{"status":"available","doknr":"OLD364665","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-07-05","aktenzeichen":"1 A 184/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG.: 1 A 184/10 \n(VG: \n4 K 1878/08) \nverkündet am 05.07.2011 \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Richter Göbel, \nden Richter Prof. Alexy und den Richter Traub sowie die ehrenamtliche Richterin Pereira da Silva und \nden ehrenamtlicher Richter Rathjen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2011 für Recht \nerkannt: \n \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 25.01.2010 \nwird zurückgewiesen. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten der Berufung. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Be-\nklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-\ntung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn \nnicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin begehrt eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. \n \nDie Klägerin ist türkische Staatsangehörige; ihr genaues Geburtsdatum ist unbekannt. Unter dem Na-\nmen E.F., geboren am 15.02.1983 in Beirut, reiste sie zusammen mit ihren Eltern und fünf weiteren \nGeschwistern im Oktober 1989 nach Deutschland ein. Die Eltern gaben sich und ihre Kinder als staa-\ntenlose Kurden aus dem Libanon aus und beantragten politisches Asyl. Nachdem ihr Antrag abgelehnt \nworden war (Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n29.10.1990, Gerichtsbescheid des VG Bremen vom 09.03.1992), wurde die Klägerin zunächst gedul-\ndet, vom 14.07.1994 bis zum 11.07.2002 erhielt sie Aufenthaltsbefugnisse. Der Verlängerungsantrag \nvom 10.07.2002 wurde zunächst nicht beschieden, nachdem die Kriminalpolizei im Juni 2002 die wahre \nIdentität der Klägerin festgestellt hatte. Seit dem 10.07.2002 erhielt die Klägerin fortlaufend Fiktionsbe-\nscheinigungen. Sie war seit 2007 im Besitz eines türkischen Personalausweises, am 06.10.2008 wurde \nihr ein für fünf Jahre gültiger türkischer Reisepass ausgestellt. In diesen Dokumenten wurde ihr Ge-\nburtsdatum mit „01.08.1987“ angegeben. Wie aus einem Vermerk in der Behördenakte vom 19.06.2008 \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nhervorgeht, beantragte die Klägerin mehrmals auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der \nAltfallregelung. \n \nAm 04.12.2000 heiratete die Klägerin in A-Stadt den türkischen Staatsangehörigen F.A., geboren am \n02.08.1973 in Ückavak. Dieser hatte sich bei seiner Einreise im Mai 1996 als libanesischer Staatsan-\ngehöriger V.F., geb. am 13.05.1979, ausgegeben. Nachdem sein Asylantrag mit Entscheidung vom \n04.07.1996 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war, wurde er, weil die libanesische Bot-\nschaft die Ausstellung eines Passersatzpapiers verweigerte, von der Ausländerbehörde des Kreises \nMinden-Lübbecke geduldet. Nach der Eheschließung mit der Klägerin wurde ihm der Zuzug nach A-\nStadt erlaubt. Für die Zeit vom 19.02.2001 bis zum 11.07.2002 erteilte ihm die Beklagte eine Aufent-\nhaltsbefugnis. Sein Antrag auf Verlängerung vom 10.07.2002 wurde nicht beschieden, nachdem im \nDezember 2002 seine wahre Identität bekannt geworden war. Seitdem erhält er Fiktionsbescheinigun-\ngen. \n \nAus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, der Sohn H. (* 08.06.2001) und die Töchter N. \n(*18.11.2003), A. (*15.12.2006) und K. (* 20.06.2009). \n \nDie Klägerin besuchte nach eigenen Angaben zehn Jahre die Schule an der X-straße in A-Stadt, ohne \neinen Abschluss zu erwerben. Auf Anfrage hat sie ein Abgangzeugnis der Schule an der Y-straße vom \n07.07.2000 vorgelegt. Danach verließ sie die Schule aus der Jahrgangsstufe 10; ihre Leistungen wur-\nden nicht benotet, weil sie überwiegend nicht am Unterricht teilgenommen hatte. Am 10.04.2007 erteilte \ndie Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung für die Klägerin und \nihren Ehemann. Der Ehemann hat zum 01.07.2011 eine Tätigkeit als gewerbliche Reinigungskraft im \nUmfang von sieben Wochenstunden zu einem Stundenlohn von 9,00 Euro aufgenommen. Die Klägerin \nselbst übt keine Erwerbstätigkeit aus. Die Familie bezieht Leistungen nach dem Asylbewerberleis-\ntungsgesetz. \n \nAm 19.06.2008 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Begehren, \ndie Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten. Die Beklagte bot daraufhin an, für \nden Fall der Klagrücknahme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage der Altfallregelung \nbei Vorlage eines gültigen Reisepasses und unter der Voraussetzung, dass keine Rechtsverstöße der \nKlägerin bekannt würden, zuzusichern. Die Klägerin lehnte dies als nicht sachgerecht ab. \n \nMit Bescheid vom 05.01.2010 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 5 und § 25 Abs. 4 AufenthG ab. