{"status":"available","doknr":"OLD364632","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2013-07-24","aktenzeichen":"1 B 118/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 118/13 \n(VG: 1 V 379/13) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Traub, Dr. \nHarich und Dr. Baer am 24. Juli 2013 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – vom 21. \nMai 2013 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu tra-\ngen. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n7.500,00 Euro festgesetzt. \n \nDer Beigeladenen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskosten-\nhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmäch-\ntigten gewährt. \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Beschwerde der Beigeladenen, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten \nGründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung >VwGO<), bleibt erfolglos. Die \ndargelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung. \n \n1. \nVorab ist allerdings darauf hinzuweisen, dass viel dafür spricht, dass bei dem vorliegenden Antrag der \nBauherrin nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Änderung oder Aufhebung eines gerichtlichen Beschlus-\nses wegen veränderter Umstände die Stadtgemeinde nicht mehr als Antragsgegnerin anzusehen ist, \nsondern diese Position von der hier beigeladenen Nachbarin eingenommen wird. Als ursprüngliche \nAntragstellerin war sie in dem vorgehenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nerfolgreich. Deswegen verteidigt sie den dort ergangenen gerichtlichen Beschluss, während die Stadt-\ngemeinde bereits im erstinstanzlichen Verfahren zusammen mit der Antragstellerin die Aufhebung des \nBeschlusses \nbeantragt \nhat \n(so \nauch \nfür \nsolche \nKonstellationen \nKülpmann \nin \nFinkeln-\nburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. \n1187; andere Ansicht Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. Ergänzungslieferung 2012, § 80 \nRn. 574). Der Senat hat gleichwohl davon Abstand genommen, das Rubrum im Beschwerdeverfahren \nzu berichtigen und die Stadtgemeinde beizuladen (vgl. hierzu VGH Mannheim NVwZ-RR 1998, 611, \n612), weil sich die der Beigeladenen nicht zuerkannte Stellung als Hauptbeteiligte bislang nicht ausge-\n\n \n- 3 - \n- 2 -\nwirkt hat (etwa im Hinblick auf die Kostenentscheidung oder eine einvernehmliche Verfahrensbeendi-\ngung durch die Hauptbeteiligten) und auch weiter nicht auswirkt. \n \n2. \nIn der Sache selbst greifen die Beschwerdegründe nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seinen \nBeschluss vom 29.11.2012, mit dem es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigelade-\nnen gegen die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung aufgrund der seinerzeit noch nicht erfolgten \nZulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenanforderungen angeordnet hat, mit zutreffenden \nErwägungen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO aufgehoben. \n \na. \nSoweit die Beigeladene mit ihrer Beschwerde unter Verweis auf den Beschluss des OVG Hamburg vom \n10.02.2012 (2 Bs 245/11, NordÖR 2012, 402 ff.) geltend macht, die im Bebauungsplan 106 mit der \nFestsetzung der Baustaffel 4 verbundene geschlossene Bauweise (vgl. § 29 Nr. 2 der Staffelbauord-\nnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 23.03.1940) gelte nicht für das Baugrundstück und \ndie zum Grundstück der Beigeladenen gelegene Grundstücksgrenze, überzeugt dies nicht. Es ist be-\nreits zweifelhaft, ob die Beschwerde hiermit einen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden \nGrund angreift. Die Antragsgegnerin hat die Abweichung von den Abstandsflächenanforderungen in-\nzwischen nach § 67 Abs. 1 Bremische Landesbauordnung (BremLBO) zugelassen. Im Rahmen der \nPrüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zulassungsentscheidung hat das Verwaltungsgericht verschiedene \nArgumente genannt, die dafür sprechen, dass das Interesse der Beigeladenen an der Einhaltung der \nAbstandsflächenanforderungen im konkreten Fall zurückgestellt werden durfte. Soweit es in diesem \nZusammenhang zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt hat, dass aufgrund der festgesetzten ge-\nschlossenen Bauweise sogar eine grenzständige Aufstockung des 3. Obergeschosses