{"status":"available","doknr":"OLD364666","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-06-28","aktenzeichen":"1 A 555/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG.: 1 A 555/08 \n(VG: \n4 K 2586/06) \nNiedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 12.07.2011 \n \ngez. Schelske \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, \nProf. Alexy und Traub sowie den ehrenamtlichen Richter Fehlberg und die ehrenamtliche Richterin \nPrott aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2011 für Recht erkannt: \n \nUnter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts \nBremen - 4. Kammer - vom 08.10.2007 sowie des Bescheids des Stadtamts \nBremen vom 29.09.2004 i. d. F. des Widerspruchsbescheids des Senator \nfür Inneres und Sport vom 25.08.2006 wird die Beklagte verpflichtet, den \nAntrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beach-\ntung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n \nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht sowie die \nKosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, soweit das Verfahren \nvor dem Verwaltungsgericht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum \nGegenstand hatte, tragen jeweils der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu \n3/4. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. \nDen Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung jeweils durch Si-\ncherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abzuwenden, wenn \nnicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. \n \nDer Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am 01.01.1962 in Ückavak / Türkei geboren; er \ngehört der arabischen Minderheit in der Türkei an. \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nDer Kläger reiste mit seiner 1961 ebenfalls in der Türkei geborenen Ehefrau und vier zwischen 1981 \nund 1988 geborenen Kindern am 20.07.1988 mit einem gültigen türkischen Reisepass, der ihn als \nSeyhmus Y. auswies, über den Flughafen Frankfurt nach Deutschland ein. Er stellte einen Asylantrag, \nden er damit begründete, dass er die Türkei wegen der Auseinandersetzungen zwischen dem türki-\nschen Militär und der kurdischen Bevölkerung, von denen er selbst betroffen gewesen sei, verlassen \nhabe. \n \nAm 18.09.1988 tauchte die Familie unter. \n \nMit Bescheid vom 24.10.1988 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die \nAsylanträge des Klägers und seiner Familie als offensichtlich unbegründet ab. Das Verhalten der Fami-\nlie zeige, dass ihnen das Asylverfahren gleichgültig sei. \n \nAm 22.09.1988 stellte die Familie im Kreis Borken einen weiteren Asylantrag. Der Kläger und seine \nEhefrau gaben ihre Identität mit Moussa S., geb. 1958, und Kianid H., geb. 1961, an. Sie behaupteten, \nsie seien von Beirut aus über Amsterdam nach Deutschland eingereist. Bei ihnen handele sich um im \nLibanon lebende Kurden mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Sie seien wegen des dortigen Bürger-\nkriegs aus dem Libanon geflohen. \n \nAm 26.05.1989 wurde dem Kläger wegen eines schwergradigen Herzklappenfehlers in der Universi-\ntätsklinik Münster eine künstliche Herzklappe eingesetzt. \n \nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge mit Bescheid \nvom 06.09.1989 ab. Mit Schreiben des Kreises Borken vom 27.09.1989 wurde dem Kläger mitgeteilt, \ndass wegen der Verhältnisse im Libanon gegen ihn einstweilen aufenthaltsbeendende Maßnahmen \nnicht ergriffen werden würden. \n \nWenig später wurde durch einen Abgleich der Fingerabdrücke aufgedeckt, dass der Kläger mit seiner \nFamilie bereits in Frankfurt unter der Personalie Seyhmus Y. einen Asylantrag gestellt hatte. Der Kreis \nBorken gab ihm am 21.10.1989 auf, sich in den Zuständigkeitsbereich der für ihn aufgrund dieser Asyl-\nantragstellung zuständigen hessischen Ausländerbehörde zu begeben. \n \nDie Familie tauchte daraufhin unter. \n \nAm 26.02.1990 stellte sie in Bremen einen Asylantrag. Der Kläger und seine Ehefrau gaben ihre Identi-\ntät mit Sehmus S., geb. 1951 in Beirut und Habiba S., geb. 1955 in Beirut an. Sie erklärten, aus Beirut \nkommend über die Niederlande nach Deutschland eingereist zu sein. Ihre Staatsangehörigkeit sei