{"status":"available","doknr":"OLD364672","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-12-08","aktenzeichen":"2 A 86/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n \n \n \n... \nOVG: 2 A 86/10 \n(VG: 1 K 2954/06) \nBt \n \n \nNiedergelegt auf der Geschäftsstelle \nin abgekürzter Fassung am 20.12.2010 \n \ngez. Janssen \nU. d. G. \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, \nRichter Dr. Grundmann und Richter Traub sowie die ehrenamtlichen Richter K. Stapmans und \nH. Wendelken aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2010 für Recht erkannt: \n \n \nDie Berufung des Klägers gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom \n05.03.2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - wird \nzurückgewiesen. \n \nDer Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines \nBetrages in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklag-\nte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Nichtversetzung in die 12. Jahrgangsstufe des Gymna-\nsiums V. rechtswidrig war. \n \nDer 1989 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2005/2006 die 11. Jahrgangsstufe des Gymnasiums \nV. Seine Leistungen wurden im Zeugnis für das zweite Halbjahr vom 19.07.2006 im Leistungskurs Ge-\nographie mit 5 Punkten und im Leistungskurs Physik mit 3 Punkten bewertet. Der Kläger wurde nicht \nversetzt. \n \nDie Eltern des Klägers legten für diesen gegen das Zeugnis Widerspruch ein. Sie führten u. a. aus, dem \nKläger sei bis zum Tag der Zeugniskonferenz (17.07.2006) nicht bekannt gewesen, dass eine Nichtver-\nsetzung drohe. Noch am 27.06.2006 habe ein Gespräch mit dem Oberstufenkoordinator, Herrn L., \nstattgefunden, an dem auch der Vater des Klägers teilgenommen habe, ohne dass es einen Hinweis \nauf eine mögliche Nichtversetzung des Klägers gegeben habe. Auch bei einem Telefonat kurz vor der \n\n \n- 2 - \n \n \n... \n \nZeugniskonferenz zwischen der Tutorin des Klägers und dessen Vater sei kein Wort über eine mögliche \nNichtversetzung des Klägers gefallen. Die Tutorin habe erst einen Tag nach der Konferenz durch die \nFamilie des Klägers von der Entscheidung der Nichtversetzung des Klägers erfahren. \n \nNach § 6 Abs. 3 der Versetzungsordnung sei ein Schüler zu versetzen, wenn erwartet werde, dass er in \nder nächsten Jahrgangsstufe insgesamt erfolgreich mitarbeiten könne oder Fördermaßnahmen nach \n§ 18a der Zeugnisordnung nicht eingeleitet wurden. Demnach hätten rechtzeitig Fördermaßnahmen \neingeleitet und die Eltern davon in Kenntnis gesetzt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei \ndie Nichtversetzung rechtswidrig. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2006 wies der Senator für Bildung den Widerspruch zurück. Ge-\nmäß § 18a Abs. 1 Zeugnisordnung komme die Klassenkonferenz vor den Osterferien zusammen und \nberate die Lernentwicklung der einzelnen Schüler. Würden zu diesem Zeitpunkt von den jeweiligen \nFachlehrern eine mangelhafte oder ungenügende oder eine auf die Note „mangelhaft“ tendierende \nLeistungsentwicklung oder ein kurzfristiger erheblicher Leistungseinbruch festgestellt, seien für diesen \nSchüler im Zusammenwirken mit dessen Erziehungsberechtigten Fördermaßnahmen zu beschließen \nund einzuleiten. \n \nDer Kläger habe im Fach Physik im ersten Halbjahr 5 Punkte und im zweiten Halbjahr 3 Punkte erhal-\nten. Die Verschlechterung seiner Leistungen habe sich erst nach der zweiten Klausur im zweiten Halb-\njahr abgezeichnet. In der ersten Klausur im zweiten Halbjahr, die am 17.03.2006 - also noch vor den \nOsterferien - geschrieben worden sei, habe der Kläger 7 Punkte erhalten, so dass sich hieraus kein \nFörderbedarf ergeben habe. In der zweiten Klausur des zweiten Halbjahres habe der Kläger 0 Punkte \nerhalten. Der Kläger habe seitens der Schule die Möglichkeit erhalten, Hausaufhaben abzugeben bzw. \nein