{"status":"available","doknr":"OLD364634","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2013-05-23","aktenzeichen":"1 B 61/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 61/13 \n(VG: 4 V 234/13) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter \nProf. Alexy, Traub und Dr. Harich am 23. Mai 2013 beschlossen: \n \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsge-\nrichts – 4. Kammer – vom 21.03.2013 wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Eu-\nro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nDer Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer Duldung, \nbis über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abschließend entschieden \nworden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt mit der Begründung, es bestehe \nkeine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis \nnach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt werde. Zwar sei der Tatbestand der Vorschrift \nerfüllt. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe jedoch die (mit Bescheid vom \n31.05.2011 erfolgte) Ausweisung des Antragstellers entgegen. Die dagegen erhobene Klage \nhabe keine Aussicht auf Erfolg. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe nicht. \n \nDie dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwal-\ntungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat kei-\nnen Erfolg. \n \nDer Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Antragsteller keinen aus-\ndrücklichen Beschwerdeantrag gestellt hat, denn aus seinem innerhalb der Frist nach § 146 \nAbs. 4 Satz 1 VwGO eingereichten Vorbringen ergibt sich hinreichend, in welchem Umfang \nund mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll \n(vgl. Eyermann/Happ, VwGO 13. Aufl. § 146 Rdnr. 21). Die Beschwerde ist jedoch unbegrün-\ndet. \n \nFür das Begehren, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO eine Dul-\ndung zu erteilten, fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Das Verwaltungsgericht hat zu \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nRecht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs des An-\ntragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG \nverneint. Diesem Anspruch steht die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der mit \nVerfügung vom 31.05.2011 erfolgten Ausweisung entgegen, deren Wirksamkeit nach § 84 \nAbs. 2 Satz 1 AufenthG von der dagegen erhobenen Klage unberührt bleibt. \n \nDas Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) macht es allerdings erforder-\nlich, im Eilverfahren gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis inzidenter auch die \nRechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung summarisch zu prüfen (st. Rspr. des Senats, vgl. \nBeschluss vom 25.10.1996 – 1 B 82/96 -, Beschluss vom 20.06.2005 - 1 B 128/05, 1 B 119/05 \n-, juris). Dabei ist zu beachten, ob sich die Ausweisung auch zum Zeitpunkt der Gerichtsent-\nscheidung noch als rechtmäßig darstellt. Diese Prüfung fällt hier zu Lasten des Antragstellers \naus. \n \nDie Antragsgegnerin hat die Ausweisungsverfügung zu Recht auf § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG \ni.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 3 und 4 AufenthG gestützt. Sie hat zu Recht angenom-\nmen, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die \neine Ausweisung des Antragstellers auch bei Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft \nmit seinen drei deutschen Kindern, die ihm zu besonderem Ausweisungsschutz verhelfen \nkann, rechtfertigen können. Die am 21.08.2008 erfolgte Verurteilung des Antragstellers durch \ndas Landgericht Aachen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren wegen bandenmäßigen \nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 7 Fällen und \ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen \nindiziert einen Regelfall für das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit \nund Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. \n \nDiese gesetzliche Vermutung beinhaltet allerdings keine Automatik, sondern erfordert eine \nindividuelle