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 25.02.2010 schlossen die Beteiligten \nauf Empfehlung des Gerichts einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt. Danach hob die Beklagte ihren \nAblehnungsbescheid auf und anerkannte das Ausreisehindernis der Verletzung des Rechts auf Privat-\nleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK; sie verpflichtete sich, über den Aufenthaltserlaubnisantrag nach Ablauf \neines Jahres erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu entscheiden \nund dabei auch zwischenzeitliche Bemühungen der Klägerin und ihres Ehemannes um die Aufnahme \neiner Erwerbstätigkeit berücksichtigen. Die Klägerin und ihr Ehemann verpflichteten sich, sich um eine \nErwerbstätigkeit zu bemühen und diese Bemühungen gegenüber der Beklagten nachzuweisen; außer-\ndem sollten sie Belege vorlegen, die die in der mündlichen Verhandlung geschilderten Integrations-\nmerkmale untermauerten. \n \nFür den Fall des Widerrufs beantragte die Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom \n05.01.2010 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragte, die Klage \nabzuweisen. \n \nNachdem die Beklagte den Vergleich innerhalb der vereinbarten Frist widerrufen hatte, stellte das Ver-\nwaltungsgericht den Beteiligten das Urteil vom 25.01.2010 zu. Darin verpflichtete es die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheids vom 05.01.2010, über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut unter \nBeachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu entscheiden; im Übrigen wies es die Klage ab. In der \nBegründung führte es aus: Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, \nweil ihrer Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Beendigung ihres Aufenthalts greife in \nihr Recht auf Privatleben nach Art 8 Abs. 1 EMRK ein. Die Klägerin habe fast ihr gesamtes Leben in \nDeutschland verbracht, spreche sehr gut Deutsch und sei im sozialen Leben in der Bundesrepublik \nintegriert. Zwar gehe sie keiner Erwerbstätigkeit nach, das sei aber der Betreuung ihrer vier Kinder \ngeschuldet. Zur Türkei habe sie keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr. Mit ihrem Herkunfts-\nland verbinde sie – außer ihren Kenntnissen der dort von einer Minderheit gesprochenen arabischen \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nSprache – nur noch das formale Band der Staatsangehörigkeit. Die Versagung einer Aufenthaltser-\nlaubnis greife auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie ein schutzwürdiges Vertrauen in den \nFortbestand ihres Aufenthalts möglicherweise nicht habe entwickeln können, weil ihre Eltern über ihre \nIdentität getäuscht hätten, unverhältnismäßig in das Recht auf Privatleben ein. Zwar setze auch die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG voraus, dass der Lebensunterhalt gesi-\nchert sei; davon könne aber abgesehen werden, und eine entsprechende Ermessensentscheidung der \nBeklagten stehe noch aus. \n \nMit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Ver-\npflichtung zur Neubescheidung. Sie trägt vor: \n \nDie Klägerin könne kein Ausreisehindernis nach Art 8 Abs. 1 EMRK geltend machen. Allein die Tatsa-\nche, dass sie sich über längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten, hier der Schulpflicht genügt habe \nund ihre Kinder in einem deutschen Umfeld aufwüchsen, mache sie nicht zu einer faktischen Inländerin, \nderen Recht auf Privatleben gegen aufenthaltsrechtliche Eingriffe geschützt sei. Die Klägerin sei nicht \nwirtschaftlich integriert, weil weder sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe noch ihr Ehemann bis vor kur-\nzem eine solche ausgeübt habe. Die Integration der Klägerin sei nicht als gelungen anzusehen, weil \nkeine Integration vorliege, die über den Normalfall einer ordnungsgemäßen Integration deutlich hinaus-\ngehe. Die Klägerin sei nicht derart in den hiesigen Lebensverhältnissen verwurzelt, dass das öffentliche \nInteresse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern zurücktreten müsse. Der \nErlass des Senators für Inneres und Sport führe zu keinem anderen Ergebnis, weil das älteste Kind der \nKlägerin erst im nächsten Jahr die Voraussetzung eines mindestens vierjährigen Schulbesuchs erfüllt \nhaben werde. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 25.01.2010 \nabzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie bezieht sich auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und trägt ergänzend vor: Zur Do-\nkumentation ihrer Schullaufbahn könne sie nur das Abgangszeugnis vorlegen, weil die anderen Zeug-\nnisse verloren gegangen seien und auch bei der Schulbehörde nicht mehr aufbewahrt würden. Sie sei \nseinerzeit nicht mehr zur Schule geschickt worden, weil sie nach der Tradition ihrer Familie als „ver-\nsprochen“ gegolten habe und ihre Eltern damals der Ansicht gewesen seien, in einem solchen Falle \ngehe man nicht mehr zur Schule. Sobald sie einen Krippenplatz für ihr jüngstes Kind gefunden habe, \nwolle sie den Hauptschulabschluss nachholen, um dann eine Berufsausbildung beginnen zu können. \nGegenwärtig versorge sie die Kinder; sie sei Elternsprecherin in der Klasse der Tochter N.. Ihr Ehe-\nmann besuche zur Zeit einen Deutschkurs, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. \n \nDie Klägerin legt Schulzeugnisse ihrer Kinder und weitere Bescheinigungen vor, auf die verwiesen wird. \n \nDem Oberverwaltungsgericht haben die Ausländerakten der Klägerin und ihres Ehemannes vorgele-\ngen; ihr Inhalt war, soweit das Urteil auf ihm beruht, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, über \nden Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 \nAbs. 5 AufenthG erneut unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu entscheiden. \n \nNach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen \nunmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. \nNach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll sie erteilt werden, wenn die Abschiebung seit mehr als 18 Mo-\nnaten ausgesetzt sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \n \n \nI. \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nDie Klägerin ist vollziehbar ausreisepflichtig. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht \nvollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar ist. Das ist hier der Fall, da die Klage \ngegen den Bescheid der Beklagten vom 05.01.2010 gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschie-\nbende Wirkung hat. Dass die vollziehbare Ausreisepflicht erst durch die Ablehnung des Aufenthaltstitels \nbegründet worden ist, für dessen Erteilung sie das Gesetz voraussetzt, ist unschädlich. Zum Einen ist \nder Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht maßgeblich, und zum An-\ndern ist § 25 Abs. 5 AufenthG zur Vermeidung sinnwidriger Ergebnisse auch auf solche Ausländer an-\nzuwenden, die nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind, weil ihr Aufenthalt aufgrund der Fiktionswirkung \nihres Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als erlaubt gilt (Beschluss des Senats vom \n22.11.2010 – 1 B 154/10 -, EZAR NF 33 Nr. 27 m.w.Nwn.; für die vergleichbare Problematik nach \n§ 104a AufenthG vgl. jetzt auch BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 – 1 C 22.09 -, InfAuslR 2011, 240, Rn 27). \n \n \nII. \nDie Ausreise der Klägerin ist aus rechtlichen Gründen unmöglich. Eine solche Unmöglichkeit besteht \nauch dann, wenn die freiwillige Ausreise unzumutbar ist, weil ein Abschiebungsverbot nach Art. 8 \nEMRK besteht (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, Rn 17; Beschl. v. \n14.12.2010 – 1 B 30.10). Das ist hier der Fall. \n \n \n1. \nEine behördlich veranlasste Beendigung des Aufenthalts der Klägerin würde in den Schutzbereich von \nArt. 8 Abs. 1 EMRK eingreifen. \n \nDas dort verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst nach ständiger Rechtsprechung des \nEGMR (vgl. zuletzt Urt. v. 14.06.2011 – 38058/09 – Osman gegen Dänemark , \nRn 55), der sich auch das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschl. v. 10.05.2007 – 2 BvR 304/07 – \nNVwZ 2007, 946 <947>, das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. 