{"status":"available","doknr":"OLD364659","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-11-29","aktenzeichen":"1 D 406/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 406/06 \n \nverkündet am 29.11.2011 \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Göbel, Rich-\nter Prof. Alexy und Richter Traub sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Heike IM. und der ehrenamtli-\ncher Richter Dr. Norbert Weis aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2011 für \nRecht erkannt: \n \nDer Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-\nstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \n \nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Albrecht-Roth-Straße XX in Bremen - Vegesack. Er \nwendet sich gegen die am 09.11.2004 von der Stadtbürgerschaft beschlossene 1. Änderung des Be-\nbauungsplans 911 vom 10.12.1982, durch die die bauliche Nutzbarkeit seines Grundstücks einge-\nschränkt worden ist. \n \nDer westliche Abschnitt der Albrecht-Roth-Straße, der von der Änderungsplanung erfasst wird, liegt im \nzentralen Bereich des Ortsteils Vegesack, etwa 200 m vom Sedanplatz entfernt. Er ist mit Ausnahme \neines Verwaltungsgebäudes sowie eines Mehrfamilienhauses an der Grenze zur Grünfläche Schulken-\nstraße mit freistehenden eingeschossigen Einfamilienhäusern bebaut, die in der Zeit zwischen 1939 \nund 1961 errichtet worden sind. Auf dem Grundstück des Antragstellers befand sich bis zu dem vom \nAntragsteller im September 2003 veranlassten Abbruch ebenfalls ein solches Einfamilienhaus. \n \n\n \n \n- 3 - \n- 2 -\nDer Bebauungsplan 911 vom 10.12.1982 setzte für diesen Straßenabschnitt, also auch für das Grund-\nstück des Antragstellers, Allgemeines Wohngebiet bei zweigeschossiger offener Bauweise fest. \n \nIm Dezember 2002 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung \neines Mehrfamilienhauses auf seinem Grundstück. \n \nAm 27.02.2003 fasste die Deputation für Bau einen Planfeststellungsbeschluss zur Änderung des Be-\nbauungsplans 911 im westlichen Abschnitt der Albrecht-Roth-Straße. Als Planungsziel wurde die Erhal-\ntung der gewachsenen baulichen und räumlichen Siedlungsstruktur in der Straße genannt. \n \nMit Bescheid vom 11.03.2003 stellte das Bauamt Bremen-Nord das Baugesuch gemäß § 15 \nAbs. 1 BauGB zurück. Am 03.02.2004 beschloss die Stadtbürgerschaft eine Veränderungssperre für \ndas Grundstück. \n \nDer Entwurf des Änderungsbebauungsplans lag vom 05.03.2004 bis zum 05.04.2005 im Bauamt Bre-\nmen-Nord öffentlich aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit der Änderung die vorhandene \nBau- und Nutzungsstruktur erhalten werden solle. Diese sei nach ihrer Siedlungsgeschichte und dem \nSiedlungsbild erhaltenswert. Als neue Festsetzungen sah der Entwurf - entsprechend dem vorhande-\nnen Baubestand - unter anderem eine eingeschossige Bauweise, die Festsetzung der Hauptfirstrich-\ntung parallel zur Straße, eine Firsthöhe von 11,0 m und eine Traufhöhe von 4,0 m vor. In dem Entwurf \nwaren ferner die Festlegung eines Erhaltungsbereichs nach § 172 BauGB sowie baugestalterische \nFestsetzungen enthalten. \n \nAnlässlich der Auslegung erhob der Antragsteller Einwendungen gegen die Änderungsplanung. Er \nmachte unter anderem geltend, es sei nicht einzusehen, dass mitten in der Stadt bauliche Verhältnisse \nerhalten werden sollten wie sie in Stadtrandlagen üblich seien. \n \nAm 09.11.2004 beschloss die Stadtbürgerschaft den Änderungsbebauungsplan entsprechend dem \nausgelegten Planentwurf. \n \nDer Plan enthält Festsetzungen nach § 9 BauGB (eingeschossige Bauweise, Festsetzungen über \nHauptfirstrichtung, First- und Traufhöhe), die Festlegung des Gebiets als Erhaltungsbereich nach § 172 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sowie örtliche Bauvorschriften nach § 87 BremLBO 1995 (Dachform und \nNeigung; Art der Dachpfannen; Art der Außenwände). \n \nZur Begründung wird ausgeführt (Bremische Bürgerschaft, Drs 16/226 S), dass die vorhandene Bebau-\nung maßgeblich