Prüfung im jeweiligen Einzelfall, ob nicht Besonderheiten vorliegen, die den an \nsich schwerwiegenden Ausweisungsanlass nach § 53 AufenthG als weniger gewichtig er-\nscheinen lassen. Bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen müssen Anhaltspunkte \ndafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder \nOrdnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine \nbedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 \n- 1 C 2/08 -, InfAuslR 2009, 227-231). \n \nIm vorliegenden Fall liegen eine Ausnahme rechtfertigende Besonderheiten nicht vor. Es ist \nauch unter Würdigung des Verhaltens des Antragstellers nach der Tat davon auszugehen, \ndass auch in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung \ndurch neue Verfehlungen des Antragstellers ernsthaft droht. Das Vorgehen des Antragstellers \nund seiner Brüder, eines arbeitsteiligen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmit-\nteln, bei dem erhebliche Umsätze erzielt wurden, stellt einen Fall dar, in dem typischerweise \nvon einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts \nAachen waren der Antragsteller und seine Brüder Zeynel und Semir vor Oktober 2006 über-\neingekommen, gemeinsam Rauschgiftgeschäfte mit Kokain in großen Mengen zu betreiben. \nDabei oblag dem Antragsteller und dessen ebenfalls in Herzogenrath lebenden Bruder Zeynel \ndie Beschaffung des Betäubungsmittels und der anschließende Transport nach Bremen. Der \nTransport des Rauschgifts erfolgte regelmäßig durch eine Drogenkurierin, die vom Antragstel-\nler angeworben worden war. Dieser war auch für die Abwicklung hinsichtlich jeder Einzelfahrt \nund die Entlohnung zuständig. Soweit die Kurierin nicht zur Verfügung stand, transportierten \ndie Brüder das Rauschgift auch selbst nach Bremen. Dem in Bremen lebenden Bruder Semir \noblag das Strecken der Betäubungsmittel und der anschließende Weiterverkauf. Weitere Fa-\nmilienmitglieder, namentlich der Bruder des Antragstellers Izzetin sowie die Ehefrauen der \nBrüder Zeynel und Semir waren in Einzelfällen je nach Bedarf in die Abwicklung der Geschäf-\nte eingebunden. Über den Verbleib und die Verteilung der Gewinne aus den Geschäften zwi-\nschen den Bandenmitgliedern hat das Landgericht Aachen in der Hauptverhandlung keine \nErkenntnisse gewonnen. Es hat ausgeführt, dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nGelder in die Türkei gebracht worden seien, wo der Vater ein größeres Mehrfamilienhaus mit \nLadenzeile errichtet habe. Die Höhe der von den dem Antragsteller und seinem Bruder Zeynel \nerlangten Veräußerungserlöse beziffert das Landgericht Aachen auf 28.500 Euro bzw. \n538.000 Euro. \n \nAuffällig an diesen festgestellten Tatumständen ist der enge Zusammenhang von familiären \nund kriminellen Beziehungen der handelnden Akteure. Eine derartige Konstellation, bei der \ndie Beziehungen der Beteiligten nicht nur durch das inkriminierte bandenmäßige Verhalten, \nsondern auch durch deren enge verwandtschaftliche Bindung geprägt sind, verleiht der Ver-\nstrickung in das kriminelle Milieu eine besondere Qualität. Es bedarf verlässlicher tatsächli-\ncher Anhaltspunkte, die eine dauerhafte Abkehr vom bisherigen kriminellen Umfeld glaubhaft \nmachen können. Hinzu kommt, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit eines erneuten strafbaren \nVerhaltens angesichts der Schwere der vom Antragsteller verübten Straftaten und des mögli-\nchen Schadens im Falle einer Wiederholung eher niedrig anzusetzen ist (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 04.10.2012 - 1 C 13/11 -, InfAuslR 2013, 63-66). \n \nGegen eine bestehende Bereitschaft des Antragstellers, sich von der in den abgeurteilten Ta-\nten zu Tage tretenden kriminellen Verstrickung zu lösen, spricht zunächst sein Verhalten im \nStrafprozess vor dem Landgericht Aachen. So hat er dort zwar ein Teilgeständnis abgelegt. \nDas Landgericht hat dahinter jedoch überwiegend taktische Motive erkannt, da es erst nach \nder weitgehend durchgeführten Beweisaufnahme erfolgte und mit einer Tendenz, die eigenen \nTatbeiträge zu beschönigen, verbunden