{"status":"available","doknr":"OLD364660","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-11-26","aktenzeichen":"1 B 309/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 309/11 \n(VG: \n2 V 1811/11) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Göbel, \nRichterin Meyer und Richter Prof. Alexy am 26. November 2011 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer- vom \n25.11.2011 wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 \nEuro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e : \n \nDie Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht ge-\nlangt bei der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen \nInteressenabwägung ebenso wie das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass ein überwiegendes \nöffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung vom \n24.11.2011 besteht. \n \n1. \nDer Antragsteller macht selbst nicht geltend, dass es sich bei dem für den 26.11.2011 geplanten \nKonzert der Band „Kategorie C- Hungrige Wölfe“, das mit der Verfügung vom 24.11.2011 untersagt \nwird, um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes handelt. Die Band bezeichnet sich \nausdrücklich als „apolitisch“. Kommt es dem Veranstalter nach eigenem Bekunden nicht auf eine \nTeilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung an, kann im Rahmen einer summarischen Überprü-\nfung, wie sie im vorliegenden Eilverfahren allein möglich ist, nicht beanstandet werden, dass die An-\ntragsgegnerin die polizeiliche Generalklausel in § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG als Ermächtigungs-\ngrundlage für die Verbotsverfügung herangezogen hat. \n \n2. \n3 § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG erlaubt es der Behörde, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche \nSicherheit die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die öffentliche Sicherheit ist berührt, wenn eine \nRechtsverletzung droht (§ 2 Nr. 2 BremPolG). \n \na) \nOb bestimmte Liedtexte der Band „Kategorie C – Hungrige Wölfe“ bereits für sich genommen die \nRechtsordnung verletzen, erscheint nach derzeitigem Sachstand fraglich. In der Verfügung der An-\ntragsgegnerin vom 24.11.2011 (S. 2f.) werden zwar Texte zitiert, die in hohem Maße aggressiv sind. \nDass damit Straftatbestände erfüllt werden, wird jedoch nicht dargelegt. \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nGleiches gilt für die Texte, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert wor-\nden sind. \n \nAllerdings liegt beim Lied, das die Band für einen Sampler anlässlich der Fußballweltmeisterschaft \n2006 beigesteuert hat (S. 4 der Verfügung), eine Erfüllung des Tatbestandes der Volksverhetzung \nnach § 130 Abs. 1 StGB zumindest nahe. Ein entsprechendes Strafverfahren ist aber anscheinend \nnicht durchgeführt worden. \n \nLetztlich mag die rechtliche Beurteilung der Liedtexte in diesem Eilverfahren jedoch dahinstehen. \n \nb) \nDenn Rechtsverletzungen drohen in jedem Fall aufgrund des Verhaltens der Konzertbesucher. Nach \nderzeitigem Sachstand muss davon ausgegangen werden, dass diese das Konzert nutzen, um Straf-\ntaten zu begehen. Dieses Verhalten muss der Antragsteller, der Sänger der Band ist, sich zurechnen \nlassen. \n \nNach Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz werden die Konzerte der Band von \nPersonen aus dem gewaltbereiten Hooliganmilieu sowie dem rechtsextremistischen Milieu besucht \n(S. 24 Behördenakte). Dass die Betreffenden dabei in erheblicher Weise gegen die Strafgesetze ver-\nstoßen, wird durch zwei Videomitschnitte jüngeren Datums belegt. Der Inhalt dieser Videos wird in \nder Verbotsverfügung wiedergegeben. Sie können im Internet eingesehen werden (Radio Bremen, \nbuten & binnen vom 22.11.2011; NDR, Panorama Nord vom 21.06.2011). \n \nIn einem der Videos singen (bzw. grölen) die Konzertbesucher „Eine U-Bahn bauen wir von St. Pauli \nbis nach Auschwitz“. Daraufhin äußert sich der Antragsteller als Sänger der Band wie folgt: „Alles \nLüge – Da fährt gar keine U-Bahn“. Dass sowohl der Gesang des Publikums als auch die Reaktion \ndes Antragstellers die in Auschwitz unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen \nVerbrechen in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise billigen bzw. verharmlosen, drängt sich \nauf. Die Einlassung des Antragstellers in der Beschwerde, er habe „dieses Lied auf seine Weise aus \ndem Publikum sofort mit dem zitierten Spruch abgewürgt“, ist nicht geeignet, diese Beurteilung in \nZweifel zu ziehen. Bei summarischer Prüfung spricht jedenfalls Einiges dafür, dass der Straftatbe-\nstand des § 130 Abs. 3 StGB erfüllt worden ist. \n \nIn einem zweiten Video singt der Antragsteller das Lied „Hoch auf dem gelben Wagen…“ in der Ver-\nsion „…sitz ich beim Führer vorn“. Das Publikum stimmt in den Gesang ein, ein Teil hat dabei den \nausgestreckten rechten Arm erhoben. Es drängt sich auf, dass es sich dabei um den sog. Hitler-Gruß \nhandelt, was den Straftatbestand des § 86a Abs. 1 StGB erfüllt. \n \nIn beiden Fällen besteht zwischen dem Publikum und der Band und insbesondere dem Antragsteller \nals Sänger erkennbar ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang. Der Antragsteller muss sich des-\nhalb das Verhalten der Besucher zurechnen lassen. \n \nc) \nEs besteht die konkrete Gefahr, dass es bei dem für den 26.11.2011 in Bremen geplanten Konzert zu \neinem vergleichbaren Verhalten der rechtsextremistischen Besucher kommt. Den Einlassungen des \nAntragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass er bereit wäre, Vorkehrungen zu treffen, um ein sol-\nches Verhalten zu verhindern. Die hochkonspirative Organisation des Konzerts drängt vielmehr die \nSchlussfolgerung auf, dass Inhalt und Ablauf des Konzerts verborgen bleiben sollen, um auf diese \nWeise das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten fortsetzen zu können. \n \nd) \nDas vollständige Verbot des Konzerts verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. \nDieses Verbot wird nicht zuletzt durch das bereits genannte hochkonspirative Verhalten der Konzert-\nveranstalter veranlasst. Da der Ort der Veranstaltung geheim ist, ist der Behörde sowohl eine präven-\ntive Kontrolle der Veranstaltungsräumlichkeiten als eine begleitende Kontrolle des Konzerts – wozu \nnach dem Vorstehenden aller Anlass bestünde – von vornherein verwehrt. Aus diesem Grund schei-\nden auch Auflagen, deren Einhaltung der Kontrolle bedürfte, als milderes Mittel aus. \n \n\n \n \n- 3 -\ne) \nDas Verbot dient somit dazu, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Aus diesem \nGrund ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben und überwiegt das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Durchsetzung des Verbots. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2, \n52 Abs. 2 GKG. \n \n \n \ngez. Göbel \n \n \ngez. Meyer \n \n \ngez. Alexy","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2011-11-26/1-b-309-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2011-11-26/1-b-309-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364660","retrieved":"2026-07-09 04:52:26.446210+00:00"}}