{"status":"available","doknr":"OLD364640","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2013-01-09","aktenzeichen":"1 B 258/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 258/12 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter \nProf. Alexy, Traub und Dr. Harich am 9. Januar 2013 beschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragstellerin erstrebt die Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre. \n \nBei der Antragstellerin handelt es sich um ein Abfallentsorgungsunternehmen. Sie beantragte \nim September 2011 beim ihr für den Betrieb eines Zwischenlagers für gefährliche und nicht \ngefährliche Abfälle sowie einer Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück Funkschnei-\nse xx in Bremen-Hemelingen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. \n \nDas Grundstück Funkschneise xx liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 415 vom \n05.10.1960, der für die südlich an die Funkschneise angrenzenden Grundstücke Gewerbe-\nklasse II festsetzt. \n \nFür den Betrieb soll eine auf dem Grundstück vorhandene ca. 2.200 qm große Halle genutzt \nwerden. In dieser Halle wurde bis Herbst 2011 von einem anderen Entsorgungsunternehmen \nmit einer entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Anlage zur Kunst-\nstoffbearbeitung (Schreddern und Mahlen) bei gleichzeitiger Lagerung von Kunststoffpellets \nbetrieben. \n \nDie Behörde gelangte im weiteren Verfahren zu dem Ergebnis, dass die Genehmigungsvor-\naussetzungen erfüllt seien. \n \nDer Beirat Hemelingen erhob auf seiner Sitzung vom 19.04.2012 wegen der nahegelegenen \nWohnbebauung Einwendungen gegen eine Genehmigung. \n \nDie Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie beschloss am \n19.07.2012, für die Grundstücke südlich der Funkschneise (Gebiet Funkschneise, Elisabeth-\nSelbert-Straße, Eggestraße und Osterhop) den Bebauungsplan Nr. 2438 aufzustellen. Das \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nGrundstück Funkschneise xx liegt in diesem Gebiet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass \nin dem Plangebiet auf der Grundlage alter Staffelbau und Gewerbepläne eine unmittelbare \nNähe zwischen gewerblicher bzw. industrieller Nutzung und Wohnen gegeben sei. Diese \nräumliche Nähe führe, zumal in jüngerer Zeit eine Intensivierung der gewerblichen Nutzung \nfestzustellen sei, zu städtebaulichen Konflikten. Es sei deshalb beabsichtigt, die gewerbliche \nNutzung in dem Plangebiet einzuschränken. Betriebe, die nach der 4. BImSchV genehmi-\ngungspflichtig seien, sollten in diesem Bereich zukünftig nicht mehr zulässig sein. \n \nBereits am 03.07.2012 hatte die Antragstellerin Untätigkeitsklage erhoben mit dem Ziel, die \nAntragsgegnerin zur Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu \nverpflichten (Az. 5 K 843/12). Am 25.07.2012 stellte sie den Antrag, die Antragsgegnerin im \nWege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die beantragte im-\nmissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen (Az. 5 V 979/12). Diesen Eilantrag hat das \nVerwaltungsgericht Bremen - 5. Kammer - mit Beschluss vom 23.08.2012 abgelehnt. Dage-\ngen hat die Antragstellerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt (Az. 1 B 244/12). Auf die unter \ndem heutigen Tage ergangene Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird \nBezug genommen. \n \nAm 18.09.2012 hat die Stadtbürgerschaft Bremen für das Gebiet zwischen Funkschneise, \nElisabeth-Selbert-Straße, Eggestraße und Osterhop durch Ortsgesetz eine Veränderungs-\nsperre nach § 14 BauGB beschlossen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Bebau-\nungsplan Nr. 2438 das Ziel habe, die sich in dem Plangebiet zunehmend entwickelnden Kon-\nflikte zwischen Gewerbe und Wohnnutzung zu bewältigen. Eine Genehmigung des beantrag-\nten Abfallentsorgungsbetriebs würde es erschweren, dieses Planungsziel zu erreichen. Des-\nhalb sei der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich. \n \nAm 12.10.2012 hat die Antragstellerin beantragt, die Veränderungssperre gemäß § 47 Abs. 6 \nVwGO außer Vollzug zu setzen. Die Veränderungssperre sei offenkundig unwirksam. Sie sei \nbereits nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden; die Antragsgegnerin habe die Vor-\nschrift des § 16 Abs. 2 BauGB nicht eingehalten. Sie verstoße darüber hinaus gegen § 14 \nAbs. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift sei es unzulässig, eine Veränderungssperre als Instru-\nment einer bloßen Verhinderungsplanung einzusetzen. Das sei hier aber der Fall. Der Verfah-\nrensablauf belege, dass es der Antragsgegnerin einzig darum gehe, das Abfallzwischenlager \nund die Abfallbehandlungsanlage, auf deren Genehmigung sie einen Anspruch habe, zu ver-\nhindern. Das verfolgte Planungsziel sei im Übrigen auch nicht durchsetzbar. Ein Ausschluss \nder immissionsrechtlich genehmigungsbedürftigen Betriebe hätte zur Folge, dass ein Großteil, \nwenn nicht sogar sämtliche gegenwärtig in dem Gebiet vorhandene gewerbliche Nutzung \nentweder eingestellt oder jedenfalls maßgeblich umgestellt werden müsste. Es handele sich \num eine „Brachialplanung“, die losgelöst von der geltenden bauplanungsrechtlichen Situation \nund der tatsächlichen gewerblichen Struktur in dem Gebiet „durchgepaukt“ werden solle. \nSchließlich habe die Antragsgegnerin verkannt, dass von dem beabsichtigten Betrieb keine \nGefahren für die benachbarte Wohnnutzung ausgingen. Sollte die Antragstellerin die Anlage \nnicht in Betrieb nehmen können, drohe ihr ein Schaden von mehreren hunderttausend Euro. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat im Einzelnen Stellung genom-\nmen zu den Zielen, die mit dem Bebauungsplan Nr. 2438 verfolgt werden würden. Sie weiter \nnäher ausgeführt, dass an der Erforderlichkeit der Veränderungssperre aus ihrer Sicht kein \nZweifel bestehen könne. \n \n \nII. \nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragsbefugnis gegeben. Die am 18.09.2012 \nvon der Bremischen Stadtbürgerschaft beschlossene Veränderungssperre hat Auswirkungen \nauf das von der Antragstellerin geführte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren \n(vgl. § 13 BImSchG). \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nDer Antrag ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der \nVeränderungssperre liegen nicht vor. \n \nNach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht im Wege einer einstweiligen An-\nordnung Satzungen einstweilen außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer \nNachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da es um die Ausset-\nzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften geht, ist im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO ein \nstrenger Maßstab anzulegen. Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn sie unab-\nweisbar ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 47 Rn. 106; \nKopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 47 Rn. 148; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vor-\nläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 591 ff., 1279). Die-\nse Voraussetzung ist insbesondere gegeben, wenn sich bereits im Eilverfahren bei summari-\nscher Prüfung feststellen lässt, dass die angegriffene Norm offenkundig unwirksam ist. Im \nÜbrigen ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, bei der unter Be-\nachtung des skizzierten strengen Maßstabs in Rechnung zu stellen ist, welche Gründe für und \nwelche Gründe gegen die Außervollzugsetzung der angegriffenen Vorschrift sprechen. \n \n \n1. \nDie von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre ist entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin nicht offenkundig unwirksam. \n \na) \nDie Veränderungssperre ist ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. \n \nGemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde die Satzung über eine Veränderungs-\nsperre ortsüblich bekannt zu machen. Zur Form der Bekanntmachung trifft das Bremische \nVerkündungsgesetz nähere Regelungen (SaBremR 114-a-2; hier anzuwenden i.d.F. vom \n15.02.1964, Brem.GBl S. 197, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.2009, Brem.GBl \nS. 517). Danach werden Satzungen nach dem Baugesetzbuch im Amtsblatt bekannt gemacht \n(§ 3); soweit Pläne Inhalt oder Teil der Satzung bilden, kann die Verkündung durch den Hin-\nweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der federführenden Behörde ersetzt werden \n(§ 4). \n \nDie von der Antragstellerin angegriffene Veränderungssperre ist im Bremischen Amtsblatt \nvom 21.09.2012 (S. 660) unter Beachtung der genannten Vorschriften bekannt gemacht wor-\nden. Insbesondere kann an dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre da-\nnach