{"status":"available","doknr":"OLD364663","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-08-12","aktenzeichen":"1 B 150/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG.: 1 B 150/11 \n(VG: \n4 V 588/11) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, \nDr. Grundmann und Traub am 12. August 2011 beschlossen: \n \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bre-\nmen – 4. Kammer – vom 24.06.2011 wird mit Ausnahme der darin \nenthaltenen Streitwertfestsetzung aufgehoben. \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ge-\ngen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.05.2011 wird ange-\nordnet bzw. wiederhergestellt. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer \nStreitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n3.750,00 Euro festgesetzt. \n \nDem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdever-\nfahren bewilligt; ihm wird Rechtsanwalt B. zur Vertretung beigeord-\nnet. \n \n \nG r ü n d e \n \nA. \n \nDer Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis \nund gegen die Androhung seiner Abschiebung. \n \nDer Antragsteller ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er war im Besitz einer – im Jahre 2010 ausgestell-\nten und inzwischen (16.06.2011) ausgelaufenen – niederländischen Aufenthaltserlaubnis (Verblijfsdo-\ncument). Im Februar 2011 reiste er aus den Niederlanden in das Bundesgebiet ein und beantragte eine \ndeutsche Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Seine in Bremen lebende Lebensgefährtin, bei \nder er Wohnung genommen hat, ist gleichfalls ghanaische Staatsangehörige. Der Antragsteller und \nseine Lebensgefährtin haben eine gemeinsame Tochter, F., die im Jahre 2009 geboren wurde und \ngleichfalls ghanaische Staatsangehörige ist. Das Sorgerecht für die Tochter üben beide gemeinsam \naus. Lebensgefährtin und Tochter sind im Besitz von bis 2012 befristeten Aufenthaltserlaubnissen. Im \ngemeinsamen Haushalt lebt eine weitere Tochter der Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung zu \neinem deutschen Staatsangehörigen, J., die 2005 geboren wurde und deutsche Staatsangehörige ist. \nDie Lebensgefährtin und ihre Töchter erhalten Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller hat von \nAugust 2010 bis Februar 2011 Unterhalt für seine Tochter geleistet. \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nDer Antragsteller gab an: Seine in den Niederlanden lebende Mutter sei niederländische Staatsangehö-\nrige. Er selbst habe keinen Antrag auf Einbürgerung gestellt, weil er die erforderlichen Aufenthaltszeiten \nnoch nicht erfüllt habe. Er habe in den Niederlanden eine Ausbildung absolviert und sei dort Arbeitneh-\nmer gewesen, bis er im Februar 2011 arbeitslos geworden sei. Seine Lebensgefährtin habe er vor drei \nJahren in den Niederlanden kennengelernt; danach habe sie ihn öfter besucht. Die Heirat sei beabsich-\ntigt. \n \nMit Verfügung vom 03.05.2011 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts-\nerlaubnis ab. Zugleich drohte sie dem Antragsteller für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht \ninnerhalb eines Monats nachkomme, die Abschiebung nach Ghana, hilfsweise in die Niederlande an; \ndie sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde angeordnet. Über den Widerspruch des \nAntragstellers ist noch nicht entschieden. \n \nSeinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Be-\nschluss vom 24.06.2011 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. \n \n \nB. \n \nDie Beschwerde ist begründet. \n \nDas private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels über-\nwiegt das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Die Gründe, mit denen die Antragsgegne-\nrin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat, halten einer Überprüfung nicht stand. Entge-\ngen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit \ndafür, dass das Rechtsmittel des Antragstellers in der Hauptsache erfolgreich sein wird. \n \n \nI. \nNach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zum Familien-\nnachzug zu seiner in Deutschland lebenden Tochter erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer au-\nßergewöhnlichen Härte erforderlich ist. \n \n \n1. \nDas Verwaltungsgericht hat eine solche Härte zutreffend deshalb bejaht, weil das Zusammenleben des \nAntragstellers mit seiner Tochter nur im Bundesgebiet möglich ist. Zwar wäre auch denkbar, dass die \nTochter dem Antragsteller nach Ghana folgt, um mit ihm zusammenleben zu können. Zu diesem Zweck \nmüsste sie sich aber entweder von ihrer Mutter trennen oder diese