{"status":"available","doknr":"OLD364630","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2013-09-06","aktenzeichen":"1 B 104/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 104/13 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 6. September 2013 beschlossen: \n \nDer Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung \nseiner Klage gegen die Verbotsverfügung vom 19.05.2011 \nwiederherzustellen, wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n7.500,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Verein „Mongols MC Bremen“ als Antragsteller wendet sich gegen ein ihm gegen-\nüber verhängtes Vereinsverbot. \n \nBei dem Antragsteller handelt es sich nach seinen eigenen Angaben um einen Motorrad-\nclub, der sich in Bremen um den Jahreswechsel 2010/2011 gründete. In Erscheinung trat \ner erstmals mit der beabsichtigten Einweihung eines Vereinsheimes im Frühjahr 2011. \nDas Stadtamt Bremen untersagte die schließlich für den 07.05.2011 angesetzte Eröff-\nnungsfeier. Daraufhin kam es in der Nacht vom 07.05.2011 auf den 08.05.2011 zu einer \nAuseinandersetzung vor dem ehemaligen Vereinsgebäude der Bremer „Hells Angels“ an \nder Straße Am Dobben, an der der Anführer („Präsident“) sowie weitere Mitglieder des \nAntragstellers beteiligt waren und deren Verlauf zwischen den Beteiligten im Einzelnen \nstreitig ist. Am darauf folgenden Wochenende kam es am Freitagabend (13.05.2011) zu \neinem bewaffneten Angriff auf Angehörige des Vereins „Hells Angels MC West Side“ so-\nwie dessen Unterstützungsorganisation „Red Devils West Side“ im Bereich Hankenstra-\nße/Faulenstraße in der Bremer Innenstadt. \n \nMit Verfügung vom 19.05.2011 stellte der Senator für Inneres und Sport für die Antrags-\ngegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest, dass der Zweck und die Tätig-\nkeit des Antragstellers den Strafgesetzen zuwiderlaufe und er deshalb verboten sei. Ein \nvon der Rechtsordnung anerkannter Zweck des Vereins sei nicht ersichtlich. Er bestehe \njedenfalls nicht im gemeinsamen Motorradfahren. Dies ergebe sich bereits daraus, dass \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nfast kein Mitglied des Vereins im Besitz einer für den Betrieb eines Motorrades erforderli-\nchen Fahrerlaubnis sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es dem Verein allein \ndarum gehe, auf dem kriminellen Sektor gegenüber der verfeindeten Organisation der \n„Hells Angels“ bzw. der „Red Devils“ Gebiets- und Machtentfaltung zu beanspruchen. \n \nBereits die Zugehörigkeit des Bremer Vereins „Mongols MC Bremen“ zur Dachorganisa-\ntion „Mongols MC“ stelle ein nicht unerhebliches Indiz für einen den Strafgesetzen zuwi-\nderlaufenden Zweck des Vereins dar. Die in den USA gegründeten „Mongols MC“ seien \nden sog. „Outlaw Motor Cycle Gangs“ zuzurechnen; sie selber bezeichneten sich als sog. \n„1%er“, womit sie sich von friedlichen Motorradclubs bewusst abgrenzten. In den USA \nseien die „Mongols MC“ seit rund 40 Jahren mit den „Hells Angels MC“ verfeindet. Diese \nFeindschaft führe dort zu schwersten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den \nMitgliedern und Unterstützern beider Gruppen. \n \nWeiteres Indiz sei, dass der Anführer („Präsident“) des Vereins „Mongols MC Bremen“ \nsowie seine prägenden Mitglieder bereits langjährig als Straftäter polizeilich auffällig sei-\nen. Darüber hinaus seien von den acht Mitgliedern des Vereins sechs Personen Angehö-\nrige eines Großfamilienverbundes aus der Gruppe der Mhallamiye, deren Mitglieder in \nder Vergangenheit weit überproportional strafrechtlich in Erscheinung getreten seien. Der \nVerdacht liege nahe, dass der Verein „Mongols MC Bremen“ in strafbare Handlungen von \nAngehörigen dieses Großfamilienverbundes einbezogen werden solle. \n \nDie Verbotsverfügung stütze sich im Weiteren insbesondere auf die Ereignisse am \n07.05.2011 und am 13.05.2011: \n \nBei dem Geschehnis am 07.05.2011 handele es