{"status":"available","doknr":"OLD364652","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-03-06","aktenzeichen":"1 A 271/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 A 271/08 \n(VG: \n1 K 2976/06) \nniedergelegt in abgekürzter Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 20.03.2012 \ngez. Bothe \nU.d.G. \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. \nAlexy, Dr. Grundmann und Traub sowie die ehrenamtliche Richterin Sabine Schütz und den ehrenamt-\nlichen Richter André Günter Helmut Kiwitz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2012 für \nRecht erkannt: \n \nDie Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts – 1. Kammer – vom 20.02.2008 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerinnen sind Frauenbeauftragte verschiedener Dienststellen bzw. eines Eigenbetriebes der \nStadtgemeinde Bremerhaven. Sie wenden sich dagegen, dass sie von Sitzungen der Stellenbewer-\ntungskommissionen für Beamte und Angestellte ausgeschlossen wurden. \n \nIm März 1986 wurde auf Beschluss des Magistrats der Stadt Bremerhaven eine Kommission zur Neu-\nbewertung aller bei der Stadt Bremerhaven eingerichteten Planstellen für Beamte (außer Polizei, Feu-\nerwehr und Lehrer) eingerichtet. In die Bewertungskommission sollten neben vier namentlich benann-\nten Mitgliedern der Magistratsverwaltung ein vom Gesamtpersonalrat benannter Vertreter und je ein \nVertreter des jeweils zuständigen Personalrats berufen werden. Die Einrichtung einer Bewertungs-\nkommission für Angestellte (außer Lehrer) erfolgte im Mai 1990. In der Beschlussvorlage des Magist-\nrats heißt es u. a., es werde den Personalräten freigestellt, ein Mitglied des Gesamtpersonalrates und \nje einen Vertreter des jeweils zuständigen Personalrates als Kommissionsmitglieder zu entsenden. \n \nAnlässlich eines Monatsgesprächs zwischen Magistrat und Gesamtpersonalrat wurde dem Sprecherin-\nnen-Team der Frauenbeauftragten am 05.05.2003 vom Magistratdirektor mitgeteilt, dass der Magistrat \nkeine Grundlage für die Teilnahme der Frauenbeauftragten an den Sitzungen der Bewertungskommis-\nsionen für Angestellte und Beamte sehe. \n \nDas Sprecherinnen-Team trat mit Schreiben vom 13.05.2003 an den Magistratdirektor der Rechtsan-\nsicht des Magistrats entgegen, unter Verweis auf die Beteiligungsrechte nach Ziff. 5.1 des vom Magist-\n\n \n- 3 - \n- 2 -\nrat beschlossenen Frauenförderplans, wonach die Frauenbeauftragten insbesondere an Sitzungen der \nAusschüsse der Stadtverordnetenversammlung und im Übrigen an allen Ausschüssen und Gremien, an \ndenen Personalräte teilnehmen, zu beteiligen sind. \n \nMit Schreiben vom 14.10.2003 an das Sprecherinnen-Team vertrat der Magistrat den Standpunkt, dass \ndie Aufgabe einer Bewertungskommission darin bestehe, personenunabhängig festzustellen, welcher \nBesoldungs- Vergütungs- oder Lohngruppe die Aufgabeninhalte einer Stelle zuzuordnen seien. Die \nRegelung zu Ziff. 5.1 im Frauenförderplan müsse vor dem Hintergrund des § 6 des Landesgleichstel-\nlungsgesetzes gesehen werden, wonach die Behörden geeignete Maßnahmen zu ergreifen hätten, um \nFrauen gezielt zu fördern und zum Abbau von Unterrepräsentation einen Frauenförderplan aufzustel-\nlen. Diese Bestimmung könne sich nur auf Umstände beziehen, die mit der Frauenförderung im Zu-\nsammenhang stünden bzw. vom Frauenförderplan umfasst seien. Die Aspekte der Frauenförderung \nseien bei einer Stellenbewertung nicht relevant. Auswirkungen auf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter \nergäben sich erst, wenn ihnen beispielsweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen werde oder eine \nHöhegruppierung oder Beförderung anstehe. In diesen Fällen sei selbstverständlich das Beteiligungs-\nrecht der Frauenbeauftragten gegeben. \n \nDagegen wandte sich mehrfach die Bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechti-\ngung der Frau (ZGF), verbunden mit der Hoffnung, dass die Entscheidung überprüft und im Sinne der \nFrauenbeauftragten abgeändert werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, zentrales Anliegen von \nGleichstellungspolitik sei die Durchsetzung der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen. Vorliegend \ngehe es um die Verhinderung von indirekter Diskriminierung durch tarifliche und betriebliche Regelun-\ngen und Praktiken ohne objektive Begründung – hier durch Unterbewertung von durch Frauen domi-\nnierten Tätigkeiten, bspw. die Nichtbewertung von Anforderungen oder Belastungen, die diskriminie-\nrende Auslegung von Anforderungsmerkmalen und die Anwendung verschiedener Maßstäbe bei der \nBewertung der Arbeit von Frauen und Männern. Bei den Stellenbewertungen seien solche Entschei-\ndungen zu treffen. Die Tätigkeit der Bewertungskommission trage wesentlich zur diskriminierungsfreien \nBezahlung von Frauen und Männern im Öffentlichen Dienst bei. Es sei Aufgabe der Frauenbeauftrag-\nten, hieran mitzuwirken. Soweit ihre Aufgaben berührt seien, sei die Frauenbeauftragte rechtzeitig von \nder Dienststelle mitberatend zu beteiligen. Aus dem Wort „insbesondere“ in § 13 Abs. 1 BremLGG er-\ngebe sich, dass hier keine abschließende Aufzählung der Maßnahmen erfolgt sei. \n \nDer Magistrat teilte der ZGF mit Schreiben vom 04.05.2004 mit, dass er bei seiner Auffassung bleibe. \nDie Stellenbewertung sei keine personelle Maßnahme im Sinne von § 13 Abs. 1 BremLGG und auch \nkein Instrument, um ggf. auf Lohndiskriminierung im öffentlichen Dienst zu reagieren. Das Bundesver-\nwaltungsgericht habe entschieden, dass dem Personalrat bei der Stellenbewertung kein Mitbestim-\nmungs- oder Teilnahmerecht zustehe. \n \nAm 09.11.2006 haben die Klägerinnen bzw. deren Vorgängerinnen im Amt der Frauenbeauftragten \ngegen die Stadt Bremerhaven Klage erhoben. Weitere außergerichtliche Bemühungen seien geschei-\ntert. Sie seien klagebefugt und hätten aus § 13 Abs. 1 BremLGG einen Anspruch, an den Sitzungen der \nStellenbewertungskommissionen beratend teilzunehmen. Es sei richtig, dass es sich bei der Stellenbe-\nwertung nicht um eine personelle Maßnahme handele, da hiervon nicht konkrete Personen, sondern \nnur die Stelle betroffen sei. Es handele sich jedoch um eine organisatorische Maßnahme, die ebenfalls \nin die Zuständigkeit der Frauenbeauftragten falle. Die Stellenbewertungskommissionen hätten maßgeb-\nlichen Einfluss auf die Stellenbewertungen. \n \nDie Klägerinnen haben beantragt, \n \nfestzustellen, dass sie berechtigt sind, in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte verschiedener \nDienststellen der Beklagten an den Sitzungen der Stellenbewertungskommission für Beamte \nund Angestellte ihres jeweiligen Dienstbereiches teilzunehmen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Klage sei unzulässig, da die Klägerinnen nicht klagebefugt seien. Das Landesgleichstellungsgesetz \nverleihe ihnen keine wehrhafte Rechtsposition. \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nMit einem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2008 ergangenen Urteil hat das Verwal-\ntungsgericht – 1. Kammer – die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung \nzugelassen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 