{"status":"available","doknr":"OLD364645","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-06-13","aktenzeichen":"1 B 99/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 99/12 \n(VG: \n1 V 217/12) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Richter \nProf. Alexy, Richter Traub und Richterin Dr. Jörgensen am 13. Juni 2012 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 29.03.2012 wird zurück-\ngewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragstellerin erstrebt ihre Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht. \n \nDie am 07.04.2003 geborene Antragsstellerin ist muslimischen Glaubens. Sie besucht im laufenden \nSchuljahr 2011/2012 die 3. Klasse der Grundschule R. \n \nMit Schreiben vom 10.10.2011 beantragten die Eltern der Antragstellerin die Befreiung ihrer Tochter \nvom koedukativen Schwimmunterricht. Nach den Geboten des Islams erreichten Mädchen spätestens \nmit 9 Mondjahren, was 8,5 Sonnenjahren entspreche, die religiöse Reife. Von diesem Zeitpunkt an \nseien sie verpflichtet, ihren Körper (bis auf Gesicht und Hände) vor fremden Männern und Jugendlichen \nzu verhüllen. Ihre Tochter werde zwar weiterhin, allerdings mit einer islamisch geeigneten Kleidung, am \nSportunterricht teilnehmen, nicht aber am Schwimmunterricht. \n \nDie Schule R lehnte diesen Befreiungsantrag mit Bescheid vom 14.10.2011 ab. Der Schwimmunterricht \nsei wesentlicher Bestandteil des Sportunterrichts. In der Primarstufe komme eine Befreiung aus religiö-\nsen Gründen nicht in Betracht. Die Antragstellerin könne in einem Ganzkörperschwimmanzug (Burkini) \nan diesem Unterricht teilnehmen. Den Widerspruch der Antragstellerin wies die Senatorin für Bildung, \nWissenschaft und Gesundheit mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 zurück. Dagegen hat die \nAntragstellerin rechtzeitig Klage erhoben. \n \nAm 15.02.2012 hat sie beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig vom Schwimmunterricht der Grundschule Rablinghausen zu \nbefreien. Das Grundgesetz - Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 - verleihe ihr einen Befrei-\nungsanspruch. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies in seiner grundlegenden Entscheidung vom \n25.08.1993 (BVerwGE 94, 82) entschieden. Die Teilnahme am Schwimmunterricht in einem Ganzkör-\nperbadeanzug würde zu einer Stigmatisierung führen. Sie habe inzwischen in einem privaten Unterricht \n\n \n- 3 - \n- 2 -\ndas Schwimmen erlernt, so dass die Teilnahme am schulischen Unterricht, der ohnehin nur einige \nStunden im Schuljahr durchgeführt werde, nicht erforderlich sei. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen - 1. Kammer - hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-\nnung mit Beschluss vom 29.03.2012 abgelehnt. Es lasse sich nicht erkennen, dass die noch nicht reli-\ngionsmündige Antragstellerin mit der Teilnahme am Schwimmunterricht gegen eine eigene Glaubens-\nüberzeugung verstoßen und sie selbst in einen Gewissenskonflikt gebracht würde. Auch sei nicht dar-\ngelegt worden, inwieweit die Antragstellerin von ihren Eltern im täglichen Leben zur Einhaltung der \nreligiösen Gebote angehalten werde. Schließlich sei der Vortrag zur angeblich stigmatisierenden Wir-\nkung eines Burkinis unsubstantiiert. \n \nDie Antragsstellerin hat gegen diesen Beschluss rechtzeitig Beschwerde eingelegt. In der Beschwerde \nwird im Einzelnen dargelegt, auf welche Weise die Antragsstellerin von ihren Eltern zur Einhaltung ver-\nschiedener religiöser Gebote angehalten wird (Gebetsverrichtung, Moscheebesuch, Tragen eines