sich um einen Massen-Überfall (schwe-\nrer Landfriedensbruch) auf die Mitglieder und Unterstützer der „Hells Angels“. Es sei dem \nAntragsteller als Verein auch zuzurechnen. Die Angreifer hätten deutlich sichtbar Abzei-\nchen und Insignien der „Mongols Bremen MC“ getragen. Der Anführer des Antragstellers \nhabe zudem gegenüber Polizeibeamten eingeräumt, er sei mit weiteren Mitgliedern des \nVereins zum Vereinsheim der „Hells Angels“ gefahren, um diese zu provozieren. Für eine \nZurechnung sprächen auch die Einträge im Gästebuch der Internetpräsenz des An-\ntragstellers. \n \nDer Überfall am 13.05.2011 (schwerer Landfriedensbruchs und gemeinschaftliche ge-\nfährliche Körperverletzung) sei ebenfalls dem Antragsteller zuzurechnen. Mehrere Zeu-\ngen hätten mit improvisierten Hiebwaffen (abgesägten Dachlatten) bewaffnete Personen \nauf dem Weg zum Tatort gesehen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes dem \nAntragsteller zuzuordnen seien. Der Vorfall stehe zudem in einem Gesamtzusammen-\nhang mit den Ereignissen am Wochenende zuvor. Für eine Zurechnung sprächen auch \nhier die in den Folgetagen auf der Internetseite des Antragstellers eingestellten Gäste-\nbucheinträge. \n \nGegen die Verbotsverfügung vom 19.05.2011 hat der Antragsteller am 31.05.2011 Klage \nerhoben, die noch anhängig ist. Er hält den Senator für Inneres und Sport bereits für un-\nzuständig. Im Übrigen sei er vor Erlass der Verbotsverfügung nicht ordnungsgemäß an-\ngehört worden. Darüber hinaus verfolge der Antragsteller weder einen strafgesetzwidri-\ngen Zweck, noch seien ihm Tätigkeiten zuzurechnen, die den Strafgesetzen zuwider lie-\nfen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen einzelner Vereinsmitglieder seien vor Gründung \ndes Vereins erfolgt und stünden hierzu in keinem Zusammenhang. Allein aus der Zuge-\nhörigkeit zu der Volksgruppe der Mhallamiye lasse sich kein strafgesetzwidriger Zweck \nableiten. Im Übrigen zähle allein der Anführer des Vereins zu diesem Personenkreis. Es \nsei auch nicht richtig, dass die Vereinsmitglieder nicht über Motorräder und die dazu ge-\nhörige Fahrerlaubnis verfügten. Der Antragsteller verweist zur Begründung seiner Klage \nim Weiteren insbesondere darauf, dass die Vorfälle am 07.05.2011 und am 13.05.2011 \nnicht zu Verurteilungen geführt haben. \n\n \n- 4 - \n- 3 -\n \nEr beantragt im Klageverfahren, \n \ndie Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.05.2011 aufzuheben. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt im Klageverfahren, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hält die Klage bereits für unzulässig, weil der auftretende Prozessbevollmächtigte \nvom Antragsteller nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt worden sei. Im Übrigen verteidigt \nsie die von ihr erlassene Verbotsverfügung. Unterstützend verweist sie auf mehrere straf-\nrechtliche Ermittlungsverfahren gegen einzelne Mitglieder des Antragstellers, die nach \nErlass der Verbotsverfügung eingeleitet worden sind. Dies betrifft insbesondere das ge-\ngen den Anführer des Antragstellers A. sowie das Mitglied B. geführte Ermittlungsver-\nfahren 92 Gs 930/13 (240 Js 4800/13) wegen des bandenmäßigen Handels mit Betäu-\nbungsmitteln und das Ermittlungsverfahren 350 Js 35395/12 unter anderem gegen den \nAnführer des Antragstellers wegen räuberischer Erpressung, nach dessen Abschluss am \n09.04.2013 Anklage erhoben worden ist. \n \nDie strafrechtliche Aufarbeitung der beiden Vorfälle am 07.05.2011 und am 13.05.2011 \ngestaltete sich im Verlaufe des Klageverfahrens wie folgt: A. ist vom Landgericht Bre-\nmen mit Urteil vom 13.01.2012 vom Vorwurf des Landfriedensbruchs am 07.05.2011 frei-\ngesprochen worden (Aktenzeichen 5 KLs 331 Js 39035/11 (5/11)). Das Urteil ist rechts-\nkräftig. Das wegen des Vorfalls am 13.05.2011 eingeleitete Ermittlungsverfahren ist ein-\ngestellt worden. \n \nMit Verfügung vom 30.04.2013 hat der Senator für Inneres und