{"status":"available","doknr":"OLD364631","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2013-08-08","aktenzeichen":"1 B 156/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 156/13 \n(VG: 1 V 697/13) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter \nProf. Alexy, Traub und Dr. Harich am 8. August 2013 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 1. Kammer – vom 23. Juli 2013 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu \ntragen. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten \nGründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Gründe für eine Unrichtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts sind nicht ersichtlich. \n \n1. \nMit ihrer Beschwerde rügt die Antragstellerin, die Aufnahmekapazität der Oberschule Am Barkhof sei \nnicht erschöpft, weil im kommenden Schuljahr neun Klassenräume ungenutzt blieben. Die Antragstelle-\nrin hat keinen Anspruch auf Einrichtung weiterer Klassenverbände. Die Oberschule Am Barkhof befin-\ndet sich noch im Aufbau. Bislang sind noch nicht alle Jahrgänge an der Schule vertreten. Die Vorhal-\ntung der mit der Beschwerde aufgegriffenen Klassenräume dient den Schülerinnen und Schülern, die in \nden kommenden Schuljahren zur Oberschule Am Barkhof wechseln werden. Dies ist nicht zu bean-\nstanden. \n \n2. \nDes Weiteren wird mit der Beschwerde gerügt, die Aufnahme des Kindes mit der ID 53904 als Härtefall \nsei rechtsfehlerhaft erfolgt. Auch dieser Beschwerdegrund greift nicht durch. \n \nDas betreffende Kind wurde als Geschwisterkind vorrangig aufgenommen. \n \nRechtsgrundlage für die bevorrechtigte Aufnahme des Kindes sind § 6a Abs. 2 Satz 1 Bremisches \nSchulverwaltungsgesetz und § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Verordnung über die Aufnahme von Schü-\nlerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen v. 13.11.2009 (BremGBl. S. 520; zuletzt \n\n \n- 3 - \n- 2 -\ngeändert durch Nr. 2.1 i.V.m. Anl. 1 ÄndBek v. 24.01.2012, BremGBl. S. 24). Danach werden bis zu \n10 % der im Aufnahmeverfahren zur Verfügung stehenden Plätze an Bewerberinnen und Bewerber \nvergeben, für die die Versagung des Besuchs eine besondere Härte bedeuten würde. Dies trifft unter \nanderem dann zu, wenn ein Geschwisterkind bereits dieselbe allgemeinbildende Schule besucht und \neine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde, die die Interessen anderer Be-\nwerberinnen und Bewerber zurücktreten lassen. \n \nDas Oberverwaltungsgericht hat die Anwendung dieser Geschwisterkindregelung, die mit dem Gesetz \nzur Änderung schulrechtlicher Bestimmungen v. 23.06.2009 (Brem.GBl. S. 237) in das Gesetz einge-\nfügt worden ist, mehrfach bestandet. Der Senat hat im letzten Jahr noch einmal betont, dass der Ge-\nsetzgeber mit der konkreten Ausgestaltung der Geschwisterkindregelung als Härtefall unmissverständ-\nlich zu erkennen gegeben hat, dass allein der Umstand, dass ein Geschwisterkind bereits die ange-\nwählte Schule besucht, zur Annahme eines Härtefalls nicht ausreicht (Beschluss vom 18.09.2012 – \n1 B 222/12). Von einer solchen reinen, nicht an weitere Voraussetzungen geknüpften Geschwisterkind-\nregelung grenzt sich die Regelung eindeutig ab und greift damit bereits früher geäußerte verfassungs-\nrechtliche Bedenken des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 04.10.2001 – 1 B 362/01) auf (vgl. \nMitteilung des Senats v. 12.05.2009 zum Gesetz zur Änderung schulrechtlicher