kein Zweifel bestehen. Die Satzung nimmt insoweit Bezug auf einen Übersichtsplan (§ 1 \ndes Ortsgesetzes); auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in diesen Plan wird ausdrücklich \nhingewiesen (§ 3 des Ortsgesetzes). \n \n \nb) \nDer Ansicht der Antragstellerin, dass die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer \nVeränderungssperre offenkundig nicht gegeben seien, kann nicht gefolgt werden. \n \nNach § 14 Abs. 1 BauGB darf eine Veränderungssperre nur erlassen werden, wenn die Ge-\nmeinde mit einem ordnungsgemäß bekannt gemachten und damit bauplanungsrechtlich be-\nachtlichen Aufstellungsbeschluss ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet hat. Außerdem \nmuss die Planung beim Erlass der Veränderungssperre soweit konkretisiert sein, dass die \nErforderlichkeit einer Sicherung gemäß § 14 BauGB beurteilt werden kann. Denn nur dann \nwird die Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ erlassen. Dabei ist es ausreichend, \ndass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Vorstellungen über die \nArt der zukünftigen Nutzung besitzt, d. h. die Richtung der Planung erkennbar ist. Ein detail-\nliertes und abgewogenes Planungskonzept ist noch nicht zu fordern; die Entwicklung eines \nsolchen Konzepts ist gerade Gegenstand des eingeleiteten Planaufstellungsverfahrens (st. \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nRspr., vgl. BVerwG; U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138 [146]; zuletzt OVG \nBerlin-Brandenburg, U. v. 07.06.2012 - 2 B 18/11 - juris, Rn. 30; VGH München, B. v. \n01.08.2012 - 2 NE 12.741 - juris, Rn. 6, jeweils m.w.N.). \n \nLiegen diese Voraussetzungen vor, darf die Veränderungssperre auch gezielt eingesetzt wer-\nden, um die Realisierung eines nicht zielkonformen Vorhabens zu blockieren. Eine Verände-\nrungssperre ist als Mittel zur Sicherung der planerischen Absichten allerdings ungeeignet, \nwenn sie der Förderung von Zielen dient, die mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung of-\nfenkundig nicht erreichbar sind oder für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des \nBaugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Letzteres ist insbesondere anzunehmen, wenn sich aus \nden konkreten Umständen des Einzelfalles ergibt, dass die im Planaufstellungsbeschluss dar-\ngestellten Planungsüberlegungen der Gemeinde offensichtlich nur vorgeschoben sind (st. \nRspr., vgl. zuletzt VGH Kassel, U. v. 29.08.2011 - 3 C 124/10.N - juris, Rn. 22; OVG Lüne-\nburg, B. v. 04.01.2012 - 12 MN 160/11 - juris, Rn. 23, jeweils m.w.N.). \n \nNach diesem Maßstab ist die am 18.09.2012 beschlossene Veränderungssperre nach der in \neinem Eilverfahren allein möglichen vorläufigen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlich-\nkeit rechtlich nicht zu beanstanden. \n \n \naa) \nDurch den Planaufstellungsbeschluss der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadt-\nentwicklung und Energie vom 19.07.2012 ist für das hier in Rede stehende Gebiet ein Bau-\nplanungsverfahren mit dem Ziel, den bestehenden Bebauungsplan Nr. 415 vom 05.10.1960 \ndurch einen neuen Bebauungsplan Nr. 2438 zu ändern, eingeleitet worden. Der Planaufstel-\nlungsbeschluss ist ordnungsgemäß bekannt gemacht worden (vgl. Weser-Kurier vom \n21.07.2012). \n \nbb) \nFür dieses Bebauungsplanverfahren liegt eine hinreichend konkrete planerische Kon-\nzeption vor. \n \nDer geltende Bebauungsplan Nr. 415 setzt für das Gebiet zwischen der Funkschneise, Elisa-\nbeth-Selbert-Straße, Eggestraße und Osterhop die Gewerbeklasse II fest. Hierbei handelt es \nsich um eine in § 35 Staffelbauordnung für Bremen und das Landgebiet vom 23.03.1940 vor-\ngesehe Gebietskategorie, die in etwa dem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO entspricht. Der \nBebauungsplan Nr. 415 sieht für die gewerbliche Nutzung keine weiteren Einschränkungen \nvor. \n \nDas festgesetzte Gewerbegebiet liegt in unmittelbarer Nähe zu der Wohnbebauung an den \nStraßen Osterhop und Eggestraße. Dass ein solches unmittelbares Aufeinandertreffen von \nGewerbe und Wohnnutzung zu städtebaulichen Konflikten führen kann, liegt auf der Hand. \nZwar ist der städtebauliche Grundsatz, dass Wohn- und Gewerbegebiete räumlich zu trennen \nsind, gerade bei der Überplanung vorhandener Gemengelagen nicht ausnahmslos anzuwen-\nden (vgl. BVerwG, B. v. 20.01.1992 - 4 B 