{"status":"available","doknr":"OLD364643","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-10-08","aktenzeichen":"1 B 102/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 102/12 \n(VG: 2 V 317/12) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter \nProf. Alexy, Traub und Dr. Harich am 8. Oktober 2012 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts Bremen – 2. Kammer – vom 02.04.2012 wird zurückge-\nwiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n1.787,50 Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \nI. \nGegen den Antragsteller sowie 7 weitere Personen, darunter den Bruder des Antragstellers, Ömer K. \nsowie den Onkel des Antragstellers, Nasir K., wurden Ende 2008 strafrechtliche Ermittlungen wegen \ndes Verdachts bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aufgenommen. Als „Kopf“ der \nGruppe wurde Nasir K. eingestuft. Auf richterliche Anordnung wurden die Betreffenden telefonisch \nüberwacht. Die Staatsanwaltschaft bewertete Art und Inhalt der abgehörten Gespräche als hoch kon-\nsperativ, d. h. Sachverhalte bewusst verschleiernd. \n \nBei am 23.11.2010 durchgeführten Wohnungsdurchsuchungen wurde bei zwei Verdächtigen Kokain \naufgefunden (63,68 g in einem Fall; 13 Kügelchen in einer Jackentasche in einem anderen Fall). Bei \nden übrigen Verdächtigen, darunter dem Antragsteller, seinem Bruder und dem Onkel, wurden \nRauschgift oder sonstige Beweismittel nicht aufgefunden. \n \nBei dem Bruder Ömer K. wurde allerdings ein Geldbetrag von 7.150,00 Euro sichergestellt. Der Geldbe-\ntrag (14 x 500,- Euro und 3 x 50,- Euro) befand sich in einem Lederetui auf einem Vitrinenschrank, der \nwegen der hochgezogenen Blende nicht direkt einsehbar war. \n \nMit Schreiben vom 31.01.2011 legte der Prozessbevollmächtigte des Bruders Rechtsmittel gegen die \nSicherstellung ein. \n \nDaraufhin ordnete das Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom 02.03.2011 auf Antrag der Staatsan-\nwaltschaft die Beschlagnahme des Geldbetrages an. Es bestehe aufgrund der bislang geführten Ermitt-\nlungen der Verdacht, dass Ömer K. wiederholt an der Verteilung von Betäubungsmittellieferungen aus \ndem Ausland beteiligt gewesen sei, und zwar jeweils mehreren Kilo Marihuana und Kokain. Es bestehe \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nnach derzeitigem Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der aufgefundene Geldbetrag \ndem erweiterten Verfall nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73 d StGB unterliegen würde. \n \nMit Schriftsatz vom 14.06.2011 beantragte der Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft die Herausgabe \ndes Geldbetrags an sich. Er sei der Eigentümer des Geldes. Das Geld stamme aus dem Verkauf eines \nAutos (3.600,- Euro) sowie aus der Regulierung eines Verkehrsunfalls (4.000,- Euro). Dazu legte er \neinen Kaufvertrag vom 28.09.2010 sowie einen Scheck vom 14.10.2010 vor. Außerdem reichte er eine \nErklärung seines Bruders Ömer K. vom 09.06.2011 ein, wonach der Geldbetrag dem Antragsteller ge-\nhöre. Er hätte den Betrag für den Antragsteller lediglich aufbewahrt. \n \nDie Staatsanwaltschaft lehnte die Herausgabe mit Schreiben vom 09.09.2011 ab, weil die Behauptung \ndes Antragstellers, er sei Eigentümer des Geldbetrages, nicht glaubhaft sei. \n \nAm 12.01.2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller und \nseinen Bruder ein. Zwar stehe nach den Ermittlungen fest, dass sie in die Betäubungsmittelgeschäfte \nihres Onkels Nasir K. verstrickt gewesen seien. Die Ermittlungsergebnisse beruhten indes zu einem \nGroßteil aus der Telefonüberwachung, aus der nicht deutlich werde, um welche Mengen und welche Art \nvon Rauschgift (Kokain, Marihuana, Heroin) es sich gehandelt habe. Die Taten seien nicht in der für \neine Anklage erforderlichen Weise konkretisierbar. Für die Staatsanwaltschaft bestehe jedoch kein \nZweifel daran, dass die bei Ömer K. beschlagnahmten 7.150,- Euro nur aus BtM-Geschäften stammen \nkönnten. \n \nMit derselben Begründung stellte die Staatsanwaltschaft am 28.01.2012 die Verfahren gegen den On-\nkel Nasir K. und drei weitere Verdächtige ein. \n \nAm 30.01.2012 hob das Amtsgericht Bremen auf die Beschwerde des