{"status":"available","doknr":"OLD364667","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-06-28","aktenzeichen":"1 A 141/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG.: 1 A 141/11 \n(VG: \n4 K 2586/06) \nNiedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 12.07.2011 \n \ngez. Schelske \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, \nProf. Alexy und Traub sowie den ehrenamtlichen Richter Fehlberg und die ehrenamtliche Richterin \nPrott aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2011 für Recht erkannt: \n \n \nUnter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsge-\nrichts Bremen - 4. Kammer - vom 08.10.2007 sowie des Bescheids \ndes Stadtamts Bremen vom 30. 09.2004 i. d. F. des Widerspruchsbe-\nscheids des Senator für Inneres und Sport vom 25.08.2006 wird die \nBeklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-\nrichts neu zu bescheiden. \n \nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht sowie \ndie Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, soweit das \nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht die Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis zum Gegenstand hatte, tragen jeweils der Kläger zu \n1/4 und die Beklagte zu 3/4. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-\nstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung je-\nweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicher-\nheit in dieser Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nDer Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am X.X.1990 in Bremen geboren. Er hat in Bre-\nmen die Hauptschule und ab dem 30.08.2007 die Berufsschule für Metalltechnik besucht. Einen Schul-\nabschluss hat er nicht erlangt. Seit August 2009 ist der Kläger als Reinigungskraft vollzeit beschäftigt. \nSein Arbeitsentgelt beträgt zur Zeit 1.200,00 Euro brutto / 909,42 Euro netto im Monat. \n \nDer Kläger ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten: \n \nDas Jugendschöffengericht Bremen verurteilte ihn mit Urteil vom 09.04.2008 wegen verschiedener im \nLaufe des Jahres 2007 begangener bzw. versuchter Diebstähle zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, \nderen Vollziehung zur Bewährung ausgesetzt wurde (AG Bremen, 105 Ls 407 Js 66189/07). In dem \nUrteil wird darauf hingewiesen, dass gegen den Kläger bereits zuvor in den Jahren 2006 und 2007 \nverschiedene jugendgerichtliche Verfahren wegen Diebstahls und Betrugs eingeleitet worden waren \nund er deswegen u. a. am 09.07.2007 zu einem einwöchigem Jugendarrest verurteilt worden war. \n \nDas Jugendschöffengericht Bremen verurteilte den Kläger weiterhin mit Urteil vom 31.08.2009 zu ei-\nnem Jugendarrest von 19 Tagen wegen dreier im April/Mai 2008 begangener Diebstähle (AG Bremen, \n103 Ls 423 Js 22626/08). \n \nEin wegen des unerlaubten Besitzes von drei Ampullen Testosteron eingeleitetes Strafverfahren wegen \nVerstoßes gegen das Arzneimittelgesetz wurde am 26.11.2010 im Hinblick auf das Urteil vom \n31.08.2009 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt (Staatsanwaltschaft Bremen, 407 Js 36028/10). \n \nDie Eltern des Klägers, der am X.X.1962 in Ückavak / Türkei geborene A. und die am X.X.1961 in Sa-\nvur / Türkei geborene B., gehören der arabischen Minderheit in der Türkei an. Sie reisten am \n20.07.1988 mit einem gültigen türkischen Reisepass über den Flughafen A-Stadt nach Deutschland ein. \nDie Eltern stellten bei der Grenzschutzbehörde einen Asylantrag, den sie damit begründeten, die Türkei \nwegen der Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und der kurdischen Bevölkerung, \nvon denen sie selbst betroffen gewesen seien, verlassen zu haben. Der Asylantrag wurde als offenkun-\ndig unbegründet abgelehnt, nachdem die Eltern untergetaucht waren. \n \nEnde September 1988 stellten die Eltern im Landkreis B-Stadt erneut einen Asylantrag, diesmal mit der \nBehauptung, es handele sich bei ihnen um im Libanon lebende Kurden mit ungeklärter Staatsangehö-\nrigkeit. Ihre Identität gaben sie mit AA. und BA an. Nachdem die Erstantragstellung aufgedeckt worden \nwar, tauchten die Eltern erneut unter. \n \nAm 26.02.1990 stellten die Eltern in Bremen einen Asylantrag, in dem sie wiederum angaben, aus dem \nLibanon zu stammen und ungeklärter Staatsangehörigkeit zu sein. Ihre Identität gaben sie mit AB und \nBB an. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Be-\nscheid vom 21.09.1990 als offensichtlich unbegründet ab, weil die Eltern im Asylverfahren nicht mitge-\nwirkt hatten. \n \nDer Aufenthalt der Eltern, des Klägers sowie vier weiterer in Bremen geborener Geschwister des Klä-\ngers (C., geboren am X.X.1991; D., geboren am X.X.1992; E., geboren am X.X.1993 und F., geboren \nam X.X.1996) wurde im Folgenden im Hinblick auf ihre ungeklärte Staatsangehörigkeit geduldet. \n \nAm 07.10.1997 erteilte die Ausländerbehörde Bremen den Familienmitgliedern eine auf zwei Jahre \nbefristete Aufenthaltsbefugnis, die am 29.09.1999 bis zum 28.09.2001 verlängert wurde. \n \nMit Verfügungen vom 29.09.2004 (betreffend die Eltern) bzw. vom 30.09.2004 (betreffend den Kläger \nund seine vier Geschwister) nahm die Ausländerbehörde Bremen die am 07.10.1997 und am \n29.09.1999 erteilten Aufenthaltsbefugnisse zurück, lehnte die - rechtzeitig beantragte - Verlängerung \nder Aufenthaltsbefugnisse ab und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung wurde \nausgeführt, dass kriminalpolizeiliche