \nWohnung sprechen. Andererseits hat auch die damalige Ehefrau am 24.07.2007 bei der \nAusländerbehörde die selben Angaben gemacht wie der Antragsteller, und der Antragsteller bestreitet \n...\n\n9\nnach wie vor, dass die eheliche Lebensgemeinschaft schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr \nbestanden habe. In dem eingeleiteten Strafverfahren ist der Vorwurf nicht abschließend geklärt worden. \nDer Behauptung der Ehefrau bei ihrer Vernehmung vor der Kriminalpolizei, der Antragsteller habe sie \nzu den falschen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde genötigt, indem er gedroht habe, ihrem \nSohn etwa anzutun, ist nicht weiter nachgegangen worden. Zwar hat die Staatsanwaltschaft zunächst \nauch ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung und Bedrohung gegen den Antragsteller eingeleitet, sie \nhat dieses aber gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die wegen der mittelbaren \nFalschbeurkundung und Verstoßes gegen § 95 AufenthG zu erwartenden Strafe eingestellt und auch \nnicht wieder aufgenommen, nachdem das Verfahren wegen dieser Delikte nach Zahlung eines \nGeldbetrages in Höhe von 300 Euro gemäß § 153a StPO eingestellt worden war. Von einem aufgrund \ndes Strafverfahrens feststehenden Sachverhalt kann daher hinsichtlich der dem Antragsteller \nvorgeworfenen falschen Angaben nicht ausgegangen werden (zur Bedeutung der \nVerfahrenseinstellung nach § 153a StPO für das Verwaltungsverfahren vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. \n16.01.1991 – 1 BvR 1326/90 –, NJW 1991, 1530 <1532>). Es ist daher Sache der \nWiderspruchsbehörde, den streitig gebliebenen Sachverhalt aufgrund der bisher gewonnenen \nErkenntnisse zu würdigen und, falls erforderlich, weitere Ermittlungen anzustellen. \nDoch auch wenn nach dem bisherigen Erkenntnisstand ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 \nAufenthG als verwirklicht angesehen wird, kann dieser der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur \nentgegengehalten werden, wenn ein Regel-, und kein Ausnahmefall gegeben ist. Hier spricht Einiges \ndafür, dass besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst \nausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (zu diesen – gerichtlich voll \nüberprüfbaren – Voraussetzungen: BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 – 1 C 32.07 – , BVerwGE 131,370 = \nNVwZ 2009, 248, Rn 27; Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 - , NVwZ 2009, 1239, Rn 13; OVG Bremen, \nBeschl. v. 27.10.2009 – 1 B 224/09 –, NordÖR 2009, 506 = InfAuslR 2010, 29). Erheblich könnte dafür \n– unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – sein, dass Staatsanwaltschaft und \nAmtsgericht das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der dem Antragsteller zur Last gelegten \nTäuschungshandlung nach Erfüllung einer Zahlungsauflage und die Schwere der Schuld als ein der \nEinstellung entgegenstehendes Hindernis verneint haben (vgl. § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO). Zu \nberücksichtigen sein könnte auch, dass der Antragsteller ohne die ihm zur Last gelegte Täuschung \nzwar keinen Aufenthaltstitel bekommen, aller Wahrscheinlichkeit nach aber weiter geduldet worden \nwäre.\nSelbst wenn diese gegenüber dem Regelfall des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG abweichenden milderen \nUmstände als nicht hinreichend für die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne von § 5 \nAbs. 1 AufenthG angesehen werden, sind sie jedenfalls im Rahmen der nach § 5 Abs. 3 \nSatz 2 AufenthG gebotenen Ermessensentscheidung darüber zu berücksichtigen, ob bei der Erteilung \nder Aufenthaltserlaubnis von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden soll.\nbb.\nNach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand erscheint auch gewährleistet, dass sich der Antragsteller auf \nGrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der \nBundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 104a Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz AufenthG.). \n(1)\nIm Rahmen dieser „positiven Integrationsprognose“ (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/5065, S. 202) \nsind, wie dargelegt, auch die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers von entscheidendem \nGewicht. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.01.2009 \n– 1 C 40.07 –, BVerwGE 133, 73, Rn 16) wird bei einer Verurteilung zu einer Strafe, die doppelt so \nhoch ist wie die Grenze von 50 Tagessätzen in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG, die erforderliche \npositive Integrationsprognose in aller Regel ausscheiden, „insbesondere auch dann, wenn eine \nWiederholungsgefahr nicht auszuschließen ist“; in atypischen Fällen, in denen besondere Umstände \ndie Integration des Ausländers im Bundesgebiet belegen, kann auch bei einer solchen Bestrafung die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung nur \neingeschränkt. Anders als § 104a Abs.1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG sieht § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG \ngerade keine schematische Obergrenze für die Höhe der Geldstrafe(n), die die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis ausschließen soll, vor, sondern stellt auf eine umfassende Prognose ab, die nur \ndas Ergebnis einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls sein kann. Da Prognosen auf \n...\n\n10\ndie Zukunft gerichtet sind, können strafgerichtliche Verurteilungen nur dann von entscheidender \nBedeutung sein, wenn die Gefahr besteht, dass der Ausländer erneut straffällig werden könnte. Lässt \nsich eine Wiederholungsgefahr dagegen hinreichend sicher ausschließen, stehen die früheren \nVerurteilungen einer positiven Integrationsprognose nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne bereits \nBeschl. des Senats vom 06.08.2007 – 1 B 315/07 –, NVwZ 2008, 231 <232>).\nDer Antragsteller hat die Grenze von 100 Tagessätzen in der Gesamtheit seiner Verurteilungen knapp, \nnämlich um 5 Tagessätze, überschritten. Es handelt sich, sieht man von der Körperverletzung ab, um \ngeringfügige Straftaten. Die Körperverletzung ist mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen geahndet \nworden, die bei isolierter Betrachtungsweise noch innerhalb des in § 104a Abs. 1 Satz Nr. 6 AufenthG \ngeregelten Rahmens verbleibt. Das Angeln ohne Angelkarte und der Diebstahl einer Metallstange aus \neinem Schrottcontainer fallen in die Zeit, als der Antragsteller als Heranwachsender im \nAsylbewerberheim in Pe. lebte und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Zu der Körperverletzung \nkam es zwar erst kurz nach der Eheschließung und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sie erfolgte \naber bei einem Besuch in der Asylbewerberunterkunft gegenüber einem dort beschäftigten Wachmann, \nmit dem der Antragsteller in Konflikt geraten war. Der zeitliche und räumliche Zusammenhang, in dem \ndie Straftaten mit dem Heranwachsen des Antragstellers in der Gemeinschaftsunterkunft stehen, \nbesteht nicht mehr. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich ähnlich verhalten könnte, nachdem \ner dieser Umgebung entwachsen ist und auf eigenen Füßen steht, sieht der Senat nicht. Zwar ist er \nnach seinem Wechsel nach Br. noch einmal zu einer Geldstrafe verurteilt worden; die zugrunde \nliegende Straftat – der Antragsteller hat den Regionalexpress von Br. nach C. ohne gültigen \nFahrausweis benutzt – ist aber gleichfalls relativ geringfügig und deshalb auch unter Berücksichtigung \nder Vorgeschichte nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, der Antragsteller werde in Zukunft \nweitere Straftaten begehen. Das gilt nicht nur, aber insbesondere dann, wenn es dem Antragsteller \ngelingt, eine dauerhafte Vollzeitbeschäftigung am Wohnort seiner Verlobten und seiner Kinder \naufzunehmen. Im Übrigen sieht auch die Antragsgegnerin keine Wiederholungsgefahr, denn sie hat die \nAusweisung des Antragstellers nicht auf spezialpräventive, sondern ausschließlich auf \ngeneralpräventive Gesichtspunkte gestützt.