Kopf-\ntuchs, Besuch der Koranschule). Der Imam ihrer muslimischen Gemeinde habe die Familie darin un-\nterwiesen, dass die islamischen Bekleidungsvorschriften bereits für Mädchen vor der Pubertät gelten \nwürden und ihnen deshalb schon im Grundschulalter die Teilnahme am koedukativen Schwimmunter-\nricht verboten sei. Das Tragen eines Burkinis habe eine ausgrenzende Wirkung; es sei zu befürchten, \ndass der bislang erreichte Stand der Integration in die Klassengemeinschaft jäh abgebrochen würde. \nAußerdem werde sie beim Schwimmunterricht mit Jungen konfrontiert, die nur mit einer Badehose be-\nkleidet seien. Die Pflicht, an diesem Unterricht teilzunehmen, sei nicht zuletzt auch deshalb unverhält-\nnismäßig, weil sie das Schwimmen bereits erlernt habe. \n \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie führt aus, dass es sich im vorliegenden \nFall nicht um einen originären Glaubenskonflikt handele, sondern um einen - nach der Beobachtung der \nSchulleiterin für das Kind sehr quälenden - Loyalitätskonflikt mit ihren Eltern. Die Antragstellerin wolle \nnach Angabe der Schulleiterin gerne am Schwimmunterricht teilnehmen, sehe sich aber mit den religiö-\nsen Forderungen ihrer Eltern konfrontiert. Die Schule werde bei der konkreten Ausgestaltung des \nSchwimmunterrichts selbstverständlich auf die religiösen Empfindungen der Antragstellerin Rücksicht \nnehmen. \n \n \nII. \nDie Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prü-\nfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den \nangefochtenen Beschluss abzuändern. \n \nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung hat zur Voraussetzung, dass Anordnungsanspruch und \n-grund glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin bereits einen Anordnungsan-\nspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Die Antragstellerin kann nicht verlangen, dass sie in der Grund-\nschule vom koedukativen Schwimmunterricht befreit wird. \n \n1. \nDie in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Glaubensfreiheit beinhaltet das Recht, nach eigenen Glau-\nbensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen und den eigenen Glauben zu bekunden (vgl. BVerfG, \nB. v. 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 - NJW 2009, 3151 <3152> m. w. N.; BVerwG, U. v. 30.11.2011 - \n6 C 20/10 - NVwZ 2012, 162 <163>). Das Recht zur Glaubensbekundung ist umfassend, es schließt, \nsofern der Glauben dies gebietet, das Tragen einer bestimmten Kleidung ein. Die Glaubensfreiheit ist \nals Teil des grundrechtlichen Wertsystems dem Gebot der Toleranz zugeordnet und insbesondere auf \ndie in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Würde des Menschen bezogen, die als oberster Wert das gesamte \ngrundrechtliche Wertsystem beherrscht (vgl. BVerfG, B. v. 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 - FamRZ 2006, \n1094 <1095> m. w. N.). \n \nAuch Kindern steht das Recht auf Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu. Sie werden bis zu \nihrer Religionsmündigkeit allerdings im Rahmen der elterlichen Sorge von ihren Eltern vertreten (vgl. \nKokott in Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 4 Rn 8; Mückl in BK, Art. 4 (Stand 2008), Rn 60). Die Religi-\nonsmündigkeit ist im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921, zuletzt geändert durch \nArt. 63 des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl I 2586, - KErzG - näher geregelt. Nach § 5 KErzG ist da-\nvon auszugehen, dass Kinder ab Vollendung des 12., in jedem Fall aber nach Vollendung des 14. Le-\nbensjahres in