{"status":"available","doknr":"OLD364642","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-10-09","aktenzeichen":"2 B 240/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 240/12 \n(VG: 5 V 1137/12) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, \nRichterin Dr. Jörgensen und Richter Dr. Baer am 9. Oktober 2012 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom \n7. September 2012 wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n25.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragstellerin unterhält Diskothekenbetriebe. Ihr wurde am 12. Juli 2007 eine Gaststättenerlaubnis \nzum Betrieb einer Diskothek im Gebäude R., die mit Auflagen versehen war, erteilt; eine Nachtragser-\nlaubnis für den Betrieb einer Dachterrasse erging am 12. März 2008. Der die Erlaubnis widerrufende \nBescheid vom 25. August 2010 wurde durch die Verfügung des Stadtamtes vom 29. August 2012 er-\nsetzt, mit der die Erlaubnis widerrufen, die Betriebseinstellung angeordnet und unmittelbarer Zwang \nangedroht wurden. Eine weitere Gaststättenerlaubnis nach dem am 1. Mai 2009 in Kraft getretenen \nBremischen Gaststättengesetz (vom 24.02.2009, Brem.GBl. S. 45, geändert durch Gesetz vom \n24.11.2009, Brem.GBl. S. 537 – BremGastG) wurde der Antragstellerin am 30. November 2010 erteilt. \nHierzu wurden durch Verfügung vom 12. Juli 2012 Auflagen angeordnet. Die Erlaubnis wurde durch \nVerfügung des Stadtamtes vom 1. August 2012 zurückgenommen, die wiederum mit der Anordnung \nder Betriebseinstellung verbunden wurde. Die sofortige Vollziehung wurde zuletzt am 24. August 2012 \nangeordnet. \n \nDen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen beide Verfügungen \nhat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 7. September 2012 abgelehnt. Hiergegen richtet sich \ndie Beschwerde der Antragstellerin, mit der geltend gemacht wird, die Annahme des Verwaltungsge-\nrichts, die Antragstellerin sei von 2010 an als unzuverlässig anzusehen, treffe aus rechtlichen und tat-\nsächlichen Gründen nicht zu, die weitere Annahme, es habe kein milderes Mittel gegeben, sei unrichtig, \ndie Jahresfrist des § 48 Abs. 4 BremVwVfG sei verstrichen und es bestehe kein besonderes Vollzugsin-\nteresse. \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nII. \nDie Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe – auf deren Prüfung das \nOberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist – ergeben nicht, dass das \nVerwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht als un-\nbegründet angesehen hätte. \n \n1. Die Antragstellerin ist unzuverlässig. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend auf den \nbestimmenden Einfluss des Herrn B. gestützt. Deswegen liegt der Versagungsgrund des § 2 \nAbs. 2 Satz 1 BremGastG vor, wonach die Gaststättenerlaubnis zu versagen ist, wenn Tatsachen die \nAnnahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässig-\nkeit nicht besitzt. Der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG, den das Verwaltungsgericht als \nGrundlage der Verfügung vom 1. August 2012 herangezogen hat, und des § 49 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 BremVwVfG, der der Verfügung vom 29. August 2012 zugrundeliegt, sind daher erfüllt. \n \nAllerdings weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die Fallgruppe des bestimmenden Einflus-\nses eines unzuverlässigen Dritten nur dann vorliegt, wenn der Dritte unzuverlässig ist, wofür allein das \nBestehen des bestimmenden Einflusses nicht ausreicht (a.). Die Voraussetzungen dieser Fallgruppe \nsind jedoch erfüllt (b.). \n \na. Soweit die Unzuverlässigkeit desjenigen, der ein Gaststättengewerbe betreibt, aus dem Einfluss \neines Dritten abzuleiten ist, ist zwischen Strohmannverhältnissen einerseits und dem bestimmenden \nEinfluss eines unzuverlässigen Dritten andererseits zu unterscheiden. Die zuletzt genannte Fallgruppe \nsetzt voraus, dass der Dritte selbst gewerberechtlich unzuverlässig ist. Sie findet auch Anwendung, \nwenn die Gaststätte durch eine GmbH betrieben wird. \n \naa. Das Strohmannverhältnis und der bestimmende Einfluss eines unzuverlässigen Dritten sind zwar \nschwierig voneinander abzugrenzen; die eindeutige Zuordnung ist aber im Einzelfall aufgrund der un-\nterschiedlichen Rechtswirkungen unverzichtbar. \n \nVon einem „Strohmann“ spricht man im Gewerberecht, wenn jemand (der Strohmann) zur Verschleie-\nrung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, das in Frage stehende \nGewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben wird. Die eine Person gibt nur ihren Namen \nfür den Gewerbebetrieb her und dient dem wahren Gewerbetreibenden als „Aushängeschild“. In der \nRechtsprechung ist der Strohmann auch als jederzeit steuerbare Marionette bezeichnet worden, die \nvon dem „Hintermann“ vorgeschoben wird, um zwecks Täuschung des Rechts- und Wirtschaftsver-\nkehrs die wahren faktisch-wirtschaftlichen Machtverhältnisse zu verschleiern. Ein Strohmannverhältnis \nist nur dann anzunehmen, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erweist, dass ein Gewer-\nbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Per-\nson vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden \nam Wirtschaftsleben teilnimmt. Dabei liegt der eigentliche Sinn der rechtlichen Erfassung des Stroh-\nmannverhältnisses darin, den Hintermann in den gewerblichen Ordnungsrahmen einzubeziehen, nicht \ndarin, den Strohmann daraus zu entlassen. Kennzeichnend ist danach die Teilnahme des Strohmannes \nam Wirtschaftsleben, die von dem Hintermann gesteuert wird. Das Gewerberecht muss im Interesse \nder Wirksamkeit des ordnungsrechtlichen Instrumentariums an das äußere Bild der gewerblichen Betä-\ntigung anknüpfen. Deshalb ist nicht das Betreiben des Geschäfts durch den Strohmann auf eigene \nRechnung kennzeichnend. Wesentlich ist die nach außen gerichtete Betätigung des Strohmannes, \nnamentlich dadurch, dass die Geschäfte in seinem Namen abgewickelt werden und ihn rechtlich binden \nsollen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2003 – 6 C 10/03 –, NVwZ 2004, 103). \n \nIm Falle des bestimmenden Einflusses eines unzuverlässigen Dritten wird dieser gerade nicht als fak-\ntisch Gewerbetreibender in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen einbezogen (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 2. Februar 1982 – 1 C 14/78 –, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 40). Eine Gewerbeuntersagung \nergeht nur gegenüber dem Gewerbetreibenden selbst, dessen Unzuverlässigkeit darin begründet liegt, \ndass er sich dem Einfluss des Dritten nicht entziehen konnte. Unzuverlässig ist, wer Dritten, welche die \nfür diesen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, einen Einfluss auf die Führung des Ge-\nwerbebetriebes einräumt oder auch nur nicht willens oder nicht in der Lage ist, einen solchen Einfluss \nauszuschalten. Dies rechtfertigt nämlich den Schluss, dass der Gewerbetreibende selbst nicht willens \noder nicht in der Lage ist, alle Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung des Betriebes zu schaf-\nfen, also auch in seiner eigenen Person keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung bietet \n(vgl. BVerwGE 9, 222). Neben dem bestimmenden Einfluss des Dritten und dessen Unzuverlässigkeit \n(dazu u. bb.) setzt diese Fallgruppe voraus, dass der Einfluss auf demselben Gebiet des betrieblichen \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nRechts- oder Wirtschaftsverkehrs zutage tritt, auf dem der Dritte unzuverlässig ist (Heß, in: Friauf, Ge-\nwO, § 35 Rn. 97). Zudem muss der Gewerbetreibende die Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des \nDritten begründen, kennen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1970 – I B 44.70 –, Buchholz 451.40 § 2 \nGastG Nr. 21). \n \nBeide Fallgruppen unterscheiden sich nur graduell. Entscheidend ist für die Annahme eines Stroh-\nmannverhältnisses letztlich, dass die Beherrschung durch den Hintermann so umfassend ist, dass die-\nser selbst als der Gewerbetreibende erscheint. Während der „Vordermann“ und tatsächliche Gewerbe-\ntreibende beim maßgeblichen Einfluss eines Dritten in Teilbereichen noch gewisse Möglichkeiten einer \neigenbestimmten Handlungsweise besitzt, wird der Strohmann als Marionette vorgeschoben und ge-\nsteuert. Er hat keinen autonom bestimmten Handlungsspielraum (Heß, in: Friauf, GewO, § 35 Rn. 101). \n \nbb. Im Falle des maßgeblichen Einflusses kann die erforderliche Unzuverlässigkeit des Dritten nicht \nallein aus dem Bestehen dieses Einflusses abgeleitet werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Merk-\nmal der Kenntnis des Gewerbetreibenden. Reichte der Einfluss zur Begründung der Unzuverlässigkeit \naus, könnte auf das Tatbestandsmerkmal der Kenntnis verzichtet werden, denn dass er unter dem Ein-\nfluss des Dritten steht, ist dem Gewerbetreibenden notwendigerweise bekannt. Anders als für ein \nStrohmannverhältnis kann es dafür, dass ein Dritter maßgeblichen Einfluss auf den Gewerbetrieb \nnimmt, auch legitime Gründe geben. So kann im Falle einer Betriebsübernahme der unerfahrene Ge-\nwerbetreibende von der vorübergehenden bestimmenden Mitarbeit des Vorgängers profitieren; ist die-\nser zuverlässig, ist dagegen gewerberechtlich nichts einzuwenden. \n \nSoweit für das Strohmannverhältnis angenommen wird, bereits aus dem Bestehen dieses Verhältnisses \nfolge die Unzuverlässigkeit von Strohmann und Hintermann (vgl. etwa Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, \n§ 4 Rn. 38), lässt sich das auf die Fallgruppe des maßgeblichen Einflusses eines unzuverlässigen Drit-\nten nicht übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die genannte Ansicht zu-\ntrifft (BVerwGE 65, 12). Dies muss auch hier nicht geklärt werden. Die Annahme kommt beim Stroh-\nmannverhältnis nur in Betracht, weil hier nicht lediglich das Verhältnis zwischen den beteiligten Perso-\nnen verschleiert wird. Vielmehr ist die Stellung des Hintermanns so umfassend, dass er selbst Gewer-\nbetreibender ist. Dann ergibt sich seine Unzuverlässigkeit aber in erster Linie daraus, dass er die recht-\nlichen Anforderungen umgeht, die an einen Gewerbetreibenden zu stellen sind, und nur ergänzend aus \nder heimlichen Art und Weise, in der dies geschieht. Im Falle des maßgeblichen Einflusses ist der Dritte \ngerade nicht Gewerbetreibender. \n \nAllerdings \nnimmt \ndas \nHamburgische \nOberverwaltungsgericht \nin \nseiner \nEntscheidung \nvom \n19. August 1982 an, unzuverlässig sei der Geschäftsführer einer GmbH, wenn ihm die Unabhängigkeit \nund Selbständigkeit fehle, die zur jederzeitigen Durchsetzung von Anordnungen erforderlich sei \n(HmbOVG, Urteil vom 19. August 1982 – OVG Bf VI 170/81 –, NVwZ 1983, 688; dazu kritisch VGH \nBW, Beschluss vom 8. November 2004 – 6 S 593/04 –, GewArch. 2005, 298; Michel/Kienzle/Pauly, \nGastG, 14. Aufl. 2003, § 4 Rn. 34 Fn. 322). Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies nur nach Maß-\ngabe der näheren Umstände des Einzelfalls gelten soll. So ergaben sich in dem entschiedenen Fall \nBedenken gegen den Dritten unter anderem daraus, dass die Geschäftsführerin Betriebsprüfungen des \nFinanzamts und der AOK angeregt hatte, weil sie den Eindruck gewonnen hatte, dass der Dritte ihr \nwichtige Geschäftspost vorenthielt. Die Unzuverlässigkeit ist somit nicht allein aus dem Bestehen des \nmaßgeblichen Einflusses abgeleitet worden. \n \ncc. Die Grundsätze über Strohmannverhältnisse und den bestimmenden Einfluss eines Dritten sind \nauch auf juristische Personen, die Gewerbetreibende sind, insbesondere auf Gesellschaften mit be-\nschränkter Haftung, anzuwenden. Sie sind unzuverlässig, wenn ihre Geschäftsführer unter dem maß-\ngeblichen Einfluss eines unzuverlässigen Dritten stehen (Heß, in: Friauf, GewO, § 35 Rn. 98 m. w. N.). \nOb dabei die GmbH selbst (so VGH BW, Beschluss vom 8. November 2004 – 6 S 593/04 –, GewArch. \n2005, 298) oder – wie auch sonst im Gewerberecht (vgl. Heß, in: Friauf, GewO, § 35 Rn. 92 m. w. N.) – \ndie Geschäftsführer als unzuverlässig anzusehen sind, bedarf keiner Entscheidung (vgl. Marcks, in: \nLandmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 69). \n \nEs trifft zu, dass das Gesellschaftsrecht einen weitgehenden Einfluss der GmbH-Gesellschafter ermög-\nlicht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. November 2004 – 6 S 593/04 –, GewArch. 