{"status":"available","doknr":"OLD364638","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2013-01-15","aktenzeichen":"1 A 202/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 A 202/06 \n(VG: 1 A 456/05) \n \nverkündet am: 15.01.2013 \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter \nProf. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Hüseyin Acar und André Günter \nHelmut Kiwitz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013 für Recht erkannt: \n \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 31.10.2005 \nwird zurückgewiesen. \n \nDie Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Be-\nklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-\ntung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn \nnicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \n \nDer am 12.07.1961 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Am 28.01.1999 reiste er in die \nBundesrepublik ein, um in Bremen eine Tätigkeit als Imam zunächst in der A-Moschee auszuüben. Für \ndiese Tätigkeit erteilte die Beklagte ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis. \n \nBereits am 15.09.1999 schloss der Kläger einen Aufhebungsvertrag. Er war in der Folgezeit als Imam \ntätig für die B-Moschee in Bremen. Zuletzt wurde dem Kläger am 30.06.2003 eine bis zum 29.06.2005 \ngeltende Aufenthaltserlaubnis erteilt, die die – so bezeichnete – Nebenbestimmung „Gilt nur für eine \nTätigkeit als Imam beim Islam. Verein zur Erhaltung der Gebetsstätte B-Moschee“ enthielt. Ab dem \n01.08.2004 war der Kläger als Imam und Vorbeter bei dem „Marrokanischen Verein B-Moschee e.V. \nBremen“ beschäftigt. Am 06.12.2004 wurde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers in einen neuen Pass \nübertragen. \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nMit Schreiben vom 10.02.2005 wandte sich der Senator für Inneres und Sport unter dem Betreff „Aus-\nweisung gemäß § 54 Nr. 5a AufenthG“ an das Stadtamt der Beklagten. Das Schreiben enthält Auszüge \naus angeblichen Predigten des Klägers im Zeitraum 16.07.2004 bis 21.01.2005. Das Schreiben schließt \nmit der Einschätzung, von dem Kläger und seinen „Hasspredigten“ ginge ein wachsendes Gefähr-\ndungspotential aus. Es handele sich bei ihm um einen ausländischen Unterstützer terroristischer Ge-\nwalttäter, indem er versuche, terroristische Aktivitäten im Ausland sowohl finanziell als auch personell \nzu unterstützen. Er beeinträchtige hierdurch die Fähigkeit des Staates, sich nach Innen und Außen \ngegen Angriffe und Strömungen zur Wehr zur setzen und gefährde infolgedessen die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland. \n \nMit Verfügung vom 14.02.2005, zugestellt am Folgetag, wies die Ausländerbehörde des Stadtamts den \nKläger, der sich zu dieser Zeit mit seiner Familie in Ägypten aufhielt, unbefristet aus (Ziffer 1). Unter \nZiffer 2 der Verfügung heißt es, die Aufenthaltserlaubnis sei erloschen. Zugleich drohte die Ausländer-\nbehörde aufgrund der Verlassenspflicht die Abschiebung nach Ägypten an (Ziffer 3), befristete die Auf-\nenthaltserlaubnis des Klägers vorbehaltlich der Aufhebung der Ausweisung nachträglich auf den \n14.02.2005 (Ziffer 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung (Ziffer 5) sowie der Ab-\nschiebungsandrohung (Ziffer 7) und ggf. der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer \n6) an. Zur Begründung hieß es im Hinblick auf die Ausweisung unter Berufung auf den Inhalt verschie-\ndener Freitagsgebete des Klägers, der Regelausweisungsgrund des § 54 Nr. 5a AufenthG liege vor. \nDer besondere Ausweisungsschutz des § 56 AufenthG sei nicht gegeben. Ein Ermessensspielraum \nbestehe insoweit nicht. Für den Fall der Aufhebung der Ausweisung werde zudem gemäß § 7 Abs. 2 \nAufenthG die bis zum 29.06.2005 befristete Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den 14.02.2005 be-\nfristet. Vor dem Hintergrund der Erfüllung des Ausweisungstatbestandes nach § 54 Nr. 5a AufenthG sei \ndiese Befristungsentscheidung ermessensgerecht. \n \nDen gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruch wies der Senator für Inneres und Sport mit Wi-\nderspruchsbescheid vom 17.05.2005 hinsichtlich der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung als \nunbegründet zurück. Dem Widerspruch bezüglich der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Auf-\nenthaltserlaubnis auf den 14.02.2005 gab der Senator für Inneres insoweit statt, als dass die Beschrän-\nkung auf den 15.02.2005 festgelegt wurde. Die Verfügung der Ausländerbehörde sei hinsichtlich der \nAusweisung nicht zu beanstanden. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelausweisung des § 54 \nNr. 5a AufenthG lägen vor. Aus der Unterrichtung des Senators für Inneres und Sport vom 10.02.2005 \nergebe sich zweifelsfrei, dass der Kläger im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit als Imam durch \nseine Aussagen während der Freitagsgebete versucht habe, terroristische Aktivitäten im Ausland finan-\nziell und personell zu unterstützen. Er sei als Unterstützer terroristischer Gewalttäter zu klassifizieren. \nAls Imam erreiche er mit seinen Predigten eine Vielzahl von Gläubigen. Es gehe von ihm eine erhebli-\nche Gefahr aus. Die zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis sei zwar im Grundsatz rechtmä-\nßig gewesen. Es sei aber zu berücksichtigen gewesen, dass die Zustellung der Verfügung vom \n14.02.2005 erst am Folgetag, dem 15.02.2005, erfolgte. Da eine rückwirkende zeitliche Beschränkung \neines Aufenthaltstitels grundsätzlich nicht in Betracht komme, werde die Beschränkung auf den \n15.02.2005 als den Tag der Bekanntgabe der Verfügung festgelegt. \n \nMit Schreiben vom 25.05.2005 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. \nDen Antrag lehnte die Ausländerbehörde mit Bescheiden vom 07.07.2005 und vom 28.07.2005 ab. \nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. \n \nAm 14.06.2005 hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.05.2005 erhoben. \n \nParallel zum Widerspruchsverfahren hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Ge-\nwährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der teilweise erfolgreich war und gegen den beide Betei-\nligte Beschwerde einlegten. Mit Beschluss vom 20.06.2005 (abgedruckt u.a. in NVwZ-RR 2006, 643 ff. \nund ZAR 2006, 110 ff.) stellte das OVG Bremen - 1. Senat - die aufschiebende Wirkung der Klage ge-\ngen die Ausweisung des Klägers (Nr. 1 und 5 der Verfügung der Beklagten vom 14.02.2005 in der Fas-\nsung des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2005) wieder her. Der Antrag, die aufschiebende Wir-\nkung der Klage gegen die nachträgliche Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnis und gegen \ndie Androhung der Abschiebung des Klägers (Nr. 3 und 6 bzw. Nr. 4 und 7 der Verfügung der Beklag-\nten vom 14.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2005) wiederherzustellen, \nwurde abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers sei begründet, soweit er sich gegen die sofortige Voll-\nziehung der Ausweisung wende. Maßgebend für die vorzunehmende Interessenabwägung nach § 80 \nAbs. 5 VwGO sei, dass die Klage gegen die Ausweisung nach dem gegenwärtigen Stand aller Voraus-\nsicht nach erfolgreich sein werde. Die angefochtenen Bescheide erwiesen sich bei der im Eilverfahren \ngebotenen summarischen Würdigung hinsichtlich der Ausweisung als rechtswidrig. Die Voraussetzun-\n\n \n- 4 - \n- 3 -\ngen für eine Regelausweisung lägen nicht vor, weil der Tatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG nicht \nerfüllt sei. Weder habe der Kläger durch die ihm vorgeworfenen Aussagen die freiheitliche demokrati-\nsche Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, noch habe er hier-\ndurch bei der Verfolgung politischer Ziele öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen. Eine Ermes-\nsensausweisung scheitere daran, dass die Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe. \nDagegen habe der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die nachträgliche Befristung \nwiederherzustellen, keinen Erfolg. Die Verkürzung der Geltungsdauer erweise sich bei der im Eilverfah-\nren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Verkürzung beruhe auf § 7 Abs. 2 AufenthG. \nDie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setze in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorlie-\nge. Es sei unerheblich, ob die Ausländerbehörde den Ausweisungsgrund rechtlich zutreffend erfasst \nhabe. Deshalb sei die unzutreffende Annahme der Behörde, es liege ein Ausweisungsgrund nach § 54 \nNr. 5a AufenthG vor, unschädlich, wenn tatsächlich ein anderer, von der Ausländerbehörde nicht ge-\nnannter Ausweisungsgrund vorliege. Hier komme ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 8 \nBuchst. a) und b) AufenthG bzw. – vor dem 01.01.2005 – nach § 46 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 AuslG in \nBetracht. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 31.10.2005 hat die Prozessbevoll-\nmächtigte der Beklagten erklärt, die Ermessenserwägungen, die die Widerspruchsbehörde im Rahmen \nder nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis angestellt habe, würden entsprechend gelten, \nwenn anstelle des Regelausweisungstatbestandes nach § 54 Abs. 5a AufenthG lediglich ein Ermes-\nsensausweisungstatbestand einschlägig wäre. \n \nMit Urteil vom 31.10.2005 hat das Verwaltungsgericht Bremen – 4. Kammer – den Bescheid der Be-\nklagten vom 14.02.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 17.05.2005 aufgehoben. \nDie Klage sei insgesamt zulässig. Sie sei auch begründet. Die Ausweisung sei rechtswidrig, weil der \nKläger den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG nicht verwirklicht habe. Rechtswidrig sei \naber auch die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis, weil jedenfalls die \nErmessensentscheidung fehlerhaft sei. In der Annahme eines in Wirklichkeit nicht gegebenen Auswei-\nsungsgrundes (hier § 54 Nr. 5a AufenthG) habe die Beklagte ihrer Entscheidung eine falsche Sach- \nund Rechtslage zugrunde gelegt. Dies führe zu einer Fehlgewichtung der in der Ermessensentschei-\ndung einzustellenden öffentlichen Belange. Die von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung sei nicht geeignet, den Ermessensfehler zu heilen, da \nes an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem weniger gewichtigen Ermessensausweisungstat-\nbestand fehlte. Aufzuheben sei zuletzt auch die Abschiebungsregelung, weil es an der für die Abschie-\nbung erforderlichen Ausreisepflicht fehlte. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \nverfügte der Kläger noch über eine Aufenthaltserlaubnis, da die Verkürzung rechtswidrig war. \n \nMit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung rügt die Beklagte, entgegen der Ansicht des VG sei der \nAusweisungstatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG verwirklicht. Der Kläger habe mit seinem Verhalten \ndie Sicherheit der Bundesrepublik und die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet. Außer-\ndem habe er öffentlich zur Gewalt aufgerufen. Dies setze keine Anstiftung zu einer konkreten Tat vor-\naus. Vielmehr genüge die wiederholte Indoktrination der Gläubigen. Bei einem öffentlichen Aufruf reiche \nes aus, wenn allgemein die Gewaltanwendung befürwortet werde. Die Verkürzung der Befristung der \nAufenthaltserlaubnis sei nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. In der Interessenabwägung komme es nicht \ndarauf an, unter welche Ausweisungsnorm die Behörde die Handlungen des Klägers subsumiere. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 31.10.2005 abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. \n \nEr verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und betont noch einmal, dass die ihm vorgeworfenen \nÄußerungen nicht von ihm stammten. Er hält die Quellen, die die Beklagte nicht preisgeben wolle, für \nunzuverlässig und sieht sich als Opfer einer Verleumdungskampagne. \n \nAuf ein Hinweisschreiben des Senats vom 27.02.2012, das unter anderem den maßgeblichen Beurtei-\nlungszeitpunkt zum Gegenstand hatte, hat die Beklagte mit Schreiben vom 11.09.2012 die von der \nBremer Polizei geführte Personenakte zum Kläger sowie eine Akte zu einer Hadj-Reise des Klägers \nvorgelegt. Zudem hat sie angeregt, eine staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte beizuziehen, die ein im \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nJahr 2005 geführtes Verfahren gegen den Kläger wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung \nbetreffe (231 AR 35709/05). Bei den Polizeibehörden des Landes Bremen sowie beim Bundeskriminal-\namt seien seit der Ausreise des Klägers keine staatsschutzrelevanten oder sonstigen polizeilichen In-\nformationen aufgelaufen. Die Verfassungsschutzämter des Landes und des Bundes verfügten ebenfalls \nüber keine für das Verfahren erheblichen Informationen. Das Landeskriminalamt habe zudem das Bun-\ndeskriminalamt um eine internationale Erkenntnisabfrage ersucht. Das Bundeskriminalamt habe jedoch \nmitgeteilt, dass zurzeit keine Erkenntnisanfragen an den ägyptischen Staatsschutz gerichtet werden. \nZurzeit würden von den Sicherheitsbehörden in Ägypten keine Auskünfte an ausländische Behörden \ngegeben. \n \nDer Versuch, die Akte zum Aktenzeichen 231 AR 35709/05 beizuziehen, ist erfolglos verlaufen. Auf \nNachfrage des Gerichts hat der Leitende Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Bremen mit \nSchreiben vom 02.11.2012 mitgeteilt, die Akten seien bereits vernichtet und die entsprechenden Ein-\nträge im Verfahrensregister gelöscht worden. \n \nDas Gericht hat beigezogen die Ausländerakte sowie die Akte der Widerspruchsbehörde. Wegen der \nweiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten, insbesondere im Hinblick auf die von der Be-\nklagten behaupteten Inhalte der Freitagsgebete, sowie auf den Inhalt der im gerichtlichen Verfahren \ngewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 15.01.2013 verwiesen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \n \nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \n \n1. \nDie Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Ausländerbehörde vom 14.02.2005 in Gestalt des Wi-\nderspruchsbescheides vom 17.05.2005 ist zulässig. \n \nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klage auch insoweit als Anfech-\ntungsklage zulässig ist, als der Kläger sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer \nseiner Aufenthaltserlaubnis wendet. Dem steht nicht entgegen, dass die Geltungsdauer seit dem \n30.06.2005 ohnehin abgelaufen ist. Die Verfügung entfaltet auch in einem solchen Fall in Zukunft noch \nRechtswirkungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet in \ndem Zeitraum, um den die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis durch die nachträgliche Beschrän-\nkung verkürzt worden ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Ausländer - wie auch hier - rechtzeitig vor \nAblauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis einen Verlängerungsantrag gestellt \nhat. \n \n2. \nDie Anfechtungsklage ist begründet. Sowohl die Ausweisung des Klägers (a.) als auch die nachträgli-\nche Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnis (b.) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger \nin seinen Rechten. Aus diesem Grund war auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben (c.). \n \na. \nDie Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig und war aufzuheben. Aus diesem Grund führte die Aus-\nweisung nicht zu einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. \n \nDie Beklagte stützt die Ausweisung des Klägers auf § 54 Nr. 5a AufenthG. Die Voraussetzungen der \nRegelausweisung sind nicht erfüllt (aa.). Auf die Vorschriften über eine Ermessensausweisung hat die \nBeklagte sich nicht gestützt (bb.). \n \naa. \nDie Voraussetzungen des § 54 Nr. 5a AufenthG liegen nicht vor. \n \nNach § 54 Nr. 5a AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche de-\nmokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei \nder Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung \naufruft oder mit Gewaltanwendung droht. \n \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nIn tatsächlicher Hinsicht beruft sich die Beklagte auf den Inhalt von Freitagsgebeten im Zeitraum \n16.07.2004 bis zum 21.01.2005, die der Kläger als Imam gehalten haben soll. Weitere Tatsachen, die \nden gesetzlichen Tatbestand erfüllen könnten, konnten nicht ermittelt werden. Die von der Beklagten im \nBerufungsverfahren vorgelegten Unterlagen der bremischen Polizeibehörden insbesondere zu einer \nPilgerreise des Klägers enthielten keinerlei Hinweise auf einen die Ausweisung rechtfertigenden Sach-\nverhalt. Soweit die Beklagte sich zuletzt auf ein angeblich gegen den Kläger gerichtetes strafrechtliches \nErmittlungsverfahren wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung bezog, konnte dieser Sachver-\nhalt nicht mehr rekonstruiert werden, weil die Akte bereits vernichtet war. Nach Auskunft der Beklagten \nliegen auch den Sicherheitsbehörden keine weiteren Informationen über den Kläger vor. Im Hinblick auf \ndie gegenwärtige Sachlage hat die Beklagte zudem erklärt, derzeit würden an den ägyptischen Staats-\nschutz keine Erkenntnisanfragen gerichtet, weil von den Sicherheitsbehörden in Ägypten keine Aus-\nkünfte an ausländische Behörden gegeben werden. \n \nDiesen aktuellen Erkenntnissen kommt deswegen Bedeutung zu, weil bei der Beurteilung der Recht-\nmäßigkeit einer Ausweisung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-\nlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist, damit die Gerichte bei ihrer Entschei-\ndung über die Anfechtung einer Ausweisung auf eine möglichst aktuelle, d.h. nicht bereits überholte \nTatsachengrundlage abstellen (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06; Urt. v. 13.12.2011 - 1 C 14/10). \nHierauf sind die Beteiligten hingewiesen worden, ohne dass aktuellere Informationen verfügbar sind als \ndiejenigen, die die Beklagte der angegriffenen Verfügung zugrunde gelegt hat. Für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist vor diesem Hintergrund zu unterscheiden: Denkbar ist, \ndass eine ursprünglich rechtswidrige Ausweisungsverfügung durch eine veränderte Sachlage inzwi-\nschen rechtmäßig geworden ist. Hierfür fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten. Ob eine ursprünglich \nrechtmäßige Ausweisungsverfügung allein durch Zeitablauf rechtswidrig werden kann, weil es an aktu-\nellen Erkenntnissen über den Kläger fehlt, bedarf dagegen keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man \nunterstellte, die ursprünglichen Erkenntnisse über den Kläger seien zutreffend, trugen sie die verfügte \nAusweisung nicht. \n \nDer Inhalt der von der Beklagten dokumentierten Freitagsgebete erfüllt den Tatbestand des § 54 Nr. 5a \nAufenthG nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die von der Beklagten teilweise in wörtlicher und teilweise in \nindirekter Rede wiedergegebenen Aussagen tatsächlich vom Kläger stammten, was dieser nach wie \nvor bestreitet. Weder hätte der Kläger durch diese Aussagen die freiheitliche demokratische Grundord-\nnung (1.) oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (2.) gefährdet. Er hätte hierdurch auch \nnicht öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen (3.). Auf einen anderen Regelausweisungstatbestand \nberuft sich die Beklagte nicht. Hierfür wäre auch nichts ersichtlich. \n \n(1.) \nSelbst wenn die Beklagte die Inhalte der Freitagsgebete zutreffend wiedergegeben hat, lag eine Ge-\nfährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vor. Es fehlt bereits an einer Betroffen-\nheit des Schutzgutes. \n \nDie Auslegung der verschiedenen Tatbestandsalternativen des § 54 Nr. 5a AufenthG ist in der Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend geklärt. § 54 Nr. 5a AufenthG entspricht auf \nTatbestandsseite wortgleich § 46 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom \n09.07.1990 (BGBl. I S. 1354 – im Folgenden „AuslG 1990“). Durch Art. 11 Nr. 3 und 8 des Gesetzes zur \nBekämpfung des internationalen Terrorismus vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) erfolgte die Heraufstu-\nfung zum Regelausweisungstatbestand (vgl. insoweit § 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG \ni.d.F. des Terrorismusbekämpfungsgesetzes). Die ersten beiden Alternativen (Gefährdung der freiheitli-\nchen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland) fanden sich \nbereits in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes vom 28.04.1965 (BGBl. I S. 353 - im Folgenden \n„AuslG 1965“; vgl. zur Rechtsentwicklung zusammenfassend Alexy im Hk-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 54 \nAufenthG Rn. 31). \n \nDas Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst die Grundsätze der innerstaat-\nlichen Verfassungsordnung (BVerwG, Urt. v. 31.05.1994 - 1 C 5/93 – juris Rn. 21 m.w.N. zu § 46 Nr. 1 \nAuslG 1990). Diese Verfassungsordnung stellt unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft \neine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach \ndem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit dar. Zu den grundlegenden Prinzi-\npien dieser Ordnung zählt unter anderem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Men-\nschenrechten (vgl. im Einzelnen BVerfG, Urt. v. 