{"status":"available","doknr":"OLD364651","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-03-23","aktenzeichen":"1 B 17/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 17/12 \n(VG: 4 V 1762/11) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, \nProf. Alexy und Traub am 23. März 2012 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 03.01.2012 mit Ausnah-\nme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ge-\ngen den Bescheid des Stadtamts Bremen vom 19.10.2011 wird hin-\nsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis angeordnet und \nhinsichtlich der Abschiebungsandrohung wiederhergestellt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n3.750,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDer 1985 in Kotor / Montenegro geborene Antragsteller reiste 1992 mit seinen Eltern und seinen Ge-\nschwistern nach Deutschland ein. Die Eltern beantragten mit der Behauptung, bosnisch-\nherzogovinische Staatsangehörige zu sein und aus Sarajevo zu stammen, Asyl. Der Asylantrag wurde \nabgelehnt. Der Aufenthalt der Familie wurde im Folgenden geduldet, weil sich deren tatsächliche Identi-\ntät und Staatsangehörigkeit nicht feststellen ließ. Der Vater verließ im Januar 2003 Deutschland. Auf-\ngrund eines anonymen Hinweises wurden im Juli 2005 die Identität und die - montenegrinische - \nStaatsangehörigkeit der Familie aufgedeckt. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass seine Duldung \nnicht mehr verlängert werden würde und er mit einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen \nmüsse, reiste der Antragsteller am 03.12.2005 freiwillig aus. \n \nDer Antragsteller hat in Deutschland die Schule besucht. Nach einer Bescheinigung des Schulzentrums \ndes Sekundarbereichs II Neustadt vom 20.05.2005 hat er zum Schuljahresende den Hauptschulab-\nschluss erreicht. Für das Schuljahr 2005/06 habe er bereits einen Schulplatz in einem weiterführenden \nBildungsgang. Das Arbeits- und Sozialverhalten des Antragstellers sei sehr positiv. \n \nVon Juli bis Dezember 2006 hielt der Antragsteller sich zur Teilnahme an einem Tanzprojekt mit einem \nVisum und mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in Bremen auf. \n \nNach einem Passeintrag reiste er am 10.10.2010 von Dubrovnik aus nach Deutschland ein. \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nAm 10.01.2011 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine kurzfristige Verlängerung \nseines Aufenthalts. \n \nAm 28.03.2011 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um ab Oktober 2011 an einer \nKunstakademie in Deutschland zu studieren. Ihm sei in Aussicht gestellt worden, wegen besonderer \nkünstlerischer Begabung dort auch ohne Hochschulreife aufgenommen zu werden. Hilfsweise bean-\ntragte er eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. \n \nDas Stadtamt Bremen lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.10.2011 ab. Der Antragsteller habe nicht \nnachgewiesen, dass er einen Studienplatz erhalten habe; außerdem sei sein Lebensunterhalt nicht \ngesichert. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen komme ebenfalls nicht in \nBetracht. \n \nDagegen hat der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch eingelegt. \n \nAm 17.11.2011 hat er beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Be-\nscheids beantragt. Er hat angegeben, dass er den erstrebten Studienplatz nicht erhalten habe. Eine \nAufenthaltsbeendigung würde in seinem Fall jedoch mit Rücksicht auf Art. 8 EMRK eine unzumutbare \nHärte für ihn bedeuten. Er sei seit seinem 6. Lebensjahr in Deutschland aufgewachsen. Er habe hier \nerfolgreich die Schule abgeschlossen und habe vielfältige soziale Kontakte entwickelt, unter anderem \ndurch seine künstlerische Tätigkeit. In den letzten Jahren sei er in verschiedenen Projekten in Jugend-\nfreizeitheimen tätig gewesen, darüber hinaus habe er an der „Nacht der Jugend“ in Bremer Rathaus \nmitgewirkt. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen - 4. Kammer - hat den Eilantrag mit Beschluss vom 03.01.2012 abge-\nlehnt. Der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Eine Aufenthaltsbeendigung stelle keinen un-\nzumutbaren Eingriff in das Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Der Antragsteller habe zwar bis \nzu seiner Ausreise im Dezember 2005 beachtliche Integrationsleistungen erbracht. Er sei aber nicht \nseiner Heimat Montenegro entwurzelt, wo er sich jedenfalls seit 2007 ganz überwiegend aufgehalten \nhabe. \n \nDer Antragsteller hat dagegen Beschwerde eingelegt, die er wie folgt begründet: \n \nEr habe keine Beziehung zu Montenegro. Er sei dort nicht zurecht gekommen und habe das Land kurz \nnach der Einreise Anfang 2007 wieder verlassen. Seit 2008 habe er sich wieder in Deutschland auf-\ngehalten. Er wisse, dass sein Aufenthalt teilweise illegal gewesen sei, habe für sich aber keine andere \nWahl gesehen. Er habe in dieser Zeit verschiedene ehrenamtliche Aufgaben im Jugendzentrum Walle \nübernommen; dazu hat er eine Bescheinigung des Jugendfreizeitheims vom 18.01.2012 vorgelegt. \nAußerdem habe er 2009 an der „Nacht der Jugend“ im Bremer Rathaus teilgenommen. Danach sei er \nan den Vorbereitungen und Planungen dieser Veranstaltung im Jahr 2010 und 2011 beteiligt gewesen; \ndazu hat er eine Bescheinigung der Senatskanzlei vom 16.01.2012 vorgelegt. \n \n \nII. \nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. \n \nNach derzeitigem Sachstand ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass im Falle des Antragstellers die \nVoraussetzungen \nfür \ndie \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis \nwegen \nVerwurzelung \n(§ 25 \nAbs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK) erfüllt sind. Das führt dazu, dass sein Interesse, von der soforti-\ngen Durchsetzung der ausländerbehördlichen Verfügung vom 19.10.2011 verschont zu bleiben, über-\nwiegt (vgl. dazu OVG Bremen, B. v. 17.09.2010 - 1 B 174/10 - juris). \n \nDie Voraussetzungen, unter denen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen Verwurzelung in Betracht kommt, hat der Senat \nvor kurzem unter Auswertung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts \nnäher dargelegt (U. v. 28.06.2011 - 1 A 141/11 - InfAuslR 2011, 432; U. v. 05.07.2011 - 1 A 184/10 - \nInfAuslR 2011, 379). Auf diese beiden Entscheidungen wird Bezug genommen. \n \nDer Verwurzelungs-Rechtsprechung liegt maßgeblich die Erwägung zugrunde, dass ein Ausländer, der \nin dem betreffenden Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgewachsen ist und \ndort die für seine Persönlichkeit maßgebliche Prägung erfahren hat, mit Rücksicht auf das in Art. 8 \nAbs. 1 EMRK enthaltene Recht auf Achtung des Privatlebens ein rechtlich anzuerkennendes Interesse \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nan der Aufrechterhaltung der entstandenen persönlichen und gesellschaftlichen Bindungen haben \nkann. Dieses Interesse ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen das öffentli-\nche Interesse an einer Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern sowie an einer Abwehr \nvon Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwägen. Erforderlich ist stets eine konkrete \nWürdigung des jeweiligen Einzelfalls. \n \nDer Antragsteller verfügt nach diesem Maßstab über schutzwürdige Bindungen in Deutschland. Er ist \nals sechsjähriges Kind nach Deutschland eingereist und als 20-jähriger junger Erwachsener ausgereist; \ner hat also die für seine Persönlichkeit prägenden Lebensjahre hier verbracht. Die Schulbescheinigung \nvom 20.05.2005 belegt seine Integration in die hiesigen Verhältnisse. \n \nDass er in dieser Zeit lediglich in Besitz einer Duldung war, steht dem Erwerb einer nach Art. 8 \nAbs. 1 EMRK schutzwürdigen Rechtsposition nicht entgegen. Grund für die Duldung war, dass die El-\ntern bzw. die Mutter seinerzeit die Ausländerbehörden über die Identität und die Staatsangehörigkeit \nder Familie getäuscht hatten, so dass die Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden konnte. Die Täu-\nschungshandlungen seiner Eltern können dem Antragsteller jedoch nicht automatisch zugerechnet \nwerden. Der Antragsteller ist volljährig und ist im Hinblick auf die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten \nBeziehungen selbständig zu beurteilen (vgl. OVG Bremen, U. v. 28.06.2011, a. a. O., m. w. N.). Es \nkann nicht angenommen werden, dass das Fehlverhalten seiner Eltern der Schutzwürdigkeit der hier \nlangjährig entstandenen persönlichen und gesellschaftlichen Bindungen zwangsläufig die Grundlage \nentziehen würde. \n \nNach der Ausreise im Dezember 2005 ist die Beziehung des Antragstellers zu Deutschland erkennbar \naufrecht erhalten worden. Das verdeutlicht zunächst das Tanzprojekt, an dem der Antragsteller von Juli \nbis Dezember 2006 mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in Bremen mitgewirkt hat. Auch in \nder Folgezeit sind diese Bindungen nicht abgebrochen, wie den Bescheinigungen des Jugendzentrums \nWalle vom 18.01.2012 sowie der Senatskanzlei vom 