durch den für Vegesack bedeutenden Architekten Ernst Becker geprägt sei. Die ein-\nheitliche Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern stelle in vorzüglicher Weise einen charakteris-\ntischen Abschnitt der Siedlungsentwicklung des Vegesacker Zentrums dar. Das Wohnen im Zentrum \nvon Vegesack solle durch die neue Festsetzung in qualitativer Hinsicht gestärkt werden. Es handele \nsich bei der vorhandenen Bebauung um ein bauliches Ensemble mit erhalten gebliebenen Gestal-\ntungsmerkmalen der Ursprungsbebauung. Der Erhalt der vorhandenen Strukturen diene der Attraktivität \ndes Vegesacker Zentrums als innerstädtischen Wohnorts mit lokaler Identität. Die Reduzierung der \nBaudichte und der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse an dieser Stelle sei vertretbar, da für den Neu-\nbau zusätzlicher Wohnungen im Zentrum an anderer Stelle geeignete Potenziale in Form von Brachflä-\nchen, Umnutzung- und Nachverdichtungsobjekten zur Verfügung stünden. Die besondere städtebauli-\nche und ortsteilsgeschichtliche Bedeutung des Gebiets rechtfertige zudem die Festlegung eines Erhal-\ntungsbereichs nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die örtlichen Bauvorschriften nach \n§ 87 BremLBO dienten dem Erhalt der Ensemblewirkung. \n \nDer Änderungsbebauungsplan ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24.11.2004 \n(S. 911/912) bekannt gemacht worden. \n \nDer Antragsteller hat am 26.10.2006 einen Normenkontrollantrag gestellt, den er mit Schriftsatz vom \n15.11.2010 näher begründet hat. Er ist der Ansicht, dass der Änderungsbebauungsplan nichtig sei. \nSeine Eigentümerbelange seien bei der Änderungsplanung nicht angemessen berücksichtigt worden. \nEr habe ein berechtigtes Interesse an der Beibehaltung des ursprünglichen Bebauungsplans, der eine \nangemessene Nutzung seines Grundstücks zugelassen hätte. Ausreichend gewichtige öffentliche Be-\nlange, die eine Einschränkung der Nutzbarkeit rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Bei der vor-\nhandenen Bebauung handele es sich um schlichte Siedlungshäuser, deren Erhalt nicht den erheblichen \nEingriff in seine Eigentümerrechte rechtfertigen könnte. Den baugestalterischen Festsetzungen fehle \n\n \n \n- 4 - \n- 3 -\naus diesem Grund ebenfalls die sachliche Begründung. Es handele sich insgesamt um eine unverhält-\nnismäßige eigentumsverdrängende Planung. \n \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \ndie 1. Änderung des Bebauungsplans 911 für ein Gebiet in Bremen-Vegesack mit den \nGrundstücken an der Albrecht-Roth-Straße 27-42, Gerhard-Rohlfs-Straße 48 A (rück-\nwärtig), Bermpohlstraße 18-19 A und 20 A/21 (rückwärtig) für nichtig zu erklären. \n \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Normenkontrollantrag zurückzuweisen. \n \n \nDer Änderungsbebauungsplan sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es habe insbesondere eine rechts-\nfehlerfreie Abwägung der widerstreitenden Belange stattgefunden. Es könne nicht beanstandet werden, \ndass der Satzungsgeber sich für den Erhalt der gewachsenen baulichen und räumlichen Siedlungs-\nstruktur in der Albrecht-Roth-Straße entschieden habe. \n \nDer den Bebauungsplan betreffende Verwaltungsvorgang hat vorgelegen. Sein Inhalt war, soweit in \ndieser Entscheidung verwertet, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \n \nI. \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. \n \nEr wurde insbesondere fristgerecht gestellt. Für den am 26.10.2006 eingegangenen Antrag galt - noch - \ndie zweijährige Antragsfrist nach Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der VwGO vom 01.11.1996 \n(BGBl I, S. 1626). Die Verkürzung der Antragsfrist auf ein Jahr erfolgte erst durch Art. 3 des Gesetzes \nzur Erleichterung von Planvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl I, \nS. 3316). \n \n \nII. \nDer Antrag ist aber unbegründet. Rechtsfehler, die zur Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans \nführen könnten, sind vom Antragsteller