{"status":"available","doknr":"OLD364657","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-01-10","aktenzeichen":"1 S 327/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 S 327/11 \n(VG: \n2 K 586/10) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Göbel, Richter Prof. \nAlexy und Richter Traub am 10. Januar 2012 beschlossen: \n \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 2. Kammer - vom \n16.11.2011 wird aufgehoben. \n \nDem Antragsteller wird für das Klageverfahren 2 K 586/10 Prozesskostenhilfe \nbewilligt und B. als Prozessbevollmächtigte beigeordnet; von der Festset-\nzung von Ratenzahlung wird abgesehen. Die Beiordnung erfolgt zu den Be-\ndingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts niedergelassenen \nRechtsanwalts. \n \nG r ü n d e \n \n \nI. \nDer Antragsteller wurde am 06.09.2009, einem Sonntag, um 12:30 Uhr in polizeiliches Gewahrsam genommen. \nNach dem polizeilichen Einsatzbericht lag er völlig betrunken auf einem Gehweg; die Ingewahrsamnahme erfolgte \ngemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremPolG zu seinem Schutz. Das zuständige Polizeirevier beantragte um 13:30 \nUhr beim Amtsgericht Bremen die Bestätigung der Freiheitsentziehung. Der Kläger wurde gegen 18:55 Uhr aus \ndem Gewahrsam entlassen. Eine richterliche Entscheidung war bis dahin nicht ergangen. \n \nMit Leistungsbescheid vom 16.09.2009 setzte die Beklagte wegen der Ingewahrsamnahme Kosten in Höhe von \n143,86 Euro gegen den Kläger fest. Seinen Widerspruch wies der Senator für Inneres und Sport mit Wider-\nspruchsbescheid vom 27.04.2010 als unbegründet zurück. \nGegen die Kostenfestsetzung hat der Kläger am 10.05.2010 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. \n \nZugleich hat er am 07.05.2010 vor dem Amtsgericht Bremen beantragt festzustellen, dass die Freiheitsentziehung \nam 06.09.2009 rechtswidrig gewesen sei. \n \nDas Amtsgericht Bremen hat sich mit Beschluss vom 17.09.2010 für nicht zuständig erklärt und das Verfahren an \ndas Verwaltungsgericht Bremen verwiesen. \n \nDer Kläger macht in den - vom Verwaltungsgericht verbundenen - Verfahren unter anderem geltend, dass seine \nIngewahrsamnahme bereits aus formellen Gründen rechtswidrig gewesen sei. Das Gesetz über das gerichtliche \nVerfahren bei Freiheitsentziehungen (FreihEntzG), auf das § 16 Abs. 3 Satz 2 BremPolG Bezug nehme, sei am \n01.09.2009 außer Kraft getreten und durch die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen \nund den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG - Buch 7 -) ersetzt worden. Da § 16 Abs. 3 \nSatz 2 BremPolG nicht an die Neuregelung angepasst worden sei, gehe die Verweisung jetzt ins Leere. Weiterhin \nsei in formeller Hinsicht zu rügen, dass eine richterliche Entscheidung am 06.09.2009 nicht unverzüglich ergangen \nsei. Offenkundig sei an diesem Tage kein ausreichender richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet gewesen. \nSchließlich sei seine Ingewahrsamnahme auch aus materiell-rechtlichen Gründen zu beanstanden. Die Ingewahr-\nsamnahme habe nicht seinem Schutz gedient, sondern ihn im Gegenteil in gesundheitliche Gefahren gebracht. Er \nsei ohne ärztliche Überwachung zum Alkoholentzug in eine Polizeizelle verbracht worden. Da er unter epilepti-\nschen Anfällen leide, hätte das Vorgehen der Polizeibeamten für ihn lebensbedrohlich werden können. \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nDas Verwaltungsgericht Bremen - 2. Kammer - hat es mit Beschluss vom 16.11.2011 abgelehnt, dem Kläger für \ndas Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. \n \nDagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. \n \n \n \nII. \nDie Beschwerde des Klägers ist erfolgreich. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung einer Prozessbevollmächtigten (vgl. § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO) sind erfüllt. \n \n \n1. \nDas Oberverwaltungsgericht folgt dem Verwaltungsgericht darin, dass der Kläger mit seinem materiell-rechtlichen \nEinwendungen im Klageverfahren voraussichtlich nicht durchdringen wird. \n \nGemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremPolG darf die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies uner-\nlässlich ist zum Schutz der Person gegen eine ihr drohende Gefahr für Leib und Leben, weil die Person sich in \neiner hilfslosen Lage befindet. Nach derzeitigem Aktenstand ist die Polizei am 06.09.2009 zu Recht davon ausge-\ngangen, dass es sich beim Kläger um eine im vorstehenden Sinn hilflose Person handelte. \n \nNach dem Polizeibericht vom 06.09.2009 sowie einer ergänzenden Stellungnahme der einschreitenden Polizeibe-\namten vom 20.10.2009 war der Kläger an diesem Tage so stark angetrunken, dass er nicht in der Lage war, sich \nfortzubewegen oder aufzustehen. Er roch stark nach Alkohol; Anzeichen für einen krankheitsbedingten Ausfall \nwaren nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausnüchterung im Polizeigewahrsam für ihn mit Gesund-\nheitsgefahren verbunden sein könnte, waren danach nicht gegeben. Auch im Nachhinein hat der Antragsteller \nkonkrete Umstände, aufgrund derer eine solche Gefahr hätte angenommen werden müssen, nicht genannt. \n \n \n2. \nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts besteht aber Anlass, den vom Kläger erhobenen formellen Einwän-\nden im Klageverfahren weiter nachzugehen. Dies rechtfertigt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. \n \na) \nGemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BremPolG ist, wenn eine Person in Gewahrsam genommen wird, unverzüglich eine \nrichterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Die verfas-\nsungsrechtliche Grundlage für diesen Richtervorbehalt, der der Sicherung des Grundrechts auf Freiheit der Person \nin Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dient, findet sich in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG. „Unverzüglich“ bedeutet, dass die richter-\nliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, getroffen \nwird. Der Staat ist verpflichtet, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass ein \nzuständiger Richter - jedenfalls zur Tageszeit - erreichbar ist (BVerfG, B. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerf-\nGE 105, 239 <249>; B. v. 13.12.2005, 2 BvR 447/05 - NVwZ 2006, 579 <580>). \n \nIm vorliegenden Fall bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diesen Anforderungen nicht genügt worden ist. Der Klä-\nger ist um 12:30 Uhr in Gewahrsam genommen worden, um 13:30 Uhr ist der Antrag auf Bestätigung des Gewahr-\nsams vom zuständigen Polizeirevier an das Amtsgericht gefaxt worden. In diesem Antrag wurde der Sachverhalt, \nder zur Ingewahrsamnahme des Klägers führte, im Einzelnen dargelegt. Bis zur Entlassung des Klägers aus dem \nPolizeigewahrsam gegen 18:55 Uhr sind vom Amtsgericht dann aber allem Anschein nach keine weiteren Maß-\nnahmen ergriffen worden. Dieser Verfahrensablauf weckt im Hinblick auf das Gebot der unverzüglichen Herbeifüh-\nrung einer richterlichen Entscheidung Bedenken. Der Umstand, dass es sich um einen Sonntagnachmittag handel-\nte, ändert hieran nichts, da auch an Sonn- und Feiertagen ein Bereitschaftsdienst bestehen muss (vgl. Ja-\nrass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 104 Rn 25). Über die nähere Ausgestaltung dieses Bereitschafts-\ndienstes ergibt sich bislang aus den Akten nichts, so dass die Frage, ob er den Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 \nSatz 2 GG genügte, sich derzeit nicht beantworten lässt. Das Verwaltungsgericht wird ihr im Hauptsacheverfahren \nweiter nachzugehen haben. \n \nb) \nDie Prüfung, ob das Verfahren vor dem Amtsgericht den Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG genügt hat, \nist dem Verwaltungsgericht nicht aus Zuständigkeitsgründen verwehrt. \n \nGemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BremPolG ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen \nIngewahrsamnahme das Amtsgericht zuständig. Hierbei handelt es sich um eine von § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nzugelassene abdrängende Sonderzuweisung durch Landesgesetz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Zuständig-\nkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird in diesem Fall durch den Eingang des Bestätigungsantrags beim Amtsge-\nricht begründet. Von diesem Zeitpunkt an ist das Verfahren beim Amtsgericht anhängig. Die Anhängigkeit entfällt \nnicht etwa dadurch, dass der Betroffene vor der richterlichen Entscheidung aus dem Polizeigewahrsam entlassen \nwird. Dadurch erledigt sich zwar der Bestätigungsantrag der Polizei. Sofern der Betroffene nachträglich die gericht-\nliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme begehrt, bleibt hierfür das Amtsgericht zuständig. \n\n \n- 4 - \n- 3 -\n \nDer Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für die Überprüfung einer präventiv polizeilichen Ingewahrsam-\nnahme nur dann eröffnet, wenn ein Antrag auf Bestätigung der Freiheitsentziehung von der Polizei nicht gestellt \nworden ist. Die Sonderzuweisung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BremPolG findet dann, weil ein Verfahren beim Amtsge-\nricht nicht anhängig geworden ist, keine Anwendung (in diesem Sinne auch Beschluss des Senats vom 20.12.1996 \n- 1 B 100/96 - NVwZ-RR 1997, 474). \n \nAus diesem Grund hat der Kläger zu Recht zunächst beim Amtsgericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner \nIngewahrsamnahme beantragt. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit im Folgenden zu Unrecht an das Verwal-\ntungsgericht verwiesen. Gemäß § 17a Abs. 1 GVG ist das Verwaltungsgericht indes an diese Verweisung gebun-\nden. Aufgrund dessen hat das Verwaltungsgericht nunmehr über die Rechtsmäßigkeit der Ingewahrsamnahme zu \nbefinden, einschließlich der Frage, ob am 06.09.2009 die Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gewahrt \nworden sind. \n \nHinzuweisen ist darauf, dass die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme dann vom Verwaltungsgericht zu prüfen \nist, und zwar unabhängig davon, ob von der Polizei eine Bestätigung beim Amtsgericht beantragt war, wenn der \nBetroffene sich allein gegen seine Heranziehung zu den Kosten seiner Ingewahrsamnahme wehrt. Ein solches \nVorgehen ist ihm unbenommen; eine vor Ergehen einer richterlichen Entscheidung aus dem Gewahrsam entlasse-\nne Person trifft keine Pflicht, die Ingewahrsamnahme in einem Feststellungsverfahren überprüfen zu lassen. In \ndiesem Fall ist die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme eine entscheidungserhebliche Vorfrage für die \nPrüfung der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids. Aus Gründen des effektiven Rechtschutzes ist es ge-\nboten, im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid diese Vorfrage in die Prüfung einzubezie-\nhen (vgl. BVerfG, B. v. 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04 - NVwZ 2010, 1482 <1484>). \n \n \n3. \nDer Kläger rügt außerdem in formeller Hinsicht, dass § 16 Abs. 3 Satz 2 BremPolG weiterhin auf das Gesetz über \ndas gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FreihEntzG) verweist, obwohl dieses Gesetz vom Bundes-\ngesetzgeber durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilli-\ngen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (BGBl I S. 2586) mit Wirkung zum 01.09.2009 aufgehoben wurde. Das Ver-\nfahren in Freiheitsentziehungssachen ist seitdem in den §§ 415 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG - Buch 7 -) geregelt. \n \nDazu trägt die Beklagte vor, dass die erforderliche Anpassung von § 16 Abs. 3 Satz 2 BremPolG vom Landesge-\nsetzgeber offensichtlich übersehen worden sei. Durch das „Gesetz zur Anpassung des