\n(2)\nGewichtige Anhaltspunkte für eine positive Integrationsprognose sind die Dauer der Aufenthalts, die \nSprachkenntnisse des Ausländers und sein Schulabschluss (Beschl. des Senats vom 06.08.2007 – \n1 B 315/07 –, NVwZ 2008, 231). Der Antragsteller ist im Alter von sechs Jahren nach Deutschland \ngekommen und lebt seit nunmehr fast 19 Jahren hier. Er hat zehn Jahre die Schule besucht und verfügt \ndementsprechend über die erforderlichen Sprachkenntnisse. Zwar hat er keinen Hauptschulabschluss \nerworben, dies steht der Möglichkeit, einer einfachen Erwerbstätigkeit nachzugehen, aber nicht \nentgegen. Eine Berufsausbildung durfte er – ebenso wie eine Erwerbstätigkeit – bis 2006 aufgrund der \nNebenbestimmungen zur Duldung nicht aufnehmen, so dass ihm deren Fehlen nicht entgegengehalten \nwerden kann (vgl. Beschl. des Senats vom 06.08.2007 – 1 B 315/07 –, NVwZ 2008, 231). \n(3)\nNachdem diese Beschränkungen weggefallen waren, ist der Antragsteller – wie dargelegt – \nüberwiegend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zwar waren seine Arbeitsverhältnisse immer nur \nvon begrenzter Dauer, der Antragsteller hat sich aber immer wieder erfolgreich um die Neubegründung \neines Arbeitsverhältnisses bemüht. Die von der Antragsgegnerin eingeholte telefonische Auskunft eines \nfrüheren Arbeitgebers, das am 03.05.2007 aufgenommene Arbeitsverhältnis sei wegen \nUnzuverlässigkeit bereits zum 18.08.2007 gekündigt worden, weil der Antragsteller unentschuldigt der \nArbeit ferngeblieben sei (Bl. 298 BA), steht dem nicht entgegen, denn Anhaltspunkte, dass auch die \nspäteren Arbeitsverhältnisse aus diesen Gründen beendet worden seien, hat auch die Antragsgegnerin \nnicht in Erfahrung bringen können. Im Übrigen hat sich die von der Antragsgegnerin befragte \nLeiharbeitsfirma durch das Verhalten des Antragstellers nicht davon abhalten lassen, ihn im August \n2009 wieder einzustellen, und ihm in einem Zeugnis vom 11.08.2009 (Anlage zum Schriftsatz vom \n30.08.2010, Bl. 173 GA) zu bescheinigen, dass er sich einwandfrei verhalten und seine Aufgaben \n„jederzeit zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt habe. Eine Fortdauer der von der Antragsgegnerin \nbemängelten Arbeitsmoral ist deshalb nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller gegenwärtig über keinen \nArbeitsplatz verfügt, kann ihm angesichts der Tatsache, dass er nur geduldet wird und sein Aufenthalt \nräumlich auf einen Bereich mit überdurchschnittlich hoher Arbeitslosigkeit beschränkt ist, nicht ohne \n...\n\n11\nweiteres zu seinem Nachteil vorgehalten werden; der Antragsteller kann, wie er nachgewiesen hat, eine \nBeschäftigung aufnehmen, wenn die räumliche Beschränkung entfällt.\n(4)\nSchließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Antragsteller bei Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis in S. nicht nur eine berufliche, sondern auch eine familiäre Zukunft offen steht, von \nder positive Effekte für die Dauerhaftigkeit seines weiteren Einfügens in die hiesigen \nLebensverhältnisse zu erwarten sind. \nd.\nDer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG steht auch nicht die Sperrwirkung der \nAusweisung (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG) entgegen. \nDas folgt allerdings nicht bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen \nVollziehung der Ausweisung aufgehoben und der Widerspruch des Antragstellers gegen die \nAusweisung deshalb aufschiebende Wirkung hat, denn die Wirksamkeit der Ausweisung bleibt von der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unberührt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Aus dem Gebot \neffektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt aber die Notwendigkeit, im Rahmen des \nVerfahrens vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis incidenter auch \ndie Rechtmäßigkeit der Ausweisung zu überprüfen, denn andernfalls hätte es die Ausländerbehörde in \nder Hand, allein durch den Erlass einer Ausweisungsverfügung, mag diese auch offensichtlich \nrechtswidrig sein, wirksamen Rechtsschutz gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu \nverhindern (stRspr des Senats seit dem