ausführliches Versuchsprotokoll zu einem im Unterricht durchgeführten Versuch zu erstellen. Diese \nMöglichkeiten habe der Kläger nicht genutzt. Der Kläger sei ferner darauf hingewiesen worden, sich \nmehr am Unterricht zu beteiligen, da sonst die 5 Punkte, die er im ersten Halbjahreszeugnis erhalten \nhabe, nicht sicher seien. Auch hier habe der Kläger keinerlei Einsatzbereitschaft gezeigt. \n \nAm 07.11.2006 ist Klage erhoben worden. Die Nichtversetzung des Klägers sei rechtswidrig, weil För-\ndermaßnahmen nicht eingeleitet und die Erziehungsberechtigten des Klägers darüber nicht informiert \nworden seien. Der (Physik-) Fachlehrer, Herr E., und die Tutorin, Frau W., hätten mit dem Kläger oder \ndessen Eltern keine Gespräche über den Leistungsstand geführt. Dem Kläger sei auch nicht angeboten \nworden, zusätzliche Hausaufgaben oder Versuchsprotokolle zu fertigen. Die einzige Aussage, die der \nFachlehrer getätigt habe, sei: „Streng dich an“ gewesen. \n \nDie Tutorin habe an der Zeugniskonferenz nicht teilgenommen, was die Nichtversetzung bereits fehler-\nhaft mache. Sie habe erst durch den Vater des Klägers erfahren, dass der Kläger sitzenbleiben werde. \nDeshalb sei es der Tutorin bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen, mit dem Kläger \nüber seine drohende Nichtversetzung zu sprechen. \n \nIm Gespräch mit dem Oberstufenkoordinator, Herrn L. am 27.06.2006 sei es zunächst um einen Kurs-\nwechsel gegangen. Es sei aber auch gefragt worden, ob irgendwelche Probleme bestünden, was Herr \nL. verneint habe. \n \n4 bis 5 Wochen vor Schuljahresende habe man gewusst, dass die Versetzung gefährdet war. Die Mög-\nlichkeit, eine Notenverbesserung zu erreichen, hätte durchaus bestanden, zumal der Schulleitung be-\nkannt gewesen sei, dass der Kläger hochbegabt ist. Bei der Notenvergabe sei das ganze Schuljahr und \nnicht ausschließlich das zweite Halbjahr zu betrachten, was die Beklagte verkannt habe. \n \nDer Kläger hat beantragt, \n \nfestzustellen, dass seine Nichtversetzung in die 12. Jahrgangsstufe durch das Zeugnis \ndes Gymnasiums V. vom 19.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sena-\ntors für Bildung und Wissenschaft vom 03.11.2006 rechtswidrig war. \n \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n\n \n- 3 - \n \n \n... \n \n \nSie hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Entgegen dem klägerischen Vor-\nbringen seien in der 11. Jahrgangsstufe bei der Versetzungsentscheidung nicht die im gesamten Schul-\njahr erbrachten Leistungen maßgebend, vielmehr könne (nur) auf Nichtversetzung entschieden werden, \nwenn im zweiten Halbjahr die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Versetzungsordnung vom 14.07.1997 be-\nzeichneten unzureichenden Leistungen vorliegen. Auch gegen § 6 Abs. 3 Versetzungsordnung sei nicht \nverstoßen worden. Fördermaßnahmen nach § 18a Zeugnisordnung seien nicht erforderlich gewesen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 05.03.2008 \nabgewiesen. Die Nichtversetzung sei rechtsmäßig. Die Abwesenheit der damaligen Tutorin des Klägers \nin der Versetzungskonferenz mache die Nichtversetzung nicht formell rechtswidrig. Könne eine Lehr-\nkraft aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, leite sie gemäß § 5 \nAbs. 4 Versetzungsordnung dem oder der Vorsitzenden oder dem Klassenlehrer oder der Klassenleh-\nrerin ihre Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Hiernach sei im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei \nverfahren worden. \n \nDie Nichtversetzung sei auch materiell rechtmäßig. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Versetzungsordnung könne \nin der Einführungsphase der Bildungsgänge der Sekundarstufe II abweichend von § 6 Abs. 2 und 4 nur \nauf Nichtversetzung entschieden werden, wenn der Schüler im zweiten Halbjahr in beiden Leistungs-\nkursen zusammen weniger als 10 Punkte erhalte. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger vor. \nGründe, die eine von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Versetzungsordnung abweichende Entscheidung zwingend \ngeböten, lägen nicht vor. \n \nDer Kläger könne sich auch nicht auf § 6 Abs. 3 Versetzungsordnung berufen. Entgegen seiner Auffas-\nsung sei ein Schüler nicht schon dann zu versetzen, wenn keine Fördermaßnahmen eingeleitet worden \nseien, sondern nur wenn entgegen § 18a Zeugnisordnung keine Fördermaßnahmen eingeleitet worden \nseien. Die Voraussetzungen für die Einleitung von Fördermaßnahmen nach § 18a Zeugnisordnung \nhätten beim Kläger nicht vorgelegen. § 18a Zeugnisordnung stelle maßgeblich auf den Zeitpunkt „vor \nden Osterferien“ ab und die zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsentwicklung. Da Fördermaß-\nnahmen in der Regel eine gewisse Zeit benötigten, um Wirkung zu entfalten, sei das Abstellen auf den \nZeitpunkt „vor den Osterferien“ auch sachgerecht. Zum Zeitpunkt der Zeugniskonferenz vor den Oster-\nferien am 29.03.2006 habe ein erheblicher Leistungseinbruch des Klägers im Fach Physik oder eine auf \ndie Note „mangelhaft“ tendierende Leistungsentwicklung nicht vorgelegen. \n \nOb die Schule andere über § 18a Zeugnisordnung hinausgehende Pflichten zur Förderung und Bera-\ntung von Schülern verletzt habe, könne dahinstehen. Die Versetzungspflicht nach der zweiten Alternati-\nve des § 6 Abs. 3 Versetzungsordnung habe Ausnahmecharakter und könne nicht auf andere mögliche \nPflichtverletzungen übertragen werden. \n \nDer Senat hat mit Beschluss vom 31.03.2010 die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. \n \nZur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor: Die Nichtversetzung sei rechtswidrig. Die Tutorin \ndes Klägers sei zum Zeitpunkt der Versetzungskonferenz krank gewesen. In einem solchen Fall seien \ndem Vorsitzenden der Versetzungskonferenz oder dem Klassenlehrer nicht nur die erteilte Note, son-\ndern auch die dieser zugrunde liegenden Unterlagen zuzuleiten. Dass dies geschehen sei, werde be-\nstritten. Die Tutorin sei von der Entscheidung der Versetzungskonferenz selbst überrascht gewesen. \n \nAuch die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtversetzung lägen nicht vor. Bei einer negativen \nLeistungsentwicklung oder einem kurzfristigen erheblichen Leistungseinbruch seien gemäß § 18a \nZeugnisordnung Fördermaßnahmen einzuleiten und die Erziehungsberechtigten seien darüber zu in-\nformieren. Da dies nicht geschehen sei, sei der Kläger nach § 6 Abs. 3 Versetzungsordnung zu verset-\nzen. Es habe zu keinem Zeitpunkt des Schuljahres Gespräche zwischen den Fachlehrern, der Tutorin, \ndem Oberstufenkoordinator und dem Kläger über eine drohende Nichtversetzung gegeben. Der Fach-\nlehrer, Herr E., habe zu keiner Zeit von Fördermaßnahmen gesprochen, diese bewusst in Auftrag ge-\ngeben oder eingefordert. Dem Kläger seien von Herrn E. oder der Tutorin auch keine Möglichkeiten der \nLeistungsverbesserung angeboten worden. \n \nÜberdies hätten bei der Versetzungsentscheidung die Persönlichkeit des Klägers und die Umstände, \ndie auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, berücksichtigt werden müssen. Es hätte eine \npädagogisch begründete Prognose darüber angestellt werden müssen, ob der kontinuierliche Fortgang \n\n \n- 4 - \n \n \n... \n \ndes Bildungsweges das Erreichen des nächsten Klassenziels wahrscheinlich sein lasse oder nicht. Im \nvorliegenden Fall habe ein „Ausrutscher“, nämlich die letzte Klausur im Fach Physik, die mit 0 Punkten \nbewertet worden sei, dazu geführt, dass der Kläger nicht versetzt worden sei. Dass dieser „Ausrut-\nscher“ im krassen Gegensatz zu den vorher gezeigten Leistungen des Klägers stehe, sei in keiner Wei-\nse berücksichtigt worden. Auch bei unzureichenden Noten müsse die Versetzungsentscheidung