{"status":"available","doknr":"OLD364628","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2013-11-19","aktenzeichen":"1 A 275/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 A 275/10 \n(VG: 1 K 256/08) \nverkündet am: 19.11.2013 \n \ngez. Gerhard \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Heike \nSchröter und den ehrenamtlichen Richter Dr. Norbert Weis aufgrund der mündlichen Ver-\nhandlung vom 19. November 2013 für Recht erkannt: \n \nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer \n– vom 6. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger als \nGesamtschuldner zu tragen. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck-\nbar. Den Klägern wird es nachgelassen, die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden \nBetrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Si-\ncherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Kläger sind Mitglieder der Freien Christengemeinde in Bremerhaven, einer evangeli-\nschen Freikirche im Bund freikirchlicher Pfingstgemeinden. Im November 2007 besuch-\nten die inzwischen nicht mehr schulpflichtigen Kläger zu 1. bis 3. die Schule am Leher \nMarkt in Bremerhaven in der 5, 6. und 7. Jahrgangsstufe. Der Kläger zu 4. ist ihr Vater. In \nder Familie leben insgesamt zwölf Kinder; sechs von ihnen sind auch heute noch im \nschulpflichtigen Alter. \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nFür die Zeit vom 12.11.2007 bis 16.11.2007 war für die von den Klägern zu 1. bis 3. be-\nsuchten Klassen eine Schulfahrt als „Theaterwerkstatt“ im ca. 35 km entfernt liegenden \nAlbstedt geplant. \n \nMit einem am 08.03.2007 bei der Schulleitung der Schule eingegangenen Schreiben bat \nder Kläger zu 4. darum, die Kläger zu 1. bis 3. von der Teilnahme an der Klassenfahrt \nfreizustellen und sie für die Zeit auf Parallelklassen zu verteilen. Er erziehe seine Kinder \nchristlich. Deswegen müssten sie auch während der Schulfahrt christlich betreut werden, \nwas die Durchführung von Gebeten und die Lesung aus der Bibel einschließe. Eine sol-\nche Betreuung werde auf der Fahrt nicht stattfinden. Der Kläger zu 4. äußerte in seinem \nBefreiungsantrag zudem Bedenken darüber, ob die Lehrer ihrer Aufsichtspflicht insbe-\nsondere während der Nacht nachkämen. Er befürchte „unangenehme Vorfälle“. Deswe-\ngen werde er seine Kinder nicht mitfahren lassen. \n \nMit Schreiben vom 16.03.2007 lehnte der damalige Direktor der Schule am Leher Markt \nden Antrag auf Befreiung mit der Begründung ab, Schulfahrten seien Schulveranstaltun-\ngen, die der Schulpflicht unterlägen. Ein Zuwiderhandeln könne als Ordnungswidrigkeit \nverfolgt werden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. \n \nGegen dieses Schreiben legte der inzwischen anwaltlich vertretene Kläger zu 4. mit \nSchreiben vom 03.04.2007 Widerspruch ein. Der ablehnende Bescheid lasse jede Ausei-\nnandersetzung mit den Grundrechten der Kläger vermissen. Die Ablehnung verletze die \nReligionsausübungsfreiheit des Art. 4 Abs. 1, 2 GG und das verfassungsrechtlich veran-\nkerte elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 3 GG. Der Kläger zu 4. erkenne die all-\ngemeine Schulpflicht an. Die Teilnahme an einer Klassenfahrt sei aber etwas gänzlich \nanderes. Er wende sich nicht gegen die Vermittlung von Lehrstoff auf der Klassenfahrt, \nsondern gegen die mit der Fahrt verbundene Ortsveränderung. Die Unterbringung der \nKinder außerhalb des Elternhauses greife unmittelbar in die grundrechtlich geschützte \nchristlich geprägte Erziehung der Kinder ein. Eine Vermittlung christlicher Werte in Form \ndes Gebets und des Lesens aus der Bibel finde nicht statt. Zudem werde das Umfeld \neiner Klassenfahrt maßgeblich durch die Mitschüler geprägt. Es bestehe die erhebliche \nGefahr, dass das christliche Werteverständnis der Kinder durch Bemerkungen und Kraft-\nausdrücke religiösen oder sexuellen Inhalts gestört werde. Dies könne zu psychischen \nErkrankungen führen, da Kinder in ihrem Werteverständnis noch nicht so gefestigt seien \nwie Erwachsene. Diese Risiken seien nicht hinnehmbar. Es sei nicht die Schulpflicht in \nihrem Kern betroffen. Die Kinder könnten in Parallelklassen untergebracht werden, um \nder Schulpflicht zu genügen. Der Stoff könne mit Hilfe von Lehrbüchern nachgearbeitet \nwerden. \n \nIn seiner Abgabenachricht an die Widerspruchsbehörde erklärte der Schulleiter, dass das \nProblem in einer Parallelklasse, die von einem Cousin der Kläger zu 1. bis 3. besucht \nwürde, in der Form gelöst worden sei, dass das Kind morgens von den Eltern gebracht \nund abends wieder abgeholt würde. Der Vorschlag der Schule, im Fall der Kläger ent-\nsprechend