müsste ihrerseits auf das Zusam-\nmenleben mit ihrer deutschen Tochter J. verzichten, es sei denn, diese würde gezwungen, das Land \nihrer Staatsangehörigkeit zu verlassen. Keine dieser Alternativen kann den jeweils Betroffenen rechtlich \nangesonnen werden. Das Recht des deutschen Kindes und der Schutz jeder einzelnen der dargestell-\nten familiären Beziehungen, die sich zu einer unauflösbaren Kette zusammenfügen, führen deshalb \ndazu, dass die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen der Tochter und dem Vater nicht ohne dessen \nAufenthalt in Deutschland möglich ist. \n \n \n2. \n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Nach dieser \nVorschrift setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in der Regel“ voraus, dass der Lebensunterhalt \ngesichert ist. Von dieser Voraussetzung ist hier abzusehen, weil nicht der Regel-, sondern ein Ausnah-\nmefall vorliegt. Ein solcher liegt nicht nur bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam \nsind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regeklung beseitigen, sondern \nauch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. \n8 EMRK die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug geboten ist, weil die Herstellung der \nFamilieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 – 1 C 32.07 -, BVerwGE \n131, 370 = NVwZ 2009, 248 Rn 27; Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 - , NVwZ 2009, 1239, Rn 13). Das ist, \nwie dargestellt, hier der Fall. \n \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\n3. \n§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verlangt für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, dass der nachzie-\nhende Familienangehörige mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Für einen längerfristigen Auf-\nenthalt, wie er hier aus familiären Gründen angestrebt wird, ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ein \nVisum erforderlich, das vor der Einreise einzuholen ist. \n \na) \nDie Voraussetzungen, unter denen der Ausländer den Aufenthaltstitel abweichend davon nach § 99 \nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 39 AufenthV im Bundesgebiet einholen kann, liegen nicht vor. Nach § 39 \nNr. 6 AufenthV, der hier allein in Betracht kommt, bedarf es der vorherigen Einholung des Visums nicht, \nwenn der Ausländer – wie hier der Antragsteller - einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestell-\nten Aufenthaltstitel besitzt und aufgrund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet \naufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt \nsind. Zur Erfüllung dieser Bedingung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein \nstrikter, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Rechtsanspruch erforderlich; ein Anspruch auf-\ngrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall auf Null \nreduziert ist (BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 – 1 C 37.07 - , BVerwGE 132, 382 = NVwZ 2009, 789 \nRn 21ff.; Urt. v. 16.11.2010 – 1 C 17.09 - , NVwZ 2011, 495, Rn 24). Die Erteilung einer Aufenthaltser-\nlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG steht aber im Ermessen der Behörde („kann“). \n \nb) \nVon dem Erfordernis, dass das Visum zum Daueraufenthalt aus familiären Gründen vor der Einreise \neingeholt worden sein muss, kann nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn es auf-\ngrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Ent-\ngegen der – nicht näher begründeten - Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es hier unzumutbar, den \nAntragsteller darauf zu verweisen, in sein Herkunftsland auszureisen und dort bei der deutschen Aus-\nlandsvertretung ein Visum zu beantragen. \n \naa) \nDie Dauer eines solchen Verfahrens lässt sich nicht hinreichend abschätzen. \n \nNach den Merkblättern der Deutschen Botschaft in Accra zum Ehegattennachzug und zum Nachzug \neines Kindes - abrufbar unter \nwww.accra.diplo.de/Vertretung/accra/de/01/Visabestimmungen/Visabestimmungen.html \n- muss für die Antragstellung ein Termin zur persönlichen Vorsprache vereinbart werden, für den War-\ntefristen bis zu acht Wochen bestehen; bei Unvollständigkeit der Unterlagen muss ein neuer Vorspra-\nchetermin vereinbart werden. Die Bearbeitungszeit kann mehrere Monate betragen. Da das Visum nicht \nohne Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden kann, hat die Botschaft nur bedingt \nEinfluss auf die Bearbeitungsdauer. Die Dauer des Zustimmungsverfahrens bei der Antragsgegnerin ist \nnicht kalkulierbar; die hohe Zahl von aufenthaltsrechtlichen