{"status":"available","doknr":"OLD364664","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-07-19","aktenzeichen":"1 B 128/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG.: 1 B 128/11 \n(VG: 1 V 278/11) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nGöbel, Richter Prof. Alexy und Richter Traub am 19. Juli 2011 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nder Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – vom 06. Mai 2011 wird zurückgewie-\nsen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; dazu gehören nicht \ndie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nA. \n \nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße 53 in C. Er begehrt vorläufigen Rechts-\nschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung \neines vorhandenen Wohnhauses, den Neubau eines weiteren Wohnhauses und die Errichtung von drei \nGaragen auf dem Grundstück B-Straße 216. Das Grundstück der Beigeladenen liegt nordnordöstlich \ndes Grundstücks des Antragstellers und bildet das Eckgrundstück der A-Straße/B-Straße. Die Grund-\nstücke des Antragstellers und der Beigeladenen sind durch einen ca. 4,80 m breiten Streifen voneinan-\nder getrennt, der zu dem Grundstück B-Straße 214 gehört. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans 875 aus dem Jahre 1975. Er sieht Reines Wohngebiet (WR) vor und enthält Fest-\nsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtli-\nchen Verkehrsflächen. \n \nDas Gebäude mit den drei Garagen soll im Südsüdwesten des Grundstücks der Beigeladenen auf nicht \nüberbaubarer Fläche nebeneinander in der Weise errichtet werden, dass die Garagen quer zur Straße \nstehen und über eine nordnordöstlich befindliche Zufahrt erreicht werden. Die Entfernung zwischen \nihrer Rückseite und der südsüdwestlichen Grundstücksgrenze beträgt zwischen 2,00 und 2,50 m; der \nAbstand zum Wohnhaus des Antragstellers beträgt ca. 13 m. Für den Bau der Garagen wurden Befrei-\nungen von § 6 Abs. 8 BremLBO 1995 und § 30 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO erteilt. Nach einer \nder Baugenehmigung beigefügten Auflage ist zwischen dem Garagengebäude und der Straße eine \nHecke anzupflanzen. \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nGegen die Baugenehmigung erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. \nSeinen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht \nmit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. \n \n \nB. \n \nDie Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht mit der Begrün-\ndung abgelehnt, dass Rechte des Antragstellers durch die Baugenehmigung nicht verletzt werden. Das \nBeschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. \n \n \nI. \nDie planungsrechtliche Zulässigkeit der Garagen auf nicht überbaubarer Fläche bestimmt sich allein \ndanach, ob die Befreiung von der Festsetzung der seitlichen Baugrenze (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. \n§ 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauNVO) rechtmäßig ist. Ein objektiver Verstoß gegen § 31 Abs. 2 \nBauGB führt zwar zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Einen Anspruch auf Aufhebung der Bau-\ngenehmigung hat der Antragsteller aber nur, wenn er durch die rechtswidrige Baugenehmigung zu-\ngleich auch in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist nach der \nständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. vom 08.07.1998 - 4 B \n64.98, NVwZ-RR 1999,8 = BRS 60 Nr. 183; OEufach0000000041, Beschl. v. 05.09.2006 – 1 B 285/06 -\n, NordÖR 2006, 494 = BRS 70 Nr. 162; jeweils m.w.Nwn.) nur dann der Fall, wenn entweder von Fest-\nsetzungen befreit worden ist, die nachbarschützenden Charakter haben oder aber gegen das in § 31 \nAbs. 2 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verstoßen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier \nnicht vor. \n \n \n1. \nZu Recht hat das Verwaltungsgericht der seitlichen Baugrenze keine nachbarschützende Wirkung bei-\ngemessen. \n \nOb eine Baugrenze nachbarschützend ist, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger \n(BVerwG, Beschl. v 19.10.1995 – 4 B 215/95 -, NVwZ 1996, 888 = BRS 57 Nr. 219 m.w.Nwn.) bzw. von \nihrer konkreten objektiven Funktion ab (OVG Bremen, Urt. v. 20.02.1996 – 1 BA 53/95 –, NVwZ-RR \n1997 = BRS 58 Nr. 173). Dabei ist eine nachbarschützende Funktion umso eher anzunehmen, je grö-\nßer die Wohndichte und je näher der Bezug zur Wohnqualität im Plangebiet ist (OVG Bremen, Beschl. \nv. 20.02.1996, a.a.O.). Hier ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Wohndichte \nim Plangebiet gering; eine erkennbare Funktion für die Wohnqualität auf den Nachbargrundstücken \nkommt der seitlichen Baugrenze nicht zu. Auch die Begründung des Bebauungsplans lässt nicht erken-\nnen, dass nicht nur allgemein städtebauliche Gründe, sondern auch die Berücksichtigung nachbarlicher \nInteressen für die Ausweisung dieser Baugrenze ausschlaggebend gewesen sein könnte. Auch die \nBegründung der Beschwerde zeigt keine auf den konkreten Bebauungsplan bezogenen Anhaltspunkte \nfür eine mögliche drittschützende Funktion der Baugrenze auf. \n \nHinzu kommt, dass der Antragsteller noch nicht einmal unmittelbarer Nachbar des Grundstücks der \nBeigeladenen ist. Für eine Schutzwirkung der seitlichen Baugrenze zugunsten von Nachbarn, die nicht \nunmittelbar an das Baugrundstück grenzen, ist hier aber erst recht nichts ersichtlich. \n \n \n2. \nDas Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn das planabweichende Vorhaben die nachbarlichen \nBelange in qualifizierter Weise stört. Maßgebend dafür ist eine Interessenabwägung, in die die Um-\nstände des Einzelfalls abzustellen sind. Die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse \nan der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Be-\neinträchtigungen und Nachteilen sowie die Intensität der Beeinträchtigung sind mit den Interessen des \nBauherrn abzuwägen (BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101,364 <380> = NVwZ \n1997, 384 = BRS 58 Nr. 159; OVG Bremen, Beschl. v. 05.09.2006, a.a.O; jeweils m.w.Nwn.). Es ist \nnicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung über die Befreiung nicht \ndie gebotene Rücksicht auf die nachbarlichen Interessen des Antragstellers genommen hätte. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, führt die Errichtung der drei Garagen nicht zu unzumut-\nbaren Belastungen durch Kraftfahrzeuge für den Antragsteller. Dessen Grundstück ist 6,80 bis 7,30 m, \n\n \n \n- 3 -\ndessen Wohnhaus 13 m von der Rückwand der Garagen entfernt; die Zufahrt von der Straße erfolgt auf \nder vom Antragsteller abgewandten Seite. Eine unzumutbare Belastung durch Lärm oder Abgase ist \nunter diesen Voraussetzungen nicht erkennbar. Auch die Beschwerde trägt dazu nichts vor. \n \n \n3. \nEntgegen der Auffassung der Beschwerde vermittelt die in § 31 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene Würdi-\ngung nachbarlicher Interessen keine weitergehenden Rechte des Nachbarn. Über die Beachtung von \nnachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans und die Würdigung seiner Interessen bei der \nAbweichung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus hat der Nach-\nbar keinen Anspruch auf die Einhaltung der planerischen Festsetzungen (BVerwG, Beschl. v. \n08.07.1998, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 05.09.2006, a.a.O. und Beschl. v. 15.03.2001 – 1 B \n89/01). Im Rahmen der durch § 31 Abs. 2 BauGB begründeten Rechte Dritter geht es weder um eine \numfassende Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit der erteilten Befreiung noch um eine umfassende \nAbwägung aller öffentlichen und privaten Belange, sondern allein darum, ob das Vorhaben die gebote-\nne Rücksicht auf den Nachbarn nimmt oder diese Rücksichtnahme vermissen lässt, weil es ihn unzu-\nmutbar beeinträchtigt. Auf die von der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob grundstücks-\nbezogene Besonderheiten die Beigeladenen daran hindern, die notwendigen Garagen innerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksfläche zu errichten, und deshalb eine Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen rechtfertigen, kommt es daher für die \nEntscheidung des Rechtsstreits nicht an. \n \n \nII. \nEntgegen der Auffassung der Beschwerde leidet der Beschluss des Verwaltungsgerichts auch nicht an \neinem Verfahrensfehler zu seinen Lasten. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs geht fehl. Das \nVerwaltungsgericht hat sich der – in erster Instanz vorgetragenen, im Beschwerdeverfahren revidierten \n– Auffassung der Antragsgegnerin, die Errichtung der Garagen sei schon nach § 23 Abs. 5 Satz 2 \nBauNVO zulässig, nicht angeschlossen. Es hat damit, ohne dies ausdrücklich auszuführen oder näher \nzu begründen, den Standpunkt des Antragstellers eingenommen, dass § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO \nnicht zur Zulässigkeit des Vorhabens führen könne. Warum der Antragsteller unter diesen Umständen \neinen Anspruch darauf hätte haben sollen, dass sich das Verwaltungsgericht mit seinem – von ihm im \nErgebnis geteilten – Vorbringen hätte näher auseinandersetzen sollen, ist nicht erkennbar. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe, die es billig erscheinen lassen könnten \n(§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, \nliegen nicht vor. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. \n \n \ngez. Göbel \n \n \n \ngez. Alexy \n \n \ngez. Traub","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2011-07-19/1-b-128-11","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2011-07-19/1-b-128-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364664","retrieved":"2026-07-09 04:52:26.569662+00:00"}}