Antragstellers den Beschlag-\nnahmebeschluss vom 02.03.2011 auf. \n \nMit einer an den Antragsteller gerichteten Verfügung vom 21.02.2012 stellte das Bremen, dem die Ak-\nten von der Staatsanwaltschaft zugeleitet worden waren, den Bargeldbetrag von 7.150,- Euro sicher \n(Nr. 1), erließ ein Verfügungsverbot (Nr. 2), ordnete die Einziehung des Geldbetrags mit Eintritt der \nBestandskraft der Verfügung an (Nr. 3), ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. der Ver-\nfügung an (Nr. 4) und setzte eine Verwaltungsgebühr von 500,- Euro fest (Nr. 5). \n \nDie Sicherstellung sei nach § 23 Nr. 2 BremPolG zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffent-\nliche Sicherheit erforderlich. Nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen müsse davon ausge-\ngangen werden, dass das Geld nicht aus legalen Quellen stamme und ohne die ergriffene Maßnahme \nerneut zur Begehung von Straftaten verwendet werden würde. \n \nDer Antragsteller legte gegen die Verfügung mit Schreiben vom 29.02.2012 Widerspruch ein. Er habe \nbereits gegenüber der Staatsanwaltschaft durch entsprechende Belege nachgewiesen, dass das Geld \nihm gehöre. Die Eigentumsfrage sei, auch durch die in der Akte befindliche Erklärung seines Bruders, \ngeklärt. Dass das Geld aus Betäubungsmittelgeschäften stammen solle, sei eine unbegründete Mut-\nmaßung. Er werde von der Behörde offenkundig unter einen Generalverdacht gestellt. Im Übrigen habe \ner den Betrag mit Datum vom 01.03.2011 wegen fälliger Rechtsanwaltsvergütungsansprüche an seinen \nProzessbevollmächtigten abgetreten. \n \nAm 01.03.2012 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der auf-\nschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen – 2. Kammer – hat den Antrag mit Beschluss vom 02.04.2012 abge-\nlehnt. Der Antragsteller werde im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht die Aufhebung der Sicher-\nstellungsverfügung verlangen können, weil diese ihn nicht in seinen Rechten verletze. Denn er sei nach \nLage der Dinge nicht Eigentümer des Geldbetrags. Seine Angaben zur Herkunft des Geldes seien du-\nbios und nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon habe das auch zu Recht angenommen, dass die \nSicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr geboten sei. Die Kammer teile insoweit die Ein-\nschätzung der Staatsanwaltschaft, dass das Geld aus Drogengeschäften stamme. Sollten sich diesbe-\nzüglich im Hauptsacheverfahren neue Erkenntnisse ergeben, die eine für den Antragsteller günstigere \nBeurteilung zuließen, könne der Geldbetrag immer noch an ihn ausgezahlt werden. \n \nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass er zur Herkunft des Geldes substantiierte \nund überprüfbare Angaben gemacht habe. Er habe das Geld seinerzeit seinem im selben Haus woh-\n\n \n- 4 - \n- 3 -\nnenden Bruder zur Aufbewahrung übergeben, weil er sich davon ein Auto habe kaufen wollen, er aber \nbereits nach wenigen Tagen 450,- Euro anderweitig verbraucht gehabt habe. Das Geld sei auf dem \nVitrinenschrank versteckt gewesen, um es vor unbefugten Zugriff zu sichern. Die Behörde führe bloße \nMutmaßungen in Feld. Er biete an, die Verwendung des Geldes nach der Herausgabe schriftlich nach-\nzuweisen. \n \nII. \nDie Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. \n \nDas Oberverwaltungsgericht gelangt bei der in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen \nInteressenabwägung ebenso wie das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Inte-\nresse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Sicherstellungsverfügung vom \n21.02.2012 das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs überwiegt. \n \n1. Sicherstellung ist die Begründung amtlichen Gewahrsams über eine Sache. Die Sicherstellung greift, \nwenn sie gegen den Willen des Berechtigten erfolgt, in dessen Rechte ein. Ist die Sicherstellung \nrechtswidrig, kann der Berechtigte verlangen, dass sie aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). \n \nNach derzeitigem Sachstand erscheint fraglich, ob der Antragsteller als Berechtigter des sichergestell-\nten Bargeldes anzusehen ist. Die Behauptung des Antragstellers, er sei Eigentümer des Geldes, das \nam 