positiv \nausfallen, wenn die Persönlichkeit des Schülers und dessen Lernentwicklung eine Versetzung rechtfer-\ntigten. Der Kläger sei hoch begabt, was die Schule gewusst habe. Die Leistungen, die der Kläger nach \nseinem Wechsel zum Gymnasium B. erbracht habe, zeigten, dass er in der 12. Jahrgangsstufe hätte \nerfolgreich mitarbeiten können. Bezüglich des Vorbringens des Klägers im Übrigen wird auf die im Be-\nrufungsverfahren eingereichten Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten Bezug genommen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom \n05.03.2008 festzustellen, dass die Nichtversetzung in die 12. Jahrgangsstufe durch das \nZeugnis des Gymnasiums V. vom 19.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids \ndes Senators für Bildung und Wissenschaft vom 03.11.2006 rechtswidrig war. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n \nSie verweist auf das erstinstanzliche Urteil. \n \nIm Falle des Klägers habe nicht nur ein kurzfristiger punktueller Leistungseinbruch vorgelegen. Viel-\nmehr habe der Kläger über einen längeren Zeitraum nicht nur im Leistungskurs Physik Leistungsdefizite \ngezeigt, sondern insbesondere auch im Bereich der mündlichen Mitarbeit und der sorgfältigen Erledi-\ngung von Hausarbeiten. Seine Tutorin und sein Physiklehrer hätten ihn mehrfach aufgefordert, sich \nverstärkt anzustrengen und ihm auch entsprechende Möglichkeiten zur Leistungsverbesserung ange-\nboten, die er jedoch nicht wahrgenommen habe. \n \nZur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. \n \nZur Leistungsentwicklung des Klägers im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2005/2006 hat der Senat \nden Vater des Klägers, die damalige Tutorin des Klägers (Frau W.), den Physiklehrer (Herrn E.) und \nden Oberstufenkoordinator (Herrn L.) als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts der Aussagen wird \nauf die Sitzungsniederschrift vom 08.12.2010 verwiesen. \n \nDer das vorliegende Verfahren betreffende Verwaltungsvorgang hat dem Senat vorgelegen. Sein Inhalt \nwar Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit er im Urteil verwertet worden ist. \n \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \n \nDie Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig. Ein berechtig-\ntes Interesse des Klägers an der Feststellung ist gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Be-\nschluss vom 24.10.2006 (6 B 61/06) entschieden, dass ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 \nS. 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Nichtversetzung in die nächst höhere Klasse \ndann besteht, wenn sich die Entscheidung der Schule auf die weitere schulische oder berufliche Lauf-\nbahn des Schülers nachteilig auswirken kann. Ein solcher Nachteil müsse weder unmittelbar bevorste-\nhen noch sich konkret abzeichnen. Dem folgt der Senat. \n \nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die Nichtversetzungsentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheides vom 03.11.2006 ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtmä-\nßig. \n\n \n- 5 - \n \n \n... \n \n \nAuszugehen ist von § 42 Abs. 1 BremSchulG in der hier anzuwendenden Fassung vom 28.06.2005 \n(Brem.GBl. S. 260; im Folgenden: BremSchulG a. F.). Nach dieser Vorschrift wird ein Schüler am \nSchuljahresende der nächst höheren Jahrgangsstufe zugewiesen, wenn eine erfolgreiche Teilnahme \nam Unterricht dieser Jahrgangsstufe zu erwarten ist (Versetzung). Entsprechen die Lernfortschritte \nnicht den Anforderungen der Klasse oder der Lerngruppe und ist zu erwarten, dass ein weiterer Ver-\nbleib in dieser Klasse oder Lerngruppe die Entwicklung des Schülers oder der Schülerin beeinträchtigt, \nmuss die Jahrgangsstufe wiederholt werden (Nichtversetzung). Die Entscheidung trifft die Versetzungs-\nkonferenz, in Ausnahmefällen die Schulaufsicht. Das