{"status":"available","doknr":"OLD364641","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-12-11","aktenzeichen":"1 A 180/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 A 180/10; 1 A 367/10 \n(VG: 5 K 1274/09) \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter \nProf. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Heike Schröter und den ehren-\namtlichen Richter Dr. Norbert Weis aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2012 für \nRecht erkannt: \n \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen – 5. \nKammer – vom 28.05.2010 wird zurückgewiesen. \n \nAuf die Anschlussberufung des Klägers wird unter entsprechender Abänderung des \nUrteils des Verwaltungsgerichts Bremen – 5. Kammer – vom 28.05.2010 festgestellt, \ndass die Beklagte verpflichtet war, ihm auf seinen Antrag vom 19.06.2008 sowie den \nVerlängerungsantrag vom 03.11.2011 eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG \nzu erteilen. \n \nDie Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens; die Beigeladene trägt \nihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Be-\nklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in die-\nser Höhe leistet. \n \nDie Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger ist Leiter der Abteilung Theoretische Neurobiologie (Hirnforschung III) im Zentrum für Kogni-\ntionswissenschaften der Universität Bremen. Er forscht über die neuronalen Mechanismen komplexer \nHirnfunktionen wie visueller Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Lernen und Gedächtnis. \n \nDer Kläger und seine Arbeitsgruppe führen Tierversuche durch, u. a. mit Makaken (Rhesusaffen). Die \nmethodische Grundlage bilden dabei Versuche, bei denen die Gehirntätigkeit der Affen während der \nErfüllung bestimmter Verhaltensaufgaben erforscht wird (sog. chronische Versuche): Die Tiere sitzen in \neinem sog. Primatenstuhl vor einem Bildschirm und drücken beim Erscheinen bestimmter Zeichen eine \nTaste. Ihre Mitwirkung wird dadurch erreicht, dass sie beim Drücken der Taste jeweils eine Belohnung \nin Form von Wasser erhalten. Im Primatenstuhl ist der Kopf der Tiere fixiert; die Gehirnaktivität wird \ndurch in das Gehirn eingeführte Elektroden gemessen. Um den Kopf fixieren zu können, wird auf den \nSchädel der Affen operativ eine Haltungsvorrichtung angebracht. Außerdem werden operativ Öffnun-\ngen für das Einführen der Elektroden angelegt. \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nIn der Versuchswoche können die für die Versuche eingesetzten Tiere allein durch ihre Mitwirkung am \nVersuch Wasser erlangen. Am Wochenende erhalten sie eine zusätzliche Wassermenge. Die Tiere \nwerden vor ihrem Einsatz bei den Versuchen über eine längere Zeit hinweg darauf trainiert, auf die \noptischen Reize durch Drücken der Tasten zu reagieren und dadurch das Wasser zu erlangen. \n \nDie Tiere werden nicht alle gleichzeitig für die Versuche eingesetzt. In den Perioden, in denen sie nicht \neingesetzt werden, haben sie freien Zugang zu Wasser. \n \nDiese Versuchsanordnung wird in ihrer Grundfiguration weltweit in der Neurowissenschaft praktiziert, in \nDeutschland u. a. am Max-Planck-Institut für Biologische Kybernetik der Universität Tübingen (Prof. Dr. \nLo.) und in der Abteilung Kognitive Neurowissenschaften des Deutschen Primatenzentrums Göttingen \n(Prof. Dr. Tr.). \n \nZur Vorbereitung auf die Makakenversuche führt der Kläger auch Versuche mit Ratten durch. \n \nFür die Durchführung der Tierversuche wurde dem Kläger erstmals mit Bescheid der Beklagten vom \n14.05.1998 eine befristete tierschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Mit Bescheid vom 11.12.2001 wur-\nde erneut eine befristete Genehmigung erteilt. Mit Bescheid vom 18.12.2003 wurde die Genehmigung \ndahin erweitert, dass die Versuche auch im neu installierten Kernspintomographen des Instituts für \nHirnforschung vorgenommen werden durften. Mit Bescheid vom 18.11.2005 erfolgte eine weitere Ge-\nnehmigung bis zum 30.11.2008. Im Jahr 2008 wurden zur Durchführung der Versuche durchschnittlich \n28 Makaken gehalten. \n \nDie Bescheide enthielten verschiedene tierschutzrechtliche Auflagen, etwa im Hinblick auf die zulässige \ntägliche Aufenthaltsdauer der Affen im Primatenstuhl und eine darauf bezogene Aufzeichnungspflicht. \nWeiter wurde zur Auflage gemacht, dass die Makaken nach jedem operativen Eingriff einem Tierarzt \nmit speziellen Fachkenntnissen vorzustellen sind, eine regelmäßige Gesundheits- und Verhaltenskon-\ntrolle durch einen mit Primaten vertrauten Tierarzt durchzuführen ist und mit diesem Laboruntersuchun-\ngen zur Beantwortung spezieller Fragen, wie z. B. des Blutstatus im Hinblick auf mögliche Auswirkun-\ngen der Deprivation, abzustimmen sind. \n \nDiese Blutuntersuchungen werden seit Beginn der Versuche regelmäßig einmal jährlich bei allen Maka-\nken durchgeführt. Sie umfassen u. a. ein Differentialblutbild, klinische Chemie mit Organprofilen (z. B. \nLeber, Niere, Pankreas) und teilweise serologische Daten zu Hepatitis A und B. \n \nDie Gesundheits- und Verhaltenskontrolle wird seit Beginn der Versuche von Prof. Dr. Bo., Zoologi-\nscher Direktor des Serengeti Parks in Hodenhagen und seit dem 01.06.2012 Leiter des Zoos in Osna-\nbrück, durchgeführt. Die Untersuchungsergebnisse, die in Untersuchungsprotokollen dokumentiert sind, \nerstrecken sich u. a. auf das Haarkleid, die Haut, die Körperöffnungen, den Ernährungszustand, die \nSchleimhäute, das Tierverhalten in Ruhe, das Tierverhalten in Bewegung, das Solitärverhalten, das \nSozialverhalten, das Verhalten gegenüber dem Beobachter und das Verhalten gegenüber dem Perso-\nnal. \n \nAm 22.03.2007 beschloss die Bremische Bürgerschaft nach kontroverser öffentlicher Diskussion ein-\nstimmig, den Ausstieg aus den invasiven Tierversuchen an Makaken an der Universität Bremen mit \nAblauf der laufenden Genehmigungsperiode im Jahr 2008 ins Auge zu fassen. Der Senat wurde gebe-\nten, auf der Grundlage des Berichts einer durch den Wissenschaftssenator einzusetzenden Experten-\nkommission zu berichten, wie der geordnete Ausstieg aus den Versuchen erfolgen könne. In der Koali-\ntionsvereinbarung für eine gemeinsame Regierungsbildung, die nach der im Mai 2007 erfolgten Neu-\nwahl der Bremischen Bürgerschaft beschlossen wurde, heißt es unter der Überschrift „Ausstieg aus den \nAffenversuchen“: „Der Bürgerschaftsbeschluss zur Beendigung der Primatenversuche an der Universi-\ntät Bremen wird wie beschlossen umgesetzt“. \n \nDer aufgrund des Bürgerschaftsbeschlusses vom Wissenschaftssenator eingesetzten Expertenkom-\nmission gehörten als Fachgutachter Prof. Dr. Tr., Prof. Dr. Th., Prof. Dr. Ti. und Prof. Dr. Ho. an, ferner \nDipl.-Biologe Kol., der wissenschaftlicher Mitarbeiter des Deutschen Tierschutzbundes ist. Die Kommis-\nsion führte am 18.06.2007 eine Evaluierung des Forschungsvorhabens des Klägers durch. Die Fach-\ngutachter kamen zu dem Ergebnis, dass der Forschungsansatz des Klägers internationales Profil habe \nund grundlegende Einsichten in kognitive Leistungen wie Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Ge-\ndächtnis verschaffe. Die Betreuung und Haltung der Versuchstiere sei beispielhaft (Bl. 104 BA). \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nAm 19.06.2008 stellte der Kläger für den Versuchszeitraum vom 01.01.2008 bis zum 30.11.2011 den \nAntrag auf weitere tierschutzrechtliche Genehmigung des Forschungsvorhabens „Raumzeitliche Dyna-\nmik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns (interne Kurzbezeichnung: Hirnfunktion)“(Bl. 2 BA). \n \nIn diesem Antrag werden zunächst unter Bezugnahme auf die bislang gewonnenen Erkenntnisse die \nZiele des weiteren Forschungsvorhabens dargestellt. Das Vorhaben diene den in § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 \nTierSchG (Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Lindern der körperlichen Be-\nschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch \nund Tier) und Nr. 4 (Grundlagenforschung) genannten Zwecken. Dann wird zu der Frage Stellung ge-\nnommen, ob die Tierversuche zur Durchführung des Forschungsvorhabens unerlässlich i. S. von § 7 \nAbs. 2 S. 2 TierSchG sind. Dies wird mit näheren Ausführungen bejaht. Im Weiteren wird die Methodik \nder Versuche näher beschrieben. Neben den „chronischen Versuchen“, denen die o. g. Versuchsan-\nordnung zugrunde liegt, werden „semi-chronische Versuche“ (Durchführung unter Anästhesie), „akute \nVersuche“ (Daueranästhesie mit anschließender Einschläferung), „neuroanatomische Untersuchungen“ \n(Einschläferung nach Injektion einer Travor-Substanz) und die Methode der Kernspintomographie an-\ngeführt. Im Folgenden wird zu der Belastung der Affen Stellung genommen: Die Belastungen infolge \nder operativen Eingriffe seien als geringfügig einzustufen. Dafür, dass die Kopffixierung für die Maka-\nken eine Belastung darstelle, gebe es bislang keine Anzeichen. In diesem Zusammenhang sei von \nBedeutung, dass das Verfahren, das für die Dressur angewandt werde, der Methode der operanten \nKonditionierung entspreche, d. h. es werde ausschließlich mit Belohnung und nicht mit Bestrafung ge-\narbeitet. Die Tiere würden auch ausreichend mit Flüssigkeit versorgt; sie könnten die Menge der aufzu-\nnehmenden Flüssigkeit nach ihren Bedürfnissen bestimmen. Für eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr \nspreche auch, dass die Tiere an Gewicht zunähmen bzw. die ausgewachsenen Tiere ihr Gewicht hiel-\nten oder sogar ein Fettdepot anlegten. Anzeichen für eine Belastung infolge des Geräuschpegels des \nKernspintomographen seien bislang nicht festgestellt worden. Die Tierversuche würden insgesamt so \nschonend wie möglich durchgeführt. Mit Rücksicht auf die Bedeutung des Forschungsvorhabens seien \nsie ethisch vertretbar i. S. von § 7 Abs. 3 S. 1 TierSchG. \n \nDer Tierschutzbeauftragte der Universität Bremen, Dr. med. vet. Kor., führte in seiner Stellungnahme \nvom 01.07.2008 aus, dass er bei der jahrelangen Begleitung der Experimente bislang keine Verstöße \ngegen die erteilte Genehmigung und keine tierschutzwidrigen Handlungen von Seiten der Verantwortli-\nchen und des Pflegepersonals festgestellt habe. Die Unterbringung und die Pflege seien vorbildlich. Die \nmedizinische Versorgung werde in enger Abstimmung mit den Tierärzten gewährleistet (Bl. 50 BA). \n \nMit Schreiben vom 10.07.2008 ergänzte der Kläger auf Bitten der Beklagten seine Ausführungen, u. a. \nim Hinblick auf die in der Vergangenheit gewonnenen Forschungsergebnisse sowie auf seine Verhal-\ntensbeobachtungen zu den Belastungen der Tiere (Bl. 94 BA). \n \nDas Bundesinstitut für Risikobewertung nahm auf Bitten der Beklagten mit Schreiben vom 09.07.2008 \nStellung zu den Tierversuchen (Bl. 167 BA): Die Kernspintomographie (MRI) sei zurzeit noch nicht in \nder Lage, die invasiven Untersuchungen zu ersetzen. Allerdings gebe es die relativ neue Methode der \nMangan-verstärkten Magnetresonanz-Bildgebung (MEMRI), deren Anwendung möglicherweise in Be-\ntracht komme. Außerdem wurde angeregt, die Versuchsanordnung im Hinblick auf die Flüssigkeitszu-\nfuhr zu ändern. Es gebe Hinweise darauf, dass die Versuche auch durchgeführt werden könnten, wenn \ndie Tiere normal mit Wasser versorgt würden und für ihre Mitwirkung bei den Versuchen eine zusätzli-\nche Belohnung erhielten. \n \nZu dieser Stellungnahme äußerte der Kläger sich mit Schreiben vom 22.08.2008 wie folgt (Bl. 191 BA): \nDie MEMRI-Methode habe nur eine sehr geringe räumliche Auflösung; sie sei deshalb für das For-\nschungsvorhaben nicht geeignet. Zur Flüssigkeitszufuhr sei anzumerken, dass die Tiere entgegen der \nAnnahme des Bundesinstituts vor Versuchsbeginn nicht dehydriert seien. Sie hätten gelernt, dass ein \nbestimmter Bedarf an Wasser nur in bestimmten Kontexten zu befriedigen sei, d. h. sie erarbeiteten \nsich die notwendige Flüssigkeitsmenge im Experiment. \n \nMit einem weiteren Schreiben vom 17.09.2008 erläuterte der Kläger näher die verschiedenen Ver-\nsuchsansätze des Genehmigungsantrags. Zur Flüssigkeitsmenge führte der Kläger aus, dass die Tiere \nin den Versuchswochen während der Versuche etwa 50 % der wöchentlichen Flüssigkeitsmenge auf-\nnähmen, und etwa 50 % im Stall am letzten Versuchstag und an den beiden versuchsfreien Tagen. Die \nVersuche würden an den Versuchstagen jeweils erst dann beendet, wenn das Tier durch sein Verhal-\nten signalisiere, dass sein Flüssigkeitsbedarf gedeckt sei (Bl. 227 BA). \n \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nDie nach § 15 TierSchG eingerichtete Tierschutzkommission entschied bei ihrer Sitzung am 24.09.2008 \nmit drei zu drei Stimmen mit der Stimme des Vorsitzenden, der Behörde die Genehmigung des Antrags \nzu empfehlen. Der Vorsitzende der Kommission empfahl zusätzlich, eine Begrenzung in der Frequenz \nder „semi-chronischen“ Versuche vorzunehmen, d. h. eine Halbierung der Wochenfrequenz auf einen \nmindestens zweiwöchigen Abstand (Bl. 235, 557 und 562 BA). \n \nMit Bescheid vom 15.10.2008 lehnte die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales \ndie Genehmigung der Tierversuche ab (Bl. 258 BA). Zur Begründung führte sie aus, dass der Belas-\ntungseinschätzung des Klägers nicht gefolgt werden könne. Zwar stelle die Fixierung der Tiere im Pri-\nmatenstuhl über mehrere Stunden hinweg für sich betrachtet nur eine mäßige Belastung dar; gleiches \ngelte für das Flüssigkeitsmanagement. Durch die Doppelbelastung entstehe jedoch eine erhebliche \nBelastung, zumal wenn man die lang anhaltende Dauer des Versuchsvorhabens berücksichtige. Nach \nverschiedenen der Behörde vorliegenden Belastungskatalogen sei die Dauer ein wichtiges Kriterium bei \nder Beurteilung der Belastung. In diesem Zusammenhang müsse auch die Menschenähnlichkeit und \nhohe Empfindungsfähigkeit der Affen berücksichtigt werden. Es sei ethisch nicht vertretbar, die Tiere \ndiesen erheblichen Belastungen auszusetzen, um neurobiologisches Grundlagenwissen zu erlangen. \nZwar erstrecke sich das Versuchsspektrum des Klägers jetzt neben der reinen Grundlagenforschung \nauch ansatzweise auf anwendungsorientierte Forschung, das ändere mit Rücksicht auf die erheblichen \nBelastungen der Tiere aber nichts an der ethischen Unvertretbarkeit. \n \nDer Kläger legte mit Schreiben vom 13.11.2008 Widerspruch ein. \n \nDer Senator für Wissenschaft nahm mit Schreiben vom 18.02.2009 gegenüber der Senatorin für Arbeit, \nFrauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Stellung zu den vom Kläger erzielten Forschungsergebnis-\nsen. Die Forschungsergebnisse des Klägers und seiner Arbeitsgruppe würden international stark be-\nachtet. Zwischen 2000 und 2007 seien rund 60 Aufsätze in renommierten Fachzeitschriften zu ver-\nzeichnen. Die Drittmitteleinwerbungen des Instituts für Hirnforschung III seien ebenfalls beachtlich. Sie \nwürden sich für den Zeitraum zwischen 1995 und 2010 auf insgesamt 3.738.649,- Euro belaufen (Bl. \n824 BA) \n \nAuf Ersuchen der Widerspruchsbehörde gab Prof. Dr. Christiane Bu. am 11.04.2009 eine schriftliche \nStellungnahme zur Frage der Belastung der Makaken bei den Tierversuchen ab (Bl. 1281 BA). Sie gab \nan, dass sie keine konkreten Kenntnisse über das betreffende Forschungsvorhaben habe. Die Tiere \nseien bei den Versuchen aber aufgrund der Versuchsanordnung anhaltenden erheblichen Belastungen \nausgesetzt, die mit erheblichen Leiden und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch mit Schäden verbunden \nseien. Sie litten unter einem außergewöhnlichen Durstgefühl. Die psychische Belastung im Primaten-\nstuhl stelle sich für sie als geradezu katastrophal dar. Bei der Fixierung im Kernspin komme die Lärm-\neinwirkung hinzu. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Tiere aufgrund der Belastungen \nunter Verhaltensstörungen litten, etwa Stereotypen zeigten. In der Summation seien die Belastungen \nüber längere Zeit hinweg „kaum noch vorstellbar“. \n \nEine weitere schriftliche Stellungnahme legte auf Ersuchen der Widerspruchsbehörde am 14.04.2009 \nDr. med. vet. Franz P. Gr. vor (Bl. 1258 BA). Dr. Gr. gab an, dass er zu einer wirklich zuverlässigen \nFeststellung der Belastung der Tiere weitere Unterlagen benötigte. Allerdings merke er an, dass es sich \nhier offenbar um reine Grundlagenforschung handele, und Primaten für diese grundsätzlich nicht he-\nrangezogen werden sollten. Die bei den Versuchen praktizierte Wasserrestriktion belaste die Tiere \nerheblich. Die Kopffixierung stelle mit Sicherheit eine gravierende Beeinträchtigung dar. Die Gesamtbe-\nlastung der Tiere sei erheblich; es sei nicht gerechtfertigt, solche Versuche für Grundlagenforschung \ndurchzuführen. Für die Tiere ergebe sich eine Situation der Ausweglosigkeit, der sie nicht gewachsen \nseien. Erfahrene Tierpfleger könnten diese Situation oft mildern, aber nur die üblichen 40 Stunden in \nder Woche. \n \nSchließlich erstattete Prof. Dr. Vincent Wa. unter dem 25.04.2009 ein Gutachten zu der Frage, wie die \nForscher im Bereich der Neurokognition die Belastung der Tiere bei den durchgeführten Versuchen \nbewerten (Bl. 1168 BA). \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2009 wies die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend \nund Soziales den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Bl. 1500 BA). Mit den Tierversu-\nchen des Klägers werde ein zulässiger Zweck verfolgt, sie dienten der Grundlagenforschung i. S. von § \n7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 TierSchG. Sie seien zur Erreichung des Versuchszwecks auch unerlässlich, d. h. \nAlternativmethoden, um das konkrete Forschungsziel zu erreichen, seien nicht gegeben. Die Tierversu-\nche seien aber ethisch nicht vertretbar i. S. von § 7 Abs. 3 S. 1 TierSchG. In diesem Zusammenhang \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nsei zu berücksichtigen, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass die Fähigkeit nichtmenschlicher Primaten, \nSchmerzen, Leid sowie soziale und kognitive Entbehrungen zu empfinden, der Empfindsamkeit von \nMenschen nicht unähnlich sei. Für die Belastungsbeurteilung habe die Behörde auf die sog. chroni-\nschen Versuche abgestellt, die den Kern des Forschungsvorhabens des Klägers bildeten. Bei diesen \nVersuchen stellten wiederum der Primatenstuhl mit Kopffixierung und das restriktive Flüssigkeitsmana-\ngement das größte Belastungspotenzial dar. \n \nFür die Belastungsbeurteilung sei unerheblich, welche Erschwernisse die Tiere in der freien Wildbahn \ntäglich erlebten, maßgeblich sei allein, welche natürlichen Bedürfnisse sie hätten. Entscheidend sei das \nWohlergehen der Tiere. Dabei seien hinsichtlich solcher Belastungen, die keiner beobachtenden oder \nobjektiv messbaren Bewertung zugänglich seien, auch Analogien zum Leid- und Schmerzempfinden \nvon Menschen zulässig. \n \nDie Belastung durch das Flüssigkeitsmanagement sei für sich genommen als mittelgradig einzustufen. \nDabei sei vorauszuschicken, dass das EU-Recht derartige Versuche zwar nicht generell verbiete, sie \naber einer besonderen Rechtfertigung unterwerfe. Nach einer Auswertung der vorhandenen wissen-\nschaftlichen Erkenntnisquellen sei die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass eine dauerhafte Be-\nschränkung der freien Flüssigkeitsaufnahme das Wohlbefinden der Tiere wesentlich beeinträchtige. Die \nTiere müssten sich in einem spürbaren Mangelzustand befinden, damit sie an den Versuchen teilnäh-\nmen. Die Tiere erhielten bei den Versuchen zwar die zum Überleben notwendige, nicht jedoch die zur \nErreichung eines Wohlbefindens erforderliche Flüssigkeitsmenge. Soweit die von Prof. Dr. Wa. befrag-\nten Primatenforscher – ebenso wie der Kläger – in der von ihnen praktizierten Form des Flüssigkeits-\nmanagements keine wesentliche Belastung der Tiere sähen und auf den trotz der Flüssigkeitsrestriktion \nguten physischen Zustand der Tiere verwiesen, könne die Behörde dem aufgrund der vorliegenden \nErkenntnisse nicht folgen. \n \nDie Fixierung der Tiere stelle ebenfalls eine Belastung mit mittlerem Schweregrad dar. Die Fixierung \nführe bei den Tieren zu Stress; es träten nach zwei vorliegenden Studien physiologische, biochemische \nund hormonelle Veränderungen bei den fixierten Tieren auf. \n \nAls weitere belastende Maßnahmen kämen die Vielzahl von Operationen, die erheblichen Ge-\nräuschemissionen im Kernspintomographen sowie die zeitweilige soziale Isolation der Tiere hinzu. \n \nDie jeweils für sich genommen mittelgradigen Belastungen führten in der Kombination und insbesonde-\nre in der Langzeitwirkung zu einer erheblichen Belastung. Einschlägige Belastungskataloge bestätigten \nden von der Behörde gewählten Ansatz einer Gesamtbetrachtung. \n \nAuf der anderen Seite könne nicht in Abrede gestellt werden, dass die Forschung des Klägers erhebli-\nche Bedeutung habe. Das werde u. a. aus der Veröffentlichungsliste, den internationalen Verbindungen \nseines Instituts und der sehr beachtlichen Drittmittelfinanzierung deutlich. \n \nDas ändere aber nichts daran, dass der zu erwartende Nutzen der Forschung die festgestellte Belas-\ntung der Tiere nicht ethisch rechtfertigen würde. Als Maßstab für die ethische Vertretbarkeit müsse \ninsoweit die Sozialmoral der Bevölkerung herangezogen werden. In der Gesellschaft sei ein deutlicher \nWertewandel zugunsten des Tierschutzes zu verzeichnen. Dieser Wertewandel spiegele sich auch im \nnationalen Recht wider – etwa in der Einführung des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in Art. 20 a \nGG im Jahr 2002. Im Unionsrecht gebe es ebenfalls Bestrebungen, den Schutz von Versuchstieren zu \nverbessern. \n \nIn Bezug auf Makaken sei dabei weiter zu berücksichtigen, dass diese evolutionsgeschichtlich den \nMenschen und den Menschenaffen nahe ständen. Bei der ethischen Bewertung müsse die Nähe des \njeweiligen Versuchstieres zum Menschen als Kriterium herangezogen werden. \n \nIm Rahmen der ethischen Vertretbarkeit sei schließlich auch zu berücksichtigen, ob die Versuche der \nGrundlagenforschung dienten oder ob sie einen unmittelbar spürbaren Nutzen für die Allgemeinheit \nerzeugten. Der Kläger betreibe eine Forschung, bei der unsicher sei, ob sie einmal für den Menschen \nNutzen bringe. Dies sei bei der Abwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. \n \nDa bereits die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, komme es auf die Frage, ob der Be-\nhörde ein Ermessen hinsichtlich der Genehmigungsentscheidung zustehe, nicht mehr an. \n \nDer Kläger hat am 03.09.2009 Klage erhoben. \n\n \n- 7 - \n- 6 -\n \nEr hat seine Klage wie folgt begründet: \n \nDie Behörde treffe, indem sie die Genehmigungsfähigkeit einer bestimmten, unersetzlichen Methodik \nkognitionswissenschaftlicher Forschung verneine, einen ganzen Zweig der Kognitionsforschung. \n \nDie Behörde habe verkannt, dass das Forschungsvorhaben mit seinen verschiedenen Versuchsansät-\nzen ganz überwiegend – auch – dem Versuchszweck des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 2. Alt. TierSchG diene \n(Erkennen physiologischer Zustände und Funktionen bei Menschen oder Tieren). \n \nDer Kläger habe im Genehmigungsverfahren eingehend zur Belastung der Versuchstiere Stellung ge-\nnommen und sich dabei insbesondere auf die Belastungserkenntnisse aus den bisherigen Versuchen \nsowie die vorhandenen Verhaltensbeobachtungen bezogen. Diese Erkenntnisse blende die Behörde \naus. Für die Untersuchungsbefunde der Veterinäre habe die Behörde sich nicht interessiert. \n \nWasser stehe den Tieren in ausreichendem Maß zur Verfügung. Die Tiere zeigten keinerlei Anzeichen \nvon Dehydrierung und seien gesund. \n \nDie Behörde reklamiere in Bezug auf die ethische Vertretbarkeit zu Unrecht ein materielles Prüfungs-\nrecht für sich. Das Gesetz verlange eine wissenschaftlich begründete Darlegung; das Genehmigungs-\nverfahren sei insoweit dialogisch konzipiert. Die Sozialmoral der Bevölkerung sei im Rahmen der Beur-\nteilung der ethischen Vertretbarkeit ein gänzlich ungeeignetes Kriterium. \n \nDer Kläger hat eine weitere von ihm persönlich verfasste Ausarbeitung vom 19.11.2009 vorgelegt, in \nder er nochmals Stellung zur Belastung der Versuchstiere nimmt (Bl. 184 GA). Die Ausarbeitung enthält \nnähere Ausführungen zur Flüssigkeitsversorgung, zur Einschränkung der Sozialkontakte während der \nVersuche, zur Fixierung, zu den operativen Eingriffen, der Einführung der Elektrode in das Gehirn so-\nwie zur Narkose zu Versuchszwecken, schließlich zur Frage der Kombinations- und Langzeitwirkung. \n \nDie Beklagte hat wie folgt erwidert: \n \nEs gehe ihr nicht um das generelle Verbot einer bestimmten Forschungsmethodik, sondern um be-\nstimmte konkrete Tierversuche. Insoweit hätten die sachverständig unterstützten Ermittlungen der Be-\nhörde zu der Erkenntnis geführt, dass die Versuche die Tiere schwer belasteten. In diesem Zusam-\nmenhang sei nicht zu beanstanden, dass die im Widerspruchsverfahren beauftragten Gutachter die \nVersuchseinrichtung nicht in Augenschein genommen hätten. Das Prinzip der Versuchsanordnung sei \nihnen bekannt gewesen; die Versuche hätten deshalb von ihnen beurteilt werden können. Auf die Aus-\nführungen des Klägers zum Gesundheitszustand der Tiere und die von ihm geschilderten Verhaltens-\nbeobachtungen komme es nicht mehr an. \n \nDie Belastung der Tiere resultiere im Wesentlichen aus dem restriktiven Flüssigkeitsmanagement sowie \nder Fixierung im Primatenstuhl. Die Belastungen müssten, wie zutreffend im Widerspruchsbescheid \ndargelegt, in ihrer Kombinations- und Langzeitwirkung gesehen werden. \n \nDen Hauptzweck der Forschung des Klägers bilde zweifellos die Grundlagenforschung. Abgesehen \ndavon bestehe auch kein ethischer Wertungsunterschied zwischen den Versuchszwecken des § 7 Abs. \n2 S. 1 Nr. 1 TierSchG einerseits und des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 TierSchG andererseits. \n \nDer Behörde stehe bei der Erteilung der tierschutzrechtlichen Genehmigung ein vollumfängliches eige-\nnes Prüfungsrecht zu. Hierfür spreche etwa die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, darüber hinaus \naber auch die Aufnahme des Tierschutzgesetzes in das Grundgesetz durch Ergänzung des Art. 20 a \nGG, die eine verfassungsrechtliche Aufwertung des Tierschutzes bewirkt habe. Im Rahmen der Prüfung \nder ethischen Vertretbarkeit nach § 7 Abs. 3 S. 1 TierSchG dürfe berücksichtigt werden, dass die Beur-\nteilung von Tierversuchen einem gesellschaftlichen Wertewandel unterliege. Verfehlt sei es, die Ent-\nbehrungen und Belastungen als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, denen die Tiere in freier Wildbahn \nausgesetzt seien. Die Tiere befänden sich im vorliegenden Fall in menschlicher Obhut. Die jeweilige \nBelastung bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. Diese sei hier, auch wenn man den hohen Rang \nder Forschung des Klägers anerkenne, nicht gegeben. \n \n§ 8 Abs. 3 TierSchG stelle die Genehmigung im Übrigen in das Ermessen der Behörde. Die Genehmi-\ngungspflicht beruhe auf einem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt, nicht etwa – nur – auf ei-\nnem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. \n\n \n- 8 - \n- 7 -\n \nDie Beklagte hat im Klageverfahren eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. Bu. vom 18.04.2010 \nvorgelegt, in der diese ausgeführt hat, dass ihre Beurteilung nicht anders ausgefallen wäre, wenn sie \ndie Tiere gesehen hätte (Bl. 371 GA). \n \nDie Beklagte hat weiter eine ergänzende Stellungnahme von Dr. Gr. vorgelegt, in der dieser ausführte, \ndass die Beobachtung der Tiere über einen längeren Zeitraum hinweg zwar sinnvoll gewesen wäre, die \nfehlende persönliche Anschauung ihn aber eher zu einer milderen Bewertung der Belastung veranlasst \nhabe. Es könne sein, dass er bei der Möglichkeit einer eigenen Adspektion zu einem kritischerem Urteil \ngekommen wäre (Bl. 369 GA). \n \nDas Verwaltungsgericht hat am 22.04.2010 einen nichtöffentlichen Erörterungstermin in der Universität \nBremen durchgeführt. Bei dieser Gelegenheit wurden die Stallungen der Tiere besichtigt. Der Kläger \nlegte weiter im Einzelnen dar, wie die Tiere trainiert und auf welche Weise die Versuche durchgeführt \nwürden. Der anwesende Prof. Dr. Bo. nahm Stellung zu den von ihm durchgeführten regelmäßigen \nUntersuchungen. Weiter nahmen Stellung der die Tiere im Bedarfsfall behandelnde Tierarzt Dr. Lu. \nsowie Dr. Kor., der Tierschutzbeauftragte der Universität Bremen. \n \nAm 26.05.2010 erließ die Beklagte einen Ergänzungsbescheid, in dem sie die Ansicht vertrat, dass die \nForschung des Klägers keine hervorragende Bedeutung i. S. von § 7 Abs. 3 S. 2 TierSchG besitze (Bl. \n388 GA). \n \nDas Verwaltungsgericht hat am 28.05.2010 mündlich verhandelt. \n \nDer Kläger hat beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.10.2008 in Gestalt des Wider-\nspruchsbescheids vom 11.08.2009 und des Ergänzungsbescheids vom 26.05.2010 zu \nverpflichten, ihm die beantragte Genehmigung gem. Antrag vom 19.06.2008 zu erteilen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte aufgrund dieser mündlichen Verhandlung unter Aufhebung \nder entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Genehmigungsantrag des Klägers unter Beach-\ntung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen \n(Bl. 443 GA). Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: \n \nDie ethische Vertretbarkeit i. S. von § 7 Abs. 3 S. 1 TierSchG verlange eine Güterabwägung, d. h. eine \nPrüfung der Verhältnismäßigkeit. In diesem Rahmen könnten die zum planungsrechtlichen Abwä-\ngungsgebot entwickelten Grundsätze Geltung beanspruchen. Die Beklagte müsse sich insoweit entge-\ngenhalten lassen, keine ausreichend konkreten Feststellungen zur Belastung der Affen getroffen zu \nhaben. Die von der Beklagten beauftragten Gutachter hätten sich nicht mit den konkreten Verhältnissen \nauseinandergesetzt. Die Kenntnisse und Erfahrungen des auf Veranlassung der Genehmigungsbehör-\nde eingesetzten Tierarztes, des im Bedarfsfall behandelnden Tierarztes sowie des Tierschutzbeauftrag-\nten der Universität seien nicht ausgewertet worden. \n \nDie Beklagte habe ebenfalls keine ausreichenden Feststellungen zur Bedeutung der Forschung des \nKlägers durchgeführt. \n \nDie Berufung auf einen gesellschaftlichen Wertewandel sei im Rahmen einer rechtlich gebundenen \nEntscheidung unzulässig. \n \nDer Rechtsstreit sei im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht spruchreif. Das Gericht sehe davon ab, die \nSache selbst spruchreif zu machen, weil derzeit alle wichtigen Tatsachengrundlagen fehlten, um über \nden Genehmigungsantrag entscheiden zu können. \n \nDas Urteil ist der Beklagten am 22.06.2010 zugestellt worden. \n \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nDie Beklagte hat am 07.07.2010 Berufung eingelegt, die sie am 16.09.2010 nach antragsgemäßer Ver-\nlängerung der Frist um einen Monat begründet hat. \n \nDer Kläger hat am 27.12.2010 Anschlussberufung eingelegt. \n \nDer Kläger hat am 03.11.2011 bei der Beklagten beantragt, die Genehmigung für die laufenden, noch \nnicht abgeschlossenen Versuche um ein Jahr bis zum 30.11.2012 zu verlängern, was die Beklagte \nabgelehnt hat. \n \nDie Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: \n \nDas Urteil vom 28.05.2010 sei fehlerhaft. Das VG hätte die Klage abweisen oder die Sache selbst \nspruchreif machen müssen. In jedem Fall hätte das VG der Behörde ein Versagungsermessen einräu-\nmen müssen. \n \nDas VG habe im Tatbestand seines Urteils unerwähnt gelassen, dass die Tierversuche entscheidend \ndarauf beruhten, dass bei den Tieren jedenfalls vorübergehend ein Flüssigkeitsdefizit auftrete. \n \nAuch wenn die Ausführungen des VG in diesem Punkt nicht hinreichend klar seien, müsse nochmals \nhervorgehoben werden, dass die Behörde, gerade auch in Bezug auf die ethische Vertretbarkeit, ein \nvollumfängliches materielles Prüfungsrecht habe. In diesem Rahmen dürfe die Behörde auch einen \nWertewandel in der Gesellschaft berücksichtigen. Sie habe insoweit die Befugnis zu einer sog. „admi-\nnistrativen Normkonkretisierung“. \n \nDie Behörde sei rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Versuche für die Tiere erheblich \nbelastend seien. Bei den Gesundheits- und Verhaltenskontrollen von Prof. Dr. Bo. handele es sich le-\ndiglich um ein Monitoring, d. h. eine weitmaschige Überwachung; sie sei nur als Momentaufnahme \nanzusehen. Von entscheidender Bedeutung sei außerdem, dass sich allein durch Verhaltensbeobach-\ntungen das Leiden der Tiere nicht ausreichend ermitteln lasse. \n \nBerücksichtige man einerseits die sich über Jahre erstreckende Belastung der Tiere und andererseits \nden insgesamt ungewissen Nutzen der Forschung des Klägers für die Menschheit, falle die Abwägung \nzu seinen Lasten aus. \n \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe der Behörde bei der Erteilung einer tierschutz-\nrechtlichen Genehmigung nach § 8 Abs. III TierSchG ein Versagungsermessen zu. \n \nDer Kläger trägt zur Begründung der Anschlussberufung vor: \n \nDas erstinstanzliche Urteil sei fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht die Beklagte entweder zur Ertei-\nlung der Genehmigung hätte verpflichten oder die Sache in jedem Fall selbst hätte spruchreif machen \nmüssen. \n \nDer Behörde stehe bei der Entscheidung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 \nTierSchG erfüllt seien, kein vollumfängliches eigenes Prüfungsrecht zu. Das Gesetz verlange vom je-\nweiligen Antragsteller eine wissenschaftlich begründete Darlegung der Genehmigungsvoraussetzun-\ngen. Das bedeute, dass die Behörde ein Versuchsvorhaben zu genehmigen habe, wenn ihr nicht der \nNachweis der ethischen Unvertretbarkeit gelinge. Art. 20 a GG habe insoweit nicht zu einer Vollkontrol-\nle geführt. \n \nSoweit die Behörde einen vermeintlichen gesellschaftlichen Wertewandel sowie die Sozialmoral der \nBevölkerung als Kriterien heranziehe, sei das schlichtweg gesetzeswidrig. Der 2007 ergangene Bürger-\nschaftsbeschluss sei für die Erteilung der Genehmigung, die rechtlich gebunden sei, irrelevant. \n \nFür einen behördlichen Beurteilungsspielraum bei der Frage der ethischen Vertretbarkeit sei nichts \nerkennbar. Dagegen spreche schon der intensive Grundrechtsbezug, d. h. der Eingriff in die durch Art. \n5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschafts- und Forschungsfreiheit. \n \nIn Bezug auf die Belastungsbeurteilung der Tiere habe das Verwaltungsgericht zu Recht verlangt, dass \ndie bislang gesammelten empirischen Daten berücksichtigt werden müssten. \n \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nDer Behörde werde in § 8 Abs. 3 TierSchG kein Versagungsermessen eingeräumt. Ein solches Ermes-\nsen würde die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit zur Disposition stellen. \n \nDer Kläger hat ein von Prof. Dr. Ka., Leiter der Abteilung für Infektionspathologie am Deutschen Prima-\ntenzentrum Göttingen, auf Ersuchen der Beigeladenen am 12.11.2010 erstelltes Gutachten vorgelegt \n(Bl. 715 GA). Prof. Dr. Ka. hat die Einrichtung des Klägers am 17.09. und am 20.09.2010 besucht. In \ndem Gutachten wird Stellung zu den allgemeinen Kriterien einer Belastungsbeurteilung bei Tieren und \nim Besonderen bei Rhesusaffen genommen. Es folgt eine Auswertung der Ergebnisse der jährlich \ndurchgeführten Blutuntersuchungen sowie der monatlich von Prof. Dr. Bo. erstellten Untersuchungspro-\ntokolle. Anschließend wird die Belastungswirkung der einzelnen Elemente der Versuche beurteilt (Flüs-\nsigkeitsmanagement; Fixierung; Isolierung während der Versuche; Lärmbelastung im Kernspinto-\nmographen; Verhaltensaufgaben; Mehrzahl der Operationen). Prof. Dr. Ka. ist zu dem Ergebnis ge-\nlangt, dass die Tiere durch die Versuche keiner relevanten Belastung ausgesetzt seien. Die Tiere seien \nin einem sehr guten Gesundheits- und Pflegezustand. Sie zeigten ein normales Verhalten; Anzeichen \nfür ein Flüssigkeitsdefizit seien nicht erkennbar. Vielmehr seien die Tiere agil und zeigten ein adäquates \nSozialverhalten. Es sei ebenfalls kein Anzeichen für eine Hörschädigung infolge des Kernspinto-\nmographen erkennbar. Die Tiere seien offenbar sehr behutsam an die von ihnen zu lösenden Verhal-\ntensaufgaben herangeführt worden. \n \nDie Beklagte hat im Berufungsverfahren ein Gutachten von Dr. Jon Ri. zur Frage des potentiellen wis-\nsenschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzens des Forschungsvorhabens des Klägers eingeholt (Bl. \n350 Gerichtsakte 1 B 272/11). Dr. Ri. war in leitender Stellung in der Tierschutzabteilung des britischen \nInnenministeriums tätig. In dem im Mai 2011 vorgelegten Gutachten heißt es, die Forschung des Klä-\ngers ziele auf ein besseres Verständnis der neurokognitiven Funktionen. Die Forschungsergebnisse \ndes Klägers seien international hoch angesehen. Sein Arbeitsprogramm sei im Zeitpunkt der Einrei-\nchung des Genehmigungsantrags einzigartig gewesen. Die in Deutschland arbeitenden Forschungs-\ngruppen Prof. Dr. Kr., Prof. Dr. Lo., Prof. Dr. Tr. und Prof. Dr. Si. hätten weltweit gesehen eine Spitzen-\nstellung inne, d. h. sie gehörten zu den besten 10 % der Forschungsgruppen auf dem Gebiet der Neu-\nrowissenschaften. \n \nDie Beklagte hat weiterhin zur Belastung der Tiere ein Gutachten des Prof. Dr. John Gl. eingeholt (Bl. \n237 Gerichtsakte 1 B 272/11). Prof. Dr. Gl. war 20 Jahre Leiter des Primatenlabors der Universität of \nNew Mexico. Er hat u. a. zu Fragen der Forschungsethik veröffentlicht. Prof. Dr. Gl. besuchte die For-\nschungseinrichtung des Klägers vom 20.06.2011 bis zum 24.06.2011. In seinen am 26.09.2011 erstat-\nteten Gutachten heißt es einleitend, dass sich Schmerz oder Leid bei nicht-menschlichen Primaten \nnicht unbedingt an Verhaltensauffälligkeiten erkennen ließen. Deshalb bestehe unter Forschern, Tier-\nschützern und Genehmigungsbehörden Übereinstimmung darüber, dass, wenn ein Eingriff beim Men-\nschen Schmerzen oder Leid verursache, man zunächst einmal davon ausgehen könne, dass dieser \nEingriff auch bei betreffenden Tieren zu Schmerzen oder Leid führe. Im Rahmen der Belastungsbeurtei-\nlung sei weiter zu berücksichtigen, dass es innerhalb einer Affengruppe immer individuelle Unterschie-\nde gebe. Aus Gründen der Tierethik müsse bei der Beurteilung auf das verwundbarste Mitglied der \nGruppe abgestellt werden. \n \nIm Folgenden werden in dem Gutachten die einzelnen Elemente der Tierversuche auf ihre Belastungs-\nwirkung hin bewertet: \n \nDer Stress infolge der Wasserbeschränkung liege im obersten Bereich des moderaten Niveaus bis hin \nzum beträchtlichen Niveau. Die Tiere litten bei den Versuchen unter starkem Durst; sie erhielten nur die \nuntere Minimalgrenze der notwendigen Flüssigkeitsmenge. Dazu werden in einer Tabelle die Flüssig-\nkeitsmengen aufgelistet, die Rhesusaffen bei verschiedenen Forschungsprojekten erhalten hatten. \nAußerdem nimmt der Gutachter Bezug auf 5 Einzelsachverhalte, die er beobachtet habe. Die Fixierung \nim Primatenstuhl würde eine extreme Stressquelle darstellen, wenn die Tiere nicht wie geschehen vom \nTeam auf die Situation vorbereitet worden wären. So sei das Stressniveau als chronisch und zumindest \nmoderat einzustufen. Dass die Tiere ihren Widerstand aufgegeben hätten, ändere hieran nichts. Die \nKopffixierung erzeuge Stress an der oberen Grenze des chronischen, moderaten Bereichs. Die ganz \nerhebliche Lärmbelastung im Kernspintomographen könne zu Schwerhörigkeit und damit Stress im \nmoderaten Bereich führen. Falls die Affen einen Tinnitus erleiden sollten, sei die Belastung deutlich \nmehr als moderat. Insgesamt sei ihm aufgefallen, dass die Affen ein sehr geringes direktes Sozialver-\nhalten zeigten. Die Tiere achteten, auch wenn die Erkundung der Umgebung häufiger zu beobachten \ngewesen sei, nur wenig aufeinander. Die geringe soziale Aktivität könne man am Besten als Lethargie \nbezeichnen. Die Summe der stressigen Erfahrungen führe dazu, dass bei den Tieren auf Dauer eine \nkognitive Verzerrung entstehe. Das bedeute, dass die Tiere ihr Leben mit einer negativen Valenz be-\n\n \n- 11 - \n- 10 -\ntrachteten, ohne die Erwartung einer deutlichen Besserung. Prof. Dr. Bo. könne die Tiere nur einmal \nmonatlich aus der Distanz betrachten; er übersehe dabei natürlich subtilere Veränderungen. Einige \nTiere litten unter den Belastungen moderat, andere beträchtlich. \n \nIn einer weiteren Stellungnahme vom 23.09.2011 hat Prof. Dr. Gl. dazu Stellung genommen, in welchen \nPunkten er die Einschätzung Prof. Dr. Ka. teilt und welchen nicht (Bl. 293 Gerichtsakte 1 B 272/11). \n \nZu dem von Prof. Dr. Gl. erstellten Gutachten hat Dr. Sunita Ma., eine wissenschaftliche Mitarbeiterin \nder vom Kläger geleiteten Abteilung Theoretische Neurobiologie, Stellung genommen (Bl. 904 GA). In \nder Stellungnahme wird ausführlich auf die Flüssigkeitszufuhr eingegangen. Das Gutachten Gl. enthalte \nunzutreffende Angaben über die Flüssigkeitsmenge, die die Affen bei den Tierversuchen (einschl. der \nWochenenden) durchschnittlich aufnehmen würden. Die fünf von Prof. Dr. Gl. geschilderten Sachver-\nhalte, die er als Beleg für einen starken Durst der Tiere angeführt habe, beruhten auf einer fehlerhaften \nInterpretation des Verhaltens der Tiere. Hierzu nimmt Frau Dr. Ma. im Einzelnen Stellung. Gegen die \nAnnahme Prof. Dr. Gl., dass der Durst für die Tiere der Antrieb sei, in den Primatenstuhl zu gehen, \nspreche, dass die Tiere sich auch