der Lage sind, für sich eine eigene religiöse Entscheidung zu treffen. \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nUnabhängig davon gewährleistet Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern \ndas Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, das Recht zur Kindererziehung in religiöser \nund weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in \nGlaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhal-\nten (BVerfG, B. v. 21.07.2009, a. a. O., <3152> m. w. N.). \n \nAuch wenn die Glaubensfreiheit keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt, ist sie Einschränkungen zugäng-\nlich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteil-\nte Erziehungsauftrag. Die allgemeine Schulpflicht konkretisiert diesen staatlichen Auftrag und be-\nschränkt in grundsätzlich zulässiger Weise die Glaubensfreiheit der Schüler und Schülerinnen sowie \ndas religiöse Erziehungsrecht der Eltern. Kern der allgemeinen Schulpflicht ist die Pflicht zum regelmä-\nßigen Besuch des Unterrichts sowie zur Teilnahme an den übrigen schulischen Veranstaltungen (vgl. \n§ 55 Abs. 8 BremSchulG). \n \nKonflikte zwischen der Glaubensfreiheit des Schülers/der Schülerin beziehungsweise dem Erziehungs-\nrecht der Eltern einerseits sowie dem staatlichen Erziehungsauftrag andererseits sind im Einzelfall im \nWege einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen. Die widerstreiten-\nden Positionen sind nach den Umständen des jeweiligen Falles zu einem schonenden Ausgleich zu \nbringen (BVerfG, B. v. 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 - NVwZ 2008, 72 <73>; B. v. 21.07.2009, \na. a. O.,<3152>). \n \nIm vorliegenden Fall treten die Eltern der Antragstellerin allein als deren Vertreter auf. Sie führen das \nVerfahren nicht in eigenen Namen unter Berufung auf ihr Erziehungsrecht. Die nach vorstehendem \nMaßstab vorzunehmende Abwägung wird hiervon jedoch im Ergebnis nicht berührt. \n \n2. \nZu der Frage, wie der Konflikt zwischen einem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht angebotenen \nkoedukativen Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) und der Glaubensüberzeugung einer \nSchülerin muslimischen Glaubens, die sich im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans an \nder Teilnahme an diesem Unterricht gehindert sieht, zu lösen ist, liegt höchstrichterliche Rechtspre-\nchung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass im Falle einer konkreten, substantiier-\nten und objektiv nachvollziehbaren Darlegung eines Gewissenskonflikts als Konsequenz aus dem \nZwang, an dem koedukativen Sportunterricht teilnehmen zu müssen, ein Anspruch auf Befreiung von \ndiesem Unterricht besteht (BVerwG, U. v. 25.08.1993 - 6 C 8/91 - BVerwGE 94, 82 <87/88> sowie U. v. \nselben Tag - 6 C 30/92 - juris, Rn 20). \n \nDie Schülerinnen in jenem Verfahren waren 12 und 13 Jahre alt und besuchten ein Gymnasium bzw. \neine Realschule. Sie waren damit in einem Alter, in dem die Religionsmündigkeit einsetzt. Das Bundes-\nverwaltungsgericht hat in ihrem Fall maßgeblich auf den persönlichen Gewissenskonflikt abgestellt, der \ndurch den Zwang zur Teilnahme am koedukativen Sportunterricht bei ihnen ausgelöst wird, knüpft also \nan die - beginnende - eigene religiöse Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit an. Ein Zwang zur Teil-\nnahme am koedukativen Sportunterricht, der die Schülerin in Gewissensnot bringt, ist unverhältnismä-\nßig. \n \n3. \nDie Antragstellerin war, als ihre Eltern den Befreiungsantrag stellten, achteinhalb Jahre alt. Sie ist