{"status":"available","doknr":"OLD364655","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-01-12","aktenzeichen":"1 B 289/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 289/11 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter gez. Göbel, \nRichter Prof. Alexy und Richter Traub am 12. Januar 2012 beschlossen: \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückge-\nwiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Antragsteller betreibt vor dem Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 D 70/11 ein Nor-\nmenkontrollverfahren wegen eines in Teilen des Stadtgebiets von Bremerhaven durch Ortsgesetz fest-\ngesetzten Leinenzwangs für Hunde. Mit dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes möchte er erreichen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Normenkontrollver-\nfahrens keine Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verstoßes gegen den Leinenzwang gegen \nihn eingeleitet und durchgeführt werden. \n \nDurch Ortsgesetz vom 10. Februar (Brem.GBl. Nr. 14 S. 227, ausgegeben am 22. März 2010) änderte \ndie Antragsgegnerin ihr Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadtgemeinde Bremerhaven. \nNach § 5 Satz 1 Buchstabe a) des geänderten Ortsgesetzes müssen Hunde in im Einzelnen näher \nbezeichneten Gebieten im Bereich der Innenstadt an der Leine geführt werden. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 \ndes Ortsgesetzes in der geänderten Fassung handelt ordnungswidrig, wer diesem Gebot zuwiderhan-\ndelt. \n \nAm 14.03.2011 stellte der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO \neinen Antrag, § 5 Buchstabe a) des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung in der Stadtgemeinde \nBremerhaven in der durch Ortsgesetz vom 10.02.2010 geänderten Fassung für unwirksam zu erklären. \nZur Begründung berief er sich im Wesentlichen darauf, dass der räumliche Geltungsbereich des Lei-\nnenzwangs nicht hinreichend bestimmt sei. Nach dem Wortlaut der Vorschrift erstrecke er sich auch auf \nPrivatgrundstücke. Der Antragsgegnerin fehle außerdem die Rechtssetzungskompetenz, da der Lan-\ndesgesetzgeber die Materie schon durch das Bremische Hundehaltergesetzes geregelt habe. Schließ-\nlich stehe der in Art. 20a GG verankerte Tierschutz dem Leinenzwang entgegen, da Hunde sich bei \neinem permanenten Leinenzwang nicht mehr artgerecht bewegen könnten. \n \nMit Schreiben vom 13.10.2011 erhielt der Antragsteller von der Antragsgegnerin eine „schriftliche Ver-\nwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung“ wegen des Vorwurfs, am 11.10.2011 in Bremerhaven, …, als \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nVerantwortlicher einen Hund ohne Leine geführt und deshalb eine Ordnungswidrigkeit begangen zu \nhaben. \n \nAm 07.11.2011 hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin zu \nuntersagen, Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihn gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 des Ortsge-\nsetzes über die öffentliche Ordnung in der Stadtgemeinde Bremerhaven bis zum rechtskräftigen Ab-\nschluss des Normenkontrollverfahrens einzuleiten und durchzuführen. \n \nII. \nDer Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). \n \n1. \nNach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AGVwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht \nim Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung \noder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. Nach § 47 Abs. 6 \nVwGO kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies \nzur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \n \nDie beantragte Entscheidung liegt im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts. Der \nVerwaltungsrechtsweg ist gegeben, weil die Streitigkeit nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zu-\ngewiesen ist (§ 40 Abs. 1 VwGO). Zwar kann nach § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 68 Abs. 1 OWiG \ngegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von Verwaltungsbehörden im Buß-\ngeldverfahren getroffen werden, eine gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht bean-\ntragt werden. Ferner kann nach § 67 Abs. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 OWiG gegen einen von der Verwal-\ntungsbehörde erlassenen Bußgeldbescheid Einspruch beim Amtsgericht eingelegt werden. Diese an-\nderweitigen Zuweisungen setzen jedoch voraus, dass sie sich auf ein schwebendes Bußgeldverfahren \nbeziehen (BVerwG, Urteil vom 07.05.1987 – 3 C 53/85 -, BVerwGE 77, 207). Gegen den Antragsteller \nwurde zwar von Seiten der Antragsgegnerin ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Auf dieses schwebende \nBußgeldverfahren ist das Rechtsschutzziel des Antragstellers nach sachgerechter Auslegung seines \nBegehrens jedoch nicht gerichtet. \n \nEr begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen des von ihm angestrengten Hauptsacheverfahrens, \ndas darauf abzielt, die Gebotsnorm des § 5 Satz 1 Buchstabe a) des Ortsgesetzes für unwirksam zu \nerklären. Es geht ihm darum, die Durchsetzung der von ihm in der Hauptsache angegriffenen Gebots-\nnorm einstweilen zu verhindern. Dazu ist nicht nur die vorläufige Aussetzung der Wirksamkeit oder \nAussetzung der Verbotsnorm selbst, sondern auch die vorläufige Aussetzung der Anwendung der Buß-\ngeldnorm ein geeignetes Mittel. Sein Begehren zielt also nicht darauf, die Wirksamkeit oder Anwendung \neiner Bußgeldvorschrift aus Gründen außer Kraft zu setzen, die allein das Ordnungswidrigkeitenrecht \nbetreffen. Deshalb ist das Oberverwaltungsgericht sachlich zuständig. \n \n2. \nDer Antrag ist nicht begründet. Die begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer \nNachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten. \n \n§ 5 Satz 1 Buchstabe a) des Ortsgesetzes ist nicht offensichtlich unwirksam. Eine Ermächtigungsgrund-\nlage für das Ortsgesetz ist mit § 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Rechtssetzungsbefugnis der Gemein-\nden gegeben. Danach können die Gemeinden, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht dem entgegen-\nsteht, durch Ortsgesetz Verbote zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Tierhaltung erlassen. \n \nDie aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassene Tierschutz-Hundeverordnung (vom 2. Mai 2001 \n(BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) geändert worden \nist, kann der Regelungskompetenz für § 5 Satz 1 a) des Ortsgesetzes schon deshalb nicht entgegen \nstehen, weil es sich hierbei um unterschiedliche Regelungsmaterien handelt. Das Ortsgesetz stellt eine \nordnungsrechtliche Regelung dar. Die Gesetzgebungskompetenz hierfür liegt, ungeachtet der ansons-\nten im Zusammenhang mit der Hundeshaltung erforderlichen Regelungen, allein bei den Ländern (vgl. \nBVerfG, Urteil vom 16.03.2004 BVerfGE 110,141). \n \nAuch die landesrechtlichen Regelungen nach dem Bremischen Gesetz über das Halten von Hunden \nstehen der Regelung in § 5 Satz 1 a) des Ortsgesetzes nicht offensichtlich entgegen. Die §§ 1 bis 3 \ndieses Gesetzes regeln das Halten und Führen gefährlicher Hunde, § 4 befasst sich mit der Beschrän-\nkung und Untersagung der Hundehaltung im Allgemeinen. Lediglich § 5 des Gesetzes enthält allgemei-\nne Regeln über das Führen von Hunden in der Öffentlichkeit. Dort wird in Absatz 2 bestimmt, dass läu-\n\n \n \n- 3 -\nfige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei \nVeranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, an der Leine zu führen sind. Es han-\ndelt sich dabei nicht um eine offensichtlich abschließende Regelung über den Leinenzwang, denn es \nspricht viel dafür, dass die in § 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinden \ngenannten „Beeinträchtigungen