Nähere regelt nach § 45 BremSchulG eine \nRechtsverordnung. \n \nMaßgebend ist hier die Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in öffentlichen \nSchulen (Versetzungsordnung vom 14.07.1997, Brem.GBl. S. 254; im Folgenden: VersetzungsO). \n \n \n1. \nIn formeller Hinsicht ist die Entscheidung über die Nichtversetzung des Klägers nicht zu beanstanden. \n \nÜber die Versetzung entscheiden die den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden Lehrer oder Leh-\nrerinnen und die ihn in den praktischen Fächern unterweisenden Lehrmeister und Lehrmeisterinnen als \nVersetzungskonferenz (§ 5 Abs. 1 S. 1 VersetzungsO). Kann eine Lehrkraft aus zwingenden Gründen \nan der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie dem oder der Vorsitzenden oder dem Klas-\nsenlehrer oder der Klassenlehrerin seine oder ihre Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu (vgl. § 5 \nAbs. 4 S. 1 VersetzungsO). Hier war die Tutorin des Klägers, Frau W., zum Zeitpunkt der Versetzungs-\nkonferenz erkrankt. Nach ihrer schriftlichen Erklärung vom 20.09.2006 hat sie „alle wichtigen Unterla-\ngen vorbereitet und den Fachkolleginnen sowie dem Oberstufenkoordinator zur Verfügung gestellt“. Bei \nder Anhörung vor dem Senat hat sie das glaubhaft bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass den Teilneh-\nmern der Versetzungskonferenz Unterlagen der Tutorin, die den Kläger betreffen, gefehlt haben könn-\nten, zeigt die Berufung nicht auf und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. \n \n \n2. \nAuch in materieller Hinsicht begegnet die angefochtene Entscheidung keinen durchgreifenden Beden-\nken. \n \nAuszugehen ist von § 6 Abs. 3 VersetzungsO. In dieser Vorschrift heißt es: \n \n„Ein Schüler oder eine Schülerin ist zu versetzen, wenn erwartet wird, dass er oder sie in der \nnächsten Jahrgangsstufe insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann oder Fördermaßnahmen nach \n§ 18a der Zeugnisordnung nicht eingeleitet wurden.“ \n \n \na) \nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die Nichtversetzung nicht deshalb rechtswidrig, weil Förder-\nmaßnahmen nicht eingeleitet worden sind. \n \nNach § 18a der Verordnung für Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte und über die Abschlüsse an \nöffentlichen Schulen (Zeugnisordnung vom 14.07.1997, Brem.GBl. S. 247; im Folgenden: ZeugnisO) \nkommt die Klassenkonferenz vor den Osterferien zusammen und berät die Lernentwicklung der einzel-\nnen Schülerinnen und Schüler. Werden zu diesem Zeitpunkt von den jeweiligen Fachlehrerinnen und \nFachlehrern eine mangelhafte oder ungenügende oder eine auf die Note „mangelhaft“ tendierende \nLeistungsentwicklung oder ein kurzfristiger erheblicher Leistungseinbruch festgestellt, sind für diese \nSchülerinnen und Schüler im Zusammenwirken mit deren Erziehungsberechtigten Fördermaßnahmen \nzu beschließen und einzuleiten. Für die Schülerinnen und Schüler, deren Leistung im Halbjahreszeug-\nnis mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurden, muss eine entsprechende Förderung umge-\nhend nach der Zeugniskonferenz eingeleitet werden. \n \nWerden Fördermaßnahmen eingeleitet, so sind die Erziehungsberechtigten darüber nach § 23 Abs. 2 \nZeugnisO zu informieren. \n \n\n \n- 6 - \n \n \n... \n \nFördermaßnahmen, die auf der Klassenkonferenz vor den Osterferien aufgrund der zu diesem Zeit-\npunkt erkennbaren Leistungsentwicklung zu beschließen waren, kamen hier nicht in Betracht. Zum \nZeitpunkt der Klassenkonferenz vor den Osterferien am 29.03.2006 lag ein erheblicher Leistungsein-\nbruch des Klägers im Leistungskurs Physik oder eine auf die Note „mangelhaft“ tendierende Leistungs-\nentwicklung (noch) nicht vor. Nach der schriftlichen Stellungnahme des Fachlehrers, des Zeugen E., \nhatte der Kläger im Leistungskurs Physik in der ersten Klausur in 11/2 7 Punkte erhalten. Nach