15.05.2008 zugestellt. \n \nZur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerinnen weder \nbeteiligungsfähig seien noch ihnen eine Klagebefugnis zur Seite stehe. Die Frauenbeauftragte sei nach \nder derzeitigen Ausgestaltung des Bremischen Landesgleichstellungsgesetzes nicht als „Kontrastor-\ngan“ anzusehen. Der Landesgesetzgeber habe keine ausdrückliche Regelung getroffen, wonach die \nFrauenbeauftragte zur Klärung der Reichweite ihrer Beteiligungsrechte ein Gericht anrufen könnte. Ein \nsolches Recht stehe ihr auch nicht von Verfassungs wegen zu. Auch eine Auslegung von Sinn und \nZweck des Bremischen Landesgleichstellungsgesetzes ermögliche es nicht, der Frauenbeauftragten \nein Klagerecht zuzusprechen. \n \nAm 13.06.2008 haben die Klägerinnen Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begrün-\ndungsfrist bis zum 15.08.2008 durch den Vorsitzenden des Senats – am 15.08.2008 begründet. \n \nDer Frauenbeauftragten sei in § 13 Abs. 1 BremLGG als eigenständige Aufgabe zugewiesen, den Voll-\nzug dieses Gesetzes in der Dienststelle zu fördern. Zur Erfüllung dieses Aufgabenbereichs seien ihr ein \nAkteneinsichtsrecht sowie Personal- und Sachmittel eingeräumt. Sie sei befugt, Sprechstunden abzu-\nhalten und die Beschäftigten zu unterrichten und zu beraten. Durch den neu eingefügten § 14a \nBremLGG stehe der Frauenbeauftragten nunmehr Widerspruch und Klage zum Verwaltungsgericht zu, \nwenn die Frauenbeauftragte eine Entscheidung über beabsichtigte Maßnahmen nach Absatz 1 oder \neine Personalentscheidung im Sinne von §§ 3 und 4 für rechtswidrig halte. Die Klage solle sich nun-\nmehr gegen den Magistrat der Stadt Bremerhaven wenden. \n \nDie Klägerinnen beantragen, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 25.02.2008 abzuändern und festzustellen, \ndass die Klägerinnen berechtigt sind, in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte verschiedener \nDienststellen der Beklagten an den Sitzungen der Stellenbewertungskommission für Beamte \nund Angestellte ihres jeweiligen Dienstbereichs teilzunehmen. \n \n \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Bewertungskommissionen seien zentral beim Magistrat angesiedelt. Deshalb sei dieser der richtige \nBeklagte. Die Frage der Beteiligungsfähigkeit der Frauenbeauftragten sei für die Zukunft durch § 14a \nAbs. 3 BremLGG geklärt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei die Klagebefugnis jedoch nicht gege-\nben gewesen. § 14a Abs. 1 BremLGG fordere eine konkrete Verletzungshandlung, die hier nicht streit-\ngegenständlich sei, da der Klageantrag abstrakt dahin gehe, das Teilnahmerecht der Klägerinnen an \nSitzungen der Stellenbewertungskommission festzustellen. \n \nIm Gegensatz zum Bundesgleichstellungsgesetz, das eine aktive Teilnahme der Frauenbeauftragten an \nallen Entscheidungsprozessen vorsehe, beschränke das Bremische Landesgleichstellungsgesetz die \nFrauenbeauftragten auf eine mitberatende Beteiligung im Rahmen der Aufgabe, den Vollzug des Lan-\ndesgleichstellungsgesetzes zu fördern. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Berufung der Klägerinnen bleibt erfolglos. Die Klägerinnen können in ihrer Funktion als Frauenbe-\nauftragte verschiedener Dienststellen der Stadt Bremerhaven nicht verlangen, an den Sitzungen der \nvom Magistrat der Stadt Bremerhaven eingerichteten Stellenbewertungskommissionen für Beamte und \nAngestellte ihres jeweiligen Dienstbereichs teilzunehmen. \n \n \n1. \nDie Feststellungsklage ist zulässig. \n\n \n- 5 - \n- 4 -\n \nDurch Änderungsgesetz vom 01.02.2011 (BremGBl S. 63) ist das Bremische Landesgleichstellungsge-\nsetz - BremLGG - um die Regelung in § 14a ergänzt worden. Die in das Gesetz neu eingefügte Vor-\nschrift ermöglicht es den Frauenbeauftragten, bei Verletzung ihrer Beteiligungsrechte Rechtschutz zu \nerlangen. Die Vorschrift, die im Laufe des Berufungsverfahrens erlassen worden ist, ist hier zu berück-\nsichtigen. Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken an der Zulässigkeit der Klage lassen sich \nnicht - mehr - aufrecht erhalten. \n \nBei einem Rechtstreit nach § 14a BremLGG handelt es sich danach um einen gesetzlich besonders \nausgeformten Organstreit (vgl. BVerwG, U. v. 08.04.2010 - 6 C 3/09 - BVerwGE 136, 263, Rn 12). Das \nVerfahren ist auf die Feststellung gerichtet, dass durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der \nDienststellenleitung die in § 14a Abs. 1 BremLGG bezeichneten Beteiligungsrechte verletzt worden \nsind. \n \nDass entgegen § 14a Abs. 1 Satz 1 BremLGG ein Vorverfahren (vgl. §§ 13 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 \nBremLGG) im vorliegenden Fall nicht durchgeführt worden ist, ist unschädlich. Das Vorverfahren besitzt \nerst seit der Einfügung von § 14a BremLGG den Charakter einer Sachurteilsvoraussetzung; überdies \nhaben die Beteiligten sich auf die Sache eingelassen. \n \nRichtiger Klagegegner ist bei einer auf § 14a BremLGG gestützten Feststellungsklage grundsätzlich die \nDienststellenleitung. Für die Beteiligungsrechte der Frauenbeauftragten gilt insoweit das Dienststellen-\nprinzip (vgl. §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 BremLGG). Im vorliegenden Fall richtet sich die Feststellungsklage \nnicht gegen die Dienststellenleitung der sieben klagenden Frauenbeauftragten, sondern gegen den \nMagistrat, also gegen das übergeordnete Verwaltungsorgan der Stadt Bremerhaven (vgl. §§ 5, 42 der \nVerfassung der Stadt Bremerhaven). Dafür, dass dies ausnahmsweise zulässig sein könnte, spricht, \ndass die beiden Stellenbewertungskommissionen zentral beim Magistrat angesiedelt sind. Abschlie-\nßend zu entscheiden braucht der Senat diese Frage indes nicht, weil die Klage jedenfalls in der Sache \nerfolglos bleibt. \n \n \n2. \nDie Berufung ist unbegründet. Die Klägerinnen können die ihnen verwehrte Teilnahme an den Sitzun-\ngen der beim Magistrat der Stadt Bremerhaven eingerichteten Stellenbewertungskommissionen nicht \ngerichtlich durchsetzen. Ein Klagerecht nach § 14 a BremLGG steht ihnen nur zu, wenn sie bei einer \nMaßnahme oder Entscheidung nach § 13 Abs. 2 BremLGG nicht beteiligt worden sind (a). Bei der Tä-\ntigkeit der Stellenbewertungskommissionen handelt es sich um keine Maßnahme oder Entscheidung im \nSinne dieser Vorschrift (b). \n \na) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BremLGG hat die Frauenbeauftragte die Aufgabe, den Vollzug des Ge-\nsetzes in der Dienststelle zu fördern, d. h. in ihrer Dienststelle an der Förderung der Gleichstellung von \nFrauen und Männern mitzuwirken. Im Rahmen dieser Aufgabe ist sie gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2-4 \nBremLGG von der Dienststellenleitung sowohl bei der Vorbereitung einer Entscheidung als auch bei \nder Entscheidung selbst umfassend mitberatend zu beteiligen. Insoweit besteht für die Dienststellenlei-\ntung die Pflicht, der Frauenbeauftragten eine aktive Teilnahme an allen den Dienstbetrieb betreffenden \nEntscheidungsprozessen zu ermöglichen. \n \nHiervon zu unterscheiden ist das der Frauenbeauftragten in § 13 Abs. 2 BremLGG eingeräumte Recht, \nbestimmte Entscheidungen, die sie für