Bestimmungen, Bür-\ngerschaftsdrucksache 17/778, S. 32). \n \nAllerdings darf die Regelung auch nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass für sie außerhalb kras-\nser Einzelfälle kein Anwendungsbereich mehr verbliebe. Auch dies war ersichtlich nicht gewollt. Die \nNorm setzt nicht voraus, dass die durch die Versagung der Aufnahme hervorgerufenen familiären Prob-\nleme ein pathologisches Maß erreichen. Anwendungsbereich der Vorschrift ist vielmehr die von außer-\nordentlichen Umständen geprägte Geschwisterkindsituation, in der die Versagung der Aufnahme des \nGeschwisterkindes zu familiären Problemen führen würde, die eine bevorrechtigte Aufnahme rechtferti-\ngen. \n \nDiese Voraussetzungen lagen hier vor. Dabei geht der Senat davon aus, dass die von der Antragsgeg-\nnerin erst im gerichtlichen Verfahren dargelegte Autismuserkrankung des älteren Bruders bei der Aner-\nkennung als Härtefall nicht von Bedeutung war. Anderenfalls hätte sich dieser Gesichtspunkt spätes-\ntens in der Dokumentation der Schule über die Anerkennung der Härtefälle finden müssen, was nicht \nder Fall ist. Stattdessen ist der Härtefallantrag (ausschließlich) damit begründet worden, eine andere \nSchule als die Oberschule Am Barkhof sei aus organisatorischen Gründen für die Familie, in der sieben \nKinder leben, unzumutbar. Von den sechs Geschwistern des aufzunehmenden Kindes würden zwei \nausschließlich zu Hause betreut, eines besuche einen Kindergarten, zwei die Grundschule und eines, \nder ältere Bruder, die Oberschule Am Barkhof. \n \nSowohl die weit überdurchschnittlich große Anzahl der Kinder in der Familie als auch der teilweise ge-\nringe Altersunterschied zwischen ihnen begründen einen Ausnahmefall. Es ist ohne weiteres nachvoll-\nziehbar, dass die Organisation des Familienalltags bei einer so großen Familie mit besonderen Schwie-\nrigkeiten verbunden ist. Ebenso nachvollziehbar ist, dass die Beschulung der Kinder in unterschiedli-\nchen Schulen weitere Probleme hervorruft, die die ohnehin anspruchsvolle Organisation des Familien-\nalltags zusätzlich belasten. \n \nDer Beschwerde ist zuzugestehen, dass der Härtefallantrag ausführlicher hätte begründet werden kön-\nnen. Die Eltern des betreffenden Kindes scheinen darauf vertraut zu haben, dass der Verweis auf sie-\nben Kinder eine weitere Substantiierung der familiären Probleme, die durch die Versagung der Auf-\nnahme entstünden, entbehrlich macht. Durch seine Kürze setzt sich der Härtefallantrag dem Vorwurf \naus, den Eltern ginge es bei der erstrebten Aufnahme allein um eine Art Ausgleich für die Erschwernis-\nse, die eine kinderreiche Familie ohnehin zu tragen hat. Das allein begründet keinen Härtefall, weil \nnach der gesetzlichen Regelung nur solche familiären Probleme berücksichtigungsfähig sind, die durch \ndie Versagung des Besuchs der Wunschschule entstehen. Aus dem Verweis auf die Unzumutbarkeit \naus organisatorischen Gründen und aus der Auflistung der Betreuungs- bzw. Beschulungssituation der \neinzelnen Kinder ergibt sich aber (noch) mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beschulung der beiden \nältesten Kinder an unterschiedlichen Schulen zu familiären Problem führen würde. \n \nSoweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiterhin rügt, der Härtefallantrag sei nicht gemäß \n§ 8 Abs. 1 Satz 5 Aufnahmeverordnung fristgemäß eingegangen, ist dem die Antragsgegnerin in ihrer \nBeschwerdeerwiderung substantiiert entgegengetreten. Vor