Sport den Verein „Hells \nAngels MC Bremen“ verboten. Gegen dieses Verbot ist ebenfalls eine Klage beim Ober-\nverwaltungsgericht anhängig (Aktenzeichen 1 D 137/13). \n \nAm 17.05.2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem er die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verbotsverfü-\ngung begehrt. Die Antragsgegnerin hält diesen Antrag für unzulässig, jedenfalls aber für \nunbegründet. \n \nII. \nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ver-\nbotsverfügung vom 19.05.2011, der allein vom Antragsteller gestellt worden ist (1.), ist \nzulässig (2.), aber unbegründet (3.). \n \n1. \nAlleiniger Antragsteller ist der Verein. Die im Klageverfahren zunächst erfolgte Mehrheit \nvon Klägern (Verein und Herr A. als dessen Vorstand), die im Verfahren des vorläufi-\ngen Rechtsschutzes fortgeführt worden ist, ist vor dem Hintergrund der engen zeitlichen \nAbfolge zwischen Gründung des Vereins und dessen Verbot zu sehen, was auf Kläger-\nseite zunächst zu Unsicherheiten geführt hatte, ob überhaupt ein Verein im Sinne des \nVereinsgesetzes vorliegt. Zur Vermeidung von Rechtsverlusten wurden deshalb zunächst \nzwei Kläger benannt. Zwingend war das nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht >BVerwG< \nBeschluss vom 19.07.2010 - 6 B 20/10 - juris Rn. 15). Dass klage- und antragsbefugt \ngegenüber einem Vereinsverbot nur der Verein selbst ist und nicht dessen Mitglieder (vgl. \nnur BVerwG Beschluss vom 19.07.2010 - 6 B 20/10 - juris Rn. 14 mwN), wird auch vom \nAntragsteller nicht in Abrede gestellt. Vor dem Hintergrund des inzwischen erreichten \nProzessstandes, nach dem die Vereinseigenschaft des Antragstellers nicht zweifelhaft ist \n(dazu sogleich), war das Aktivrubrum klarstellend zu ändern. \n \n\n \n- 5 - \n- 4 -\n2. \nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. \nSoweit die Antragsgegnerin nunmehr rügt, der auftretende Prozessbevollmächtigte des \nAntragstellers sei nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt und die Klage sei deshalb unzu-\nlässig, ist hierfür nichts ersichtlich. \n \nDer hier auftretende Prozessbevollmächtigte wurde von Herrn A. in Vertretung des An-\ntragstellers bevollmächtigt. \n \nBei dem Antragsteller handelt es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein. Er ist als Ad-\nressat des Vereinsverbots ungeachtet seiner Rechtsform beteiligungsfähig (§ 61 Nr. 2 \nVwGO) und wird im Rechtsstreit durch seinen Vorstand vertreten (§ 62 Abs. 3 VwGO, \nvgl. nur BVerwG Beschluss vom 02.03.2001 – 6 VR 1/01, 6 A 1/01 – juris Rn. 5; Be-\nschluss vom 04.07.2008 – 6 B 39/08 – juris Rn. 5 sowie aus zivilrechtlicher Sicht Ellen-\nberger in Palandt, 72. Aufl. 2013, § 54 BGB Rn. 6; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereins-\nrecht, 10. Aufl. 2012, S. 635), soweit ein solcher besteht. Ansonsten steht den Mitgliedern \neines nicht rechtsfähigen Vereins die Geschäftsführung und Vertretung auch im verwal-\ntungsgerichtlichen Verfahren gemeinschaftlich zu (BVerwG Beschluss vom 29.01.2013 – \n6 B 40/12 – juris Rn. 4). \n \nEiner Bevollmächtigung durch alle Mitglieder des Vereins bedurfte es nicht. Der An-\ntragsteller hat dargelegt, er werde von Herrn A. vertreten. Dies entspricht auch der Ver-\nbotsverfügung vom 19.05.2011, die ausführt, „A. ist als derzeitiger Anführer („Präsi-\ndent“) des „Mongols MC Bremen“ der wesentliche verantwortliche Funktionsträger.