un-\ngeklärt und sie suchten wegen des Krieges in ihrer Heimat um Asyl nach. \n \nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid \nvom 21.09.1990 als offensichtlich unbegründet ab, weil der Kläger weder zu dem Anhörungstermin \nerschienen war noch sich weiter schriftlich im Asylverfahren geäußert hatte. \n \nDie libanesische Botschaft sah sich nicht in der Lage, nähere Angaben zur Staatsangehörigkeit der \nFamilie zu machen. \n \nDer Aufenthalt des Klägers und seiner Familie wurde daraufhin von der Beklagten geduldet. In Bremen \nwurden die Kinder Mehmet (13.05.1990), Yasemin (06.05.1991), Kafiye (18.03.1992), Mahmut \n(29.04.1993) und Fatma (09.04.1996) des Klägers geboren. \n \nAm 07.10.1997 wurden der Familie von der Beklagten Aufenthaltsbefugnisse erteilt, die am 29.09.1999 \nbis zum 28.09.2001 verlängert wurden. \n \nIm Folgenden tauchten Zweifel an der Identität des Klägers auf. Die aufgenommenen Ermittlungen \n(u. a. Beiziehung der Akten aus den beiden vorangegangenen Asylverfahren; Einholung eines Auszugs \naus dem Personenstandsregister von Ückavak; Befragung von Nachbarn in Ückavak) führten zur Fest-\nstellung der tatsächlichen Identität. Aus dem Personenstandsregisterauszug ergab sich, dass die fünf in \nBremen geborenen Kinder des Klägers jeweils in das Register nachgetragen worden waren. \n \nAm 26.01.2004 erhob die Staatsanwaltschaft Bremen Anklage gegen den Kläger und seine Ehefrau \nwegen unrichtiger Angaben im aufenthaltsrechtlichen Verfahren. Das Strafverfahren wurde vom Amts-\n\n \n- 4 - \n- 3 -\ngericht Bremen mit Beschluss vom 09.01.2007 nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt; dem Kläger und \nseiner Ehefrau wurde auferlegt, jeweils einen Geldbetrag von 150,00 Euro an eine gemeinnützige Ein-\nrichtung zu zahlen (Amtsgericht Bremen, Az. 82 Ds 107 Js 13674/03). \n \nMit Verfügungen vom 29.09.2004 (betreffend den Kläger und seine Ehefrau) bzw. vom 30.09.2004 \n(betreffend die fünf in Bremen geborenen Kinder des Klägers) nahm die Ausländerbehörde Bremen die \nam 07.10.1997 und am 29.09.1999 erteilten Aufenthaltsbefugnisse zurück, lehnte die - rechtzeitig bean-\ntragte - Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse ab und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der kriminalpolizeilichen Ermittlungen kein \nZweifel daran bestünde, dass es sich bei den Familienmitgliedern in Wahrheit um türkische Staatsan-\ngehörige handele und somit ein Abschiebungshindernis nicht gegeben sei. \n \nDie Familie legte gegen diese Verfügungen Widerspruch ein, mit dem sie u. a. geltend machte, dass \nder Kläger wegen einer schweren Herzerkrankung nicht reisefähig sei. \n \nDas Gesundheitsamt Bremen bejahte in einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 13.07.2005 die Rei-\nsefähigkeit des Klägers. Der Kläger sei aufgrund seiner Herzerkrankung zwar auf eine kardiologische \nBetreuung angewiesen. Neben der regelmäßigen Blutkontrolle müsse auch die Möglichkeit zur halb-\njährlichen bzw. jährlichen Ultraschallkontrolle des Herzens gegeben sein. Aufgrund der künstlichen \nHerzklappe, der erforderlichen Blutverdünnung sowie eines weiteren, operativ noch nicht behobenen \nHerzklappenfehlers seien jederzeit - auch lebensbedrohliche - Komplikationen möglich. Das ändere \naber nichts daran, dass eine auch mehrstündige Flugreise für sich genommen für den Kläger nicht ge-\nsundheitlich bedrohlich sei. \n \nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nahm am 17.07.2006 Stellung zur Behandlungsmöglich-\nkeit des Klägers in der Türkei. Es führte aus, dass die erforderliche medizinische Betreuung und deren \nFinanzierung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet seien. Regelmäßige Kontrolluntersuchungen \nnach der Totalkorrektur eines Herzfehlers seien in der Türkei in den größeren Krankenhäusern mit ei-\nner Abteilung für Kardiologie möglich. Ein in Zukunft ggf. notwendiger weiterer Eingriff könne in einem \nder großen Universitätskrankenhäuser oder in den speziellen staatlichen Herzkliniken erfolgen. Die \nFinanzierung sei durch das staatliche Gesundheitssystem gewährleistet. Sofern der Kläger seinen \nWohnsitz in der Nähe einer der größeren Städte nehme, sei die erforderliche