nicht vorgetragen worden und sind auch sonst nicht ersichtlich. \n \n \n1. \nDer vom Antragsteller angegriffene Bebauungsplan vom 09.11.2004 (BremABl. S. 911/912) ändert für \nden westlichen Abschnitt der Albrecht-Roth-Straße die im Bebauungsplan 911 vom 10.12.1982 enthal-\ntenen bauleitplanerischen Festsetzungen. Die geänderten Festsetzungen sind rechtlich nicht zu bean-\nstanden. \n \n \na) \nAuf das vorliegende Verfahren findet das BauGB in der Fassung vom 18.08.1997 (BGBl I, S. 2081), in \nKraft getreten am 01.01.1998, - BauGB 1998 - Anwendung. Zwar war vor Abschluss des Bauleitplan-\nverfahrens am 20.07.2004 das Europaanpassungsgesetz Bau vom 24.06.2004 (BGBl I, S. 1359) in \nKraft getreten. Aufgrund der Überleitungsbestimmungen in §§ 233 und 244 Abs. 2 BauGB konnte das \nvorliegende Verfahren jedoch nach den bisherigen Rechtsvorschriften fortgeführt werden. \n \n \nb) \n\n \n \n- 5 - \n- 4 -\nDie im Änderungsbebauungsplan enthaltenen Festsetzungen sind nach § 9 BauGB 1998 festsetzungs-\nfähig. \n \nDas gilt auch für die Festsetzung über die First- und Traufhöhe. Hierbei handelt es sich um nach \n§ 18 BauNVO zulässige, die Höhe der baulichen Anlage betreffende Festsetzungen (vgl. Fi-\nckert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 16 Rn 31, § 18 Rn 4). \n \nDie Festsetzung über die Hauptfirstrichtung kann sich direkt auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998 stützen. \nSie betrifft die Stellung der baulichen Anlage (vgl. dazu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, \n10. Aufl. 2007, § 9 Rn 17). \n \n \nc) \nEntgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Abwägungsgebot nicht verletzt. \n \nBei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 die öffentlichen und priva-\nten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot verlangt, \ndass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen \neingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder \ndie Bedeutung der betroffenen öffentlichen oder privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwi-\nschen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn \nsich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung \ndes einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (grundlegend \nBVerwG, U. v. 12.12.1969 - IX C 105/66 - BVerwGE 34, 301 <309>; vgl. zuletzt BVerwG, B. v. \n24.11.2010 - 4 BN 40/10 - BRS 76 Nr. 28; OVG Bremen, U. v. 14.09.2010 - 1 D 45/07 - BRS 76 Nr. 44). \n \nBebauungspläne bestimmen gemäß Art. 14 Abs. 1 und 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Der \nSatzungsgeber muss deshalb die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des \nGemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Das Wohl der \nAllgemeinheit ist dabei nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentümer auferlegten Be-\nlastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck \nreicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt \nwerden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis \nüber den Eigentumsgegenstand (BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 192 \nm. w. N.). \n \nDie Grundsätze gelten sowohl für die Erstaufstellung eines Bebauungsplans als auch für die Planände-\nrung. In beiden Fällen sind die Eigentümerbelange angemessen zu berücksichtigen und in verhältnis-\nmäßiger Weise mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen in Ausgleich zu bringen. Der Grundeigen-\ntümer ist aber nicht davor geschützt, dass ihm eine einmal durch einen Bebauungsplan eingeräumte \nbauliche Nutzungsmöglichkeit nachträglich wieder entzogen wird. Es besteht kein Anspruch auf Auf-\nrechterhaltung der einmal eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten. Die Regelungen des BauGB über die \nEntschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen baulichen Nutzung verdeutlichen das. \nIm Falle der Aufhebung einer Nutzungsmöglichkeit sieht § 42 Abs. 2 BauGB 1998 insoweit eine Ent-\nschädigung nur dann vor, wenn die