1. 2009 – 1 C 40/07 -, BVerw-\nGE 133, 72, Rn 21) und der beschließende Senat (vgl. zuletzt den zitierten Beschluss vom 22.11.2010 \nsowie das Urteil vom 10.05.2011 – 1 A 306 und 307/10) angeschlossen haben, die Summe der persön-\nlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für die Lebensführung eines jeden \nMenschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die \nEntfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende \nBedeutung zukommt. Diese Bindungen können insbesondere bei hier geborenen oder in ihrer Kindheit \nzugezogenen Ausländern zu einer Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse führen. Das ist insbeson-\ndere dann der Fall, wenn das Hineinwachsen in die hiesigen Lebensverhältnisse mit einer gleichzeiti-\ngen Entfremdung vom Heimatland einhergeht, so dass die Ausländer mit diesem im Wesentlichen nur \nnoch durch das formale Band der Staatsangehörigkeit verbunden und faktisch zu Inländern geworden \nsind (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 <305>). \n \n \na. \nDie Klägerin ist in Deutschland verwurzelt und hat außer dem formalen Band der Staatsangehörigkeit \nkeine Beziehungen mehr zur Türkei. Sie ist als kleines Kind mit ihren Eltern nach Deutschland gekom-\nmen und hat seitdem ununterbrochen hier gelebt. Ihre gesamte Familie lebt hier; verwandtschaftliche \nBeziehungen in die Türkei bestehen nicht. Sie verfügt über keine Kenntnisse der türkischen Sprache; \nihre Muttersprache Arabisch kann sie sprechen, aber nicht schreiben. Die deutsche Sprache dagegen \nbeherrscht sie, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, uneingeschränkt. Sie hat ihre gesamte \nschulische Ausbildung in Deutschland erfahren. Zwar ist sie in der zehnten Klasse der Schule fern-\ngeblieben und hat deshalb keinen Abschluss erworben. Allein das Fehlen eines Schulabschlusses und \neiner daran anschließenden Berufsausbildung reicht aber nicht ohne Weiteres, eine Verwurzelung in \nDeutschland zu verneinen (BVerwG, Beschl. v. 10.01.2010 – 1 B 25.09 -, NVwZ 2010, 707, Rn 4; OVG \nBremen; Beschl. v. 22.11.2010, a. a. O.). Nach den besonderen Umständen des Einzelfalls können aus \ndiesem Defizit keine nachteiligen Schlüsse zu Lasten der Klägerin gezogen werden. Wie sie in der \nmündlichen Verhandlung eindrucksvoll und überzeugend geschildert hat, ist sie seinerzeit von ihren in \nder Heimat traditionell geprägten Eltern zur Heirat gezwungen und wegen der bevorstehenden Ehe-\nschließung nicht zur Schule geschickt worden. Inzwischen haben nicht nur ihre Eltern ihre Einstellung \ngeändert und sich ihren jüngeren Töchtern gegenüber anders verhalten; auch die Klägerin selbst hat \nsich kritisch mit den damaligen Geschehnissen auseinandergesetzt und sich von der Tradition gelöst, \nder ihre Eltern verhaftet waren. Wie sie in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, will sie zwar an \nder damals nicht von ihr gewollten Ehe festhalten, weil sie ihren Ehemann inzwischen schätzen gelernt \nhabe, sie ist aber fest entschlossen, die abgebrochene Schulausbildung nachzuholen, sobald ihre Be-\n\n \n- 6 - \n- 5 -\nmühungen, einen Betreuungsplatz für ihr jüngstes Kind zu finden, erfolgreich seien, und anschließend \neine Berufsausbildung zu beginnen. Der Senat hat nach dem Bild, das er in der mündlichen Verhand-\nlung von der Klägerin gewonnen hat, keinen Anlass, an der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit zu zwei-\nfeln, mit der sie diese Absicht verfolgt. Die Klägerin hat den Eindruck einer Persönlichkeit hinterlassen, \ndie in der deutschen Gesellschaft fest verankert, hinreichend selbstbewusst und aktiv genug ist, ihre \nAbsichten auch erfolgreich zu verwirklichen, sobald sie die Gelegenheit dazu hat. \n \nBesondere Beachtung im Hinblick auf das Ausmaß der Verwurzelung der Klägerin verdient in diesem \nZusammenhang ihr Engagement in Schule und Kindergarten ihrer Kinder. Die Klägerin zeigt ein über-\ndurchschnittliches Engagement nicht nur für ihre Kinder, sondern auch für die von ihnen besuchten \nEinrichtungen insgesamt. Sie erbringt damit eine bemerkenswerte Integrationsleistung in einem ge-\nrichtsbekannt schwierigen sozialen Umfeld. Ihr Einsatz wird durch die