2005, 298) und dass \nauch eine unzuverlässige Person nicht gehindert ist, Gesellschafter einer GmbH zu sein. Das Gewerbe-\nrecht schließt aber in seinem Anwendungsbereich das Tätigwerden der GmbH aus, wenn der unzuver-\nlässige Gesellschafter einen maßgeblichen Einfluss hat. Ein solcher Einfluss ergibt sich nicht bereits \naus (gesellschafts-)vertraglichen Regelungen. Vielmehr muss anhand der Verhältnisse im Einzelfall \nfestgestellt werden, ob prognostisch die weitgehende Ausnutzung der Rechtsposition zur maßgeblichen \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nSteuerung der Tätigkeit der Gesellschaft im operativen Bereich zu erwarten ist und ob der oder die \nGeschäftsführer nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch nicht in der Lage sein werden, dem zu wider-\nstehen. \n \nNoch strenger sind die Anforderungen an die Annahme eines Strohmannverhältnisses bei einer juristi-\nschen Person (vgl. Dickersbach, WiVerw. 1982, 65, 72). Die Tätigkeit des Hintermanns darf faktisch \nnicht hinter einer selbständigen Gewerbeausübung zurückbleiben (vgl. Heß, in: Friauf, GewO, \n§ 35 Rn. 104), sie muss – mit Ausnahme des Vorschiebens der Geschäftsführer als Sprachrohr nach \naußen – der eines Gesellschafter-Geschäftsführers gleichkommen; erst dann kann ein echter Rechts-\nformenmissbrauch angenommen werden. Nehmen die Geschäftsführer ihre Funktion in Teilbereichen \nwahr, so kommt nur ein maßgeblicher Einfluss des Gesellschafters in Betracht (vgl. auch VGH BW, \nUrteil vom 7. Juni 1973 – VI 541/72 –, GewArch. 1974, 93; VGH BW, Beschluss vom 8. November \n2004 – 6 S 593/04 –, GewArch. 2005, 298; BayVGH, Beschluss vom 5. Januar 1989 – 22 B 88.2766 –, \nGewArch. 1989, 131). \n \nb. Die Antragstellerin beziehungsweise ihre Geschäftsführer stehen nicht in einem Strohmannverhältnis \nzu Herrn B. Er übt als unzuverlässiger Dritter jedoch einen bestimmenden Einfluss aus. \n \nHinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragstellerin beziehungsweise ihre Geschäftsfüh-\nrer seien Strohleute ihres Gesellschafters, bestehen nicht. Die erkennbaren Einflussnahmen von Herrn \nB. haben kein solches Maß erreicht, dass die Geschäftsführer ausschließlich als sein Sprachrohr er-\nscheinen. \n \nHerr B. übt jedoch einen bestimmenden Einfluss aus (aa.). Er ist im gaststättenrechtlichen Sinne unzu-\nverlässig; der Einfluss betrifft das Gebiet, auf dem Herr B. unzuverlässig ist (bb.). Die Geschäftsführer \nkennen die die Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen (cc.). \n \naa. Der maßgebliche Einfluss wird durch eine Vielzahl tatsächlicher Anhaltspunkte belegt. Er besteht \njedenfalls seit dem Beginn der Tätigkeit der jetzigen Geschäftsführer. Herr B. erteilt den Arbeitnehmern \nder Antragstellerin Anweisungen, zu deren Befolgung sich diese verpflichtet sehen. Er bestimmt häufig, \nwenn auch nicht in dem für ein Strohmannverhältnis erforderlichen Umfang, das Tätigwerden der Ge-\nschäftsführer. Er wird auch nach außen als faktischer Repräsentant der Antragstellerin tätig. Der Wille, \nbestimmenden Einfluss zu nehmen, wird zusätzlich an der Art und Weise deutlich, wie Herr B. die An-\ntragstellerin erworben und in seine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit eingebunden hat. Der einen maß-\ngeblichen Einfluss bestreitende Vortrag der Antragstellerin greift nicht durch. Die Gesamtschau des \nTatsachenstoffs ergibt, dass der Einfluss von Herrn B. so umfassend ist, dass er im gewerberechtlichen \nSinne als bestimmend anzusehen ist. \n \n(1) Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass Herr B. seit der Berufung der Geschäftsführer Frau B., D. \nund H. wiederholt verschiedenen Arbeitnehmern der Antragstellerin Anweisungen gegeben hat und \ndiese sich verpflichtet sahen, die Weisungen auszuführen. \n \nAm 2. September 2010 richtete er eine SMS an Frau G., eine Angestellte der Antragstellerin, in der er \nsie aufforderte, Informationen darüber zu veröffentlichen, dass das S. während des seinerzeitigen ver-\nwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Betrieb sei. Frau G. bat daraufhin Herrn M., diesbezüglich auf der \nInternetseite zu informieren (BA Bd. V Bl. 440). Anhaltspunkte für Zweifel an der Echtheit der von Herrn \nM. vorgelegten E-mail bestehen nicht. \n \nHerr M., der von 2007 bis Mitte 2012 für die Antragstellerin tätig war, hat weiter in polizeilichen Ver-\nnehmungen bekundet, Herr B. habe ihn angerufen und mitgeteilt, dass er auch andere Schreiber hätte, \ndie für ihn Sachen, nämlich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, schreiben könnten (BA, 48-seitige Beiak-\nte zu Bd. IV Bl. 31). Herr B. habe Betriebsleitern, Tresenkräften, DJs, Springern (wenn seiner Meinung \nnach notwendig) explizit vorgegeben, was zu tun sei: Lautstärke, Lufttemperatur, Geschwindigkeit der \nEinlasssituation, Sauberkeit, Aufstellung von Barhockern. Teilweise habe Herr M. das angehört, teilwei-\nse von Betroffenen erfahren (BA Bd. V Bl. 436). Bei Herrn M. sei der Eindruck entstanden, dass Herr B. \nseinen Einfluss seit Jahresanfang 2012 immer stärker geltend gemacht habe und Mitarbeiter nicht mehr \neigenständig agieren lasse (BA, 48-seitige Beiakte zu Bd. IV Bl. 30). Herr M. hat einzelne Tatsachen, \ndie Gegenstand eigenen Wissens waren, ebenso bekundet wie einen allgemeinen Eindruck. Seiner \nAussage mangelt es nicht an Details. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin spricht es nicht gegen \nzunehmende Einflussnahme im ersten Halbjahr 2012, dass Herr B. sich für größere Zeiträume im Aus-\nland befand, denn in dieser Zeit wurde die Einflussnahme telefonisch fortgesetzt (s. u. (2)). Dass es \nwährend dieser Zeit keine Einzelweisungen an Arbeitnehmer gegeben haben kann, widerlegt nicht, \n\n \n- 6 - \n- 5 -\ndass es solche Weisungen in den Zeiträumen seiner Anwesenheit gab. Weiter trägt die Antragstellerin \nvor, Herr B. bitte auch einmal um das Spielen anderer Musik; inwieweit solche Bitten und Anweisungen \nzur Lufttemperatur Herrn B. als unzuverlässig qualifizieren sollten, bleibe ein Geheimnis der Antrags-\ngegnerin. Dies verkennt, dass das Ausmaß des Einflusses an der Abhängigkeit der Arbeitnehmer von \nderartigen Weisungen mit abgelesen werden kann; für diesen, nicht für die Unzuverlässigkeit (dazu \nbb.), ist die Angabe des Herrn M. ein Beleg. Soweit geltend gemacht wird, dass es die Zuständigkeit \nder F. GmbH gewesen sei, die Einlassgeschwindigkeit zu regeln, widerlegt dies nicht, dass Herr B., wie \nvon dem polizeilichen Zeugen bekundet, gleichwohl tatsächlich diesbezügliche Anweisungen gegeben \nhat. \n \nHerr R., ein „1. Springer“ der Antragstellerin, hat in seinen polizeilichen Vernehmungen bekundet, Herr \nB. habe jeweils entgegen dem Willen des Teamleiters einmal ihm und einmal dem „C.“ die Anweisung \nerteilt, eine Area zu öffnen. Er habe von einem Teamleiter gehört, dass Herr B. diesem direkte Anwei-\nsungen zur Kleidung gegeben habe, er habe keine Schlabbersachen tragen sollen (BA Bd. V Bl. 339). \nHerr R. habe den Eindruck gehabt, Herr B. habe das Sagen gehabt; wenn er gesagt habe, man mache \neine Area auf, dann habe man das machen müssen (BA, 48-seitige Beiakte zu Bd. IV Bl. 21). Auch \ninsoweit wird nicht nur eine Empfindung geschildert, sondern Herr R. hat einzelne Vorfälle dargestellt. \nDass er auf die Frage nach direkten Anweisungen des Herrn B. geantwortet hat: „Nein eigentlich nicht.“ \nsteht dazu nicht im Widerspruch. Wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt, meinte Herr R. damit, \ndass er dies selten wahrgenommen habe, zumeist sei Herr B. zusammen mit den Geschäftsführern \naufgetreten. Mit dieser differenzierenden Antwort hat Herr R. gezeigt, das es ihm nicht darum ging, \nmöglichst der Antragstellerin nachteilige Aussagen abzugeben (wenig ausgeprägte Belastungsten-\ndenz); dies spricht für die Verlässlichkeit der Aussage. Dass Springer gar keine Areas öffnen dürfen, \nwie die Antragstellerin vorträgt, entkräftet die Aussage ebenfalls nicht. Sie zeigt vielmehr die Möglich-\nkeit des Herrn B., an den theoretisch vorgesehenen Hierarchien vorbei Anweisungen zu geben. \n \nEs ergibt sich, dass Herr B. die Möglichkeit hat, jederzeit Einzelfragen des operativen Geschäfts an sich \nzu ziehen, und dass er von dieser Möglichkeit in nicht unerheblichem Umfang Gebrauch gemacht hat. \nSoweit die Antragstellerin meint, es bedürfe der Konkretisierung weiterer Einzelfälle, ist nach Auffas-\nsung des Gerichts hinreichend zu erkennen, dass die Zeugen auch als Gegenstand eigenen Wissens \nVorfälle des alltäglichen Geschäftsbetriebs schildern konnten, die als Beleg für die Überzeugungsbil-\ndung über die Möglichkeit, den Arbeitnehmern Weisungen zu erteilen, ausreichen. \n \n(2) Herr B. hat bestimmend auf das Tätigwerden der Geschäftsführer eingewirkt. \n \nIn dem Schreiben von Frau G., die kurze Zeit bei der Antragstellerin beschäftigt war, an die Polizei \nBremen (BA, 48-seitige Beiakte zu Bd. IV Bl. 19) heißt es, im Mai 2011 habe Herr B. am Tresen ange-\nrufen und sich nach dem Umsatz erkundigt. Ihr sei von Herrn H. gesagt worden, dass sie auf gar keinen \nFall an das Telefon gehen solle, wenn der Chef anrufe, da der ganz genaue Zahlen haben wolle und, \nwenn er die nicht kriege, richtig sauer werde. Daraus lässt sich ableiten, dass es derartige Anrufe häu-\nfiger gab und dass Herr B. Daten zu Einzelheiten der betrieblichen Tätigkeit – hier Umsätze eines Tre-\nsens in einer einzelnen Nacht – anforderte. Weiter hat Frau G. bekundet, Herr H. habe auch gesagt, \nHerr B. sei der oberste Chef, was er wolle, werde gemacht, wichtige Entscheidungen treffe nur er allei-\nne. Dies bestreitet die Antragstellerin zwar. Herr H. hat zu den Angaben von Frau G. in seiner eides-\nstattlichen Versicherung jedoch nichts ausgeführt. Das Gericht hält es daher für plausibel, dass er ge-\ngenüber Frau G. eine Äußerung ungefähr diesen Inhalts gemacht hat. Von größerer Bedeutung ist \naber, dass Herr B. sich offensichtlich mehrfach über Details der Umsatzerzielung hat unterrichten las-\nsen. \n \nDer Geschäftsführer der F. GmbH, Herr A., hat gegenüber der Polizei von einem Vorfall berichtet, in \ndem die Geschäftsführer nicht entschieden hätten, weil Herr B. nicht im Haus war (BA, 90-seitige Bei-\nakte zu Bd. IV Bl. 27). Auch wenn nach näheren Einzelheiten nicht gefragt worden ist, ist die Aussage \ngeeignet, die Plausibilität der übrigen unter (2) behandelten tatsächlichen Anhaltspunkte zu erhöhen. \nZugleich hat Herr A. ein durch einen seiner Mitarbeiter erstelltes Gesprächsprotokoll vom \n30. Dezember 2011 vorgelegt und in seiner Aussage darauf verwiesen. Bei dem Gespräch, an dem er \nund weitere Mitarbeiter seines Unternehmens sowie zunächst der Geschäftsführer D. und eine weitere \nBedienstete der Antragstellerin teilnahmen, machte zunächst Herr D. Ausführungen dazu, welches \nPublikum im S. nicht erwünscht sei. Diese unterbrach er beim Eintreffen des Herrn B., der erklärte, er \nwolle nur eben das Vorwort machen, um dann in einem ausgiebigen Redebeitrag auseinanderzusetzen, \ndass und warum bestimmte Personengruppen unerwünscht seien. Nachdem er geendet hatte, verließ \ner die Zusammenkunft und Herr D. erklärte, alles Wichtige sei bereits gesagt worden, weswegen die \nBesprechung endete (BA, 90-seitige Beiakte zu Bd. IV Bl. 48). Es zeigt sich hieran, dass Herr B. den \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nGeschäftsführern konkret und detailliert vorgibt, wie diese einem anderen Unternehmen gegenüber, mit \ndem die Antragstellerin in Vertragsbeziehung steht, vorzugehen haben. \n \nHerr M. hat gegenüber der Polizei bekundet, er habe gesehen, dass Herr B. in Begleitung von Ge-\nschäftsführern oder Betriebsleitern im Abendbetrieb anwesend gewesen sei. Wenn ihm etwas