Beschl. v. 25.10.1996 – 1 B 82/96 –; BVerfG, Kammerbeschl. \nvom 29.03.2007 – 2 BvR 1977/06 –, NVwZ 2007, 948; weitere Nachweise bei Finkelnburg/ \nDombert/Külpmann, a. a. O., Rn 1237). \nDie summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung führt zu dem Ergebnis, dass diese \noffensichtlich ermessensfehlerhaft ist. \nDas ergibt sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin in ihren Ermessenserwägungen von einem \nfalschen Sachverhalt ausgegangen ist. So stützt sie sich nicht nur darauf, dass der Antragsteller nicht \nnur über die Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auch über seine Herkunft falsche \nAngaben gemacht habe und der Antragsgegnerin dadurch bis zum Erlass des Bescheids ein Schaden \nvon 5.880,00 Euro entstanden sei. Das ist aber offensichtlich aktenwidrig. Die Herkunft des \nAntragstellers aus Montenegro ist von Anfang offenbart und durch die Vorlage des dort ausgestellten \nPasses (Kopien Bl. 7 ff. BA) dokumentiert worden. Aus dem Urteil des VG Po. in dem Asylverfahren der \nFamilie des Antragstellers vom 17.01.2001 (Bl.32 GA) geht hervor, dass die Kläger zwar vorgetragen \nhabe, aus dem Kosovo zu stammen – in der Tat sind die Eltern des Antragstellers und die älteren \nGeschwister dort geboren (vgl. Bl. 20 BA) –, zugleich aber von Anfang an vorgetragen haben, zuletzt in \nHerceg-Novi, also in Montenegro, gelebt zu haben und von dort ausgereist zu sein. \nUnabhängig davon ist die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin aber auch deshalb \nrechtswidrig, weil sie darauf abstellt, dass entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis der \nAntragsgegnerin auf jeden Fall unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu dem Zweck, sich eine \nAufenthaltsgenehmigung zu verschaffen, mit einer Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen \nzu reagieren sei. Eine solche Ermessenspraxis läuft darauf hinaus, dass die Ausweisung wegen \nfalscher Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels als zwingende Ausweisung (vgl. § 53 AufenthG) \nund nicht – wie in § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vorgeschrieben - als Ermessensausweisung gehandhabt \nwird, bei der auch die persönlichen Belange des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Dazu gehören \nhier insbesondere der im Alter von 6 Jahren begonnene lange Aufenthalt des Antragstellers in \nDeutschland, die Entwurzelung hinsichtlich der Verhältnisse in Montenegro und auch die Verbundenheit \nmit seinen Eltern, die infolge der Grenzziehung im ehemaligen Jugoslawien kosovarische \nStaatsangehörige geworden sind und denen die Rückkehr in den Kosovo auch nach Auffassung der \nzuständigen Ausländerbehörde nicht zuzumuten ist.\n...\n\n12\n2.\nBei ihrer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Versagung der \nAufenthaltserlaubnis wird die Antragstellerin auch zu prüfen haben, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen ist. Nach dieser Vorschrift, deren Anwendbarkeit durch § 104a Abs. 2 \nAufenthG nicht ausgeschlossen wird (vgl. oben unter B. I.2.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, \nBeschl. v. 03.11.2008 - 11 S 2235/08 -, InfAuslR 2009, 72 <73>), kann einem Ausländer, der \nvollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt \nwerden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem \nWegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. \na.\nDie Vorschrift ist auch in den Fällen anwendbar, in denen – wie hier – der Ausländer nicht vollziehbar \nausreisepflichtig ist, weil sein Aufenthalt aufgrund der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG als \nerlaubt gilt (Beschluss des Senats vom 07.05.2009 - 1 B 420/08 -). Der Ausländer müsste andernfalls \nseinen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bzw. sein Rechtmittel gegen \ndessen Versagung zurücknehmen, um – und sei es nur eine juristische Sekunde – vollziehbar \nausreisepflichtig zu werden, damit ihm dann ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt \nwerden kann. Das beschneidet nicht nur