{"status":"available","doknr":"OLD364662","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-10-12","aktenzeichen":"1 S 11/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG.: 1 S 11/11 \n(VG: \n1 E 1955/10) \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Göbel, Rich-\nter Prof. Alexy und Richter Traub am 12. Oktober 2011 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Durchsuchungs- \nund Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts Bremen \n- 1. Kammer - vom 10.12.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n \nG r ü n d e \n \n \nI. \nDer Antragsgegner ist ein unter dem Namen „Islamisches Kulturzentrum Bremen e. V.“ eingetragener \nVerein (IKZ-Verein Bremen). Vereinszweck ist nach der Satzung die Förderung der Zusammenführung \nvon Personen muslimischen Glaubens, die Bekanntmachung des Islams als Religion, die Zurverfü-\ngungstellung von Gebetsräumen für muslimische Gläubige, die Durchführung von Arabischunterricht für \nKinder von Personen muslimischen Glaubens sowie die Vermittlung der arabischen Sprache und Kultur \nan interessierte Personen. \n \nAm 30.11.2010 leitete das Bundesministerium des Inneren gegen den Antragsgegner sowie den Verein \n„Einladung zum Paradies e. V.“ in Braunschweig (EZP-Verein Braunschweig) nach § 4 VereinsG ein \nvereinsrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Es bestehe der konkrete Verdacht, dass sich die Tätigkeit \nbeider Vereine gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, indem sie diese als bundesweit agieren-\ndes salafistisches Netzwerk zugunsten der Errichtung eines islamischen Gottesstaates beseitigen woll-\nten. Zur Begründung wurde dazu insbesondere auf das Wirken sowie Äußerungen des 1. Vorsitzenden \ndes EZP-Vereins Braunschweig, Muhamed Seyfudin C. (Sheikh Abu A.) Bezug genommen. Eng in die \nVereinsstruktur des EZP-Vereins eingebunden sei der salafistische Prediger Pierre V.. In der Einlei-\ntungsverfügung wurde weiter ausgeführt, dass sich nach den vorhandenen Erkenntnissen die Schluss-\nfolgerung aufdränge, dass zwischen dem EZP-Verein Braunschweig und dem IKZ-Verein Bremen enge \nVerbindungen bestünden. \n \nAufgrund eines Vollzugsersuchens des Bundesministeriums des Inneren beantragte das Bremen für \nden Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 03.12.2010 beim Verwaltungsge-\nricht Bremen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für die Vereinsräume des Antrags-\ngegners. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen - 1. Kammer - erließ am 10.12.2010 folgenden Durchsuchungs- und \nBeschlagnahmebeschluss: \n \n1. \nDie Durchsuchung der Räume des Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V. - IKZ Bre-\nmen -, eingetragen beim Amtsgericht Bremen unter VR-Nr. 5981, B...weg 57/59 in Bre-\n\n \n \n \n- 3 - \n- 2 -\nmen, einschließlich etwaiger zu den Vereinsräumen gehörender Nebengelasse, zum \nZwecke der Auffindung von Beweismitteln, die geeignet erscheinen, die Aktivitäten des \nVereins im Bereich der Freien Hansestadt Bremen und seine Verbindungen zu den Ver-\neinen Einladung zum Paradies e.V. - EZP - (Braunschweig/Mönchengladbach) sowie \nDeutschsprachige Muslimische Gesellschaft e.V. - DMG - (Braunschweig) weiter aufzu-\nklären, insbesondere \n− Internes Schulungsmaterial, Propagandamaterial insbesondere der „Conveying Isla-\nmic Messsage Society“ - CIMS -, \n− Unterlagen der Vereine EZP, IKZ Bremen und DMG zu deren Strategie, Vorgehens-\nweise, Methoden und Taktiken (auch Jahrespläne) \n− Unterlagen von EZP und IKZ Bremen mit Namenslisten, Verteilern (auch Email) für \nPropagandaschriften und vergleichbares Schriftgut, \n− Unterlagen von EZP hinsichtlich ihrer Bemühungen zur Errichtung einer eventuellen \nNachfolgestruktur, \n− Unterlagen des IKZ Bremen zur Errichtung eines salafistischen Dachverbandes, \n− Unterlagen betreffend einer Finanzierung aus dem Ausland, \n− Unterlagen über Verbindungen der Islam-Schule Braunschweig zu Sprachschulen im \nAusland, \n− Schriftverkehr mit inländischen Organisationen und Moscheevereinen, \nwird angeordnet. \n \n2. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel im Sinne der Ziffer 1. die-\nnen können, wird für den Fall angeordnet, dass sie sich bei der Durchsuchung der in Zif-\nfer 1. genannten Vereinsräume und Nebengelasse im Gewahrsam einer nicht zur Her-\nausgabe bereiten Person befinden. \n \n3. \nInsbesondere wird auch die Beschlagnahme der Unterlagen über das Konto des Islami-\nschen Kulturzentrums e.V. bei der Commerzbank Bremen (BLZ …) mit der Kontonummer \n… angeordnet. Dies betrifft sowohl die bei der Durchsuchung aufgefundenen als auch die \nbei der Bank vorgehaltenen Kontounterlagen. \n \n \nAm 14.12.2010 wurde die Durchsuchung durchgeführt. \n \nDer Antragsgegner hat am 30.12.2010 gegen den ihm am 16.12.2010 zugestellten Beschluss Be-\nschwerde eingelegt, die er nach Akteneinsicht am 11.04.2011 begründet hat. Der Antragsteller hat am \n24.06.2011 und 29.06.2011 weitere, vom Antragsgegner erbetene Unterlagen sowie zusätzliches Mate-\nrial vorgelegt, in das der Antragsgegner ebenfalls Einsicht und zu dem er mit Schriftsatz vom \n10.10.2011 Stellung genommen hat. \n \n \n \nII. \nDie Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet. \n \n \n1. \nEntgegen der Ansicht des Antragsgegners war das Bundesministerium des Inneren für die Einleitung \ndes vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuständig. \n \nZuständig für die Durchführung eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 4 \nAbs. 1 VereinsG die jeweilige Verbotsbehörde. Das Bundesministerium des Inneren ist gemäß § 3 \nAbs. 2 Nr. 2 VereinsG Verbotsbehörde, wenn die Organisation oder Tätigkeit eines Vereins sich über \ndas Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Auslöser für das ver-\neinsrechtliche Ermittlungsverfahren war unter anderem die Tätigkeit des EZP-Vereins Braunschweig. In \nder Einleitungsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 30.11.2010 wird im Einzelnen und \nunter Nennung konkreter Sachverhalte dargelegt, dass dieser Verein seit einiger Zeit seine Aktivitäten \nauf Bremen ausgeweitet hatte: \n \nSo hatte der IKZ-Verein Bremen dem EZP-Verein in räumlicher und organisatorischer Hinsicht über \nlängere Zeit - zumindest - ein Forum für seine Aktivitäten geboten. Der 1. Vorsitzende des EZP-\n\n \n \n \n- 4 - \n- 3 -\nVereins, Muhamed Seyfudin C., sowie Pierre V., der in enger Verbindung zum dem Verein steht, haben \nzwischen 2008 und 2010 in den Räumen des IKZ-Vereins Bremen eine nicht nur gelegentliche Unter-\nrichts- und Vortragstätigkeit entfaltet. In dem Einleitungsschreiben des Bundesministeriums des Inneren \nwerden insoweit jeweils konkrete Termine sowie Themen genannt (Seite 4/5). Anhaltspunkte, die \ndurchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Auflistung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. \n \nDie miteinander verknüpften Internet-Auftritte sowie der Vertrieb von EZP-Materialien sind darüber hin-\naus Anhaltspunkte für eine noch weitergehende, auch inhaltliche Zusammenarbeit. Auch hierfür werden \nin der Einleitungsverfügung konkrete Sachverhalte benannt (zu den Internet-Auftritten: Seite 4; zur Ver-\nteilung von Material: Seite 5/6). \n \nUnter diesen Umständen ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG die Zuständigkeit des Bundesministeriums \ndes Inneren begründet. Gegenstand des gegen den IKZ-Verein Bremen gerichteten Ermittlungsverfah-\nrens war gerade die Frage des Einflusses, den der EZP-Verein Braunschweig aufgrund seiner fraglos \nbestehenden, ersichtlich nicht nur peripheren Kontakte auf den IKZ-Verein hatte. Zum Zeitpunkt der \nEinleitung des Ermittlungsverfahrens lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass insoweit ein erhebli-\ncher Einfluss gegeben war. \n \n \n2. \nDie Durchsuchung der Vereinsräume ist vom Verwaltungsgericht zu Recht angeordnet worden. \n \n \na) Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung der Räume eines Vereins oder eines \nVereinsmitglieds angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese \nMaßnahme zur Auffindung von Gegenständen führt, die als Beweismittel im vereinsrechtlichen Ver-\nbotsverfahren von Bedeutung sein können. Die Einleitung eines vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens \nhat zur Voraussetzung, dass der Verdacht für das Vorliegen von vereinsrechtlichen Verbotsgründen \nbesteht. Solche Verbotsgründe sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG / Art. 9 Abs. 2 GG gegeben, wenn \nder Zweck des Vereins oder dessen Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider läuft oder die Vereinigung sich \ngegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. \n \nDie Schranke des Art. 9 Abs. 2 GG gilt auch für religiöse Gemeinschaften, die sich vereinsmäßig zu-\nsammengeschlossen haben und religiöse Ziele propagieren. Allerdings ist zu beachten, dass die religi-\nöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, \nund zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und \nRechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - \nNJW 2004, S. 47 <48>). Der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung ist nur \ngerechtfertigt, wenn er bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt \nwerden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel der Fall, \nwenn sich die religiöse Vereinigung aggressiv-kämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten \nVerfassungsgrundsätze, d. h. die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG richtet \n(BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 - NVwZ 2003, 986 <989>). In diesem Fall verletzt das Verbot \nauch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. \n02.10.2003, a. a. O., <48>; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 <695>). Denn diese \nist zwar vorbehaltslos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Sie kann ihre Grenze in den kollidieren-\nden Grundrechten anderer Grundrechtsträger, aber auch in anderen mit Verfassungsrang ausgestatte-\nten Rechtsgütern finden. \n \nDie Einleitung eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunk-\nte für das Vorliegen einer aggressiv-kämpferischen, gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten \nWirkens des Vereins gegeben sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Rahmen des Ermittlungsverfah-\nrens Vereinsräume oder Wohnungen durchsucht werden sollen, es also zu Eingriffen in den Schutzbe-\nreich von Art. 13 Abs. 1 GG kommt. Durchsuchungen sind nur zulässig, wenn Verdachtsgründe vor-\nhanden sind, die über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinausgehen. Gegen diese Anfor-\nderung wird verstoßen, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für die Maßnahme nicht mehr \nfinden lassen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 05.05.2011 - 2 BvR 1011/10 - NJW 2011, 2275, Rn 19). \nDie Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Ver-\ndachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (BVerfG, Kammerbeschluss v. \n10.09.2010 - 2 BvR 2561/08 - NJW 2011, 291, Rn 25). \n \n\n \n \n \n- 5 - \n- 4 -\n \nb) Im vorliegenden Fall waren Verdachtsgründe gegeben, die