kardiologische Betreuung \nsichergestellt. \n \nMit Widerspruchsbescheiden vom 25.08.2006 wies der Senator für Inneres und Sport die Widersprüche \ndes Klägers und seiner Familie gegen die Verfügungen vom 29.09.2004 bzw. 30.09.2004 zurück. In \nden Gründen der Widerspruchsbescheide heißt es u. a., dass aufgrund der eingeholten Stellungnah-\nmen weder eine Reiseunfähigkeit noch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis angenommen \nwerden könne. \n \nDagegen haben der Kläger, seine Ehefrau sowie die fünf Kinder rechtzeitig Klagen erhoben, die das \nVerwaltungsgericht verbunden hat. \n \nMit Gerichtsbescheid vom 23.03.2007 hat das Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - die gegen \ndie fünf Kinder ergangenen Bescheide, soweit diese die Rücknahme der in der Vergangenheit erteilten \nAufenthaltsbefugnisse zum Gegenstand hatten, aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Be-\nschluss vom 04.11.2008 den Antrag der Beklagten, gegen diesen Gerichtsbescheid die Berufung zuzu-\nlassen abgelehnt. \n \nMit Urteil vom 08.10.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen betreffend die Rücknah-\nme der dem Kläger und seiner Ehefrau in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltsbefugnisse, die Ver-\nlängerung hilfsweise Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Familie sowie die ergangenen Ab-\nschiebungsandrohungen, ferner die Namensführung der fünf Kinder in den von der Beklagten ausge-\nstellten Urkunden. Die Rücknahme der den Eltern erteilten Aufenthaltsbefugnisse sei nicht zu bean-\nstanden, weil diese nur aufgrund unzutreffender Angaben über die Identität erlangt worden seien. Die \nVoraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Familie seien nicht gegeben. Die \nHerzerkrankung des Klägers stelle kein Ausreisehindernis dar. Von einem Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis wegen Verwurzelung (§ 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK) könne bei den \nKindern - noch - nicht ausgegangen werden. Auch seien die Voraussetzungen der Altfallregelung nach \n§§ 104a, 104b AufenthG nicht erfüllt. Schließlich sei die Beklagte auch berechtigt, die Kinder in den von \nihr ausgestellten Urkunden mit ihrem türkischen Namen zu führen; die Eintragungen im Geburtenbuch \nseien insoweit mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 10.09.2004 geändert worden. \n\n \n- 5 - \n- 4 -\n \nDer Kläger und seine Familienangehörigen haben rechtzeitig beantragt, die Berufung gegen dieses \nUrteil zuzulassen, und zwar soweit darin die Klage auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltser-\nlaubnisse abgewiesen worden ist. \n \nDie für den 11.01.2008 vorgesehene Abschiebung der Familie in die Türkei wurde nicht durchgeführt, \num dem Sohn Mehmet und der Tochter Yasemin wegen des bevorstehenden Schulabschlusses die \nBeendigung des laufenden Schuljahres zu ermöglichen. Der Aufenthalt der Familie wurde weiterhin \ngeduldet. \n \nMit Beschluss vom 12.11.2008 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Kläger zugelassen. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2011 hat das Oberverwaltungsgericht die Verfahren der \neinzelnen Familienmitglieder wieder getrennt. \n \nDie Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, den Töchtern Yasemin (ab dem \n12.08.2009 mit Rücksicht auf ein inzwischen geborenes Kind), Kafiye (ab dem 01.10.2010 mit Rück-\nsicht auf den Schulbesuch) und Fatma (ab dem 01.07.2011 mit Rücksicht auf den Schulbesuch) eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art.6 GG bzw. 8 EMRK zu erteilen. Sie hat sich \nweiter bereit erklärt, der Ehefrau des Klägers (ab dem 06.11.2008 mit Rücksicht auf das amtsärztliche \nGutachten vom selben Tag, in dem wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Rückfüh-\nrung in die Türkei als lebensbedrohlich eingestuft wurde) eine Aufenthaltsbefugnis nach § 25 \nAbs. 5 AufenthG zu erteilen. \n \nDas Oberverwaltungsgericht hatte das Verfahren des Sohnes Mahmut des Klägers wegen eines lau-\nfenden Strafverfahrens ausgesetzt. \n \nHinsichtlich des Sohnes Mehmet des Klägers hat es die Beklagte mit Urteil vom 28.06.2011 verpflichtet, \ndessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu bescheiden (Az. 1 A 141/11). \n \nDer Kläger ist der Ansicht, dass ihm ebenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen zustehe. Er habe sich am 18.09.2009 einer erneuten Herzoperation unterziehen \nmüssen und befinde sich wegen seiner Herzerkrankung in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Zu der \nOperation und der nachfolgenden Behandlung hat der Kläger verschiedene ärztliche Unterlagen vorge-\nlegt (Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis K. vom 27.06.2011; Arztberichte des Kardiologen Dr. M. \nvom 29.01.2010 und 07.02.2011; Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Bremen vom 28.10.2009; \nBefundbericht des Klinikums Links der Weser vom 24.09.2009). Er sei wegen der Herzerkrankung zu \n50 % als schwerbehindert anerkannt. Überdies würde eine Aufenthaltsbeendigung in seinem Fall zu \neiner dauerhaften Trennung von seiner Ehefrau führen, die unter einer posttraumatischen Belastungs-\nstörung leide. \n \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom \n08.10.2007 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG \nhilfsweise § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen bzw. den Rechtsstreit unter Aufhebung des \nUrteils des Verwaltungsgerichts vom 08.10.2007 an das Verwaltungsgericht zurück zu \nverweisen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n \nSie meint, dass dem Kläger wegen der fehlenden Sicherung seines Lebensunterhalts eine Aufenthalts-\nerlaubnis nicht erteilt werden könne. \n \nDem Gericht haben die Ausländerakten des Klägers, seiner Ehefrau sowie seiner fünf in Bremen gebo-\nrenen Kinder vorgelegen. Dem Gericht hat weiter vorgelegen die Strafakte Amtsgericht Bremen \n82 Ds 107 Js 13674/03. Der Inhalt der Akten war, soweit in dieser Entscheidung verwertet, Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung. \n \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Berufung des Klägers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n \nZwar kann der Kläger nicht verlangen, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG \nerteilt wird (I.). Er erfüllt aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG; die Rechtssache ist insoweit noch nicht spruchreif, weil der \nKläger bislang keinen gültigen türkischen Reisepass vorgelegt hat (II.). \n \n \n \nI. \nAuf § 25 Abs. 3 AufenthG kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. \n \nGemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, \nwenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Der Anwendungsbe-\nreich des § 25 Abs. 3 AufenthG ist auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse beschränkt (vgl. \nBVerwG, B. v. 23.08.2006 - 1 B 60/06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19; OVG Bre-\nmen, B. v. 22.11.2008 - 1 A 448/08 n. v.; OVG Lüneburg, B. v. 18.01.2011 - 8 PA 317/10 - DVBl 2011, \n289). \n \nDie Herzerkrankung des Klägers sowie die damit einhergehende Notwendigkeit einer regelmäßigen \närztlichen Betreuung begründen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Zu Art und Behand-\nlungsbedürftigkeit der Herzerkrankung hat das Gesundheitsamt Bremen am 13.07.2005 Stellung ge-\nnommen. Zur Frage, ob die erforderliche medizinische Betreuung in der Türkei gewährleistet ist, liegt \ndarüber hinaus eine im Rahmen von § 72 Abs. 2 AufenthG abgegebene Stellungnahme des Bundes-\namtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2006 vor. Danach ist gewährleistet, dass der Kläger in \nder Türkei in dem erforderlichen Umfang fachärztlich betreut und behandelt werden kann. Dass die am \n18.09.2009 erfolgte zweite Herzoperation diesbezüglich eine andere Beurteilung erforderlich machen \nwürde, ist nicht erkennbar. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Unterlagen sowie \nder Vortrag des Klägers geben weder Anlass, die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahme des Bun-\ndesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2006 noch deren fortbestehende Aktualität in Zweifel \nzu ziehen. \n \n \n \nII. \nDer Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 25 \nAbs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar \nausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, \nwenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall \ndes Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll \nerteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Die Aufenthaltserlaubnis \ndarf allerdings nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein \nVerschulden liegt insbesondere vor, wenn der Ausländer falsche Angaben macht oder über seine Iden-\ntität oder Staatsangehörigkeit täuscht (Satz 3 und 4). \n \n \n1. \nDie Ausreise des Klägers, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, ist aus rechtlichen Gründen unmöglich. \nEine solche Unmöglichkeit besteht auch dann, wenn eine freiwillige Ausreise unzumutbar ist, weil hö-\nherrangiges Recht - hier Art. 6 Abs. 1 GG - den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet \nerfordert. \n \nGemäß Art. 6 Abs. 1 GG sind die Ausländerbehörden verpflichtet, bei der Entscheidung über ein Auf-\nenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen des Ausländers an Personen, \ndie sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Ge-\nwicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Erfüllt die Familie im Kern die \nFunktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nFamilienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil \neinem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht \ndes Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (st. Rspr. d. \nBVerfG, vgl. zuletzt B. v. 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10 - InfAuslR 2011, 286). Sofern das Aufenthaltsbe-\ngehren in diesem Fall seine Grundlage mangels Erfüllung der dort genannten speziellen Voraussetzun-\ngen nicht in den Familiennachzugsregelungen der §§ 27 ff. AufenthG findet, kann § 25 Abs. 5 AufenthG \ni. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen (vgl. OVG Bremen, B. v. \n29.10.2009 - 1 B 201/09 - n. v.; Dienelt in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 25 Rn 75; HK-AuslR \n/ Fränkel § 25 AufenthG Rn 56). \n \nIm vorliegenden Fall scheiden die §§ 27 ff. AufenthG als Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltsti-\ntels an den Kläger aus. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsge-\nricht am 28.06.2011 zugesichert, der Ehefrau des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, sobald diese einen türkischen Pass vorlegt. In den Fällen des \n§ 25 Abs. 5 AufenthG wird gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ein Familiennachzug nach den \n§§ 27 ff. AufenthG nicht gewährt. \n \nDa der Ehefrau gegenwärtig eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar ist und sie auf die Lebenshilfe des \nKlägers angewiesen ist, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger deshalb allein \nauf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG in Betracht. \n \nEine Rückkehr ist der Ehefrau des Klägers derzeit nicht zumutbar, weil sie unter einer chronifizierten \nposttraumatischen Belastungsstörung leidet. Das ergibt sich im Einzelnen aus dem vom Klinikum Bre-\nmen-Ost am 06.11.2008 erstellten amtsärztlichen Gutachten. Danach hat die Ehefrau den Gutachtern \nbei ihrer Untersuchung glaubhaft geschildert, vor der Ausreise aus der Türkei erheblich von den Ausei-\nnandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK-Kämpfern betroffen worden zu sein; \nihr Ehemann sei seinerzeit schwer gefoltert worden. Die Gutachter, die keinen Anlass gesehen haben, \nan der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, haben bei der Ehefrau die typischen Kriterien einer \nchronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt. Eine Rückführung in die Türkei haben \ndie Gutachter als lebensbedrohlich eingestuft. Seit Juli 2008 ist die Ehefrau in regelmäßiger fachärztli-\ncher Behandlung. Die Zusicherung der Beklagten, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG \nzu erteilen, erfolgte im Hinblick auf diesen Sachverhalt. \n \nDie Ehefrau ist auf die Lebenshilfe des Klägers angewiesen. Der fachärztlich festgestellte einge-\nschränkte Gesundheitszustand der Ehefrau war für den Senat in der mündlichen Verhandlung vom \n28.06.2001 erkennbar. Bereits aus dem derzeitigen Gesundheitszustand ergibt sich, dass die Ehefrau \nauf den Beistand des Klägers angewiesen ist. Dies gilt erst recht, wenn man den Grund der Erkrankung \nder Ehefrau in den Blick nimmt, nämlich die gemeinsam erlittene Gewalt in der Türkei. \n \n \n2. \nDer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stehen § 24 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG nicht entgegen. Da-\nnach scheidet die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus, wenn der Ausländer über seine Identität oder \nStaatsangehörigkeit getäuscht und dadurch das Ausreisehindernis selbst geschaffen hat. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht es Sinn und Zweck einer hu-\nmanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, einem Ausländer, der sich den Aufenthalt \nin Deutschland erschlichen und durch Täuschung weiter langfristig gesichert hat, dadurch zu privilegie-\nren, dass nach Aufdeckung der Täuschung sein Aufenthalt erneut legalisiert und ihm damit die Per-\nspektive eines Daueraufenthalts eröffnet (BVerwG, U. v. 19.04.2011 - 1 C 3/30 - juris, Rn 19). \n \nDer Kläger hat zwar bei seiner Einreise im Juli 1988 zutreffende Angaben zu seiner Person und Staats-\nangehörigkeit gemacht. Er hat seinerzeit in seinem ersten Asylantrag auch Angaben gemacht, nämlich \nin Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und der PKK geraten zu sein, die nach den \nSchilderungen seiner Ehefrau bei der amtsärztlichen Untersuchung im November 2008 zuzutreffen \nscheinen. Er ist dann im Folgenden jedoch mit seiner Familie untergetaucht und hat im September \n1988 den Kreis Borken und sodann ab Februar 1990 fortgesetzt die Beklagte über seine Person und \nStaatsangehörigkeit getäuscht, indem er erklärt hat, es handele sich bei ihm um einen aus dem Liba-\nnon stammenden Kurden mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Der Aufenthalt ist ihm und seiner Familie \nim Folgenden aufgrund dieser Angaben ermöglicht worden. \n \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nWie diese Täuschung mit Rücksicht auf die bei der amtsärztlichen Untersuchung der Ehefrau zutage \ngetretenen Tatsachen zu bewerten ist, mag hier auf sich beruhen. Denn unabhängig davon ist durch \ndas Untersuchungsergebnis - in einer Art überholender Kausalität (vgl. dazu BVerwG, U. v. 19.04.2011, \na. a. O., Rn 20) - in jedem Fall ein neuer Sachverhalt geschaffen worden, der für sich genommen ein \nAusreisehindernis begründet. \n \n \n3. \nDer Kläger erfüllt bis auf die Passpflicht die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. \n \na) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, \ndass der Lebensunterhalt gesichert ist. Das ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der \nAusländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne \nInanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Das erfordert - bezogen auf die jeweilige Bedarfs-\ngemeinschaft - einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur \nVerfügung stehenden Mitteln. Bedarfs- und Einkommensvermittlung richten sich dabei grundsätzlich \nnach den Maßstäben des Sozialrechts. \n \nDer Kläger ist nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Er verfügt \nüber keine Einkünfte und lebt langjährig von öffentlichen Sozialleistungen. Er hat in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zwar erklärt, er wolle sich im Falle der Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis eine Beschäftigung suchen. Das Gericht nimmt ihm die Ernsthaftigkeit dieser Er-\nklärung ab, ob sich diese Absicht angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt und der Qualifikation des \nKlägers umsetzen lassen wird, erscheint jedoch fraglich. Dies gilt zumal im Hinblick auf eine Beschäfti-\ngung, die zu Einkünften führt, die den Unterhaltsbedarf der Familie decken. \n \nVon der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ist hier aber abzusehen, \nweil ein Ausnahmefall gegeben ist. \n \nEin Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie \ndas sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen, aber auch dann, wenn ent-\nweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis geboten ist, z. B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Her-\nkunftsland nicht möglich ist (BVerwG, U. v. 26.08.2008 - 1 C 32/07 - BVerwGE 131, 370 <381>; U. v. \n16.11.2011 - 1 C 20/09 - InfAuslR 2011, 144 <147>). Im Falle des Klägers ist, wie ausgeführt, die Her-\nstellung der Familieneinheit in der Türkei nicht möglich. Die besonderen Umstände des Falles gebieten \nes deshalb, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen. \n \nb) Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht weiter nicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. \n \nGemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, \ndass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Ein Ausweisungsgrund in der Funktion eines Versagungsgrun-\ndes, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel ausschließt, ist grundsätzlich bereits dann \ngegeben, wenn ein Ausweisungstatbestand abstrakt erfüllt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der \nAusländer im konkreten Fall rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, U. v. \n16.07.2002 - 1 C 8/02 - BVerwGE 116, 378 <385>; U. v. 28.09.2004 - 1 C 10/03 - BVerwGE 122, 94 \n<98>). \n \nAllerdings kann auch der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung der Aufent-\nhaltserlaubnis nicht entgegengehalten werden, wenn eine von der Regel abweichende Ausnahme ge-\ngeben ist. Das Vorliegen einer Ausnahme beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. \nDabei sind einerseits das Gewicht, das der Ausweisungsgrund hat, und andererseits die persönlichen \nBelange des Ausländers, insbesondere ein ihm nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK zustehender Schutz, \nin die Abwägung einzubeziehen. Das Gewicht des Ausweisungsgrundes bestimmt sich dabei maßgeb-\nlich nach einer aktuellen Prognose der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Si-\ncherheit und Ordnung (OVG Bremen, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - InfAuslR 2010, 29 <31>; zuletzt B. \nv. 12.08.2010 - 1 B 160/10 - n. v.). \n \nGegen den Kläger und seine Ehefrau waren wegen unrichtiger Angaben im aufenthaltsrechtlichen Ver-\nfahren Strafverfahren eingeleitet worden (vgl. Anklageschrift vom 26.01.2004 im Verfahren Amtgericht \nBremen, Az. 82 Ds 170 Js 13674/03). Die Strafverfahren sind vom Amtgericht Bremen am 09.01.2007 \ngemäß § 153a Abs. 2 StPO mit der Auflage eingestellt worden, dass der Kläger und seine Ehefrau \n\n \n \n- 8 -\njeweils 150,00 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen. Mit Rücksicht auf den nachträglich ein-\ngetretenen Sachverhalt - die Beklagte hat der Ehefrau des Klägers inzwischen wegen ihrer Erkrankung \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zugesichert -, kann in diesem Ge-\nsetzesverstoß auch bezüglich des Klägers kein Versagungsgrund für die Erteilung der Aufenthaltser-\nlaubnis erblickt werden. \n \n \n4. \nDer Kläger erfüllt mithin, abgesehen von der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), die Voraussetzun-\ngen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG. \nGründe, von der Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG abzuweichen, bestehen nicht. Die \nmangelnde Spruchreife beruht allein darauf, dass der Kläger derzeit noch keinen gültigen Pass besitzt. \n \nDie gegen den Kläger ergangene Abschiebungsregelung kann damit keinen Bestand haben. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung beruht darauf, dass \nder Kläger mit seinem Begehren, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, \nunterlege ist. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionszulassungsgründe (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) nicht \ngegeben sind. \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht \neinzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Ent-\nscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für \ndie Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer \nstaatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung \nzum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und \nBehörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen \nim höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \nRichter Göbel und Traub sind wegen Urlaubs \nan der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert. \n \ngez. 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