die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers in \nunzumutbarer Weise, sondern führt auch zu einer unnötigen Verdoppelung des Verfahrens, die keinen \nSinn macht. Diese Fallgestaltung ist vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht worden. Der Zweck, \nden er mit der gesetzlichen Regelung verfolgt hat, steht der zumindest entsprechenden Anwendung der \nVorschrift auf die Fälle, in denen der Aufenthalt des Ausländers (noch) als erlaubt gilt, nicht entgegen. \nEr erschöpft sich nämlich darin, den Aufenthalt solcher Ausländer durch Erteilung eines \nAufenthaltstitels zu legalisieren und zu stabilisieren, denen sonst „Kettenduldungen“ zu erteilen wären \n(vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420, S. 80). Diese Voraussetzungen sind aber nicht dadurch \nausgeschlossen, dass der Aufenthalt des Ausländers allein deshalb (noch) als erlaubt gilt, weil sich in \nder Vergangenheit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es wäre sachwidrig, ihn allein deshalb \nfür die Zukunft schlechter zu stellen als einen Ausländer, der schon zuvor vollziehbar ausreisepflichtig \nwar (wie hier: Hk-AuslR/Fränkel, 2008, Rn 55 zu § 25; im Ergebnis ebenso: OVG Hamburg, Beschl. v. \n30.01.2007 – 3 Ss 166/06 – ; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.08.2010 – 11 S 1521/10 – \n).\nAuch wenn § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen der hier vertretenen Auffassung nicht auf Ausländer \nanzuwenden sein sollte, die nicht vollziehbar sind, weil sie vorläufigen Rechtsschutz genießen (so \noffenbar BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40.07 –, BVerwGE 133, 73, Rn 17), wirkt sich das nicht \nentscheidungserheblich aus. Nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Rn. 18ff.) sind \ndann nämlich die nachfolgend erörterten Voraussetzungen eines Ausreisehindernisses nach § 25 \nAbs. 5 AufenthG unter dem Gesichtspunkt einer außergewöhnlichen Härte zu prüfen, bei deren \nVorliegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erteilt werden kann. Die \nSperrwirkung der Ausweisung – die für § 25 Abs. 4, nicht aber § 25 Abs. 5 AufenthG vorgesehen ist – \ngreift hier nicht, weil sich die Ausweisung, wie dargestellt, bei der im Eilverfahren incidenter gebotenen \nÜberprüfung als rechtswidrig erweist. \nb.\nNach dem gegenwärtigen Sachstand ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Ausreise des \nAntragstellers aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Das ist auch dann der Fall, wenn die freiwillige \nAusreise unzumutbar ist, weil ein Abschiebungsverbot nach Art. 8 EMRK besteht (BVerwG, Urt. v. \n27.06.2006 – 1 C 14.05 –, BVerwGE 126, 192, Rn 17). \naa.\nEine behördlich veranlasste Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers würde entgegen der vom \nVerwaltungsgericht vertretenen Auffassung in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreifen.\nDas dort verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst nach ständiger Rechtsprechung des \nEGMR (vgl. z. B. Urt. v. 16.06.2005 – 60654/00 – Slivenko, EuGRZ 2006, 560, Rn 96; Urt. v. \n18.10.2006 – 46410/99 – Üner, NVwZ 2007, 1279, Rn 59), der sich auch das \nBundesverfassungsgericht (Kammerbeschl. v. 10.05.2007 – 2 BvR 304/07 – NVwZ 2007, 946 <947>, \n...\n\n13\ndas Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. 1. 2009 – 1 C 40/07 – , BVerwGE 133, 72, Rn 21) und \nder beschließende Senat (zuletzt Beschl. v. 17.09.2010 – 1 B 174/10 – m.w.Nwn.) \nangeschlossen haben, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen \nBeziehungen, die für die Lebensführung eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts \nder zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei \nfortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Diese Bindungen können \ninsbesondere bei hier geborenen oder in ihrer Kindheit zugezogenen Ausländern zu einer \nVerwurzelung in die hiesigen Verhältnisse führen. \nDer Antragsteller ist in diesem Sinne in Deutschland verwurzelt. Er ist, wie dargestellt, im Alter von \nsechs Jahren nach Deutschland gekommen und hat seitdem ununterbrochen hier