Ermittlungen, in deren Rahmen auch Personenstandsurkunden \naus der Türkei beigezogen worden seien, ergeben hätten, dass es sich bei den Familienmitgliedern in \nWahrheit um türkische Staatsangehörige handele. \n \nInsoweit hatte die Staatsanwaltschaft Bremen am 26.01.2004 Anklage gegen die Eltern des Klägers \nwegen Verstoß gegen das Ausländergesetz (unrichtige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels) \nerhoben; das Strafverfahren wurde am 09.01.2007 vom Amtsgericht Bremen nach § 153a Abs. 2 StPO \ngegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nDie Familie legte gegen die Verfügungen vom 29.09.2004 bzw. 30.09.2004 Widerspruch ein, mit dem \nsie u. a. geltend machte, dass der Vater des Klägers wegen einer schweren Herzerkrankung nicht rei-\nsefähig sei. \n \nDer Senator für Inneres und Sport wies diese Widersprüche, nachdem zum Gesundheitszustand des \nVaters sowie zu seiner Behandlungsmöglichkeit in der Türkei Stellungnahmen des Gesundheitsamts \nBremen sowie des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eingeholt worden waren, mit Wider-\nspruchsbescheiden vom 25.08.2006 als unbegründet zurück. Dagegen hat die Familie rechtzeitig Klage \nerhoben. \n \nMit Gerichtsbescheid vom 23.03.2007 hat das Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - die gegen \nden Kläger und seine vier Geschwister ergangenen Bescheide, soweit diese die Rücknahme der in der \nVergangenheit erteilten Aufenthaltsbefugnisse zum Gegenstand hatten, aufgehoben. Das Oberverwal-\ntungsgericht hat mit Beschluss vom 04.11.2008 den Antrag der Beklagten, gegen diesen Gerichtsbe-\nscheid die Berufung zuzulassen abgelehnt. \n \nMit Urteil vom 08.10.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen betreffend die Rücknah-\nme der den Eltern in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltsbefugnisse, die Verlängerung hilfsweise \nErteilung von Aufenthaltserlaubnissen, die Abschiebungsandrohungen und die Namensführung des \nKlägers sowie seiner vier Geschwister in den von der Beklagten ausgestellten Urkunden. Die Rück-\nnahme der den Eltern erteilten Aufenthaltsbefugnisse sei nicht zu beanstanden, weil diese nur aufgrund \nunzutreffender Angaben über die Identität erlangt worden seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung \nvon Aufenthaltserlaubnissen seien nicht gegeben. Die Herzerkrankung des Vaters stelle kein Ausreise-\nhindernis dar. Von einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Verwurzelung (§ 25 \nAbs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK) könne bei den Kindern - noch - nicht ausgegangen werden. \nAuch seien die Voraussetzungen der Altfallregelungen der § 104a, 104b AufenthG nicht erfüllt. Schließ-\nlich sei die Beklagte auch berechtigt, den Kläger und seine vier Geschwister in den von ihr ausgestell-\nten Urkunden mit ihrem türkischen Namen zu führen. Die Eintragungen im Geburtenbuch seien inso-\nweit mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 10.09.2004 geändert worden. \n \nDie Familie hat rechtzeitig beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, und zwar soweit \ndarin die Klage auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse abgewiesen worden ist. Die \nBerufung ist im Rahmen der zuvor gewährten Fristverlängerung begründet worden. \n \nDie für den 11.01.2008 vorgesehene Abschiebung der Familie in die Türkei wurde nicht durchgeführt, \num dem Kläger und seiner Schwester C. wegen des bevorstehenden Schulabschlusses die Beendi-\ngung des laufenden Schuljahres zu ermöglichen. \n \nMit Beschluss vom 12.11.2008 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Kläger zugelassen. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2011 hat das Oberverwaltungsgericht die Verfahren der \neinzelnen Familienmitglieder getrennt. \n \nDie Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, den Schwestern C. (ab dem \n12.08.2009 mit Rücksicht auf ein inzwischen geborenes Kind), D. (ab dem 01.10.2010 mit Rücksicht \nauf den Schulbesuch) und F. (ab dem 01.07.2011 mit Rücksicht auf den Schulbesuch) eine Aufent-\nhaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art.6 GG bzw. 8 EMRK zu erteilen. Sie hat sich wei-\nter bereit erklärt, der Mutter des Klägers (ab dem 06.11.2008 mit Rücksicht auf das amtsärztliche Gut-\nachten vom selben Tag) eine Aufenthaltsbefugnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Reiseunfähigkeit \nzu erteilen. \n \nDas Oberverwaltungsgericht hatte das Verfahren des Bruders E. des Klägers wegen eines laufenden \nStrafverfahrens ausgesetzt. \n \nHinsichtlich des Vaters des Klägers hat es die Beklagte mit Urteil vom 28.06.2011 verpflichtet, dessen \nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu bescheiden. \n \nDer Kläger ist der Ansicht, dass ihm ebenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen zustehe. Bei den von ihm begangenen Straftaten handele es sich um Jugendde-\nlikte. Er stehe inzwischen in einem festen Arbeitsverhältnis und sei hier verwurzelt. Zur Türkei habe er \nkeinerlei Beziehungen. \n\n \n- 5 - \n- 4 -\n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom \n08.10.2007 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG \nhilfsweise § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen bzw. den Rechtsstreit unter Aufhebung des \nUrteils des Verwaltungsgerichts vom 08.10.2007 an das Verwaltungsgericht zurück zu \nverweisen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie meint, dass aufgrund der vom Kläger begangenen Straftaten nicht von einer günstigen Integrati-\nonsprognose ausgegangen werden könne. Abgesehen davon könne der Kläger auch keinen erfolgrei-\nchen Schulabschluss vorweisen. \n \nDer Aufenthalt des Klägers wie der seiner Familienangehörigen war seit dem Ergehen der Bescheide \nvom 29.09.2004 bzw. 30.09.2004 geduldet. Das Verwaltungsgericht Bremen - 4. Kammer - lehnte es \nmit Beschluss vom 14.11.2006 ab, die sofortige Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Das Ober-\nverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 22.12.2006 zurück, \nweil diese nicht innerhalb der Beschwerdefrist begründet worden war. Mit Beschluss vom 01.12.2010 \nhat das Oberverwaltungsgericht unter Abänderung seines vorangegangenen Beschlusses die auf-\nschiebende Wirkung der Klagen des Klägers sowie seiner Geschwister hinsichtlich der Ablehnung der \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis angeordnet und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung wieder-\nhergestellt. \n \nDem Gericht haben die Ausländerakten des Klägers, seiner Eltern sowie seiner Geschwister vorgele-\ngen. \nDem \nGericht \nhaben \nweiter \nvorgelegen \ndie \nStrafakten \nAmtsgericht \nBremen \n105 Ls 407 Js 66189/07, Amtsgericht Bremen 103 Ls 423 Js 22626/08 sowie Staatsanwaltschaft Bre-\nmen 407 Js 36028/10. Der Inhalt der Akten war, soweit in dieser Entscheidung verwertet, Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. \n \nZwar kann der Kläger nicht verlangen, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG \nerteilt wird (I.). Er hat aber einen Anspruch darauf, dass sein Begehren, ihm gemäß § 25 \nAbs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK wegen Verwurzelung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, \nrechtsfehlerfrei von der Beklagten beschieden wird. Die Rechtssache ist insoweit noch nicht spruchreif, \nweil der Kläger bislang noch keinen gültigen türkischen Reisepass vorgelegt hat (II.). \n \n \n \nI. \nAuf § 25 Abs. 3 AufenthG kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. \n \nGemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, \nwenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Der Anwendungsbe-\nreich des § 25 Abs. 3 AufenthG ist damit auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse beschränkt. \nDas gilt auch für das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG, auf das in der Regelung Bezug \ngenommen \nwird. \n§ 60 Abs. 5 AufenthG \nstimmt \nwörtlich \nmit \nder \nVorgängerregelung \nin \n§ 53 Abs. 4 AufenthG überein. Für diese Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, \ndass der dortige Verweis auf die EMRK nur solche Abschiebungshindernisse erfasst, die in Gefahren \nbegründet liegen, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (U. v. 11.11.1997 - \n9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 <324>; U. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 <385>). \nGründe, die trotz der unveränderten Übernahme der Regelung in das Aufenthaltsgesetz ein anderes \nVerständnis der Vorschriften nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, B. v. 23.08.2006 - \n1 B 60/06 - DM. 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19; OEufach0000000041, B. v. 22.11.2008 - \n1 A 448/08 n. v.). \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n \nDer Kläger macht kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend. Er beruft sich vielmehr auf \nein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, nämlich seine Verwurzelung in die hiesigen Lebensver-\nhältnisse. Für dieses Begehren scheidet § 25 Abs. 3 AufenthG als Grundlage aus. \n \n \n \nII. \nDer Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 25 \nAbs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK wegen Verwurzelung. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem \nAusländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthalts-\nerlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist \nund mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die \nAufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). \nDie Aufenthaltserlaubnis darf allerdings nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der \nAusreise gehindert ist. Ein Verschulden liegt insbesondere vor, wenn der Ausländer falsche Angaben \nmacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht (Satz 3 und 4). \n \n \n1. \nDer Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht mit \nBeschluss vom 01.12.2010 unter Abänderung der vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsge-\nrichts Bremen vom 14.11.2006 und des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 22.12.2006 die auf-\nschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Versagung des Aufenthaltstitels angeordnet und hin-\nsichtlich der Abschiebungsandrohung wiederhergestellt hat. Seitdem ist der Kläger nicht mehr vollzieh-\nbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG); die Beklagte ist nach der Rechtsprechung des Se-\nnats verpflichtet, dem Kläger eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen \n(OVG Bremen, B. v. 17.09.2010, 1 B 140/10 - InfAuslR 2011, 11, 14 <17/18>). Bis zu diesem Zeitpunkt \nbestand, nachdem der Verlängerungsantrag mit Bescheid vom 30.09.2004 abgelehnt worden war, eine \nsofortige Ausreisepflicht des Klägers. Sein Aufenthalt war in dieser Zeit lediglich geduldet. \n \nDie verfahrensrechtliche