dem Hintergrund dieses Vortrages ist da-\nvon auszugehen, dass der Härtefallantrag fristgemäß bei der Grundschule An der Gete, die im Gegen-\nsatz zu anderen Grundschulen trotz der Fristgebundenheit der Anträge keinen Eingangsstempel ver-\nwendet hat, eingegangen ist. \n\n \n- 4 - \n- 3 -\n \n3. \nDagegen kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, sie hätte selbst als Härtefall anerkannt \nwerden müssen. Die Antragstellerin hat im Aufnahmeverfahren unter Berufung auf eine Stellungnahme \nihrer Heilpädagogin sowie einer psychologischen Bescheinigung des Zentrums für Kinder- und Ju-\ngendmedizin des Klinikums Bremen-Mitte geltend gemacht, sie benötige aufgrund der Schwierigkeiten \nin ihrer sozialen Entwicklung eines überschaubaren Rahmens, wie ihn die Oberschule Am Barkhof \nbiete. In der psychologischen Bescheinigung heißt es hierzu, die Oberschule Am Barkhof biete unter \nanderem mit ihren kleinen Klassen in einem insgesamt überschaubaren, sozial stabilen Rahmen Be-\ndingungen, die für die Antragstellerin prognostisch günstig und auch notwendig erscheinen. \n \nDieser Vortrag begründet keinen Härtefall. \n \nNach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Aufnahmeverordnung liegt ein Härtefall vor, wenn durch die Versagung \ndes Besuchs der Wunschschule aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastun-\ngen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten. Belastungen dieser Art \nsind vorliegend nicht dargelegt. Der Antrag zeigt auf, dass die Antragstellerin bei ihrer insgesamt positi-\nven Entwicklung teilweise noch besonderer Unterstützung und Anleitung bedarf. Dies ist die Aufgabe \njeder Schule, die die Antragstellerin besucht. Ein Alleinstellungsmerkmal der Oberschule Am Barkhof ist \nes nicht. Soweit sich die Oberschule Am Barkhof durch ihre (noch) geringe Schülerzahl und kleinere \nKlassen auszeichnet, ergibt sich aus dem Härtefallantrag im Wesentlichen, dass ein solcher Beschu-\nlungsrahmen für die Antragstellerin wünschenswert wäre. Dass durch die Versagung der Aufnahme \nBelastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten, ergibt sich \naus ihm nicht. \n \n4. \nZuletzt rügt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde die fehlerhafte Zuordnung des aus einem anderen \nBundesland zugezogenen Kindes (ID 54420). Auch dieser Beschwerdegrund greift nicht durch. \n \nNach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen hat das Kind in Schleswig-Holstein die \nGrundschule beendet. Mitte Juli ist es mit seiner Mutter in den Bremer Stadtteil Schwachhausen in eine \nStraße umgezogen, die im Einzugsbezirk der Grundschule an der Carl-Schurz-Straße liegt. Der Kinds-\nvater, der in Bremen beschäftigt ist, hat die gemeinsame Wohnung bereits im September des vergan-\ngenen Jahres bezogen. Ausweislich des Protokolls ist das Kind im Rahmen der Aufnahme aus zuge-\nordneten Grundschulen durch Losentscheid ausgewählt worden. Dies greift die Antragstellerin, die \nselber eine der Oberschule Am Barkhof zugeordnete Grundschule besuchte, an. Sie meint, das zuzie-\nhende Kind sei nicht Mitglied der Gruppe der Kinder aus zugeordneten Grundschulen, weil es eine \nsolche Grundschule nicht besucht habe. Dies überzeugt nicht. \n \nDie Vorgehensweise der Schule entspricht § 2 Abs. 2 Aufnahmeverordnung. Danach nehmen fristge-\nrechte Anmeldungen zur Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Bundesländern, \ndie zum kommenden Schuljahr