unvereinbar mit den Bestimmungen des Gesetzes hält, in einem \nspeziellen Verfahren einer Überprüfung zu unterziehen: Die Sache ist in diesen Fällen auf den Wider-\nspruch der Frauenbeauftragten der zuständigen Senatorin oder dem zuständigen Senator (§ 13 Abs. 2 \nSatz 3 BremLGG) bzw. - in Bremerhaven - dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin (§ 13 \nAbs. 4 BremLGG) vorzulegen. Überdies ist unter bestimmten Voraussetzungen die Landesbeauftragte \nfür die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau zu beteiligen (§ 13 Abs. 2 Satz 4 BremLGG). \n \nDas Widerspruchsrecht erstreckt sich nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BremLGG auf „Maßnahmen“, und zwar \ninsbesondere solche personeller, sozialer oder organisatorischer Art. Darüber hinaus erstreckt es sich \nauf weitere im Gesetz ausdrücklich genannte Entscheidungen, die für die Erfüllung des gesetzlichen \nAuftrags von Bedeutung sind (Erfüllung der Arbeitsplatzquote nach § 3; Personalentscheidungen im \nSinne von § 4; Zulassung zu Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Aufstiegslehrgängen, Arbeits-\nzeitreduzierung oder Beurlaubung; schließlich die in § 13 Abs. 7, 8 und 9 und § 14 genannten Fälle). \nDas Widerspruchsrecht erfasst also nicht auch Handlungen oder Unterlassungen der Dienststellenlei-\ntung in der Phase der Entscheidungsvorbereitung. Zwar ist die Frauenbeauftragte bereits in dieser \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nPhase, wie dargelegt, gemäß § 13 Abs. 1 BremLGG mitberatend zu beteiligen. Sie hat aber - noch - \nkeine Möglichkeit, diesbezüglich ein Widerspruchsverfahren einzuleiten. Dieses Recht ist erst dann \ngegeben, wenn eine der in § 13 Abs. 2 BremLGG genannten Entscheidungen zu treffen ist. Das Wider-\nspruchsrecht nach § 13 Abs. 2 BremLGG entspricht insoweit gegenständlich dem Mitbestimmungsrecht \ndes Personalrats (vgl. § 58 Abs. 1 BremPersVG), mit dem es in § 13 Abs. 2 Satz 5 BremLGG auch \nausdrücklich verknüpft wird. \n \nDer Rechtschutz nach § 14a BremLGG ist auf diese Rechtslage bezogen. Er dient dazu, das in den \nFällen des § 13 Abs. 2 BremLGG vorgesehene Widerspruchsrecht im Streitfall durchzusetzen. Gegens-\ntand des gerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob die Frauenbeauftragte im konkreten Fall nach dieser \nVorschrift hätte beteiligt werden müssen. Der Wortlaut des § 14a Abs. 1 BremLGG lässt an dieser Ver-\nknüpfung zwischen Widerspruchsrecht und Klagerecht keinen Zweifel. Das bedeutet, dass wegen einer \nNichtbeteiligung in der Phase der Entscheidungsvorbereitung kein Rechtschutz nach § 14a \nAbs. 1 BremLGG erlangt werden kann. Anders als das Bundesgleichstellungsgesetz, das Rechtschutz \nauch bei einer Verletzung von Beteiligungsrechten in der Phase der Entscheidungsvorbereitung vor-\nsieht (vgl. BVerwG, U. v. 08.04.2010, a. a. O., Rn 21), setzt das BremLGG für das Klagerecht eine kon-\nkret im Raum stehende Maßnahme voraus, bei der die Frauenbeauftragte übergangen zu werden droht \noder bereits übergangen worden ist. \n \n \nb) Bei den Bewertungen, die von den Stellenbewertungskommissionen für Beamte und Angestellte \nvorgenommen werden, handelt es sich um keine Maßnahme im Sinne von § 13 Abs. 2 \nSatz 1 BremLGG. Die Nichtbeteiligung der Frauenbeauftragten verletzt damit nicht das in dieser Vor-\nschrift eingeräumte Beteiligungsrecht. \n \nBezüglich des Maßnahmebegriffs, der in § 13 Abs. 2 Satz 1 BremLGG verwandt wird, kann auf den \nentsprechenden Begriff im Personalvertretungsrecht zurückgegriffen werden. Das BremLGG stellt \nselbst ausdrücklich diese Verbindung her (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3). \n \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Maßnahme im personalver-\ntretungsrechtlichen Sinn jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtstand der Be-\nschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen. \nNach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen \neine Änderung erfahren haben. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der \nDienststelle sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorweg nehmen oder unmittelbar \nfestlegen, keine Maßnahmen (BVerwG, B. v. 05.10.2011 - 6 P 19/10 - juris, Rn 11). \n \nBei den Bewertungen, die die Stellenbewertungskommissionen für Beamte und Angestellte vornehmen, \nhandelt es sich in diesem Sinne um keine Maßnahmen, und zwar weder in personeller noch in organi-\nsatorischer Hinsicht. \n \nDie Stellenkommission für Beamte und Beamtinnen ist vom Magistrat der Stadt Bremerhaven mit Be-\nschluss vom 26.03.1986 eingesetzt worden (Magistratsvorlage Nr. I/33/1986). Die Kommission hat den \nAuftrag, die Stellen anhand der in den aktuellen KGSt-Gutachten genannten Kriterien zu bewerten. \nDiese Bewertung ist vollständig objektiviert, das heißt nicht personen- sondern funktionsbezogen. In \nden Rechtstand der Beschäftigten wird durch sie nicht eingegriffen (BVerwG, B. v. 05.10.2011, a. a. O., \nRn 17). Soweit auf der Grundlage der Stellenbewertung für einzelne Dienstposteninhaber im Folgenden \npersonalrechtliche Konsequenzen gezogen werden, unterliegen diese im vollen Umfang dem Beteili-\ngungsrecht der Frauenbeauftragten nach § 13 Abs. 2 BremLGG (und dem Mitbestimmungsrechts des \nPersonalrats). Eine irgendwie geartete Vorabbindung besteht nicht. Die Stellenbewertung selbst hat in \ndiesem Zusammenhang lediglich einen vorbereitenden Charakter. \n \nNichts anderes gilt für die Stellenbewertungskommission für Angestellte, die vom Magistrat mit Be-\nschluss vom 09.05.1990 eingesetzt worden ist (Magistratsvorlage Nr. I/85/1990). Durch eine solche \nBewertung wird festgestellt, welche Tätigkeitsmerkmale der tariflichen Entgeltordnung die dem Arbeits-\nplatz zugewiesenen Aufgaben erfüllen. Auch in Bezug auf Angestellte hat diese Bewertung lediglich \nvorbereitenden Charakter. Etwaige nachfolgende personelle Einzelmaßnahmen unterliegen im vollen \nUmfang dem Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten nach § 13 Abs. 2 BremLGG (und dem Mitbe-\nstimmungsrechts des Personalrats). Eine Bindung besteht für das Beteiligungs- (bzw. Mitbestimmungs-\nverfahren) nicht (vgl. BVerwG, B. v. 05.10.2011, a. a. O., Rn 16). \n \n\n \n \n- 6 -\nDie Kosten haben nach § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 14a Abs. 5 BremLGG die Dienststellen zu tragen. \nKostenträger hierfür ist die Stadt Bremerhaven. \n \nGründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht \neinzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Ent-\nscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für \ndie Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer \nstaatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung \nzum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und \nBehörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen \nim höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Grundmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-03-06/1-a-271-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-03-06/1-a-271-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364652","retrieved":"2026-07-09 04:52:26.242077+00:00"}}