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 – juris Rn. 38 - SRP-Verbot). \n \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nDie Aussagen, die die Beklagte dem Kläger vorhält, haben keinen inhaltlichen Bezug zu diesen \nGrundsätzen der innerstaatlichen Verfassungsordnung. Die meisten Aussagen betreffen den Palästina-\nKonflikt, daneben auch die militärische Situation im Irak und in Afghanistan. Über einen ausdrücklichen \nInlandsbezug verfügt nur das Freitagsgebet vom 10.09.2004, in dem der Kläger an die Gemeinde ap-\npelliert haben soll, das Zusammenleben mit „Ungläubigen“ lediglich oberflächlich zu gestalten. Zwar \ndürfe man mit ihnen essen und trinken. Man dürfe mit ihnen aber sexuell nicht verkehren, weil ihre Le-\nbensformen islamischen Reinlichkeitsvorschriften widersprächen und sie im Sinne „des wahren Islam“ \n„stinken“. Dieser letzten Aussage mag ein kränkender oder auch ehrverletzender Gehalt zukommen \n(vgl. konkret zu dieser Aussage auch Kießling, Die Abwehr terroristischer und extremistischer Gefahren \ndurch Ausweisung, Baden-Baden 2012, S. 329). Eine einzelne Aussage kann aber, selbst wenn sie \nbeleidigenden Inhalts sein sollte, noch nicht das Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundord-\nnung betreffen, weil eine grundsätzliche Missachtung der verfassungsmäßigen Ordnung (einschließlich \nder Achtung vor der unantastbaren Würde des Einzelnen) durch sie nicht zum Ausdruck gebracht wird. \n \n(2.) \nEine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland liegt ebenfalls nicht vor. Auch insoweit \nfehlt es bereits an einer Betroffenheit des Schutzguts. \n \nDer Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmung ist nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwGE 96, 86, 91 ff. m.w.N.) \nenger zu verstehen als die öffentliche Sicherheit nach allgemeinem Polizeirecht. Sie umfasst die innere \nund äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates \nund seiner Einrichtungen. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt sich insoweit an die strafrechtlichen \nBegriffsbestimmungen des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB an (BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - juris \nRn. 17). Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist danach betroffen, wenn die Fähigkeit der \nBundesrepublik beeinträchtigt ist, sich gegen Angriffe von innen oder außen zur Wehr zu setzen. Im \nFalle der äußeren Sicherheit zielen solche Bestrebungen auf eine Erschütterung der Verteidigungsfä-\nhigkeit der Bundesrepublik ab (vgl. zu allem BGH NStZ 1988, S. 215; BGH, Urt. v. 28.02.1979 - 3 StR \n14/79 (S) - juris Rn. 16). \n \nKeine der dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen hat einen Bezug zu der so verstandenen inneren \nSicherheit. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im \nSinne des Regelausweisungstatbestandes auch dann gefährdet sein kann, wenn ihre Bevölkerung \ndurch Terrorakte oder andere erhebliche Straftaten bedroht wird, wie es Ziffer 54.2.2.2.1 der Allgemei-\nnen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.09.2009 (GMBl. S. 878) entspricht. Im Rah-\nmen des § 54 Nr. 5a AufenthG werden solche Sachverhalte jedenfalls durch die Tatbestandsalternati-\nven der Beteiligung an Gewalttätigkeiten, des öffentlichen Aufrufs zur Gewaltanwendung und der Dro-\nhung von Gewaltanwendung bei der Verfolgung politischer Ziele aufgefangen (dazu sogleich). \n \nDie Äußerungen betreffen auch nicht das Schutzgut der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland. Dies gilt auch für diejenigen Äußerungen, die den Widerstand bzw. „religiösen Verteidi-\ngungskampf“ in Afghanistan zum Gegenstand gehabt haben sollen (23.07.2004, 30.07.2004, \n06.08.2004 und 29.10.2004). Die Äußerungen richteten sich gegen die USA, England und Israel, ohne \ndie Bundesrepublik Deutschland und die Streitkräfte der Bundeswehr zu erwähnen. Selbst wenn man \nannähme, sie richteten sich auch gegen die Bundesrepublik, zielten sie nicht auf die Erschütterung der \nVerteidigungsfähigkeit ab. Im Übrigen fordert der Regelausweisungstatbestand eine „Gefährdung“ der \näußeren Sicherheit. Der Begriff der Gefährdung ist unter Rückgriff auf den im allgemeinen Polizeirecht \nentwickelten Gefahrenbegriff zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 17.03.1981 - I C 74.76 – juris Rn. 29 zu \n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965). Dafür muss eine auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglich-\nkeit