Änderung innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Be-\nbauungsplans erfolgte. Nach Ablauf von sieben Jahren ist nur der Eingriff in die ausgeübte Nutzung \nentschädigungspflichtig. \n \nNach diesem Maßstab können die Nutzungsbeschränkungen, die der Änderungsbebauungsplan vor-\nsieht, von Rechts wegen nicht beanstandet werden. \n \n \n(1) Die Belange des Antragstellers sind in die Abwägung eingestellt worden. \n \nDer Bericht der Deputation für Bau und Verkehr vom 25.08.2004 setzt sich ausdrücklich mit den Ein-\nwendungen, die der Antragsteller durch seinen Architekten erhoben hatte, auseinander. Der Bericht der \nDeputation hat der Stadtbürgerschaft bei ihrer Beschlussfassung vorgelegen. Die Planbegründung \nnimmt ausdrücklich auf ihn Bezug (Bremische Bürgerschaft, Drs. 16/226 S, S. 1). \n \n \n\n \n \n- 6 - \n- 5 -\n(2) Die planerische Abwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n \nDurch die neuen Festsetzungen des Bebauungsplans soll erreicht werden, dass das vorhandene bauli-\nche Ensemble im westlichen Abschnitt der Albrecht-Roth-Straße erhalten bleibt. Zur Schutzwürdigkeit \ndieses Ensembles finden sich in der Planbegründung nähere Ausführungen. Danach stellt die maßgeb-\nlich durch den Architekten Ernst Becker geprägte, zwischen 1939 und 1961 verwirklichte einheitliche \nBebauung mit Einfamilienhäusern einen charakteristischen Abschnitt in der Siedlungsentwicklung \nVegesacks dar. Es handele sich um ein Ensemble mit erhalten gebliebenen Gestaltungsmerkmalen der \nUrsprungsbebauung. Der Erhalt der vorhandenen Strukturen an der Albrecht-Roth-Straße diene auch \nder Attraktivität des Vegesacker Zentrums als innerstädtische Wohnart mit lokaler Identität. In der Plan-\nbegründung finden sich in diesem Zusammenhang unter anderem nähere Ausführungen zur Sied-\nlungsentwicklung sowie zur Wertigkeit der vorhandenen baulichen Strukturen (Bremische Bürgerschaft, \na. a. O., S. 3 und 6). Im Verwaltungsvorgang ist der vorhandene bauliche Bestand darüber hinaus \ndurch Karten- und Fotomaterial dokumentiert (Bl. 316 ff.). \n \nAnhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin das vorhandene bauliche Ensemble unzutreffend er-\nfasst und bewertet oder auch sonst die städtebauliche Situation im Zentrum von Vegesack fehlerhaft \nbeurteilt haben könnte, sind nicht erkennbar. Der Einwand des Antragstellers, es handele sich dort \nlediglich um einfache Siedlungshäuser, ist jedenfalls nicht dazu geeignet, die für den Änderungsbebau-\nungsplan maßgeblichen Erwägungen zu erschüttern. Wenn die Antragsgegnerin sich unter diesen Um-\nständen für den Erhalt der vorhandenen baulichen Struktur entschieden hat, liegt das im Rahmen ihres \nplanerischen Ermessens. Die für die Planung maßgeblichen städtebaulichen Überlegungen werden \nauch nicht dadurch berührt, dass der Antragsteller - nachdem der Beschluss zur Aufstellung eines Än-\nderungsbebauungsplans gefasst und sein Baugesuch nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt worden \nwar - das auf seinem Grundstück befindliche Einfamilienhaus abgerissen hat. \n \nIm Rahmen der geänderten bauleitplanerischen Festsetzungen wird der Antragsteller sein Grundstück \nauch zukünftig weiter nutzen können. Dass der Antragsteller ein weitergehendes Nutzungsinteresse \nhat, ist verständlich. Der Antragsgegnerin war es aber nicht verwehrt, dem öffentlichen Interesse an der \nErhaltung der vorhandenen Struktur den Vorrang gegenüber diesem Nutzungsinteresse zu geben. \nDurch den Änderungsbebauungsplan werden weder die Privatnützigkeit des Grundeigentums noch die \ngrundsätzliche Verfügungsbefugnis des Antragstellers berührt. \n \n \n2. \nDer Änderungsbebauungsplan legt das Plangebiet darüber hinaus als Erhaltungsbereich im Sinne von \n§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1998 fest. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n \n \nDie Festlegung eines Erhaltungsbereichs hat nach § 172 Abs. 1 BauGB 1998 zur Folge, dass bauliche \nAnlagen und Nutzungsänderungen genehmigungspflichtig sind. Das BauGB schafft damit einen selbst-\nständigen Genehmigungstatbestand, was insbesondere im Hinblick auf die weitgehende Genehmi-\ngungsfreistellung, die das Bauordnungsrecht der Länder inzwischen für bauliche Anlagen vorsieht, von \nBedeutung ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 172 Rn 4). Die Erhaltungssatzung trifft dabei \nnoch keine rechtsverbindliche Nutzungsregelung, sie begründet vielmehr lediglich im Hinblick auf die \nWahrung der Erhaltungsziele ein „präventives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt“. Das bedeutet, dass \nbei der Gebietsfestlegung auch nur eine auf diese Rechtsfolge bezogene Abwägungspflicht besteht \n(Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 172 Rn 29, 30). \n \nDie Erhaltungssatzung ist hier nach § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1998 erlassen worden, also zur \nErhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt. Dass das \nPlangebiet eine städtebauliche Eigenart aufweist und dass diese erhaltenswert ist, wird in der Planbe-\ngründung näher dargelegt (Bremische Bürgerschaft, a. a. O., S. 6). Es sind dieselben Erwägungen, die \nzur Rechtfertigung der neuen Nutzungsregelung herangezogen worden sind. Sie rechtfertigen ebenfalls \ndie Festlegung eines Erhaltungsbereichs. \n \n \n3. \nSchließlich begegnen auch die örtlichen Bauvorschriften, die der Änderungsbebauungsplan enthält, \nkeinen rechtlichen Bedenken. \n \n\n \n \n- 7 - \n- 6 -\nNach § 87 Abs. 1 BremLBO vom 27.03.1995 (BremGBl. S. 211) - BremLBO 95 -, der hier anzuwenden \nist, ist die Gemeinde berechtigt, durch Ortsgesetz örtliche Bauvorschriften zu erlassen. Diese Bauvor-\nschriften können gemäß § 87 Abs. 3 BremLBO 95 als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenom-\nmen werden. \n \nDer Erlass örtlicher Bauvorschriften steht danach im Ermessen der Gemeinde. Dabei mag dahinstehen, \nob dieses Ermessen dem Planungsermessen nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998/§ 1 Abs. 7 BauGB 2004 \nentspricht (vgl. BVerwG, U. v. 16.03.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899; OVG Lüneburg, U. v. \n12.07.2011 - 1 KN 197/09 - juris, Rn. 71). In jedem Fall sind die Gemeinden danach befugt, „positive \nBaupflege“ zu betreiben. Insoweit kann es grundsätzlich ein legitimes gestalterisches Ziel sein, vorhan-\ndene bauliche Strukturen zu erhalten (OVG Lüneburg, U. v. 12.07.2011, a. a. O., Rn 61, m. w. N.). \n \nDer Änderungsbebauungsplan enthält, gestützt auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 BremLBO 95, unter Ziff. 9 ver-\nschiedene textliche Festsetzungen, die insbesondere die Dachform, die Dachpfannen und die Haus-\nmauern betreffen. Mit diesen Festsetzungen soll die vorhandene städtebauliche Gestalt gesichert wer-\nden. In der Planbegründung wird das näher ausgeführt (a. a. O., S. 7). Aus den oben dargelegten \nGründen ist das ein legitimes Ziel. Die Eigentümerbelange werden dadurch nicht unverhältnismäßig \nzurückgesetzt. Jedenfalls trägt der Antragsteller hierfür nichts vor. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Voll-\nstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. \n \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben ge-\nnannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \ndargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet \nwerden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates \nder Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertre-\nten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beam-\nte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \n \ngez. Göbel \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \n \n\n \n \n \n- 7 -\n \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf \n20.000,00 Euro festgesetzt. \n \nDas Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 1. Senat \nBremen, den 27.Januar 2012 \n \n \n \ngez. Göbel \ngez. Prof. Alexy \ngez. 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