zulässig wäre, \nhandelte es sich dabei nur um ein Argument unter mehreren. \n \nIm Übrigen sind die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass \nsich die Festsetzung der geschlossenen Bauweise auch auf die zum Grundstück der Beigeladenen \ngelegene Grundstücksgrenze bezieht. Grundsätzlich bezieht sich die Festsetzung einer geschlossenen \nBauweise auf den seitlichen Grenzabstand, wobei die seitliche Grenze im Zusammenhang mit der vor-\nderen und der rückwärtigen Grenze zu sehen ist. Ebenfalls im Grundsatz liegt die vordere Grund-\nstücksgrenze an der Straßenbegrenzungslinie (vgl. nur Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. \nAufl. 2008, § 22 Rn. 4). Das Vorhabengrundstück (Flurstück 594/1) liegt an der Falkenstraße. Die \nGrenze zum Grundstück der Beigeladenen ist danach eine seitliche. Allerdings ist nicht zu verkennen, \ndass Grundstückssituation und Bebauung hier durch Besonderheiten geprägt sind. Das Hinterhaus, das \nsich an das Vorderhaus nicht unmittelbar anschließt, entspricht einer Bebauung im Blockinnenbereich. \nDer Senat hat für den Fall einer Bebauung im Blockinnenbereich, in der allerdings auch das Grundstück \nselbst an keine öffentliche Verkehrsfläche angrenzte, darauf abgestellt, von wo das Grundstück er-\nschlossen ist (Beschl. v. 01.03.1989 – 1 B 5/89, NVwZ-RR 1990, 293). Auch danach verbliebe es bei \nder Einordnung der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen als einer seitlichen Grenze. \n \nSoweit die Beschwerde dagegen geltend macht, die Festsetzung der geschlossenen Bauweise könne \nsich deswegen nicht auf die gemeinsame Grenze von Antragstellerin und Beigeladener beziehen, weil \nhier nicht zwei seitliche Grenzen zusammentreffen, überzeugt dies nicht. Dabei bleibt schon unberück-\nsichtigt, dass die Festsetzung der Bauweise auch für einzelne Grundstücke erfolgen könnte (BVerwG \nBeschl. v. 16.08.1993 – 4 NB 29/93, BRS 55 Nr. 3; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. \n2008, § 22 Rn. 2). Anders anscheinend als in dem der Entscheidung des OVG Hamburg zugrundelie-\ngenden Sachverhalt hat der Plangeber hier ausdrücklich eine geschlossene Bauweise für das Grund-\nstück gerade insoweit festgesetzt, als sich aufgrund des Zuschnitts des Grundstücks Falkenstraße \nSeitengrenze und rückwärtige Grenzen treffen. Im Hinblick auf die Anliegergrundstücke zur Bornstraße \nhat er der besonderen Grundstückssituation dadurch Rechnung getragen, dass er zu ihren Gunsten die \nMöglichkeit schuf, ebenfalls (eingeschossig) bis an die Grenze zu bauen. Hierfür hat er Baulinien, bei \ndenen es sich nach der Terminologie der BauNVO um Baugrenzen handelt (vgl. Beschl. des Senats v. \n21.10.1987 – 1 B 78/87, BRS 47, S. 256, 257 m.w.N.), und die Bebaubarkeit der Hoffläche zu 100 % \nfestgesetzt. \n \nb. \nZu Recht hat das Verwaltungsgericht die nunmehr gemäß § 67 Abs. 1 BremLBO ergangene Zulas-\nsungsentscheidung zugrunde gelegt. Soweit die Beigeladene hiergegen als Nachbarin Widerspruch \neingelegt hat, entfällt gemäß § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) dessen aufschiebende Wirkung. \nNach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauauf-\nsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Bei der mit Bescheid vom \n\n \n \n- 3 -\n22.01.2013 ergangenen behördlichen Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung handelt es \nsich noch um eine solche „bauaufsichtliche Zulassung“. Die Frage der Reichweite des Begriffs der \n„bauaufsichtlichen Zulassung“ entscheidet sich für den vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats \nbereits bei der Frage nach dem Verhältnis zwischen der zunächst erteilten Baugenehmigung und der \nim weiteren Verlauf des Verfahrens ergangenen Zulassungsentscheidung über die Abweichung. Über-\nsieht die Behörde bei Erteilung der Baugenehmigung, dass das Vorhaben nicht alle Anforderungen \neinhält, so kann sie die erforderliche Zulassung später durch ergänzenden Verwaltungsakt nachholen; \n(Bau-)Genehmigungsbescheid ist dann der ursprüngliche Bescheid in der Gestalt, die er durch den \nErgänzungsbescheid erhalten hat (so zutreffend Reichel/Schulte, Handbuch des Bauordnungsrechts, \n2004, Kapitel 14 Rn. 364). Daraus folgt, dass eine isoliert ergehende Zulassung einer Abweichung im \nNachgang