eines Schadenseintritts bestehen (BVerwG, a.a.O.). Hierfür ist weder etwas dargelegt noch sonst \nersichtlich. \n \n(3.) \nDurch die dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen hat er auch nicht öffentlich zur Gewaltanwendung \naufgerufen, wie es der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG in seiner letzten hier in \nBetracht kommenden Alternative vorsieht. \n \nDas Verhältnis zwischen den Alternativen der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundord-\nnung und der Sicherheit der Bundesrepublik auf der einen und den Alternativen der gewaltsamen Ver-\nfolgung politischer Ziele auf der anderen Seite ist noch nicht restlos geklärt. Teilweise wird der Re-\ngelausweisungsgrund des öffentlichen Gewaltaufrufs lediglich als Unterfall der beiden Gefährdungsal-\nternativen angesehen (so VG Berlin, Urt. v. 26.04.2007 – 35 A 426.04 – juris Rn. 73; VG Darmstadt, \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nUrt. v. 18.11.2009 - 6 K 516/06.DA - juris Rn. 27; insoweit bestätigt durch Hessischer VGH, Urt. v. \n16.11.2011 - 6 A 907/11 – juris Rn. 37; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2011, § 54 AufenthG \nRn. 43; vgl. auch Discher in GK-AufenthG, Stand August 2009, § 54 Rn. 583). Jedenfalls aber sind \nÜberschneidungen zwischen den Tatbestandsalternativen möglich (so Alexy im Hk-AuslR, 1. Aufl. \n2008, § 54 AufenthG Rn. 36; Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 54 AufenthG Rn. \n32). Entscheidungserheblich ist dies letztlich nicht. Selbst wenn dem Regelausweisungsgrund des öf-\nfentlichen Gewaltaufrufs eigenständige Bedeutung zukommt, wofür nach Normaufbau und dem bisheri-\ngen Verständnis der Gefährdungsalternativen einiges spricht, und sich deswegen das Tatbestands-\nmerkmal der Gefährdung mit dem Inhalt des polizeirechtlichen Gefahrbegriffs auf den Gewaltaufruf \nnicht bezieht (so aber VG Berlin, Urt. v. 26.04.2007 – 35 A 426.04 – juris Rn. 73; eine Gefahr als Vor-\naussetzung aller Tatbestandsalternativen des § 54 Nr. 5a AufenthG setzen auch die Anwendungshin-\nweise nach Ziffer 54.2.2 sowie der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz \nvoraus, BT-Drucks. 15/420, S. 70), bedarf auch der Aufruf zur Gewaltanwendung einer gewissen Kon-\nkretisierung. Der Senat hat dies in seinem Beschluss vom 20.06.2005 aus einem systematischen Ver-\ngleich mit § 55 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b) AufenthG und § 130 StGB abgeleitet (1 B 128/05, 1 B 119/05 – \njuris Rn. 22). Danach können an das „Aufrufen“ (im Sinne des § 54 Nr. 5a AufenthG) keine geringeren \nAnforderungen gestellt werden als an das nur eine Ermessensausweisung rechtfertigende „Auffordern“ \n(im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b) AufenthG). Unter einer „Aufforderung“ ist aber ein über blo-\nßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches Einwirken auf andere mit dem Ziel zu verstehen, in \nihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen (Lenckner/Sternberg-Lieben in Schön-\nke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 130 Rn. 5b; Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 130 Rn. 10 und § 111 \nRn. 4a; BGH, Urt. v. 14.03.1984 – 3 StR 36/84 – juris Rn. 13). An dieser Rechtsprechung, der sich auch \nKommentarliteratur angeschlossen hat (vgl. etwa Discher in GK-AufenthG, Stand August 2009, § 54 \nRn. 583), ist aus den Gründen des zitierten Senatsbeschlusses festzuhalten. \n \nFür den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes: Ein Aufrufen zu bestimmten Gewalttaten lässt sich den \nvon der Beklagten bzw. den Sicherheitsbehörden dokumentierten Freitagsgebeten nicht entnehmen. \nDer Zusammenhang, in dem die verschiedenen Tatbestandsalternativen des § 54 Nr. 5a AufenthG \nstehen, spricht zudem dafür, dass (auch) der Gewaltaufruf einen Inlandsbezug aufweisen muss. Äuße-\nrungen, die auf Gewalttaten im Inland abzielen, sind nicht dokumentiert. Allenfalls könnte dem Frei-\ntagsgebet vom 29.10.2004 eine Andeutung hierauf entnommen werden, weil insoweit (ohne die Bun-\ndesrepublik zu erwähnen) ein weltweiter religiöser Verteidigungskampf beschworen worden sein soll. \nEiner Entscheidung bedarf dies nicht, weil die dokumentierten (aggressiven) Äußerungen mit ihrem \ndauernden Bezug auf den „Kampf“ und den „Widerstand“ vor allem in Israel und dem Irak eine abstrak-\nte Ebene nicht verlassen. Es fehlt es an einem ausdrücklichen Einwirken auf andere mit dem Ziel, in \nihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen bzw. es ist – soweit man § 54 Nr. 5a \nAufenthG als einheitlichen Gefährdungstatbestand begreift (siehe oben) – für eine auf Tatsachen ge-\nstützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts nichts ersichtlich. \n \nSoweit die Beklagte sich für eine andere Auslegung des § 54 Nr. 5a AufenthG, insbesondere im Hin-\nblick auf die Gefährdung der inneren Sicherheit und den öffentlichen Gewaltaufruf, ausspricht, über-\nzeugt dies nicht. Die Beklagte ist der Ansicht, das bisherige Verständnis des gesetzlichen Tatbestandes \nsei unter Berücksichtigung jüngerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Radikalisierung