im \nApril 2012 neun Jahre alt geworden und besucht zur Zeit die 3. Klasse einer Grundschule. Die nach \nden Grundsätzen der praktischen Konkordanz vorzunehmende Abwägung fällt in ihrem Fall anders aus \nals bei einer religionsmündigen Schülerin muslimischen Glaubens. Der Umstand, dass die Klägerin sich \nnoch im Grundschulalter befindet, hat sowohl Einfluss auf die in die Abwägung einzustellenden grund-\nrechtlichen Positionen (a) als auch auf das Gewicht, das der staatliche Erziehungsauftrag im Rahmen \ndieser Abwägung beanspruchen kann (b). Eine praktische Konkordanz der widerstreitenden Positionen \nlässt sich auch herstellen, ohne dass die Antragstellerin vom Schwimmunterricht befreit werden müsste \n(c). \n \na) \nWenn der Gesetzgeber in § 5 KErzG die Religionsmündigkeit auf die Vollendung des 12. bzw. 14. Le-\nbensjahres bezieht, geht er davon aus, dass Kinder ab diesem Alter grundsätzlich in der Lage sind, \nsittliche Wertentscheidungen zu verstehen und für sich zu treffen (vgl. OVG Bremen, U. v. 24.03.1992 - \n1 BA 17/91 - InfAuslR 1992, 269 <271>). Die individuelle Reife und Einsichtsfähigkeit mag im Einzelfall \nfrüher oder später eintreten, das ändert aber nichts an der gesetzlichen Wertung. § 5 KErzG bietet in \ndieser Hinsicht jedenfalls einen Anhaltspunkt für die rechtliche Beurteilung. \n\n \n- 5 - \n- 4 -\n \nDie Antragstellerin liegt deutlich unter dieser Altersgrenze. Die Annahme, dass die Teilnahme am ko-\nedukativen Sportunterricht sie in einen Gewissenkonflikt stürzen könnte, wie er bei älteren Schülerinnen \nentstehen kann, liegt eher fern. Dazu fehlt es altersbedingt - noch - an der religiösen Einsichts- und \nEntscheidungsfähigkeit. \n \nDas hat Einfluss auf die in die Abwägung einzustellenden grundrechtlichen Positionen. Bei religions-\nunmündigen Kindern handeln die Eltern bezüglich der Glaubensfreiheit des Kindes im Rahmen des \nelterlichen Sorgerechts als deren Vertreter. Die Vertretung beinhaltet das Recht der Eltern und - damit \nkorrespondierend - den Anspruch des Kindes auf religiöse Erziehung. In dieser Hinsicht besteht eine \nÜberschneidung mit dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten elterlichen Erziehungsrecht. Die elter-\nliche Vertretung bzw. das Erziehungsrecht, die hier in die Abwägung einzustellen sind, vermitteln bei \nMädchen im Grundschulalter keinen Anspruch, aus religiösen Gründen vom koedukativen Sportunter-\nricht befreit zu werden. \n \nb) \nIn diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der koedukative Sportunterricht im \nGrundschulalter, zu dem der Schwimmunterricht gehört, fachlich unbestritten eine elementare erziehe-\nrische Bedeutung besitzt. \n \nMit dem koedukativen Sportunterricht wird das Ziel verfolgt, Jungen und Mädchen im Rahmen sportli-\ncher Betätigung die Grundwerte der Gleichberechtigung und Gleichbehandlung von Mann und Frau zu \nvermitteln. Koedukation ist grundsätzlich darauf angelegt, die Kinder in einen respektvollen und natürli-\nchen Umgang zwischen den Geschlechtern einzuüben. Der gemeinsame Sportunterricht schließt die \nAnerkennung eines unterschiedlichen individuellen Leistungsvermögens - bei Jungen und bei Mädchen \n- ein, will insoweit aber gerade verfestigten Rollenmustern entgegenwirken. Die Antragsgegnerin hat \ndies im Einzelnen in ihrer Antragserwiderung vom 29.02.2012 näher dargelegt. \n \nDer mit dem koedukativen Sportunterricht verfolgte erzieherische Ansatz wird allerdings, soweit es um \nJungen und Mädchen nach Eintritt der Pubertät geht, nicht durchgängig geteilt. Es gibt in der Pädago-\ngik