{"status":"available","doknr":"OLD364639","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2013-01-09","aktenzeichen":"1 B 244/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 244/12 \n(VG: 5 V 979/12) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter \nProf. Alexy, Traub und Dr. Harich am 9. Januar 2013 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Bremen - 5. Kammer - vom 23.08.2012 \n(Az. 5 V 979/12) wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n12.500,00 Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nDie Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht ab-\ngelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu \nverpflichten, der Antragstellerin die am 21.09.2011 beantragte Genehmigung nach §§ 4, 19 \nBImSchG, hilfsweise im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung, zu erteilen. \n \nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung hat zur Voraussetzung, dass Anordnungsanspruch \nund -grund glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). \n \n1. \nDie Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n \na) \nDas Verwaltungsgericht hat in dem ebenfalls am 23.08.2012 zwischen den Beteiligten \nergangenen Beschluss (Az. 5 V 987/12), der die sofortige Vollziehung der Zurückstellung des \nGenehmigungsantrags vom 21.09.2011 zum Gegenstand hatte und auf den der im vorliegen-\nden Verfahren angegriffene Beschluss ausdrücklich Bezug nimmt, näher ausgeführt, dass der \nGenehmigungsantrag auf die Neueinrichtung eines Zwischenlagers und einer Behandlungs-\nanlage für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle abzielt, sich also die immissionsschutz-\nrechtliche Genehmigungsfrage neu stellt. Die Beschwerde zeigt Gesichtspunkte, die diese \nBeurteilung in Zweifel ziehen könnten, nicht auf. \n \n\n \n \n- 2 -\nb) \nGemäß § 13 BImSchG, der für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine Kon-\nzentrationswirkung vorsieht, kommt die Erteilung einer solchen Genehmigung nur in Betracht, \nwenn das Vorhaben auch bauplanungsrechtlich zulässig ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, \ndass die Stadtgemeinde Bremen am 18.09.2012 eine Veränderungssperre für das Gebiet in \nBremen-Hemelingen zwischen Funkschneise, Elisabeth-Selbert-Straße, Eggestraße und Os-\nterhop erlassen hat (Brem.ABl. S. 660). Der Veränderungssperre liegt ein Planaufstellungsbe-\nschluss vom 19.07.2012 zugrunde, mit dem das Planungsziel verfolgt wird, die geltenden \nbauplanungsrechtlichen Festsetzungen so zu ändern, dass eine Ansiedlung von gewerblichen \nAnlagen in der Art des Betriebs der Antragstellerin unzulässig ist. Die Veränderungssperre \nerstreckt sich damit auch auf das vorliegende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsver-\nfahren. Sie „sperrt“ gemäß § 14 Abs. 1 BauGB auch die Erteilung der beantragten immissi-\nonsschutzrechtlichen Genehmigung. \n \nc) \nIm vorliegenden Eilverfahren ist von der Wirksamkeit der am 18.09.2012 beschlossenen \nVeränderungssperre auszugehen. Der Senat hat es mit Beschluss vom heutigen Tage abge-\nlehnt, die Veränderungssperre gemäß § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen. Auf diesen \nBeschluss, der den Beteiligten bekannt ist, wird Bezug genommen (Az. 1 B 258/12). \n \nd) \nDie Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 BauGB kommt ersichtlich \nnicht in Betracht. Das Planänderungsverfahren hat gerade, wie dargelegt, den Ausschluss \ngewerblicher Anlagen in der Art des Betriebs der Antragstellerin zum Gegenstand. Die Ertei-\nlung einer Ausnahmegenehmigung würde diesem Planungsziel widersprechen. \n \n \n2. \nUnabhängig davon hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft ge-\nmacht. \n \nDie beantragte einstweilige Anordnung würde die Hauptsache vorwegnehmen. Ihr Erlass kä-\nme deshalb nur dann in Betracht, wenn der Antragstellerin anderenfalls ein unzumutbarer, \nirreparabler Schaden drohen würde (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 123 \nRn. 66 c m.w.N.). \n \nSolche Nachteile drohen hier nicht. Grundsätzlich stellt es keinen unzumutbaren Nachteil dar, \nwenn die Gemeinde die Änderung eines Bebauungsplans betreibt, um einer beantragten Ge-\nnehmigung die planungsrechtliche Grundlage zu entziehen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, \nVorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 1278 m.w.N.). \nDabei ist zu berücksichtigen, dass die Änderungsplanung ihrerseits - was gerichtlich überprüf-\nbar ist - dem Gebot der gerechten Abwägung der widerstreitenden Belange zu genügen hat \n(§ 1 Abs. 7 BauGB); ggf. kommen wegen des Eingriffs in bestehende Nutzungsmöglichkeiten \nEntschädigungsansprüche nach §§ 39 und 42 BauGB in Betracht. Selbst wenn sich die Ver-\nsagung der Genehmigung im Ergebnis als rechtswidrig erweisen sollte, ist der Betreffende im \nHinblick auf ihm ggf. zustehende Amtshaftungsansprüche nicht schutzlos gestellt. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf \n§§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \nRichter Traub, der an dem Beschluss \nmitgewirkt hat, ist wegen Urlaubs an der \nBeifügung seiner Unterschrift gehindert. \ngez. Prof. Alexy \ngez. Prof. Alexy \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-01-09/1-b-244-12","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-01-09/1-b-244-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364639","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.802986+00:00"}}