dieser \nKlausur habe seine Mitarbeit im Unterricht stark nachgelassen. Zum Zeitpunkt der Förderkonferenz um \nOstern sei jedoch noch nicht abzusehen gewesen, dass sich die Leistungen des Klägers „so drama-\ntisch verschlechtern würden“. Bei seiner Vernehmung durch den Senat hat der Zeuge E. erklärt, er \nwürde seine - im Verwaltungsverfahren abgegebene - Stellungnahme vom 08.09.2006 „heute wieder \ngenauso schreiben“. Zurzeit der Förderkonferenz um Ostern habe er einen Förderbedarf des Klägers \n„als nicht gegeben angesehen“. Anlass, diese Aussagen des Fachlehrers zu bezweifeln, hat der Senat \nnicht. \n \nEine analoge Anwendung des § 6 Abs. 3 2. Alternative VersetzungsO auf einen Fall wie den vorliegen-\nden kann nicht angenommen werden. \n \nDem Verordnungsgeber ging es bei der Regelung des § 6 Abs. 3 2. Alternative VersetzungsO maßgeb-\nlich darum, die Durchführung von Fördermaßnahmen i.S.d. § 18a ZeugnisO sicherzustellen. Bevor \ndiese Fördermaßnahmen eingeleitet werden, muss der Fachlehrer die Feststellung der negativen Leis-\ntungsentwicklung des Schülers schriftlich begründen (§ 18a Abs. 3 ZeugnisO) und sind anschließend \ndie Fördermaßnahmen im Zusammenwirken mit den Erziehungsberechtigten zu beschließen und ein-\nzuleiten (§ 18a Abs. 1 S. 2 ZeugnisO). Es ist nicht sachwidrig, wenn der Verordnungsgeber für Förder-\nmaßnahmen dieser Art darauf abstellt, dass sie in der Regel einen längeren Zeitraum benötigen, um \nihre Wirkung zu entfalten und die zwingende Versetzung in § 6 Abs. 3 VersetzungsO nur anordnet, \nwenn zu dem in § 18a ZeugnisO angesprochenen Zeitpunkt („vor den Osterferien“) solche Fördermaß-\nnahmen nicht eingeleitet worden sind. \n \n \nb) \nDer Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Entscheidung der Beklagten, den Kläger aufgrund \nseiner unzureichenden Leistungen im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2005/2006 nicht zu versetzen, \nrechtsfehlerhaft ist. \n \nDie allgemeine Regelung in § 6 Abs. 3 VersetzungsO, wonach ein Schüler zu versetzen ist, wenn er-\nwartet wird, dass er in der nächsten Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten kann, wird für die Einfüh-\nrungsphase der Bildungsgänge der Sekundarstufe II, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, durch \n§ 13 VersetzungsO näher konkretisiert. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VersetzungsO kann nur auf Nichtver-\nsetzung entschieden werden, wenn der Schüler im zweiten Halbjahr in beiden Leistungskursen zu-\nsammen weniger als 10 Punkte, oder in einem Leistungskurs 0 Punkte erzielt. Hier hat der Kläger im \nzweiten Halbjahr in Geographie 5 und Physik 3 Punkte, also zusammen nur 8 Punkte erhalten. \n \nDie Bewertung im Leistungskurs Geographie greift der Kläger nicht an. Gegen die Bewertung im Leis-\ntungskurs Physik erhebt er Einwände; insbesondere macht er geltend, bei der letzten Klausur habe es \nsich um einen „Ausrutscher“ gehandelt und ihm seien keine Möglichkeiten der Leistungsverbesserung \nangeboten worden. \n \nMit diesen Einwänden dringt der Kläger nicht durch. Bei der Vergabe von Leistungsnoten steht dem \nFachlehrer ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung der Notenvergabe ist deshalb \nnur eingeschränkt. Sie hat sich darauf zu beschränken, ob Verfahrensfehler begangen worden sind \noder anzuwendendes Recht verletzt worden ist, der Fachlehrer bei der Notenvergabe von einem un-\nrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich \nvon sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BVerfGE 84, 34, 53 f.). \n \nBei Anwendung dieses Maßstabes ist die Notenvergabe im Leistungsfach Physik rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere sind allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht verletzt. Bei seiner An-\nhörung vor dem Senat hat der Kläger erklärt, er habe im Leistungskurs Physik