ersichtlich auch relevante Stimmen, die von diesem Zeitpunkt einen gemeinsamen Sportunterricht \nnicht mehr für sinnvoll halten und zwar insbesondere wegen der sich zunehmend unterschiedlich entwi-\nckelnden körperlichen Konstitution von Jungen und Mädchen (vgl. Coumont, ZAR 2009, 9 <13>). Das \nBundesverwaltungsgericht hat diesen Sachverhalt in der genannten Leitentscheidung vom 25.08.1993 \n(6 C 8/98, a. a. O. <86>) berücksichtigt, und zwar als einen im Rahmen der Abwägung der widerstrei-\ntenden Verfassungspositionen für die Glaubensfreiheit der Schülerin streitenden Umstand. \n \nSoweit es um Jungen und Mädchen vor Eintritt der Pubertät, also insbesondere im Grundschulalter, \ngeht, existieren derartige kritische Stimmen bezüglich des koedukativen Sportunterrichts ersichtlich \nnicht. Für das Grundschulalter wird die Berechtigung des mit dem koedukativen Sportunterricht verfolg-\nten pädagogischen Anliegens offenkundig fachlich nicht bestritten. Vielmehr bietet der Sportunterricht \ngerade in der Grundschule Gelegenheit, die Beachtung sozialer Grundregeln einzuüben (vgl. VG Ham-\nburg, B. v. 14.04.2005 - 11 E 1044/05 - NVwZ-RR 2006, 121 <123>). Das verleiht dem mit diesem Un-\nterricht verfolgten pädagogischen Ziel ein erhebliches Gewicht. \n \nc) \nBei muslimischen Mädchen im Grundschulalter besteht danach kein Anspruch auf Befreiung vom ko-\nedukativen Sportunterricht (einschließlich des Schwimmunterrichts). \n \n(1) Dabei ist voraus zu schicken, dass die Einhaltung der religiösen Bekleidungsvorschriften in der is-\nlamischen Welt im Allgemeinen erst ab der Pubertät verlangt wird (vgl. Coumont, a. a. O., S. 9 (Fn. 8) \nm. w. N.). Die Eltern der Antragstellerin sehen das jedoch für sich anders. In ihrem schriftlichen Befrei-\nungsantrag haben sie sich auf eine vom Islamischen Zentrum Hamburg herausgegebene Schrift bezo-\ngen, wonach für Mädchen die Pflicht, den Körper vor fremden Männern und Jugendlichen zu verhüllen, \nspätestens mit 9 Mondjahren (ca. 8,5 Sonnenjahre) gelte. Im gerichtlichen Verfahren haben die Eltern \nweiter auf eine entsprechende Unterweisung des Imams ihrer Gemeinde Bezug genommen. \n \nDer von den Eltern eingenommene religiöse Standpunkt fällt in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit \nund des religiösen Erziehungsrechts. Das Gericht ist nicht befugt, über die theologische Haltbarkeit \ndieser Ansicht zu befinden. Die Eltern meinen es in religiöser Hinsicht ernst, was ausreicht, um den \nSchutzbereich von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu eröffnen. Als Vertreter ihrer \n\n \n \n- 5 -\nTochter bzw. aufgrund ihres religiösen Erziehungsrechts können sie verlangen, dass auf ihre religiösen \nVorstellungen, soweit der Unterrichtsbetrieb dies zulässt, Rücksicht genommen wird. \n \nDie Grundschule ist hierzu auch bereit. Sie hat den Eltern angeboten, dass ihre Tochter in einem \nGanzkörperschwimmanzug (sog. Burkini) am Schwimmunterricht teilnehmen kann. Seit einigen Jahren \nexistieren solche den ganzen Körper bis auf Hände, Füße und Gesicht bedeckenden Badeanzüge, die \naus einem Material hergestellt sind, das auch im nassen Zustand ein enges Anhaften an der Haut und \nein Abzeichnen der Körperkonturen verhindert (vgl. OVG Münster, B. v. 20.05.2009 - 19 B 1362/08, \nNVwZ-RR 2009, 923 <924> m. w. N.). Dass mit einem solchen Badeanzug die islamischen Beklei-\ndungsvorschriften erfüllt werden, wird von den Eltern der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel \ngezogen. Sowohl in den islamisch geprägten Ländern als auch in Deutschland