“ \n \nDie Antragsgegnerin hat gerügt, Herr A. habe eine Vollmacht nur im eigenen Namen \nund nicht im Namen des Vereins erteilt. Da er selber nicht klagebefugt sei, sei die Klage \ngegen die Verbotsverfügung unzulässig, soweit sein Prozessbevollmächtigter sie in sei-\nnem Namen erhoben habe. Soweit er sie (zugleich) im Namen des Vereins erhoben ha-\nbe, sei sie ebenfalls unzulässig, weil er als vollmachtloser Vertreter gehandelt habe. Dies \nüberzeugt nicht. \n \nDie Erteilung der Prozessvollmacht ist eine Prozesshandlung, die an keine Form gebun-\nden ist (vgl. statt aller Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. Ergän-\nzungslieferung 2012, Rn. 89 f.). Soweit § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO in der Fassung des \nGesetzes vom 12.12.2007 (BGBl. I 2840) verlangt, dass die Vollmacht schriftlich zu den \nGerichtsakten einzureichen ist, ist Gegenstand der Regelung nur der Nachweis der Voll-\nmachterteilung gegenüber dem Gericht (so bereits die Entwurfsbegründung der Bundes-\nregierung zur wortgleichen Regelung in § 80 Satz 1 ZPO, BR-Drucks. 623/06, S. 198). \nDer Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller bereits bei Erhebung der Kla-\nge gegen das Vereinsverbot den hier für ihn auftretenden Rechtsanwalt mit der Wahr-\nnehmung seiner Interessen im Verwaltungsprozess bevollmächtigt hatte. Die seinerzeit \nzur Akte gereichte schriftliche Vollmacht kann bei verständiger Würdigung nur in dem \nSinne ausgelegt werden, dass sie dem Nachweis sowohl der Bevollmächtigung durch \nHerrn A. selbst als auch durch den Verein, vertreten durch Herrn A. , dienen sollte. \nZweier schriftlicher Vollmachtserklärungen, jeweils unterschrieben durch dieselbe Per-\nson, bedurfte es zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht. \n \n3. \nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das \nVereinsverbot vom 19.05.2011 ist nicht begründet. \n \nIm Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das \nGericht das Interesse des Rechtsschutzsuchenden an einer Wiederherstellung der auf-\nschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der Auf-\nrechterhaltung der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Die Abwägung fällt hier zu Lasten \n\n \n- 6 - \n- 5 -\ndes Antragstellers aus. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der soforti-\ngen Vollziehung der Verbotsverfügung schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). \nDas Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt, weil die \nKlage des Antragstellers auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes vor-\naussichtlich erfolglos sein wird. Aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahren tritt sein \nInteresse, während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom Vollzug der \nVerbotsverfügung verschont zu bleiben, zurück. \n \nNach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die Anfechtungsklage des Antragstellers \nerfolglos bleiben, weil die Verbotsverfügung vom 19.05.2011 nach vorläufiger Einschät-\nzung sowohl formell (a.) als auch materiell rechtmäßig (b.) ist. \n \na. \nBedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung bestehen \nnicht. Der Senator für Inneres und Sport handelte als zuständige Verbotsbehörde. Entge-\ngen der Ansicht des Antragstellers musste er vor Erlass der Verbotsverfügung nicht an-\ngehört werden. \n \nGemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Vereinsgesetz (VereinsG) ist Verbotsbehörde die oberste Lan-\ndesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, \nderen erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes be-\nschränken. Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, der Verein „Mongols MC Bre-\nmen“ als Antragsteller stelle innerhalb der international tätigen „Mongols-Bewegung“ eine \norganisatorisch eigenständige Untergliederung dar, deren Tätigkeitsbereich das Bundes-\nland Bremen umfasse, aber nicht darüber hinausgehe. Dies ist nach dem gegenwärtigen \nErkenntnisstand nicht zu beanstanden. \n \nDie Antragsgegnerin durfte von einer Anhörung vor Erlass der Verbotsverfügung abse-\nhen. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz kann von der An-\nhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten \nist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im \nöffentlichen Interesse notwendig erscheint. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf \neinen nicht gewollten „Ankündigungseffekt“, den es gegolten habe zu vermeiden. \n \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht \ndarf die Verbotsbehörde von einer Anhörung absehen, wenn sie auf Grund der ihr be-\nkannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte \n(vgl. zuletzt BVerwG Beschluss vom 29.01.2013 – 6 B 40/12 – mwN aus der st. Rspr.). \nDies ist etwa dann der Fall, wenn die Behörde befürchtet, dass bei einer Anhörung Ver-\neinsvermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff \nentzogen werden. Ein derartiges Bestreben, einer Verbotsverfügung größtmögliche Wirk-\nsamkeit zu verleihen, rechtfertigt in der Regel das Absehen von einer Anhörung \n(BVerwG, a.a.O.). \n \nDas vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren ist vorliegend geprägt durch die zwei Ereig-\nnisse am 07.05.2011 und am 13.05.2011. Mit dem Vereinsverbot sollte verhindert wer-\nden, dass sich diese Entwicklung fortsetzt. Die Antragsgegnerin durfte aus ihrer Sicht \ndavon ausgehen, dass eine Anhörung der Verbotsverfügung einen Teil ihrer Wirksamkeit \nnimmt. Soweit der Antragsteller darüber hinaus gegenüber dem von der Antragsgegnerin \nbefürchteten Ankündigungseffekt einwendet, er habe zum Zeitpunkt des Erlasses der \nVerbotsverfügung über keine relevanten Vermögensgegenstände verfügt, weshalb bei \nder am 20.05.2011 erfolgten Durchsuchung weder verfahrensrelevante Gegenstände \noder Unterlagen noch nennenswertes Vereinsvermögen gefunden worden seien, hat die \nAntragsgegnerin hiergegen richtigerweise eingewandt, dass das Ergebnis der Durchsu-\nchung die zuvor erfolgte Prognose nicht in Frage stellt. \n \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nb. \nDie Verbotsverfügung vom 19.05.2011 ist nach vorläufiger Einschätzung auch materiell \nrechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat danach zutreffend festgestellt, dass der Antragstel-\nler verboten ist. \n \nRechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des \nGesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom \n05.08.1964 (BGBl I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl I S. \n3198), i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG. Danach darf ein Verein erst dann als verboten behandelt \nwerden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke \noder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfas-\nsungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. \n \nBei dem Antragsteller handelt es sich um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes \n(aa.). Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand laufen die Zwecke und die Tätigkeit des \nAntragstellers den Strafgesetzen zuwider (bb.). \n \naa. \nBei Erlass der Verbotsverfügung erfüllte der Antragsteller bereits den vereinsrechtlichen \nVereinsbegriff. Nach § 2 Abs. 1 VereinsG ist Verein im Sinne des VereinsG ohne Rück-\nsicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder ju-\nristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammen-\ngeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (vgl. hierzu zB auch \nBVerwG Urteil vom 18.10.1988 – 1 A 89/83 – juris Rn. 37). Hiergegen spricht vorliegend \nnicht, dass sich der Verein bei Erlass der Verbotsverfügung noch in seiner weiteren \nGründungsphase befand, weil der vom Gesetz verlangte Zusammenhalt für einen länge-\nren Zeitraum prognostischer Art ist. \n \nbb. \nNach dem bisherigen Sach- und Streitstand laufen die Zwecke und die Tätigkeit des An-\ntragstellers den Strafgesetzen zuwider. \n \nEine Vereinigung erfüllt diesen Verbotstatbestand grundsätzlich dann, wenn ihre Mitglie-\nder oder Funktionsträger Straftaten begehen, die der Vereinigung zurechenbar sind und \nihren Charakter prägen (hierzu BVerwG Urteil vom 18.10.1988 – 1 A 89.83 – juris Rn. 35 \nff. – „Hell`s Angels“). \nEine Vereinigung als solche ist nicht straffähig. Ihre Strafgesetzwidrigkeit setzt deshalb \nvoraus, dass das Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden kann \n(vgl. auch § 3 Abs. 5 VereinsG). Dabei ist ein auf den Verbotsgrund der Strafgesetzwid-\nrigkeit gestütztes Vereinsverbot rechtlich unabhängig von einer strafrichterlichen Verurtei-\nlung einzelner Mitglieder oder Funktionäre der Vereinigung. Weder setzt ein Verbot we-\ngen Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins eine vorherige strafrichterliche Verurteilung von \nEinzelpersonen voraus, noch sind die Verbotsbehörde und das zur Überprüfung eines \nwegen Strafgesetzwidrigkeit verfügten Verbots angerufene Verwaltungsgericht im Fall \ndes Vorliegens strafgerichtlicher Verurteilungen durch die Strafurteile gebunden. Der \nSinn und Zweck des Verbotstatbestandes besteht nicht darin, die Verletzung der Strafge-\nsetze durch einzelne Personen zusätzlich zu sanktionieren. Durch ihn soll vielmehr einer \nbesonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begegnet werden, die \nin der Gründung oder Fortführung einer Organisation zum Ausdruck kommt, aus der her-\naus Straftaten geplant oder begangen werden. Derartige Organisationen bergen eine \nbesondere Gefahr für die durch Strafgesetze geschützten Rechtsgüter in sich (vgl. nur \nBVerwG Urteil vom 05.08.2009 – 6 A 3/08 – juris Rn. 15 ff. mwN). \nAus diesem Grund erschöpft sich dieser Verbotstatbestand auch nicht in der Regelung \ndes Falles, dass Mitglieder oder Funktionsträger der Vereinigung gegen Strafgesetze \nverstoßen oder ihnen zuwiderhandeln. Dies verlangt der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 \nHalbs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG nicht. Der Verbotstatbestand setzt vielmehr in \n\n \n- 8 - \n- 7 -\neinem darüber hinausweisenden Sinne Zwecke oder Tätigkeiten voraus, die den Strafge-\nsetzen „zuwiderlaufen“. Den Strafgesetzen zuwider laufen Zwecke und Tätigkeiten nicht \nnur dann, wenn unmittelbar gegen Strafgesetze verstoßen wird, sondern auch dann, \nwenn Straftaten hervorgerufen, ermöglicht oder erleichtert werden (BVerwG Urteil vom \n19.12.2012 – 6 A 6/11 – juris Rn. 51 mit Anmerkung Neumann, jurisPR-BVerwG 15/2013 \nAnm. 6). \n \nOb Zweck oder Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen, kann dabei nur \nanhand einer zusammenschauenden Verwertung von Indizien beurteilt werden (vgl. \nBVerwG Urt. v. 03.12.2004 – 6 A 10/02 – juris Rn. 14 mwN). \n \nMaßgebliche Indizien für die Strafgesetzwidrigkeit des Antragstellers sind insbesondere \ndie beiden Vorkommnisse am 07.05.2011 (1.) und am 13.05.2011 (2.), die auch für die \nAntragsgegnerin entscheidender Anlass waren, das Verbotsverfahren einzuleiten. Dar-\nüber hinaus sprechen für die Strafgesetzwidrigkeit die bisherigen erheblichen Vorstrafen \ndes Anführers des Antragstellers sowie einiger Mitglieder (3.) sowie der von der Antrags-\ngegnerin hervorgehobene weitergehende Kontext, in dem die Rivalität insbesondere zwi-\nschen den „Mongols“ und den „Hells Angels“ steht (4.). Der Zugehörigkeit zu einem be-\nstimmten Familienverbund, deren definitorische Grenzen bereits unklar bleiben, kann \ndagegen zur Begründung einer Strafgesetzwidrigkeit nicht herangezogen werden (5.). \nAuf die nach Erlass der Verbotsverfügung eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsver-\nfahren kommt es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht an (6.). \n \n(1.) \nDie Antragsgegnerin durfte die Geschehnisse am 07.05.2011 zum Beleg des Umstandes \nheranziehen, dass Tätigkeit und Zweck des Antragstellers den Strafgesetzen zuwiderlau-\nfen. Dagegen spricht nicht, dass der Anführer des Antragstellers vom Vorwurf des ge-\nmeinschaftlichen Landfriedensbruchs gemäß §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2 Straf-\ngesetzbuch (StGB) mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 13.01.2012 freigesprochen \nworden ist. Der Freispruch ist das Ergebnis einer umfangreichen Beweisaufnahme, die \ndie Strafkammer durchgeführt hat. Auch wenn die getroffenen tatsächlichen Feststellun-\ngen für einen