Erklärungen der von ihren Kin-\ndern besuchten Einrichtungen unter Beweis gestellt. So heißt es in einer Bescheinigung des Kinder- \nund Familienzentrums K.T. vom 12.04.2011: Die Klägerin bringe seit 2004 ihre drei ältesten Kinder in \ndas Zentrum. Sie habe stets mit dem Kindergarten zusammengearbeitet, sei seit Jahren im Elternbeirat \nals Gruppenelternsprecherin aktiv und habe sich, als das Kindergartengebäude abgebrannt sei, bei \nGesprächen mit Politikern, bei Festen und Versammlungen für den Bau einer neuen Gebäudes einge-\nsetzt. In einer von der Schule an der Z-Straße am 04.07.2011 erstellten Zusammenfassung über die \nschulische Entwicklung ihres Sohnes H. wird u. a. ausgeführt Die Klägerin sei eine sehr engagierte \nMutter, die immer zu allen Elternabenden sowie Elternsprechtagen erscheine. Die Zusammenarbeit mit \nihr sei hervorragend. Bei allen anderen Veranstaltungen der Schule arbeite sie aktiv mit. So komme sie \nzu allen Kinderversammlungen, Atelierpräsentationen und Sommerfesten, bei denen sie sich immer mit \nselbstgefertigten Speisen am Büffet beteilige. Besonders beeindruckt habe sie die Schule zum Ende \ndes ersten Schuljahres von H.. Sie sei hochschwanger zum Elternsprechtag erschienen, habe ein paar \nTage später ihre jüngste Tochter geboren und sei zwei oder drei Tage später mit selbstgebackenen \nKeksen und Kuchen zum Sommerfest gekommen. In diesem Jahr sei sie zum Geburtstag ihres Sohnes \nim Schullandheim erschienen und habe für alle Kinder eine Werder-Torte und Süßigkeiten mitgebracht. \n \n \nb. \nAuch die Tatsache, dass die Klägerin bislang offenbar ausschließlich von öffentlichen Sozialleistungen \ngelebt hat, reicht nicht ohne Weiteres aus, ihre Verwurzelung in Deutschland zu verneinen (BVerwG, \nBeschl. v. 19.01.2010 – 1 B 25.09 -, NVwZ 2010, 707, Rn 4; OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2010, \na. a. O.). Zwar ist grundsätzlich auch die wirtschaftliche Existenzsicherung ein wichtiges Integrations-\nmerkmal; geboten ist aber auch insoweit eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. \n \nDazu gehört hier, dass die Klägerin noch vor Beendigung ihrer Schulpflicht – je nach Geburtsdatum im \nAlter von 13 oder 17 Jahren - verheiratet worden ist und dann nacheinander vier Kinder bekommen hat, \nvon denen das älteste inzwischen zehn Jahre, das jüngste gerade zwei Jahre alt geworden ist und \nnoch keinen Kindergartenplatz gefunden hat. Dass die Klägerin unter diesen Umständen bis heute \nkeiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern sich um die Betreuung ihrer Kinder gekümmert hat, \nist nachvollziehbar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde man ein entspre-\nchendes Verhalten einer deutschen Mutter, die sich in einer ähnlichen Situation befände, nicht als \nMerkmal für eine fehlende Integration werten. Für eine ausländische Mutter kann nichts anderes gelten. \nAn dem erklärten Willen der Klägerin und ihrer Fähigkeit, die fehlende Ausbildung nachzuholen, sobald \nsie für ihr jüngstes Kind einen Kindergartenplatz gefunden hat, um sich eine wirtschaftliche Existenz-\ngrundlage zu schaffen, hat der Senat, wie dargelegt, keinen Zweifel. \n \nEr ist auch der Frage nachgegangen, ob von der Klägerin die Aufnahme einer Ausbildung oder Er-\nwerbstätigkeit nicht im Hinblick darauf erwartet werden konnte, dass auch ihr Ehemann keiner Beschäf-\ntigung nachging. Zwar gilt grundsätzlich, dass nicht beide Elternteile auf eine Erwerbstätigkeit zuguns-\nten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder verzichten können, wenn sie den Lebensunterhalt der Fa-\nmilie nicht auf andere Weise sichern können, sondern nach Mitteln und Wegen suchen müssen, Famili-\nentätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Dazu gehört auch, dass die Ehefrau eine \nErwerbstätigkeit aufnimmt und der Ehemann die Kinder betreut, wenn dieser keine Erwerbstätigkeit \nfindet. Wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls muss sich die Klägerin hier aber nicht auf eine \nsolche Arbeitsteilung verweisen lassen. Ihr Ehemann ist nämlich offensichtlich nicht in der Lage, die \ngemeinsamen Kinder mehr als nur bei gelegentlicher Verhinderung der Klägerin zu beaufsichtigen. Er \nist, obwohl seit nunmehr 15 Jahren in Deutschland, der deutschen Sprache nicht