im Rahmen eines vereinsrechtlichen \nErmittlungsverfahrens die Durchsuchung der Vereinsräume des Antragsgegners rechtfertigten. \n \n(1) In der Einleitungsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 30.11.2010 heißt es, der \nEZP-Verein Braunschweig verstehe sich als salafistisches Zentrum. Der Salafismus sei dadurch ge-\nkennzeichnet, dass Lebensform und Glaubensvorstellung sich streng an das Vorbild der muslimischen \nGründerväter hielten. Die parlamentarische Demokratie sowie die rechtsstaatliche Ordnung des Grund-\ngesetzes würden abgelehnt. Das Ideal sei ein Gottesstaat, in dem Koran und Scharia allein als Gesetz \ngelten würden. Der IKZ-Verein Bremen berufe sich auf dieselbe ideologische Grundlage und rechne \nsich selbst der bundesweit agierenden salafistischen Bewegung zu. \n \nDer Antragsgegner wendet dagegen unter anderem ein, dass es keinen allgemeingültigen wissen-\nschaftlichen Begriff des „Salafismus“ gebe und er keine „salafistische Ideologie“ vertrete. \n \nWie der Begriff des Salafismus im Einzelnen zu verstehen ist und ob er zur Charakterisierung einer \nVereinstätigkeit taugt, mag hier dahinstehen. Denn die Einleitungsverfügung erschöpft sich nicht in \ndieser Zuschreibung, sondern benennt konkrete Tatsachen, die auf ein aggressiv-kämpferisches Wir-\nken gegen die verfassungsmäßige Ordnung hinweisen. \n \n(2) Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass innerhalb der salafistischen Richtung des Islam ersichtlich \nDifferenzierungen vorzunehmen sind. In der Einleitungsverfügung wird insoweit Bezug genommen auf \neine Ausarbeitung, die zwischen einem puristischen, einem „Mainstream“- und einem jihadistischen \nSalafismus unterscheidet (Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, \nZwischenbericht 2010, S. 37-45). Der puristische Salafismus lehne Gewalt strikt ab, während dies bei \nden anderen beiden Ausprägungen nicht der Fall sei (S. 41). Allein aus der Zugehörigkeit zur salafisti-\nschen Richtung des Islam kann deshalb noch nicht auf ein aggressiv-kämpferisches Wirken gegen die \nverfassungsmäßige Ordnung geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungs-\nfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner \nVerfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes \ngingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., \n<48>). \n \n(3) Der Verdacht einer aggressiv-kämpferischen, gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten \nWirkung ist bei einer religiösen Vereinigung erst dann gegeben, wenn im konkreten Fall belastbare \nTatsachen darauf hinweisen, dass die Anwendung von Gewalt ernsthaft in Betracht gezogen wird. Sol-\nche Tatsachen werden in der Einleitungsverfügung genannt. \n \nSie bestehen vor allem in Äußerungen des 1. Vorsitzenden des EZP-Vereins Braunschweig, Muhamed \nSeyfudin C.. C. und der EZP-Verein hatten in den vergangenen Jahren ihre Aktivitäten auf Bremen \nausgeweitet. An nicht nur gelegentlichen Kontakten zwischen dem EZP-Verein Braunschweig und dem \nIKZ-Verein Bremen konnte nach den vorhandenen Erkenntnissen kein Zweifel bestehen, wobei das \ntatsächliche Ausmaß des Einflusses des EZP-Vereins nicht offen lag. Das ist oben im Einzelnen ausge-\nführt; hierauf wird Bezug genommen. \n \nC. hat am 07.07.2007 - in den Räumen des IKZ Bremen - einen Vortrag gehalten, in dem er unter ande-\nrem zum Umgang mit Apostaten Stellung nahm. Seine - in der Einleitungsverfügung wörtlich wiederge-\ngebenen - Ausführungen konnten von seinen Zuhörern nur so verstanden werden, dass er bei Aposta-\nsie für die Verhängung der Todesstrafe warb, zu deren Form er noch im Einzelnen Stellung nahm. \n \nIn einem weiteren in das Internet eingestellten Vortrag aus dem Jahre 2007 nahm er dazu Stellung, \nunter welchen Bedingungen ein muslimischer Staat Ungläubige töten dürfte. Der muslimische Staat \nwürde mit dieser Tötung keine Sünde auf sich laden, da es ihm von Gott befohlen sei, den Sheikh \n(Vielgötterei) von der Erde zu verdrängen. \n \nIn einem weiteren, 2010 im Internet unter dem Titel „Vermännlichung der Frau“ gehaltenen Vortrag \nführte er aus, dass Frauen nur eingeschränkte gesellschaftliche Rechte besäßen. Dies betreffe bereits \ndas Verlassen des Hauses. Unter Umständen sei zur Durchsetzung ihrer Pflichten auch die Anwen-\ndung von Gewalt zulässig. \n \n\n \n \n \n \n- 5 -\nPierre V., der in die Vereinsstruktur des EZP-Vereins eingebunden ist und der nach vorhandenen Er-\nkenntnissen allein im Jahr 2010 vier Mal in den Räumen des IKZ-Vereins als Referent aufgetreten ist \n(s. o.), hat sich am 18.09.2010 in einem Fernsehbeitrag dahin geäußert, dass der Koran die Steinigung \nvon Ehebrechern als göttliches Gebot vorsehe. Wenn Gott die Steinigung befehle, müsse sie von dem, \nder diesen Befehl erhalte, vollzogen werden. \n \nIn einem am 24.09.2009 in das Internet unter dem Titel „The New Muslim Army“ eingestellten Video \nwird von ihm unverhüllt mit der Anwendung von Gewalt und einem „Aufräumen“ gedroht. \n \nDie genannten Äußerungen weisen auf die Befürwortung religiös motivierter Gewalt hin. Für den Fall \ndes Abweichens von den religiösen Normen bzw. gegenüber Nichtgläubigen werden das Töten und die \nGewaltanwendung gedanklich durchgespielt und damit enttabuisiert. Die Äußerungen können - auch in \nihrer sprachlichen Aggressivität - nicht als unbedeutende Einzelstimmen abgetan werden, sondern sie \nstammen von Personen, die eine hervorgehobene Stellung besitzen. C. war zum Zeitpunkt der Einlei-\ntung des Ermittlungsverfahrens 1. Vorsitzender des EZP-Vereins Braunschweig. Seine wiederholte \nVortragstätigkeit im IKZ-Verein Bremen, die Verknüpfung der Internet-Auftritte sowie die Verteilung von \nMaterial seines Vereins weisen daraufhin, dass ihm auch in Bremen ein besonderer Rang beigemessen \nworden ist. Für Pierre V. gilt dasselbe. \n \nIn der Einleitungsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 30.11.2010 werden insgesamt \nkonkrete Tatsachen genannt, um den Verdacht eines aggressiv-kämpferischen Wirkens gegen die ver-\nfassungsmäßige Ordnung zu rechtfertigen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Durchsuchungs-\nanordnung erfüllt. Für den EZP-Verein Braunschweig hat das OVG Lüneburg dies im Rahmen der dort \nerfolgenden Durchsuchung mit Beschluss vom 13.12.2010 (Az. 11 OB 533/10) bestätigt. Der erken-\nnende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses \n- auf diesen Zeitpunkt kommt es maßgeblich an - auch in Bezug auf den IKZ-Verein Bremen ein solcher \nVerdacht bestanden hat. \n \n \n3. Dass die Beschlagnahmeanordnung unter Rechtsfehlern leiden könnte, ist nicht erkennbar. Hierzu \nträgt die Beschwerde auch nichts vor. \n \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n \n \n \ngez. Göbel \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \n \n\n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG.: 1 S 11/11 \n(VG: \n1 E 1955/10) \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Göbel, Rich-\nter Prof. Alexy und Richter Traub am 12. Oktober 2011 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Durchsuchungs- \nund Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts Bremen \n- 1. Kammer - vom 10.12.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n \nG r ü n d e \n \n \nI. \nDer Antragsgegner ist ein unter dem Namen „Islamisches Kulturzentrum Bremen e. V.“ eingetragener \nVerein (IKZ-Verein Bremen). Vereinszweck ist nach der Satzung die Förderung der Zusammenführung \nvon Personen muslimischen Glaubens, die Bekanntmachung des Islams als Religion, die Zurverfü-\ngungstellung von Gebetsräumen für muslimische Gläubige, die Durchführung von Arabischunterricht für \nKinder von Personen muslimischen Glaubens sowie die Vermittlung der arabischen Sprache und Kultur \nan interessierte Personen. \n \nAm 30.11.2010 leitete das Bundesministerium des Inneren gegen den Antragsgegner sowie den Verein \n„Einladung zum Paradies e. V.“ in Braunschweig (EZP-Verein Braunschweig) nach § 4 VereinsG ein \nvereinsrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Es bestehe der konkrete Verdacht, dass sich die Tätigkeit \nbeider Vereine gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, indem sie diese als bundesweit agieren-\ndes salafistisches Netzwerk zugunsten der Errichtung eines islamischen Gottesstaates beseitigen woll-\nten. Zur Begründung wurde dazu insbesondere auf das Wirken sowie Äußerungen des 1. Vorsitzenden \ndes EZP-Vereins Braunschweig, Muhamed Seyfudin C. (Sheikh Abu A.) Bezug genommen. Eng in die \nVereinsstruktur des EZP-Vereins eingebunden sei der salafistische Prediger Pierre V.. In der Einlei-\ntungsverfügung wurde weiter ausgeführt, dass sich nach den vorhandenen Erkenntnissen die Schluss-\nfolgerung aufdränge, dass zwischen dem EZP-Verein Braunschweig und dem IKZ-Verein Bremen enge \nVerbindungen bestünden. \n \nAufgrund eines Vollzugsersuchens des Bundesministeriums des Inneren beantragte das Bremen für \nden Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 03.12.2010 beim Verwaltungsge-\nricht Bremen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für die Vereinsräume des Antrags-\ngegners. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen - 1. Kammer - erließ am 10.12.2010 folgenden Durchsuchungs- und \nBeschlagnahmebeschluss: \n \n1. \nDie Durchsuchung der Räume des Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V. - IKZ Bre-\nmen -, eingetragen beim Amtsgericht Bremen unter VR-Nr. 5981, B...weg 57/59 in Bre-\n\n \n \n \n- 3 - \n- 2 -\nmen, einschließlich etwaiger zu den Vereinsräumen gehörender Nebengelasse, zum \nZwecke der Auffindung von Beweismitteln, die geeignet erscheinen, die Aktivitäten des \nVereins im Bereich der Freien Hansestadt Bremen und seine Verbindungen zu den Ver-\neinen Einladung zum Paradies e.V. - EZP - (Braunschweig/Mönchengladbach) sowie \nDeutschsprachige Muslimische Gesellschaft e.V. - DMG - (Braunschweig) weiter aufzu-\nklären, insbesondere \n− Internes Schulungsmaterial, Propagandamaterial insbesondere der „Conveying Isla-\nmic Messsage Society“ - CIMS -, \n− Unterlagen der Vereine EZP, IKZ Bremen und DMG zu deren Strategie, Vorgehens-\nweise, Methoden und Taktiken (auch Jahrespläne) \n− Unterlagen von EZP und IKZ Bremen mit Namenslisten, Verteilern (auch Email) für \nPropagandaschriften und vergleichbares Schriftgut, \n− Unterlagen von EZP hinsichtlich ihrer Bemühungen zur Errichtung einer eventuellen \nNachfolgestruktur, \n− Unterlagen des IKZ Bremen zur Errichtung eines salafistischen Dachverbandes, \n− Unterlagen betreffend einer Finanzierung aus dem Ausland, \n− Unterlagen über Verbindungen der Islam-Schule Braunschweig zu Sprachschulen im \nAusland, \n− Schriftverkehr mit inländischen Organisationen und Moscheevereinen, \nwird angeordnet. \n \n2. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel im Sinne der Ziffer 1. die-\nnen können, wird für den Fall angeordnet, dass sie sich bei der Durchsuchung der in Zif-\nfer 1. genannten Vereinsräume und Nebengelasse im Gewahrsam einer nicht zur Her-\nausgabe bereiten Person befinden. \n \n3. \nInsbesondere wird auch die Beschlagnahme der Unterlagen über das Konto des Islami-\nschen Kulturzentrums e.V. bei der Commerzbank Bremen (BLZ …) mit der Kontonummer \n… angeordnet. Dies betrifft sowohl die bei der Durchsuchung aufgefundenen als auch die \nbei der Bank vorgehaltenen Kontounterlagen. \n \n \nAm 14.12.2010 wurde die Durchsuchung durchgeführt. \n \nDer Antragsgegner hat am 30.12.2010 gegen den ihm am 16.12.2010 zugestellten Beschluss Be-\nschwerde eingelegt, die er nach Akteneinsicht am 11.04.2011 begründet hat. Der Antragsteller hat am \n24.06.2011 und 29.06.2011 weitere, vom Antragsgegner erbetene Unterlagen sowie zusätzliches Mate-\nrial vorgelegt, in das der Antragsgegner ebenfalls Einsicht und zu dem er mit Schriftsatz vom \n10.10.2011 Stellung genommen hat. \n \n \n \nII. \nDie Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet. \n \n \n1. \nEntgegen der Ansicht des Antragsgegners war das Bundesministerium des Inneren für die Einleitung \ndes vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuständig. \n \nZuständig für die Durchführung eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 4 \nAbs. 1 VereinsG die jeweilige Verbotsbehörde. Das Bundesministerium des Inneren ist gemäß § 3 \nAbs. 2 Nr. 2 VereinsG Verbotsbehörde, wenn die Organisation oder Tätigkeit eines Vereins sich über \ndas Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Auslöser für das ver-\neinsrechtliche Ermittlungsverfahren war unter anderem die Tätigkeit des EZP-Vereins Braunschweig. In \nder Einleitungsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 30.11.2010 wird im Einzelnen und \nunter Nennung konkreter Sachverhalte dargelegt, dass dieser Verein seit einiger Zeit seine Aktivitäten \nauf Bremen ausgeweitet hatte: \n \nSo hatte der IKZ-Verein Bremen dem EZP-Verein in räumlicher und organisatorischer Hinsicht über \nlängere Zeit - zumindest - ein Forum für seine Aktivitäten geboten. Der 1. Vorsitzende des EZP-\n\n \n \n \n- 4 - \n- 3 -\nVereins, Muhamed Seyfudin C., sowie Pierre V., der in enger Verbindung zum dem Verein steht, haben \nzwischen 2008 und 2010 in den Räumen des IKZ-Vereins Bremen eine nicht nur gelegentliche Unter-\nrichts- und Vortragstätigkeit entfaltet. In dem Einleitungsschreiben des Bundesministeriums des Inneren \nwerden insoweit jeweils konkrete Termine sowie Themen genannt (Seite 4/5). Anhaltspunkte, die \ndurchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Auflistung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. \n \nDie miteinander verknüpften Internet-Auftritte sowie der Vertrieb von EZP-Materialien sind darüber hin-\naus Anhaltspunkte für eine noch weitergehende, auch inhaltliche Zusammenarbeit. Auch hierfür werden \nin der Einleitungsverfügung konkrete Sachverhalte benannt (zu den Internet-Auftritten: Seite 4; zur Ver-\nteilung von Material: Seite 5/6). \n \nUnter diesen Umständen ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG die Zuständigkeit des Bundesministeriums \ndes Inneren begründet. Gegenstand des gegen den IKZ-Verein Bremen gerichteten Ermittlungsverfah-\nrens war gerade die Frage des Einflusses, den der EZP-Verein Braunschweig aufgrund seiner fraglos \nbestehenden, ersichtlich nicht nur peripheren Kontakte auf den IKZ-Verein hatte. Zum Zeitpunkt der \nEinleitung des Ermittlungsverfahrens lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass insoweit ein erhebli-\ncher Einfluss gegeben war. \n \n \n2. \nDie Durchsuchung der Vereinsräume ist vom Verwaltungsgericht zu Recht angeordnet worden. \n \n \na) Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung der Räume eines Vereins oder eines \nVereinsmitglieds angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese \nMaßnahme zur Auffindung von Gegenständen führt, die als Beweismittel im vereinsrechtlichen Ver-\nbotsverfahren von Bedeutung sein können. Die Einleitung eines vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens \nhat zur Voraussetzung, dass der Verdacht für das Vorliegen von vereinsrechtlichen Verbotsgründen \nbesteht. Solche Verbotsgründe sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG / Art. 9 Abs. 2 GG gegeben, wenn \nder Zweck des Vereins oder dessen Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider läuft oder die Vereinigung sich \ngegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. \n \nDie Schranke des Art. 9 Abs. 2 GG gilt auch für religiöse Gemeinschaften, die sich vereinsmäßig zu-\nsammengeschlossen haben und religiöse Ziele propagieren. Allerdings ist zu beachten, dass die religi-\nöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, \nund zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und \nRechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - \nNJW 2004, S. 47 <48>). Der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung ist nur \ngerechtfertigt, wenn er bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt \nwerden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel der Fall, \nwenn sich die religiöse Vereinigung aggressiv-kämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten \nVerfassungsgrundsätze, d. h. die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG richtet \n(BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 - NVwZ 2003, 986 <989>). In diesem Fall verletzt das Verbot \nauch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. \n02.10.2003, a. a. O., <48>; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 <695>). Denn diese \nist zwar vorbehaltslos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Sie kann ihre Grenze in den kollidieren-\nden Grundrechten anderer Grundrechtsträger, aber auch in anderen mit Verfassungsrang ausgestatte-\nten Rechtsgütern finden. \n \nDie Einleitung eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunk-\nte für das Vorliegen einer aggressiv-kämpferischen, gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten \nWirkens des Vereins gegeben sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Rahmen des Ermittlungsverfah-\nrens Vereinsräume oder Wohnungen durchsucht werden sollen, es also zu Eingriffen in den Schutzbe-\nreich von Art. 13 Abs. 1 GG kommt. Durchsuchungen sind nur zulässig, wenn Verdachtsgründe vor-\nhanden sind, die über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinausgehen. Gegen diese Anfor-\nderung wird verstoßen, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für die Maßnahme nicht mehr \nfinden lassen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 05.05.2011 - 2 BvR 1011/10 - NJW 2011, 2275, Rn 19). \nDie Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Ver-\ndachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (BVerfG, Kammerbeschluss v. \n10.09.2010 - 2 BvR 2561/08 - NJW 2011, 291, Rn 25). \n \n\n \n \n \n- 5 - \n- 4 -\n \nb) Im vorliegenden Fall waren Verdachtsgründe gegeben, die im Rahmen eines vereinsrechtlichen \nErmittlungsverfahrens die Durchsuchung der Vereinsräume des Antragsgegners rechtfertigten. \n \n(1) In der Einleitungsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 30.11.2010 heißt es, der \nEZP-Verein Braunschweig verstehe sich als salafistisches Zentrum. Der Salafismus sei dadurch ge-\nkennzeichnet, dass Lebensform und Glaubensvorstellung sich streng an das Vorbild der muslimischen \nGründerväter hielten. Die parlamentarische Demokratie sowie die rechtsstaatliche Ordnung des Grund-\ngesetzes würden abgelehnt. Das Ideal sei ein Gottesstaat, in dem Koran und Scharia allein als Gesetz \ngelten würden. Der IKZ-Verein Bremen berufe sich auf dieselbe ideologische Grundlage und rechne \nsich selbst der bundesweit agierenden salafistischen Bewegung zu. \n \nDer Antragsgegner wendet dagegen unter anderem ein, dass es keinen allgemeingültigen wissen-\nschaftlichen Begriff des „Salafismus“ gebe und er keine „salafistische Ideologie“ vertrete. \n \nWie der Begriff des Salafismus im Einzelnen zu verstehen ist und ob er zur Charakterisierung einer \nVereinstätigkeit taugt, mag hier dahinstehen. Denn die Einleitungsverfügung erschöpft sich nicht in \ndieser Zuschreibung, sondern benennt konkrete Tatsachen, die auf ein aggressiv-kämpferisches Wir-\nken gegen die verfassungsmäßige Ordnung hinweisen. \n \n(2) Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass innerhalb der salafistischen Richtung des Islam ersichtlich \nDifferenzierungen vorzunehmen sind. In der Einleitungsverfügung wird insoweit Bezug genommen auf \neine Ausarbeitung, die zwischen einem puristischen, einem „Mainstream“- und einem jihadistischen \nSalafismus unterscheidet (Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, \nZwischenbericht 2010, S. 37-45). Der puristische Salafismus lehne Gewalt strikt ab, während dies bei \nden anderen beiden Ausprägungen nicht der Fall sei (S. 41). Allein aus der Zugehörigkeit zur salafisti-\nschen Richtung des Islam kann deshalb noch nicht auf ein aggressiv-kämpferisches Wirken gegen die \nverfassungsmäßige Ordnung geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungs-\nfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner \nVerfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes \ngingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., \n<48>). \n \n(3) Der Verdacht einer aggressiv-kämpferischen, gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten \nWirkung ist bei einer religiösen Vereinigung erst dann gegeben, wenn im konkreten Fall belastbare \nTatsachen darauf hinweisen, dass die Anwendung von Gewalt ernsthaft in Betracht gezogen wird. Sol-\nche Tatsachen werden in der Einleitungsverfügung genannt. \n \nSie bestehen vor allem in Äußerungen des 1. Vorsitzenden des EZP-Vereins Braunschweig, Muhamed \nSeyfudin C.. C. und der EZP-Verein hatten in den vergangenen Jahren ihre Aktivitäten auf Bremen \nausgeweitet. An nicht nur gelegentlichen Kontakten zwischen dem EZP-Verein Braunschweig und dem \nIKZ-Verein Bremen konnte nach den vorhandenen Erkenntnissen kein Zweifel bestehen, wobei das \ntatsächliche Ausmaß des Einflusses des EZP-Vereins nicht offen lag. Das ist oben im Einzelnen ausge-\nführt; hierauf wird Bezug genommen. \n \nC. hat am 07.07.2007 - in den Räumen des IKZ Bremen - einen Vortrag gehalten, in dem er unter ande-\nrem zum Umgang mit Apostaten Stellung nahm. Seine - in der Einleitungsverfügung wörtlich wiederge-\ngebenen - Ausführungen konnten von seinen Zuhörern nur so verstanden werden, dass er bei Aposta-\nsie für die Verhängung der Todesstrafe warb, zu deren Form er noch im Einzelnen Stellung nahm. \n \nIn einem weiteren in das Internet eingestellten Vortrag aus dem Jahre 2007 nahm er dazu Stellung, \nunter welchen Bedingungen ein muslimischer Staat Ungläubige töten dürfte. Der muslimische Staat \nwürde mit dieser Tötung keine Sünde auf sich laden, da es ihm von Gott befohlen sei, den Sheikh \n(Vielgötterei) von der Erde zu verdrängen. \n \nIn einem weiteren, 2010 im Internet unter dem Titel „Vermännlichung der Frau“ gehaltenen Vortrag \nführte er aus, dass Frauen nur eingeschränkte gesellschaftliche Rechte besäßen. Dies betreffe bereits \ndas Verlassen des Hauses. Unter Umständen sei zur Durchsetzung ihrer Pflichten auch die Anwen-\ndung von Gewalt zulässig. \n \n\n \n \n \n \n- 5 -\nPierre V., der in die Vereinsstruktur des EZP-Vereins eingebunden ist und der nach vorhandenen Er-\nkenntnissen allein im Jahr 2010 vier Mal in den Räumen des