ist es inzwischen nichts \nUngewöhnliches mehr, dass muslimische Frauen und Mädchen eine solche Schwimmbekleidung tra-\ngen. \n \nMit dem Angebot der Schule, in einem Ganzkörperschwimmanzug am Schwimmunterricht teilzuneh-\nmen, werden die widerstreitenden Positionen ausgeglichen. Eine weitergehende Durchsetzung ihrer \nreligiösen Vorstellungen können die Eltern nicht verlangen. Für die Teilnahme am Sport- und \nSchwimmunterricht gelten insoweit - wie dargelegt - im Grundschulalter andere Maßstäbe als für Schü-\nlerinnen höherer Klassen. \n \n(2) Die Einwände, die die Eltern gegen die Teilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht erheben, \ndringen nicht durch. \n \nDas gilt insbesondere für die von ihnen geäußerte Befürchtung, der Ganzkörperschwimmanzug könnte \nzu einer Stigmatisierung ihrer Tochter und zum Abdrängen in eine Außenseiterolle führen. Dieser Ein-\nwand ist ernst zu nehmen, im konkreten Fall aber unbegründet. Ihre Tochter trägt in der Schule ein \nKopftuch, am koedukativen Sportunterricht nimmt sie in einer weiten, den Körper verhüllenden Beklei-\ndung teil. Ihr Prozessbevollmächtigter trägt vor, dass sie im Schulalltag ihren muslimischen Glauben \nauslebe. Zu Schwierigkeiten im Klassenverband hat das ersichtlich nicht geführt. Dem Vortrag des Pro-\nzessbevollmächtigten lässt sich vielmehr entnehmen, dass sie ungeachtet ihres nach außen bekunde-\nten, durch ihre Kleidung sichtbaren muslimischen Glaubens gut in das Klassengefüge integriert ist. Es \nspricht einiges dafür, dass dieser Sachverhalt auf die von der Schule praktizierte Toleranz zurückzufüh-\nren ist (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 8 und 9 BremSchulG). Weshalb das Tragen eines Ganzkörperschwimman-\nzugs bei dieser Sachlage zu einer Stigmatisierung der Antragstellerin führen sollte, ist nicht nachvoll-\nziehbar. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Schule den Schwimmunterricht unter Bedin-\ngungen durchführen wird, die die Antragstellerin nicht in eine Außenseiterrolle drängen. Das gilt auch \nfür das in der Beschwerde angesprochene Umkleiden, das auf eine Weise organisiert werden kann, \ndass es nicht zu einer Kollision mit religiösen Verhaltensvorschriften kommt. \n \nNicht durchdringen können die Eltern auch mit ihrem Einwand, ihre Tochter werde im Schwimmunter-\nricht mit dem Anblick nur mit einer Badehose bekleideter Jungen konfrontiert. Dieser Sachverhalt kann \nBedeutung erlangen bei Mädchen, die die Religionsmündigkeit erlangt haben und die ein solcher An-\nblick in eine persönliche Not bringt (vgl. BVerwG, U. v. 25.08.1993 - 6 C 8/91 - a. a. O. <90>). Bei ei-\nnem Mädchen im Grundschulalter ist eine solche Fallkonstellation in aller Regel nicht gegeben. \n \nSo wie die Schule auf die religiösen Vorstellungen der Eltern Rücksicht nimmt, sind diese andererseits \nverpflichtet, den durch die allgemeine Schulpflicht geschaffenen Rahmen zu akzeptieren. Die Einlas-\nsung, ihre Tochter hätte in einem privaten Unterricht bereits das Schwimmen erlernt, ist nicht dazu ge-\neignet, einen Anspruch auf Befreiung vom schulischen Schwimmunterricht zu begründen. Das Tole-\nranzprinzip, das die Schule praktiziert, gilt auch für das Verhalten der Eltern. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Jörgensen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-06-13/1-b-99-12","cited_norms":[{"jurabk":"KErzG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-06-13/1-b-99-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364645","retrieved":"2026-07-09 04:52:26.000842+00:00"}}