islamistisch-\nterroristischer Straftäter zu eng. Das Grundmodell der Radikalisierung bestehe aus den drei Hauptkom-\nponenten Unmut, Ideologisierung und Mobilisierung, wobei dieser Radikalisierungsprozess keinen Au-\ntomatismus darstelle und im Einzelfall anders verlaufen könne. Der Phase der Ideologisierung komme \njedenfalls eine zentrale Rolle in diesem Prozess zu. Durch seine Prediginhalte sei der Kläger an einem \nzentralen Punkt der ideologischen Indoktrinierung tätig gewesen. Vor dem Hintergrund des typischen \nRadikalisierungsprozesses islamistischer Extremisten begründeten bereits die Predigten des Klägers \neine Gefahr für die innere Sicherheit bzw. stellten einen öffentlichen Gewaltaufruf im Sinne des Re-\ngelausweisungstatbestandes dar. Eine solche, von dem bisherigen Normverständnis abweichende \nAuslegung ist insbesondere aus systematischen Gründen abzulehnen. Bereits die Betrachtung der \nverschiedenen Alternativen innerhalb des Regelausweisungstatbestandes ergibt, dass die Gefähr-\ndungsalternativen und der öffentliche Gewaltaufruf einer Konkretisierung bedürfen, weil sonst die ver-\nschiedenen Tatbestandsalternativen nicht mehr gleichgewichtig sind. Dies gilt insbesondere für die \nNebeneinanderstellung des öffentlichen Gewaltaufrufs mit der Beteiligung an Gewalttätigkeiten. \nDaneben fokussiert sich die Beklagte mit ihrer Auslegung einseitig auf den Regelausweisungstatbe-\nstand und lässt außer Betracht, dass das deutsche Aufenthaltsrecht von einem abgestuften System der \nAusweisungsgründe geprägt ist. Dies wird zum Beispiel deutlich, wenn sie eine Gefährdung der inneren \nSicherheit mit der (vermeintlichen) Billigung terroristischer Taten begründen will, obwohl die Billigung \n(nur) solcher terroristischer Taten, die mit einem Verbrechen gegen den Frieden, mit einem Kriegs-\nverbrechen oder mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit vergleichbar sind, unter bestimmten \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nUmständen (lediglich) einen Ermessensausweisungstatbestand nach § 55 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) Auf-\nenthG begründen kann. \n \nbb. \nAuf die Vorschrift über die Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) und b) AufenthG \nhat die Beklagte die Ausweisung nicht gestützt. \n \nDer durch Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) erst im Vermittlungsverfahren einge-\nfügte Ermessensausweisungstatbestand zielt auf sog. „Hassprediger“ (Marx, ZAR 2004, S. 275, 278; \nausführlich auch Kießling, Die Abwehr terroristischer und extremistischer Gefahren durch Ausweisung, \nBaden-Baden 2012, S. 44, 331). In Kraft getreten ist er zum 01.01.2005 (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zu-\nwanderungsgesetzes), also noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung, aber (teilweise) nach den \ndem Kläger vorgeworfenen Freitagsgebeten. Auf § 55 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) und b) AufenthG kann \nsich die Beklagte aber bereits deshalb nicht berufen, weil sie kein Ermessen, auch nicht hilfsweise im \nRahmen der angenommenen Regelausweisung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 – 1 C 10/07 – \njuris Rn. 27), ausgeübt hat. Sowohl den angegriffenen Verwaltungsakten als auch ihrem Vortrag im \ngerichtlichen Verfahren lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Beklagte durchgehend den Regelaus-\nweisungstatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG für gegeben und sich deswegen bis zuletzt für gebunden \nhielt. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob § 114 Satz 2 VwGO bei Klagen gegen aufenthaltsbeen-\ndende Maßnahmen auch dann eine erstmalige Ermessensausübung im gerichtlichen Verfahren zulässt, \nwenn es von vornherein einer Ermessensentscheidung bedurfte, die Behörde dies aber verkannt hat \n(offen gelassen vor dem Hintergrund des veränderten Beurteilungszeitpunkts von BVerwG, Urt. v. \n13.12.2011 – 1 C 14/10 – juris Rn. 13). \n \nb. \nRechtswidrig ist darüber hinaus die nachträgliche Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnis. \n \nRechtsgrundlage für die nachträgliche Verkürzung ist § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Danach kann die Gel-\ntungsdauer einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt werden, wenn eine für ihre Er-\nteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der An-\nwendungsbereich der Regelung nicht deswegen (teilweise) verschlossen ist, weil die dem Kläger vor-\ngeworfenen Freitagsgebete (teilweise) vor dem 06.12.2004 stattgefunden haben. Es spricht einiges \ndafür, dass unter diesem Datum die bereits am 30.06.2003 erteilte Aufenthaltserlaubnis nur in einen \nneuen Pass des Klägers übertragen worden ist. Selbst wenn die Übertragung mit einer erneuten Ent-\nscheidung der Ausländerbehörde über die Aufenthaltserlaubnis verbunden gewesen wäre (etwa im \nHinblick auf die als „Nebenbestimmung“ bezeichnete berufliche Tätigkeit als Imam einer bestimmten \nGemeinde), ergäbe sich nichts anderes, weil – wie es das VG zutreffend ausgeführt hat – § 48 Bremi-\nsches Verwaltungsverfahrensgesetz insbesondere im Hinblick auf die Ermessensausübung hinsichtlich \neiner