zu einer bereits erteilten Baugenehmigung noch unter die „bauaufsichtliche Zulassung“ fällt; \nsie stellt den noch fehlenden „Baustein“ für die rechtmäßige Zulassung des Vorhabens insgesamt dar \n(so im Ergebnis z. B. auch – allgemein für Abweichungen und Befreiungen – Reichel/Schulte, a. a. O., \nKapitel 14 Rn. 395; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, 11. Aufl. 2009, § 212a BauGB Rn. 1; Große-\nSuchsdorf u. a., Niedersächsische Bauordnung, 8. Aufl. 2006, § 72 Rn. 165). \n \nDie Beschwerde beruft sich für ihre Gegenposition auf den Beschluss des OVG für das Land Nord-\nrhein-Westfalen (Beschl. v. 01.12.1998 – 10 B 2304/98, DVBl. 1999, S. 788 ff.), das die Frage, ob sich \n§ 212a BauGB auch auf eine bauordnungsrechtliche Abweichungsentscheidung bezieht, in der ange-\nführten Entscheidung mit ablehnender Tendenz offen gelassen hat (offen gelassen für den Fall eines \n„großen \nzeitlichen \nAbstands“ \nzwischen \nBaugenehmigung \nund \nisolierter \nAbweichungs-\n/Befreiungsentscheidung auch von OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 27.01.2012 – 2 S 50.10 – juris \nRn. 3). In einer jüngeren Entscheidung, die allerdings anscheinend ein genehmigungsfreies Vorhaben \nbetraf, hat der 10. Senat des OVG NRW entschieden, bei einer selbständigen Abweichungsentschei-\ndung handele es sich nicht um eine bauaufsichtliche Zulassung im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB \n(Beschl. v. 29.05.2008 – 10 B 616/08, DVBl. 2008, 1132 ff.). Es hat dabei unter anderem darauf abge-\nstellt, dass es bei genehmigungsfreien Vorhaben an einer bauaufsichtlichen Zulassung fehle, woran die \nAbweichungsentscheidung nichts ändere (juris Rn. 15). Mit dem vorliegenden Fall, in dem eine Bauge-\nnehmigung vorliegt, die im weiteren Verfahren um die Zulassung einer Abweichung ergänzt wurde, ist \ndieser Sachverhalt nicht vergleichbar. Jedenfalls hier gebietet es der Sinn und Zweck des § 212a \nBauGB, bei baulichen Vorhaben eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, auch im Hinblick auf den \nWiderspruch gegen gesondert ergehende Abweichungs- oder Befreiungsentscheidungen die aufschie-\nbende Wirkung gemäß § 212a Abs. 1 BauGB entfallen zu lassen. Der Wortlaut der Vorschrift steht dem \nnicht entgegen, sondern spricht für die vorliegende Konstellation ebenfalls für diese Auslegung, weil die \nZulassung einer Abweichung Bestandteil der Zulassung des Vorhabens ist. \n \nc. \nSoweit die Beigeladene zuletzt meint, die Antragsgegnerin habe im Hinblick auf die Abweichung von \nden Abstandsflächenanforderungen das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, was das Ver-\nwaltungsgericht nicht erkannt habe, greift auch dieser Beschwerdegrund nicht durch. Die Beigeladene \nmacht insbesondere geltend, bei ihr stellten sich depressive Verstimmungen ein, wenn die Wohnung \nnicht ausreichend mit Licht und Sonne versorgt werde. Deswegen habe sie beim Kauf der Wohnung \nextra darauf geachtet, dass diese nicht tief gelegen und dunkel, sondern hoch und hell sei. Der Senat \nverkennt nicht, dass sich die Belichtung der Wohnung der Beigeladenen durch die Aufstockung des \nNachbargebäudes voraussichtlich verschlechtern wird. Allerdings sieht der bereits aus den 50er Jahren \nstammende Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück Viergeschossigkeit vor. Über Jahrzehnte war \nder Bau nur zweigeschossig und soll nun, nach den Ausführungen der Antragstellerin endgültig, um ein \ndrittes Geschoss aufgestockt werden. Damit nutzt die Antragstellerin das Grundstück nur in einer Wei-\nse, wie es schon seit langem planungsrechtlich vorgesehen ist. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. \n2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \nII. \nDie Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessord-\nnung. Prozesskostenhilfe war zu bewilligen, weil die Beantwortung der entscheidungserheblichen \nRechtsfragen teilweise umstritten ist. \n \n \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich \ngez. Dr. Baer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-07-24/1-b-118-13","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-07-24/1-b-118-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364632","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.595398+00:00"}}