{"status":"available","doknr":"OLD364629","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2013-09-11","aktenzeichen":"1 S 131/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 S 131/13 \n(VG: 2 E 524/13) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 11. September 2013 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 2. Kammer - \nvom 06.05.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n \n \nG r ü n d e \n1. \nGegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, der \neine Wohnungsdurchsuchung zur Durchsetzung einer vereinsrechtlichen Vermögensbe-\nschlagnahme anordnet. \n \nDer Senator für Inneres und Sport hat mit Verfügung vom 30.04.2013 den Verein „Hells \nAngels MC Bremen“ verboten (Nr. 1 und 2 der Verfügung). Darüber hinaus sind das \nVermögen des Vereins (Nr. 5 der Verfügung) sowie Sachen Dritter, soweit der Berechtig-\nte durch Überlassung der Sache an den Verein „Hells Angels MC Bremen“ dessen straf-\nrechtswidrigen Zwecke vorsätzlich gefördert hat (Nr. 6 der Verfügung), beschlagnahmt \nworden. Das Vereinsverbot sowie die Beschlagnahme sind für sofort vollziehbar erklärt \nworden (Nr. 7 der Verfügung). \n \nDas Verwaltungsgericht hat am 06.05.2013, gestützt auf § 10 Abs. 2 VereinsG, die \nDurchsuchung der Wohnung und der Kraftfahrzeuge des Antragsgegners zur Durchset-\nzung der verfügten Beschlagnahme angeordnet. Der Durchsuchungsbeschluss erstreckt \nsich ausdrücklich auf das Vereinsvermögen sowie Forderungen und Sachen Dritter, so-\nweit durch deren Überlassung an den Verein dessen strafrechtswidrige Tätigkeiten ge-\nfördert worden sind. \n \nVon einer Wohnungsdurchsuchung nach § 10 Abs. 2 VereinsG zur Durchsetzung der \nVermögensbeschlagnahme ist die Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Auffindung \nvon Beweismitteln nach § 4 Abs. 4 VereinsG zu unterscheiden. Die Durchsuchungen \ndienen jeweils unterschiedlichen Zwecken und beurteilen sich nach unterschiedlichen \nrechtlichen Maßstäben. Während die auf § 10 Abs. 2 VereinsG gestützte Maßnahme der \neffektiven Durchsetzung eines ergangenen Vereinsverbots dient, besteht der Zweck einer \nDurchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 VereinsG darin, den Sachverhalt weiter auf-\nzuklären (vgl. OVG Bremen, B. v. 12.10.2011 - 1 S 11/11 - NordÖR 2012, S. 45 = NVwZ-\n\n \n- 3 - \n- 2 -\nRR 2012, S. 64). Eine solche Durchsuchung erfolgt typischerweise im Vorfeld eines Ver-\neinsverbots. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass beide Durchsuchungszwecke gleich-\nzeitig verfolgt werden. Die Durchsuchung dient dann dazu, anlässlich der Durchsetzung \ndes ergangenen Vereinsverbots über die bereits vorhandenen hinaus weitere Beweismit-\ntel aufzufinden (vgl. VGH Mannheim, B. v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - NVwZ-RR 2012, \nS. 198; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 21.12.2012 - 1 L 82/12 - NVwZ-RR 2013, S. 410). \n \nDer Antrag der Antragstellerin vom 30.04.2013 erstreckte sich auf beide Durchsuchungs-\nzwecke. Der Zweck, weitere Beweismittel aufzufinden, ist vom Verwaltungsgericht indes \nnicht in den Durchsuchungsbeschluss einbezogen worden. Der Durchsuchungsbe-\nschluss, der am 05.06.2013 vollzogen wurde, stützt sich allein auf § 10 Abs. 2 VereinsG. \n \n \n2. \nDie Beschwerde des Antragsgegners bleibt erfolglos. \n \nDie Verknüpfung von Vereinsverbot und Vermögensbeschlagnahme ist gesetzlich vorge-\ngeben. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist ein Vereinsverbot in der Regel mit der Be-\nschlagnahme des Vereinsvermögens sowie der Beschlagnahme von Sachen Dritter, so-\nweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sache an den Verein dessen grundge-\nsetzwidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat, zu verbinden. Eine solche Beschlag-\nnahme hat gemäß § 10 Abs. 1 VereinsG die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Ge-\nmäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der Beschlagnahme Sachen im Ge-\nwahrsam des Vereins sichergestellt werden; befinden sich die Sachen in Gewahrsam \nDritter, ist zusätzlich ein Sicherstellungsbescheid erforderlich (vgl. § 4 DV-VereinsG). \n \nEine Wohnungsdurchsuchung zur Durchsetzung der Vermögensbeschlagnahme unter-\nliegt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG dem Richtervorbehalt. Der nach Art. 13 Abs. 2 \nGG von Verfassungs wegen gebotene Richtervorbehalt dient dem Schutz des Grund-\nrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Dieser Schutzzweck hat Einfluss auf den Prü-\nfungsmaßstab, den das Verwaltungsgericht im Rahmen des Anordnungsverfahrens nach \n§ 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG anzuwenden hat. Die Prüfung hat sich maßgeblich auf die \nVerhältnismäßigkeit der von der Verbotsbehörde beantragten Durchsuchung zu erstre-\ncken. Dies berührt insbesondere die Frage, ob zu erwarten ist, dass bei dem Betreffen-\nden Vereinsvermögen oder Sachen, durch deren Überlassung an den Verein dessen \nZwecke vorsätzlich gefördert wurden, aufzufinden sein werden. \n \nDemgegenüber ist die Frage der Rechtmäßigkeit von Vereinsverbot und Beschlagnahme \ngrundsätzlich nicht Gegenstand des Anordnungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 Satz 5 Ve-\nreinsG. Die Rechtmäßigkeit von Vereinsverbot und Beschlagnahme sind im Klageverfah-\nren zu überprüfen, über die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit ist im Rahmen eines Ver-\nfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden. Für diese abgeschichtete Prüfung \nspricht nicht zuletzt die für Vereinsverbote ausdrücklich geregelte erstinstanzliche Zu-\nständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (§ 48 Abs. 2 VwGO) bzw. des Bundesverwal-\ntungsgerichts (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Das bedeutet andererseits aber nicht, dass das \nVerwaltungsgericht im Anordnungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG das er-\ngangene Vereinsverbot sowie die Beschlagnahmeverfügung unbesehen übernehmen \nund seiner Entscheidung zugrunde legen könnte. Mit Rücksicht auf Art. 13 Abs. 1 GG hat \ndas Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Verbotsgründe von der zuständigen Behörde \nplausibel dargelegt worden sind. \n \nNach diesem Maßstab ist der am 06.05.2013 ergangene Durchsuchungsbeschluss des \nVerwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. \n \nDer Antragsgegner war Mitglied („Vollmitglied“) des mit Verfügung vom 30.04.2013 ver-\nbotenen Vereins „Hells Angels MC Bremen“. Das Verwaltungsgericht hat in der Woh-\n\n \n \n- 3 -\nnungsdurchsuchung eine geeignete und erforderliche Maßnahme gesehen, um die mit \ndem Vereinsverbot zugleich verfügte Vermögensbeschlagnahme durchzusetzen. Die \nBeschwerde zeigt Gesichtspunkte, die diese Beurteilung in Frage stellen könnten, nicht \nauf. \n \nDas Verwaltungsgericht hat weiterhin die Plausibilität der in der Verfügung vom \n30.04.2013 genannten Verbotsgründe geprüft. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die \ndort genannten Tatsachen für die Tragfähigkeit des Verbots sprächen. \n \nAuch insoweit zeigt die Beschwerde Gesichtspunkte, die Anlass zu einer abweichenden \nBeurteilung geben könnten, nicht auf. Die Beschwerde beruft sich maßgeblich darauf, \ndass das Vereinsverbot überflüssig sei, weil der Verein „Hells Angels MC Bremen“ sich \nbereits am 13.04.2013 selbst aufgelöst habe. Die Verbotsbehörde geht in der Verfügung \nvom 30.04.2013 davon aus, dass die behauptete Selbstauflösung nicht ernsthaft sei, \nsondern lediglich taktischer Natur sei, um Maßnahmen der Verbotsbehörde zu unterlau-\nfen. Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Die Beschwerde \nenthält keine Anhaltspunkte, die diese Beurteilung in Frage stellen könnten. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung be-\ndarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des \nKostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-09-11/1-s-131-13","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-09-11/1-s-131-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364629","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.515634+00:00"}}