IKZ-Vereins als Referent aufgetreten ist \n(s. o.), hat sich am 18.09.2010 in einem Fernsehbeitrag dahin geäußert, dass der Koran die Steinigung \nvon Ehebrechern als göttliches Gebot vorsehe. Wenn Gott die Steinigung befehle, müsse sie von dem, \nder diesen Befehl erhalte, vollzogen werden. \n \nIn einem am 24.09.2009 in das Internet unter dem Titel „The New Muslim Army“ eingestellten Video \nwird von ihm unverhüllt mit der Anwendung von Gewalt und einem „Aufräumen“ gedroht. \n \nDie genannten Äußerungen weisen auf die Befürwortung religiös motivierter Gewalt hin. Für den Fall \ndes Abweichens von den religiösen Normen bzw. gegenüber Nichtgläubigen werden das Töten und die \nGewaltanwendung gedanklich durchgespielt und damit enttabuisiert. Die Äußerungen können - auch in \nihrer sprachlichen Aggressivität - nicht als unbedeutende Einzelstimmen abgetan werden, sondern sie \nstammen von Personen, die eine hervorgehobene Stellung besitzen. C. war zum Zeitpunkt der Einlei-\ntung des Ermittlungsverfahrens 1. Vorsitzender des EZP-Vereins Braunschweig. Seine wiederholte \nVortragstätigkeit im IKZ-Verein Bremen, die Verknüpfung der Internet-Auftritte sowie die Verteilung von \nMaterial seines Vereins weisen daraufhin, dass ihm auch in Bremen ein besonderer Rang beigemessen \nworden ist. Für Pierre V. gilt dasselbe. \n \nIn der Einleitungsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 30.11.2010 werden insgesamt \nkonkrete Tatsachen genannt, um den Verdacht eines aggressiv-kämpferischen Wirkens gegen die ver-\nfassungsmäßige Ordnung zu rechtfertigen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Durchsuchungs-\nanordnung erfüllt. Für den EZP-Verein Braunschweig hat das OVG Lüneburg dies im Rahmen der dort \nerfolgenden Durchsuchung mit Beschluss vom 13.12.2010 (Az. 11 OB 533/10) bestätigt. Der erken-\nnende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses \n- auf diesen Zeitpunkt kommt es maßgeblich an - auch in Bezug auf den IKZ-Verein Bremen ein solcher \nVerdacht bestanden hat. \n \n \n3. Dass die Beschlagnahmeanordnung unter Rechtsfehlern leiden könnte, ist nicht erkennbar. Hierzu \nträgt die Beschwerde auch nichts vor. \n \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n \n \n \ngez. Göbel \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \n \n\n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG.: 1 S 11/11 \n(VG: \n1 E 1955/10) \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Göbel, Rich-\nter Prof. Alexy und Richter Traub am 12. Oktober 2011 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Durchsuchungs- \nund Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts Bremen \n- 1. Kammer - vom 10.12.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n \nG r ü n d e \n \n \nI. \nDer Antragsgegner ist ein unter dem Namen „Islamisches Kulturzentrum Bremen e. V.“ eingetragener \nVerein (IKZ-Verein Bremen). Vereinszweck ist nach der Satzung die Förderung der Zusammenführung \nvon Personen muslimischen Glaubens, die Bekanntmachung des Islams als Religion, die Zurverfü-\ngungstellung von Gebetsräumen für muslimische Gläubige, die Durchführung von Arabischunterricht für \nKinder von Personen muslimischen Glaubens sowie die Vermittlung der arabischen Sprache und Kultur \nan interessierte Personen. \n \nAm 30.11.2010 leitete das Bundesministerium des Inneren gegen den Antragsgegner sowie den Verein \n„Einladung zum Paradies e. V.“ in Braunschweig (EZP-Verein Braunschweig) nach § 4 VereinsG ein \nvereinsrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Es bestehe der konkrete Verdacht, dass sich die Tätigkeit \nbeider Vereine gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, indem sie diese als bundesweit agieren-\ndes salafistisches Netzwerk zugunsten der Errichtung eines islamischen Gottesstaates beseitigen woll-\nten. Zur Begründung wurde dazu insbesondere auf das Wirken sowie Äußerungen des 1. Vorsitzenden \ndes EZP-Vereins Braunschweig, Muhamed Seyfudin C. (Sheikh Abu A.) Bezug genommen. Eng in die \nVereinsstruktur des EZP-Vereins eingebunden sei der salafistische Prediger Pierre V.. In der Einlei-\ntungsverfügung wurde weiter ausgeführt, dass sich nach den vorhandenen Erkenntnissen die Schluss-\nfolgerung aufdränge, dass zwischen dem EZP-Verein Braunschweig und dem IKZ-Verein Bremen enge \nVerbindungen bestünden. \n \nAufgrund eines Vollzugsersuchens des Bundesministeriums des Inneren beantragte das Bremen für \nden Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 03.12.2010 beim Verwaltungsge-\nricht Bremen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für die Vereinsräume des Antrags-\ngegners. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen - 1. Kammer - erließ am 10.12.2010 folgenden Durchsuchungs- und \nBeschlagnahmebeschluss: \n \n1. \nDie Durchsuchung der Räume des Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V. - IKZ Bre-\nmen -, eingetragen beim Amtsgericht Bremen unter VR-Nr. 5981, B...weg 57/59 in Bre-\n\n \n \n \n- 3 - \n- 2 -\nmen, einschließlich etwaiger zu den Vereinsräumen gehörender Nebengelasse, zum \nZwecke der Auffindung von Beweismitteln, die geeignet erscheinen, die Aktivitäten des \nVereins im Bereich der Freien Hansestadt Bremen und seine Verbindungen zu den Ver-\neinen Einladung zum Paradies e.V. - EZP - (Braunschweig/Mönchengladbach) sowie \nDeutschsprachige Muslimische Gesellschaft e.V. - DMG - (Braunschweig) weiter aufzu-\nklären, insbesondere \n− Internes Schulungsmaterial, Propagandamaterial insbesondere der „Conveying Isla-\nmic Messsage Society“ - CIMS -, \n− Unterlagen der Vereine EZP, IKZ Bremen und DMG zu deren Strategie, Vorgehens-\nweise, Methoden und Taktiken (auch Jahrespläne) \n− Unterlagen von EZP und IKZ Bremen mit Namenslisten, Verteilern (auch Email) für \nPropagandaschriften und vergleichbares Schriftgut, \n− Unterlagen von EZP hinsichtlich ihrer Bemühungen zur Errichtung einer eventuellen \nNachfolgestruktur, \n− Unterlagen des IKZ Bremen zur Errichtung eines salafistischen Dachverbandes, \n− Unterlagen betreffend einer Finanzierung aus dem Ausland, \n− Unterlagen über Verbindungen der Islam-Schule Braunschweig zu Sprachschulen im \nAusland, \n− Schriftverkehr mit inländischen Organisationen und Moscheevereinen, \nwird angeordnet. \n \n2. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel im Sinne der Ziffer 1. die-\nnen können, wird für den Fall angeordnet, dass sie sich bei der Durchsuchung der in Zif-\nfer 1. genannten Vereinsräume und Nebengelasse im Gewahrsam einer nicht zur Her-\nausgabe bereiten Person befinden. \n \n3. \nInsbesondere wird auch die Beschlagnahme der Unterlagen über das Konto des Islami-\nschen Kulturzentrums e.V. bei der Commerzbank Bremen (BLZ …) mit der Kontonummer \n… angeordnet. Dies betrifft sowohl die bei der Durchsuchung aufgefundenen als auch die \nbei der Bank vorgehaltenen Kontounterlagen. \n \n \nAm 14.12.2010 wurde die Durchsuchung durchgeführt. \n \nDer Antragsgegner hat am 30.12.2010 gegen den ihm am 16.12.2010 zugestellten Beschluss Be-\nschwerde eingelegt, die er nach Akteneinsicht am 11.04.2011 begründet hat. Der Antragsteller hat am \n24.06.2011 und 29.06.2011 weitere, vom Antragsgegner erbetene Unterlagen sowie zusätzliches Mate-\nrial vorgelegt, in das der Antragsgegner ebenfalls Einsicht und zu dem er mit Schriftsatz vom \n10.10.2011 Stellung genommen hat. \n \n \n \nII. \nDie Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet. \n \n \n1. \nEntgegen der Ansicht des Antragsgegners war das Bundesministerium des Inneren für die Einleitung \ndes vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuständig. \n \nZuständig für die Durchführung eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 4 \nAbs. 1 VereinsG die jeweilige Verbotsbehörde. Das Bundesministerium des Inneren ist gemäß § 3 \nAbs. 2 Nr. 2 VereinsG Verbotsbehörde, wenn die Organisation oder Tätigkeit eines Vereins sich über \ndas Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Auslöser für das ver-\neinsrechtliche Ermittlungsverfahren war unter anderem die Tätigkeit des EZP-Vereins Braunschweig. In \nder Einleitungsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 30.11.2010 wird im Einzelnen und \nunter Nennung konkreter Sachverhalte dargelegt, dass dieser Verein seit einiger Zeit seine Aktivitäten \nauf Bremen ausgeweitet hatte: \n \nSo hatte der IKZ-Verein Bremen dem EZP-Verein in räumlicher und organisatorischer Hinsicht über \nlängere Zeit - zumindest - ein Forum für seine Aktivitäten geboten. Der 1. Vorsitzende des EZP-\n\n \n \n \n- 4 - \n- 3 -\nVereins, Muhamed Seyfudin C., sowie Pierre V., der in enger Verbindung zum dem Verein steht, haben \nzwischen 2008 und 2010 in den Räumen des IKZ-Vereins Bremen eine nicht nur gelegentliche Unter-\nrichts- und Vortragstätigkeit entfaltet. In dem Einleitungsschreiben des Bundesministeriums des Inneren \nwerden insoweit jeweils konkrete Termine sowie Themen genannt (Seite 4/5). Anhaltspunkte, die \ndurchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Auflistung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. \n \nDie miteinander verknüpften Internet-Auftritte sowie der Vertrieb von EZP-Materialien sind darüber hin-\naus Anhaltspunkte für eine noch weitergehende, auch inhaltliche Zusammenarbeit. Auch hierfür werden \nin der Einleitungsverfügung konkrete Sachverhalte benannt (zu den Internet-Auftritten: Seite 4; zur Ver-\nteilung von Material: Seite 5/6). \n \nUnter diesen Umständen ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG die Zuständigkeit des Bundesministeriums \ndes Inneren begründet. Gegenstand des gegen den IKZ-Verein Bremen gerichteten Ermittlungsverfah-\nrens war gerade die Frage des Einflusses, den der EZP-Verein Braunschweig aufgrund seiner fraglos \nbestehenden, ersichtlich nicht nur peripheren Kontakte auf den IKZ-Verein hatte. Zum Zeitpunkt der \nEinleitung des Ermittlungsverfahrens lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass insoweit ein erhebli-\ncher Einfluss gegeben war. \n \n \n2. \nDie Durchsuchung der Vereinsräume ist vom Verwaltungsgericht zu Recht angeordnet worden. \n \n \na) Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung der Räume eines Vereins oder eines \nVereinsmitglieds angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese \nMaßnahme zur Auffindung von Gegenständen führt, die als Beweismittel im vereinsrechtlichen Ver-\nbotsverfahren von Bedeutung sein können. Die Einleitung eines vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens \nhat zur Voraussetzung, dass der Verdacht für das Vorliegen von vereinsrechtlichen Verbotsgründen \nbesteht. Solche Verbotsgründe sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG / Art. 9 Abs. 2 GG gegeben, wenn \nder Zweck des Vereins oder dessen Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider läuft oder die Vereinigung sich \ngegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. \n \nDie Schranke des Art. 9 Abs. 2 GG gilt auch für religiöse Gemeinschaften, die sich vereinsmäßig zu-\nsammengeschlossen haben und religiöse Ziele propagieren. Allerdings ist zu beachten, dass die religi-\nöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, \nund zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und \nRechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - \nNJW 2004, S. 47 <48>). Der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung ist nur \ngerechtfertigt, wenn er bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt \nwerden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel der Fall, \nwenn sich die religiöse Vereinigung aggressiv-kämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten \nVerfassungsgrundsätze, d. h. die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG richtet \n(BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 - NVwZ 2003, 986 <989>). In diesem Fall verletzt das Verbot \nauch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. \n02.10.2003, a. a. O., <48>; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 <695>). Denn diese \nist zwar vorbehaltslos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Sie kann ihre Grenze in den kollidieren-\nden Grundrechten anderer Grundrechtsträger, aber auch in anderen mit Verfassungsrang ausgestatte-\nten Rechtsgütern finden. \n \nDie Einleitung eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunk-\nte für das Vorliegen einer aggressiv-kämpferischen, gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten \nWirkens des Vereins gegeben sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Rahmen des Ermittlungsverfah-\nrens Vereinsräume oder Wohnungen durchsucht werden sollen, es also zu Eingriffen in den Schutzbe-\nreich von Art. 13 Abs. 1 GG kommt. Durchsuchungen sind nur zulässig, wenn Verdachtsgründe vor-\nhanden sind, die über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinausgehen. Gegen diese Anfor-\nderung wird verstoßen, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für die Maßnahme nicht mehr \nfinden lassen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 05.05.2011 - 2 BvR 1011/10 - NJW 2011, 2275, Rn 19). \nDie Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Ver-\ndachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (BVerfG, Kammerbeschluss v. \n10.09.2010 - 2 BvR 2561/08 - NJW 2011, 291, Rn 25). \n \n\n \n \n \n- 5 - \n- 4 -\n \nb) Im vorliegenden Fall waren Verdachtsgründe gegeben, die im Rahmen eines vereinsrechtlichen \nErmittlungsverfahrens die Durchsuchung der Vereinsräume des Antragsgegners rechtfertigten. \n \n(1) In der Einleitungsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 30.11.2010 heißt es, der \nEZP-Verein Braunschweig verstehe sich als salafistisches Zentrum. Der Salafismus sei dadurch ge-\nkennzeichnet, dass Lebensform und Glaubensvorstellung sich streng an das Vorbild der muslimischen \nGründerväter hielten. Die parlamentarische Demokratie sowie die rechtsstaatliche Ordnung des Grund-\ngesetzes würden abgelehnt. Das Ideal sei ein Gottesstaat, in dem Koran und Scharia allein als Gesetz \ngelten würden. Der IKZ-Verein Bremen berufe sich auf dieselbe ideologische Grundlage und rechne \nsich selbst der bundesweit agierenden salafistischen Bewegung zu. \n \nDer Antragsgegner wendet dagegen unter anderem ein, dass es keinen allgemeingültigen wissen-\nschaftlichen Begriff des „Salafismus“ gebe und er keine „salafistische Ideologie“ vertrete. \n \nWie der Begriff des Salafismus im Einzelnen zu verstehen ist und ob er zur Charakterisierung einer \nVereinstätigkeit taugt, mag hier dahinstehen. Denn die Einleitungsverfügung erschöpft sich nicht in \ndieser Zuschreibung, sondern benennt konkrete Tatsachen, die auf ein aggressiv-kämpferisches Wir-\nken gegen die verfassungsmäßige Ordnung hinweisen. \n \n(2) Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass innerhalb der salafistischen Richtung des Islam ersichtlich \nDifferenzierungen vorzunehmen sind. In der Einleitungsverfügung wird insoweit Bezug genommen auf \neine Ausarbeitung, die zwischen einem puristischen, einem „Mainstream“- und einem jihadistischen \nSalafismus unterscheidet (Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, \nZwischenbericht 2010, S. 37-45). Der puristische Salafismus lehne Gewalt strikt ab, während dies bei \nden anderen beiden Ausprägungen nicht der Fall sei (S. 41). Allein aus der Zugehörigkeit zur salafisti-\nschen Richtung des Islam kann deshalb noch nicht auf ein aggressiv-kämpferisches Wirken gegen die \nverfassungsmäßige Ordnung geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungs-\nfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner \nVerfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes \ngingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., \n<48>). \n \n(3) Der Verdacht einer aggressiv-kämpferischen, gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten \nWirkung ist bei einer religiösen Vereinigung erst dann gegeben, wenn im konkreten Fall belastbare \nTatsachen darauf hinweisen, dass die Anwendung von Gewalt ernsthaft in Betracht gezogen wird. Sol-\nche Tatsachen werden in der Einleitungsverfügung genannt. \n \nSie bestehen vor allem in Äußerungen des 1. Vorsitzenden des EZP-Vereins Braunschweig, Muhamed \nSeyfudin C.. C. und der EZP-Verein hatten in den vergangenen Jahren ihre Aktivitäten auf Bremen \nausgeweitet. An nicht nur gelegentlichen Kontakten zwischen dem EZP-Verein Braunschweig und dem \nIKZ-Verein Bremen konnte nach den vorhandenen Erkenntnissen kein Zweifel bestehen, wobei das \ntatsächliche Ausmaß des Einflusses des EZP-Vereins nicht offen lag. Das ist oben im Einzelnen ausge-\nführt; hierauf wird Bezug genommen. \n \nC. hat am 07.07.2007 - in den Räumen des IKZ Bremen - einen Vortrag gehalten, in dem er unter ande-\nrem zum Umgang mit Apostaten Stellung nahm. Seine - in der Einleitungsverfügung wörtlich wiederge-\ngebenen - Ausführungen konnten von seinen Zuhörern nur so verstanden werden, dass er bei Aposta-\nsie für die Verhängung der Todesstrafe warb, zu deren Form er noch im Einzelnen Stellung nahm. \n \nIn einem weiteren in das Internet eingestellten Vortrag aus dem Jahre 2007 nahm er dazu Stellung, \nunter welchen Bedingungen ein muslimischer Staat Ungläubige töten dürfte. Der muslimische Staat \nwürde mit dieser Tötung keine Sünde auf sich laden, da es ihm von Gott befohlen sei, den Sheikh \n(Vielgötterei) von der Erde zu verdrängen. \n \nIn einem weiteren, 2010 im Internet unter dem Titel „Vermännlichung der Frau“ gehaltenen Vortrag \nführte er aus, dass Frauen nur eingeschränkte gesellschaftliche Rechte besäßen. Dies betreffe bereits \ndas Verlassen des Hauses. Unter Umständen sei zur Durchsetzung ihrer Pflichten auch die Anwen-\ndung von Gewalt zulässig. \n \n\n \n \n \n \n- 5 -\nPierre V., der in die Vereinsstruktur des EZP-Vereins eingebunden ist und der nach vorhandenen Er-\nkenntnissen allein im Jahr 2010 vier Mal in den Räumen des IKZ-Vereins als Referent aufgetreten ist \n(s. o.), hat sich am 18.09.2010 in einem Fernsehbeitrag dahin geäußert, dass der Koran die Steinigung \nvon Ehebrechern als göttliches Gebot vorsehe. Wenn Gott die Steinigung befehle, müsse sie von dem, \nder diesen Befehl erhalte, vollzogen werden. \n \nIn einem am 24.09.2009 in das Internet unter dem Titel „The New Muslim Army“ eingestellten Video \nwird von ihm unverhüllt mit der Anwendung von Gewalt und einem „Aufräumen“ gedroht. \n \nDie genannten Äußerungen weisen auf die Befürwortung religiös motivierter Gewalt hin. Für den Fall \ndes Abweichens von den religiösen Normen bzw. gegenüber Nichtgläubigen werden das Töten und die \nGewaltanwendung gedanklich durchgespielt und damit enttabuisiert. Die Äußerungen können - auch in \nihrer sprachlichen Aggressivität - nicht als unbedeutende Einzelstimmen abgetan werden, sondern sie \nstammen von Personen, die eine hervorgehobene Stellung besitzen. C. war zum Zeitpunkt der Einlei-\ntung des Ermittlungsverfahrens 1. Vorsitzender des EZP-Vereins Braunschweig. Seine wiederholte \nVortragstätigkeit im IKZ-Verein Bremen, die Verknüpfung der Internet-Auftritte sowie die Verteilung von \nMaterial seines Vereins weisen daraufhin, dass ihm auch in Bremen ein besonderer Rang beigemessen \nworden ist. Für Pierre V. gilt dasselbe. \n \nIn der Einleitungsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 30.11.2010 werden insgesamt \nkonkrete Tatsachen genannt, um den Verdacht eines aggressiv-kämpferischen Wirkens gegen die ver-\nfassungsmäßige Ordnung zu rechtfertigen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Durchsuchungs-\nanordnung erfüllt. Für den EZP-Verein Braunschweig hat das OVG Lüneburg dies im Rahmen der dort \nerfolgenden Durchsuchung mit Beschluss vom 13.12.2010 (Az. 11 OB 533/10) bestätigt. Der erken-\nnende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses \n- auf diesen Zeitpunkt kommt es maßgeblich an - auch in Bezug auf den IKZ-Verein Bremen ein solcher \nVerdacht bestanden hat. \n \n \n3. Dass die Beschlagnahmeanordnung unter Rechtsfehlern leiden könnte, ist nicht erkennbar. Hierzu \nträgt die Beschwerde auch nichts vor. \n \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n \n \n \ngez. Göbel \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \n \n\n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG.: 1 S 11/11 \n(VG: \n1 E 1955/10) \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Göbel, Rich-\nter Prof. Alexy und Richter Traub am 12. Oktober 2011 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Durchsuchungs- \nund Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts Bremen \n- 1. Kammer - vom 10.12.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n \nG r ü n d e \n \n \nI. \nDer Antragsgegner ist ein unter dem Namen „Islamisches Kulturzentrum Bremen e. V.“ eingetragener \nVerein (IKZ-Verein Bremen). Vereinszweck ist nach der Satzung die Förderung der Zusammenführung \nvon Personen muslimischen Glaubens, die Bekanntmachung des Islams als Religion, die Zurverfü-\ngungstellung von Gebetsräumen für muslimische Gläubige, die Durchführung von Arabischunterricht für \nKinder von Personen muslimischen Glaubens sowie die Vermittlung der arabischen Sprache und Kultur \nan interessierte Personen. \n \nAm 30.11.2010 leitete das Bundesministerium des Inneren gegen den Antragsgegner sowie den Verein \n„Einladung zum Paradies e. V.“ in Braunschweig (EZP-Verein Braunschweig) nach § 4 VereinsG ein \nvereinsrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Es bestehe der konkrete Verdacht, dass sich die Tätigkeit \nbeider Vereine gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, indem sie diese als bundesweit agieren-\ndes salafistisches Netzwerk zugunsten der Errichtung eines islamischen Gottesstaates beseitigen woll-\nten. Zur Begründung wurde dazu insbesondere auf das Wirken sowie Äußerungen des 1. Vorsitzenden \ndes EZP-Vereins Braunschweig, Muhamed Seyfudin C. (Sheikh Abu A.) Bezug genommen. Eng in die \nVereinsstruktur des EZP-Vereins eingebunden sei der salafistische Prediger Pierre V.. In der Einlei-\ntungsverfügung wurde weiter ausgeführt, dass sich nach den vorhandenen Erkenntnissen die Schluss-\nfolgerung aufdränge, dass zwischen dem EZP-Verein Braunschweig und dem IKZ-Verein Bremen enge \nVerbindungen bestünden. \n \nAufgrund eines Vollzugsersuchens des Bundesministeriums des Inneren beantragte das Bremen für \nden Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 03.12.2010 beim Verwaltungsge-\nricht Bremen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für die Vereinsräume des Antrags-\ngegners. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen - 1. Kammer - erließ am 10.12.2010 folgenden Durchsuchungs- und \nBeschlagnahmebeschluss: \n \n1. \nDie Durchsuchung der Räume des Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V. - IKZ Bre-\nmen -, eingetragen beim Amtsgericht Bremen unter VR-Nr. 5981, B...weg 57/59 in Bre-\n\n \n \n \n- 3 - \n- 2 -\nmen, einschließlich etwaiger zu den Vereinsräumen gehörender Nebengelasse, zum \nZwecke der Auffindung von Beweismitteln, die geeignet erscheinen, die Aktivitäten des \nVereins im Bereich der Freien Hansestadt Bremen und seine Verbindungen zu den Ver-\neinen Einladung zum Paradies e.V. - EZP - (Braunschweig/Mönchengladbach) sowie \nDeutschsprachige Muslimische Gesellschaft e.V. - DMG - (Braunschweig) weiter aufzu-\nklären, insbesondere \n− Internes Schulungsmaterial, Propagandamaterial insbesondere der „Conveying Isla-\nmic Messsage Society“ - CIMS -, \n− Unterlagen der Vereine EZP, IKZ Bremen und DMG zu deren Strategie, Vorgehens-\nweise, Methoden und Taktiken (auch Jahrespläne) \n− Unterlagen von EZP und IKZ Bremen mit Namenslisten, Verteilern (auch Email) für \nPropagandaschriften und vergleichbares Schriftgut, \n− Unterlagen von EZP hinsichtlich ihrer Bemühungen zur Errichtung einer eventuellen \nNachfolgestruktur, \n− Unterlagen des IKZ Bremen zur Errichtung eines salafistischen Dachverbandes, \n− Unterlagen betreffend einer Finanzierung aus dem Ausland, \n− Unterlagen über Verbindungen der Islam-Schule Braunschweig zu Sprachschulen im \nAusland, \n− Schriftverkehr mit inländischen Organisationen und Moscheevereinen, \nwird angeordnet. \n \n2. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel im Sinne der Ziffer 1. die-\nnen können, wird für den Fall angeordnet, dass sie sich bei der Durchsuchung der in Zif-\nfer 1. genannten Vereinsräume und Nebengelasse im Gewahrsam einer nicht zur Her-\nausgabe bereiten Person befinden. \n \n3. \nInsbesondere wird auch die Beschlagnahme der Unterlagen über das Konto des Islami-\nschen Kulturzentrums e.V. bei der Commerzbank Bremen (BLZ …) mit der Kontonummer \n… angeordnet. Dies betrifft sowohl die bei der Durchsuchung aufgefundenen als auch die \nbei der Bank vorgehaltenen Kontounterlagen. \n \n \nAm 14.12.2010 wurde die Durchsuchung durchgeführt. \n \nDer Antragsgegner hat am 30.12.2010 gegen den ihm am 16.12.2010 zugestellten Beschluss Be-\nschwerde eingelegt, die er nach Akteneinsicht am 11.04.2011 begründet hat. Der Antragsteller hat am \n24.06.2011 und 29.06.2011 weitere, vom Antragsgegner erbetene Unterlagen sowie zusätzliches Mate-\nrial vorgelegt, in das der Antragsgegner ebenfalls Einsicht und zu dem er mit Schriftsatz vom \n10.10.2011 Stellung genommen hat. \n \n \n \nII. \nDie Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet. \n \n \n1. \nEntgegen der Ansicht des Antragsgegners war das Bundesministerium des Inneren für die Einleitung \ndes vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuständig. \n \nZuständig für die Durchführung eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 4 \nAbs. 1 VereinsG die jeweilige Verbotsbehörde. Das Bundesministerium des Inneren ist gemäß § 3 \nAbs. 2 Nr. 2 VereinsG Verbotsbehörde, wenn die Organisation oder Tätigkeit eines Vereins sich über \ndas Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Auslöser für das ver-\neinsrechtliche Ermittlungsverfahren war unter anderem die Tätigkeit des EZP-Vereins Braunschweig. In \nder Einleitungsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 30.11.2010 wird im Einzelnen und \nunter Nennung konkreter Sachverhalte dargelegt, dass dieser Verein seit einiger Zeit seine Aktivitäten \nauf Bremen ausgeweitet hatte: \n \nSo hatte der IKZ-Verein Bremen dem EZP-Verein in räumlicher und organisatorischer Hinsicht über \nlängere Zeit - zumindest - ein Forum für seine Aktivitäten geboten. Der 1. Vorsitzende des EZP-\n\n \n \n \n- 4 - \n- 3 -\nVereins, Muhamed Seyfudin C., sowie Pierre V., der in enger Verbindung zum dem Verein steht, haben \nzwischen 2008 und 2010 in den Räumen des IKZ-Vereins Bremen eine nicht nur gelegentliche Unter-\nrichts- und Vortragstätigkeit entfaltet. In dem Einleitungsschreiben des Bundesministeriums des Inneren \nwerden insoweit jeweils konkrete Termine sowie Themen genannt (Seite 4/5). Anhaltspunkte, die \ndurchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Auflistung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. \n \nDie miteinander verknüpften Internet-Auftritte sowie der Vertrieb von EZP-Materialien sind darüber hin-\naus Anhaltspunkte für eine noch weitergehende, auch inhaltliche Zusammenarbeit. Auch hierfür werden \nin der Einleitungsverfügung konkrete Sachverhalte benannt (zu den Internet-Auftritten: Seite 4; zur Ver-\nteilung von Material: Seite 5/6). \n \nUnter diesen Umständen ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG die Zuständigkeit des Bundesministeriums \ndes Inneren begründet. Gegenstand des gegen den IKZ-Verein Bremen gerichteten Ermittlungsverfah-\nrens war gerade die Frage des Einflusses, den der EZP-Verein Braunschweig aufgrund seiner fraglos \nbestehenden, ersichtlich nicht nur peripheren Kontakte auf den IKZ-Verein hatte. Zum Zeitpunkt der \nEinleitung des Ermittlungsverfahrens lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass insoweit ein erhebli-\ncher Einfluss gegeben war. \n \n \n2. \nDie Durchsuchung der Vereinsräume ist vom Verwaltungsgericht zu Recht angeordnet worden. \n \n \na) Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung der Räume eines Vereins oder eines \nVereinsmitglieds angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese \nMaßnahme zur Auffindung von Gegenständen führt, die als Beweismittel im vereinsrechtlichen Ver-\nbotsverfahren von Bedeutung sein können. Die Einleitung eines vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens \nhat zur Voraussetzung, dass der Verdacht für das Vorliegen von vereinsrechtlichen Verbotsgründen \nbesteht. Solche Verbotsgründe sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG / Art. 9 Abs. 2 GG gegeben, wenn \nder Zweck des Vereins oder dessen Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider läuft oder die Vereinigung sich \ngegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. \n \nDie Schranke des Art. 9 Abs. 2 GG gilt auch für religiöse Gemeinschaften, die sich vereinsmäßig zu-\nsammengeschlossen haben und religiöse Ziele propagieren. Allerdings ist zu beachten, dass die religi-\nöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, \nund zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und \nRechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - \nNJW 2004, S. 47 <48>). Der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung ist nur \ngerechtfertigt, wenn er bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt \nwerden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel der Fall, \nwenn sich die religiöse Vereinigung aggressiv-kämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten \nVerfassungsgrundsätze, d. h. die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG richtet \n(BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 - NVwZ 2003, 986 <989>). In diesem Fall verletzt das Verbot \nauch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. \n02.10.2003, a. a. O., <48>; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 <695>). Denn diese \nist zwar vorbehaltslos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Sie kann ihre Grenze in den kollidieren-\nden Grundrechten anderer Grundrechtsträger, aber auch in anderen mit Verfassungsrang ausgestatte-\nten Rechtsgütern finden. \n \nDie Einleitung eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunk-\nte für das Vorliegen einer aggressiv-kämpferischen, gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten \nWirkens des Vereins gegeben sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Rahmen des Ermittlungsverfah-\nrens Vereinsräume oder Wohnungen durchsucht werden sollen, es also zu Eingriffen in den Schutzbe-\nreich von Art. 13 Abs. 1 GG kommt. Durchsuchungen sind nur zulässig, wenn Verdachtsgründe vor-\nhanden sind, die über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinausgehen. Gegen diese Anfor-\nderung wird verstoßen, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für die Maßnahme nicht mehr \nfinden lassen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 05.05.2011 - 2 BvR 1011/10 - NJW 2011, 2275, Rn 19). \nDie Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Ver-\ndachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (BVerfG, Kammerbeschluss v. \n10.09.2010 - 2 BvR 2561/08 - NJW 2011, 291, Rn 25). \n \n\n \n \n \n- 5 - \n- 4 -\n \nb) Im vorliegenden Fall waren Verdachtsgründe gegeben, die im Rahmen eines vereinsrechtlichen \nErmittlungsverfahrens die Durchsuchung der Vereinsräume des Antragsgegners rechtfertigten. \n \n(1) In der Einleitungsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 30.11.2010 heißt es, der \nEZP-Verein Braunschweig verstehe sich als salafistisches Zentrum. Der Salafismus sei dadurch ge-\nkennzeichnet, dass Lebensform und Glaubensvorstellung sich streng an das Vorbild der muslimischen \nGründerväter hielten. Die parlamentarische Demokratie sowie die rechtsstaatliche Ordnung des Grund-\ngesetzes würden abgelehnt. Das Ideal sei ein Gottesstaat, in dem Koran und Scharia allein als Gesetz \ngelten würden. Der IKZ-Verein Bremen berufe sich auf dieselbe ideologische Grundlage und rechne \nsich selbst der bundesweit agierenden salafistischen Bewegung zu. \n \nDer Antragsgegner wendet dagegen unter anderem ein, dass es keinen allgemeingültigen wissen-\nschaftlichen Begriff des „Salafismus“ gebe und er keine „salafistische Ideologie“ vertrete. \n \nWie der Begriff des Salafismus im Einzelnen zu verstehen ist und ob er zur Charakterisierung einer \nVereinstätigkeit taugt, mag hier dahinstehen. Denn die Einleitungsverfügung erschöpft sich nicht in \ndieser Zuschreibung, sondern benennt konkrete Tatsachen, die auf ein aggressiv-kämpferisches Wir-\nken gegen die verfassungsmäßige Ordnung hinweisen. \n \n(2) Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass innerhalb der salafistischen Richtung des Islam ersichtlich \nDifferenzierungen vorzunehmen sind. In der Einleitungsverfügung wird insoweit Bezug genommen auf \neine Ausarbeitung, die zwischen einem puristischen, einem „Mainstream“- und einem jihadistischen \nSalafismus unterscheidet (Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, \nZwischenbericht 2010, S. 37-45). Der puristische Salafismus lehne Gewalt strikt ab, während dies bei \nden anderen beiden Ausprägungen nicht der Fall sei (S. 41). Allein aus der Zugehörigkeit zur salafisti-\nschen Richtung des Islam kann deshalb noch nicht auf ein aggressiv-kämpferisches Wirken gegen die \nverfassungsmäßige Ordnung geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungs-\nfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner \nVerfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes \ngingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., \n<48>). \n \n(3) Der Verdacht einer aggressiv-kämpferischen, gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten \nWirkung ist bei einer religiösen Vereinigung erst dann gegeben, wenn im konkreten Fall belastbare \nTatsachen darauf hinweisen, dass die Anwendung von Gewalt ernsthaft in Betracht gezogen wird. Sol-\nche Tatsachen werden in der Einleitungsverfügung genannt. \n \nSie bestehen vor allem in Äußerungen des 1. Vorsitzenden des EZP-Vereins Braunschweig, Muhamed \nSeyfudin C.. C. und der EZP-Verein hatten in den vergangenen Jahren ihre Aktivitäten auf Bremen \nausgeweitet. An nicht nur gelegentlichen Kontakten zwischen dem EZP-Verein Braunschweig und dem \nIKZ-Verein Bremen konnte nach den vorhandenen Erkenntnissen kein Zweifel bestehen, wobei das \ntatsächliche Ausmaß des Einflusses des EZP-Vereins nicht offen lag. Das ist oben im Einzelnen ausge-\nführt; hierauf wird Bezug genommen. \n \nC. hat am 07.07.2007 - in den Räumen des IKZ Bremen - einen Vortrag gehalten, in dem er unter ande-\nrem zum Umgang mit Apostaten Stellung nahm. Seine - in der Einleitungsverfügung wörtlich wiederge-\ngebenen - Ausführungen konnten von seinen Zuhörern nur so verstanden werden, dass er bei Aposta-\nsie für die Verhängung der Todesstrafe warb, zu deren Form er noch im Einzelnen Stellung nahm. \n \nIn einem weiteren in das Internet eingestellten Vortrag aus dem Jahre 2007 nahm er dazu Stellung, \nunter welchen Bedingungen ein muslimischer Staat Ungläubige töten dürfte. Der muslimische Staat \nwürde mit dieser Tötung keine Sünde auf sich laden, da es ihm von Gott befohlen sei, den Sheikh \n(Vielgötterei) von der Erde zu verdrängen. \n \nIn einem weiteren, 2010 im Internet unter dem Titel „Vermännlichung der Frau“ gehaltenen Vortrag \nführte er aus, dass Frauen nur eingeschränkte gesellschaftliche Rechte besäßen. Dies betreffe bereits \ndas Verlassen des Hauses. Unter Umständen sei zur Durchsetzung ihrer Pflichten auch die Anwen-\ndung von Gewalt zulässig. \n \n\n \n \n \n \n- 5 -\nPierre V., der in die Vereinsstruktur des EZP-Vereins eingebunden ist und der nach vorhandenen Er-\nkenntnissen allein im Jahr 2010 vier Mal in den Räumen des IKZ-Vereins als Referent aufgetreten ist \n(s. o.), hat sich am 18.09.2010 in einem Fernsehbeitrag dahin geäußert, dass der Koran die Steinigung \nvon Ehebrechern als göttliches Gebot vorsehe. Wenn Gott die Steinigung befehle, müsse sie von dem, \nder diesen Befehl erhalte, vollzogen werden. \n \nIn einem am 24.09.2009 in das Internet unter dem Titel „The New Muslim Army“ eingestellten Video \nwird von ihm unverhüllt mit der Anwendung von Gewalt und einem „Aufräumen“ gedroht. \n \nDie genannten Äußerungen weisen auf die Befürwortung religiös motivierter Gewalt hin. Für den Fall \ndes Abweichens von den religiösen Normen bzw. gegenüber Nichtgläubigen werden das Töten und die \nGewaltanwendung gedanklich durchgespielt und damit enttabuisiert. Die Äußerungen können - auch in \nihrer sprachlichen Aggressivität - nicht als unbedeutende Einzelstimmen abgetan werden, sondern sie \nstammen von Personen, die eine hervorgehobene Stellung besitzen. C. war zum Zeitpunkt der Einlei-\ntung des Ermittlungsverfahrens 1. Vorsitzender des EZP-Vereins Braunschweig. Seine wiederholte \nVortragstätigkeit im IKZ-Verein Bremen, die Verknüpfung der Internet-Auftritte sowie die Verteilung von \nMaterial seines Vereins weisen daraufhin, dass ihm auch in Bremen ein besonderer Rang beigemessen \nworden ist. Für Pierre V. gilt dasselbe. \n \nIn der Einleitungsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 30.11.2010 werden insgesamt \nkonkrete Tatsachen genannt, um den Verdacht eines aggressiv-kämpferischen Wirkens gegen die ver-\nfassungsmäßige Ordnung zu rechtfertigen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Durchsuchungs-\nanordnung erfüllt. Für den EZP-Verein Braunschweig hat das OVG Lüneburg dies im Rahmen der dort \nerfolgenden Durchsuchung mit Beschluss vom 13.12.2010 (Az. 11 OB 533/10) bestätigt. Der erken-\nnende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses \n- auf diesen Zeitpunkt kommt es maßgeblich an - auch in Bezug auf den IKZ-Verein Bremen ein solcher \nVerdacht bestanden hat. \n \n \n3. Dass die Beschlagnahmeanordnung unter Rechtsfehlern leiden könnte, ist nicht erkennbar. Hierzu \nträgt die Beschwerde auch nichts vor. \n \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n \n \n \ngez. Göbel \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \n \n\n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG.: 1 S 11/11 \n(VG: \n1 E 1955/10) \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Göbel, Rich-\nter Prof. Alexy und Richter Traub am 12. Oktober 2011 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Durchsuchungs- \nund Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts Bremen \n- 1. Kammer - vom 10.12.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n \nG r ü n d e \n \n \nI. \nDer Antragsgegner ist ein unter dem Namen „Islamisches Kulturzentrum Bremen e. V.“ eingetragener \nVerein (IKZ-Verein Bremen). Vereinszweck ist nach der Satzung die Förderung der Zusammenführung \nvon Personen muslimischen Glaubens, die Bekanntmachung des Islams als Religion, die Zurverfü-\ngungstellung von Gebetsräumen für muslimische Gläubige, die Durchführung von Arabischunterricht für \nKinder von Personen muslimischen Glaubens sowie die Vermittlung der arabischen Sprache und Kultur \nan interessierte Personen. \n \nAm 30.11.2010 leitete das Bundesministerium des Inneren gegen den Antragsgegner sowie den Verein \n„Einladung zum Paradies e. V.“ in Braunschweig (EZP-Verein Braunschweig) nach § 4 VereinsG ein \nvereinsrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Es bestehe der konkrete Verdacht, dass sich die Tätigkeit \nbeider Vereine gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, indem sie diese als bundesweit agieren-\ndes salafistisches Netzwerk zugunsten der Errichtung eines islamischen Gottesstaates beseitigen woll-\nten. Zur Begründung wurde dazu insbesondere auf das Wirken sowie Äußerungen des 1. Vorsitzenden \ndes EZP-Vereins Braunschweig, Muhamed Seyfudin C. (Sheikh Abu A.) Bezug genommen. Eng in die \nVereinsstruktur des EZP-Vereins eingebunden sei der salafistische Prediger Pierre V.. In der Einlei-\ntungsverfügung wurde weiter ausgeführt, dass sich nach den vorhandenen Erkenntnissen die Schluss-\nfolgerung aufdränge, dass zwischen dem EZP-Verein Braunschweig und dem IKZ-Verein Bremen enge \nVerbindungen bestünden. \n \nAufgrund eines Vollzugsersuchens des Bundesministeriums des Inneren beantragte das Bremen für \nden Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 03.12.2010 beim Verwaltungsge-\nricht Bremen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für die Vereinsräume des Antrags-\ngegners. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen - 1. Kammer - erließ am 10.12.2010 folgenden Durchsuchungs- und \nBeschlagnahmebeschluss: \n \n1. \nDie Durchsuchung der Räume des Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V. - IKZ Bre-\nmen -, eingetragen beim Amtsgericht Bremen unter VR-Nr. 5981, B...weg 57/59 in Bre-\n\n \n \n \n- 3 - \n- 2 -\nmen, einschließlich etwaiger zu den Vereinsräumen gehörender Nebengelasse, zum \nZwecke der Auffindung von Beweismitteln, die geeignet erscheinen, die Aktivitäten des \nVereins im Bereich der Freien Hansestadt Bremen und seine Verbindungen zu den Ver-\neinen Einladung zum Paradies e.V. - EZP - (Braunschweig/Mönchengladbach) sowie \nDeutschsprachige Muslimische Gesellschaft e.V. - DMG - (Braunschweig) weiter aufzu-\nklären, insbesondere \n− Internes Schulungsmaterial, Propagandamaterial insbesondere der „Conveying Isla-\nmic Messsage Society“ - CIMS -, \n− Unterlagen der Vereine EZP, IKZ Bremen und DMG zu deren Strategie, Vorgehens-\nweise, Methoden und Taktiken (auch Jahrespläne) \n− Unterlagen von EZP und IKZ Bremen mit Namenslisten, Verteilern (auch Email) für \nPropagandaschriften und vergleichbares Schriftgut, \n− Unterlagen von EZP hinsichtlich ihrer Bemühungen zur Errichtung einer eventuellen \nNachfolgestruktur, \n− Unterlagen des IKZ Bremen zur Errichtung eines salafistischen Dachverbandes, \n− Unterlagen betreffend einer Finanzierung aus dem Ausland, \n− Unterlagen über Verbindungen der Islam-Schule Braunschweig zu Sprachschulen im \nAusland, \n− Schriftverkehr mit inländischen Organisationen und Moscheevereinen, \nwird angeordnet. \n \n2. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel im Sinne der Ziffer 1. die-\nnen können, wird für den Fall angeordnet, dass sie sich bei der Durchsuchung der in Zif-\nfer 1. genannten Vereinsräume und Nebengelasse im Gewahrsam einer nicht zur Her-\nausgabe bereiten Person befinden. \n \n3. \nInsbesondere wird auch die Beschlagnahme der Unterlagen über das Konto des Islami-\nschen Kulturzentrums e.V. bei der Commerzbank Bremen (BLZ …) mit der Kontonummer \n… angeordnet. Dies betrifft sowohl die bei der Durchsuchung aufgefundenen als auch die \nbei der Bank vorgehaltenen Kontounterlagen. \n \n \nAm 14.12.2010 wurde die Durchsuchung durchgeführt. \n \nDer Antragsgegner hat am 30.12.2010 gegen den ihm am 16.12.2010 zugestellten Beschluss Be-\nschwerde eingelegt, die er nach Akteneinsicht am 11.04.2011 begründet hat. Der Antragsteller hat am \n24.06.2011 und 29.06.2011 weitere, vom Antragsgegner erbetene Unterlagen sowie zusätzliches Mate-\nrial vorgelegt, in das der Antragsgegner ebenfalls Einsicht und zu dem er mit Schriftsatz vom \n10.10.2011 Stellung genommen hat. \n \n \n \nII. \nDie Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet. \n \n \n1. \nEntgegen der Ansicht des Antragsgegners war das Bundesministerium des Inneren für die Einleitung \ndes vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuständig. \n \nZuständig für die Durchführung eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 4 \nAbs. 1 VereinsG die jeweilige Verbotsbehörde. Das Bundesministerium des Inneren ist gemäß § 3 \nAbs. 2 Nr. 2 VereinsG Verbotsbehörde, wenn die Organisation oder Tätigkeit eines Vereins sich über \ndas Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Auslöser für das ver-\neinsrechtliche Ermittlungsverfahren war unter anderem die Tätigkeit des EZP-Vereins Braunschweig. In \nder Einleitungsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 30.11.2010 wird im Einzelnen und \nunter Nennung konkreter Sachverhalte dargelegt, dass dieser Verein seit einiger Zeit seine Aktivitäten \nauf Bremen ausgeweitet hatte: \n \nSo hatte der IKZ-Verein Bremen dem EZP-Verein in räumlicher und organisatorischer Hinsicht über \nlängere Zeit - zumindest - ein Forum für seine Aktivitäten geboten. Der 1. Vorsitzende des EZP-\n\n \n \n \n- 4 - \n- 3 -\nVereins, Muhamed Seyfudin C., sowie Pierre V., der in enger Verbindung zum dem Verein steht, haben \nzwischen 2008 und 2010 in den Räumen des IKZ-Vereins Bremen eine nicht nur gelegentliche Unter-\nrichts- und Vortragstätigkeit entfaltet. In dem Einleitungsschreiben des Bundesministeriums des Inneren \nwerden insoweit jeweils konkrete Termine sowie Themen genannt (Seite 4/5). Anhaltspunkte, die \ndurchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Auflistung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. \n \nDie miteinander verknüpften Internet-Auftritte sowie der Vertrieb von EZP-Materialien sind darüber hin-\naus Anhaltspunkte für eine noch weitergehende, auch inhaltliche Zusammenarbeit. Auch hierfür werden \nin der Einleitungsverfügung konkrete Sachverhalte benannt (zu den Internet-Auftritten: Seite 4; zur Ver-\nteilung von Material: Seite 5/6). \n \nUnter diesen Umständen ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG die Zuständigkeit des Bundesministeriums \ndes Inneren begründet. Gegenstand des gegen den IKZ-Verein Bremen gerichteten Ermittlungsverfah-\nrens war gerade die Frage des Einflusses, den der EZP-Verein Braunschweig aufgrund seiner fraglos \nbestehenden, ersichtlich nicht nur peripheren Kontakte auf den IKZ-Verein hatte. Zum Zeitpunkt der \nEinleitung des Ermittlungsverfahrens lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass insoweit ein erhebli-\ncher Einfluss gegeben war. \n \n \n2. \nDie Durchsuchung der Vereinsräume ist vom Verwaltungsgericht zu Recht angeordnet worden. \n \n \na) Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung der Räume eines Vereins oder eines \nVereinsmitglieds angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese \nMaßnahme zur Auffindung von Gegenständen führt, die als Beweismittel im vereinsrechtlichen Ver-\nbotsverfahren von Bedeutung sein können. Die Einleitung eines vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens \nhat zur Voraussetzung, dass der Verdacht für das Vorliegen von vereinsrechtlichen Verbotsgründen \nbesteht. Solche Verbotsgründe sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG / Art. 9 Abs. 2 GG gegeben, wenn \nder Zweck des Vereins oder dessen Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider läuft oder die Vereinigung sich \ngegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. \n \nDie Schranke des Art. 9 Abs. 2 GG gilt auch für religiöse Gemeinschaften, die sich vereinsmäßig zu-\nsammengeschlossen haben und religiöse Ziele propagieren. Allerdings ist zu beachten, dass die religi-\nöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, \nund zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und \nRechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - \nNJW 2004, S. 47 <48>). Der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung ist nur \ngerechtfertigt, wenn er bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt \nwerden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel der Fall, \nwenn sich die religiöse Vereinigung aggressiv-kämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten \nVerfassungsgrundsätze, d. h. die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG richtet \n(BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 - NVwZ 2003, 986 <989>). In diesem Fall verletzt das Verbot \nauch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. \n02.10.2003, a. a. O., <48>; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 <695>). Denn diese \nist zwar vorbehaltslos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Sie kann ihre Grenze in den kollidieren-\nden Grundrechten anderer Grundrechtsträger, aber auch in anderen mit Verfassungsrang ausgestatte-\nten Rechtsgütern finden. \n \nDie Einleitung eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunk-\nte für das Vorliegen einer aggressiv-kämpferischen, gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten \nWirkens des Vereins gegeben sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Rahmen des Ermittlungsverfah-\nrens Vereinsräume oder Wohnungen durchsucht werden sollen, es also zu Eingriffen in den Schutzbe-\nreich von Art. 13 Abs. 1 GG kommt. Durchsuchungen sind nur zulässig, wenn Verdachtsgründe vor-\nhanden sind, die über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinausgehen. Gegen diese Anfor-\nderung wird verstoßen, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für die Maßnahme nicht mehr \nfinden lassen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 05.05.2011 - 2 BvR 1011/10 - NJW 2011, 2275, Rn 19). \nDie Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Ver-\ndachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (BVerfG, Kammerbeschluss v. \n10.09.2010 - 2 BvR 2561/08 - NJW 2011, 291, Rn 25). \n \n\n \n \n \n- 5 - \n- 4 -\n \nb) Im vorliegenden Fall waren Verdachtsgründe gegeben, die im Rahmen eines vereinsrechtlichen \nErmittlungsverfahrens die Durchsuchung der Vereinsräume des Antragsgegners rechtfertigten. \n \n(1) In der Einleitungsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 30.11.2010 heißt es, der \nEZP-Verein Braunschweig verstehe sich als salafistisches Zentrum. Der Salafismus sei dadurch ge-\nkennzeichnet, dass Lebensform und Glaubensvorstellung sich streng an das Vorbild der muslimischen \nGründerväter hielten. Die parlamentarische Demokratie sowie die rechtsstaatliche Ordnung des Grund-\ngesetzes würden abgelehnt. Das Ideal sei ein Gottesstaat, in dem Koran und Scharia allein als Gesetz \ngelten würden. Der IKZ-Verein Bremen berufe sich auf dieselbe ideologische Grundlage und rechne \nsich selbst der bundesweit agierenden salafistischen Bewegung zu. \n \nDer Antragsgegner wendet dagegen unter anderem ein, dass es keinen allgemeingültigen wissen-\nschaftlichen Begriff des „Salafismus“ gebe und er keine „salafistische Ideologie“ vertrete. \n \nWie der Begriff des Salafismus im Einzelnen zu verstehen ist und ob er zur Charakterisierung einer \nVereinstätigkeit taugt, mag hier dahinstehen. Denn die Einleitungsverfügung erschöpft sich nicht in \ndieser Zuschreibung, sondern benennt konkrete Tatsachen, die auf ein aggressiv-kämpferisches Wir-\nken gegen die verfassungsmäßige Ordnung hinweisen. \n \n(2) Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass innerhalb der salafistischen Richtung des Islam ersichtlich \nDifferenzierungen vorzunehmen sind. In der Einleitungsverfügung wird insoweit Bezug genommen auf \neine Ausarbeitung, die zwischen einem puristischen, einem „Mainstream“- und einem jihadistischen \nSalafismus unterscheidet (Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, \nZwischenbericht 2010, S. 37-45). Der puristische Salafismus lehne Gewalt strikt ab, während dies bei \nden anderen beiden Ausprägungen nicht der Fall sei (S. 41). Allein aus der Zugehörigkeit zur salafisti-\nschen Richtung des Islam kann deshalb noch nicht auf ein aggressiv-kämpferisches Wirken gegen die \nverfassungsmäßige Ordnung geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungs-\nfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner \nVerfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes \ngingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., \n<48>). \n \n(3) Der Verdacht einer aggressiv-kämpferischen, gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten \nWirkung ist bei einer religiösen Vereinigung erst dann gegeben, wenn im konkreten Fall belastbare \nTatsachen darauf hinweisen, dass die Anwendung von Gewalt ernsthaft in Betracht gezogen wird. Sol-\nche Tatsachen werden in der Einleitungsverfügung genannt. \n \nSie bestehen vor allem in Äußerungen des 1. Vorsitzenden des EZP-Vereins Braunschweig, Muhamed \nSeyfudin C.. C. und der EZP-Verein hatten in den vergangenen Jahren ihre Aktivitäten auf Bremen \nausgeweitet. An nicht nur gelegentlichen Kontakten zwischen dem EZP-Verein Braunschweig und dem \nIKZ-Verein Bremen konnte nach den vorhandenen Erkenntnissen kein Zweifel bestehen, wobei das \ntatsächliche Ausmaß des Einflusses des EZP-Vereins nicht offen lag. Das ist oben im Einzelnen ausge-\nführt; hierauf wird Bezug genommen. \n \nC. hat am 07.07.2007 - in den Räumen des IKZ Bremen - einen Vortrag gehalten, in dem er unter ande-\nrem zum Umgang mit Apostaten Stellung nahm. Seine - in der Einleitungsverfügung wörtlich wiederge-\ngebenen - Ausführungen konnten von seinen Zuhörern nur so verstanden werden, dass er bei Aposta-\nsie für die Verhängung der Todesstrafe warb, zu deren Form er noch im Einzelnen Stellung nahm. \n \nIn einem weiteren in das Internet eingestellten Vortrag aus dem Jahre 2007 nahm er dazu Stellung, \nunter welchen Bedingungen ein muslimischer Staat Ungläubige töten dürfte. Der muslimische Staat \nwürde mit dieser Tötung keine Sünde auf sich laden, da es ihm von Gott befohlen sei, den Sheikh \n(Vielgötterei) von der Erde zu verdrängen. \n \nIn einem weiteren, 2010 im Internet unter dem Titel „Vermännlichung der Frau“ gehaltenen Vortrag \nführte er aus, dass Frauen nur eingeschränkte gesellschaftliche Rechte besäßen. Dies betreffe bereits \ndas Verlassen des Hauses. Unter Umständen sei zur Durchsetzung ihrer Pflichten auch die Anwen-\ndung von Gewalt zulässig. \n \n\n \n \n \n \n- 5 -\nPierre V., der in die Vereinsstruktur des EZP-Vereins eingebunden ist und der nach vorhandenen Er-\nkenntnissen allein im Jahr 2010 vier Mal in den Räumen des IKZ-Vereins als Referent aufgetreten ist \n(s. o.), hat sich am 18.09.2010 in einem Fernsehbeitrag dahin geäußert, dass der Koran die Steinigung \nvon Ehebrechern als göttliches Gebot vorsehe. Wenn Gott die Steinigung befehle, müsse sie von dem, \nder diesen Befehl erhalte, vollzogen werden. \n \nIn einem am 24.09.2009 in das Internet unter dem Titel „The New Muslim Army“ eingestellten Video \nwird von ihm unverhüllt mit der Anwendung von Gewalt und einem „Aufräumen“ gedroht. \n \nDie genannten Äußerungen weisen auf die Befürwortung religiös motivierter Gewalt hin. Für den Fall \ndes Abweichens von den religiösen Normen bzw. gegenüber Nichtgläubigen werden das Töten und die \nGewaltanwendung gedanklich durchgespielt und damit enttabuisiert. Die Äußerungen können - auch in \nihrer sprachlichen Aggressivität - nicht als unbedeutende Einzelstimmen abgetan werden, sondern sie \nstammen von Personen, die eine hervorgehobene Stellung besitzen. C. war zum Zeitpunkt der Einlei-\ntung des Ermittlungsverfahrens 1. Vorsitzender des EZP-Vereins Braunschweig. Seine wiederholte \nVortragstätigkeit im IKZ-Verein Bremen, die Verknüpfung der Internet-Auftritte sowie die Verteilung von \nMaterial seines Vereins weisen daraufhin, dass ihm auch in Bremen ein besonderer Rang beigemessen \nworden ist. Für Pierre V. gilt dasselbe. \n \nIn der Einleitungsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 30.11.2010 werden insgesamt \nkonkrete Tatsachen genannt, um den Verdacht eines aggressiv-kämpferischen Wirkens gegen die ver-\nfassungsmäßige Ordnung zu rechtfertigen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Durchsuchungs-\nanordnung erfüllt. Für den EZP-Verein Braunschweig hat das OVG Lüneburg dies im Rahmen der dort \nerfolgenden Durchsuchung mit Beschluss vom 13.12.2010 (Az. 11 OB 533/10) bestätigt. Der erken-\nnende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses \n- auf diesen Zeitpunkt kommt es maßgeblich an - auch in Bezug auf den IKZ-Verein Bremen ein solcher \nVerdacht bestanden hat. \n \n \n3. Dass die Beschlagnahmeanordnung unter Rechtsfehlern leiden könnte, ist nicht erkennbar. Hierzu \nträgt die Beschwerde auch nichts vor. \n \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n \n \n \ngez. Göbel \ngez. Prof. Alexy \ngez. 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