{"status":"available","doknr":"OLD364668","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-05-10","aktenzeichen":"1 A 306/10, 1 A 307/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG.: 1 A 306/10 und 1 A 307/10 \n(VG: \n4 K 3347/07) \n \nverkündet am: 10.05.2011 \n \ngez. Janssen \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Göbel, Rich-\nter Prof. Alexy und Richter Traub sowie den ehrenamtliche Richter Hüseyin Acar und die ehrenamtliche \nRichterin Marit Prott aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2011 für Recht erkannt: \n \nDie Berufungsverfahren 1 A 306/10 und 1 A 307/10 werden zur ge-\nmeinsamen Entscheidung verbunden. \n \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 18.05.2009 \nwird zurückgewiesen. \n \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts vom 18.05.2009 aufgehoben, soweit darin die Klage abgewie-\nsen worden ist. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Auf-\nenthaltserlaubnis zu erteilen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-\nstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der \nSicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwen-\nden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und erstrebt die Verlängerung der Aufenthaltserlaub-\nnis. \n \n \n1. \nDer Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am 30.09.1978 in Kabul geboren. Er wurde in \nTaschkent, das seinerzeit noch Hauptstadt der Sowjetrepublik Usbekistan war, eingeschult und besuch-\n\n \n- 3 - \n- 2 -\nte dort 10 Jahre lang ein Sportinternat. Nach dem Schulabschluss kehrte er für kurze Zeit nach Kabul \nzurück. 1995 flüchtete er mit seinem Vater aus Afghanistan. \n \nDer Kläger reiste am 11.09.1995 nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 09.04.1997 ab. Zugleich stellte es fest, \ndass hinsichtlich Afghanistans Abschiebungshindernisse i.S.v. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen wür-\nden. Angesichts der fortbestehenden Kriegssituation und der sich ausweitenden Herrschaft der Taliban \nsei eine Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig nicht zumutbar. Der Bescheid wurde am 02.06.1998 \nunanfechtbar. \n \nAm 20.07.1999 erteilte der Kreis Gütersloh dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG bis \nzum 20.07.2001. Die Aufenthaltsbefugnis wurde wiederholt verlängert. Zuletzt wurde dem Kläger am \n03.02.2005 vom Stadtamt Bremen eine bis zum 03.02.2007 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 3 AufenthG erteilt. \n \n \n2. \nIm Bundeszentralregister sind fünf strafrechtliche Verurteilungen des Klägers eingetragen: \n \n1. \nStrafbefehl des Amtsgerichts Gütersloh vom 23.02.2000: Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je \n20,00 DM wegen versuchter Nötigung, Beleidigung und Beförderungserschleichung \n(AG Gütersloh, Az. 3 Cs 44 Js 223/00). \n \nAm 29.11.1999 fuhr der Kläger, ohne einen Fahrschein gelöst zu haben, mit der Deutschen Bahn. \nEr beleidigte und bedrohte einen Fahrkartenkontrolleur. \n \n2. \nStrafbefehl des Amtsgerichts Gütersloh vom 24.09.2002: Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je \n20,00 DM wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall \n(AG Gütersloh, Az. 3 Ds 61 Js 454/00). \n \nAm 18.05.2000 öffnete der Kläger mit einem Anderen eine Glasvitrine in einem Kaufhaus und ent-\nwendete zwei Uhren und eine Sportbrille. \n \n3. \nStrafbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 23.11.2001: 8 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung \nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall \n(AG Bielefeld, Az. 10 Ls 62 Js 561/01). \n \nAm 18.07.2001 öffnete der Kläger mit einem anderen in einem Spielautomatencenter mittels eines \nDietrichs einen Automaten und entwendete 402,00 DM. \n \n4. \nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 23.09.2004: Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und \n9 Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (un-\nter Einbeziehung des Strafbefehls vom 23.11.2001; LG Bielefeld, \nAz. 36 Js 638/03 2 Kls J 2/03). \n \nEnde 2000/Anfang 2001 erwarb der Kläger in Bremen 250 Gramm Kokain, um dies in der Bielefel-\nder Konsumentenszene gewinnbringend zu verkaufen. Der Gewinn sollte zur Finanzierung des ei-\ngenen Drogenkonsums dienen. Gegenüber dem Landgericht hatte der Kläger erklärt, zum Tatzeit-\npunkt täglich bis 2 Gramm Heroin konsumiert zu haben. Das Landgericht berücksichtigte bei der \nStrafzumessung zu Lasten des Klägers die erhebliche Menge des Kokains. Zu seinen Gunsten be-\nrücksichtigte es, dass das unerlaubte Handeltreiben inzwischen 3 ½ Jahre zurückliege, er seit dem \n08.07.2001 nicht mehr straffällig geworden sei und derzeit in geordneten Verhältnissen lebe. \n \n5. \nUrteil des Amtsgerichts Bremen vom 13.03.2006: Freiheitsstrafe von 3 Monaten wegen gemein-\nschaftlichen versuchten schweren Diebstahls (AG Bremen, Az. 87 (96) Ds 500 Js 18071/05). \n \nAm 14.02.2005 brach der Kläger mit einem anderen in Bremen ein Auto auf, um Wertsachen zu \nentwenden. In dem Urteil heißt es, dass der Kläger und sein Mittäter zum Tatzeitpunkt massiv he-\nroinabhängig gewesen seien und dringend Geld für den Drogenbedarf benötigten. \n \nAm 23.08.2005 trat der Kläger die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der JVA Bremen an. \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nAm 24.07.2006 wurde er gemäß § 35 BtmG aus der Strafhaft entlassen, um an einer stationären Dro-\ngenentwöhnungstherapie teilzunehmen. Diese Therapie wurde am zweiten Tag aus disziplinarischen \nGründen beendet, nachdem eine Urinkontrolle positiv ausgefallen war. \n \nDer Kläger wurde daraufhin am 06.11.2006 erneut in Strafhaft genommen. \n \nAm 02.07.2007 wurde er wieder aus der Strafhaft entlassen, um sich einer stationären Drogenentwöh-\nnungstherapie zu unterziehen. Aus dieser Therapie wurde er erneut aus disziplinarischen Gründen \nwegen Drogenkonsums entlassen. \n \nAm 21.09.2007 wurde die Strafvollstreckung wieder aufgenommen. \n \nDie JVA Bremen sprach sich in einer Stellungnahme vom 08.02.2008 gegen eine Entlassung des Klä-\ngers zum Zweidrittelzeitpunkt am 22.02.2008 aus. \n \nEin von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. im Auftrag der Strafvollstreckungs-\nkammer am 17.04.2008 erstattetes Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Aussetzung des \nStrafrestes unter der Voraussetzung befürwortet werden könne, dass der Kläger sich einer stationären \nLangzeittherapie mit anschließender ambulanter psychosozialer Therapie unterziehe. Dem Kläger sei \nes nach einer Phase regelmäßigen Heroinkonsums in den Jahren 2000/2001 zwar gelungen, den Dro-\ngenkonsum zu stoppen. 