Negati-\nves, etwa Verschmutzungen, aufgefallen sei, habe er dies moniert und die Geschäftsführer auf diese \nMissstände aufmerksam gemacht (BA, 48-seitige Beiakte zu Bd. IV Bl. 33). Die Betriebsleiter und Herr \nD. begleiteten ihn, wenn er anwesend sei, durch die Diskothek. Wenn er abwesend gewesen sei – die-\nse Frage wurde dem polizeilichen Zeugen aufgrund des Vortrags der Antragstellerin gestellt, Herr B. sei \nim ersten Halbjahr 2012 für längere Zeit im Ausland gewesen –, habe Herr B. regelmäßige sehr lange \nTelefonate, speziell auch in den frühen Morgenstunden, mit den Betriebsleitern geführt, bei denen er \nUmsatz- und Gästezahlen erfragt habe. Dies wisse Herr M. von den Betriebsleitern sowie aufgrund \nkurzer Anwesenheiten im Büro. Herr D. habe Herrn M. mehrfach gesagt, er müsse Rücksprache mit \nHerrn B. halten. In einem Telefonat zwischen Herrn M. und Herrn B. habe dieser erklärt, er selbst habe \nzu entscheiden, ob der „Stempel“ abgeschafft werde (BA Bd. V Bl. 435 ff.). \n \nHerr R. hat ausgesagt, meistens sei Herr B. zusammen mit der Geschäftsleitung aufgetreten. Auf die \nFrage, wer die Anweisungen gegeben habe, wenn Herr D. und Herr B. im S. unterwegs gewesen seien, \nerklärte der polizeiliche Zeuge: „B. hat’s A. gesagt und A. hat’s uns gesagt.“ (BA, 48-seitige Beiakte zu \nBd. IV Bl. 21 f.). Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass Herr R. insoweit keinen bestimmten Fall ge-\nschildert, sondern seine Erfahrung allgemein wiedergegeben hat. Der polizeiliche Zeuge konnte jedoch \nzwischen den seltenen direkten Anweisungen des Herrn B. an ihn und den häufigen beim gemeinsa-\nmen Auftreten indirekt gegebenen deutlich unterscheiden. Die Angaben zu letzteren erscheinen daher \nals Produkt häufiger Wahrnehmungen, die lediglich im Nachhinein nicht mehr einzelnen Tagen und \nBegebenheiten zugeordnet wurden, und sind hinreichend verlässlich. \n \nSoweit die Antragstellerin meint, es sei das gute Recht von Herrn B. als Gesellschafter gewesen, sich \nüber betriebliche Zahlen zu informieren, bagatellisiert das den erkennbaren Einfluss. Der Zugriff auf \ntagesaktuelle Details übersteigt im Zusammenhang mit den weiteren hier gewürdigten Tatsachen das \nMaß dessen, was ein unzuverlässiger Gesellschafter tun kann, ohne bestimmenden Einfluss auf die \nGesellschaft auszuüben. Die weiteren vorstehend wiedergegebenen Darstellungen erscheinen belast-\nbar. Die Aussagen von Herrn M. und Herrn R. stützen sich, soweit geschildert wird, wie Herr B. ge-\nmeinsam mit Geschäftsführern im Betrieb aufgetreten sei. Bekundungen von Geschäftsführern, sie \nkönnten ohne Rücksprache mit Herrn B. nicht entscheiden, haben Herr A. und Herr M. wahrgenommen. \nInsgesamt sprechen die Aussagen zwar nicht gegen jeden Entscheidungsfreiraum der Geschäftsführer, \nwohl aber für einen großen Einfluss von Herrn B., den dieser jederzeit auf jeden ihn interessierenden \nBereich der Geschäftstätigkeit erstrecken kann. \n \n(3) Herr B. wird nach außen als Repräsentant der Antragstellerin tätig. \n \nBei der oben (2) erwähnten Besprechung mit der F. GmbH am 30. Dezember 2011 stellte Herr B. die \nAnforderungen der Antragstellerin an die Dienstleistung ihrer Vertragspartnerin dar. Dementsprechend \nhat er auch in der SMS vom 12. Juni 2012 an Herrn A. mitgeteilt: „Mit deiner Firma und dir habe ich \nschon im Dez. letzten Jahres kommuniziert das sich die Tür Arbeit deutlich verbessern muss.“ (BA, 90-\nseitige Beiakte zu Bd. IV Bl. 28; Hervorhebung durch das Gericht). Ob Herr B. mit dieser SMS auch die \nKündigung des Vertrages wirksam erklärt hat, kann offenbleiben. \n \nHerr B. ist auch in Personalfragen tätig geworden. Herr Ba., der bei der F. GmbH beschäftigt war, hat \nbekundet, Herr B. habe ihn gefragt, ob er Teamleiter werden wolle (BA Bd. V Bl. 64). Den Ablauf (An-\nfrage durch alten Kollegen, Ablehnung, Nachfrage durch Herrn B.) hat der polizeiliche Zeuge im einzel-\nnen geschildert; die Aussage erscheint glaubhaft. Der kurzfristig für die F. GmbH tätige Herr E. hat \nangegeben, „Z.“ habe ihm Mitte Juni 2012 gesagt, er spreche im Namen von Herrn B. Herr E. solle \nGeschäftsführer der neuen Sicherheits-GmbH werden. Sie sei schon gegründet und werde dann auf E. \nüberschrieben (BA Bd. V Bl. 5 f.). Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel, dass es sich bei dem \nZ. um Herrn K. handelt. Von diesem haben auch weitere Zeugen bekundet, dass er als Mittelsmann \ndes Herrn B. auftritt (Herr D., BA Bd. V Bl. 407: „Sprachrohr“; Herr H., BA Bd. V Bl. 422: „R. … setzt K. \nein“). Der Einwand der Antragstellerin, Herr K. stehe zu ihr in keinem Arbeitsverhältnis, spricht nicht \ndagegen, dass Herr B. ihn als Übermittler von Erklärungen einsetzt. Auch die Schilderung von Herrn E. \nerscheint glaubhaft. Ob gesagt worden ist, dass die GmbH schon gegründet sei, oder ob insoweit ein \nMissverständnis vorliegt, ist dabei nicht entscheidend. Der Antragstellerin kann nicht gefolgt werden, \nwenn sie ausführt, die Aussage, Herr E. habe Geschäftsführer einer angeblich schon gegründeten Si-\ncherheits-GmbH werden sollen, sei falsch; das räume er ein mit der Angabe, man habe die alte Platt-\n\n \n- 8 - \n- 7 -\nform von ihm benutzen wollen; ein Sicherheitsunternehmen habe Herr B. jedenfalls nicht gegründet und \nhabe dies auch nicht vor. Mit der Plattform war lediglich ein Internetauftritt gemeint, der bei Identität des \nUnternehmensnamens hätte weiterverwendet werden können. Nach dem Vortrag der Antragstellerin \nhat sie selbst die Antragsgegnerin am 7. Juni 2012 darüber in Kenntnis gesetzt, hinsichtlich der Organi-\nsation der neuen „Tür“ sei geplant, eine GmbH zu gründen (GA Bl. 230). \n \nInsgesamt bestehen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass Herr B. in Einzelfällen gegenüber Dritten un-\nmittelbar auftritt und Erklärungen abgibt, von denen auch die Geschäftsführer der Antragstellerin nicht \nsollen abrücken können. \n \n(4) Der Wille, bestimmenden Einfluss zu nehmen, wird zusätzlich an der Art und Weise deutlich, wie \nHerr B. die