mächtig. Er hat erst in \nallerjüngster Vergangenheit mit einem Sprachkurs begonnen. Er war deshalb bisher nicht fähig, sich \num die Belange der Kinder in Schule und Kindergarten zu kümmern und die sozialen Kontakte wahrzu-\nnehmen, die für ein erfolgreiches Hineinwachsen der Kinder in die Gesellschaft erforderlich sind. Ange-\n\n \n- 7 - \n- 6 -\nsichts dieser Defizite entsprach es dem Kindeswohl, dass die Klägerin die Betreuung der Kinder über-\nnahm. Die Defizite ihres Ehemannes können der Klägerin – im Rahmen der Frage, ob sie in Deutsch-\nland verwurzelt ist – auch nicht zugerechnet werden. Ihre Möglichkeiten, auf den Ehemann einzuwir-\nken, damit dieser zur wirtschaftlichen Existenzsicherung der Familie beiträgt, sind begrenzt. Im Hinblick \nauf den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) kann ihr auch nicht angesonnen werden, sich \nvon ihrem Ehemann zu trennen, um Bedenken gegen die wirtschaftliche Integration auszuräumen, die \nallein aus dem Verhalten ihres Ehemannes resultieren. \n \n \nc. \nDer Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK steht auch nicht entgegen, dass die Kläge-\nrin bislang nur über einen Aufenthaltstitel verfügte, dessen Erteilung durch die Identitätstäuschung ihrer \nEltern veranlasst war. \n \nDie Aufenthaltsbefugnisse, die die Beklagte der Klägerin erteilt hat, sind, nachdem die Täuschung der \nEltern bekannt geworden war, nicht von der Beklagten zurückgenommen worden. Sie sind daher bis \nzum Ablauf ihrer Geltungsdauer wirksam geblieben, so dass der Aufenthalt der Klägerin in den ent-\nsprechenden Zeiträumen rechtmäßig war. Dementsprechend hat die Beklagte den Aufenthalt der Klä-\ngerin vom Ablauf der letzten Aufenthaltsbefugnis bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids \nnicht geduldet; sie ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel \nals fortbestehend galt (§ 81 Abs. 4 AufenthG), und hat der Klägerin entsprechende Fiktionsbescheini-\ngungen erteilt. \n \nAuf die Frage, ob sich ein Ausländer auch dann auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 \nEMRK berufen kann, wenn er nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt, sondern nur einen prekären \nAufenthaltsstatus etwa in Form einer Duldung (§ 60a AufenthG) hat, kommt es im Fall der Klägerin \ndaher nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt den schon mehrfach zitier-\nten Beschluss vom 22.10.2010) ist der rechtmäßige Aufenthalt im Übrigen keine zwingende Vorausset-\nzung für die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. auch EGMR, Urteil vom \n14.06.2011 – 38058/09 – Osman gegen Dänemark , Rn 65); der aufenthaltsrechtli-\nche Status, den ein Ausländer bislang besessen hat, ist lediglich ein Kriterium, das für das Ausmaß \nseiner Verwurzelung und damit für die Gewichtung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach \nArt. 8 Abs. 2 EMRK von Bedeutung ist. \n \n \n2. \nDer Eingriff in das geschützte Privatleben der Klägerin ist nach Art 8 Abs. 2 EMRK nur zulässig, wenn \ner in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, insbesondere verhältnismäßig, ist. \n \n \na. \nDabei ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, insbesondere das öffentliche Interesse \nan der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (§ 1 \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG) mit dem Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung ihrer faktisch ge-\nwachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten Bindungen im Bundesgebiet abzuwägen. \nIn diesem Zusammenhang kommt es maßgeblich auf den Grad der Verwurzelung an; je stärker die \nKlägerin in Deutschland integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Wei-\nter ist auf den Grad der Entwurzelung abzustellen, d.h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Rein-\ntegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen und \nnoch bestehenden Kontakten in dieses Land. Wegen der Auswirkungen der Entscheidung auf die Kin-\nder der Klägerin ist schließlich auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes \n(UN-Kinderrechtskonvention) von Bedeutung; danach ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, \ndas Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (zur Bedeutung dieser \nVorschrift für das Aufenthaltsrecht