2004 habe er aber wieder begonnen, Heroin zu konsumieren. Der Konsum \nhabe sich in der Folgezeit so gravierend entwickelt, dass eine Heroinabhängigkeit entstanden sei. Zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt habe der Kläger die absolute Notwendigkeit einer unbedingten Abstinenz von \njeglichem Heroinkonsum noch nicht ausreichend verinnerlicht; es fehle noch eine hinreichende selbst-\nkritische Auseinandersetzung mit der eigenen Labilität und der bisherigen Delinquenz. Positiv zu ver-\nmerken sei, dass mit der Familie - die Mutter sei inzwischen aus Russland nach Deutschland eingereist \n- und der Freundin soziale Beziehungen vorhanden seien, die eine Kontrollfunktion übernehmen könn-\nten. \n \nDie Strafvollstreckungskammer hörte Frau Dr. K. am 12.09.2008 persönlich an. Sie erklärte, dass eine \nstationäre Langzeittherapie zwar wünschenswert sei, eine ambulante Therapie, wie der Kläger sie jetzt \nanstrebe, aber ebenfalls positive Wirkungen entfalten könne. Günstig zu bewerten sei, dass das private \nUmfeld des Klägers recht stabil sei. Im Hinblick auf das Rückfallrisiko sei zu berücksichtigen, dass der \nKläger für einen schwer Heroinabhängigen ein vergleichsweise kleines Vorstrafenregister habe. \n \nAuf Beschluss der Strafvollstreckungskammer wurde der Kläger daraufhin am 22.09.2008 aus der \nStrafhaft entlassen. Ihm wurde zur Auflage gemacht, eine ambulante Drogenentwöhnungstherapie zu \nbeginnen und erfolgreich durchzuführen. \n \n \n3. \nMit Verfügung vom 12.04.2007 lehnte die Beklagte den am 08.01.2007 gestellten Antrag des Klägers \nauf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1), wies den Kläger unbefristet aus dem Bundesge-\nbiet aus (Nr. 2) und drohte - wegen des bestehenden Abschiebungshindernisses für Afghanistan - die \nAbschiebung in einen aufnahmebereiten Drittstatt an (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Einzelnen aus-\ngeführt: \n \nDie Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG scheide aus, weil der Kläger den \nAusschlussgrund des § 25 Abs. 3 S. 2 Buchstabe b) AufenthG erfüllt habe. Er habe eine Straftat von \nerheblicher Bedeutung begangen. \n \nDie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG scheitere bereits daran, dass der \nKläger die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfülle. In seinem \nFall würden Ausweisungsgründe vorliegen, und zwar die des § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG. Zwar könne \ngemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen von der Erfüllung der allgemeinen \nErteilungsvoraussetzungen abgesehen werden, die Ermessensentscheidung gehe hier aber zu Lasten \ndes Klägers aus. Es müsse befürchtet werden, dass der Kläger in Zukunft erneut straffällig werde, des-\nhalb würde das öffentliche Interesse an einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis sein gegenläufiges \nprivates Interesse überwiegen. \n \nDie zugleich ausgesprochene Ausweisung stütze sich auf § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG. Der Kläger \ngenieße keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG, weil die Fortbe-\n\n \n- 5 - \n- 4 -\nstehensfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG, die zunächst zu seinen Gunsten gewirkt habe, durch die \nunter Nr. 1 der Verfügung erfolgte Ablehnung des Aufenthaltserlaubnisantrags erloschen sei. \n \nDer Kläger legte gegen diese Verfügung rechtzeitig Widerspruch ein. \n \nMit Bescheid vom 26.07.2007 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die im Bescheid \nvom 09.04.1997 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG \nvorliege. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 6 AufenthG nicht \ngegeben seien. Zumindest im Raum Kabul sei die Sicherheits- und Versorgungslage nicht mehr so \nschlecht, dass für den Kläger im Falle einer Rückkehr eine extreme Gefährdungslage bestehen würde. \nSoweit der Kläger sich darauf berufe, dass er seinerzeit in Taschkent zum christlich-orthodoxen Glau-\nben übergetreten sei, begründe dies ebenfalls kein Abschiebungsverbot. \n \nGegen diesen Widerrufsbescheid hat der Kläger am 07.08.2007 Klage vor dem Verwaltungsgericht \nBremen erhoben. Über die bei der 2. Kammer anhängige Klage ist bislang nicht entschieden. Das Ver-\nwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 14.04.2011 beim Bundesamt angefragt, ob der Widerrufsbe-\nscheid aufgehoben werde. \n \nAm 20.11.2007 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Bremen Untätigkeitsklage gegen den Be-\nscheid der Ausländerbehörde vom 12.04.2007 erhoben. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2009 erklärte er, er nehme zurzeit an einer ambulanten \nTherapie teil. Dazu legte er eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung STEPS vom 03.05.2009 vor. \nEr habe in der letzten Zeit zahlreiche Bewerbungen um einen Arbeitsplatz geschrieben. Da er lediglich \nauf drei Monate befristete Duldungen von der Beklagten erhalte, habe er aber keine Chancen auf dem \nArbeitsmarkt. Er habe erfolgreich einen zweimonatigen Kurs als Gabelstaplerfahrer absolviert. Er woh-\nne zurzeit noch bei seinen Eltern. Er wolle mit seiner Freundin vielleicht eine Familie gründen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.05.2009 die Ausweisung in der Verfügung vom \n12.04.2007 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n \nDie Ausweisung sei rechtswidrig. Der Kläger habe bei Erlass der Verfügung vom 12.04.2007 besonde-\nren Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG genossen. Denn zu Beginn der Bekannt-\ngabe dieses Bescheids an ihn habe noch die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG fortbestanden. \nDie Fortbestehensfiktion stehe dem Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis gleich. Das bedeute, dass die \nAusweisung des Klägers gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen dürfe. In spezialpräventiver Hinsicht sei kein schwerwie-\ngender Ausweisungsgrund im Sinne dieser Vorschrift gegeben. Seit der Entlassung aus der Strafhaft \nsei eine positive Entwicklung beim Kläger zu verzeichnen. Auch in generalpräventiver Hinsicht sei kein \nschwerwiegender Ausweisungsgrund gegeben. Wegen des Abschiebungsschutzes, den der Kläger \ngenieße, sei die abschreckende Wirkung der gegen ihn ergriffenen Maßnahme deutlich gemindert. \n \nDemgegenüber sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig. Zwar stehe das vom \nBundesamt eingeleitete Widerrufsverfahren nicht der Anwendung von § 25 Abs. 3 AufenthG entgegen, \ndenn dieses Widerrufsverfahren sei noch nicht unanfechtbar abgeschlossen. Die Erteilung einer Auf-\nenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift komme aber nicht in Betracht, weil der Kläger den Ausschluss-\ngrund des § 25 Abs. 3 S. 2 Buchstabe b) AufenthG erfülle, d. h. eine Straftat von erheblicher Bedeutung \nbegangen habe. \n \nAuch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK \nkomme nicht in Betracht. Der Kläger sei nicht in die hiesigen Verhältnisse verwurzelt. Von einer Integra-\ntion in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht könne nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon erfül-\nle er auch nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG. \n \nGegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. \nDas Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen jeweils mit Beschlüssen vom 22.11.2010 zugelassen. \n \nDer Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung (Az. 1 A 306/10) vor, dass der Ausschlusstatbestand \ndes § 25 Abs. 3 S. 2 Buchstabe b) AufenthG in seinem Fall entgegen der Auffassung des Verwaltungs-\ngerichts nicht greife. Es sei widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht zum einen das Vorliegen \neines schwerwiegenden Ausweisungsgrundes i. S. d. § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG verneine, andererseits \naber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG an der Straftat scheitern solle. \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nIm Übrigen erfülle er entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Ertei-\nlung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK. \n \nDer Kläger hat eine Bescheinigung von STEPS vorgelegt, wonach die am 21.04.2009 aufgenommene \nambulante Therapie bis zum 21.10.2009 dauerte und regulär beendet worden sei. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nunter partieller Aufhebung/Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen \nvom 18.05.2009 die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 12.04.2007 zu ver-\npflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis. \n \nDie Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung (Az. 1 A 307/10) vor, dass das Verwaltungsgericht zu \nUnrecht die gegen den Kläger ergangene Ausweisungsverfügung aufgehoben habe. Die Fortbeste-\nhensfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG habe dem Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz vermit-\ntelt. Dies folge schon daraus, dass unter Ziff. 1 der Verfügung vom 12.04.2007 die Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis abgelehnt worden sei, so dass im Zeitpunkt der Ausweisung, die unter Ziff. 2 er-\ngangen sei, die Fiktion nicht mehr bestanden habe. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht \nverkannt, dass § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis vor-\naussetze. Die Fortbestehensfiktion könne nicht den Besitz eines Aufenthaltstitels ersetzen. \n \nUnabhängig davon habe das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht das Vorliegen eines schwerwiegen-\nden Ausweisungsgrundes i.S.v. § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG verneint. Beim Kläger sei nach wie vor eine \nrelevante Wiederholungsgefahr gegeben. Die ambulante Therapie bei STEPS, die lediglich ein halbes \nJahr gedauert habe, sei nicht geeignet, die Drogenabhängigkeit dauerhaft zu überwinden. Auch sei \naktuell nicht erkennbar, dass die soziale und wirtschaftliche Integration des Klägers vorangekommen \nsei. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18.05.2009 die Klage ge-\ngen die Ausweisung abzuweisen. \n \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \n \nEr habe nach der Entlassung aus der Strafhaft und der Absolvierung der ambulanten Drogentherapie \nseine Verhältnisse neu geordnet. Er habe eine feste Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die er nicht \naufs Spiel setzen wolle. Er bemühe sich nach wie vor um eine Arbeitsstelle, habe wegen seines Status \nals Geduldeter aber Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden. Zu Afghanistan habe er keine Bezie-\nhungen mehr. Er sei als Kleinkind zwar mit der dortigen Landessprache aufgewachsen, habe sich wäh-\nrend seiner Schulzeit aber in einem allein russischsprachigen Umfeld bewegt. \n \n \n4. \nGegen den Kläger sind seit Oktober 2009 vier strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden: \n \n1. \nDer Kläger befand sich am 15.10.2009 in Begleitung einer Person, in deren Hosentasche bei einer \nÜberprüfung ein Beutel mit 424 mg Heroingemisch gefunden wurde; weitere Beutel mit Heroinge-\nmisch wurden in der Wohnung gefunden. Der Betreffende wurde deswegen zu einer Freiheitsstra-\nfe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt (AG Bremen, Az. 74 Ls 540 Js 14799/10). Das ge-\ngen den Kläger wegen des Verdachts des versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln eingeleitete \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nErmittlungsverfahren wurde am 03.06.2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Staatsanwalt-\nschaft Bremen, Az. 520 Js 17681/10). \n \n2. \nAm 27.03.2010 wurde im Fahrzeug des Klägers eine Tasche mit Gegenständen aufgefunden, die \naus einem Kfz-Aufbruch stammten. Der Kläger erklärte, die Tasche gehöre einem Bekannten, er \nhabe sie gutgläubig kurzfristig zur Aufbewahrung übernommen. Das wegen Hehlerei eingeleitete \nErmittlungsverfahren wurde am 23.02.2011 gemäß § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft \neingestellt (Staatsanwaltschaft Bremen, Az. 550 Js 45925/10). \n \n3. \nAm 01.08.2010 wurde der Kläger zusammen mit drei weiteren Personen einer Personenkontrolle \nunterzogen. Eine der Personen hatte zuvor einen Beutel mit einem Heroingemisch (3,44 g) auf \nden Boden geworfen. Das gegen den Kläger wegen Btm-Besitzes eingeleitete Verfahren wurde \nam 21.12.2010 nach § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft Bremen eingestellt (Staats-\nanwaltschaft Bremen, Az. 510 JS 63022/10). \n \n4. \nAm 21.11.2010 wurde beim Kläger bei einer Personenkontrolle ein Päckchen aufgefunden (Brut-\ntogewicht 1,1 g), das bei den einschreitenden Polizeibeamten den Verdacht auslöste, bei dem In-\nhalt handele es sich um Betäubungsmittel. Eine Untersuchung ergab, dass dies nicht der Fall war. \nDas Ermittlungsverfahren wurde am 09.03.2011 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Staatsan-\nwaltschaft Bremen, Az. 540 Js 11468/11). \n \nDer Kläger hat zu den Vorfällen in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht er-\nklärt, dass er keine Betäubungsmittel mehr zu sich nehme. Er sei auch bestrebt, sich von seinen frühe-\nren Freunden zu lösen, könne aber gelegentliche Kontakte kaum vermeiden. \n \nDie Bewährungshelferin des Klägers hat in einer Stellungnahme vom 27.04.2011 gegenüber dem \nOberverwaltungsgericht erklärt, dass der bisherige Bewährungsverlauf aus ihrer Sicht positiv zu bewer-\nten sei. Der Kläger zeige sich in der Zusammenarbeit aufgeschlossen und zuverlässig. Leider habe \nbislang ungeachtet intensiver Bemühungen des Klägers eine berufliche Eingliederung nicht erfolgen \nkönnen. Hierzu habe auch seine ungeklärte aufenthaltsrechtliche Stellung beigetragen. \n \nDem Oberverwaltungsgericht haben folgende Akten vorgelegen: \n \n- \ndie Behördenakten (3 Hefter) \n \n- \ndie Strafakte LG Bielefeld, Az. 36 Js 638/03 2 Kls J 2/03 \n \n- \ndie Vollstreckungsakten LG Bremen, Az. VIII StVK 136/08 und VIII Kl. StVK 508/07 \n \n- \ndie Strafakte AG Bremen, Az. 87 (96) Ds 500 Js 18071/05 \n \n- \ndie Gerichtsakte VG Bremen, Az. 2 K 2082/07.A mit Bundesamts-Akten \n \n- \ndie \nErmittlungsakten \nStA \nBremen, \nAz. \n520 \nJs \n17681/10; \n550 \nJs \n45925/10; \n510 Js 63022/10; 540 Js 11468/11. \n \nDer