nachweislich ihre Hauptwohnung im Land Bremen haben werden, \ngleichberechtigt am Aufnahmeverfahren teil. \n \nDer Anspruch auf gleichberechtigte Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist nur dann erfüllt, wenn ein \nKind, das in den Einzugsbezirk einer zugeordneten Grundschule zieht, gegenüber anderen Kindern, die \nzuvor eine zugeordnete Grundschule besucht haben, gleichbehandelt wird. Dies ist hier geschehen. \n \nEs versteht sich zunächst von selbst, dass § 2 Abs. 2 Aufnahmeverordnung für den Fall, dass sich das \nAufnahmeverfahren in Stufen vollzieht, in denen nach verschiedenen Kriterien eine bevorrechtigte Auf-\nnahme angeordnet ist, mehr verlangt, als eine Gleichbehandlung mit solchen Kindern, die schon bisher \nin Bremen wohnhaft waren, sonst aber keine der Voraussetzungen für eine bevorrechtigte Aufnahme \nerfüllen. Einen solchen Anspruch hätten zuziehende Kinder bereits aufgrund ihres Wohnsitzes zum \nSchulanfang. Einer Regelung wie § 2 Abs. 2 Aufnahmeverordnung bedürfte es nicht. Die Vorschrift \nverhilft vielmehr zu einem umfassenden Anspruch auf gleichberechtigte Teilnahme im Aufnahmeverfah-\nren. \n \nDie bevorrechtigte Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, deren Grundschulen der weiterführenden \nSchule regional zugeordnet sind, gilt nur für die Oberschulen (§ 6a Abs. 4 Satz 2 Bremisches Schul-\nverwaltungsgesetz). Hiervon unterscheiden sich die Gymnasien, bei denen eine solche bevorrechtigte \nAufnahme von Schülern der örtlichen Grundschulen nicht vorgesehen ist. Dem liegt das Konzept von \nOberschulen als Stadtteilschulen mit grundsätzlich kurzen Schulwegen zugrunde, während bei den \n\n \n \n- 4 -\nGymnasien das Merkmal der freien stadtweiten Anwählbarkeit stärker zum Tragen kommt. Zu Recht \nbehandelt die Antragsgegnerin deshalb aus anderen Bundesländern zuziehende Kinder, die in den \nEinzugsbezirk zugeordneter Grundschulen ziehen, als Schülerinnen und Schüler dieser Grundschulen. \nDies entspricht sowohl dem Sinn und Zweck der Regelung über die bevorrechtigte Aufnahme der Kin-\nder aus zugeordneten Grundschulen als auch der Regelung über die gleichberechtigte Teilnahme am \nAufnahmeverfahren. \n \nEs kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, welchen Rechtsgehalt die Erklärung der Antragsgeg-\nnerin hat, das zuziehende Kind sei „vorläufig unter dem Vorbehalt“ aufgenommen worden, dass es bis \nzum Beginn der Sommerferien eine den Umzug bestätigende Meldebescheinigung vorlegt. Die Eltern \ndes Kindes hatten dargelegt, zum 15.07., also in der Mitte der Sommerferien, umziehen zu wollen. Vor-\nher konnten sie auch keine Meldebescheinigung vorlegen. § 2 Abs. 2 Aufnahmeverordnung verlangt \njedenfalls nur, dass das betreffende Kind zum kommenden Schuljahr „nachweislich“ seine Hauptwoh-\nnung im Land Bremen haben wird. Die Behörde muss aus den Anmeldeunterlagen samt Anlagen die \nÜberzeugung gewinnen können, dass der Umzug tatsächlich stattfinden wird. Mehr verlangt die Rege-\nlung nicht. Zu Recht hatte die Antragsgegnerin an der Ernsthaftigkeit des Umzugs keine Zweifel. Ob es \ndarüber hinaus einer Aufnahme unter Vorbehalt bedurfte, muss hier nicht entschieden werden, weil \ndiese Frage für die Rechtsstellung der Antragstellerin ohne Auswirkungen ist. \n \n5. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. \n2, 52 Abs. 2 GKG \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. 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