in der trainigsfreien Zeit, in der sie ohne Einschränkung Wasser er-\nhielten, freiwillig in den Stuhl setzen würden. Beim Training der Tiere werde kein Zwang ausgeübt. \nChronischer Stress würde im Übrigen zu sichtbaren Veränderungen bei den Tieren führen. Die Lärmbe-\nlastung im Kernspintomographen sei ohne Zweifel beträchtlich. Die Tiere hätten sich aber offensichtlich \ndaran gewöhnt. Ihre Arbeitsleistung sei genauso hoch wie im Labor, bei Stress wäre das nicht zu er-\nwarten. Zur Zeit des Besuchs von Prof. Dr. Gl. seien nur bei einem Affen häufig Kernspinuntersuchun-\ngen durchgeführt worden. Das Gehör dieses Affen funktioniere aber offensichtlich gut. Im Übrigen zeig-\nten die Tiere im Hinblick auf ihre vokale Kommunikation ein artgerechtes Verhalten. Sie seien auch \nnicht lethargisch; schon die eigenen Beobachtungen Prof. Dr. Gl. sprächen dagegen. Die Tiere hätten \neine kräftige Skelettmuskulatur, was mit einem apathischen Stillsitzen kaum zu vereinbaren wäre. Ins-\ngesamt pflege Prof. Dr. Gl. einen unkritischen Anthropomorphismus. Erfahrene Beobachter könnten \ndurchaus feststellen, ob die Affen unter Stress leiden würden; hierfür seien im gegebenen Fall aber \ngerade keine Anzeichen gegeben. \n \nDie Beklagte nimmt zu den vorgelegten Gutachten wie folgt Stellung: \n \nDas Gutachten von Prof. Dr. Gl. sei überzeugend. Es schöpfe die vorhandenen Erkenntnisquellen um-\nfassend aus. Neben einer Auswertung der vorhandenen Literatur beruhe es auf eigenen Beobachtun-\ngen. Dass Prof. Dr. Gl. die Schmerz- und Leidensempfindlichkeit von Menschen in seine Beurteilung \neingestellt habe, entspreche dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis, es handele sich hierbei \nkeineswegs um einen unkritischen anthropomorphen Ansatz. \n \nDas Gutachten von Prof. Dr. Ka. sei zwar in verschiedenen Punkten nicht zu beanstanden. Es entspre-\nche aber in anderen, allerdings neuralgischen Punkten methodisch nicht dem Stand der Wissenschaft. \nInsbesondere habe Prof. Dr. Ka. das Leiden, das den Tieren durch eine unzureichende Flüssigkeitszu-\nfuhr zugefügt werde, nicht zutreffend erfasst. \n \nWeiterhin müsse darauf hingewiesen werden, dass gegenüber Prof. Dr. Ka. die Besorgnis der Befan-\ngenheit bestehe. Als Leiter einer Abteilung des Deutschen Primatenzentrums Göttingen habe er ein \nerhebliches Eigeninteresse an dem Ergebnis des Gutachtens. \n \nDie Ausarbeitung von Frau Dr. Ma. gebe das Gutachten Prof. Dr. Gl. teilweise unzutreffend wider. Sie \nenthalte im Übrigen etliche fachliche Fehler. \n \nDie Beklagte hat weiterhin mit Schriftsatz vom 16.10.2012 eine Antwort von Prof. Dr. Gl. auf die Ausar-\nbeitung von Dr. Ma. vorgelegt (Bl. 1139 GA). Daran hält der Gutachter auch unter Berücksichtigung der \nAusführungen von Frau Dr. Ma. an seiner Belastungsbeurteilung fest. \n \nDer Kläger nimmt zu den vorgelegten Gutachten wie folgt Stellung: \n \nDas Gutachten Gl. sei nicht nachvollziehbar. Es lasse jede Auseinandersetzung mit den Kriterien, die \nfür die Belastungsbeurteilung von Tieren entwickelt worden seien, vermissen. Eine sorgfältige und kon-\nkrete Belastungsbeurteilung sei nicht vorgenommen worden. Der von Prof. Dr. Gl. vertretene Anthro-\npomorphismus sei gerade nicht Stand des Wissens. Die Defizite des Gutachtens würden in der Ausar-\nbeitung von Frau Dr. Ma. im Einzelnen zutreffend benannt. \n \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nGegenüber Prof. Dr. Gl. bestehe die Besorgnis der Befangenheit. Der Gutachter sei erklärter Gegner \nvon Tierversuchen an Primaten. Er sei in den USA Mitglied eines 6-köpfigen Beirats einer wirkungs-\nmächtigen Lobbyorganisation von Tierversuchsgegnern. \n \nDas Gutachten von Prof. Dr. Ka. entspreche demgegenüber dem Stand der Wissenschaft. Der Gutach-\nter Ka. sei im Deutschen Primatenzentrum Göttingen für das Wohlergehen von 1400 Tieren verantwort-\nlich. Es gebe wohl in Deutschland niemanden, der besser über die Gesundheit und das Wohlergehen \nnicht-menschlicher Primaten informiert sei. \n \nDie Einwände, die die Beklagte gegen die Unbefangenheit Prof. Dr. Ka. richte, entbehrten jeder Grund-\nlage. Ein irgendwie geartetes Eigeninteresse sei bei der Erstellung des Gutachtens nicht vorhanden \ngewesen. Von den 1400 Tieren des Primatenzentrums würden jährlich etwa 20 für die Hirnforschung \ngebraucht, das sei insgesamt keine substantiell relevante Größe. \n \nDer Kläger hat eine Stellungnahme Prof. Dr. Ka. vom 02.08.2012 vorgelegt, in der dieser ausführt, für \nihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte ihm fehlende Neutralität unterstellen würde. An \nseinem Gutachten vom 12.11.2010 halte er fest (Bl. 1244 GA). \n \nDer Kläger hat weiter eine Stellungnahme von Prof. Dr. Bo. vom 29.10.2012 vorgelegt (Bl. 1240 GA), in \nder dieser ausführt, dass er seit mehr als einem Jahrzehnt durch Vermittlung der Tierärztekammern \nBremens und Niedersachsens von der Beklagten mit der tierschutzrechtlichen Aufsicht der Rhesusaffen \ndes Zentrums für Kognitionswissenschaften beauftragt sei. Der Gesundheitszustand und das Verhalten \nder Affen würden von ihm regelmäßig in monatlichen Abständen erfasst. Zusammen mit den ihm vor-\nliegenden Blut-Laboranalysen bildeten die von ihm erhobenen Daten eine zuverlässige Grundlage, um \ndie Physis und das Wohlbefinden der Tiere zu beurteilen. Die Parameter, anhand derer er die Daten \nerhebe, entsprächen weitestgehend den Indikatoren, die der Arbeitskreis Berliner Tierschutzbeauftrag-\nter entwickelt habe. Bei keinem der Tiere habe er Anzeichen für die behaupteten erheblichen Belastun-\ngen feststellen können. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem OVG am 11.12.2012 haben die Beteiligten ihre Standpunkte \nnochmals dargelegt. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \nunter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen - 5. Kam-\nmer – vom 28.5.2010 festzustellen, dass die Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, dem \nKläger auf den Antrag vom 19.06.2008 sowie den Verlängerungsantrag vom 3.11.2011 ei-\nne Genehmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG zu erteilen, \n \nhilfsweise, \n \nunter Abänderung des Urteils des VG die Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie von der Beklagten gestellten Anträge zurückzuweisen, \n \nsowie im Rahmen seiner Anschlussberufung: \n \nunter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen - 5. Kam-\nmer - vom 28.5.2010 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger auf sei-\nnen Antrag vom 19.6.2008 sowie den Verlängerungsantrag vom 03.11.2011 eine Geneh-\nmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG zu erteilen. \n \nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. \n \nDer Kläger hat die beantragten Tierversuche zwischen dem 01.12.2008 und dem 30.11.2012 auf der \nGrundlage vorläufiger Gestattungen durchgeführt, zu denen die Beklagte durch einstweilige Anordnun-\ngen verpflichtet worden war (Beschlüsse des VG Bremen vom 19.12.2008 – 5 V 3719/08 -, vom \n19.10.2009 – 5 V 1524/09 – und vom 16.06.2010 – 5 V 1524/09; Beschl. des OVG vom 23.11.2011 - 1 \nB 272/11). \n \n\n \n- 13 - \n- 12 -\nAm 16.11.2012 haben die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht einen gerichtlichen Vergleich ge-\nschlossen (5 V 1939/12), wonach dem Kläger bis zur Entscheidung über die wegen des anschließen-\nden Versuchszeitraumes beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage (5 K 906/12) die Durchführung \nder Versuche vorläufig weiter gestattet wird. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie den Inhalt der \nSchriftsätze der Beteiligten sowie die zur Akte gereichten Gutachten und Stellungnahmen Bezug ge-\nnommen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nI. \n1. \nSowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Bremen – 5. Kammer – vom 28.05.2010 sind zulässig. \n \nDie Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt (§ 124 a Abs. 3 S. 3 VwGO). \n \nDie Anschlussberufung des Klägers ist nicht verspätet. Sie unterlag nicht der Monatsfrist des § 127 \nAbs. 2 S. 2 VwGO, weil die Berufungsbegründungsschrift nicht zugestellt worden ist (vgl. \nHapp/Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 127 Rn. 14). \n \n2. \nDie Beteiligten streiten darüber, ob die Versagung der vom Kläger am 19.06.2008 beantragten Geneh-\nmigung nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (neugefasst durch Bekanntmachung vom 18.05.2006, \nBGBl. 1 S. 1206, zuletzt geändert am 19.12.2010, BGBl. I, S. 1934) – TierSchG – rechtmäßig war. Der \nFeststellungsstreit ist zulässig. \n \nDas zunächst vom Kläger verfolgte Verpflichtungsbegehren hat sich durch Zeitablauf erledigt. Der Ge-\nnehmigungsantrag vom 19.06.2008 bezog sich auf den Versuchszeitraum vom 01.12.2008 bis \n30.11.2011. Wegen Überschreitung der geplanten Dauer der Versuche hat der Kläger am 03.11.2011 \nbeantragt, die Genehmigung um ein Jahr, also bis zum 30.11.2012, zu verlängern (vgl. dazu OVG \nBremen, Beschl. v. 23.11.2011 – 1 B 272/11). Die Einbeziehung dieses Verlängerungszeitraums in das \nvorliegende Verfahren ist sachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO). Auch dieser Zeitraum ist inzwischen \nverstrichen, so dass im gegenwärtigen Zeitpunkt nur noch für einen Fortsetzungsfeststellungsstreit (§ \n113 Abs. 1 S. 4 VwGO entsprechend) Raum ist. \n \nDas beim Übergang vom Verpflichtungs- zum Fortsetzungsfeststellungsstreit erforderliche Feststel-\nlungsinteresse ist gegeben: \n \nDer Kläger beabsichtigt, auch zukünftig Tierversuche auf der Grundlage der hier strittigen Versuchsan-\nordnung durchzuführen. Aus diesem Grund stellen sich in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen \nKlageverfahren (5 K 906/12), in dem es um die weitere Fortführung der Versuche geht, im Prinzip die-\nselben Fragen wie im vorliegenden Verfahren. Hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. \n \nDie anstehende Neufassung des Tierschutzgesetzes (vgl. Entwurf eines Änderungsgesetzes vom \n29.08.2012, BT-Drs. 17/10572) steht dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit es \num Tierversuche geht, hält das Gesetz nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in wesentlichen \nPunkten an den bisherigen Regelungen fest (z. B. § 7 a Abs. 2 Nr. 3 n. F.: „Ethische Vertretbarkeit“; § 8 \nAbs. 1 S. 1 Nr. 1 TierSchG n. F.: „Wissenschaftlich begründete Darlegung“). \n \nAuch die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 22.09.2010 zum \nSchutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L vom 20.10.2010, S. 33) – EU-\nVersuchstierrichtlinie – steht dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht entgegen. Diese Richtlinie, \nderen Umsetzung durch die anstehende Änderung des Tierschutzsgesetzes beabsichtigt ist, enthält \nverschiedene einschränkende Regelungen für Tierversuche speziell mit nichtmenschlichen Primaten. \nUnter anderem wird die Zulässigkeit solcher Versuche auf bestimmte Zwecke beschränkt (vgl. etwa Art. \n8 Abs. 1, Buchstabe a, Ziffer ii i. V. m. Art. 5 Buchstabe a „Grundlagenforschung“; Art. 8 Abs. 1 Buch-\nstabe a, Ziffer ii i. V. m. Art. 5 Buchstabe b Ziffer i „Verhütung, Verbesserung, Diagnose oder Behand-\nlung von Krankheiten“). Versuche mit Menschenaffen sind generell verboten (Art. 8 Abs. 3). Im Übrigen \ndürfen nichtmenschliche Primaten nur noch verwendet werden, wenn sie aus Züchtungen stammen \n\n \n- 14 - \n- 13 -\n(Art. 10 Abs. 1, 28 und 31). Darüber hinaus enthält die Richtlinie umfassende Schutzregelungen, die für \nalle Versuchstiere gelten (z. B. Art. 15 Abs. 1: Einstufung der Belastung der Versuchstiere nach Schwe-\nregraden; Art. 33 Abs. 1 bis 3: Pflege und Unterbringung der Versuchstiere). \n \nAus der Versuchstierrichtlinie folgt, dass die Verwendung von nichtmenschlichen Primaten im Rahmen \nwissenschaftlicher Versuche rechtlichen Bindungen unterliegt, solche Versuche aber nicht generell \nuntersagt sind. Die Richtlinie erkennt vielmehr ausdrücklich an, dass in Anbetracht des derzeitigen wis-\nsenschaftlichen Kenntnisstandes solche Versuche weiterhin notwendig sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. \n17). Sie stellt die bislang für diese Versuche geltenden Vorschriften des nationalen Rechts nicht grund-\nlegend in Frage. \n \nII. \n \nDie Berufung der Beklagten ist unbegründet, die Anschlussberufung des Klägers ist begründet. \n \nDer Kläger hatte für den Versuchszeitraum vom 01.12.2008 bis zum 30.11.2012 einen Anspruch auf \nErteilung einer Tierversuchsgenehmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG. Die Beklagte hat ihm diese Ge-\nnehmigung zu Unrecht versagt. \n \n1. \nNach § 8 Abs. 1 TierSchG sind Versuche an Wirbeltieren genehmigungspflichtig. Die Voraussetzungen, \nunter denen die Erteilung einer Genehmigung in Betracht kommt, werden in § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 8 \nTierSchG genannt. \n \na) \nGemäß § 7 Abs. 2 S. 1 TierSchG dürfen Tierversuche nur zu bestimmten Zwecken durchgeführt wer-\nden; sie müssen überdies unerlässlich sein, um die verfolgten Zwecke zu erreichen. \n \nDas Gesetz nennt in diesem Zusammenhang u. a. den Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Be-\nhandelns von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennens \noder Beeinflussens physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier (§ 7 Abs. 2 S. 1 \nNr. 1) sowie den Zweck der Grundlagenforschung (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4). Ein Rangverhältnis besteht \nzwischen den verschiedenen Forschungszwecken nicht. Insbesondere ist der Grundlagenforschung \nnicht etwa wegen ihrer fehlenden Anwendungsorientierung ein geringeres Gewicht beizumessen als \netwa der medizinischen Forschung. Die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 GG \numfassend garantiert, und zwar unabhängig von den jeweils verfolgten wissenschaftlichen Zielen oder \nden zur Anwendung kommenden wissenschaftlichen Methoden (BVerfG, Beschl. v. 11.01.1994 – 1 BvR \n434/87 – BVerfGE 90, 1 <11>). Mit der ausdrücklichen Nennung der Grundlagenforschung hat der Ge-\nsetzgeber deren Rang unmissverständlich anerkannt (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl. 2008, § 7 \nRn. 30; Lindner, Wissenschaftsfreiheit und Tierversuch, NordÖR 2009, 329 <334>). Die EU-\nTierversuchsrichtlinie hebt für das Europäische Recht ebenfalls den Rang der Grundlagenforschung \nhervor (Erwägungsgrund Nr. 17; Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii i. V. m. Art. 5 Buchstabe a). \n \nDie Versuche dürfen allerdings nur durchgeführt werden, wenn sie zur Erreichung des betreffenden \nZwecks unerlässlich sind. Bei der Entscheidung über die Unerlässlichkeit ist gem. § 7 Abs. 2 S. 2 \nTierSchG der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob \nder verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Als methodi-\nscher Standart gilt in diesem Zusammenhang das „3-R-Prinzip“ (replace = Ersatz der Tierversuche \ndurch andere Methoden; reduce = Verminderung der Zahl der Versuchstiere; refine = Verfeinerung der \nAuswertungsmethoden; vgl. Lorz/Metzger, a.a.O., § 7 Rn. 40; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. \nAufl. 