{"status":"available","doknr":"OLD364633","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2013-07-03","aktenzeichen":"1 B 62/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 62/13 \n(VG: 1 V 2175/12) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter \nProf. Alexy, Traub und Dr. Baer am 3. Juli 2013 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Bremen – 1. Kammer – vom 26.03.2013 \nwird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-\nnen. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n7.500,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nDie mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung das OVG beschränkt ist \n(§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nvom 26.03.2013 abzuändern. \n \n \n1. \nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen in einem \nMischgebiet, wie der Bebauungsplan Nr. 426 vom 10.06.2010 es hier festsetzt, nach der Art \nseiner Nutzung zulässig ist. Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau des \nBeratungs- und Bildungszentrums der Arbeitnehmerkammer des Landes Bremen am Standort \nBremerhaven. Im Einzelnen ist vorgesehen, in dem Gebäude einen Kultursaal einzurichten \n(Erdgeschoss; ca. 90 Plätze), die Räumlichkeiten für die Durchführung von Weiterbildungs-\nseminaren zu nutzen (1. bis 3. Obergeschoss; Träger ist die Wirtschafts- und Sozialakademie \nder Arbeitnehmerkammer; ein Teil des 3. Obergeschosses soll außerdem als Büro fremdver-\nmietet werden) sowie in dem Neubau darüber hinaus die Rechts- und Steuerberatung der \nArbeitnehmerkammer am Standort Bremerhaven durchzuführen (4. und 5. Obergeschoss; \neinige Räume werden auch für die Verwaltung der Beigeladenen genutzt). Dem Verwaltungs-\n\n \n- 3 - \n- 2 -\ngericht ist darin zu folgen, dass das Vorhaben von Nutzungen geprägt wird, die nach § 6 \nAbs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet zulässig sind. \n \na) Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind in einem Mischgebiet Anlagen für Verwaltungen so-\nwie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. \n \nDie Seminarräume und der Kultursaal, die mit Nebenräumen praktisch vier Geschosse des \ninsgesamt sechsgeschossigen Gebäudes in Anspruch nehmen, dienen ersichtlich kulturellen \nZwecken (vgl. dazu Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 4 BauNVO \nRn. 86). \n \nMit der Rechts- und Steuerberatung, die maßgeblich die beiden weiteren Geschosse in An-\nspruch nimmt, erfüllt die Beigeladene eine ihr nach dem Gesetz über die öffentliche Rechtsbe-\nratung in der Freien Hansestadt Bremen vom 01.07.1975 (Brem.GBl. 297), zuletzt geändert \ndurch Gesetz vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 525), übertragene Aufgabe. Das könnte dafür \nsprechen, die Beratung als Verwaltung einzustufen. Möglicherweise ist aber auch eine Einstu-\nfung als Büronutzung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) in Betracht zu ziehen. Demgegenüber er-\nscheint die Einstufung als Anlage für soziale Zwecke eher fraglich (vgl. zum Begriff der Anlage \nfür soziale Zwecke BVerwG, B. v. 13.07.2009 – 4 B 44/09 – BauR 2009, 1556). Einer ab-\nschließenden Klärung bedarf es im vorliegenden Eilverfahren nicht, da im Ergebnis nicht \nernstlich zweifelhaft sein kann, dass es sich um eine in einem Mischgebiet allgemein zulässi-\nge Nutzung handelt. \n \nb) Das Vorhaben dient mit dem genannten Nutzungsspektrum der Erfüllung eines Gemeinbe-\ndarfs (vgl. zu diesem einschränkenden Kriterium bei Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauN-\nVO, BVerwG, U. v. 02.02.2012 – 4 C 14/10 – BVerwGE 142, 1 <3>). Das ist, soweit die \nRäumlichkeiten für die Durchführung der Weiterbildungsseminare sowie die Rechts- und \nSteuerberatung genutzt werden, offenkundig; gleiches gilt für den Kultursaal. \n \nc) Das Vorhaben ist auch gebietsverträglich. \n \nOb ein Vorhaben gebietsverträglich ist, bestimmt sich maßgeblich nach den Anforderungen, \ndie es an das Gebiet stellt, den Auswirkungen auf das Gebiet und der Erfüllung eines spezifi-\nschen Gebietsbedarfs. Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein \nbodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung \ndes Gebietes nicht verträgt (vgl. BVerwG, U. v. 02.02.2012, a.a.O. <5>). \n \nMischgebiete dienen gem. § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Ge-\nwerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Sie stehen nach ihrer typischen \nEigenart für Wohnen und nicht störendes Gewerbe gleichermaßen offen (BVerwG, B. v. \n11.04.1996 – 4 B 51/96 – BRS 58 (1996) Nr. 82). Das Wohnen in einem Mischgebiet muss \ndanach ein höheres Maß an Störungen dulden als in den Wohngebieten (Söfker in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 6 BauNVO Rn. 12). Die Immissionsricht-\nwerte, die die TA Lärm für Mischgebiete vorsieht, liegen dementsprechend über denen von \nWohngebieten (vgl. Ziff. 6.1 TA Lärm). Andererseits folgt aus der Beschränkung auf Gewer-\nbebetriebe, die nicht wesentlich stören, trotz eines minderen Schutzes der Wohnnutzung die \nPflicht zur Rücksichtnahme auf das Wohnen. Störungen und Belästigungen können insbe-\nsondere dann mischgebietsunverträglich sein, wenn sie sich auf die Nachtruhe sowie die \nSonn- und Feiertage erstrecken (Söfker, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 12). \n \nIm vorliegenden Fall gehen von den vorgesehenen Nutzungen – Weiterbildung, Beratung, \nVortrags- und Diskussionsveranstaltungen – selbst keine Störungen oder Belästigungen aus. \nIn Betracht zu ziehen ist allein der Zugangs- und Abgangsverkehr der Besucher sowie der \nMitarbeiter. Dieser Besucherverkehr führt nicht zu einer Gebietsunverträglichkeit. \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nDer Besucherverkehr, der von einer nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zulässigen Anlage ausge-\nlöst wird, ist in einem Mischgebiet grundsätzlich hinzunehmen. Etwas anderes kann dann gel-\nten, wenn die Anlage eine überörtliche Funktion erfüllt, also einen Besucherverkehr auslöst, \nder durch die spezifische Funktion einer zentralen Einrichtung begründet wird. Dann kann sich \ndie Frage einer kerngebietstypischen Nutzung i. S. v. § 7 Abs. 1 BauNVO stellen. \n \nUm eine solche Nutzung handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Das Beratungs- \nund Bildungszentrum weist einen deutlichen örtlichen Bezug auf. Bereits die räumlichen Aus-\nmaße des Bauvorhabens belegen das. Die Betriebsbeschreibung, die dem Baugenehmi-\ngungsantrag beigefügt ist, bezeichnet überdies näher den Umfang des Beratungs- und Wei-\nterbildungsbetriebs, außerdem die Tageszeiten, an denen dieser durchgeführt werden soll. Im \nBeschluss des Verwaltungsgerichts wird diese Betriebsbeschreibung im Einzelnen ausgewer-\ntet; hierauf wird Bezug genommen. Die Rechts- und Steuerberatung soll danach bis max. \n18:30 Uhr stattfinden. Der Seminarbetrieb findet mit etwa 60 Teilnehmern überwiegend vor-\nmittags und nachmittags statt; in den Abendstunden (bis 21:30 Uhr) sind bis zu 30 Seminar-\nteilnehmer möglich. Für eine kerngebietstypische Nutzung ist unter diesen Umständen, auch \nwenn man den Kultursaal einbezieht, nichts ersichtlich. Dieser Saal wird nach der Betriebsbe-\nschreibung in einem überschaubaren Rahmen genutzt werden (ca. 6 Mal im Monat); teilweise \nfinden die Veranstaltungen auch während der Tagesstunden statt. Die in der \n10. Kalenderwoche 2013 in Bremerhaven durchgeführten Veranstaltungen, auf die die Be-\nschwerde Bezug nimmt, haben um 17:00 und um 19:00 Uhr geendet. \n \nd) Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben ungeachtet seiner grundsätzlichen Mischgebiets-\nverträglichkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalles das in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO \nverankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzten könnte, sind nicht erkennbar. Jedenfalls \nlassen sich der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verletzung nicht entneh-\nmen. \n \n2. \nZu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass die der Beigeladenen erteilte \nBefreiung von der im Bebauungsplan Nr. 426 festgesetzten maximalen Gebäudehöhe Rechte \nder Antragstellerin nicht verletzt. Mit dieser Befreiung ist der Beigeladenen erlaubt worden, ein \nGebäude mit einer Höhe von 22,65 m zu errichten. Der Bebauungsplan setzt insoweit für die \nnordöstlich an den Neuen Hafen angrenzende Kajenbebauung eine Gebäudehöhe von min-\ndestens 14 m und maximal 21 m fest. \n \na) Die Festsetzung des Bebauungsplan Nr. 426 über die maximale Gebäudehöhe ist nicht \nnachbarschützend. \n \nDie Festsetzung betrifft das Maß der baulichen Nutzung (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Festset-\nzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nur dann nachbarschützend, wenn sich \nhierfür aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung konkrete Anhaltspunkte erge-\nben (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt B. v. 19.07.2011 - 1 B 128/11 - juris). Das ist hier nicht \nder Fall. \n \nDie Festsetzung über die Gebäudehöhe dient vorliegend allein öffentlichen Belangen. In der \nBegründung des Bebauungsplans heißt es dazu, dass damit eine „harmonisch verträgliche \nHöhenentwicklung“ der Kajenbebauung planerisch durchgesetzt werden solle. Hinweise dar-\nauf, dass die Höhenbegrenzung dem Ausgleich nachbarlicher