war. Auch sein Verhalten im Strafvollzug bis Ende \ndes Jahres 2010 war nicht dazu angetan, eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem eige-\nnen kriminellen Verhalten erkennen zu lassen. Nach dem Inhalt des Vollzugsplans der JVA \nBremen vom 21.05.2010 stellte er den Großteil der Straftaten in Abrede und gab damit Hin-\nweise auf ein mangelndes Unrechtsbewusstsein. Auch die Vollzugsplanfortschreibung von \nDezember 2010 verweist darauf, dass der Antragsteller fortwährend Hinweise auf mangelndes \nUnrechtsbewusstsein liefere durch seine Auffassung, er sei zu hoch bestraft worden und das \nin Abrede Stellen der vorgeworfenen Straftaten, und er auch die Ursachen für sein delinquen-\ntes Verhalten nicht offen gelegt habe. Zwar bescheinigt die Vollzugsplanfortschreibung von \nJuni 2011 dem Antragsteller nach Teilnahme an 6 Einzelgesprächen mit dem psychologi-\nschen Dienst der JVA eine intensive Tataufarbeitung unter Nennung der besprochenen The-\nmen und die Teilnahme an einem Projekt „Gefangene helfen Jugendlichen“. Weder dort, noch \nin der Vollzugsplanfortschreibung vom 02.07.2012 und dem Führungsbericht der JVA vom \n24.10.2012 werden jedoch ausreichend verlässliche Anhaltspunkte für einen grundlegenden \nEinstellungswandel genannt. \n \nDie berufliche Entwicklung des Antragstellers, der über keinen Schulabschluss und keine Be-\nrufsausbildung verfügt, geht zwar in eine positive Richtung, schließt jedoch eine erneute Ein-\nbindung in das kriminelle Umfeld, das, wie dargelegt, auch familiäre Bezüge beinhaltet, nicht \naus. So ist zu berücksichtigen, dass der Strafvollzug, wenn er auch seit August 2011 im Rah-\nmen des offenen Vollzuges vonstatten geht, das Leben des Antragstellers immer noch stark \nstrukturiert. Der Antragsteller steht darüber hinaus weiterhin unter dem Druck des laufenden \naufenthaltsrechtlichen Verfahrens. Mit Rücksicht auf Art und Gewicht der begangenen Strafta-\nten kann nicht hinreichend verlässlich angenommen werden, dass es sich bei dem ihm sei-\ntens der JVA und seinem Arbeitgeber bescheinigten positiven beruflichen Verhalten und der \nin der jüngeren Vergangenheit beanstandungsfreien guten Führung im Vollzug um eine end-\ngültige Abkehr von der kriminellen Vergangenheit handelt. \n \nAuch die familiäre Beziehung zu seinen Kindern und deren Mutter schließt eine erneute Straf-\nfälligkeit nicht aus. Es ist nicht erkennbar, dass die Entwicklung seiner familiären Beziehungen \nzu einer Zäsur oder gar einer Wende im Hinblick auf sein strafbares Verhalten geführt hätte. \nSein ältestes Kind, geboren am 05.10.2005, war bei Begehung der der Ausweisung zugrunde-\nliegenden Straftaten bereits ein Jahr alt und die Verlobung mit der Kindesmutter bestand \nebenfalls bereits seit längerem. Gleichwohl hat dies den Antragsteller nicht von der Begehung \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nschwerer Straftaten abgehalten, bei deren Aufdeckung er mit einer Unterbrechung der familiä-\nren Lebensgemeinschaft für längere Zeit rechnen musste. \n \nNicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller weder \nim Strafverfahren noch in der Folgezeit etwas zur Aufklärung des Verbleibs der mit dem Be-\ntäubungsmittelhandel erwirtschafteten Erträge beigetragen hat. Dieses Verhalten, das dazu \ngeeignet ist, der Familie diese Erträge zu erhalten, widerspricht seinem Vortrag, es sei zu ei-\nnem dauerhaften Bruch mit der kriminellen Vergangenheit gekommen. \n \nDie Antragsgegnerin hat zu Recht angenommen, dass wegen der familiären Verhältnisse des \nAntragstellers Umstände vorliegen, nach denen nicht von einem Regelfall im Sinne von § 56 \nAbs. 1 Satz 4 AufenthG, sondern wegen der Berührung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK \nund Art. 6 GG von einem atypischen Fall auszugehen ist, der die Regelausweisung zu einer \nErmessensausweisung herabstuft. Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit \ndie Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt nämlich bereits dann \nvor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechts-\nkonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichti-\ngung der Gesamtumstände des Falles gebieten (BVerwG, Urteil vom 23.07.2007 – 1 C \n10/07 -, BVerwGE 129, 367-381). Der von der Antragsgegnerin getroffenen Ermessensent-\nscheidung stehen keine durchgreifenden Bedenken entgegen. Die Antragsgegnerin hat ihre \nErmessensentscheidung in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats allein auf \nspezialpräventive Erwägungen gestützt. Ob mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundes-\nverwaltungsgerichts vom 14.02.2012 – 1 C 7/11 – an dieser Rechtsprechung festgehalten \nwerden kann, bedarf deshalb im Rahmen dieses Eilverfahrens keiner Klärung. \n \nDie Antragsgegnerin hat die schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers \nzu seinen drei Kindern und dessen Interesse an deren Fortführung in ihre Ermessenserwä-\ngungen mit einbezogen. Dass die Kinder und deren Mutter über die in einer durchschnittlichen \nfünfköpfigen Familie üblichen notwendigen Betreuungsleistungen hinaus in besonderem Ma-\nße auf den Antragsteller angewiesen wären, lässt die Beschwerde nicht erkennen. Dabei ist \nzu berücksichtigen, dass der Antragsteller bis zu seiner Verlegung in den offenen Vollzug im \nSeptember 2011 der Familie ebenfalls nicht als Betreuungsperson zur Verfügung stand. \n \nDie Antragsgegnerin hat weiterhin die beruflichen Bemühungen des Antragstellers in ihre Ab-\nwägung eingestellt. Eine noch stärkere positive Würdigung des Engagements des Antragstel-\nlers am Arbeitsplatz ist nicht - wie es die Beschwerde meint – geboten. Dabei mag das Ar-\nbeitsverhalten des Antragstellers in der Anstaltsbäckerei und im offenen Vollzug gemessen an \nden dortigen Verhältnissen durchaus als vorbildlich gelten. Ob sich die Vorbildwirkung für An-\ndere dagegen als nachhaltig erweisen wird, ist wegen der fortbestehenden Zweifel an einer \nAbwendung des Antragstellers von den kriminellen Strukturen nicht sicher. \n \nDie Ausweisung verstößt auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK für den \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung fällt zu \nLasten des Antragstellers aus. Nach der Rechtssprechung des EGMR sind bei der Prüfung \nder Frage, ob eine Ausweisungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig \nist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht, die folgenden Kriterien \nheranzuziehen (vgl. EGMR, Urteile vom 06.12.2007, 69735/01 (Chair), InfAuslR 2008, 111, \n112; vom 28.06.2007, 31753/02 (Kaya), InfAuslR 2007, 325ff; vom 18.10.2006, 46410/99 \n(Üner), NVwZ 2007, 1279, 1280): \n \n- \ndie Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat, \n- \ndie Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll, \n- \ndie seit der Strafhaft vergangene Zeit ebenso wie das Verhalten des Ausländers seit \nder Tat, \n- \ndie Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n- \ndie familiäre Situation des Ausländers, wie die Dauer der Ehe und anderer Umstände, \ndie auf ein tatsächliches Familienleben hinweisen, \n- \nob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hat-\nte, \n- \nob der Verbindung Kinder entstammen, und gegebenenfalls deren Alter, \n- \ndie Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das der Ausländer \nausgewiesen werden soll, \n- \ndas Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkei-\nten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Ausländer ausgewiesen \nwerden soll, sowie \n- \ndie Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder \nzum Bestimmungsland. \n \nDie Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwie-\ngend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter des \nLebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten \nenthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein. Der Gerichtshof der Europäischen Union \nsieht in der Rauschgiftsucht ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirt-\nschaftliche Gefahr für die Menschheit“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010 Rs. C-145/09, Tsa-\nkouridis – NVwZ 2011,221 Rdnr. 47). Er verweist auf die verheerenden Folgen gerade des \nbandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln für die Gesundheit, Sicherheit und Lebens-\nqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicher-\nheit der Mitgliedstaten. Auch der EGMR sieht den Handel mit Betäubungsmitteln, selbst wenn \ner nicht bandenmäßig begangen wird, als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaft-\nlichen Interessen (zitiert bei BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 1 C 20/11 -, juris). \n \nDer Antragsteller ist in seinem sechsten Lebensjahr nach Deutschland eingereist und er hat \nhier bis zur achten Klasse die Schule besucht. Einen Schulabschluss hat er jedoch nicht er-\nworben und ist bereits in jungen Jahren strafrechtlich auffällig geworden, ohne dass dies zu \neiner Verurteilung geführt hätte. Nach seiner infolge der Aufdeckung der wahren Identität der \nFamilie zusammen mit den Eltern erfolgten Abschiebung in die Türkei im Alter von 17 Jahren, \nreiste er in die Niederlande ein, hielt sich aber zeitweilig auch illegal in Deutschland auf und \nwurde in die Niederlande abgeschoben. Auch während des überwiegenden Tatzeitraums, der \ndem Strafurteil zugrunde lag, hielt er sich unerlaubt in Deutschland auf, da die Wirkung der \nAbschiebung erst nach der Geburt seines ersten Kindes auf den 31.01.2007 befristet wurde. \nDer Antragsteller hielt sich damit zwar die weit überwiegende Zeit seines Lebens in Deutsch-\nland auf. Diese war jedoch nach dem 17. Lebensjahr geprägt durch häufige Unterbrechungen \nsowie schließlich durch den bis jetzt andauernden 6-jährigen Gefängnisaufenthalt, die eine \nIntegration in die hiesigen Lebensverhältnisse erschwerten. \n \nDie familiäre Situation ist einerseits geprägt davon, dass die jetzt sieben, drei und ein halbes \nJahr alten Kinder und die Mutter der Kinder deutsche Staatsangehörige sind, was es ihnen \nunzumutbar macht, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller in der Türkei zu \nführen. Andererseits war das Familienleben bestimmt von der Inhaftierung des Antragstellers, \nso dass davon auszugehen ist, dass sich intensivere Bindungen des Antragstellers zu den \nKindern allenfalls erst im Laufe der vergangenen 1,5 Jahre während der Zeit im offenen Voll-\nzug entwickeln konnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller auch in diesem \nZeitraum nur begrenzt für die Betreuung und Erziehung der Kinder zur Verfügung stand und \nsich nicht in gleichem Maße intensive Bindungen zum Antragsteller bilden konnten, wie es bei \neinem in Freiheit lebenden Vater möglich gewesen wäre. \n \nAngesichts der Schwere der bei einer noch beachtlich wahrscheinlichen Wiederholung der \nbegangenen Straftaten drohenden Rechtsgutsverletzungen erweist sich deshalb die Beendi-\ngung des Aufenthalts des Antragstellers auch angesichts der Beeinträchtigung seines Famili-\nenlebens und der Rechtsposition seiner Familienangehörigen als verhältnismäßig. Die Aus-\n\n \n \n- 6 -\nwirkungen der Trennung der Familie werden gemildert durch die Befristung der Wirkungen der \nAusweisung, deren zulässige Dauer im Hauptsacheverfahren zu klären ist. \n \nNach Vorstehendem ist es dem Antragsteller auch nicht unzumutbar, dass die Aufenthaltsbe-\nendigung vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts über eine \nvorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe erfolgt. Eine solche \nEntscheidung kann auch nach Ablauf der Frist über die Wirkungen der Ausweisung nach ei-\nner Wiedereinreise des Antragstellers ergehen. Eine Entscheidung der Strafvollstreckungs-\nkammer über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung würde die Ver-\nwaltungsgerichte bei ihrer aufenthaltsrechtlichen Gefahrenprognose anlässlich der Überprü-\nfung einer spezialpräventiven Ausweisung auch nicht binden (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 \n– 1 C 20/11 -, juris). \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-05-23/1-b-61-13","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-05-23/1-b-61-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364634","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.642212+00:00"}}