71/90 - NVwZ 1992, 344). Das ändert aber nichts an \ndem grundsätzlich gegebenen Konfliktpotenzial. Das gilt zumal dann, wenn sich eine Intensi-\nvierung der gewerblichen Nutzung feststellen lässt, das vorhandene Gewerbegebiet also „in \nBewegung“ gerät. \n \nDer Planaufstellungsbeschluss geht von einer solchen Konfliktlage aus. Mit ihm wird das Ziel \nverfolgt, zum Schutz der benachbarten Wohnnutzung die bislang uneingeschränkt zulässige \ngewerbliche Nutzung einzuschränken. Dazu ist vorgesehen, Gewerbebetriebe, die nach der \n4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind (Anhang zur 4. BImSchV, Spalte 1 und 2), baupla-\nnungsrechtlich auszuschließen. Hierbei handelt sich um ein konkretes Planungsziel. \n \ncc) \nEs erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass dieses Ziel mittels einer rechtmäßigen \nBauleitplanung erreicht werden kann. \n \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n(1) \nDie Behauptung der Antragstellerin, eine Umsetzung des Planungsziels hätte zur Fol-\nge, dass ein Großteil, wenn nicht sogar sämtliche gegenwärtig in dem Gebiet vorhandene \ngewerbliche Nutzung eingestellt oder zumindest maßgeblich umgestellt werden müsste, ist \nnicht zutreffend. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass von den im Plangebiet des \nBebauungsplanentwurfs Nr. 2438 ansässigen Betrieben allein die Anlage zur Kunststoffbear-\nbeitung, die bis Herbst 2011 in der von der Antragstellerin jetzt angemieteten Halle betrieben \nworden sei, einer Genehmigung nach der 4. BImSchV bedurft habe. Die übrigen in dem Ge-\nbiet vorhandenen Betriebe bedürften keiner solchen Genehmigung; sie seien deshalb von der \nbeabsichtigten Planänderung nicht betroffen. Soweit im übrigen Geltungsbereich des Bebau-\nungsplans Nr. 415, insbesondere nördlich der Funkschneise, nach der 4. BImSchV genehmi-\ngungspflichtige Betriebe vorhanden seien, würde sich der Bebauungsplanentwurf auf diese \nnicht erstrecken. Geändert werden soll nur ein Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 415. Der \nVorwurf der Antragstellerin, es handele sich um eine bauplanungsrechtlich unzulässige „Bra-\nchialplanung“, die tief in die vorhandene gewerbliche Struktur in dem Plangebiet eingreife, \nentbehrt unter diesen Umständen der Grundlage. \n \n(2) \nDer Gemeinde ist es nicht verwehrt, die gewerbliche Nutzung in Gewerbegebieten \ndurch entsprechende bauplanungsrechtliche Festsetzungen einzuschränken. Der Gestal-\ntungsspielraum, den sie in dieser Hinsicht besitzt, ist, soweit die Zweckbestimmung als Ge-\nwerbegebiet gewahrt bleibt, beträchtlich. Als Grundlage für solche Festsetzungen kommen § 1 \nAbs. 4, 5, 8 oder 9 BauNVO in Betracht (vgl. BVerwG, B. v. 08.11.2004 - 4 BN 39/04 - NVwZ \n2005, 324; OVG Münster, B. v. 17.06.2009 - 8 B 1864/08 - BRS 74 (2009) Nr. 73 sowie Söfker \nin Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB (Stand Januar 2012), § 8 BauNVO, Rn. 14; Ziegler in \nBrügelmann, BauGB (Stand September 2012), § 1 BauNVO Rn. 333 jeweils m.w.N.). \n \nDas im vorliegenden Fall von der Antragsgegnerin ins Auge gefasste Ausschlusskriterium, die \nGenehmigungsbedürftigkeit nach der 4. BImSchV, knüpft ersichtlich an die Rechtsprechung \ndes BVerwG an, wonach die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit ein an-\nlagentypisches Gefährdungspotenzial kennzeichnet, das es rechtfertigt, bauplanungsrechtlich \nin aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotenzial zu un-\nterstellen (BVerwG, U. v. 24.09.1992 - 7 C 7/92 - NVwZ 1993, 987; B. v. 02.02.2000 - \n4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679). Diese Beurteilung legt es nahe, dass die Gemeinde die Ge-\nnehmigungsbedürftigkeit nach der 4. BImSchV im Rahmen ihrer Bauleitplanung als Kriterium \nfür die Gliederung von Gewerbegebieten bzw. den Ausschluss einer bestimmten gewerbli-\nchen Nutzung heranziehen kann. \n \n§ 15 Abs. 3 BauNVO, der bestimmt, dass die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten \nnicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundesimmissionsschutzge-\nsetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen ist, betrifft das \nbauaufsichtspflichtige Genehmigungsverfahren und die dort vorzunehmende Einzelfallwürdi-\ngung. Der der Gemeinde im Rahmen des § 1 Abs. 4, 5, 8 und 9 BauNVO eingeräumte bau-\nleitplanerische Festsetzungsspielraum wird von