gelebt. Allein die \nTatsache, dass sein Aufenthalt – sieht man von dem Zeitraum ab, für den die später \nzurückgenommene Aufenthalterlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt worden war – nur gestattet bzw. \ngeduldet, nicht aber durch Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels erlaubt war, steht der \nEröffnung des Schutzbereichs nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (vgl. EGMR, Urt. v. 31.01.2006 \n– 50435/99 – , InfAuslR 2006, 298; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. \n03.11.2008 – 11 S 2235/08 –, InfAuslR 2009, 72 <73>; OVG Hamburg, Beschl.v. 24.03.2009 – \n3 Bf 166/04 –, InfAuslR 2009, 279 <283>; Thym, EuGRZ 2006, 541 <546>; Bergmann, ZAR 2007, 128 \n<131>; Langenfeld, Festschrift für Roman Herzog, 2009, S. 247 <252>; Benassi, InfAuslR 2010, 283 \n<287>, jeweils m.w.Nwn.). Der aufenthaltsrechtliche Status, den ein Ausländer bislang besessen hat, \nist lediglich ein Kriterium, das für das Ausmaß seiner Verwurzelung und damit für die Gewichtung im \nRahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK von Bedeutung ist. \nDer Antragsteller hat seine gesamte schulische Ausbildung – insgesamt zehn Jahre – in Deutschland \nerfahren. An einer Verwurzelung fehlt es nicht schon deshalb, weil er über keinen Schulabschluss und \nüber keine Berufsausbildung verfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2010 – 1 B 25.09 –, NVwZ 2010, \n707, Rn 4). Auch strafgerichtliche Verurteilungen des Antragstellers stehen der Annahme einer \nVerwurzelung nicht entgegen, sondern sind erst im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs in das \nPrivatleben zu prüfen (Beschl. des Senats vom 20.04.2009 – 1 B 512/08 –, InfAuslR 2009, 288 <290>).\nbb. \nEin Eingriff in das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben muss sich an der Schranke des \nArt. 8 Abs. 2 EMRK messen lassen. Er ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im \nSinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, wenn er verhältnismäßig ist. Im Rahmen der \nVerhältnismäßigkeitsprüfung ist das öffentliche Interesse an der Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 \nSätze 1 bis 3 AufenthG normierten Gesetzeszwecke mit dem Interesse des Ausländers an der \nAufrechterhaltung seiner durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Bindungen im Bundesgebiet \nabzuwägen. Dabei kommt es zunächst auf den Grad der Verwurzelung an; je stärker der Betroffene im \nAufenthaltsstaat integriert und je stärker seine aufenthaltsrechtliche Position dort ist, desto schwerer \nmüssen die öffentlichen Interessen wiegen. Weiter ist auf den Grad der Entwurzelung gegenüber dem \nHerkunftsstaat abzustellen. Je geringer die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration in die \ndortigen Verhältnisse sind, umso höhere Anforderungen sind an die öffentlichen Interessen zu stellen. \nNach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass \neine Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben \ndes Antragstellers darstellen würde. \nZwar kann nicht verkannt werden, dass der bisherige Aufenthalt des Antragstellers rechtlich nicht \nabgesichert war, der Antragsteller mehrmals straffällig geworden ist und auf dem Arbeitsmarkt nicht \nimmer erfolgreich Fuß gefasst hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche \nIntegration des Antragstellers dadurch erschwert worden ist, dass er lange Zeit auf Grund der \nNebenbestimmungen zur Duldung in einer Gemeinschaftsunterkunft in Pe. wohnen musste und weder \neiner Berufsausbildung noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. \nVon erheblichem Gewicht ist hingegen, dass der Antragsteller bereits als sechsjähriges Kind nach \nDeutschland gekommen, hier aufgewachsen, zur Schule gegangen und dementsprechend geprägt \nworden ist. Diese Bindungen sind umso höher zu veranschlagen, als Bindungen an sein Herkunftsland \noffenbar nicht mehr bestehen. Die Familie, aus der er stammt, und seine Kinder sowie deren Mutter \nleben hier. Mögliche Bezugspersonen in Montenegro sind nicht bekannt. Die Eltern und die älteren \n...