{"status":"available","doknr":"OLD364636","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2013-04-08","aktenzeichen":"1 B 303/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 303/12 \n(VG: 1 V 1871/12) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter \nProf. Alexy, Traub und Dr. Harich am 8. April 2013 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – vom 27. \nNovember 2012 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu tra-\ngen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 \nEuro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nDie Beschwerde der Beigeladenen, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten \nGründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Gründe für eine Unrichtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts sind nicht ersichtlich. \n \n1. \nSoweit die Beigeladene mit ihrer Beschwerde weiterhin rügt, der Antragsteller habe nachbarlichen Ab-\nwehrrechte verwirkt, überzeugt dies nicht. Insoweit ist die Beschwerde aus den Gründen der angefoch-\ntenen Entscheidung zurückzuweisen (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Soweit die Beigeladene sich nunmehr \ndarauf beruft, (wohl) der Antragsteller habe im August 2012 (erneut) seine Zustimmung erteilt, ist be-\nreits nicht ersichtlich, woraus diese Zustimmung hergeleitet wird. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, \ndass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Bauge-\nnehmigung eingelegt hatte, über den noch nicht entschieden war. \n \n2. \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht zudem entschieden, dass – wohl entgegen der ursprünglichen \nAnsicht der Antragsgegnerin im Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung bzw. in dem den Antrag-\nsteller betreffenden Widerspruchsverfahren – eine Erstreckung der Abstandsflächen auf das Grund-\nstück des Antragstellers ausscheidet. Nach § 6 Abs. 2 S. 3 BremLBO dürfen sich Abstandsflächen ganz \noder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn „öffentlich-rechtlich gesichert“ ist, dass sie \nnicht überbaut werden. Als öffentlich-rechtliche Sicherung kommt in erster Linie eine Baulast nach § 82 \nBremLBO in Betracht (OVG NRW Beschl. v. 17.3.1994 – 11 B 2666/93 – juris zu § 7 Abs. 1 Bauord-\nnung NRW; vgl. auch z.B. § 6 Abs. 2 S. 4 Hamburgische Bauordnung v. 14.12.2005, zuletzt geändert \nam 20.12.2011, wonach die Erstreckung von Abstandsflächen die Sicherung durch Baulast voraus-\n\n \n \n- 2 -\nsetzt), für die vorliegend nichts dargelegt ist. Liegt keine Baulast vor, ist eine die Erstreckung rechtferti-\ngende öffentlich-rechtliche Sicherung aufgrund anderer Vorschriften nicht von vornherein ausgeschlos-\nsen. Sie muss der Sicherung durch eine Baulast aber vergleichbar sein (OVG NRW a.a.O.). Hierfür ist \nhier nichts ersichtlich. Insbesondere genügt die Festsetzung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte im \nBebauungsplan 1965 nicht, um von einer dauerhaften rechtlichen Unbebaubarkeit auszugehen, weil \nvon planungsrechtlichen Festsetzungen befreit werden kann (so auch Reichel/Schulte, Handbuch Bau-\nordnungsrecht, Kapitel 3 Rn. 96 für Festsetzungen in einem Bebauungsplan, wonach die Fläche auf \ndem Nachbargrundstück von Bebauung freizuhalten ist). Erst recht genügt für eine öffentlich-rechtliche \nSicherung nicht, dass eine Bebauung durch den Nachbarn aus tatsächlichen Gründen, etwa wegen der \ndamit verbundenen Kosten, unwahrscheinlich ist oder sogar ausgeschlossen erscheint. Im Gegensatz \nzu anderen Landesbauordnungen (vgl. z.B. § 8 Abs. 6 S. 1 Alt. 2 Landesbauordnung des Saarlandes v. \n18.2.2004; zuletzt geändert durch G. v. 16.6.2010; vgl. hierzu OVG des Saarlandes Beschl. v. \n24.9.2012 – 2 A 223/12 – juris) lässt § 6 Abs. 2 S. 3 BremLBO eine fehlende Bebaubarkeit des Nach-\nbargrundstücks allein aus tatsächlichen Gründen nicht ausreichen. \n \n3. \nZu Unrecht ist die Antragsgegnerin zuletzt davon ausgegangen, die Errichtung des Vorhabens ohne \nGrenzabstand sei aufgrund der von ihr nachträglich am 14.09.2012 nach § 67 BremLBO erteilten Ab-\nweichung zulässig. Die Erteilung einer solchen Abweichung ist bei einer Nichteinhaltung des nachbar-\nschützenden Teils der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 5 S. 4 BremLBO zwar nicht von vornherein aus-\ngeschlossen. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zur \nNovellierung der BremLBO 2009/2010 zutreffend ausgeführt. Das differenzierte System der Abstands-\nflächen wirkt sich aber auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung aus. Nach der \nRechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2012 – \nOVG 2 S 44.12 – juris; OVG NRW, Beschl. v. 5.3.2007 – 10 B 274/07 – BauR 2007, 1031; vgl. auch \nSächs. OVG, Urt. v. 31.5.2011 – 1 A 296/09 – juris), der sich der Senat anschließt, stellen die Ab-\nstandsflächenvorschriften ein in sich geschlossenes System dar, das die Interessen der betroffenen \nNachbargrundstücke regelmäßig zu einem gerechten Ausgleich bringt. Eine Abweichung kommt dane-\nben nur in Situationen in Betracht, die durch eine grundstücksbezogene Atypik gekennzeichnet sind. \nEine solche kann sich z.B. aus Besonderheiten der Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grund-\nstücke zueinander oder aus topographischen Besonderheiten des Geländeverlaufs ergeben. Voraus-\nsetzung hierfür ist, dass die Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks unter Berücksichtigung von Ab-\nstandsflächenvorschriften in besonderem Maße erschwert wäre. Wünsche eines Eigentümers, sein \nGrundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, begründen hingegen keine \nAtypik. \n \nIm vorliegenden Fall fehlt es an diesen Voraussetzungen für eine Abweichung. Eine grundstücksbezo-\ngene Atypik liegt nicht vor. Die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften, zumindest soweit sie nach-\nbarschützend sind, würde der Beigeladenen die Bebaubarkeit ihres Grundstücks nicht in einem beson-\nderen Maße erschweren. Ihr ging es vielmehr darum, aufgrund einer Besonderheit des Grundstücks \ndes Antragstellers, nämlich der dort liegenden Leitungstrasse, ihr Grundstück optimal ausnutzen zu \nkönnen. Dies rechtfertigt keine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften, soweit sie nachbar-\nschützend sind. \n \nAuf die Möglichkeit der Bebaubarkeit des Grundstücks des Antragstellers kommt es hingegen nicht \nentscheidend an. Die fehlende Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks ist keine grundstücksbezogene \nAtypik, die die Möglichkeit für die Behörde eröffnet, von den Abstandsflächenvorschriften abzuweichen. \nIm Kern weicht die Antragsgegnerin auch nicht ab, sondern hält die Abstandsflächen aufgrund der ver-\nmeintlichen Nichtbebaubarkeit für eingehalten. Dieser Sachverhalt ist im System der Abstandsflächen \ngrds. abschließend durch die Erstreckung geregelt, deren Voraussetzungen nicht vorliegen, weil es an \nder rechtlich gesicherten Nichtbebaubarkeit fehlt. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 \nAbs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-04-08/1-b-303-12","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-04-08/1-b-303-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364636","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.716017+00:00"}}