Antragstellerin erworben und in seine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit eingebunden hat. \nBereits im April 2008 hat er sich anwaltlich zu der Frage beraten lassen, wie eng sein Verhältnis zur \nAntragstellerin sein kann, ohne dass gewerberechtliche Schwierigkeiten auftreten. Nach Vortrag der \nAntragstellerin wurde Herr B. ihr Alleingesellschafter, weil zuvor Zahlungsschwierigkeiten aufgetreten \nseien. Auch wenn man dies so zugrundelegt, ist auffällig, dass es Herrn B. gelungen ist, ein unbefriste-\ntes Verkaufsangebot von Herrn Me. zu erhalten, ohne dass erkennbar wäre, welchen Vorteil dieser sich \ndavon versprochen haben könnte. Herr B. ist nicht nur Alleingesellschafter der Antragstellerin, sondern \nverpachtet ihr Räumlichkeiten und Einrichtung und liefert ihr fortlaufend – wenn auch ohne Rahmenver-\ntrag – Getränke. Daraus entsteht einerseits ein Angewiesensein der Antragstellerin auf Herrn B., ande-\nrerseits ein erhebliches, nicht auf den Ertrag der Gesellschaftsanteile beschränktes Interesse von Herrn \nB. an deren wirtschaftlichem Erfolg. Wirtschaftet die Antragstellerin nicht nach seinen Vorstellungen, so \nwirkt sich das negativ auch auf sein diesbezügliches Verpachtungs- und Getränkegeschäft aus. Diese \nZusammenhänge genügen für sich betrachtet nicht, um einen bestimmenden Einfluss festzustellen. \nAngesichts der oben (1) bis (3) erörterten tatsächlichen Einflussnahmen von Herrn B. lassen sie aber \nden Schluss zu, dass dieser den Willen hat, das wirtschaftliche Tätigwerden der Antragstellerin zu be-\nherrschen, und zu diesem Zweck die faktische Möglichkeit zu haben wünscht, bis hinein in Einzelfragen \ndes operativen Geschäfts jederzeit die Letztentscheidung treffen zu können, falls ihm das notwendig \nerscheint. \n \n(5) Der einen maßgeblichen Einfluss bestreitende Vortrag der Antragstellerin greift nicht durch. \n \nDie eidesstattlichen Versicherungen der gegenwärtigen Geschäftsführer Frau B. und Herr H. vom \n11. September 2012 enthalten nur scheinbar Aussagen zum tatsächlichen Einfluss des Herrn B. Sie \nsind so gestaltet, dass sie auf den ersten Blick den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu wider-\nsprechen scheinen, dabei sind die Formulierungen aber so gewählt, dass sie bei genauer Betrachtung \nan diesen Feststellungen vorbeigehen. Auf diesen Wortlaut wäre die strafgerichtliche Würdigung der \neidesstattlichen Versicherungen beschränkt, wenn der Vorwurf einer falschen Versicherung an Eides \nStatt im Raum stünde. Auch der Überzeugungsbildung des Gerichts kann hier kein über den Wortlaut \nhinausgehender Inhalt zugrundegelegt werden. Tatsachen und konkrete Angaben zu den oben (1) bis \n(4) behandelten Gesichtspunkten enthalten sie nicht. Frau B. hat bekundet, sie weise den Vorwurf einer \nStrohmanntätigkeit von sich. Fraglich ist aber kein Strohmannverhältnis, sondern der bestimmende \nEinfluss von Herrn B. Wenn sie ausführt, Herr B. habe kein Mitspracherecht, wird nicht deutlich, inwie-\nweit er tatsächlich bei Entscheidungen mitwirkt. Dass es gar keine Mitwirkung gebe, behauptet auch die \nAntragstellerin nicht. So hat sie vorgetragen, Herr B. sei in die Entscheidung über die Kündigung des \nVertrages mit der F. GmbH eingebunden gewesen. Angaben zu Eigenverantwortlichkeit der Bearbei-\ntung der übertragenen Aufgabengebiete und dazu, von wem die Antragstellerin „geführt“ wird, lassen \ndie Frage, wie oft und mit welchem Inhalt Herr B. sich Frau B. gegenüber zu welchen Fragen der be-\ntrieblichen Tätigkeit äußert, unbeantwortet. Dasselbe gilt für die Angaben von Herrn H., er arbeite selb-\nständig, sehe Herrn B. als Berater und übe seine Funktion als Geschäftsführer so aus, wie er es für \nrichtig halte. Soweit er keinem Einfluss von außen unterliegen will, wird nicht deutlich, ob dadurch Ein-\nflussnahmen des Herrn B. abgestritten werden sollen. Dieser steht nicht außerhalb der Antragstellerin, \nsondern ist ihr Alleingesellschafter. \n \nDie eidesstattliche Versicherung von Frau G. vom 11. Juli 2012 widerlegt die oben zu (1) bis (3) gewür-\ndigten Tatsachen nicht, da sich Frau G. zu ihnen nicht äußert. Soweit sie ihren Eindruck schildert, die \nGeschäftsführer entschieden nach freiem Willen und arbeiteten eigenverantwortlich, ist bereits nicht \nklar, woraus sich dieser Eindruck ergibt. Des weiteren wären die Angaben nur ergiebig, wenn sie die \nWahrnehmungen zum Umfang der Einflussnahme von Herrn B. konkret schilderten. Sollte Frau G. be-\nhaupten wollen – was eher fernliegt –, dass Herr B. gar nicht mit den Geschäftsführern gesprochen \nhabe, wäre zu erläutern, in welchem Umfang Frau G. Gelegenheit zu diesbezüglichen Wahrnehmungen \ngehabt hätte. Falls gemeint ist, dass es Gespräche von Herrn B. mit den Geschäftsführern gegeben \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nhabe, die Frau G. aber nicht als Einschränkung der Eigenverantwortlichkeit werte, hätte es der Angabe \nvon Einzelheiten zum Gesprächsinhalt und dem nachfolgenden Verhalten der Geschäftsführer bedurft. \nDasselbe gilt entsprechend für die eidesstattliche Versicherung der Frau R. vom 11. Juli 2012. \n \nDie eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter T., L., A., G., B. und W. sind zu der Frage, ob und \nin welchem Umfang Herr B. Einfluss genommen hat, unergiebig, und widerlegen die Angaben, die oben \nzu (1) bis (3) erörtert wurden, nicht. \n \n(6) Die Gesamtschau des Tatsachenstoffs ergibt, dass der Einfluss von Herrn B. auf die Antragstellerin \nso umfassend ist, dass er im gewerberechtlichen Sinne als bestimmend anzusehen ist. Herr B. hat ein \nso großes Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der Antragstellerin, dass er ein starkes Motiv für eine \nbestimmende Einflussnahme hat. Er macht von seinen Einwirkungsmöglichkeiten als Alleingesellschaf-\nter, aber auch von seiner faktischen Position als derjenige, der „das Sagen hat“, in erheblichem Umfang \nGebrauch und wirkt auf die Tätigkeit der Geschäftsführer und der Arbeitnehmer der Antragstellerin in \nzahlreichen