16.01.2012 zu entnehmen ist. Dabei ist es ersicht-\nlich zu Verstößen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen gekommen. Art und Ausmaß dieser Ver-\nstöße lassen sich aufgrund des derzeitigen Sachstands nicht überblicken. Sie dürfen nicht bagatellisiert \nwerden. Andererseits führen sie für sich genommen noch nicht dazu, dass die einmal erlangte schutz-\nwürdige Position nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verloren ginge (vgl. dazu EGMR, U. v. 14.06.2011 - \n38058/09 Rn 65, nichtamtliche Übersetzung in NLMR 2011, 159). Auch insoweit kommt es \nauf die Verhältnisse des Einzelfalls an. \n \nDer Antragsteller macht dazu geltend, dass Montenegro für ihn nach seiner Rückkehr ein fremdes Land \ngewesen sei. Er sei dort nicht zurecht gekommen und habe sich deshalb nur kurz in dem Land auf-\ngehalten. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass auch die Frage einer möglichen Re-\nIntegration konkret und individuell zu prüfen ist. Lediglich abstrakte Erwägungen reichen in dieser Hin-\nsicht nicht aus (vgl. BVerfG, B. v. 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - InfAuslR 2011, 235). Nach diesem \nMaßstab liegen im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte für eine Entwurzelung vor. \n \nHinsichtlich der wirtschaftlichen Integration des Antragsteller in die hiesigen Verhältnisse ist zu berück-\nsichtigen, dass das Schulzentrum des Sekundarbereich II Neustadt im Mai 2005 den Besuch eines \nweiterführenden Bildungsgangs empfohlen hatte. Die Umstände des Falles sprechen dafür, dass auch \nheute noch von einer Ausbildungsbereitschaft des Antragstellers ausgegangen werden kann. Für sei-\nnen Einsatz und seine Leistungsbereitschaft spricht nicht zuletzt die Bescheinigung des Jugendzent-\nrums Walle vom 18.01.2012, nach der er vielfältige Aktivitäten im Bereich der Betreuung von Kindern \nund Jugendlichen entfaltet hat. Dafür, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts dauerhaft auf \nöffentliche Leistungen angewiesen wäre, ist insgesamt wenig erkennbar. \n \nDass eine Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten ist, kann nicht ange-\nnommen werden. Zwar hat der Antragsteller mit den zwischen 2008 und 2010 begangenen aufenthalts-\nrechtlichen Verstößen nach Lage der Dinge gegen Strafrechtsbestimmungen verstoßen, wobei im vor-\nliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Würdigung der näheren Tatumstände und der per-\nsönlichen Schuld nicht möglich ist. Es drängt sich indes auf, dass das gezeigte Verhalten der prekären, \nbesonders gelagerten aufenthaltsrechtlichen Situation des Antragstellers geschuldet war. Dass von ihm \nfür die Zukunft eine Begehung weiterer Straftaten droht, ist jedenfalls nach derzeitigem Sachstand we-\nnig wahrscheinlich. \n \nEs kann ebenfalls nicht angenommen werden, dass Gründe der Einwanderungssteuerung eine Aufent-\nhaltsbeendigung erforderlich machen würden. Zwar hat der EGMR in ständiger Rechtsprechung ent-\nschieden, dass falsche Angaben gegenüber den Einwanderungsbehörden sowie die Verwendung ge-\n\n \n \n- 4 -\nfälschter Dokumente grundsätzlich eine Aufenthaltsbeendigung des Betreffenden rechtfertigen (vgl. \nEGMR, U. v. 28.06.2011 - 55597/09 Rn 70, nichtamtliche Übersetzung in NLMR 2011, 169). \nDie Sanktion ist in diesem Fall aber gegen denjenigen zu richten, der die Täuschungshandlung began-\ngen hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in der Vergangenheit selbst die Ausländerbehörde \nüber seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hat, sind nicht ersichtlich. \n \nUnter den gegebenen Umständen spricht deshalb einiges dafür, dass die Voraussetzungen für die Er-\nteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegeben sind. \n \nHinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - der Sicherung \ndes Lebensunterhalts - kann auf das vorstehend zur wirtschaftlichen Integration Ausgeführte Bezug \ngenommen werden. Danach ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass aufgrund der konkreten Umstände \ndes Falles eine Ausnahme im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben ist. In jedem Fall drängt es \nsich mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles aber auf, im Rahmen der pflichtgemäßen Aus-\nübung des Ermessens nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 \nNr. 1 AufenthG abzusehen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, 52 \nAbs. 1 GKG. \n \n \ngez. Göbel \ngez. Prof. Alexy \ngez. 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