Schuldspruch gegen den Anführer des Antragstellers nicht ausreichten, \nlassen sie doch Schlussfolgerungen auf den Zweck und die Tätigkeit des gerade gegrün-\ndeten Vereins zu. \n \n \n \nNach den landgerichtlichen Feststellungen, die im Wesentlichen auch zwischen den Be-\nteiligten nicht streitig sind, begaben sich am Abend des 07.05.2011 der Anführer des An-\ntragstellers mit weiteren Mitgliedern zum damaligen Vereinsheim der „Hells Angels“, de-\nnen man die Mitschuld an dem Verbot der geplanten Eröffnungsfeier gab. Dort wollten sie \n„ihrem Ärger Luft machen“, wie es im Urteil des Landgerichts heißt. Der Anführer des \nAntragstellers hat gegenüber einem Polizeibeamten am 09.05.2011 angegeben, man \nhabe die „Hells Angels“ provozieren wollen. Unter lautem Rufen begaben sich der Anfüh-\nrer des Antragstellers mit zehn weiteren Mitgliedern zur Einfahrt des damaligen Vereins-\nheims, wo es zu einem Gedränge und Geschiebe und wenig später zu einer Schlägerei \nnach einem Ausfall vermutlich mit Baseballschlägern und Dachlatten bewaffneter „Hells \nAngels“ kam. Bei diesem Ausfall wurde der Anführer des Antragstellers am Kopf verletzt, \nstürzte und blieb anscheinend einen Moment besinnungslos liegen. Am weiteren Ge-\nschehen war er nicht mehr beteiligt. \n \nDieser Sachverhalt spricht dafür, dass der Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit erfüllt \nist. Er zeigt auf, dass die Tätigkeit des Antragstellers von Anfang an darauf ausgerichtet \nwar, gegenüber den in Bremen bereits ansässigen „Hells Angels“ einen Machtanspruch \nzu erheben, der sich auch in gewalttätigen Auseinandersetzungen entlädt. Dass es in \ndiesem Zusammenhang zur Verwirklichung von Straftatbeständen, wie insbesondere \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nKörperverletzungsdelikten (§§ 223, 224 StGB), kommt, liegt auf der Hand. Ob hierfür ein-\nzelne Mitglieder des Antragstellers im Nachhinein im Sinne eines persönlichen Schuld-\nvorwurfs strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, ist für die Frage des \ngefahrenabwehrrechtlich begründeten Vereinsverbots ohne Belang. Dies wird vorliegend \ndeutlich, weil der wegen des Geschehens angeklagte Anführer des Antragstellers verletzt \nwurde und schon deswegen nicht weiter an den körperlichen Auseinandersetzungen be-\nteiligt sein konnte. Dass an dem Abend eine besondere Gefährdungslage bestand, an \nderen Entwicklung die Mitglieder des Antragstellers beteiligt waren, kann nach den vom \nLandgericht Bremen getroffenen Feststellungen nicht ernstlich in Zweifel gezogen wer-\nden. \n \n(2.) \nZu Recht hat die Antragsgegnerin nach dem bisherigen Erkenntnisstand auch die Ereig-\nnisse knapp eine Woche später, am 13.05.2011, zur Begründung der Verbotsverfügung \nherangezogen. An diesem Abend gab es einen bewaffneten Angriff auf Mitglieder der \n„Hells Angels“ bzw. der „Red Devils“ im Bereich der Hankenstraße in der Bremer Innen-\nstadt. Soweit der Antragsteller behauptet, hiermit nichts zu tun zu haben, ist dies nicht \nglaubhaft. Zwar trugen die Angreifer an diesem Abend keine szenetypischen Erken-\nnungszeichen wie „Kutten“ oder ähnliches. Gleichwohl muss sich der Antragsteller das \nGeschehen zurechnen lassen. Hierfür sprechen insbesondere die Gästebucheinträge auf \nder damaligen Internetseite des Antragstellers, die zunächst freigeschaltet werden muss-\nten und die eine eindeutige Identifizierung mit dem Geschehen widerspiegeln. Für eine \nZurechnung spricht daneben auch, dass das Geschehen von einem unbeteiligten Zeugen \nteilweise fotografiert wurde. Auf den Fotos sind sowohl Mitglieder des Antragstellers zu \nsehen als auch ein Kraftfahrzeug, das auf eine Person zugelassen ist, die nach dem In-\nhalt der Verbotsverfügung zu den Unterstützern des Antragstellers zählt. \n \n(3.) \nIndiz für die Strafgesetzwidrigkeit von Tätigkeit und Zweck des Antragstellers sind dar-\nüber hinaus die erheblichen Vorstrafen seiner