{"status":"available","doknr":"OLD364653","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-02-22","aktenzeichen":"1 B 223/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 223/11 \n(VG: 1 V 191/11) \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Grundmann, Richter Prof. Alexy und Richter Traub am 22. Februar 2012 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 22.08.2011 wird zurückge-\nwiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro \nfestgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit bauaufsichtlicher Verfügung vom 17.02.2011 verboten, \ndie auf seinem Grundstück Hamfhofsweg …in Bremen-Borgfeld befindlichen baulichen Anlagen in einer \nWeise zu nutzen, die über die Wochenendhausnutzung hinausgeht (Ziffer 1, Verbot der Wohnnutzung). \nDarüber hinaus ist ihm verboten worden, Dritten die Wohnnutzung zu gestatten; für den Fall der Aufga-\nbe der derzeitigen unzulässigen Wohnnutzung werde ihm deren erneute Aufnahme verboten (Ziffer 2, \npräventives Verbot der Wohnnutzung). Hinsichtlich der Regelung unter Ziffer 2 hat die Antragsgegnerin \ndie sofortige Vollziehung angeordnet. Der Antragsteller hat gegen Ziffer 1 und 2 dieser Verfügung Wi-\nderspruch eingelegt. Er hat zugleich beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung \nseines Widerspruchs hinsichtlich des präventiven Nutzungsverbots (Ziffer 2 der Verfügung) wiederher-\nzustellen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Be-\nschluss vom 22.08.2011 abgelehnt. \n \nDagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. \n \n \nII. \n\n \n \n- 3 - \n- 2 -\nDie Beschwerde, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe be-\nschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der in \neinem Verfahren nach § 80 Abs. 5 gebotenen Interessenabwägung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, \ndass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des präventiven Verbots unter Ziffer 2 \nder bauaufsichtlichen Verfügung vom 17.02.2011 das Aussetzungsinteresse des Antragstellers über-\nwiegt. Die Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die das Ergebnis dieser Interessenabwägung in \nZweifel ziehen könnten. \n \n1. \nDer Antragsteller macht geltend, die Ermächtigungsgrundlage in § 58 Abs. 2 Satz 2 BremLBO, auf die \ndas präventive Nutzungsverbot sich stützt, genüge nicht dem rechtstaatlichen Bestimmtheitsgebot, weil \ndas in dieser Vorschrift eröffnete Ermessen nicht gewährleiste, dass das behördliche Handeln vorher-\nsehbar sei. \n \nDieser Einwand dringt ersichtlich nicht durch. \n \nDass der Gesetzgeber das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde bei Baurechtsverstößen in deren \npflichtgemäßes Ermessen gestellt hat (vgl. § 40 BremVwVfG), ist rechtlich nicht zu beanstanden. So-\nfern der Antragsteller in seinem Fall die konkrete Ausübung dieses Ermessens beanstandet, berührt \ndas nicht die Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage. Im Übrigen ist diese Ermessensausübung, \nwie unten dargelegt werden wird, auch nicht fehlerhaft. \n \n2. \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die vom Antragsteller zur Zeit ausgeübte \nWohnnutzung sowie die von ihm in Aussicht genommene Wohnnutzung durch Dritte baurechtswidrig \nist. \n \nFür das Grundstück des Antragstellers ist die Errichtung eines Wochenendhauses mit einer maximal \nbebauten Fläche von 40 qm genehmigt worden (Baugenehmigung vom 30.11.1979 und Nachtrags-\nBaugenehmigung vom 31.01.1980). Damit ist der Nutzungszweck der vorhandenen baulichen Anlage, \nnämlich die Wochenendhausnutzung, eindeutig bestimmt. \n \nDie geltenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1850 vom 04.04.1997 las-\nsen ebenfalls nur diese Nutzung zu (Sondergebiet Wochenendhausgebiet; Häuser nur zulässig mit \neiner Grundfläche von maximal 40 qm). Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan funktionslos \ngeworden sein könnte, d. h. eine Verwirklichung der bauplanerischen Festsetzungen auf unabsehbare \nZeit offenkundig ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B. v. 22.07.2010 - 4 B 22/10 - BauR 2010, 2060; \nOVG Bremen, B. v. 25.02.2005 - 1 B 41/05 - NordÖR 2005, 252), sind nicht ersichtlich. \n \nEine - allgemeine - Wohnnutzung ist damit in dem Gebiet unzulässig. Soweit der Antragsteller sich in \ndiesem Zusammenhang auf Entscheidungen der Finanzbehörde bezieht (Grunderwerbsteuerbefreiung \nvom 28.08.1981; Heranziehung zur Zweiwohnungssteuer) kann er damit nicht durchdringen. Dabei \nkann auf sich beruhen, ob die Finanzbehörde jeweils von einer zutreffenden Beurteilung der baurechtli-\nchen Verhältnisse ausgegangen ist - die Antragsgegnerin setzt sich mit dieser Frage in der Beschwer-\ndeerwiderung vom 19.09.2011 auseinander und bejaht dies. Denn in jedem Fall hängt die baurechtliche \nNutzbarkeit eines Grundstücks nicht von finanzbehördlichen Entscheidungen ab. Maßgeblich ist inso-\nweit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, allein das Baurecht. \n \nAuch sonst zeigt die Beschwerde Umstände, die den durch die Baugenehmigung und den Bebauungs-\nplan verbindlich vorgegebenen Nutzungszweck in Frage stellen könnten, nicht auf. Das gilt sowohl für \ndie vom Antragsteller vorgelegten Meldebescheinigungen als auch für den seinen Rechtsvorgängern \nvon der Kataster- und Vermessungsverwaltung übersandten Veränderungsnachweis. \n \n3. \nDas Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Ermessensentscheidung der An-\ntragsgegnerin unter keinen Rechtsfehlern leidet. \n \nDie Verfügung vom 17.02.2011 zielt darauf, die derzeitige unzulässige Nutzung des Grundstücks auf \neine zulässige Nutzung zurückzuführen. Ziffer 1 der Verfügung betrifft die aktuell vom Antragsteller \nausgeübte Wohnnutzung, durch das präventive Verbot unter Ziffer 2 soll eine Erweiterung und Verfesti-\ngung dieser unzulässigen Nutzung verhindert werden. Dass die Antragsgegnerin insoweit ihr Ermessen \n\n \n \n \n- 3 -\nfehlerhaft ausgeübt haben könnte, ist nicht erkennbar. Bei der Wiederherstellung des rechtmäßigen \nZustands bzw. der Verhinderung einer Ausweitung und Verfestigung des rechtswidrigen Zustands han-\ndelt die Behörde gerade entsprechend dem Zweck der bauaufsichtlichen Ermächtigung. Ob die Dienst-\nanweisung Nr. 422 vom 20.04.2004 unmittelbar auch auf die Überwachung von Sondergebieten nach \n§ 10 BauNVO zielt, mag dabei dahinstehen. Denn unabhängig davon kann die hier erfolgte Ermes-\nsensausübung, die der Einhaltung der geltenden bauplanerischen Festsetzungen dient, nicht bean-\nstandet werden. \n \nBesondere Umstände, aufgrund derer der Antragsteller von der Antragsgegnerin eine Duldung des \nbaurechtswidrigen Zustands - oder gar eine Tolerierung der Ausdehnung der illegalen Nutzung - ver-\nlangen könnte, sind nicht gegeben, jedenfalls hat der Antragsteller solche Umstände nicht vorgetragen. \nInsbesondere ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller irgendwann \nein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet hat, dass die unzulässige Nutzung in Zukunft weiter \nhingenommen werde. Das 1998 eingeleitete bauaufsichtliche Verfahren ist nur deshalb nicht fortgesetzt \nworden, weil der Antragsteller seinerzeit erklärt hatte, die Wohnnutzung aufgegeben zu haben. Auch \ninsoweit zeigt der Antragsteller Anhaltspunkte dafür, dass die Bauaufsichtsbehörde ihm gegenüber \ndiesbezüglich einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben könnte, nicht auf. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG. \n \n \ngez. Dr. Grundmann \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-02-22/1-b-223-11","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-02-22/1-b-223-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364653","retrieved":"2026-07-09 04:52:26.267314+00:00"}}