2007, § 7 Rn. 13). \n \nb) \nWeiterhin bestimmt das Tierschutzgesetz in § 7 Abs. 3, dass Versuche an Wirbeltieren nur durchgeführt \nwerden dürfen, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hin-\nblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (S. 1). Versuche an Wirbeltieren, die zu länger \nanhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durch-\ngeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürf-\nnisse von Menschen oder Tieren einschl. der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender \nBedeutung sein werden (S. 2). \n \n\n \n- 15 - \n- 14 -\nDas Kriterium der ethischen Vertretbarkeit beinhaltet, dass zwischen der Belastung der Versuchstiere \neinerseits und der Bedeutung des Forschungsvorhaben andererseits eine Abwägung vorzunehmen ist \n(Lorz/Metzger, a.a.O., § 7 Rn. 55; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 7 Rn. 49). Für den Fall, dass die Ver-\nsuche zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, \nenthält Satz 2 insoweit eine ausdrückliche Abwägungsdirektive; sie dürfen nur durchgeführt werden, \nwenn das Vorhaben durch die dort genannten hochrangigen Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt \nwird. \n \nDie Abwägung ist ein rechtlich strukturierter Vorgang. Es geht darum, zwischen den beiden Abwä-\ngungseckpunkten Wissenschaftsfreiheit und Tierschutz einen Ausgleich zu erzielen, der dem Grund-\nsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. \n \naa) \nDas erfordert zunächst, dass die Schmerzen, Leiden oder Schäden, die den Tieren durch die Versuche \nzugefügt werden, zutreffend erfasst und bewertet werden. \n \nHinsichtlich der Belastung von Versuchstieren wird im Allgemeinen zwischen den Schweregraden ge-\nring/leicht, mäßig/mittel und erheblich/schwer unterschieden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 7 Rn. \n54 m. w. N.; vgl. jetzt auch Art. 15 Abs. 1 EU-Versuchstierrichtlinie). Für die häufiger durchgeführten, \nstandardisierten Tierversuche bestehen insoweit Belastungskataloge, die für bestimmte konkrete Ver-\nsuchsverfahren jeweils entsprechende Einstufungen vorsehen (vgl. etwa Bundesamt für Veterinärwe-\nsen \nder \nSchweiz \n– \nBVET \n-, \nEinteilung \nvon \nTierversuchen \nnach \nSchweregraden, \nwww.bvet.admin.ch/themen/tierschutz/00777/....; Arbeitskreis Berliner Tierschutzbeauftragter, Orientie-\nrungshilfe \nzur \nEinstufung \nin \nBelastungsgrade \nfür \ngenehmigungspflichtige \nTierversuche \nwww.charite.de/tierschutz/belastungseinstufung.html; vgl. jetzt auch die EU-Versuchstierrichtlinie An-\nhang VIII Abschnitt III). Sofern das Verfahren, dem die Tiere unterzogen werden, nicht in einem solchen \nBelastungskatalog erfasst ist, ist der Grad der Belastung im Einzelfall zu ermitteln. Diese Prüfung auf \nEinzelfallbasis hat unter Einbeziehung des einschlägigen veterinärkundlichen Sachverstandes zu erfol-\ngen (vgl. dazu die Versuchstierrichtlinie Anhang VIII Abschnitt II). \n \nbb) \nDarüber hinaus ist es erforderlich, dass die Bedeutung des Versuchsvorhabens zutreffend bestimmt \nwird. Diesbezüglich kann sowohl – im Rahmen der anwendungsorientierten Forschung – der praktische \nNutzen als auch – im Rahmen der Grundlagenforschung – der abstrakte Erkenntnisgewinn von Belang \nsein. In beiden Fällen ist zu berücksichtigen, dass Wissenschaft grundsätzlich ein von Fremdbestim-\nmung freier Bereich autonomer Verantwortung ist. Der in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantierten Wissen-\nschafts- und Forschungsfreiheit liegt auch der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen \nNützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft, Staat und Gesellschaft \nam besten dienen (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 – 1 BvR 911/00 – BVerfGE 111, 333 <354>). Des-\nhalb ist stets, wenn es um die Bewertung der Bedeutung des Vorhabens geht, auf die Eigengesetzlich-\nkeit des jeweiligen Wissenschaftszweigs Rücksicht zu nehmen. \n \n \ncc) \n \nDie Abwägung nach § 7 Abs. 3 TierSchG ist konkret und einzelfallbezogen vorzunehmen. \n \nDas bedeutet zunächst, dass für pauschalisierende Betrachtungsweisen kein Platz ist. Der Gesetzge-\nber hat an anderer Stelle durchaus generelle Regelungen für Tierversuche getroffen. So sind gem. § 7 \nAbs. 4 TierSchG Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehöri-\ngem Gerät verboten. Gem. § 7 Abs. 5 TierSchG sind Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeug-\nnissen, Waschmitteln und Kosmetika grundsätzlich verboten; das Gesetz lässt sie nur unter engen \nAusnahmevoraussetzungen zu. \n \nDemgegenüber ist die Abwägung nach § 7 Abs. 3 TierSchG eine Einzelfallentscheidung. Ihre Eckpunk-\nte sind die Wissenschaftsfreiheit und der Tierschutz und allein zwischen diesen beiden Polen hat die \nAbwägung sich zu bewegen. \n \ndd) \n \nBeide Eckpunkte der Abwägung, die Wissenschaftsfreiheit und der Tierschutz, besitzen verfassungs-\nrechtliches Gewicht. Im Rahmen der Abwägung ist zwischen beiden Verfassungsgütern eine praktische \nKonkordanz herzustellen. \n \n\n \n- 16 - \n- 15 -\nDer Tierschutz hat durch im Jahr 2002 erfolgte Ergänzung von Art. 20 a GG (Gesetz vom 26.07.2002, \nBGBl. I, S. 2862) verfassungsrechtlichen Rang erhalten. Mit dieser Ergänzung wurde dem Staat die \nVerpflichtung auferlegt, die Tiere zu schützen. Mit der Aufnahme des Tierschutzes in Art. 20 a GG sollte \nder ethisch begründete Schutz der Tiere, wie er bereits Gegenstand des Tierschutzgesetzes war, ge-\nstärkt werden. Das Tier ist danach als eigenes Lebewesen zu schützen. Als Belang von Verfassungs-\nrang ist der Tierschutz, nicht anders als der in Art. 20 a GG schon früher zum Staatsziel erhobene Um-\nweltschutz, im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und kann geeignet sein, ein \nZurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht – wie etwa die Einschränkung von \nGrundrechten – zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, B. v. 12.10.2010 – 2 BvF 1/07, BVerfGE 127, 293 \n<328>). Die Abwägung hat damit eine unmittelbare verfassungsrechtliche Dimension. \n \nc) \nOb ein Tierversuch nach § 7 Abs. 2 oder 3 TierSchG genehmigungsfähig ist, ist eine Rechtsfrage und \ndeshalb grundsätzlich in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Der eingeschränkten gerichtlichen \nKontrolle unterliegen nur diejenigen Elemente der Genehmigungsentscheidung, die einen spezifischen \nWissenschaftsbezug aufweisen. \n \nDie Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG steht dem nicht entgegen. \n \naa) \nNach dieser Vorschrift hat der jeweilige Antragsteller im Genehmigungsverfahren wissenschaftlich be-\ngründet darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 TierSchG vorliegen. Das Geneh-\nmigungskriterium der wissenschaftlich begründeten Darlegung besagt, dass die Erfüllung der Geneh-\nmigungsvoraussetzungen lediglich einer – wenn auch qualifizierten – Plausibilitätskontrolle der Geneh-\nmigungsbehörde unterliegen soll. Dieses Genehmigungskriterium wurde 1986 in das Tierschutzgesetz \naufgenommen (Änderungsgesetz vom 12.08.1986, BGBl. I., S. 1320). Dem Gesetzgeber ging es sei-\nnerzeit darum, das Genehmigungsverfahren in einer Weise auszugestalten, die auf die Wissenschafts-\nfreiheit Rücksicht nimmt. Dem sollte durch eine Herabstufung des Kontrollmaßstabes auf eine Plausibi-\nlitätskontrolle Rechnung getragen werden (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 20.06.1994 – 1 BVL \n12/94 – NVwZ 1994, 894). Nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG erstreckt sich die Herab-\nstufung auf alle in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 TierSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen. \n \nbb) \nIm Hinblick auf die im Jahre 2002 erfolgte Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz ist es gebo-\nten, § 8 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG verfassungskonform einzuschränken. \n \n(1) Das Genehmigungskriterium der wissenschaftlich begründeten Darlegung kann weiterhin uneinge-\nschränkt Geltung für diejenigen Entscheidungselemente der Genehmigungsentscheidung beanspru-\nchen, die einen spezifischen Wissenschaftsbezug aufweisen. Das betrifft etwa die Frage der Zuordnung \nzu einem der in § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 genannten Versuchszwecke, die Frage der Unerlässlichkeit i. \nS. v. § 7 Abs. 2 S. 2 TierSchG sowie insbesondere die Frage der wissenschaftlichen Bedeutung des \nVersuchsvorhabens, die im Rahmen der Abwägung von § 7 Abs. 2 TierSchG relevant ist. Das Geneh-\nmigungskriterium der wissenschaftlich begründeten Darlegung nimmt insoweit auf die wissenschaftli-\nchen Eigengesetzlichkeiten Rücksicht. Es stellt sicher, dass dem antragstellenden Wissenschaftler \nnicht ausserwissenschaftliche Beurteilungsmaßstäbe aufgedrängt werden, was im Hinblick auf Art. 5 \nAbs. 3 S. 1 GG verfassungsrechtlich bedenklich wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1994, a.a.O.). \n \n(2) Andererseits weist die Frage, wie die Belastung der Versuchstiere einzustufen ist, keinen solchen \nspezifischen Wissenschaftsbezug auf. Es handelt sich um eine nach veterinärkundlichen Maßstäben zu \nbeurteilende Fachfrage. Dass diese Frage gerade für den Tierschutz eine maßgebliche Bedeutung \nbesitzt, liegt auf der Hand. Die verfassungsrechtliche Aufwertung, die der Tierschutz durch die Ergän-\nzung von Art. 20 a GG erlangt hat, gebietet es, in diesem Punkt eine vollständige gerichtliche Überprü-\nfung vorzunehmen. \n \n(3) Der verfassungsrechtliche Rang des Tierschutzes gebietet es weiterhin, auch die eigentliche Abwä-\ngungsentscheidung, d. h. die Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, als \nRechtsentscheidung zu qualifizieren. Bei dieser Entscheidung geht es darum, zwischen zwei Verfas-\nsungsgütern im Einzelfall eine praktische Konkordanz herzustellen. Diese Abwägungsentscheidung ist \ngerichtlich voll überprüfbar. \n \ncc) \n\n \n- 17 - \n- 16 -\nFür administrative Entscheidungsspielräume ist in diesem abgestuften Entscheidungsprozess kein \nRaum. Entgegen ihrer Ansicht steht der Beklagten bei der Entscheidung über die ethische Vertretbar-\nkeit keine Befugnis zu einer abschließenden administrativen Normkonkretisierung zu. \n \nSoweit es um die Entscheidungselemente geht, die einen spezifischen Wissenschaftsbezug aufweisen, \nist dies offenkundig. § 8 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG zieht diesbezüglich der behördlichen Kontrolle, indem \ndiese auf eine qualifizierte Plausibilitätskontrolle beschränkt wird, ausdrücklich Grenzen. Ein administra-\ntiver Konkretisierungsspielraum würde der Wertung, die in dieser gesetzlichen Regelung zum Ausdruck \nkommt, widersprechen. \n \nSoweit es um die Entscheidungselemente geht, die keinen spezifischen Wissenschaftsbezug aufweisen \n(Ermittlung und Bewertung der Belastung der Versuchstiere; Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) ist \neine Befugnis zur administrativen Normkonkretisierung ebenfalls ausgeschlossen. Die Garantie effekti-\nven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es, dass die Gerichte die Verwaltungstätigkeit in tat-\nsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachprüfen. Das schließt nicht aus, dass \nder Gesetzgeber, wenn die jeweilige Regelungsmaterie dies erfordert, der Verwaltung auch im Hinblick \nauf die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe einen administrativen Einschätzungsspielraum ein-\nräumt. Hierfür muss aber jeweils ein triftiger Grund gegeben sein (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschl. v. \n31.05.2011 – 1 BvR 857/07 – BVerfGE 129, 1 <22>; BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 – 3 C 8/06 – BVerw-\nGE 129, 27 <33>; Rennert/Eyermann, a.a.O., § 114 Rn. 51 ff.). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. \nAllein der Umstand, dass für die Beurteilung der Belastung der Versuchstiere veterinärkundlicher Sach-\nverstand erforderlich ist, kann keine Einschätzungsprärogative der Behörde begründen. Dass die Aus-\nfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe wissenschaftlichen Sachverstands bedarf, steht ihrer vollständigen \ngerichtlichen Überprüfung nicht entgegen. Sollten insoweit in dem betreffenden Verwaltungsverfahren \nnoch keine ausreichenden Feststellungen und Bewertungen erfolgt sein, kann dies im gerichtlichen \nVerfahren nachgeholt werden (vgl. Geiger/Eyermann, a.a.O., § 86 Rn 44). \n \nZu beachten ist zudem, dass die Genehmigungsbehörde mit der Versagung der Versuchsgenehmigung \nunmittelbar in die Wissenschaftsfreiheit eingreift. Auch unter diesem Gesichtspunkt verbietet es sich, ihr \nim Rahmen der Vertretbarkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 TierSchG einen Einschätzungs- oder Konkreti-\nsierungsspielraum einzuräumen. \n \nd) \nSind die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 und 3 TierSchG erfüllt, muss die Behörde \ndie Genehmigung erteilen. § 8 Abs. 3 TierSchG räumt der Behörde, auch wenn es dort heißt, dass die \nGenehmigung bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen erteilt werden „darf“, kein Ermessen \nein. Der unmittelbare Verfassungsbezug lässt es nicht zu, der Tierschutzbehörde in Fällen, in denen \nder antragstellende Wissenschaftler die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 \nTierSchG erfüllt, noch einen Raum für eigene Zweckmäßigkeitsüberlegungen zuzugestehen \n(Lorz/Metzger, a.a.O., § 8 Rn. 30; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 8 Rn. 34; Lindner, a.a.O. <336>; Gär-\nditz, Anmerkung zu VG Bremen, Urt. v. 28.05.2010 – 5 K 1274/09, DVBl. 2010, 1048). \n \n2. \nNach diesem Maßstab hat die Beklagte dem Kläger für den Versuchszeitraum vom 01.12.2008 bis zum \n30.11.2012 zu Unrecht die beantragte Tierversuchsgenehmigung versagt. \n \nDer Genehmigungsantrag vom 19.06.2008 erstreckt sich auf die Versuche sowohl mit Makaken als \nauch Ratten und beinhaltet überdies verschiedene Versuchsansätze. Die Beklagte ist davon ausge-\ngangen, dass die Versuche mit Ratten nur der Vorbereitung der Makakenversuche dienen und dass \nbezüglich der Makakenversuche der Versuchsansatz I (sog. chronische Versuche, S. 26 – 30 des Ge-\nnehmigungsantrags) das größte Belastungspotenzial in sich birgt. Sie hat sich deshalb auf die Prüfung \ndieser chronischen Versuche konzentriert (vgl. Widerspruchsbescheid der Senatorin für Arbeit, Frauen, \nGesundheit, Jugend und Soziales vom 11.08.2009, S. 14). Diesen Prüfungsansatz haben die Beteilig-\nten auch im weiteren gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt; auf ihn beziehen sich die eingeholten \nGutachten. Das OVG legt ihn ebenfalls zugrunde, zumal der Kläger die sog. semi-chronischen und \nakuten Versuche (S. 30/31 des Genehmigungsantrags) nach seinen Angaben in der mündlichen Ver-\nhandlung bislang nicht durchgeführt hat. \n \na) \nDer Kläger hat in seinem Genehmigungsantrag wissenschaftlich begründet dargelegt, dass die Ge-\nnehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 TierSchG vorliegen. \n \n\n \n- 18 - \n- 17 -\n \naa) \nMit den Tierversuchen wird ein zulässiger Versuchszweck verfolgt (§ 7 Abs. 1 S. 1 TierSchG). In dem \nAntrag wird ausgeführt, dass die Versuche dem Ziel dienten, das Wissen über grundlegende Mecha-\nnismen der Wahrnehmung, der selektiven Aufmerksamkeit und des Arbeitsgedächtnisses zu vertiefen. \nDie international tätige Hirnforschung gehe arbeitsteilig vor, in Bremen habe man sich auf das Sehsys-\ntem der Säugetiere und seine Interaktion mit dem motorischen System wie auch mit anderen Sinnes-\nsystemen sowie auf entsprechende zentrale exekutive Kontrollmechanismen konzentriert (S. 4 des \nGenehmigungsantrags). Dazu müssten die modularen Strukturen der Netzwerke, die diesen kognitiven \nProzess realisierten, identifiziert, die funktionellen Eigenschaften der beteiligten Neuronen beschrieben \nund die Interaktionen von Neuronen und kleinen Neuronengruppen charakterisiert werden (S. 6 des \nGenehmigungsantrags). In den vergangenen Jahren seien in Bremen wichtige Ergebnisse erzielt wor-\nden, die für eine wesentliche Bedeutung neuronaler Synchronisationsprozesse und dynamischer Ände-\nrungen des Kodierungsverhaltens einzelner Neuronen für das Verständnis der Hirnfunktion sprächen. \nAufbauend auf diesen Ergebnissen solle in dem nächsten Versuchszeitraum u. a. der Frage der funkti-\nonalen Bedeutung distinkter, raumzeitlicher Aktivitätsmuster für kognitive Prozesse unter besonderer \nBerücksichtigung ihrer Anwendungsmöglichkeiten in der Medizin näher nachgegangen werden (S. 7). \nIn einem weiteren Projekt gehe es um den Einfluss von Verhaltenszielen auf die neuronalen Wirkungen \nvon eigenschaftsbasierter Aufmerksamkeit (S. 9). Insgesamt sei es ein Ziel, neue Methoden zu etablie-\nren, die auch in der Humanmedizin neue Perspektiven eröffnen würden (S. 11). \n \nDie beantragten Tierversuche dienen danach der Grundlagenforschung i. S. von § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 \nTierSchG. Darüber hinaus wird mit ihnen teilweise auch der Versuchszweck des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. \nTierSchG verfolgt (vorbeugend, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden \noder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funk-\ntionen bei Mensch oder Tier). Wegen der Gleichrangigkeit der beiden Forschungszwecke bedarf es \nkeiner abschließenden Abgrenzung und Zuordnung. \n \nbb) \nDer Kläger hat weiter wissenschaftlich begründet dargelegt, dass die Tierversuche zur Erreichung des \nForschungsziels unerlässlich sind, und zwar sowohl unter Berücksichtigung des Stands der derzeitigen \nwissenschaftlichen Erkenntnisse als auch im Hinblick auf etwaige Alternativmethoden- oder verfahren \n(§ 7 Abs. 2 S. 2 TierSchG). \n \nIm Genehmigungsantrag wird dies näher ausgeführt (S. 15 – 19). Im Widerspruchsbescheid vom \n11.08.2009 wird ebenfalls davon ausgegangen, dass die Versuche zur Erreichung des Forschungs-\nzwecks unerlässlich sind (S. 11/12). Es heißt dort, dass kein Zweifel daran bestehe, dass im Rahmen \nder Neurowissenschaften die Funktionsweise des Gehirns von Säugetieren, insbesondere die Informa-\ntionsverarbeitungsprozesse, noch nicht abschließend erforscht und nicht hinreichend bekannt seien; \nTierversuche an Primaten seien daher zur Erreichung dieses Forschungszweckes unerlässlich. \n \nb) \nDie beantragten Tierversuche sind ethisch vertretbar (§ 7 Abs. 3 S. 1 TierSchG). Die von der Beklagten \nvorgenommene Abwägung, die zum Ergebnis einer ethischen Unvertretbarkeit geführt hat, begegnet \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n \naa) \nDie Belastungen, die den Makaken bei den sog. chronischen Versuchen zugefügt werden, sind allen-\nfalls als mäßig/mittel einzustufen. Dass die Tiere erheblichen/schweren Belastungen ausgesetzt sind, \nkann ausgeschlossen werden. Die Belastungsbeurteilung kann sich insoweit auf eine veterinärkundlich \nabgesicherte Tatsachengrundlage stützen. \n \n(1) Im Rahmen einer Belastungsbeurteilung ist zu klären, in welchem Ausmaß den Tieren durch die \nVersuche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Schmerz wird im Tierschutzrecht als \neine unangenehme sensorische und gefühlsmäßige Erfahrung definiert, die mit akuter oder potenzieller \nGewebeschädigung einhergeht oder in Form einer solchen Schädigung beschrieben wird \n(Lorz/Metzger, a.a.O., § 1 Rn. 20; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 1 Rn. 12, jeweils m. w. N.). Leiden sind \nalle vom Begriff des Schmerzes nicht erfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein \nschlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern \n(Lorz/Metzger, a.a.O., § 1 Rn. 33; Hirt/Maisack/Moritz a.a.O., § 1 Rn. 17, jew. m. w. N.). Als Schaden \nbezeichnet man einen Zustand des Tieres, der von seinem gewöhnlichen Zustand hin zum schlechte-\n\n \n- 19 - \n- 18 -\nren abweicht und nicht bald vorüber geht (Lorz/Metzger, a. a. O., § 1 Rn. 52; Hirt/Maisack/Moritz, a. a. \nO., § 1 Rn. 24). \n \nFür die Feststellung von Schmerzen, Leiden oder Schäden können physiologische bzw. körperliche \nBefunde von Bedeutung sein (Lorz/Metzger, a. a. O., § 1 Rn. 29), darüber hinaus besitzen insbesonde-\nre in Bezug auf Schmerzen und Leiden Verhaltensbeobachtungen ein besonderes Gewicht. Dabei geht \nes darum, ob das Verhalten der Tiere Anzeichen für Schmerzen oder Leiden bietet. Denn dass Tiere \nSchmerzen und Leiden äußern können, ist unstrittig. In diesem Zusammenhang bildet das natürliche \nVerhalten (Normalverhalten) der Tiere einen wichtigen Anknüpfungspunkt. Bei Tieren, die den Men-\nschen stammesgeschichtlich nahestehen, kann weiter die Frage einer entsprechenden menschlichen \nSchmerz- oder Leidensreaktion Bedeutung erlangen, wobei es allerdings – auch im Sinne eines ethi-\nschen Tierschutzes – nicht gerechtfertigt wäre, tierische Bedürfnisse zu vermenschlichen. Die Verhal-\ntensbeobachtungen müssen vielmehr auf die Artspezifik des jeweiligen Tieres, d. h. ihre ethologische \nPrägung Rücksicht nehmen. Diesbezüglich existieren sowohl für Schmerzen als auch Leiden eine Viel-\nzahl von Verhaltensindikatoren (Lortz/Metzger, a. a. O., § 1 Rn. 29 und 44 ff.; Hirt/Maisack/Moritz, a. a. \nO., § 1 Rn. 18, § 17 Rn. 69 ff.). \n \n(2) Im vorliegenden Fall stehen das sog. Flüssigkeitsmanagement sowie die Fixierung der Makaken im \nPrimaten-Stuhl, insbesondere die Kopffixierung, im Mittelpunkt der Belastungsbeurteilung. Die beiden \nVerfahren bilden die Basis der Versuchsanordnung (zur Grundfiguration vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a. a. \nO., § 7 Rn. 74). Das Flüssigkeitsmanagement beinhaltet, dass die Tiere während des jeweiligen Ver-\nsuchszeitraums (außer an den Wochenenden) nur durch ihre Mitwirkung an den Versuchen, d. h. in-\ndem sie die ihnen gestellten Aufgaben lösen, Flüssigkeit erlangen können. Mit der Kopffixierung soll \nerreicht werden, dass dabei die erforderlichen Messungen durchgeführt werden können. Der Wider-\nspruchsbescheid vom 11.08.2009 hat sich im Wesentlichen auf eine Bewertung dieser beiden Belas-\ntungsfaktoren konzentriert. Das gilt auch für die Ausführungen der Beteiligten im weiteren gerichtlichen \nVerfahren. \n \nIn den vorhandenen Belastungskatalogen (BVET, Einteilung von Tierversuchen nach Schweregraden, \na. a. O.; Arbeitskreis Berliner Tierschutzbeauftragter, Orientierungshilfe zur Einstufung in Belastungs-\ngrade für genehmigungspflichtige Tierversuche, a. a. O.; EU-Tierversuchsrichtlinie, Anh. VIII., Abschn. \nIII) werden zwar zahlreiche Versuchsverfahren und Einzeleingriffe einer Beurteilung unterzogen, die \nvorliegende Versuchsanordnung gehört aber nicht dazu. Deshalb ist eine Beurteilung auf Einzelfallbasis \nvorzunehmen. \n \n(3) Ausgangspunkt für die Belastungsbeurteilung ist, dass das Flüssigkeitsmanagement sowie die Fi-\nxierung die Makaken zu einem Trink- und Bewegungsverhalten veranlassen, das deutlich von dem \nnatürlichen abweicht. Die Belastung von Tieren im Rahmen ihrer experimentellen Verwendung hängt \nindes nicht nur von der Art der Eingriffe ab, sondern wird von weiteren Faktoren beeinflusst, z. B. da-\nvon, wie das allgemeine Lebensumfeld der Tiere beschaffen ist, wie die Tiere auf die Versuchsbedin-\ngungen vorbereitet werden und wie sachkundig Wissenschaftler und Pflegepersonal mit den Tieren \numgehen (vgl. Binder, Die „Schadensseite“: Zur Erfassung der Belastung von Versuchstieren, in: Bor-\nchers/Luy (Hrg). Der ethisch vertretbare Tierversuch, Paderborn 2009, S. 249). Ob und in welchem \nAusmaß die Tiere die Versuche als belastend erfahren, wird deshalb auch von der Qualität und der \nSorgfalt beeinflusst, mit der sie auf die Versuche vorbereitet werden. In dieser Hinsicht hat für die Be-\nlastungsbeurteilung maßgebliche Bedeutung, ob das Trainingsziel, dass die Tiere lernen, ihren Flüssig-\nkeitsbedarf an den Versuchstagen über die Belohnung zu decken, die sie bei Lösung der Verhal-\ntensaufgaben erlangen (operante Konditionierung), erreicht wird. \n \nDiese Bedingungen sind hier erfüllt. Die Tiere werden eingehend auf die Versuche vorbereitet. Prof. Dr. \nKa., Leiter der Abteilung für Infektionspathologie des Deutschen Primatenzentrums Göttingen, hat in \nseinem am 12.11.2010 auf Ersuchen der Beigeladenen erstatteten Gutachten Art und Ablauf des Lern-\nprozesses näher geschildert (S. 15, 22, 26). Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, \ndass der sorgfältigen Betreuung durch Tierpfleger und Wissenschaftler auch während der Durchführung \nder Versuche eine große Bedeutung zukomme, da die Betreffenden die individuellen Eigenheiten der \nTiere kennen würden und Abweichungen im Verhalten und im Allgemeinzustand frühzeitig erkennen \nkönnten. Die hohe Qualität des Trainings sowie die gute pflegerische Begleitung der Tierversuche stellt \nauch Prof. Dr. Gl. nicht in Abrede, der auf Ersuchen der Beklagten gutachterlich tätig geworden ist (vgl. \nGutachten vom 26.09.2011, S. 6, 17; Stellungnahme zum Gutachten von Prof. Dr. Ka. vom 23.09.2011, \nS. 4, 5 und 7). \n \n\n \n- 20 - \n- 19 -\nAufgrund des eingehenden Trainings, das ersichtlich durch die außerordentliche Lernbereitschaft und –\nfähigkeit der Makaken erleichtert wird, sowie der guten pflegerischen Begleitung ist gewährleistet, dass \ndas Flüssigkeitsmanagement und die Fixierung für die Tiere nicht zu einer erheblichen/schweren Belas-\ntung führen. Das gilt auch im Hinblick auf die Dauer der Versuche und die Kumulation der Belastungs-\nfaktoren. Diese Bewertung stützt sich auf die veterinärkundlichen Kontrollen, die seit Aufnahme der \nVersuche regelmäßig durchgeführt werden und die keinen Anhaltspunkt dafür ergeben haben, dass die \nTiere infolge des Flüssigkeitsmanagements unter einem Flüssigkeitsdefizit leiden oder die Fixierung \nstress- oder angstauslösend auf sie wirkt. \n \nSeit 1999 werden die Tiere regelmäßig in monatlichem Abstand einer individuellen klinisch-optischen \nUntersuchung unterzogen. Die Untersuchung, deren Ergebnis jeweils protokolliert wird, erstreckt sich \njeweils auf 11 Parameter (Haarkleid, Haut, Körperöffnungen, Ernährungszustand, Schleimhäute, Affe in \nRuhe, Affe in Bewegung, Solitärverhalten, Sozialverhalten, Verhalten gegenüber Beobachter, Verhalten \ngegenüber Personal). Die Untersuchungen sind seinerzeit von der Beklagten veranlasst worden und \nwerden seit dem von Prof. Dr. Bo., seit dem 01.06.2012 Leiter des Zoos in Osnabrück und bis dahin \nzoologischer Direktor des Serengeti-Parks in Hodenhagen, durchgeführt. An der Bestellung von Prof. \nDr. Bo. waren die Tierärztekammern von Bremen und Niedersachsen beteiligt. Die Untersuchungen \nwaren von Anfang an von jährlich durchgeführten Blutuntersuchungen begleitet. \n \nProf. Dr. Bo. hat bei seinen Untersuchungen – auch in Bezug auf die Kombinations– und Langzeitwir-\nkung der Belastungsfaktoren – keine Anzeichen für eine erhebliche/schwere Belastung der Tiere fest-\nstellen können. Er hat in seiner Stellungnahme vom 29.10.2010 nochmals unterstrichen, dass die mo-\nnatlichen Untersuchungsergebnisse in Verbindung mit den ihm vorliegenden Blut-Laboranalysen eine \nBeurteilung des gesamten klinischen Zustands hinsichtlich der Physis und des Wohlbefindens der Tiere \nerlaubten. Die Behauptung der Beklagten, die Tiere litten unter einer erheblichen Minderung ihres \nWohlbefindens, entspreche nicht den Tatsachen. Das Gericht hat keinen Anlass, die fachliche Ein-\nschätzung von Prof. Dr. Bo., dass die genannten 11 Parameter in Verbindung mit den Blut-\nLaboranalysen geeignet sind, die versuchsbedingte Belastung der Tiere zutreffend zu erfassen, in \nZweifel zu ziehen. Es hat auch keinen Anlass, die Zuverlässigkeit der erhobenen empirischen Daten in \nFrage zu stellen. \n \nDie Untersuchungsprotokolle sowie die Blut-Laboranalysen sind unabhängig davon zusätzlich von Prof. \nDr. Ka. ausgewertet worden. Prof. Dr. Ka., dem die 180 seit Aufnahme der Versuche erstellten klini-\nschen Untersuchungsprotokolle vorlagen, ist in seinem am 12.11.2010 erstatteten Gutachten ebenfalls \nzu dem Ergebnis gelangt, dass sich diesen Untersuchungsergebnissen kein Hinweis darauf entnehmen \nlasse, dass die Tiere versuchsbedingt unter erheblichen/schweren Belastungen litten. Prof. Dr. Ka. \nbeschreibt dazu näher die Methodik der durchgeführten Untersuchungen (S. 12 des Gutachtens). Be-\nzüglich der ihm vorliegenden 153 Blut-Laboranalysen weist er ausdrücklich darauf hin, dass die erho-\nbenen Daten u. a. Rückschlüsse über den Wasserhaushalt der Tiere durch Beurteilung des Nierenpro-\nfils und durch charakteristische Blutwerte (z. B. Hämatokrit) zuließen. Anzeichen dafür, dass die Versu-\nche in dieser Hinsicht bei den Tieren zu nachteiligen Abweichungen geführt hätten, seien nicht gegeben \n(S. 11 des Gutachtens). \n \nProf. Dr. Ka. hat die Forschungseinrichtung des Klägers darüber hinaus am 17.09. und 20.09.2010 \nbesucht. Dabei hat sich das aus den gesammelten Daten ergebende Bild für ihn bestätigt. Er führt im \nEinzelnen aus, dass die Tiere in einem sehr guten Gesundheitszustand seien und ein ungestörtes All-\ngemeinbefinden aufweisen würden. Sie zeigten die arttypischen Verhaltensmuster und nähmen regen \nAnteil an der Umgebung (S. 14, 16, 18, 27 des Gutachtens). \n \nFestzuhalten ist, dass sich die Beurteilung sowohl von Prof. Dr. Bo. als auch von Prof. Dr. Ka. nicht auf \neine bloße Momentaufnahme stützt. Ihr liegt umfassendes, seit 1999 gesammeltes Datenmaterial \nzugrunde. Dass dieses Datenmaterial gerade auch dazu geeignet ist, die längerfristige Wirkung der \nVersuche auf die Tiere zu erfassen, drängt sich auf. \n \n(4) Im Erstbescheid vom 15.10.2008 sowie im Widerspruchsbescheid vom 11.08.2009 wird das im \nRahmen der regelmäßigen Kontrollen angefallene Datenmaterial übergangen, was einen erheblichen \nMangel des behördlichen Prüfungsverfahrens darstellt. \n \nSoweit die Beklagte im weiteren Verfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht versucht hat, in Zweifel \nzu ziehen, dass die Daten eine geeignete Grundlage für eine Belastungsbeurteilung seien, ist das we-\nnig überzeugend. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, bei den monatlichen Untersuchungen habe es \nsich lediglich um ein Monitoring gehandelt, d. h. eine weitmaschige Überwachung, die lediglich als Mo-\n\n \n- 21 - \n- 20 -\nmentaufnahme anzusehen sei. Damit wird sie den Inhalt der gesammelten Daten erkennbar nicht ge-\nrecht. Die Blut-Laboranalysen sowie die Untersuchungsprotokolle liefern gesicherte empirische Daten. \nDie Daten beziehen sich auf den körperlichen Zustand sowie das Wohlbefinden der Tiere. Die monatli-\nchen Untersuchungen werden von einem fachlich ausgewiesenen Veterinärmediziner durchgeführt. \nWeshalb diese Daten, deren Erhebung von der Beklagten 1999 veranlasst worden ist, für die Belas-\ntungsbeurteilung irrelevant sein sollten, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. \n \nIm Widerspruchsbescheid wird angeführt, dass die Belastung durch das Flüssigkeitsmanagement und \ndie Fixierung für sich genommen jeweils mittelgradig sei. Zu einer erheblichen Belastung für die Tiere \nwürden die Versuche erst durch ihre Kombinations- und Langzeitwirkung (S. 39). Für die Wider-\nspruchsbehörde hätte es sich aufdrängen müssen, diese These anhand der vorhandenen empirischen \nErkenntnisse zu überprüfen. \n \n(5) Die von der Beklagten im Widerspruchsverfahren beauftragten beiden Gutachter haben ebenfalls \ndarauf verzichtet, das konkrete Verhalten der Tiere während der Versuche sowie die vorhandenen em-\npirischen Daten zum Befinden der Tiere in die Beurteilung einzubeziehen. Das mindert, wie das Verwal-\ntungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, die Brauchbarkeit beider Gutachter entscheidend. \n \nIm Gutachten von Prof. Dr. Bu. vom 11.04.2009 werden die Versuche zwar einer äußerst akzentuierten \nBewertung unterzogen (die Leiden seien „katastrophal“; die Belastung „kaum noch vorstellbar“, S. 9 des \nGutachtens). Eine Auseinandersetzung mit den konkreten Bedingungen, unter denen die Versuche \ndurchgeführt werden, findet jedoch nicht ansatzweise statt. Prof. Dr. Bu. räumt sogar ausdrücklich ein, \nkeine konkreten Angaben zu dem Forschungsvorhaben zu haben (S. 1 des Gutachtens). Dieser Ver-\nzicht auf eine Einbeziehung der konkreten Verhältnisse sowie der vorliegenden, umfassend dokumen-\ntierten empirischen Daten ist umso weniger verständlich, als Prof. Dr. Bu. an anderer Stelle ihres Gut-\nachtens durchaus zu erkennen gibt, dass Verhaltensindikatoren für die Belastungsbeurteilung eine \nmaßgebliche Rolle spielen. So hebt sie etwa ausdrücklich hervor, dass das reichhaltige Ethogramm der \nMakaken eine Vielzahl von Anzeichen bietet, die für die jeweilige situative Beurteilung der individuellen \nBefindlichkeiten sehr aussagekräftig sind. Sie nennt in diesem Zusammenhang verschiedene Verhal-\ntensstörungen, die Ausdruck erheblicher Belastungen sind (Stereotypien, der Zusammenbruch der \ntagestypischen Aktivitätsverteilung, Ausfall von Exploration und Spiel sowie apathische Zustände, S. 2, \n8 des Gutachtens). Eine Einbeziehung der konkreten Verhältnisse und der vorhandenen empirischen \nDaten hätte sich danach aufdrängen müssen. Das hätte allerdings nach Lage der Dinge der Bewertung \ndie Grundlage entzogen. \n \nDr. med. Gr. räumt in seiner Stellungnahme vom 14.04.2009 sogar ausdrücklich ein, dass zu einer \nwirklich zuverlässigen Feststellung der Belastung auch eine Beobachtung der Tiere über einen länge-\nren Zeitraum und Einsicht in die Laborjournale erforderlich sei, er aber über solche Erkenntnisse nicht \nverfüge (S. 1 des Gutachtens). Gleichwohl gelangt er zu dem Ergebnis, dass die Versuche die Tiere \nderart belasten würden, dass sie nicht vertretbar seien. Auch der Stellungnahme Dr. med. Gr. ist die \nNichtberücksichtigung der vorhandenen Daten entgegenzuhalten. Für eine Belastungsbeurteilung ist \ndie Stellungnahme damit unergiebig. \n \n(6) Das Gutachten des von der Beklagten im Laufe des Berufungsverfahrens beauftragten Prof. Dr. Gl. \nleidet ebenfalls darunter, dass es die vorhandenen Befunde nicht ausreichend würdigt. Die Schlussfol-\ngerungen, die Prof. Dr. Gl. im Übrigen zieht, beruhen auf einer nicht ausreichend gesicherten Tatsa-\nchengrundlage. \n \nα) \nProf. Dr. Gl., der 20 Jahre Leiter des Primatenlabors der University of New Mexico war, nimmt in sei-\nnem am 26.09.2011 erstatteten Gutachten die Untersuchungsprotokolle und die Blut-Laboranalysen \nzwar zur Kenntnis und bezeichnet Prof. Dr. Bo. als kompetenten und erfahrenen Zooveterinär. Gleich-\nzeitig wertet er die Aussagekraft der Daten aber dadurch ab, dass er sie als Ergebnis einer allgemeinen \nVerhaltensbeobachtung, die monatlich „aus der Distanz“ erfolgt sei, qualifiziert. Das sei hilfreich, um \nwichtige Statusänderungen zu identifizieren, dabei übersehe Prof. Dr. Bo. „natürlich subtilere Verände-\nrungen“ (S. 27 des Gutachtens). In der Stellungnahme Prof. Dr. Gl. vom 23.09.2011 heißt es, die Daten \nProf. Dr. Bo. seien „durch Beobachtungen aus der Ferne“ gesammelt (S. 7 der Stellungnahme). \nSchließlich wird in der im Oktober 2012 von der Beklagten eingereichten Stellungnahme Prof. Dr. Gl. \n(Antwort auf Dr. Sunita Ma.) die unzureichende Häufigkeit der Untersuchungen bemängelt (S. 12). \n \nEine Auseinandersetzung, die auch inhaltlich auf die vorhandenen Untersuchungsergebnisse eingehen \nwürde, erfolgt nicht. Die Untersuchungsprotokolle liefern immerhin anhand von 11 Parametern Daten \n\n \n- 22 - \n- 21 -\nüber die individuellen Befindlichkeiten und das Verhalten der Makaken. Da die Untersuchungen seit \nlängerem durchgeführt werden, sind sie auch dazu geeignet, eine Grundlage für die Beurteilung der \nlängerfristigen Folgen der Tierversuche zu liefern. Eine inhaltliche Auseinandersetzung hätte sich unter \ndiesen Umständen aufdrängen müssen. Dass sie nicht erfolgt ist, mindert den Wert des Gutachtens in \nentscheidender Weise. Der Einwand, Prof. Dr. Bo. sei nicht in der Lage, „subtilere Veränderungen“ \nfestzustellen, der die fachliche Kompetenz Prof. Dr. Bo. berührt, ist nicht nachvollziehbar. Auch besteht \nkein Anhaltspunkt dafür, dass die Untersuchungen lediglich „aus der Distanz“ oder „aus der Ferne“ \nerfolgt seien. Das Gericht kann nicht erkennen, dass die Untersuchungsbefunde nicht den fachlichen \nStandards entsprechen, die für eine Belastungsbeurteilung gelten; jedenfalls lässt sich dem Gutachten \nProf. Dr. Gl. hierfür nichts entnehmen. Das gilt auch für den Einwand, die Tiere würden nicht häufig \ngenug untersucht. Gerade für die Langzeit- und Kombinationswirkung der Tierversuche, der im vorlie-\ngenden Fall eine maßgebliche Bedeutung zukommt, bilden die regelmäßig im Monatsabstand erstellten \nUntersuchungsprotokolle ersichtlich eine geeignete Grundlage. \n \nβ) \nProf. Dr. Gl. weist in seinem Gutachten darauf hin, dass Makaken aufgrund ihres noch weitgehend \nvorhandenen natürlichen Verhaltens dazu neigen, Krankheitserscheinungen einschließlich Anzeichen \nvon Schmerzen oder Leiden zu verbergen. Dahinter steckt das Bestreben, Sozialkonflikte zu verhindern \nbzw. den in freier Wildbahn vorhandenen Feinden keine Schwäche zu signalisieren (Gutachten vom \n26.09.2011, S. 7). Hierbei handelt es sich um ein artspezifisches Verhalten, auf das bereits Prof. Dr. \nKa. hingewiesen hat (Gutachten vom 12.11.2010, S. 8). Das bedeutet, dass die Verhaltensbeobach-\ntung eine entsprechende Sorgfalt und Fachkompetenz verlangt. Allein aus dem Umstand, dass sie \nentsprechende fachliche Anforderungen stellt, folgt andererseits aber nicht, dass die Verhaltensbeo-\nbachtung eine ungeeignete oder mit Zweifeln behaftete Methode der Belastungsbeurteilung wäre. Kei-\nner der Gutachter, die sich im vorliegenden Verfahren geäußert haben, hat diese Methode ausge-\nschlossen. Prof. Dr. Bo. und Prof. Dr. Ka. haben sie ausdrücklich zugrunde gelegt. Prof. Dr. Bu. hat die \nBedeutung von Verhaltensindikatoren im Rahmen der Belastungsbeurteilung von Makaken ebenfalls \nexplizit hervorgehoben. Auch Prof. Dr. Gl. hat versucht, seine Einschätzung mit Verhaltensbeobachtun-\ngen zu untermauern. \n \nProf. Dr. Gl. vertritt in seinem Gutachten vom 26.09.2011 die Ansicht, die Versuchstiere litten wegen \ndes Flüssigkeitsmanagements unter Durst-Stress im Bereich des moderaten bis hin zum beträchtlichen \nNiveau (S. 16). Wegen der Fixierung, insbesondere der Kopffixierung, bestehe Stress an der oberen \nGrenze des chronischen-moderaten Bereichs (S. 19 des Gutachtens). Er hat die Forschungseinrichtung \ndes Klägers vom 20.06.2011 bis zum 24.06.2011 besucht und stützt seine Beurteilung nicht unmaßgeb-\nlich auf Beobachtungen, die er in dieser Zeit gemacht hat. \n \nBezüglich des Flüssigkeitsmanagements erwähnt er fünf Einzelbeobachtungen, die belegten, dass die \nVersuchstiere nachhaltig unter Durst litten (S. 14/15 des Gutachtens). Es handelt sich um fünf Beo-\nbachtungen, die die Reaktion der Tiere in bestimmten Situationen beschreiben. Prof. Dr. Gl. sieht ins-\nbesondere in dem seiner Einschätzung nach hektischen Verhalten der betreffenden Tiere einen Beleg \nfür ein Flüssigkeitsdefizit. Hierzu hat Frau Dr. Ma., die wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für \nHirnforschung ist, in ihrer im Oktober 2011 vorgelegten Stellungnahme näher dargelegt, dass in vier der \nfünf beschriebenen Situationen die Tiere freien Zugang zu Wasser gehabt hätten, weil sie sich in einer \nversuchsfreien Periode befunden hätten (S. 8 – 10 der Stellungnahme). Ihre Ausführungen dazu sind \nkonkret und detailliert. Sie wecken durchgreifende Zweifel an der Interpretation des Verhaltens der \nTiere durch Prof. Dr. Gl.. Nicht schlüssig ist es weiterhin, wenn Prof. Dr. Gl. eine vermeintliche „Lethar-\ngie“ der Tiere feststellt, die auf eine unzureichende Wasserversorgung hinweise (S. 24 des Gutach-\ntens), er andererseits aber selbst angibt, häufiger beobachtet zu haben, wie die Tiere ihre Umgebung \nerforschten (S. 23 des Gutachtens). Tatsachen, die die Ergebnisse der regelmäßig von Prof. Dr. Bo. \ndurchgeführten Untersuchungen ernstlich infrage stellen könnten, enthält das Gutachten