der Mutter vgl. jetzt auch EGMR, Urt. v. 28.06.2011 – 55597/09 – \nNunez gegen Norwegen , Rn 84). \n \n \nb. \nDas öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern spricht inso-\nweit gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegen die Klägerin, als ihr Zuzug und Aufenthalt nur \ndeshalb möglich waren, weil ihre Eltern über ihre Identität und Herkunft getäuscht und damit das ge-\nsetzliche Steuerungssystem unterlaufen haben (vgl. auch dazu EGMR, Urt. v. 28.06.2011 – 55597/09 – \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nNunez gegen Norwegen , Rn 71). Das Gewicht des öffentlichen Sanktionsinteres-\nses wird jedoch dadurch relativiert, dass die Täuschung nicht der Klägerin persönlich vorgeworfen wer-\nden kann, weil sie damals noch ein Kind war. Die Begründung des durch Täuschung erlangten Aufent-\nhalts liegt zudem 22 Jahre zurück. Von der Aufdeckung der Täuschung im Jahre 2002 bis zur Ableh-\nnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Jahre 2010 sind fast acht Jahre vergangen, in de-\nnen die Beklagte untätig geblieben ist. Eine Aufenthaltsbeendigung zum jetzigen Zeitpunkt ist daher \nwenig geeignet, die Notwendigkeit der Beachtung der Einreisevorschriften zu verdeutlichen (vgl. aber-\nmals das Urt. des EGMR v. 28.06.2011 – 55597/09 – Nunez gegen Norwegen , \nRn 82). \n \nAuch das Interesse, Zahlungen aus öffentlichen Kassen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu ver-\nmeiden, ist grundsätzlich geeignet, einen Eingriff in den Schutz des Privatlebens zu rechtfertigen. Die \nbisher angefallenen öffentlichen Unterstützungsleistungen sind beträchtlich. Sie sind aber zumindest \nauch darin begründet, dass die Klägerin vier kleine Kinder zu betreuen hat. Wie die mündliche Ver-\nhandlung gezeigt hat, ist die Klägerin bereit und in der Lage, die Initiative zu ergreifen, um die Voraus-\nsetzungen für die Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu schaffen, sobald ihr jüngstes Kind einen Kin-\ndergartenplatz erhält. Es besteht daher die begründete Erwartung, dass die Klägerin, nachdem sie eine \nAusbildung nachgeholt hat und ihre Kinder größer geworden sind, von öffentlichen Kassen unabhängig \nwird. Im Übrigen verschafft die zeitliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis der Beklagten die Gelegen-\nheit, die Bereitschaft der Klägerin, sich die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Sicherung ihrer Exis-\ntenz zu verschaffen, zu überwachen und ggf. auf sie einzuwirken. \n \n \nc. \nDemgegenüber wiegt das private Interesse der Klägerin am Schutz ihrer in Deutschland begründeten \nBindungen schwer. Sie ist, wie ihr oben beschriebenes starkes Engagement in Kindergarten und Schu-\nle zeigt, fest in ihrem sozialen Umfeld verankert. Die bisher erbrachten Integrationsleistungen sind – \ngemessen an den Startbedingungen – außerordentlich und geben begründeten Anlass zu der Annah-\nme, dass die Klägerin zukünftig auch wirtschaftlich Fuß fasst. Ihre Kinder sind in ein deutsches Umfeld \nhineingewachsen. Zu ihrem Heimatland hat die Klägerin, wie dargelegt, außer dem rein formalen Band \nder Staatsangehörigkeit, keine Bindungen. Sie würde, weil sie Türkisch überhaupt nicht und Arabisch \nnur mündlich versteht, wie eine Analphabetin in die Türkei zurückkehren müssen. \n \nAngesichts dieser Umstände wäre es ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK \ngeschützte Recht der Klägerin, wenn sie Deutschland verlassen müsste. Ihre Ausreise ist daher in ab-\nsehbarer Zeit aus rechtlichen Gründen unmöglich. \n \n \nIII. \nAuch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt in der Regel voraus, dass \nder Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs.1 Nr. 1 AufenthG). Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist \nnach der Legaldefinition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausrei-\nchenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 21/09 - InfAuslR \n2011, 182, Rn 15) ist dabei nicht auf die Person des Ausländers allein abzustellen; lebt er mit seiner \nFamilie zusammen, gelten für die Berechnung seines Anspruchs auf öffentliche Leistungen zur Siche-\nrung des Lebensunterhalts grundsätzlich die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und \n2 i. V. m. § 7 Abs. 3 SGB II. Diese Voraussetzungen sind hier unstreitig nicht erfüllt. \n \nDas Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts gilt aber nur „in der Regel“. Von dem Regelerfor-\ndernis ist dann abzusehen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, \ndass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, \nwenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder \nim Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist (BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 – 1 C 32.07 -, BVerwGE 131, 370 \n= NVwZ 2009, 248, Rn 27; Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1239, Rn 13; vgl. auch Urt. v. \n16.11.2010 – 1 C 20.09 -, InfAuslR 2011, 144, Rn 28). Die Frage, ob eine Ausnahme von der Regel \nvorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung; der Ausländerbehörde steht insoweit kein Ermes-\nsensspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1239, Rn 14). Erst wenn ein \nAusnahmefall zu verneinen ist, stellt sich – in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG - die Frage, ob im \nWege des der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens von der \nAnwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden soll. \n \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nDas Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Ausnahmefalls nicht geprüft und stillschweigend einen \nRegelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG angenommen. Es hat sodann festgestellt, dass die Beklag-\nte von dem ihr nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall eingeräumten Ermessen keinen \nGebrauch gemacht und sie verpflichtet, eine solche Ermessensentscheidung nachzuholen; die weiter-\ngehende Klage hat es abgewiesen. Da nur die Beklagte, nicht aber die Klägerin das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts angefochten hat, ist das Urteil, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist, rechtskräf-\ntig geworden. \n \nInsoweit ist für eine Entscheidung des Berufungsgerichts daher kein Raum. Das Oberverwaltungsge-\nricht kann nur noch über die von der Beklagten aufgeworfenen Frage befinden, ob die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch ohne Ermessensentscheidung der Beklagten \nabgelehnt werden darf. Diese Frage ist zu verneinen, denn für eine Ermessensreduzierung auf Null zu \nLasten der Klägerin ist hier nichts erkennbar. \n \n \nIV. \nDie Beklagte ist daher verpflichtet, über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin erneut \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu entscheiden. \n \nAuch wenn das Verwaltungsgerichts, dessen Rechtsauffassung die Reichweite des Neubescheidungs-\nanspruchs bestimmt, der Beklagten über die Feststellung eines Ausreisehindernisses nach Art. 8 \nEMRK und die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung hinaus keine inhaltlichen Vorgaben ge-\nmacht hat, ist das Ermessen der Beklagten nicht ungebunden. Materielle Grenzen für die Ausübung \ndes Ermessens, die die Beklagte zur Vermeidung eines erneuten Rechtsstreits wird beachten müssen, \nergeben sich insbesondere aus der Verpflichtung der Beklagten, dem Recht auf Achtung des Privatle-\nbens nach Art. 8 EMRK zur Wirksamkeit zu verhelfen sowie Sinn und Zweck des § 25 Abs. 5 AufenthG \nzu beachten, der darin besteht, bei dauerhaften Abschiebungs- und Ausreisehindernissen den durch \naneinandergereihte Duldungen bewirkten prekären Aufenthaltsstatus möglichst zu vermeiden. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Voll-\nstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben ge-\nnannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \ndargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet \nwerden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates \nder Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertre-\nten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beam-\nte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \n \n \n\n \n- 10 - \n- 9 -\ngez. Göbel \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \n \n\n \n \n- 10 -\n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). \n \nBremen, den 18. Juli 2011 \nDas Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Senat – \n \n \n \n \ngez. Göbel \ngez. Prof. Alexy \ngez. 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