Einzelfällen ein. Eine Beschränkung nach Inhalt oder Ausmaß der Einflussnahme ist nicht \nzu erkennen. Sein Auftreten Dritten gegenüber als faktischer Repräsentant der Antragstellerin zeigt \nebenfalls seinen bestimmenden Einfluss. \n \nbb. Herr B. besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 BremGastG. Er bietet \nbis zur Gegenwart nicht die erforderliche Gewähr dafür, dass ein Einsatz gewalttätiger Türsteher in \nDiskothekenbetrieben, auf die er Einfluss hat, unterbleibt. Seine Auffassung von den Eigenschaften \ngeeigneter Türsteher – eine innere Tatsache – lässt erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit \nbefürchten, weil er das Interesse an einem seinem Geschäftsinteresse dienenden Einlasswesen über \ndie Sicherheit von Gästen und Mitarbeitern stellen würde. \n \nDem Widerruf der Herrn B. erteilten Gaststättenerlaubnis im Jahr 2006 war eine Vielzahl von Vorfällen \nvorausgegangen, bei denen von ihm beschäftigte Türsteher bei Ausübung ihrer Tätigkeit grundlos oder \naus nichtigem Anlass Personen geschlagen und dadurch an ihrer Gesundheit geschädigt hatten. Dies \nhat das Oberverwaltungsgericht nach dem für das Eilverfahren geltenden Beweismaß in dem Be-\nschluss vom 17. April 2007 – 1 B 36/07 –, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, festgestellt. \nDie Antragsgegnerin hatte 22 Fälle angeführt, bei denen die Geschädigten zumeist Schläge im Ge-\nsichts- und Kopfbereich erlitten und Prellungen und Blutergüsse davongetragen hatten. Das Oberver-\nwaltungsgericht hat darüber hinaus einige weitere Vorfälle herangezogen, die sich noch während des \nWiderrufsverfahrens ereignet hatten. Dass in einer Gaststätte mit starkem Publikumsverkehr keinesfalls \nals Mitarbeiter eingesetzt werden kann, wer brutale Körperverletzungen begeht, muss für jeden Betrei-\nber einer solchen Gaststätte unbedingt feststehen. Herr B. hat hingegen seinerzeit keine ernsthaften \nAnstrengungen unternommen, sich von seinen gewalttätigen Türstehern zu trennen. \n \nDie zu bemängelnde Auffassung von den Eigenschaften geeigneter Türsteher hat Herr B. in der Folge-\nzeit nicht hinreichend überdacht und sich von ihr nicht abgekehrt. Seine Äußerungen zeigen vielmehr, \ndass sie im Wesentlichen unverändert fortbesteht. Das ergibt sich zunächst aus der von ihm persönlich \neingereichten Schutzschrift vom 6. Juli 2012 in dem Verfahren des Verwaltungsgerichts 5 R 880/12 (BA \nBd. V Bl. 281). Darin hat er ausgeführt, das berufe sich auf seine Unzuverlässigkeit, weil ihm die Kon-\nzession entzogen worden sei. „Aufgrund einer falschen Tatsachenbehauptung erging seitens des OVG \nein Beschluss vom 18.04.2007, dieser wurde jedoch seitens des OVG nie ausgeurteilt, da der An-\ntragsteller von seinem damaligen Prozessbeauftragten … darauf hingewiesen wurde, nach einem Jahr \neine neue Konzession beantragen zu können.“ Herr B. zeigt mit dieser Äußerung, dass er das Gewicht \nder seinerzeitigen Vorwürfe nicht reflektiert hat. Im Hinblick auf die erdrückende Vielzahl schwerwie-\ngender Vorfälle stellt die Behauptung, Grundlage des Beschlusses im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes sei eine falsche Tatsachenbehauptung gewesen, eine deutliche Bagatellisierung dar. \nSie zeigt, dass Herr B. an seinen Maßstäben für gute Türsteherarbeit keine Änderung vorgenommen \nhat. Hinzu kommt, dass die seinerzeit in diesem Verfahren vorgenommenen Versuche, einzelne Vor-\nwürfe zu entkräften, keinerlei Überzeugungskraft besessen hatten; insoweit wird auf den Beschluss \nvom 17. April 2007 – 1 B 36/07 – verwiesen. Am 26. Juni 2012 äußerte Herr B. zudem außerhalb einer \npolizeilichen Vernehmung gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten, seine damaligen Türsteher, \ndie M., seien richtig gute Türsteher gewesen. Er habe viele Jahre gut mit diesen gearbeitet. Das S. \nbrauche solche Türsteher (BA, 90-seitige Beiakte zu Bd. IV Bl. 62). Dem Vermerk der Beamten, der \nsich in den von der Antragstellerin eingesehenen Behördenakten befand, ist diese nur mit dem Vortrag \nentgegengetreten, Herr B. habe sich zu keinem Zeitpunkt seit Entzug seiner Konzession dahingehend \ngeäußert, dass man solche Türsteher brauche; die Antragsgegnerin könne nicht angeben, wann und \ngegenüber wem die Äußerung erfolgt sei. Angesichts der dezidierten Wiedergabe des Inhalts der Äuße-\n\n \n- 10 - \n- 9 -\nrung in dem von zwei Polizeibeamten unterzeichneten Vermerk ist dieses schlichte Bestreiten un-\nsubstantiiert. \n \nIhr volles Gewicht erhält die Einstellung des Herrn B. zu gewaltbereiten Türstehern aufgrund seines \noben dargestellten Einflusses auf die Antragstellerin. Statt seine Auffassung zu überdenken und damit \ndie Konsequenzen aus dem Widerruf der ihm selbst erteilten Erlaubnis zu ziehen, hat Herr B. diesen \nWiderruf durch die Einflussnahme auf die Antragstellerin teilweise wirkungslos gemacht. Das Wider-\nrufsverfahren und die dort getroffenen Feststellungen hätten ihm gerade Anlass dafür bieten müssen, \nvon Einflussnahmen insbesondere in Bewachungsfragen größtmöglichen Abstand zu nehmen. Dies hat \ner nicht getan. Dass das seinerzeitige Widerrufsverfahren eine diesbezügliche Neupositionierung be-\nwirkt hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat Herr B. in dem Gespräch am 30. Dezember 2011 (s.o. (2)) \ngerade Fragen der Einlassgestaltung erörtert und ist dabei ersichtlich von der Vorstellung ausgegan-\ngen, dies würden die Geschäftsführer der Antragstellerin und die F. GmbH so umsetzen. Er selbst hat \nHerrn Ba. an einem Abend angesprochen und gefragt, ob die Zahl der Türsteher so richtig sein und es \nnicht auch mit einem oder zweien gehen würde (BA Bd. V S. 63). Bedenklich ist weiter, dass für die von \nHerrn B. beeinflusste Antragstellerin immer wieder der Gedanke geäußert worden ist, von dem mit der \n2007 erteilten Gaststättenerlaubnis verbundenen Sicherheitskonzept aus Kostengründen abweichen zu \nwollen. \n \nAngesichts der vorstehenden Gesichtspunkte kann das Gericht der Behauptung der Antragstellerin, \nHerr B. werde den