Inhalt dieser Akten war, soweit in dieser Entscheidung verwertet, Gegenstand der mündlichen Ver-\nhandlung. \n \n\n \n- 8 - \n- 7 -\n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Verbindung der Berufungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 VwGO. \n \nDie Berufung der Beklagten bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Kläger ergan-\ngene Ausweisungsverfügung vom 12.04.2007 im Ergebnis zu Recht aufgehoben (I.). Die Berufung des \nKlägers ist demgegenüber erfolgreich. Der Kläger kann verlangen, dass ihm aus humanitären Gründen \nnach § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (II.). \n \n \nI. \nDer Kläger, der den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung nach § 53 AufenthG verwirklicht hat (1.), \ngenießt besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG (2.). Nach der im ge-\ngenwärtigen Zeitpunkt gegebenen Sachlage, auf die es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aus-\nweisungsverfügung ankommt (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 = In-\nfAuslR 2008, 156), fehlt es an einem schwerwiegenden Ausweisungsgrund (3.). Überdies fehlt es an \neiner ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung, die geboten ist, weil die Ausweisung in den \nSchutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift (4.). Die Ausweisung des Klägers kann somit keinen \nrechtlichen Bestand haben. Ob eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG, die in den Schutzbe-\nreich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, in jedem Fall, unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzun-\ngen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG, einer Verhältnismäßigkeitsprü-\nfung zu unterziehen ist, kann unter diesen Umständen dahinstehen (5.). \n \n \n1. \nDer Kläger hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt: Er ist gemäß § 53 Nr. 1 \n2. Alt. AufenthG wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheitsstrafen \nvon zusammen mindestens drei Jahren verurteilt worden (Urteil des LG Bielefeld vom 23.09.2004: 2 \nJahre 9 Monate; Urteil des AG Bremen vom 13.06.2006: 3 Monate). Er ist überdies gemäß § 53 Nr. 2 \n1. Alt. AufenthG wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Frei-\nheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (Urteil des \nLG Bielefeld vom 23.09.2004). \n \n2. \nDer Kläger genießt besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG. \n \nNach dieser Vorschrift steht einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesge-\nbiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre \nrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderer Ausweisungsschutz zu. \n \nDer Kläger ist am 11.09.1995 als 16-jähriger, also als Minderjähriger, nach Deutschland eingereist. Er \nhat sich mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten: Er war vom 20.07.1999 bis zum \n03.02.2007 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, zuletzt nach § 25 Abs. 3 \nAufenthG. Davor war er im Besitz einer asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung. \n \nAllerdings ist der Kläger seit dem 04.02.2007 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Der An-\nsicht des Verwaltungsgerichts, dass die Fortbestehensfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG, die durch den - \nrechtzeitig gestellten - Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgelöst worden war, dem \nBesitz einer Aufenthaltserlaubnis gleichzustellen ist, vermag das Oberverwaltungsgericht nicht zu fol-\ngen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist inzwischen geklärt, dass die Fortbeste-\nhensfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ebenso wie früher die Fiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG dem Auf-\nenthalt nur einen vorläufig erlaubten Charakter bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde verleiht, die \nVorschrift also lediglich verfahrensrechtlicher Natur ist (BVerwG, U. v. 30.03.2010 - 1 C 6/09 - BVerw-\nGE 136, 211 = InfAuslR 2010, 343). Im Übrigen wäre, selbst wenn man dem Verwaltungsgericht folgen \nwürde, die Fortbestehensfiktion mit dem Bescheid vom 12.04.2007 entfallen. Im gegenwärtigen Zeit-\npunkt, auf den es zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ankommt, greift \ndiese Fiktion nicht mehr. \n \nDer Nichtbesitz einer Aufenthaltserlaubnis ist im Rahmen des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG indes \nunschädlich, wenn die Ausländerbehörde auf einen - rechtzeitig gestellten - Verlängerungsantrag die \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht versagt hat. Der Ausländer ist in diesem Fall aus \nGründen des effektiven Rechtsschutzes so zu stellen, als hätte die Behörde von Anfang an rechtmäßig \ngehandelt (vgl. BVerwG, U. v. 30.03.2010, a.a.O.). Anderenfalls würde auch der Anwendungsbereich \ndes § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG unzulässig verkürzt: Der befristete Aufenthaltstitel, an dessen Be-\nsitz diese Vorschrift anknüpft, wird im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts nicht selten \nabgelaufen sein. Allein dies kann aber, sofern ein Verlängerungsanspruch besteht, nicht zum Wegfall \ndes besonderen Ausweisungsschutzes führen. Ob dieser Schutz gegeben ist, bestimmt sich dann nach \nder materiellen Rechtslage. \n \nDem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu. \nAuf die Ausführungen unter II. dieses Urteils wird Bezug genommen. Aus diesem Grund erfüllt er die \nVoraussetzungen des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG. \n \n \n3. \nEin Ausländer, der besonderen Ausweisungsschutz genießt, darf gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG nur \naus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Im Falle \ndes Klägers sind derzeit solche Gründe nicht gegeben, so dass die Ausweisungsverfügung keinen Be-\nstand haben kann. \n \nOb ein schwerwiegender Ausweisungsgrund i.S.v. § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG vorliegt, ist eine Rechts-\nfrage, die voll gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, U. v. 11.06.1996 - 1 C 24/94 - BVerwGE 101, 247 = \nInfAuslR 1997, 8 zu § 48 Abs. 1 AuslG). Nach § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG sind schwerwiegende Aus-\nweisungsgründe in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG gegeben. Diese gesetzliche Vermutung \nbeinhaltet allerdings keine Automatik, sondern erfordert eine individuelle Prüfung des jeweiligen Einzel-\nfalls, ob nicht Besonderheiten vorliegen, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass nach \n§ 53 AufenthG als weniger gewichtig erscheinen lassen. \n \n(1) Bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in \nZukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen \ndes Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut \nausgeht (BVerwG, U. v. 31.08.2004 - 1 C 25/03 - NVwZ 2005, 229 = InfAuslR 2005, 49 unter Bezug-\nnahme auf U. v. 11.06.1996, a.a.O.