\n\n14\nGeschwister des Antragstellers stammen nicht aus Montenegro, sondern aus dem Kosovo. Die \nSprache der Familie ist albanisch, wie die Ladung zum asylrechtlichen Verhandlungstermin vor dem VG \nPo. (Bl. 61 BA) und die zahlreichen Einladungen zu Familienfeiern zeigen, die im Zusammenhang mit \nAnträgen auf Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des zugewiesenen Wohnorts zur \nBehördenakte gelangt sind. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller auch \nmontenegrinisch bzw. serbisch spricht, lassen sich der Akte nicht entnehmen. Der Antragsteller wäre \ndaher, wenn er nach Montenegro zurückkehren müsste, aller Voraussicht nach auf sich allein angestellt \nund auf einen Aufenthalt in den wenigen Gemeinden des Landes angewiesen, in denen albanisch \ngesprochen wird. Dabei dürften seine Möglichkeiten, sich dort eine wirtschaftliche und soziale Existenz \naufzubauen, beschränkt sein, weil er kein albanischer Volkszugehöriger, sondern Rom ist. Die \nÜbersiedlung nach Montenegro dürfte ihn aller Voraussicht nach schon aus finanziellen Gründen von \nder Pflege von Besuchskontakten zu seinen Familienangehörigen und anderen Bezugspersonen in \nDeutschland abschneiden.\nDerart schwerwiegende Folgen für das Privatleben des Antragstellers könnten im Rahmen der nach \nArt. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung nur dann hingenommen werden, wenn sie erforderlich \nund angemessen wären, um gewichtige öffentliche Interessen zu wahren, die dem weiteren Verbleib \ndes Antragstellers in Deutschland entgegenstünden. Daran fehlt es aber nach dem derzeitigen \nErkenntnisstand. Eine Gefahr, dass der Antragsteller erneut Straftaten verüben würde, lässt sich nicht \nfeststellen. Der weitere Aufenthalt des Antragstellers würde sich aller Voraussicht nach auch nicht zu \nLasten der öffentlichen Kassen auswirken. Der Antragsteller hat, wie dargelegt, eine konkrete und \nbegründete Aussicht auf eine unbefristete Vollzeitstelle in Sigmaringen, die es ihm erlauben würde, den \nLebensunterhalt für sich und zumindest ganz überwiegend auch für seine Kinder sicherzustellen. Sollte \nsein zu erwartendes Arbeitseinkommen für den Familienunterhalt nicht ganz ausreichen und insoweit in \ngeringem Umfang ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich sein, wäre diese Hilfe geringer \nals die Leistungen, die notwendig wären, wenn der Lebensunterhalt der Kinder vollständig aus \nöffentlichen Mitteln aufgebracht werden müsste, weil der Antragsteller keinen oder keinen \nnennenswerten Beitrag zu ihm leisten könnte. \nIII.\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis hat zur \nFolge, dass der Antragsteller so zu behandeln ist, als wenn die Fiktionswirkung seines Antrags auch \nnoch nach der Versagung der Aufenthaltserlaubnis fortbestünde (vgl. zur näheren Begründung den \nBeschl. des Senats vom 17.09.2010 –1 B 140/10 –, demnächst in NordÖR 2010, 441; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschl. v. 20.11.2007 – 11 S 236/07 –, InfAuslR 2008, 81 <82>; BayVGH, Beschl. v. \n18.09.2009 – 19 CE 09.2038 – ). Dieser „Verfahrens-Fiktion“ (BayVGH, a. a. O.) wird durch eine \nbloße Duldung nicht hinreichend Rechnung getragen. Eine Duldung wäre räumlich auf das Gebiet des \nLandes beschränkt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und würde den Antragsteller hindern, die ihm \nangebotene Arbeitsstelle in S. anzutreten. Die Antragsgegnerin wird dem Antragsteller deshalb eine \nBescheinigung auszustellen haben, aus der hervorgeht, dass sein Aufenthalt für die Dauer der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs als erlaubt gilt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 \nAbs. 2, 52 Abs. 2 GKG.\ngez. Göbel\ngez. Alexy\ngez. Traub\n...","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-11-22/1-b-154-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":42},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-11-22/1-b-154-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364673","retrieved":"2026-07-09 04:52:26.871413+00:00"}}