Mitglieder, insbesondere des Anführers \ndes Antragstellers A. sowie des ebenfalls exponiert auftretenden B. . Die Antragsgeg-\nnerin hat sie im Einzelnen aufgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Auszüge aus dem \nBundeszentralregister sind zudem Inhalt der vorgelegten Behördenakten. Es ist zwar \nrichtig, wie der Antragsteller darlegt, dass die den Verurteilungen zugrundeliegenden \nStraftaten vor Gründung des Vereins begangen wurden. Bei der wertenden Gesamt-\nschau, die das Gericht vorzunehmen hat und die eine Gefahrprognose darüber verlangt, \ninwieweit der Antragsteller die Begehung von Straftaten ermöglicht oder hervorruft, ist es \naber von Belang, dass die führenden Mitglieder des Antragstellers in der Vergangenheit \nbereits in großem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. \n \n(4.) \nWeiteres Indiz für die Erfüllung des Verbotsgrundes ist der von der Antragsgegnerin im \nEinzelnen ausgeführte Kontext, in dem die Rivalität zwischen den Gruppierungen der \n„Mongols“ und der „Hells Angels“ steht. Diese Rivalität steht zwischen den Beteiligten \nnicht im Streit. Sie wird auch illustriert durch das Ergebnis der Durchsuchung am \n20.05.2011 in der Gaststätte „Bulldog“, dem damaligen Treffpunkt des Antragstellers, in \nder sich die „Hells Angels“ herabsetzende Wandbilder fanden. Auch dies spricht dafür, \ndass es dem Antragsteller von vornherein darum ging, sich gegenüber den „Hells Angels“ \nzu positionieren. Dass der eigene Machtanspruch unter Inkaufnahme von Gewalttätigkei-\nten durchgesetzt werden sollte, belegen die Einzelereignisse am 07.05.2011 und am \n13.05.2011. \n \n(5.) \nKein tragfähiges Indiz für die Erfüllung des Verbotsgrundes ist die Zugehörigkeit zu ei-\nnem bestimmten Familienverbund. Die Antragsgegnerin meint aus der Zugehörigkeit zu \neinem „Großfamilienverbund“ aus der Volksgruppe der Mhallamiye, deren Mitglieder in \n\n \n \n- 9 -\nder Vergangenheit weit überproportional strafrechtlich in Erscheinung getreten seien, ein \nIndiz für die Strafgesetzwidrigkeit von Tätigkeit und Zweck des Vereins herleiten zu kön-\nnen. Dies überzeugt nicht. Der Antragsteller hat hiergegen bereits in tatsächlicher Hin-\nsicht eingewandt, dass A. als „Präsident“ des Vereins mit keinem der Vereinsmitglieder \nverwandt sei. Es ist auch nicht klar, was sich unter dem Begriff des „Großfamilienverbun-\ndes“ verbirgt und auf welcher empirischen Grundlage diese Definition beruht. Letztlich \nkann dies aber dahinstehen, weil es dieses Indiz es zur Begründung der Strafgesetzwid-\nrigkeit nicht bedarf. \n \n(6.) \nZuletzt bedarf es auch einer Auswertung der nach Erlass der Verbotsverfügung eingelei-\nteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht. Die Beteiligten sind vom Gericht bereits \ndarauf hingewiesen worden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Recht-\nmäßigkeit der Verbotsverfügung ihr Erlasszeitpunkt ist (BVerwG Urteil vom 27.11.2002 – \n6 A 4/02 – juris Rn. 32; Urteil vom 03.12.2004 – 6 A 10/02 – juris Rn. 14; Vorlagebe-\nschluss vom 24.02.2010 – 6 A 7/08 – juris Rn. 39). Dies schließt es nicht aus, erst nach-\nträglich erzielte Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, soweit sie Rückschlüsse über \ndie Sachlage zu diesem Zeitpunkt zulassen (vgl. BVerwG Beschluss vom 09.02.2001 – 6 \nB 3/01 – juris Rn. 19). Ob die von der Antragsgegnerin in den Verwaltungsprozess einge-\nführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren solche Rückschlüsse zulassen, ist zurzeit \nnoch offen. Da die übrigen Indizien den Verbotsgrund bereits tragen, kommt es darauf \naber auch nicht an. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nberuht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-09-06/1-b-104-13","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-09-06/1-b-104-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364630","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.537349+00:00"}}