Besserstellung, die durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom \n01.12.2010 eingetreten ist, hat nicht dazu geführt, dass der Kläger aus dem Anwendungsbereich des \n§ 25 Abs. 5 AufenthG herausgefallen wäre. Die Vorschrift ist nämlich auch dann - entsprechend - an-\nzuwenden, wenn das Gericht die sofortige Vollziehung eines Ablehnungsbescheids im Rahmen eines \neinstweiligen Rechtschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt hat. Der dadurch bewirkte \nverfahrensrechtliche Status lässt den materiell-rechtlichen Maßstab, nach dem das Aufenthaltserlaub-\nnisbegehren sich beurteilt, unberührt. Nur auf diese Weise lassen sich sinnwidrige Ergebnisse vermei-\nden (zur Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG vgl. B. d. Senats v. 22.11.2010 - 1 B 154/10 - juris, \nRn 61; zur vergleichbaren Problematik nach § 104a AufenthG jetzt auch BVerwG, U. v. 11.01.2011 - \n1 C 22/09 - InfAuslR 2011, 240 <242>). \n \n \n2. \nDie unzutreffenden Angaben über die Identität und die Staatsangehörigkeit, durch die die Eltern des \nKlägers für sich und ihre minderjährigen Kinder in der Vergangenheit eine Duldung sowie ein befristetes \nAufenthaltsrecht erlangten (Bescheide vom 07.10.1997 und vom 29.09.1999), stehen bezüglich des \nKlägers ebenfalls nicht der Anwendung von § 25 AufenthG entgegen. Die Staatsangehörigkeit der Fa-\nmilie ist inzwischen seit längerem geklärt. Das türkische Generalkonsulat hat sich am 17.07.2007 bereit \nerklärt, Passersatzpapiere auszustellen. Der Kläger, der zum Zeitpunkt der Täuschungshandlungen \nseiner Eltern minderjährig war, dem also in seiner Person eine Täuschung der deutschen Behörden \nnicht vorgehalten werden kann, beruft sich im vorliegenden Verfahren überdies auf eigene, von den \nEltern unabhängige Aufenthaltsgründe. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist \ndeshalb nicht gegeben. \n \n \n3. \nSchließlich ist dem Kläger die Berufung auf § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK nicht deshalb \nverwehrt, weil er - legt man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Integrationsprog-\nnose nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zugrunde - die Voraussetzungen für die Erteilung einer Auf-\nenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift nicht erfüllt. § 104a Abs. 2 AufenthG enthält eine Altfallregelung \nfür volljährige ledige Kinder geduldeter Ausländer, die sich am 01.07.2007 mindestens 8 bzw. 6 Jahre \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nim Bundesgebiet aufgehalten haben. Der Kläger, der am X.X.2008 volljährig geworden ist, fällt in den \nAnwendungsbereich dieser Vorschrift. \n \nEine positive Integrationsprognose scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nim Rahmen des § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in aller Regel aus, wenn die Verurteilung zu einer Stra-\nfe doppelt so hoch ist wie die Tagessatz-Grenze in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG (BVerwG, U. v. \n27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72 <80>; dazu kritisch OVG Bremen, B. v. 22.11.2010 - \n1 B 154/10 - juris, Rn 50). Diese Tagessatz-Grenze überschreitet der Kläger, der durch Urteil des Ju-\ngendschöffengerichts Bremen vom 09.04.2008 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr auf Bewährung \nverurteilt worden ist, deutlich. \n \nAus der Existenz von Bleiberechts- und Altfallregelungen ergibt sich jedoch keine Sperrwirkung für eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK (BVerwG, U. v. 27.01.2009 - \na. a. O. - <81>; OEufach0000000041, B. v. 22.11.2010 - 1 B 383/09 - juris, Rn 11; VGH Mannheim, U. \nv. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - DVBl 2011, 370 <371>). Die genannten Regelungen befreien die Ver-\nwaltung und die Gerichte insbesondere nicht von der Verpflichtung, die sich aus dem Völkervertrags-\nrecht - hier Art. 8 EMRK - ergebenen Bindungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B. v. 14.10.2004 - \n2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 <329>). \n \n \n4. \nIm Falle des Klägers besteht nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK wegen Verwurzelung ein \nAusreisehindernis. Eine behördlich veranlasste Aufenthaltsbeendigung würde unverhältnismäßig in das \ndurch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens eingreifen. Damit sind die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erfüllt. \n \n(1) Das Recht auf Achtung des Privatlebens in Art. 8 Abs. 1 EMRK gibt einem Ausländer nach ständi-\nger Spruchpraxis des EGMR keinen Anspruch darauf, sich einen Aufenthaltsort in einem Konventions-\nstaat frei zu wählen. Vielmehr ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum \neingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen \nwollen. Die Vertragsstaaten haben nach den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das \nRecht, über Einreise, den Aufenthalt und die Aufenthaltsbeendigung fremder Staatsangehöriger zu \nentscheiden (vgl. EGMR, U. v. 16.09.2004 - 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2005, 1046; U. v. 07.10.2004 - \n33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043 <1045>). \n \nAllerdings kann einem Ausländer bei fortschreitender Aufenthaltsdauer aus dem Recht auf Achtung des \nPrivatlebens eine von dem Vertragsstaat zu beachtende Rechtsposition zuwachsen. Dieses Recht um-\nfasst die Summe der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für die Persönlichkeit eines \njeden Menschen konstitutiv sind (EGMR, U. v. 09.10.2003 - 48321/99 , EuGRZ 2006, 560 \n<561>) und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persön-\nlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt \n(vgl. BVerfG, B. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - BVerfGK 11, 153 <159> und B. v. 21.02.2011 - \n2 BvR 1392/10 \n- \nInfAuslR 2011, 235 <236>; BVerwG, U. v. 27.01.2009, a. a. O., <82>). Eine Aufenthaltsbeendigung \nkann in diesem Fall einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, der sich \ndaran messen lassen muss, ob es sich um eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige \nMaßnahme handelt, die durch dringende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist und mit Blick auf das \nverfolgte Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (BVerfG, B. v. 10.05.2007, a. a. O. <160>; B. \nv. 21.02.2011, a. a. O., <236>). \n \nEine solche Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist insbesondere dann geboten, wenn der \nAusländer in dem Vertragsstaat geboren und aufgewachsen ist, d. h. die für seine Persönlichkeit maß-\ngebliche Prägung in diesem Staat erfahren hat. Zwar vermittelt Art. 8 EMRK keiner Kategorie von Aus-\nländern - auch nicht jenen, die im Gastland geboren wurden - einen absoluten Schutz vor einer Aufent-\nhaltsbeendigung. Die Vorschrift verlangt aber, dass die besondere Situation von Ausländern, die den \ngrößten Teil oder ihre gesamte Kindheit im Gastland verbracht haben, berücksichtigt wird (EGMR, U. v. \n23.06.2008 - 1638/03 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333 <334>). Das Interesse an der Aufrechterhaltung \nder faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten persönlichen Bindungen ist in die-\nsen Fällen mit den öffentlichen Interessen an einer Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Aus-\nländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und einer Abwehr von \nGefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwägen. Kriterien für die Verhältnismäßigkeits-\nprüfung sind dabei u. a. (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.2009, a. a. O., <83/84>): Die Dauer des Aufenthalts \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nim Bundesgebiet, der Stand der gesellschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schu-\nle/Beruf), das strafrechtlich relevante Verhalten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffen-\nden. Darüber hinaus ist in die Prüfung einzubeziehen, wie die Schwierigkeiten zu bewerten sind, auf die \ndieser bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat treffen würde. Je stärker danach das Ausmaß der Ver-\nwurzelung bzw. je nachteiliger die für den Ausländer mit einer Aufenthaltsbeendigung verbundenen \nFolgen sind, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen, die die Aufenthaltsbeendigung \nrechtfertigen. \n \nEine solche Abwägung ist auch dann erforderlich, wenn der Aufenthalt des hier geborenen und aufge-\nwachsenen Ausländers in der Vergangenheit überwiegend oder vollständig geduldet war. Zwar kann \nder aufenthaltsrechtliche Status, den der Ausländer bislang besessen hat, durchaus ein Kriterium sein, \ndas für die Ermittlung des Ausmaßes der Verwurzelung von Relevanz ist. So kann ein lediglich gedul-\ndeter Aufenthalt dazu führen, dass die Schutzwürdigkeit des Interesses an den Fortbestand des Auf-\nenthalts sich mindert. Maßgeblich sind insoweit aber stets die Verhältnisse des Einzelfalls. Nach der \nRechtsprechung des EGMR, der auf die Gesamtheit der entstandenen persönlichen Bindungen abstellt, \nkann nicht angenommen werden, dass der Duldungsstatus einen hier aufgewachsenen Ausländer von \nvornherein aus dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ausschließt. Zwar hat der EGMR wiederholt \nhervorgehoben, dass Personen, die ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen, die Behörden des \nVertragsstaates mit ihrer Anwesenheit konfrontieren, im allgemeinen nicht erwarten können, dass ihnen \nein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird (EGMR, U. v. 16.09.2004, a. a. O. <1046>; U. v. 07.10.2004, \na. a. O. <1045>). Auch in diesen Fällen hat der EGMR aber stets auf die Verhältnisse des Einzelfalles \nabgestellt, d. h. ist der Frage nachgegangen, ob bei dem Betreffenden ein schutzwürdiges Vertrauen in \nden Fortbestand des Aufenthalts entstanden ist (vgl. EGMR, U. v. 31.01.2006 - 50435/99 - (da Silva \nund Hoogkamer), InfAuslR 2006, 298 <299>; U. v. 08.04.2008 - 21878/05 - , ZAR 2010, 189 \n<191>). Dass sich diese Frage in besonderer Weise bei hier geborenen und aufgewachsenen Auslän-\ndern stellt, die ihre für die Persönlichkeit maßgebliche Prägung in Deutschland erfahren haben, liegt auf \nder Hand (vgl. OVG Bremen, B. v. 22.11.2010 - 1 A 383/09 - juris, Rn 15). In diesem Sinne hat der \nEGMR jüngst noch einmal klargestellt, dass es bei im Vertragsstaat aufgewachsenen Ausländern für \ndie Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht auf die Rechtmäßigkeit des bisherigen \nAufenthalts, sondern auf dessen die Persönlichkeit des Ausländers prägenden Charakter ankommt \n(EGMR, U. v. 14.06.2011 - 38058/09 - (Osman), www.echr.coe.int, Rn 65)). Auch das Bundesverwal-\ntungsgericht macht die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK zwar „grundsätzlich“ von \neinem rechtmäßigen Aufenthalt abhängig (U. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - InfAuslR 2009, 333 <335>), \nlässt dies aber nicht ausnahmslos gelten. Es hat zu Recht auf das Erfordernis einer individuellen Wür-\ndigung der Lebensumstände des Betreffenden hingewiesen und sich dagegen gewandt, einzelne Um-\nstände zu isolieren und ihnen gleichsam den Charakter eines Ausschlusskriteriums beizumessen \n(BVerwG, B. v. 19.01.2010 - 1 B 25/09 - NVwZ 2010, 707 <708>; vgl. B. v. 14.12.2010 - 1 B 30/10 - \njuris, Rn 3). \n \nSoweit teilweise die Ansicht vertreten wird, die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK \nsetze - auch bei Ausländern, die in dem Vertragsstaat geboren und aufgewachsen sind - stets einen \nformell legalisierten Aufenthalt voraus (vgl. etwa OVG Lüneburg, B. v. 12.08.2010 - 8 PA 182/10 - juris, \nRn 6; Fritzsch, Die Grenzen des völkerrechtlichen Schutzes sozialer Bindungen von Ausländern nach \nArt. 8 EMRK, ZAR 2010, 14 <16>), widerspricht dies der Forderung des EGMR nach einer konkreten \nBetrachtung der Lebensumstände des betreffenden Ausländers. \n \n(2) Nach vorstehendem Maßstab kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger sich auf sein Recht auf \nAchtung des Privatlebens berufen kann, d. h. eine Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in den Schutz-\nbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen würde. Der jetzt 21 Jahre alte Kläger wurde in Deutschland \ngeboren, ging hier zur Schule und übt inzwischen eine berufliche Tätigkeit aus. Er hat seine maßgebli-\nche Prägung als Kind und Jugendlicher in Deutschland erfahren. Damit ist der Schutzbereich von \nArt. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet. \n \nDie im Rahmen der Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmende Abwägung führt zu \ndem Ergebnis, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Falle des Klägers unverhältnismäßig wäre. Im Ein-\nzelnen ergibt sich das aus Folgendem: \n \nDie für die Persönlichkeit des Klägers konstitutiven Bindungen sind in Deutschland begründet. Der Klä-\nger hat hier von seiner Einschulung an bis zum 18. Lebensjahr die Schule besucht. Er hat zwar keinen \nSchulabschluss erlangt, gleichwohl aber die Fähigkeiten erworben, die ihn in die Lage versetzen, hier \neiner regulären Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft, die er seit \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nAugust 2009 ausübt, belegt, dass er willens ist, seine Fähigkeiten einzusetzen und für sich selbst Ver-\nantwortung zu übernehmen. \n \nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass er in Deutschland sein zu \nHause sieht, und dies ist nach den vorhandenen Bindungen auch nachvollziehbar. Zwar kann ihm mit \nzunehmender Reife nicht unverborgen geblieben sein, dass er das Aufenthaltsrecht, das er vom \n07.10.1997 bis zum 28.09.2001 besaß, aufgrund einer Täuschungshandlung seiner Eltern erlangt hatte \nund sein nachfolgender Aufenthalt in Deutschland ungesichert war. Das ändert aber nichts daran, dass \ner aufgrund seines langjährigen Aufenthalts die für seine Persönlichkeit maßgeblichen Bindungen fak-\ntisch hier begründet hat. \n \nDen Verhältnissen in der Türkei, in der er sich bislang selbst zu Besuchszwecken nicht aufgehalten hat, \nist der Kläger demgegenüber vollständig entwurzelt. Er beherrscht die deutsche Sprache in Wort und \nSchrift und spricht arabisch, verfügt aber über keinerlei Kenntnisse der türkischen Sprache. In der Tür-\nkei wäre er in der Situation eines Analphabeten. \n \nZwar existieren in der Türkei Verwandte des Klägers. Seine Eltern, bei denen er noch lebt, sowie seine \njüngeren Geschwister, mit denen er aufgewachsen ist, leben aber in Bremen. Seine Eltern und seine \njüngeren Schwestern sind im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen nach § 25 \nAbs. 5 AufenthG, lediglich bei seinem jüngeren Bruder hat das Gericht das Berufungsverfahren im Hin-\nblick auf ein laufendes Strafverfahren ausgesetzt. \n \nAus der Geburt und dem Aufwachsen in dem Vertragsstaat folgt indes nicht, dass in jedem Fall von der \nAufenthaltsbeendigung des Ausländers abgesehen werden müsste. In die Schrankenprüfung nach \nArt. 8 Abs. 2 EMRK, d. h. die nach dieser Vorschrift gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit, sind die \ngegenläufigen öffentlichen Interessen einzubeziehen. \n \nDazu gehört unter anderem die Prüfung, ob von dem betreffenden Ausländer Gefahren für die öffentli-\nche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Die Vertragsstaaten sind berechtigt, auch den Aufenthalt dort \ngeborener und aufgewachsener Ausländer zu beenden, wenn der Betreffende Straftaten von erhebli-\nchem Gewicht begangen hat und damit gerechnet werden muss, dass es zu weiteren erheblichen Straf-\ntaten kommt. In einem solchen Fall kann das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die \ndurch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers überwiegen (EGMR, U. v. 25.03.2010 - \n40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 <326>). Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gege-\nben. \n \nDas strafrechtliche Fehlverhalten, das der Kläger in der Vergangenheit gezeigt hat, hat fraglos Gewicht. \nSo ist der Kläger mit Urteil des Jugendschöffengerichts Bremen vom 09.04.2008 wegen verschiedener \nim Laufe des Jahres 2007 begangener bzw. versuchter Diebstähle zu einer Jugendstrafe von einem \nJahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Das Jugendgericht hat es aufgrund der \nArt und der Vielzahl der vom Kläger begangenen Vermögensdelikte als dringend geboten angesehen, \nnachhaltig erzieherisch auf ihn einzuwirken (Seite 11 des Urteils vom 09.04.2008). Gleichwohl kam es \nbereits im April und Mai 2008 zu weiteren Diebstählen, die das Jugendschöffengericht Bremen durch \nUrteil vom 31.08.2009 mit einem 19-tägigen Jugendarrest ahndete. In diesem Urteil wird allerdings \nzugleich festgestellt, dass beim Kläger inzwischen eine deutliche Stabilisierung und eine positive Ent-\nwicklung eingetreten sei. Er habe in der Hauptverhandlung vom 31.08.2009 gezeigt, dass er sich von \nseinem bis Mitte 2008 gezeigten strafrechtlichen Fehlverhalten deutlich distanziere und er aus seinen \nFehlern gelernt habe (Seite 11 des Urteils vom 31.08.2009). Das Oberverwaltungsgericht hat in der \nmündlichen Verhandlung vom 28.06.2011 aufgrund der Einlassungen des Klägers den Eindruck ge-\nwonnen, dass in dieser Hinsicht bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine weitere Festigung des Klägers \nerfolgt ist. Bis auf den Vorfall vom 17.01.2010 - bei einer Personenkontrolle des Klägers wurden in einer \nSporttasche \ndrei \nAmpullen \nTestosteron \nentdeckt; \ndas \nstrafrechtliche \nVerfahren \nist \nnach \n§ 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden - ist es zu keinem weiteren strafrechtlichen Fehlverhalten ge-\nkommen. Bei den vom Kläger in der Vergangenheit gezeigten strafrechtlichen Auffälligkeiten handelt es \nsich damit ersichtlich um Jugenddelinquenz. Dass von ihm im gegenwärtigen Zeitpunkt die Gefahr er-\nneuter Straftaten ausgeht, kann nicht angenommen werden. \n \nDas öffentliche Interesse an der wirksamen Steuerung des Zuzugs von Ausländern steht ebenfalls nicht \nder Annahme eines Aufenthaltsrechts nach Art. 8 EMRK entgegen. Zwar darf nicht übersehen werden, \ndass die Eltern des Klägers durch die von ihnen begangenen Täuschungshandlungen gegen aufent-\nhaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen haben, die für die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von \nAusländern von erheblicher Bedeutung sind. Die Vertragsstaaten der EMRK haben ein legitimes Inte-\n\n \n- 10 - \n- 9 -\nresse daran, dass ihre einwanderungsrechtlichen Bestimmungen nicht unterlaufen werden (vgl. EGMR, \nU. v. 31.07.2008 - 265/07 - (Omoregie), InfAuslR 2008, 421 <422>). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu \nbeachten, dass die Täuschungshandlungen nicht vom Kläger, sondern von seinen Eltern begangen \nwurden und der Kläger mit 21 Jahren nicht mehr in einem Alter ist, in dem er das aufenthaltsrechtliche \nSchicksal der Eltern teilt. Ab welchem Alter es insoweit geboten ist, im Hinblick auf den Schutz des \nPrivatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Jugendliche und Heranwachsende selbständig, d. h. losgelöst \nvon der aufenthaltsrechtlichen Stellung ihrer Eltern zu betrachten, mag hier dahinstehen (vgl. dazu \nEckertz-Höfer, Neuere Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Schutz des Privatle-\nbens, ZAR 2008, 41 <45>). Der Kläger hat diese Grenze jedenfalls deutlich überschritten. \n \n \n5. \nDer Kläger erfüllt bis auf die Passpflicht die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. \n \n(1) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, \ndass der Lebensunterhalt gesichert ist. Das ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der \nAusländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne \nInanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtli-\nchen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Bedarfs- und Ein-\nkommensermittlung richten sich dabei grundsätzlich nach den Maßstäben des Sozialrechts (BVerwG, \nU. v. 16.11.2010 - 1 C 21/09 - InfAuslR 2011, 144 <146>). \n \nDer Kläger ist seit dem 01.08.2009 vollzeit bei einer Reinigungsfirma beschäftigt und erzielt einen Mo-\nnatslohn von brutto 1.200,00 Euro. Unter Berücksichtigung der steuer- und sozialversicherungsrechtli-\nchen Abzüge beträgt sein Nettolohn 909,42 Euro im Monat. Dem steht - ohne die Kosten der Unterkunft \n- ein Bedarf von 625,80 Euro gegenüber (364,00 Euro Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II - neugefasst \ndurch Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I, Seite 850 -; 100,00 Euro Werbungskostenpauschale \nnach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II; 161,09 Euro Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II). Da \nder Kläger das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann ihm sozialrechtlich grundsätzlich zugemu-\ntet werden, bei seinen Eltern zu wohnen (vgl. § 22 Abs. 5 SGB II). Das ist vorliegend auch der Fall. Der \nMietanteil, den der Kläger deswegen zu erbringen hat, beträgt 113,62 Euro (vgl. Mitteilung des Sozial-\nzentrums Süd vom 16.09.2009), so dass die Einkünfte den Bedarf in jedem Fall übersteigen. \n \nUnabhängig davon spricht einiges dafür, dass im Falle der Verwurzelung (§ 25 AufenthG i. V. m. \nArt. 8 EMRK) der humanitäre Aufenthaltszweck auch die Frage berührt, ob von einer Sicherung des \nLebensunterhalts ausgegangen werden kann. Ist der betreffende Ausländer - wie vorliegend der Kläger \n- vollzeit erwerbstätig und gelingt es ihm gleichwohl nicht - aufgrund seiner Beschäftigung im Niedrig-\nlohnsektor - die maßgebliche Bedarfsgrenze zu überschreiten, liegt es nahe, eine Ausnahme von der \nRegel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anzunehmen. \n \nDa der Kläger seinen Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte sichern kann, kommen die Vorschriften \nüber die Ermittlung des sozialrechtlichen Bedarfs bei einer Bedarfsgemeinschaft nicht zur Anwendung \n(vgl. §§ 7 Abs. 3 Nr. 4, 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II). \n \n(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis weiter in der Regel vor-\naus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Ein Ausweisungsgrund in der Funktion eines Versagungs-\ngrundes, der die Erteilung des Aufenthaltstitels in der Regel ausschließt, ist grundsätzlich bereits dann \ngegeben, wenn ein Ausweisungstatbestand abstrakt erfüllt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der \nAusländer im konkreten Fall rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, U. v. \n16.07.2002 - 1 C 8/02 - BVerwGE 116, 378 <385>; U. v. 28.09.2004 - 1 C 10/03 - BVerwGE 122, 94 \n<98>). \n \nAllerdings kann der Ausweisungsgrund der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegengehalten \nwerden, wenn eine von der Regel abweichende Ausnahme gegeben ist. Das ist der Fall, wenn beson-\ndere Umstände vorliegen, die das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. \nDas Vorliegen einer Ausnahme beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei \nsind einerseits das Gewicht, das der Ausweisungsgrund hat, und andererseits die persönlichen Belan-\nge des Ausländers, insbesondere ein ihm nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK zustehender Schutz, in die \nAbwägung einzubeziehen. Das Gewicht des Ausweisungsgrundes bestimmt sich dabei maßgeblich \nnach einer aktuellen Prognose der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicher-\nheit und Ordnung (OEufach0000000041, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - InfAuslR 2010, 29 <31>; zu-\nletzt B. v. 12.08.2010 - 1 B 160/10 - n. v.). Die Frage, ob eine Ausnahme von der Regel vorliegt, unter-\n\n \n- 11 - \n- 10 -\nliegt voller gerichtlicher Nachprüfung; der Ausländerbehörde steht insoweit kein Ermessensspielraum \nzu (vgl. BVerwG, U. v. 30.04.2009 - 1 C 3.08 - InfAuslR 2009, 333 <334>). Erst wenn ein Ausnahmefall \nzu verneinen ist, stellt sich - in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG - die Frage, ob im Wege des der \nAusländerbehörde nach § 5 Abs 3 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens von der Anwendung des \n§ 5 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden kann. \n \nDer Kläger hat, weil er wiederholt straffällig geworden ist (vgl. Urteile des Jugendschöffengerichts Bre-\nmen vom 09.04.2008 und 31.08.2009), einen Ausweisungsgrund verwirklicht. Der Regelversagungs-\ngrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt in seinem Fall indes nicht zur Anwendung, weil ein Aus-\nnahmefall gegeben ist. Der Kläger hat zwar als Jugendlicher ein erhebliches strafrechtliches Fehlver-\nhalten gezeigt. Inzwischen hat er sich jedoch - wie oben im Einzelnen dargelegt - von dem in der Ver-\ngangenheit gezeigten Verhalten abgewandt. Bei ihm ist eine durchgreifende persönliche Festigung und \nStabilisierung eingetreten. Dies rechtfertigt es - auch mit Rücksicht auf seine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK \nschutzwürdigen Bindungen - eine Ausnahme im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzunehmen. \n \n(3) Der Kläger erfüllt mithin, bis auf die Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) die Vor-\naussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 \nEMRK. Gründe, von der Sollvorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, bestehen nicht. Die \nmangelnde Spruchreife beruht allein darauf, dass der Kläger derzeit noch keinen gültigen Pass besitzt. \n \nDie gegen den Kläger ergangene Abschiebungsregelung kann damit keinen Bestand haben. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung beruht darauf, dass \nder Kläger mit seinem Begehren, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, \nunterlegen ist. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionszulassungsgründe (vgl. § 132 Abs. 3 VwGO) nicht \ngegeben sind. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht \neinzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Ent-\nscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für \ndie Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer \nstaatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung \nzum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und \nBehörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen \nim höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Göbel \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \n \n \n\n \n \n- 11 -\n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird für das Verfahren 1 A 141/11 auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n \nDas Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 1. Senat \nBremen, den 22. Juli 2011 \n \n \n \ngez. Göbel \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2011-06-28/1-a-141-11","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":29},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":27},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104b","ref_norm":"104b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2011-06-28/1-a-141-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364667","retrieved":"2026-07-09 04:52:26.666688+00:00"}}