damaligen Fehler kein zweites Mal machen, nicht folgen. Die Unzuverlässigkeit ent-\nfällt auch nicht dadurch, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BremGastG ein Beschäftigungsverbot für unzu-\nverlässige Personen in Bezug auf Bewachungsaufgaben besteht und dass § 5 Abs. 2 der Verordnung \nzur Ausführung des Gaststättengesetzes (vom 13. März 2009, Brem.GBl. S. 64 – Bremische Gaststät-\ntenverordnung, BremGastV) hierzu eine Meldepflicht anordnet. Die dargelegte Unzuverlässigkeit lässt \nauch befürchten, dass die diesbezüglichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenem Antrieb \nerfüllt werden. \n \nDas Gericht kann die vorstehenden Feststellungen zur fehlenden Zuverlässigkeit von Herrn B. treffen, \nobwohl die Antragstellerin behauptet hat, noch nicht einmal die Antragsgegnerin habe dargelegt, dass \ndieser unzuverlässig sei. Die Antragstellerin hatte Gelegenheit zu erkennen, dass dies nicht zutrifft, und \nsich zu äußern. Die Antragsgegnerin hat die Unzuverlässigkeit des Herrn B. aus dessen Auffassung \nvon den Eigenschaften geeigneter Türsteher hergeleitet. Sie hat sowohl in der Anordnung der soforti-\ngen Vollziehung vom 24. August 2012 als auch in der Verfügung vom 29. August 2012 ausgeführt, es \nbestehe weiterhin eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit Herrn B. Dies folge schon aus der Begrün-\ndung eines Strohmannverhältnisses. Weiter habe er die oben wiedergegebene Äußerung anlässlich \neiner Vernehmung der Polizei gemacht. Der Vermerk hierüber ist ebenso wie die Schutzschrift Inhalt \nder eingesehenen Behördenakten. \n \ncc. Aufgrund des Widerrufs der eigenen Gaststättenerlaubnis von Herrn B. haben die Geschäftsführer \nder Antragstellerin auch Kenntnis von dessen Unzuverlässigkeit. \n \n2. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 BremVwVfG ist nicht abgelaufen. \n \n§ 48 Abs. 4 Satz 1 BremVwVfG verlangt, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung \nerheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Schon der Wortlaut fordert die Kenntnis von Tatsa-\nchen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts „rechtfertigen“, und stellt damit klar, \ndass die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit für sich allein den Fristenlauf nicht auszulösen vermag, son-\ndern hierzu die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungs-\nakts erheblichen Sachverhalts nötig ist. Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die im Falle des § 48 \nAbs. 2 BremVwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder \nnicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die \nfür die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die \nBehörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres \nErmessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der \nJahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen \nBehörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwGE \n70, 356, 362 f.). Wegen des umfassenden Charakters des für den Fristablauf notwendigen objektiven \nKenntnisstandes kann das nachträgliche Bekanntwerden zusätzlicher für die Rücknahmeentscheidung \nrelevanter Gesichtspunkte den Fristbeginn auch nachträglich nach hinten verschieben (vgl. Sachs, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn. 232). \n \n\n \n \n- 10 -\nErkenntnisse, die die erforderliche Tatsachenbasis für die Aufhebung der Gaststättenerlaubnisse schu-\nfen, wurden auch noch im Sommer 2012 durch die Vernehmung und Nachvernehmung von Zeugen \ngewonnen. Die Annahme der Antragstellerin, die Jahresfrist müsse abgelaufen sein, weil eine der Er-\nlaubnisse bereits vor mehr als einem Jahr durch – zwischenzeitlich aufgehobenen – Verwaltungsakt \nwiderrufen worden sei, trifft daher nicht zu. \n \n3. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein gleich geeignetes, milderes Mittel nicht \ngegeben sei. Zum einen legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass ein solches Mittel vorhanden \nsei. Zum anderen verkennt sie, dass der Begriff der Unzuverlässigkeit auf die Prognose bezogen ist, \ndass das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betrieben wird. Selbst wenn der Vortrag zutreffen sollte, \nes habe keine Einflussnahme im sicherheitsrelevanten Bereich gegeben, ergibt sich jedenfalls aus den \nGründen für die fehlende Zuverlässigkeit von Herrn B. und aus dessen bestimmendem Einfluss auf die \nAntragstellerin die Wahrscheinlichkeit, dass es in Zukunft bei ungestörtem Fortgang des Gewerbebe-\ntriebs eine Einflussnahme auf die Durchführung von Bewachungsaufgaben geben wird. \n \n4. Es besteht ein besonderes Vollzugsinteresse. Auf die zutreffenden Erwägungen des verwaltungsge-\nrichtlichen Beschlusses (unter II.3.) wird verwiesen. Wegen des prognostischen Charakters des Unzu-\nverlässigkeitsurteils ändern daran die von der Antragstellerin zitierten positiven Stellungnahmen zweier \nPolizeibeamter nichts. Sie zeigen nur, dass sich die Gefahr in der Vergangenheit über begrenzte Zeit-\nräume hinweg noch nicht realisiert hat. \n \n5. Da die Beschwerde zwischen den angefochtenen Verwaltungsakten und den beiden ihnen zugrun-\ndeliegenden Gaststättenerlaubnissen nicht unterscheidet, kann offen bleiben, ob die beiden Erlaubnis-\nse rechtlich fortbestehen, oder ob sich die ältere durch die Erteilung der neueren erledigt hat. Die mit \nder Beschwerde dargelegten Gründe beziehen sich gleichermaßen auf die Rücknahme der nach neu-\nem und den Widerruf der nach altem Recht erteilten Erlaubnis und greifen im Hinblick auf beide nicht \ndurch. \n \n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § \n53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2004). \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Baer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-10-09/2-b-240-12","cited_norms":[{"jurabk":"GastG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-10-09/2-b-240-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364642","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.920188+00:00"}}