von Prof. Dr. \nGl. insgesamt nicht. Soweit Prof. Dr. Gl. in diesem Zusammenhang auf die Dursterfahrung von Men-\nschen Bezug nimmt, ist dieser Ansatz im Rahmen eines ethischen Tierschutzes nicht verfehlt. Im kon-\nkreten Fall berücksichtigt er aber nicht hinreichend, dass umfassend empirische Daten vorliegen, aus \ndenen hervorgeht, dass die Tiere aufgrund des Flüssigkeitsmanagements nicht unter einer unzurei-\nchenden Flüssigkeitszufuhr leiden. \n \nBei der Beurteilung der Belastung, die von der Fixierung der Tiere ausgeht, nimmt Prof. Dr. Gl. wieder-\num Bezug auf die Reaktionen, die Menschen auf solch eine Beschränkung zeigen würden (S. 19 des \nGutachtens). Gleichzeitig räumt er ein, dass die von ihm beobachteten Tiere außerordentlich konzent-\nriert und gefügig an den Versuchen mitgewirkt hätten. Sie zeigten keinerlei Anzeichen für ein aversives \nVerhalten. Das deckt sich mit den Feststellungen von Prof. Dr. Ka.. Auch in diesem Punkt enthält das \n\n \n- 23 - \n- 22 -\nGutachten von Prof. Dr. Gl. keine konkreten Anhaltspunkte, die die auf der Grundlage des vorhandenen \nDatenmaterials vorgenommene Belastungsbeurteilung in Zweifel ziehen könnten. \n \n(7) Neben dem Flüssigkeitsmanagement und der Fixierung sind als weitere Belastungsfaktoren insbe-\nsondere die an den Tieren durchgeführten Operationen sowie die Lärmbelastung bei Durchführung der \nVersuche im Kernspintomographen in Betracht zu ziehen. Eine erhebliche/schwere Belastung kann in \ndiesen Faktoren, auch wenn man sie in den Kontext der übrigen Belastungen stellt, nicht erblickt wer-\nden. \n \nDie Operationen dienen der Anbringung des Kopfhalters auf der Schädeldecke sowie der Implantierung \neines Zylinders für die eigentlichen Messungen. Bereits die am 14.05.1998 erstmals erteilte Tierver-\nsuchsgenehmigung enthielt insoweit die Auflage, dass die Eingriffe stets nach der Methode vorzuneh-\nmen sind, die in den entsprechenden Fachgremien als die tierschonensde Methode anerkannt ist. Au-\nßerdem sind die Tiere danach nach jedem operativen Eingriff einem Tierarzt mit speziellen Fachkennt-\nnissen vorzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass es in dieser Hinsicht bislang zu Unzuträglichkeiten ge-\nkommen wäre, die für die Belastungsbeurteilung relevant sein könnten, sind nicht erkennbar. Selbst \nwenn insoweit Verbesserungsmöglichkeiten gegeben sein sollten – wofür indes konkret nichts ersicht-\nlich ist – würde das die Genehmigungsfähigkeit der Versuche nicht in Frage stellen. \n \nDie chronischen Versuche werden teilweise im Kernspintomographen durchgeführt. Die Tiere sind da-\nbei einer erheblichen Lärmbelastung ausgesetzt. In der mündlichen Verhandlung vor dem OVG ist erör-\ntert worden, ob diese Belastung sich durch einen Gehörschutz vermindern lässt. Der Kläger hat dazu \nausgeführt, dass entsprechende Versuche unternommen worden seien, die Tiere auf Ohrschutz aber \nmit deutlichem Abwehrverhalten reagiert hätten. Im Rahmen der Belastungsbeurteilung ist zu berück-\nsichtigen, dass Anzeichen für Verhaltensauffälligkeiten oder gar Verhaltensstörungen infolge der Lärm-\nbelastung nicht erkennbar sind. Die Gefährdungen, die Prof. Dr. Gl. aufzeigt (S. 21 des Gutachtens \nvom 26.09.2011) sind abstrakter Natur; sie nehmen wiederum die menschliche Reaktion als Ausgangs-\npunkt. Dies kann, wie dargelegt, im Ansatz durchaus berechtigt sein, kann aber die weitere Verhaltens-\nbeobachtung, die das artspezifische Ethogramm einbezieht, nicht ersetzen. Soweit Prof. Dr. Gl. in die-\nsem Zusammenhang ausführt, die älteren, exponierten Tiere seien nach seiner Beobachtung „praktisch \nstumm“ gewesen, und dies in Verbindung mit einer etwaigen Hörschädigung der Tiere bringt (S. 22 des \nGutachtens), steht dies im Widerspruch zu den regelmäßig erstellten Untersuchungsprotokollen, nach \ndenen sich keine Hinweise für ein auffälliges oder gestörtes Sozialverhalten, zu dem auch das Kommu-\nnikationsverhalten gehört, ergeben haben. Außerdem hat Prof. Dr. Gl. es unterlassen, seine Beobach-\ntung in Beziehung zu dem artspezifischen Kommunikationsverhalten von Makaken zu setzen. Dieses \nist ersichtlich komplex und erfordert gerade in Bezug auf die vokale Kommunikation eine Berücksichti-\ngung der ethologischen Eigenheiten (vgl. Stellungnahme Dr. Ma., S. 17/18). Tragfähige Anhaltspunkte \nfür das Vorliegen einer erheblichen/schweren Belastung infolge der Versuche im Kernspintomographen \nlassen sich dem Gutachten Prof. Dr. Gl. jedenfalls nicht entnehmen. \n \nbb) \nDas Forschungsvorhaben des Klägers hat eine hohe wissenschaftliche Bedeutung. Der Kläger hat dies \nim Genehmigungsantrag vom 19.06.2008 im Rahmen der näheren Beschreibung der mit dem Vorha-\nben verfolgten Forschungszwecke wissenschaftlich begründet dargelegt (S. 2 – 14 des Genehmi-\ngungsantrags). Anhaltspunkte, an dieser Darlegung zu zweifeln, bestehen nicht. Die im Laufe des Ver-\nwaltungs- und Gerichtsverfahrens zur Akte gereichten Stellungnahmen haben diese hohe Bedeutung \nvielmehr bestätigt. \n \n(1) Bereits die aufgrund des Bürgerschaftsbeschlusses vom 22.03.2007 vom Senator für Wissenschaft \neingesetzte Expertenkommission war nach der Evaluation des Vorhabens zu dem Ergebnis gelangt, \ndass der Forschungsansatz des Klägers internationales Profil habe. Die Forschungsergebnisse würden \nin internationalen Spitzenjournalen veröffentlicht. Die vom Kläger und seiner Arbeitsgruppe betriebene \nForschung verschaffe grundlegende Einsichten in kognitive Leistungen wie Wahrnehmung, Aufmerk-\nsamkeit und Gedächtnis. In der Methodenentwicklung seien vom Kläger vielversprechende neue An-\nsätze und technische Entwicklungen vorgenommen worden. \n \nIn einer vom Senator für Wissenschaft am 18.02.2009 gegenüber der Tierschutzbehörde abgegebenen \nStellungnahme heißt es, dass dem Kläger und seiner Arbeitsgruppe eine sehr beachtliche internationa-\nle wissenschaftliche Leistungsfähigkeit zu attestieren sei. Die Forschungsergebnisse würden in re-\nnommierten internationalen Fachzeitschriften veröffentlicht. Zwischen 2000 und 2007 seien rund 60 \nArbeiten zu verzeichnen. Mit dieser Publikationsleistung nehme die Forschungsgruppe um den Kläger \neine Spitzenstellung an der Universität Bremen ein. Die Drittmitteleinwerbungen des Instituts seien \n\n \n- 24 - \n- 23 -\nebenfalls beachtlich. Sie würden sich für den Zeitraum zwischen 1995 und 2010 auf 3.738.649,- Euro \nbelaufen. \n \nDer hohe Rang der vom Kläger betriebenen Forschung wird schließlich in dem von Dr. Jon Ri. auf Er-\nsuchen der Beklagten vorgelegten Gutachten vom Mai 2011 bestätigt. Dr. Ri. war in leitender Stellung \nin der Tierschutzabteilung des britischen Innenministeriums tätig. In dem Gutachten heißt es, die For-\nschung des Klägers ziele auf ein besseres Verständnis der neurokognitiven Funktionen des Säugetier-\ngehirns. Sie leiste wesentliche Beiträge, um dieses Ziel zu erreichen. Die Forschungsergebnisse des \nKlägers und seiner Arbeitsgruppe seien international hoch angesehen. Sein Arbeitsprogramm sei im \nZeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags einzigartig gewesen. Die in Deutschland tätigen \nForschungsgruppen Prof. Dr. Kr., Prof. Dr. Lo., Prof. Dr. Tr. und Prof. Dr. Si. hätten weltweit gesehen \neine Spitzenstellung inne, d. h. sie gehörten zu den besten 10 % der Forschungsgruppen auf dem Ge-\nbiet der Neurowissenschaften (Ziffer 7.23 des Gutachtens). \n \n(2) Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahmen spricht einiges dafür, dass die For-\nschung des Klägers nicht nur eine hohe, sondern sogar eine hervorragende Bedeutung i. S. von § 7 \nAbs. 3 S. 2 TierSchG besitzt. Die außerordentliche internationale Beachtung, die die Forschung ge-\nnießt, drängt diese Schlussfolgerung geradezu auf. \n \nDie von der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales im Ergänzungsbescheid \nvom 26.05.2010 vertretene Ansicht, dass dem Forschungsvorhaben eine hervorragende Bedeutung \nabzusprechen sei, ist jedenfalls wenig nachvollziehbar. Bereits der herangezogene rechtliche Maßstab \nweckt Bedenken. Danach soll eine hervorragende Bedeutung nur dann gegeben sein, wenn sich das \nVorhaben von den anderen abgeschlossenen oder laufenden Studien desselben Forschungsgebiets so \ndeutlich abhebe, dass es gegenüber den anderen „geradezu hervorsticht“. Die Tierschutzbehörde ist \nbei ihrer Einschätzung ersichtlich dem Umstand nicht gerecht geworden, dass die Forschung in den \nNeurowissenschaften – wie allgemein in den Naturwissenschaften - international vernetzt ist und ar-\nbeitsteilig vorgeht. Im Rahmen dieser Arbeitsteilung können bestimmte Forscher und ihre Arbeitsgrup-\npen eine internationale Spitzenstellung erlangen. Dies ist bei den vier in dem Gutachten von Dr. Ri. \ngenannten deutschen Forschergruppen, zu denen die des Klägers zählt, der Fall. Die Ansicht der Be-\nhörde, eine hervorragende Bedeutung sei nur anzunehmen, wenn die Forschungsleistungen auch in-\nnerhalb einer solchen Spitzengruppe noch „herausragen“, vernachlässigt erkennbar den internationalen \nRang der Genannten. Letztlich mag das hier aber dahinstehen. Denn das Ergebnis der Abwägung wird \nhiervon nicht berührt. \n \ncc) \nIn die Abwägung nach § 7 Abs. 3 S. 1 TierSchG ist somit einerseits einzustellen, dass die Belastung \nder Tiere durch die Versuche nicht erheblich/schwer, sondern allenfalls mäßig/mittel ist. Andererseits ist \nzu berücksichtigen, dass die Bedeutung der Forschung des Klägers hoch, wahrscheinlich sogar als \nhervorragend einzustufen ist. Die Abwägung führt bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis, dass die Ver-\nsuche ethisch vertretbar i. S. von § 7 Abs. 3 S. 1 TierSchG sind. Die Belastungen, denen die Tiere \ndurch die Versuche ausgesetzt sind, sind nicht derart gewichtig, dass die durch das Grundgesetz ga-\nrantierte Wissenschafts- und Forschungsfreiheit des Klägers dahinter zurückstehen müsste. \n \nDie Abwägung hat sich auf diese beiden Pole zu erstrecken. Wenn im Widerspruchsbescheid vom \n11.08.2009 im Rahmen der Prüfung der ethischen Vertretbarkeit darüber hinaus auch auf die „Sozial-\nmoral der Bevölkerung“ oder einen „deutlichen Wertewandel in der Gesellschaft“ abgestellt wird, ist dies \nrechtlich zu beanstanden. Für die Bezugnahme auf solche außerrechtlichen Maßstäbe ist bei der Ab-\nwägung nach § 7 Abs. 3 S. 1 TierSchG, die strikt rechtlich gebunden ist, kein Raum. \n \nUm der verfassungsrechtlichen Aufwertung Rechnung zu tragen, die der Tierschutz durch die im Jahr \n2002 erfolgte Ergänzung von Art. 20 a GG erlangt hat, ist eine solche Bezugnahme auf außerrechtliche \nMaßstäbe auch nicht erforderlich. Seit der Ergänzung besitzen beide Pole der Abwägung verfassungs-\nrechtliches Gewicht. Das stärkt den Tierschutz im Rahmen der Abwägung. Dass auf diese Weise ein \nwirksamer Schutz der Versuchstiere erreicht wird, ist oben näher dargelegt worden. \n \nRechtlich zu beanstanden ist weiter die Annahme der Widerspruchsbehörde, im Rahmen der Abwä-\ngung sei der Grundlagenforschung ein geringeres Gewicht beizumessen als der anwendungsorientier-\nten Forschung, weil sie im Hinblick auf die erstrebten Erkenntnisse einem „erheblichen Unsicherheits-\nfaktor“ unterliege (S. 57 des Widerspruchsbescheids). Mit dieser Überlegung verkennt die Tierschutz-\nbehörde nicht nur den Rang der Grundlagenforschung, sondern auch deren Eigengesetzlichkeiten, zu \n\n \n \n- 24 -\ndenen eine prinzipielle Unvollständigkeit und Unabgeschlossenheit zählt (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n11.01.1994 – 1 BvR 434/87 – a. a. O.). \n \nc) \nSind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Tierversuchsgenehmigung erfüllt, \nmuss die Behörde gem. § 8 Abs. 3 TierSchG die beantragte Genehmigung erteilen. Ein Ermessens-\nspielraum steht ihr in dieser Hinsicht nicht zu. Der unmittelbare Verfassungsbezug der Genehmigungs-\nentscheidung lässt es nicht zu, der Behörde insoweit einen Spielraum für Zweckmäßigkeitsüberlegun-\ngen einzuräumen. \n \nDass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 TierSchG, auf den § 8 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG verweist, \nerfüllt sind, ist oben dargelegt. Dass der Kläger auch die übrigen in § 8 Abs. 3 Nr. 2 – 5 TierSchG ge-\nnannten Voraussetzungen erfüllt, ist zwischen den Beteiligten nicht strittig. Die Beklagte hat allein, im \nErgebnis allerdings rechtsfehlerhaft, die ethische Vertretbarkeit der Versuche in Zweifel gezogen. \n \nDer Kläger hatte deshalb einen Rechtsanspruch auf Erteilung der am 19.06.2008 beantragten Tierver-\nsuchsgenehmigung. Die Beklagte hat ihm diese Genehmigung zu Unrecht versagt. \n \nSelbst wenn man der Behörde im Rahmen von § 8 Abs. 3 TierSchG ein Ermessen einräumen würde, \nwürde das hier nichts am Ergebnis ändern. Das Ermessen wäre in diesem Fall auf Null reduziert. Das \nGewicht, das den betroffenen Verfassungsgütern hier aufgrund der konkreten Verhältnisse des Falles \njeweils beizumessen ist, lässt eine andere Entscheidung als die Genehmigungserteilung von Rechts \nwegen nicht zu. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe, die die Zulassung rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 \nVwGO), nicht gegeben sind. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben ge-\nnannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \ndargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet \nwerden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates \nder Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertre-\nten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beam-\nte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \n \n \n \ngez. Traub \nRichter Dr. Harich, der an dem \nUrteil mitgewirkt hat, ist wegen \nElternzeit an der Beifügung seiner \nUnterschrift gehindert. \ngez. 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