dieser Vorschrift erkennbar nicht berührt (vgl. \nZiegler, a.a.O., § 1 BauNVO Rn. 237; a. A. anscheinend: Fickert/Fiesler, BauNVO, \n11. Auflage 2008, § 1 Rn. 90). Letztlich mag das im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens \naber auf sich beruhen. Denn über die konkreten bauleitplanerischen Festsetzungen des Be-\nbauungsplans Nr. 2438 wird im weiteren Bebauungsplanverfahren zu befinden sein. Im vor-\nliegenden Zusammenhang ist entscheidend, dass es in jedem Fall überwiegend wahrschein-\nlich erscheint, dass das mit dem Planaufstellungsbeschluss verfolgte Ziel, die gewerbliche \nNutzung in dem Plangebiet so einzuschränken, dass Nutzungskonflikte mit den in unmittelba-\nrer räumlicher Nähe gelegenen Wohnbereichen vermieden werden, sich mit den Festset-\nzungsmöglichkeiten, die die Baunutzungsverordnung bietet, erreichen lässt. Ob solche ein-\nschränkenden Festsetzungen sich auf § 1 Abs. 4 BauNVO oder § 1 Abs. 9 BauNVO stützen \nlassen, mag in diesem Eilverfahren ebenfalls auf sich beruhen. \n \n \nc) \n\n \n \n- 6 -\nDer Erlass der Veränderungssperre war zur Sicherung der Planung auch erforderlich. \n \nOhne die Veränderungssperre wären in dem Plangebiet weiterhin ohne Einschränkung ge-\nwerbliche Nutzungen nach der Gewerbeklasse II zulässig. Die Veränderungssperre dient da-\nzu, dass während des Planänderungsverfahrens nicht Genehmigungen erteilt werden müs-\nsen, die dem Planungsziel, die gewerbliche Nutzung einzuschränken, widersprechen. \n \n \nd) \nDer Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin verfolge mit der Veränderungssperre \neine unzulässige Verhinderungsplanung, entbehrt der Grundlage. Die Gemeinde darf, wie \ndargelegt, ein bestimmtes, ihr bekannt gewordenes Vorhaben zum Anlass nehmen, um eine \nabweichende planerische Konzeption für den betreffenden Bereich des Gemeindegebiets zu \nentwickeln. Sie darf dann auch die Veränderungssperre gezielt einsetzen, um die bestehen-\nden bauplanungsrechtlichen Grundlagen zu verändern. \n \nEine unzulässige Verhinderungsplanung liegt vor, wenn die im Planaufstellungsbeschluss \ndargestellten Planungsziele nur vorgeschoben sind. Hiervon kann nach Vorstehendem aber \nkeine Rede sein. Dem Planaufstellungsbeschluss liegt ein realer städtebaulicher Konflikt zu-\ngrunde. Dass dieser erst durch die Proteste der betroffenen Wohnbevölkerung zu Tage getre-\nten ist, ändert nichts an dem städtebaulichen Charakter des Konflikts, der seine Grundlage, \nwie dargelegt, darin hat, dass in dem Plangebiet Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung un-\nmittelbar räumlich aufeinander stoßen. \n \n \n2. \nAuch die Vollzugsfolgenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. \n \nDie Antragstellerin hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass ohne die \nvorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre ihre rechtlich geschützten Interessen \nin ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihr außergewöhnliche Opfer abverlangt wür-\nden. Zwar muss sie aufgrund der Veränderungssperre mit der Ablehnung ihres Antrags auf \nErteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Abfallzwischenlager sowie \ndie Abfallbehandlungsanlage rechnen. Durch den einstweiligen Stopp des Vorhabens werden \njedoch keine irreparablen Schäden begründet, zumal die Antragstellerin ggf. auf die Geltend-\nmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen werden kann. Im Übrigen sind die sich aus \nder Versagung einer immissionsrechtlichen Genehmigung und der unvermeidlichen Dauer \neines anschließenden Rechtsstreits ergebenden Verzögerungen und damit möglicherweise \nverbundene finanzielle Einbußen nicht derart ungewöhnlich, dass sie den Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen würden (vgl. OVG Lüneburg, B. v. \n04.01.2012 - 12 MN 160/11 - juris, Rn. 26). \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf \n§§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \nRichter Traub, der an dem Beschluss \nmitgewirkt hat, ist wegen Urlaubs an der \nBeifügung seiner Unterschrift gehindert. \ngez. Prof. Alexy \ngez. Prof. Alexy \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-01-09/1-b-258-12","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-01-09/1-b-258-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364640","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.824594+00:00"}}