Untätigkeitsklagen gegen die Antragsgeg-\nnerin (vgl. Geschäftsbericht des Verwaltungsgerichts Bremen für 2007 : 170 im Jahr 2007, 196 \nim Jahr 2006, 142 im Jahr 2005; seitdem Geschäftsberichte 2008 , 2009 und 2010 \n: „nach wie vor hoch“) spricht nicht dafür, dass mit einer zügigen Bearbeitung gerechnet werden \nkann. Dass die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der Vorabzustimmung gemäß § 31 Abs. 3 Auf-\nenthV (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 26.04.2010 – 1 B 50/10 -, NordÖR 2010,240 = InfAuslR \n2010,292 = EZAR NF 28 Nr. 30; Pfersich, ZAR 2011, 198) Gebrauch machen würde, ist nicht ersicht-\nlich, zumal die Antragsgegnerin auf dem Standpunkt steht, dass dem Antragsteller keine Aufenthaltser-\nlaubnis erteilt werden könne, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert und ein Grund, von dieser Re-\ngelvoraussetzung abzuweichen, nicht gegeben sei. Es muss deshalb damit gerechnet werden, dass die \nDeutsche Botschaft den Antrag ablehnt, weil die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zur Erteilung des \nVisums nicht erteilt, und der Antragsteller den Ausgang eines vor dem zuständigen Verwaltungsgericht \nBerlin einzuleitenden Klageverfahrens abwarten muss, bevor er erneut nach Deutschland einreisen \nkann. \n \nbb) \nDie zu erwartende längere Trennung von unbestimmter Dauer ist für den Antragsteller und seine Toch-\nter im Hinblick auf Art. 6 GG nicht zumutbar. \n \nZwar ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie grundsätzlich vereinbar, den Ausländer \nauf die Einholung einer erforderlichen Visums zu verweisen; eine auch nur vorübergehende Trennung \neines Elternteils von seinem Kind kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfas-\nsungsgerichts dann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn es sich um einen nicht unerheblichen \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nZeitraum handelt oder keine Vorstellung über die Dauer der Trennung besteht. Das gilt insbesondere \ndann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist. Zum einen kann ein solches Kind den nur vorüber-\ngehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen und erfährt diese rasch \nals endgültigen Verlust; zum andern ist zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind die \nEntwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im \nLichte von Art 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom \n31.08.1999 – 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 <60>;. vom 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, \n682 <683>; vom 10.05.2008 – 2 BvR 588/08 - , InfAuslR 2008, 347 <348>; vom 01.12.2008 – 2 BvR \n1830/08 -, BVerfGK 14, 458) \n \nDie Unzumutbarkeit einer solchen Trennung wird auch nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, da-\ndurch relativiert, dass der Antragsteller und seine Tochter in der Vergangenheit zeitweilig getrennt ge-\nwesen seien. Das Verwaltungsgericht übersieht, dass diese Trennung durch regelmäßige Besuchskon-\ntakte überwunden werden konnte. Vergleichbare Möglichkeiten bestehen nicht mehr, wenn der An-\ntragsteller nach Ghana ausreisen muss. Bei Besuchen von bzw. nach dort entsteht nicht nur ein unver-\nhältnismäßig größerer Aufwand; der Antragsteller braucht, wenn er den Kontakt zu seiner Tochter hal-\nten will, auch ein (Schengen-) Besuchervisum, das ihm nur erteilt wird, wenn es ihm gelingt, Zweifel an \nseiner Rückkehrbereitschaft auszuräumen, die – sei es zu Recht oder zu Unrecht - aufgrund seines \nangestrebten Familiennachzugs angenommen werden dürften (vgl. Art. 21 Abs. 1 der VO/EG Nr. \n810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft – und BVerwG, Urt.v.11.01.2011 – 1 C 1.10 - ). \n \ncc) \nKeiner Erörterung bedarf, ob es für den Antragsteller auch deshalb unzumutbar ist, das Visumverfahren \nvon Ghana aus nachzuholen, weil er vor seiner Einreise seit längerem nicht mehr dort, sondern in den \nNiederlanden gelebt hat, und sich sein Fall insoweit wesentlich von den Fällen unterscheidet, in denen \ndie Ausländer an ihren bisherigen Wohnort zurückkehren können, an dem sie üblicherweise noch über \nBindungen verfügen, die ihnen den zeitweiligen (Wieder-) Aufenthalt dort erleichtern. \n \nc) \nEs bedarf deshalb einer an Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung orientierten Ermessensent-\nscheidung der Behörde darüber, ob sie von der Nachholung des Visumverfahrens absieht. Dabei wer-\nden einwanderungspolitische Gesichtspunkte gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie \nabzuwägen und die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sein. Zu diesen gehört \nnach Nr. 5.2.3 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV-AufenthG) \nauch, dass ein Aufenthaltstitel auf Grund einer Ermessensreduzierung auf Null erteilt werden muss, \nohne dass ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch besteht. \n \n \n4. \nDie Frage, ob das Ermessen, das der Antragsgegnerin nach § 36 Abs. 2 AufenthG eingeräumt ist, hier \nwegen des Schutzes der Familie auf Null reduziert ist, bedarf im Rahmen des Eilverfahrens keiner ab-\nschließenden Entscheidung. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung reicht aus, dass der An-\ntragsteller jedenfalls einen Anspruch auf Bescheidung hat, den die Antragsgegnerin bisher nicht erfüllt \nhat. \n \n \nII. \nIm Rahmen der zu treffenden Widerspruchsentscheidung wird, wenn dem Widerspruch nicht schon aus \nGründen des nationalen Rechts stattgegeben wird, auch der Frage nachzugehen sein, welche Folge-\nrungen aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Ruiz \nZambrano (Urt. v. 08.03.2011 – C-34/09 -, NJW 2011, 2033) zu ziehen sind. Danach darf den dritt-\nstaatsangehörigen Eltern nicht der Aufenthalt in dem Mitgliedstaat verweigert werden, in dem ihr min-\nderjähriges Kind lebt, das dessen Staatsangehörigkeit hat und dem sie Unterhalt gewähren, weil an-\ndernfalls das Kind gezwungen würde, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihnen zu folgen, und da-\nmit auf den Kernbestand seiner Unionsbürgerrechte verzichten müsste. Dabei handelt es sich – jeden-\nfalls zunächst - um einen reinen Rechtsreflex, der den Eltern des Kindes (hier: der Unterhalt nach § \n1606 Abs. 3 Satz 2 BGB leistenden Mutter von J.) zugute kommt, um dessen Rechte als Unionsbürger \nzu wahren (vgl. Hailbronner/Thym, NJW 2011, 2008 <2012f>). Auch ein bloßer Rechtsreflex hat aber \nzur Folge, dass die Regelung des Aufenthalts der Mutter Durchführung von Unionsrecht im Sinne von \nArt. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) ist und folglich deren \nVorgaben zu beachten sind. Dazu gehören nicht nur die Achtung des Familienlebens (Art. 7 GrCh), \nsondern auch die Rechte der Kinder aus Art. 24 Abs. 2 und 3 GrCh. Danach muss bei allen Kinder \n\n \n \n- 5 -\nbetreffenden Maßnahmen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein, und jedes Kind hat \nAnspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei \ndenn, dies steht seinem Wohl entgegen. Die Notwendigkeit, diese Grundrechte zu wahren und die Vor-\naussetzungen der Einschränkung ihrer Ausübung (Art. 52 Abs. 1 GrCh) zu beachten, strahlt wiederum \nauf die Entscheidungen über das Aufenthaltsrecht des zweiten Kindes F. und ihres Vaters, des An-\ntragstellers, aus. Es ist deshalb zumindest nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass die über \ndas zweite Kind und die Mutter vermittelte Kette geschützter familiärer Beziehungen dazu führt, dass \nder Rechtsreflex, der nach dem Urteil des EuGH in der Sache Ruiz Zambrano durch den Unionsbür-\ngerstatus des ersten Kindes zugunsten der Mutter ausgelöst wird, über die gemeinsame Tochter ver-\nmittelt auch dem Antragsteller zugute kommt (vgl. auch Oberhäuser, Asylmagazin 2011, 223 <225>). \nZu welcher Rechtsstellung dieser Rechtsreflex dem von ihm Begünstigten verhilft, bedarf weiterer Klä-\nrung; das gilt insbesondere auch für die Frage, ob es unionsrechtlich zulässig ist, seinen Aufenthalt von \nder Sicherung des Lebensunterhalts abhängig zu machen (vgl. Hailbronner/Thym, a.a.O. <2013>). \nSollte es in einem späteren Hauptsacheverfahren entscheidungserheblich auf diese Fragen ankom-\nmen, wird, wenn die derzeit bestehenden Unklarheiten bis dahin nicht beseitigt sind, möglicherweise \neine Vorabentscheidung des EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) einzuholen sein. \n \n \nIII. \nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthalts-\nerlaubnis hat zur Folge, dass auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung \nder Abschiebung wiederherzustellen ist. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 \nAbs. 2, 52 Abs. 2 GKG. \n \nDie Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Prozessbevoll-\nmächtigten beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff., 121 Abs. 1 ZPO. \n \n \n \ngez. Göbel \ngez. Dr. Grundmann \ngez. Traub","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2011-08-12/1-b-150-11","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2011-08-12/1-b-150-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364663","retrieved":"2026-07-09 04:52:26.546576+00:00"}}