Belange dient, lassen sich we-\nder dem Plan noch seiner Begründung entnehmen. \n \nb) Die Befreiung von der Festsetzung über die Gebäudehöhe verletzt gegenüber der Antrag-\nstellerin nicht das Gebot der Rücksichtnahme. \n \nBei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans steht \ndem Nachbarn ein Abwehranspruch nur dann zu, wenn das Bauvorhaben das in § 31 Abs. 2 \n\n \n \n- 4 -\nBauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben \naufgrund der Befreiung die nachbarlichen Belange in qualifizierter Weise beeinträchtigt. Maß-\ngebend dafür ist eine Interessenabwägung, in die die Umstände des Einzelfalles einzustellen \nsind. Die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse an der Einhaltung der \nFestsetzungen des Bebauungsplans sowie die Intensität der Beeinträchtigung sind mit den \nInteressen des Bauherrn abzuwägen (BVerwG, U. v. 28.08.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, \n364 <380>; OVG Bremen, B. v. 05.09.2006 - 1 B 285/06 - NordÖR 2006, 494). \n \nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die nachbarlichen Belange der Belich-\ntung und Besonnung, die die Antragstellerin im vorliegenden Fall unzumutbar beeinträchtigt \nsieht, zugleich Gegenstand der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften sind. \nDiese Vorschriften regeln, welcher Mindestabstand zwischen Gebäuden erforderlich ist (vgl. \n§ 6 Abs. 5 BremLBO). Sie dienen unter anderem dazu, eine ausreichende Belichtung und \nBesonnung zu gewährleisten. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einhal-\ntung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften stets auch das bauplanungs-\nrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gewahrt ist. Das Bauordnungsrecht und das Baupla-\nnungsrecht bilden unterschiedliche Prüfungsebenen, die jeweils einem anderen rechtlichen \nAnsatz folgen. Zumindest aus tatsächlichen Gründen ist das bauplanungsrechtliche Rück-\nsichtnahmegebot aber im Regelfall nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten \nsind (BVerwG, B. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879; OVG Bremen, B. v. \n28.03.2001 - 1 A 331/00 - NordÖR 2001, 355; B. v. 14.05.2012 - 1 B 65/12 - NordÖR 2012, \n401). \n \nDie bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen werden hier eingehalten. Das Bauvorhaben der \nBeigeladenen hat bei einer Gebäudehöhe von 22,65 m eine Abstandsfläche von 9,06 m Tiefe \neinzuhalten (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BremLBO), wobei dieser Abstandsfläche bauordnungsrechtlich \neine nachbarschützende Wirkung sogar nur bis zu einer Tiefe von 6,8 m zukommt (§ 6 Abs. 5 \nSatz 4 BremLBO). Tatsächlich beträgt der Abstand zwischen dem Gebäude der Beigeladenen \nund der Grundstücksgrenze 11 m. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet dieser nicht uner-\nheblichen Überschreitung der erforderlichen Abstandsfläche das bauplanungsrechtliche Ge-\nbot der Rücksichtnahme verletzt sein könnte, sind nicht erkennbar. Solche Anhaltspunkte er-\ngeben sich auch nicht aus den von der Antragstellerin vorgelegten Sonnenstandsdiagram-\nmen. Das Verwaltungsgericht hat diese Diagramme im Einzelnen ausgewertet. Sie geben \nkeinen Anlass, die Auswirkungen, die die Befreiung auf das Grundstück der Antragstellerin \nhat, als rücksichtslos einzustufen. \n \nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in baulich verdichteten Innenbereichs-\nlagen kein Anspruch des Nachbarn auf optimale Ausnutzung der Sonneneinstrahlung besteht, \nzumal in den Wintermonaten (vgl. OVG Bremen, B. v. 31.05.2006 - 1 B 144/06 - n. v.; OVG \nMünster, B. v. 29.08.2011 - 2 B 940/11 - juris). Der Bebauungsplan Nr. 426 lässt sogar mit \nRücksicht auf die „zentrale innerstädtische“ Lage des Plangebiets in bestimmten Bereichen \nausdrücklich eine Unterschreitung der Abstandsflächen zu (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 5 BremLBO). \nAuch vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die hier ausgesprochene \nBefreiung für die Antragsteller unzumutbar ist. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der au-\nßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen durch die Antragstellerin entspricht der Billigkeit, \nweil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 7.500,00 Euro festgesetzt \n(§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG). \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Baer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-07-03/1-b-62-13","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-07-03/1-b-62-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364633","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.618365+00:00"}}