Rücknahme ein mit § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG identisches Prüfprogramm vorgibt. \n \nIm Rahmen der Prüfung des § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung, \nob eine für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wesentliche Voraussetzung nicht mehr vorlag, weil \nder Ausweisungstatbestand nach § 55 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) und b) AufenthG erfüllt war und es des-\nhalb an einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehlte. Die nach-\nträgliche Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnis ist bereits deshalb aufzuheben, weil die \nBeklagte fehlerhaft von dem ihr nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG zustehenden Ermessen Gebrauch ge-\nmacht hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Beklagten Rechtsfehler \nund Fehlgewichtungen unterlaufen sind, als sie die öffentlichen Interessen, die es abzuwägen galt, \ndefiniert hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte in der Annahme eines in Wirklichkeit nicht \ngegebenen Ausweisungsgrundes von einer falschen Sach- und Rechtslage ausging. Der Senat sieht \ninsoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b S. 2 VwGO) und verweist \nauch im Hinblick auf eine hier nicht vorliegende Ergänzung der Ermessensentscheidung im erstinstanz-\nlichen Verfahren auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung (vgl. unter III.). Ein Auswei-\nsungsgrund rechtfertigt nicht allein die nachträgliche Fristverkürzung der Aufenthaltserlaubnis \n(Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2008, § 7 AufenthG Rn. 31; Discher in GK-AufenthG, \nStand August 2011, § 54 Rn. 474; Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 7 AufenthG \nRn. 48). Die besonderen Voraussetzungen der Ausweisung dürfen nicht durch nachträgliche Fristver-\nkürzungen unterlaufen werden. Die unzutreffende Annahme eines Regelausweisungstatbestandes wirkt \nsich deshalb unmittelbar auf die Ermessensentscheidung aus. An der anders lautenden Rechtsauffas-\nsung, die der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geäußert hat (Beschl. v. 20.06.2005 - \n1 B 119/05, 1 B 128/05 - juris Rn. 40; ausdrücklich dagegen Discher in GK-AufenthG, Stand August \n2009, § 54 Rn. 474), wird nicht festgehalten. Darauf sind die Beteiligten durch Schreiben des Senats \n\n \n \n- 9 -\nvom 24.02.2012 hingewiesen worden. Gleichwohl verwies die Beklagte im Hinblick auf die Befristungs-\nentscheidung auch zuletzt lediglich auf ihre unzutreffende Rechtsansicht, wonach der Regelauswei-\nsungstatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG erfüllt sei. Ihre Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 \nS. 2 AufenthG genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen. \n \nc. \nRechtswidrig ist zuletzt auch die von der Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung nach § 59 Auf-\nenthG. Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlas-\nses des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2005 aufgrund seiner bis zum 29.06.2005 geltenden Auf-\nenthaltserlaubnis (und der Rechtswidrigkeit der verfügten Ausweisung) nicht vollziehbar ausreisepflich-\ntig war. Der Erlass des Widerspruchsbescheides ist nicht (mehr) der maßgebliche Zeitpunkt zur Beur-\nteilung der Sach- und Rechtslage. Vielmehr ist in Fortentwicklung der neueren Rechtsprechung des \nBVerwG (Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 – juris) davon auszugehen, dass sich die gerichtliche Überprü-\nfung einer mit einer Ausweisung verbundenen Abschiebungsandrohung ebenso wie bei der Auswei-\nsung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten (gerichtlichen) Tatsa-\ncheninstanz richtet (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.05.2008 - 13 S 936/08; BayVGH, \nBeschl. v. 03.09.2008 - 19 B 07.2762 - juris Rn. 27; VG Münster, Urt. v. 26.05.2009 - 8 K 734/08 - juris \nRn. 122). Dies wirkt sich hier allerdings nicht aus, weil die Abschiebungsandrohung als Vollstre-\nckungsmaßnahme das rechtliche Schicksal der Ausweisung bzw. der Befristungsentscheidung als \nGrundverwaltungsakte teilt (vgl. zur Ausweisung BVerwG, Urt. v. 19.05.1981 - 1 C 169/79 – juris \nRn. 28). \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Voll-\nstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben ge-\nnannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \ndargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet \nwerden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates \nder Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertre-\nten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beam-\nte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \n \ngez. Prof. Alexy \nRichter Traub, der an dem Urteil mitge-\nwirkt hat, ist wegen Urlaubs an der \nBeifügung seiner Unterschrift gehindert. \ngez. Prof. Alexy \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-01-15/1-a-202-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":29},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-01-15/1-a-202-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364638","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.767959+00:00"}}