23.11.2010 bei seinem Bruder Ömer K. aufgefunden wurde, weckt Zweifel. \n \nAuf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB kann der Antragsteller sich insoweit mangels \nunmittelbaren Besitzes nicht berufen. \n \nDie weiteren Angaben, die er zu seinem vermeintlichen Eigentum an dem Geld macht, sind bislang \nnicht nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe am 14.10.2010 einen Betrag von \n4.000,- Euro aus der Regulierung eines Verkehrsunfalls erhalten, fehlt jedwede nähere Erläuterung zu \ndem angeblichen Schadensereignis. Die bloße Vorlage der Kopie eines auf ihn ausgestellten Barsch-\necks über diese Summe reicht unter den gegebenen Umständen nicht aus. Von einem substantiierten \nVortrag kann keine Rede sein. Gleiches gilt für den angeblichen Erlös von 3.600,- Euro aus dem Ver-\nkauf eines gebrauchten Kfz. Irgendwelche Belege dafür, dass der in dem Vertrag angegebene Pkw \ntatsächlich in seinem Eigentum stand, sind vom Antragsteller bislang nicht vorgelegt worden. \n \nEine Substantiierung der Angaben des Antragstellers zu der Herkunft des Geldes ist nicht nur deshalb \nerforderlich, weil der im Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung 23 Jahre alte Antragsteller sich seiner-\nzeit offenbar in vergleichsweise beengten wirtschaftlichen Verhältnissen befand; das Verwaltungsge-\nricht hat darauf hingewiesen, dass er nach seinen eigenen Angaben als angelernter Produktionshelfer \nmonatlich 960,- Euro netto verdiente. Hinzu kommt, dass auch sein Verhalten im Strafverfahren Zweifel \nan dem behaupteten Eigentum begründet. So fällt auf, dass der Antragsteller sein angebliches Eigen-\ntum an dem Geld erst geltend gemacht hat, nachdem der Versuch seines Bruders Ömer K., das Geld \nwiederzuerlangen, gescheitert war. Der Bruder hatte mit Schreiben vom 31.01.2011 die Herausgabe \ndes Geldes an sich verlangt. Das Amtsgericht hat dies mit Beschlagnahmebeschluss vom 02.03.2011 \nabgelehnt. Nach der Begründung dieses Beschlusses musste der Bruder damit rechnen, dass der \nGeldbetrag dem erweiterten Verfall nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73 d StGB unterliegen würde. Mit \nSchreiben vom 14.06.2011 beantragte dann der Antragsteller die Herausgabe des Geldes. Dieser Ge-\nschehensablauf legt die Vermutung nahe, dass der Vortrag des Antragstellers lediglich taktisch ist. \n \nEine nähere Überprüfung der Angaben des Antragstellers kann nur im Hauptsacheverfahren erfolgen. \nDer Antragsteller hat insoweit auch Beweismittel angeboten. \n \nSollte die Überprüfung zu dem Ergebnis führen, dass die Behauptungen des Antragstellers zutreffen, \nließe sich die Sicherstellung kaum aufrecht erhalten. Zwar stünde immer noch nicht fest, ob der An-\ntragsteller den – dann legal – erworbenen Geldbetrag tatsächlich seinem Bruder zur Aufbewahrung \ngegeben hat. Seine diesbezügliche Einlassung gewönne jedoch erheblich an Plausibilität. \n \nSollten die Behauptungen des Antragstellers demgegenüber einer Überprüfung nicht standhalten, wür-\nde er durch die Sicherstellung nicht in seinen Rechten verletzt. Als Nichtberechtigter an dem Geld \nkönnte er nicht die Aufhebung der Sicherstellung verlangen, und zwar unabhängig davon, wie diese im \nHinblick auf ihre Rechtmäßigkeit zu bewerten wäre. Dass die Sicherstellungsverfügung an ihn adres-\nsiert war, änderte nichts daran, dass es wegen fehlenden Eigentums an einer Rechtsverletzung fehlte. \n\n \n \n- 4 -\n \nBis zur Klärung der Eigentumsfrage überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der \nsofortigen Vollziehung der Sicherstellungsverfügung. Sollte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren \nobsiegen, wird der Betrag an ihn auszuzahlen sein. Sollte er hingegen im Hauptsacheverfahren unter-\nliegen, würde der Geldbetrag jetzt an einen Unberechtigten herausgegeben werden. Das widerspräche \ndem öffentlichen Interesse. \n \n2. Nach derzeitigem Sachstand wird es somit im Hauptsacheverfahren allein auf die Klärung der Eigen-\ntumsfrage ankommen. Die Ausführungen im angefochtenen Beschluss zur Rechtsgrundlage der Si-\ncherstellung geben jedoch Anlass zu folgendem Hinweis: \n \n \nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Geldbeträge, die