durch Tierhaltung“ zumindest auch andere Störungen Dritter meinen, \nals diejenigen, vor denen der – auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zielende - § 5 Abs. 2 \ndes Gesetzes über das Halten von Hunden schützen soll. \n \nDie danach vorzunehmende Folgenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Auch wenn sich \n§ 5 Satz 1 Buchstabe a) des Ortsgesetzes in der Hauptsache als nichtig herausstellen sollte, ist es \nnicht zur Abwehr schwerer Nachteile geboten, ihn vorläufig von Ordnungswidrigkeitenverfahren, die \neinen Verstoß hiergegen sanktionieren sollen, zu verschonen. \n \nDie vorläufige Befolgung des Leinenzwangs auf öffentlichen Flächen innerhalb des durch § 5 Satz 1 \nBuchstabe a) abgegrenzten Bereichs stellt für den Antragsteller keinen schweren Nachteil dar. Ihm ist \nzuzumuten, sich vorläufig an den Leinenzwang zu halten. Er hat auch bei vorläufiger Beachtung des \nörtlich beschränkten Leinenzwangs hinreichende Möglichkeiten, seinen Hund frei laufen zu lassen. Eine \nBeeinträchtigung der artgerechten Haltung ist daher nicht zu befürchten. Der Antragsteller ist der Dar-\nstellung der Antragsgegnerin nicht entgegengetreten, er wohne lediglich 150 m vom nördlichen Ende \ndes Innenstadtbereichs, für den der Leinenzwang Geltung beansprucht, entfernt und die Bademöglich-\nkeit seines Hundes in der Geeste werde ihm durch den Leinenzwang nicht verwehrt. Es bestehen auch \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass er daran gehindert sein könnte, mit seinem Hund die nicht dem Lei-\nnenzwang unterliegenden Flächen aufzusuchen. \n \nAuch die weitere Anwendbarkeit der Bußgeldvorschrift ist vom Antragsteller vorläufig hinzunehmen. Die \nUnwirksamkeit der Vorschrift ist nicht offensichtlich. Sie findet ihre Ermächtigung in Art. 1 Abs. 1 des \nGesetzes zur Ausführung des Ordnungswidrigkeitengesetzes und des Einführungsgesetzes zum Ge-\nsetz über Ordnungswidrigkeiten vom 1. Oktober 1968 (Brem.GBl. S. 147 – SaBrR 45-c-1). \n \nDie weitere Anwendung der Bußgeldvorschrift setzt den Antragsteller keinem unzumutbaren Nachteil \naus, der über die vorläufige Hinnahme des Leinenzwangs hinausginge. \n \nDer räumliche Geltungsbereich des Leinenzwangs ist im Ortsgesetz im Einzelnen bezeichnet. Anhalts-\npunkte dafür, dass seine Beschreibung so ungenau sein könnte, dass Streitfragen entstünden, die erst \nim Ordnungswidrigkeitenverfahren geklärt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Sowohl der An-\ntragsteller als auch die Polizeibeamten der Antragsgegnerin verfügen über hinreichende Ortskenntnis, \num sich vor Ort Gewissheit über den räumlichen Geltungsbereich der Vorschrift zu verschaffen. Der \nAntragsteller muss auch nicht befürchten, dass ihm Ordnungswidrigkeitenverfahren drohen, wenn er \nseinen Hund auf seinen Privatgrundstücken oder auf Privatgrundstücken anderer Eigentümer frei laufen \nlässt. Die Antragsgegnerin hat erklärt, dass der Leinenzwang ihrer Auffassung nach nur für öffentliche \nFlächen gilt. \n \nSollte der Antragsteller wider Erwarten mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren überzogen werden, \nweil er seinen Hund auf einem Privatgrundstück oder auf einer Fläche außerhalb des im Ortsgesetz \nbezeichneten Bereichs frei laufen lässt, ist ihm zuzumuten, sich mit den dafür vorgesehenen Mitteln zur \nWehr zu setzen. Die vorläufige Aussetzung der Wirksamkeit oder Anwendung der Bußgeldvorschrift ist \nweder geeignet noch erforderlich, das Risiko einer Ordnungswidrigkeit im Falle vorschriftsgemäßen \nVerhaltens auszuschließen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. \n \n \n \ngez. Göbel \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-01-12/1-b-289-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-01-12/1-b-289-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364655","retrieved":"2026-07-09 04:52:26.310529+00:00"}}