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lässt es nicht zu, das Ge-\nwicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der \nden Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes \nzu bestimmen; erforderlich ist stets eine konkrete Würdigung der Tatumstände und der sich aus den \nTaten ergebenden Gefahren für Dritte (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - \nNVwZ 2007, 946 = InfAuslR 2007, 275). \n \nNach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass vom Kläger gegenwärtig eine ernsthafte \nGefahr für ein bedeutsames Schutzgut ausgeht. \n \nDabei steht außer Frage, dass das Betäubungsmitteldelikt, dessenwegen er am 23.09.2004 vom Land-\ngericht Bielefeld - unter Einbeziehung einer vorangegangenen Freiheitsstrafe - zu einer Gesamtfrei-\nheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden ist, einen gewichtigen Rechtsverstoß darstellt. \nDer Kläger hatte immerhin 250 g Kokain erworben, um dies gewinnbringend zu verkaufen. Die Menge \ndes erworbenen Kokains weist darauf hin, dass er Kontakt zum organisierten Rauschhandel aufge-\nnommen hatte. Andererseits kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Straftat Ende \n2000/Anfang 2001, also vor über 10 Jahren, begangen wurde. Zu einem vergleichbaren Verstoß ist es \nin den nachfolgenden Jahren nicht mehr gekommen. Allerdings muss festgehalten werden, dass die \nStraftat seinerzeit im Zusammenhang mit der eigenen Drogensucht des Klägers stand; sie diente dazu, \ndie Drogensucht zu finanzieren. Das gilt auch für den am 14.02.2005 begangenen Autoaufbruch, des-\nsenwegen das Amtsgericht Bremen ihn mit Urteil vom 13.03.2006 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Mona-\nten verurteilte. In diesem Urteil wird der Kläger als zum Tatzeitpunkt schwer drogenabhängig bezeich-\nnet. Auch wenn, wie die von der Strafvollstreckungskammer zur Gutachterin bestellte Frau Dr. K. bei \nihrer Anhörung am 12.09.2008 erklärt hat, der Kläger „für einen schwer Drogenabhängigen ein sehr \nkleines Vorstrafenregister“ aufweise, ändert dies nichts daran, dass man eine Wiederholungsgefahr erst \ndann verlässlich wird ausschließen können, wenn er seine Drogenabhängigkeit überwunden hat. \n \nDas setzt voraus, dass der Kläger sich, wie die Gutachterin Dr. K. in ihrem schriftlichen Gutachten vom \n17.04.2008 im Einzelnen dargelegt hat, aufrichtig und selbstkritisch seiner Sucht stellt, er die unbeding-\nte Abstinenz von jeglichem Heroinkonsum ausreichend verinnerlicht und er seine Persönlichkeitsstruk-\n\n \n- 10 - \n- 9 -\ntur, die bislang von Selbstunsicherheit gekennzeichnet ist, festigt. Ob es dem Kläger gelingen wird, \ndiese Voraussetzungen nachhaltig zu erfüllen, lässt sich zurzeit noch nicht mit hinreichender Sicherheit \nbeantworten. Es gibt jedoch deutliche Anzeichen dafür, dass der Kläger sich in einem Prozess der per-\nsönlichen Stabilisierung befindet, der in einer dauerhaften Überwindung der Drogenabhängigkeit mün-\nden könnte. Er hat sich vom 21.04.2009 bis zum 21.10.2009 einer ambulanten Suchttherapie in der \nTherapieeinrichtung STEPS in Bremen unterzogen, die er auch regulär beendet hat (vgl. die Bescheini-\ngung vom 30.11.2009). In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Kläger \nnäher Art und Ablauf der Therapie geschildert. Er hat nach seiner Entlassung aus der Strafhaft einen \nGabelstaplerschein erworben und Anstrengungen unternommen, um Zugang zum Arbeitsmarkt zu fin-\nden. Dazu hat die Bewährungshelferin in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Oberverwaltungsgericht \nvom 27.04.2011 nachvollziehbar erklärt, dass der ungeklärte aufenthaltsrechtliche Status des Klägers \ndie Bemühungen um eine wirtschaftliche Integration erheblich behindert hat. Weiterhin hat der Kläger \nhier ein stabiles privates Umfeld vorgefunden. Die Eltern sowie die Lebensgefährtin sehen seine Ge-\nfährdung und stützen ihn. Auf die maßgebliche Bedeutung eines solchen persönlichen Umfelds hat \nFrau Dr. K. sowohl in ihrem schriftlichen Gutachten vom 17.04.2008 als auch bei ihrer Anhörung am \n12.09.2008 hingewiesen. \n \nEs ist indes nicht zu übersehen, dass dem Kläger die Abgrenzung von Bekannten, die sich weiterhin in \nder Drogenszene bewegen, anscheinend noch nicht hinreichend gelungen ist. Das zeigen die zwischen \nOktober 2009 und November 2010 gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Zu-\nmindest die Vorfälle vom 15.10.2009 und vom 01.08.2010 weisen, auch wenn die eingeleiteten Ermitt-\nlungsverfahren jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, darauf hin, dass der Kläger \nnoch nicht die gebotene Distanz zu diesen Bekannten gewonnen hat. Eine solche Abgrenzung könnte \nnicht unerheblich zu seiner Stabilisierung beitragen. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Sachver-\nhalt mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung erörtert und den Eindruck gewonnen, dass er dies \nebenso sieht und den ernsthaften Willen hat, auch in dieser Hinsicht einen Neuanfang zu beginnen. \n \nInsgesamt lassen sich bei zusammenfassender Betrachtung ausreichend Anhaltspunkte dafür feststel-\nlen, dass es dem Kläger gelingen wird, seine Persönlichkeit weiterhin zu festigen und sich beruflich und \nsozial zu integrieren. Von einer ernsthaften Gefahr erneuter gravierender Straftaten kann im gegenwär-\ntigen Zeitpunkt jedenfalls nicht ausgegangen werden. \n \n \n(2) Ein Ausweisungsgrund kann darüber hinaus auch in generalpräventiver Hinsicht schwerwiegend \nsein. Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist bei Ausländern, die einen besonderen \nAusweisungsschutz genießen, aber nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Straftat besonders schwer \nwiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus \ndurch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, B. \nv. 16.08.1995 - 1 B 43/95 - InfAuslR 1995, 404; U. v. 31.08.2004, a.a.O.). Der besondere Auswei-\nsungsschutz gebietet es dabei, die Umstände der Straftat und die persönlichen Verhältnisse des Betrof-\nfenen sorgfältig zu ermitteln (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, \n1300 = InfAuslR 2007, 443). \n \nGreift die Ausweisung in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ein, d. h. ist das Recht auf Ach-\ntung des Familienlebens oder des Privatlebens berührt, scheidet die Generalprävention sogar generell \nals Ausweisungszweck aus. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 \nEMRK. Der EGMR bezieht im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung stets die \nvon dem Ausländer ausgehende Rückfallgefahr bzw. sein Verhalten nach der Straftat in die Prüfung ein \n(vgl. U. v. 12.10.2010 - 47486/06 [Khan] - InfAuslR 2010, 369; U. v. 25.03.2010 - 40601/05 [Mutlag] - \nInfAuslR 2010, 325). Für eine allein auf die Generalprävention gestützte Ausweisung ist nach der \nRechtsprechung des EGMR, soweit die Maßnahme in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ein-\ngreift, kein Raum (vgl. OVG Bremen, U. v. 25.04.2004 - 1 A 303/03 - InfAuslR 2004, 328; U. v. \n06.11.2007 - 1 A 82/07 - InfAuslR 2008, 163; U. v. 23.06.2010 - 1 A 416/07 - jeweils m.w.N.). \n \nSo liegt es hier. Die Ausweisung des Klägers greift in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ein, \nnämlich in sein Recht auf Achtung des Privatlebens. Überdies spricht einiges dafür, dass nach den \nkonkreten Umständen des Falles auch das Recht auf Achtung des Familienlebens berührt ist. Auf die \nnachfolgenden Ausführungen unter I.4 wird Bezug genommen. Die Generalprävention scheidet damit \nals Ausweisungszweck aus. \n \nUnabhängig davon fehlte es auch an dem in § 56 Abs. 1 S. 2 und 3 AufenthG geforderten schwerwie-\ngenden generalpräventiven Ausweisungsgrund. Dagegen spricht schon der Zeitraum, der seit dem vom \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nLandgericht Bielefeld am 23.09.2004 abgeurteilten Betäubungsmitteldelikt verstrichen ist, nämlich über \n10 Jahre. Darüber hinaus weist der Sachverhalt besondere Umstände auf, die im gegenwärtigen Zeit-\npunkt die Annahme eines schwerwiegenden generalpräventiven Ausweisungsgrundes verbieten. Die \nStraftat war seinerzeit maßgeblich auf die eigene Drogensucht des Klägers zurückzuführen. Insoweit \nliegen aber, wie dargelegt, deutliche Hinweise dafür vor, dass der Kläger dabei ist, seine Drogenab-\nhängigkeit zu überwinden. Das Gewicht des generalpräventiven Anlasses ist unter diesen Umständen \ndeutlich gemindert. \n \n \n4. \nSchließlich könnte die Ausweisungsverfügung selbst bei Vorliegen eines schwerwiegenden Auswei-\nsungsgrundes keinen rechtlichen Bestand haben, weil es an der gebotenen Ermessensentscheidung \nfehlt. \n \nDie Ausweisung eines Ausländers, der besonderen Ausweisungsschutz genießt und der die Vorausset-\nzungen des § 53 AufenthG erfüllt, ist gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG von der Muss-Ausweisung zur \nRegelausweisung herabgestuft. Regelausweisung bedeutet, dass die Ausländerbehörde in der Regel \nzur Ausweisung verpflichtet ist. Nur ausnahmsweise, d. h. bei Vorliegen besonders gelagerter atypi-\nscher Sachverhalte, kann von der Ausweisung abgesehen werden; die Ausweisung steht dann im Er-\nmessen der Behörde (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.1999 - 1 C 11/99 - NVwZ-RR 2000, 320 = InfAuslR \n2000, 105). Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Ausnahmeausfall \nvon der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - \nbereits dann vor, wenn durch die Vorschriften der EMRK geschützte Belange des Ausländers eine Ein-\nzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (BVerwG, U. v. \n23.10.2007 - 1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367 = InfAuslR 2008, 116). \n \n(1) Die Ausweisung des Klägers greift in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 \nEMRK ein. Dieses Recht umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen \nBeziehungen, die für die Persönlichkeit eines jeden Menschen konstitutiv sind. Es ist berührt bei Aus-\nländern, die in dem Aufnahmestaat geboren und aufgewachsen sind, dort also ihre maßgebliche Prä-\ngung erfahren haben (vgl. EGMR, U. v. 23.06.2008 - 1638/03 [Maslov] - InfAuslR 2008, 333; U. v. \n12.01.2010 - 47486/06 [Khan], a.a.O.). Ein schutzwürdiges Privatleben kann aber auch gegeben sein, \nwenn der Betreffende als Volljähriger in den Aufnahmestaat zugewandert ist und sich dort seit länge-\nrem aufhält (EGMR, U. v. 24.11.2009 - 182/08 [Omojudi] - InfAuslR 2010, 178). \n \nDer Kläger ist 1995 als 16-jähriger nach Deutschland eingereist und lebt inzwischen seit knapp 16 Jah-\nren hier. Verbindungen zu Afghanistan hat er keine mehr. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Ver-\nhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass seit seiner Einschulung in Tasch-\nkent, also in der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan, die sprachliche Verbindung zu Afghanistan \npraktisch verloren gegangen sei. In dem Internat sei allein russisch gesprochen und geschrieben wor-\nden. Er beherrsche keine der afghanischen Landessprachen und erst recht nicht die Schriftsprache. Er \nwürde sich dort in der Situation eines Analphabeten befinden. Bis auf einen kurzen Zwischenaufenthalt \nim Jahre 1995 habe er sich seit seiner Einschulung nicht mehr in Afghanistan aufgehalten. Persönliche \nund gesellschaftliche Beziehung hat der Kläger inzwischen ausschließlich in Deutschland. Dass seine \nsoziale Integration - wegen der Straftaten und der Drogenabhängigkeit - bislang nur eingeschränkt und \ndie berufliche Integration noch gar nicht gelungen ist, ändert nichts daran, dass die Summe der für sei-\nne Persönlichkeit maßgeblichen Beziehungen in Deutschland begründet liegt. \n \n(2) Überdies spricht einiges dafür, dass eine Ausweisung auch sein Recht auf Achtung des Familien-\nlebens berührt. Zwar wird man die Trennung eines 32 Jahre alten Erwachsenen von seinen Eltern \ngrundsätzlich nicht mehr als Eingriff in das Familienleben betrachten können. Eine andere Beurteilung \nkann nur dann geboten sein, wenn der volljährige Ausländer aufgrund besonderer Umstände auf die \nHilfe und Unterstützung seiner Familie angewiesen ist (vgl. EGMR, U. v. 13.05.1995 - 18/1194/465/564 \n[Nasri] - InfAuslR 1996, 1). Im Falle des Klägers leistet die Familie derzeit ersichtlich eine maßgebliche \nUnterstützung, um die Drogenabhängigkeit zu überwinden. Auf die Bedeutung, die das familiäre Umfeld \nin diesem Zusammenhang besitzt, hat bereits die von der Strafvollstreckungskammer beauftragte Gut-\nachterin Dr. K. hingewiesen, und der Kläger hat diesen Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung \nbestätigt. \n \nEin Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK besagt noch nicht - das ist zur Klarstellung \nhervorzuheben -, dass die Ausweisung von vornherein unzulässig wäre. Der Eingriff führt vielmehr da-\nzu, dass über die Ausweisung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgrund einer einzelfallbezogenen Ge-\n\n \n- 12 - \n- 11 -\nsamtwürdigung der konkreten Umstände des Falles zu entscheiden ist. Hierfür bietet die Ermessens-\nentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen geeigneten Entschei-\ndungsmodus. Eine solche Ermessensentscheidung ist im Bescheid vom 12.04.2007 nicht getroffen \nworden. Die Beklagte hat es auch im weiteren Verfahren abgelehnt, eine solche Ermessensentschei-\ndung zu treffen (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2009). \n \n \n5. \nIn der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass eine zwingende \nAusweisung, die in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, in jedem Fall einer ergänzen-\nden Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe des Schrankenvorbehalts in Art. 8 Abs. 2 EMRK zu \nunterziehen ist, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AufenthG für einen \nbesonderen Ausweisungsschutz nicht erfüllt sind (OVG Hamburg, U. v. 24.03.2009 - 3 Bf. 166/04 - \nInfAuslR 2009, 279; OVG Münster, B. v. 26.05.2009 - 18 E 1230/08 - NWVBl 2009, 435; OVG Koblenz, \nU. v. 04.12.2009 - 7 A 10881/09 - InfAuslR 2010, 144 und U. v. 30.07.2010 - 7 A 11230/09 - juris). Im \nFalle des Klägers sind gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG die Voraussetzungen für den besonde-\nren Ausweisungsschutz erfüllt; dieser führt dazu, dass die Ausweisungsverfügung keinen rechtlichen \nBestand haben kann. Aus diesem Grund kann die Frage, ob die überwiegend vertretene Ansicht sich \nnoch im Rahmen einer methodengerechten Auslegung bewegt - die die Grenze für die Inkorporierung \nder EMRK in das nationale Recht bildet (BVerfG, B. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 \n[317/329] = NJW 2004, 3407 [3408/3411]) - hier dahinstehen. \n \n \nII. \nDer Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 \nAufenthG. Es besteht kein Grund, von der Soll-Regelung, die § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG enthält, abzu-\nweichen (1). Die Erteilung scheitert auch nicht an der Ausschlussregelung des § 25 Abs. 3 S. 2 Auf-\nenthG (2). \n \n1. \nGemäß § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn \nein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 7 vorliegt. Der Kläger erfüllt die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift. \n \nDie Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG besagt, dass einem Ausländer regelmäßig eine Auf-\nenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn das Bundesamt die tatbestandlichen Voraussetzungen eines \nAbschiebungsverbots festgestellt hat. Dabei ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bun-\ndesamtes über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gebunden. Nur in atypischen Fällen steht die \nEntscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise in ihrem Ermessen. Ein \nsolcher atypischer Fall kann gegeben sein, wenn das Bundesamt wegen des ursprünglichen Feststel-\nlungsbescheids ein Widerrufsverfahren eingeleitet hat. § 25 Abs. 3 AufenthG will gewährleisten, dass \nAusländer, die wegen eines vom Bundesamt förmlich festgestellten Abschiebungsverbots auf absehba-\nre Zeit nicht abgeschoben werden oder in einen anderen Staat ausreisen können, zur Vermeidung von \nKettenduldungen regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, durch die ihr Aufenthalt legalisiert \nwird. Treten Umstände ein, die Anlass für eine Beendigung des Aufenthalts geben können, entspricht \nes nicht dem Zweck des Gesetzes, den Aufenthalt des Ausländers durch die Erteilung oder Verlänge-\nrung eines Aufenthaltstitels zu verfestigen. Hat das Bundesamt ein Verfahren auf Widerruf der Feststel-\nlung eines Abschiebungsverbots eingeleitet, kann eine Beendigung des Aufenthalts in Betracht kom-\nmen. In einer solchen Konstellation kann ein atypischer Fall i.S.d. § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG gegeben \nsein. Das bedeutet nicht, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausscheidet. Die Entscheidung \nsteht dann vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde (BVerwG, U. v. 22.11.2005 - \n1 C 18/04 - BVerwGE 124, 326 = InfAuslR 2006, 272). \n \nIm vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 26.07.2007 \nden Bescheid vom 09.04.1997, mit dem für den Kläger hinsichtlich Afghanistans ein Abschiebungshin-\ndernis i.S.v. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG festgestellt worden war, widerrufen. Das Widerrufsverfahren ist \nnoch nicht abgeschlossen; über die im August 2007 beim Verwaltungsgericht erhobene Klage ist noch \nnicht entschieden. Der Widerrufsbescheid ist zwar erst nach Erlass der ausländerbehördlichen Verfü-\ngung vom 12.04.2007 ergangen, mit dem die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde. \nFür das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren, in dem die Sach- und Rechtslage im gegenwärtigen \nZeitpunkt maßgeblich ist, ist dieses Widerrufsverfahren zu berücksichtigen. Es führt aufgrund der be-\nsonderen Umstände des Einzelfalles vorliegend indes nicht dazu, dass die Soll-Regelung des § 25 \n\n \n- 13 - \n- 12 -\nAbs. 3 S. 1 AufenthG nicht zur Anwendung kommen würde und der Kläger lediglich einen Anspruch auf \nfehlerfreie Ausübung des behördlichen Ermessens hätte. \n \nDie Annahme eines atypischen Falles bei laufendem Widerrufsverfahren beruht auf der Überlegung, \ndass aufgrund dieses Verfahrens eine Beendigung des Aufenthalts, d. h. eine Rückkehr des Betreffen-\nden in den Abschiebezielstaat, ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Eine etwaige Aufenthaltsbeendigung \nwürde erschwert, würde dem Betreffenden in dieser Situation die Aufenthaltserlaubnis verlängert wer-\nden, wodurch sich sein Aufenthalt weiter verfestigen würde (BVerwG, U. v. 22.11.2005, a.a.O.). Diese \nÜberlegung greift indes im Falle des Klägers nicht durch. Der jetzt 32 Jahre alte Kläger, der sich seit 16 \nJahren in Deutschland aufhält und der Afghanistan vor 26 Jahren verlassen hat, ist den dortigen Ver-\nhältnissen entwurzelt. Dies ist oben näher dargelegt worden (I. 4.). Diese Entwurzelung stellt, unabhän-\ngig von dem Fortbestehen einer Gefahrenlage nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, einen eigenen aufent-\nhaltsrechtlich relevanten Sachverhalt dar. Ob dem Kläger danach ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 \nAufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zusteht, mag an dieser Stelle dahinstehen (vgl. dazu BVerfG, B. v. \n21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - juris; BVerwG, B. v. 19.01.2010 - 1 B 25/09 - NVwZ 2010, 707; U. v. \n26.10.2010 - 1 C 18/09 - juris). In jedem Fall begründet die Entwurzelung eine Sondersituation, die \ndadurch gekennzeichnet ist, dass das Widerrufsverfahren nicht ohne Weiteres als Vorbereitung für eine \nAufenthaltsbeendigung betrachtet werden kann. Die maßgebliche Überlegung, die die Herabstufung zu \neiner Ermessensentscheidung rechtfertigt, entfällt damit. Es besteht kein Grund, von der Regel-\nRechtsfolge des § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG ausnahmsweise abzuweichen. \n \nSelbst im Falle einer Herabstufung zur Ermessensentscheidung spräche im Übrigen einiges dafür, dass \ndie Beklagte ihr Ermessen aus den vorstehenden Gesichtspunkten rechtmäßig nur durch Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG ausüben könnte. Die Kettenduldungen, die \nder Kläger seit April 2007 erhält, werden jedenfalls kaum dem Zweck von § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG \nsowie den besonderen Umständen, die in seinem Fall gegeben sind, gerecht. \n \n \n2. \nDer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG entgegen. \n \nGemäß § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen \nanderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer wiederholt und gröblich gegen entsprechende \nMitwirkungspflichten verstößt oder schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Aus-\nländer \n \na) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die \nMenschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet \nworden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, \n \nb) eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, \n \nc) sich Handlungen zu Schulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinigten \nNationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen ver-\nankert sind, zuwider laufen, oder \n \nd) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland darstellt. \n \n \nDass dem Kläger die Ausreise in einen anderen Staat möglich oder zumutbar wäre, ist nicht erkennbar. \nDie Beklagte hat hierfür jedenfalls nichts vorgetragen. \n \nEs kann ebenfalls nicht angenommen werden, dass einer der unter Buchstabe a) bis d) genannten \nAusschlussgründe erfüllt ist. \n \nDer Kläger hat keine Straftat von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 25 Abs. 3 S. 2 Buchst. b) AufenthG \nbegangen. Für die Auslegung des Begriffs der Straftat von erheblicher Bedeutung ist zu berücksichti-\ngen, dass mit § 25 Abs. 3 S. 2 Buchst. a) bis d) AufenthG die Ausschlusstatbestände des Art. 17 Abs. 1 \nQualifikationsRL (Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004) in das deutsche Recht umgesetzt werden \nsollten. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministers des Inneren \nvom 26.10.2009 (GMBl 2009, S. 878) - VV-AufenthG - weist ausdrücklich darauf hin (vgl. Ziff. 25.3.7.1; \n\n \n- 14 - \n- 13 -\n25.3.8). Ob die gewählte Umsetzung systematisch zwingend war, mag fraglich sein. Bei Art. 17 Qualifi-\nkationsRL geht es um den Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus - und das bedeutet den Aus-\nschluss vom Abschiebungsschutz. § 25 Abs. 3 AufenthG regelt demgegenüber den Aufenthaltstitel \nnach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus - hat also mit Abschiebungsschutz direkt nichts zu \ntun, sondern betrifft die Frage der Verfestigung des Aufenthalts. Das nationale Recht sieht damit vor, \ndass die unionsrechtlichen Kriterien für einen Ausschluss vom Schutzstatus auf der Ebene des Aufent-\nhaltstitels rechtlich relevant werden. Das ändert aber nichts daran, dass mit dieser Regelung, die auf \nEmpfehlung des Vermittlungsausschusses in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden ist (vgl. BT-\nDrs. 15/3479, S. 5), auf Art. 17 Abs. 1 QualifikationsRL inhaltlich Bezug genommen werden soll. \n \n§ 25 Abs. 3 S. 2 Buchst. a), c) und d) AufenthG sind praktisch mit Art. 17 Abs. 1 Buchst. a), c) und d) \nder Richtlinie wortgleich. Unter Buchst. b) heißt es im Aufenthaltsgesetz „Straftaten von erheblicher \nBedeutung“, während die QualifikationsRL von „schweren Straftaten“ spricht („serious crimes“, vgl. \ndazu Hailbronner (Editor), EU Immigration and Asylum Law - Commentary -, 2010, S. 1157). Dass da-\nmit - im Unterschied zu den Buchstaben a), c) und d) - die rechtlichen Anforderungen gegenüber der \nunionsrechtlichen Vorgabe abgesenkt werden sollten, ist nicht erkennbar (Dienelt in: Renner, Auslän-\nderrecht, 2011, § 25 Rn. 50). Die Absicht des Gesetzgebers, mit § 25 Abs. 3 S. 2 Buchstabe a) bis d) \nAufenthG die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 QualifikationsRL umzusetzen, spricht gegen eine \nsolche Unterscheidung. Das Aufenthaltsgesetz weicht insofern lediglich redaktionell von der Richtlinie \nab (Hailbronner, Ausländerrecht, § 25 Rn. 69 - Stand Februar 2008). Eine Straftat ist deshalb von er-\nheblicher Bedeutung, wenn sie schwer i.S.v. Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b) QualifikationsRL ist, wobei die \nEinstufung als Verbrechen für sich allein noch nicht ausreicht, um diese Voraussetzung zu erfüllen \n(Hailbronner (Editor), a.a.O., S. 1158). Sie muss im Ergebnis den Rechtsfrieden und die Rechtssicher-\nheit berühren (vgl. VGH Mannheim, U. v. 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris). Der VV-AufenthG ist darin \nzu folgen, dass Kapitalverbrechen wie Mord und Totschlag, daneben aber auch Raub und Kindesmiss-\nbrauch, Entführung, schwere Körperverletzung und Drogenhandel unter den Ausschlusstatbestand \nfallen. Allerdings kann dabei der in den Strafvorschriften jeweils enthaltene Strafrahmen nicht unbe-\nrücksichtigt bleiben. Ist dieser weit und schöpft der Strafrichter ihn aufgrund der konkreten Umstände \ndes Falles nur in geringem Umfang aus, kann nicht von einer schweren Straftat ausgegangen werden. \n \nNach diesem Maßstab kann die Straftat, die zur Verurteilung durch das Landgericht Bielefeld vom \n23.09.2004 geführt hat, nicht als erhebliche Straftat i.S.v. § 25 Abs. 3 S. 2 Buchst. b) AufenthG betrach-\ntet werden. Das Strafgericht hat seinerzeit den Strafrahmen (1 Jahr bis 15 Jahre) bei weitem nicht aus-\ngeschöpft. Es hat für die Ende 2000/Anfang 2001 begangene Straftat eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren \nund 6 Monaten angesetzt, das Strafmaß von insgesamt 2 Jahren und 9 Monaten ist durch Bildung einer \nGesamtfreiheitsstrafe zustande gekommen. Das Gericht hat seinerzeit die Art des Delikts - Handeltrei-\nben mit einer nicht geringen Menge Kokain - als belastenden Gesichtspunkt gewürdigt, hat andererseits \naber auch aufgrund der konkreten Tatumstände sowie des nachfolgenden Verhaltens verschiedene \nFaktoren zugunsten des Klägers berücksichtigt. Nach der strafrichterlichen Würdigung, von der abzu-\nweichen der Senat keinen Anlass sieht, kann die Straftat nicht als schwer im Sinne der Qualifikations-\nrichtlinie betrachtet werden. \n \nWeiterhin kann auch nicht angenommen werden, dass gemäß § 25 Abs. 3 S. 2 Buchst. d) AufenthG \nschwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit \noder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Dass vom Kläger derzeit \ndie ernsthafte Gefahr einer erneuten Verstrickung in den Rauschgifthandel ausgeht, kann nicht ange-\nnommen werden. Auf die Ausführungen unter I. 3. wird Bezug genommen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, § 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionszulassungsgründe (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) nicht \ngegeben sind. \n \n \n\n \n- 15 - \n- 14 -\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben ge-\nnannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \ndargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet \nwerden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates \nder Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertre-\nten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beam-\nte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \n \ngez. Göbel \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \n \n \n\n \n \n- 15 -\n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird für die Verfahren 1 A 306/10 und 1 A 307/10 \nauf zusammen 10.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nDas Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - : \nBremen, den 10. Mai 2011 \n \n \n \ngez. Göbel \ngez. Prof. Alexy \ngez. 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