bereits zu Beginn der \n11. Klasse Probleme gehabt. Im zweiten Halbjahr habe sich die Situation dann insgesamt zugespitzt. \nSeine mündlichen Leistungen im zweiten Halbjahr seien nicht gut gewesen. Er sei im Stoff „einfach \nnicht mehr mitgekommen“. Deshalb habe er auch nicht die Hausaufgaben abgeben können. Er habe zu \n\n \n- 7 - \n \n \n... \n \nHause gesessen und nicht gewusst, wie er die Aufgaben lösen sollte. Das sei im Laufe des Schuljahres \nimmer öfter der Fall gewesen. \n \nAn dieser Aussage des Klägers wird deutlich, dass die Anforderungen im Leistungskurs Physik ihn \nauch nach seiner eigenen Einschätzung im zweiten Halbjahr deutlich überforderten. Die Ausführungen \nin der schriftlichen Stellungnahme des Physiklehrers E. vom 08.09.2006, wonach die Mitarbeit des Klä-\ngers nach der ersten Klausur im zweiten Halbjahr stark nachließ und der Bewertung mit einer Halbjah-\nrespunktzahl von 3 Punkten im Wesentlichen die mangelhafte mündliche Leistung und nicht vorhande-\nne Leistungsbereitschaft zugrunde liegen, geben dies wieder und sind für den Senat nachvollziehbar. \nBei seiner Anhörung vor dem Senat hat der Physiklehrer die damalige Stellungnahme ausdrücklich \nbekräftigt und glaubhaft betont, dass sich das Leistungsbild des Klägers nach Ostern „dramatisch ver-\nschlechtert“ habe und bei dem Kläger seit den Osterferien auch „kein Einsatz feststellbar“ gewesen sei. \n \nVor diesem Hintergrund stellt sich die zweite Klausur im Leistungskurs Physik nicht als einmaliger „Aus-\nrutscher“ dar, sondern als Beleg einer andauernden Leistungsschwäche des Klägers im Leistungskurs \nPhysik im zweiten Halbjahr. \n \nDer Kläger kann auch nicht damit gehört werden, ihm seien keine Möglichkeiten der Leistungsverbes-\nserung angeboten worden. Nach der Aussage des Zeugen E. vor dem Senat, hatte der Kläger die Mög-\nlichkeit, Hausaufgaben abzugeben oder ein Versuchsprotokoll zu erstellen, und zwar auch noch nach \nder zweiten Klausur. Der Zeuge hat vor dem Senat erklärt, er erinnere sich, dem Kläger solche Angebo-\nte gemacht zu haben. Auf Nachfrage des Senats hat der Zeuge dies dahingehend konkretisiert, dass \nz. B. in einem Versuch die Resonanz bei Federpendeln festgestellt worden sei und der Kläger dazu ein \nVersuchsprotokoll hätte schreiben können. Dieses Protokoll hätte nach der (zweiten) Klausur geschrie-\nben werden können. Für die Zeit nach Ostern könne er sagen, dass er dem Kläger - wie allen Schülern \n- angeboten habe, die Hausaufgaben schriftlich abzugeben und auch Versuchsprotokolle anzufertigen. \n \nDer Senat hat keinen Anlass, dem Zeugen E. diese Aussagen nicht abzunehmen. Sie stehen in Ein-\nklang mit der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen vom 08.09.2006 und waren auch im Übrigen \nwiderspruchsfrei und nachvollziehbar. Auch nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von dem \nZeugen in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, hält der Senat die Aussagen des Zeugen für \nglaubhaft. \n \nDer Senat ist hiernach davon überzeugt, dass dem Kläger vom Zeugen E. Möglichkeiten der Leistungs-\nverbesserung angeboten worden waren, und zwar auch noch, nachdem die zweite Klausur geschrieben \nworden war. \n \nSelbst wenn dem Kläger Möglichkeiten der Leistungsverbesserung nicht ausdrücklich angeboten wor-\nden wären, ergäbe sich nichts anderes. Denn von einem Schüler der gymnasialen Oberstufe kann er-\nwartet werden, dass er auch aus eigenem Antrieb Anstrengungen unternimmt, um die Anforderungen \nfür die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe zu erfüllen. Deshalb kann der Kläger auch nicht da-\nrauf verweisen, dass der Zeitraum zwischen der Rückgabe der zweiten Klausur (nach dem Wider-\nspruchsbescheid ca. in der letzten Juniwoche) und der Versetzungskonferenz (17.07.2006) zu kurz \ngewesen sei. Der Kläger hatte seit seinem starken Leistungsabfall