zur Begehung von Straftaten, insbesonde-\nre Rauschgiftgeschäften, verwandt werden sollen, aus präventiv-polizeilichen Gründen sichergestellt \nwerden können. Rechtsgrundlage hierfür ist in Bremen § 23 Nr. 2 BremPolG, der die Sicherstellung zur \nAbwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erlaubt. Die Sicherstellung ist in die-\nsem Fall aber nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Geldbetrag für ent-\nsprechende illegale Geschäfte verwandt werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 02.07.2009 – 11 LC \n4/08 – NordÖR 2009, S. 403). Der bloße Verdacht, das Geld stamme aus Rauschgiftgeschäften, reicht \nfür eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung nicht aus. § 23 Nr. 2 BremPolG ist keine Rechtsgrundlage \nfür eine polizeiliche „Gewinnabschöpfung“ (vgl. K. Waechter, Präventive Gewinnabschöpfung, NordÖR \n2008, S. 473 <477>; S. Söllner, Bargeld im Sicherheitsrecht, NJW 2009, S. 3339 <3341>). Das OVG \nLüneburg hat in der zitierten Entscheidung die Annahme, dass der Geldbetrag für – erneute – Drogen-\ngeschäfte verwandt werden, also gleichsam \"reinvestiert“ werden sollte, auf eine umfassende Würdi-\ngung der Verhältnisse des Einzelfalls gestützt (Auffindesituation des Geldes; Stückelung des Geldes; \nEinlassungen des unmittelbaren Besitzers etc.). Ob die Verhältnisse des Einzelfalles vorliegend eben-\nfalls eine solche Annahme zulassen, erscheint fraglich. \n \n \n§ 23 Nr. 1 BremPolG lässt darüber hinaus die Sicherstellung einer Sache zum Schutz des Eigentümers \nvor einem Verlust zu. Die Polizeigesetze der anderen Bundesländer enthalten eine vergleichbare Rege-\nlung. Die Sicherstellung dient in diesem Fall dem Schutz privater Rechte. Die Vorschrift kann Rechts-\ngrundlage für die Sicherstellung von möglicherweise aus Straftaten stammenden Sachen, und zwar \nunter Umständen auch Bargeld, sein (VGH München, Urt. vom 01.12.2011 – 10 B 11.480 – juris – und \nBeschl. vom 19.11.2010 – 10 ZB 10.1707 – juris -; OVG Münster, Beschl. vom 11.08.2010 – 5 A 298/09 \n– juris). Eine Sicherstellung ist danach aber nur zulässig, wenn die Eigentumsverhältnisse unklar sind, \ninsbesondere die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung kommt. \n \n \nEin solcher Fall könnte hier gegeben sein, zumal der Bruder des Antragstellers ausdrücklich erklärt hat, \nnicht Eigentümer des Geldbetrags zu sein (Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 09.06.2011). Al-\nlerdings fragt sich, ob für eine dem Schutz privater Rechte dienende Sicherstellung Raum ist, wenn im \nZeitpunkt der Sicherstellung – hier Februar 2012 – nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass \nder rechtmäßige Eigentümer noch aufzufinden sein wird (vgl. BVerfG, Beschl. vom 24.10.2011 – 1 BvR \n732/11 – NVwZ 2012, S. 239, vgl. zur Eigentumssituation bei Erlösen aus einem Betäubungsmittelhan-\ndel BGH, Urt. v. 04.11.1982 – 4 StR 451/82 – BGHSt 31, 145). Zu erwägen ist, ob in diesen Fällen § \n983 BGB als Rechtsgrundlage für das weitere behördliche Vorgehen in Betracht kommt (vgl. K. Waech-\nter, a. a. O., <475>). Im vorliegenden Eilverfahren besteht indes kein Anlass, diesen Fragen weiter \nnachzugehen. \n \n3. Sollte sich im Hauptsacheverfahren das vom Antragsteller behauptete Eigentum an dem Geld nicht \nbestätigen, hätte dies nach Lage der Dinge Auswirkungen auf die festgesetzte Verwaltungsgebühr i. H. \nv. 500,- Euro. Es wäre kaum gerechtfertigt, einen Nichtberechtigten für die Sicherstellung einer ihm \nnicht gehörenden Sache zu einer Verwaltungsgebühr in einer solchen Höhe heranzuziehen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2, 52 \nAbs. 1 GKG. \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364643","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-10-08/1-b-102-12","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 983","ref_norm":"983","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364643","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364643","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-10-08/1-b-102-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364643","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.956330+00:00"}}