Bremischen Landesrechts \nan das Gesetz über das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit“ vom 23.06.2009 (BremGBl, S. 233) seien mehrere Bremische Gesetze sprachlich auf die Neurege-\nlung umgestellt worden, so etwa auch die §§ 22 Abs. 1, 33 Abs. 3, 35 Abs. 3 BremPolG. Bei § 16 Abs. 3 \nSatz 2 BremPolG sei dies versäumt worden, was aber nichts daran ändere, dass die Neuregelung auch in Bezug \nauf diese Vorschrift gelte. \n \nEinem Normgeber ist es nicht von vornherein verwehrt, auf andere Rechtsnormen, auch eines anderen Normge-\nbers, zu verweisen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich dann aber das Erfordernis, dass der Bürger ohne \nZuhilfenahme spezieller Kenntnisse die in Bezug genommenen Regelungen und deren Inhalte mit hinreichender \nSicherheit feststellen können muss (Jarass/Pieroth, a. a. O., Art. 20, Rn 64). Das gilt erst recht bei einer sogenann-\nten dynamischen Verweisung. In diesem Fall hat der verweisende Gesetzgeber eine besondere Beobachtungs-\npflicht gegenüber der Gesetzesentwicklung durch das Gesetz, auf das verwiesen ist (Robbers, in: Bonner Kom-\nmentar zum GG, Art. 20 Abs. 1, Rn 2073). \n \nDieser Pflicht ist der Landesgesetzgeber in Bezug auf § 16 Abs. 3 Satz 2 BremPolG bislang nicht nachgekommen. \nDie derzeitige Regelung lässt sich nur schwerlich mit dem Prinzip der Normenklarheit vereinbaren. Ob das jedoch \nbereits dazu führt, dass jede präventiv-polizeiliche Ingewahrsamnahme aus formellen Gründen rechtswidrig wäre, \nkönnte fraglich sein. Auch dieser Frage wird das Verwaltungsgericht im Klageverfahren nachzugehen haben. \n \nDer Überlegung des Verwaltungsgerichts, die als Bundesrecht aufgehobenen Vorschriften des Freiheitsentzie-\nhungsgesetzes könnten möglicherweise im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 2 BremPolG als inkorporiertes Landes-\nrecht fortgelten, vermag das Oberverwaltungsgericht jedenfalls nicht zu folgen. Eine Inkorporierung von Bundes-\nrecht in das Landesrecht setzt jeweils eine ausdrückliche Entscheidung des Landesgesetzgebers voraus. Hieran \nfehlt es hier. Der Landesgesetzgeber hat vielmehr, wie die Änderungen in den §§ 22 Abs. 1, 33 Abs. 3 und 35 \nAbs. 3 BremPolG verdeutlichen, das Landesrecht an die neue Rechtslage anpassen wollen, wobei ihm in Hinblick \nauf § 16 Abs. 3 Satz 2 BremPolG ein Versäumnis unterlaufen ist. Dieses Versäumnis lässt sich nicht dadurch \nüberspielen, dass insoweit, ungeachtet der bundesgesetzlichen Aufhebung, nunmehr kraft Inkorporierung eine \nFortgeltung des alten Rechts angenommen wird. \n \n \n4. \nDer Kläger, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, erfüllt die persönlichen und wirtschaft-\nlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. \n \n\n \n \n- 4 -\n \n5. \nDie Beiordnung einer Prozessbevollmächtigten beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO. Bei der Prozessbevollmächtigten des \nKlägers handelt es sich um eine Rechtslehrerin an einer deutschen Hochschule im Sinne von § 67 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, sie im Hinblick auf eine Beiordnung anders zu behandeln als einen Rechts-\nanwalt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 166 Rn 13). Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, \ndass die in B-Stadt lehrende Prozessbevollmächtigte mit einer Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk \ndes Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts einverstanden ist. \n \n \n \n \ngez. Göbel \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364657","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-01-10/1-s-327-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364657","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364657","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-01-10/1-s-327-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364657","retrieved":"2026-07-09 04:52:26.369329+00:00"}}