nach Ostern und vermehrt nachdem \ner wusste, dass die zweite Klausur „nicht gut gelaufen war“, Anlass, sich selbst um Möglichkeiten der \nLeistungsverbesserung zu bemühen. Dass er nach seinem Vorbringen erst gegen Ende des zweiten \nHalbjahres von der 10-Punkte-Regelung erfahren hat, kann ihn nicht entlasten. Von einem Schüler der \ngymnasialen Oberstufe ist, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, zu verlangen, dass er die \nVoraussetzungen für eine Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe kennt. Im Übrigen hat der Ober-\nstufenkoordinator, Herr L., vor dem Senat glaubhaft erklärt, die Schule weise insbesondere bei dem \nEintritt in die 11. Jahrgangsstufe auf die 10-Punkte-Regelung hin. \n \nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass die Nichtversetzung des Klägers rechtsfehlerhaft ist, weil \nbei der Entscheidung seine Persönlichkeit und die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluss ge-\nnommen haben, nicht berücksichtigt worden sind (§ 6 Abs. 1 VersetzungsO). Die Zeugen E. und L. \nhaben sich nicht mehr daran erinnern können, ob in der Versetzungskonferenz Erörterungen zur Per-\nson des Klägers stattgefunden haben. Das ist nach so langer Zeit nachvollziehbar. Die nahe liegende \nAnnahme, dass in der Regel kritische Fälle genannt und überprüft werden, ob die Voraussetzungen für \neine Versetzung vorliegen, hat der Zeuge L. bestätigt. Erinnert haben sich die Zeugen allerdings daran, \ndass vor der Versetzungskonferenz Gespräche über den Kläger stattgefunden haben. So hat der Zeu-\n\n \n- 8 - \n \n \n \n \nge E. ausgesagt, er wisse noch, dass er vor der Versetzungskonferenz im Austausch mit der Lehrerin \ndes Geographiekurses (zweiter Leistungskurs des Klägers) gestanden habe. Die Tutorin des Klägers, \ndie Zeugin W., hat glaubhaft erklärt, die Versetzung des Klägers sei definitiv stark gefährdet gewesen; \ndeshalb seien auch Gespräche geführt worden. \n \nHiernach kann angenommen werden, dass bei der Entscheidung über die Versetzung des Klägers \ndessen gesamte Lernentwicklung und auch dessen Persönlichkeit berücksichtigt worden sind. Umstän-\nde, die die Versetzungskonferenz, der bei der Entscheidung über die Versetzung ein pädagogisch-\nfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. OVG Bremen, B. v.04.09.1981-1 B 34/81-), zwingend \nhätten veranlassen müssen, den Kläger zu versetzen, sind weder vorgetragen noch sonst zu erkennen. \nAuch mit dem Hinweis auf eine Hochbegabung des Klägers wird ein solcher Umstand nicht aufgezeigt. \n \nSchließlich führt auch das Vorbringen des Klägers, seine Eltern seien nicht rechtzeitig von einer Ge-\nfährdung der Versetzung informiert worden, nicht zum Erfolg der Klage. Zwar ist dieser Vortrag vom \nVater des Klägers bei dessen Anhörung bestätigt worden. Es mag in einem Fall wie dem vorliegenden \nauch bei einem Schüler der gymnasialen Oberstufe hilfreich sein, die Eltern nach einer gänzlich miss-\nlungenen Klausur und der sich daraus ergebenden Versetzungsgefährdung zu informieren. Eine ge-\nsetzliche Verpflichtung zu einer solchen Unterrichtung besteht jedoch nicht und selbst wenn man eine \nsolche annähme, ließe sich aus deren Verletzung kein Anspruch auf Versetzung herleiten. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberverwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung die-\nses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der \nBegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, \nvon der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen \n \n \n \ngez. Meyer \n \n \ngez. Dr. Grundmann \n \ngez. Traub","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-12-08/2-a-86-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2010-12-08/2-a-86-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364672","retrieved":"2026-07-09 04:52:26.837267+00:00"}}