zu verfahren, sei von dem Vater der Kinder, dem Kläger zu 4., abgelehnt wor-\nden. \n \nMit Schreiben vom 16.10.2007 wies der Oberschulrat unter dem Briefkopf Senator für \nBildung und Wissenschaft sowie Stadt Bremerhaven und Freie Hansestadt Bremen den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Gründe für eine Befreiung von der Teilnahme an \nder Klassenfahrt seien nicht dargelegt worden. Der Vorschlag, die Kinder abends abzu-\nholen, sei abgelehnt worden. Die Schule habe sich nicht kompromisslos verhalten. Über \nAusnahmen von der allgemeinen Schulpflicht habe ohnehin erst er als Vertreter der \nSchulaufsicht zu entscheiden. Mit Hilfe der Klassenfahrt werde das Sozialverhalten der \nSchüler eingeübt. Dies sei unabdingbarer Bestandteil des Erziehungs- und Bildungspro-\nzesses. Hierzu diene auch die Ortsveränderung. Die von dem Kläger zu 4. heraufbe-\nschworenen Gefahren seien Bestandteil eines jeden Schulalltages. Dies sei zu beklagen, \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nentspreche aber dem Leben in der Gesellschaft. Es sei Aufgabe der Schule, hierauf zu \nreagieren. Eine Rechtsmittelbelehrung oder eine Kostenentscheidung enthielt das Schrei-\nben nicht. \n \nAn der vom 12.11. bis 16.11.2007 durchgeführten Klassenfahrt nach Albstedt nahmen \ndie Kläger zu 1. bis 3. nicht teil. Auf eine Durchsetzung der Schulpflicht im Wege der \nVerwaltungsvollstreckung wurde verzichtet. Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde \nnicht eingeleitet. Auch in den Folgejahren nahmen die Kläger zu 1. bis 3. an keinen Klas-\nsenfahrten teil. \n \nAm 25.01.2008 haben die Kläger unter Wiederholung ihres Vortrages aus dem Wider-\nspruchsverfahren Klage erhoben. Die Beklagte hat auf die Klage erwidert, auch auf einer \nSchulfahrt bestehe für die Schüler die Möglichkeit sich zurückzuziehen, um in der Bibel \nzu lesen und in Ruhe beten zu können. Hierfür könnten die Lehrkräfte sorgen. \n \nMit Urteil vom 06.10.2010 hat das Verwaltungsgericht Bremen – 1. Kammer – die Klage \nabgewiesen. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Es liege auch ein \nbesonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung vor. Es \nbestehe bei den (seinerzeit noch minderjährigen) Klägern zu 1. bis 3. aufgrund ihrer reli-\ngiösen Vorstellungen die Gefahr, dass sich ein ähnlicher Konflikt bei zukünftigen Klas-\nsenreisen wiederhole. Der Kläger zu 4. habe zudem noch weitere schulpflichtige Kinder. \nDie Klage sei aber nicht begründet. Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Klassenfahrt \nfolge aus § 55 Abs. 1 und 7 Bremisches Schulgesetz (BremSchulG). Anspruchsgrundla-\nge für die Befreiung von der Klassenfahrt sei nicht § 57 Abs. 2 BremSchulG, der in be-\nsonderen Ausnahmefällen die Befreiung von der Schulpflicht durch die Schulaufsicht vor-\nsehe. Ermächtigungsgrundlage für die Befreiung von Schulfahrten durch den Schulleiter \nsei vielmehr Ziffer 1.1 der verwaltungsinternen Richtlinien der Stadt Bremerhaven über \ndie Schulfahrten und Exkursionen. Inhaltlich sei der gleiche Maßstab anzuwenden wie \nbei § 57 Abs. 2 BremSchulG. Es müsse ein besonderer Ausnahmefall vorliegen. Dies sei \ndann der Fall, wenn die Durchsetzung der Pflicht zur Teilnahme an einer Schulfahrt eine \ngrundrechtlich geschützte Position des Kindes und/oder seiner Eltern unzumutbar verlet-\nzen würde. \n \nDie Verpflichtung zur Teilnahme an der Klassenfahrt greife insoweit in die durch Art. 4 \nAbs. 1, 2 GG gewährleistete Religionsfreiheit ein, als die Kläger zu 1. bis 3. für die Dauer \nder Fahrt den im Familienkreis regelmäßig stattfindenden Gebeten und Bibellesungen \nentzogen seien. Das betreffe auch den Kläger zu 4., obwohl die Kläger zu 1. bis 3. das \n14. Lebensjahr vollendet und deswegen religionsmündig seien. Der Grundrechtseingriff \nsei aber gerechtfertigt. Es bestehe ein Spannungsfeld zwischen der Religionsfreiheit und \ndem elterlichen Erziehungsrecht einerseits und dem durch Art. 7 Abs. 1 GG garantierten \nstaatlich-schulischen Erziehungsrecht andererseits. Es bedürfe eines Ausgleichs im We-\nge praktischer Konkordanz. Dabei hätten die von den Klägern geltend gemachten Belan-\nge nicht das Gewicht des staatlichen Erziehungsauftrags. Die Klassenfahrt diene in be-\nsonderer Weise dazu, den Kindern ein den üblichen Schulalltag übergreifendes Gemein-\nschaftserlebnis zu vermitteln. Ein Fernbleiben einzelner Kinder fördere nicht nur deren \nDesintegration, sondern hätte auch unerwünschte Folgen für den Klassenverband, weil \nes den restlichen Schülern verwehrt bliebe, konkrete Toleranz gegenüber weltanschau-\nlich und religiös bedingten Verhaltensweisen einzuüben. Es bestünde die Gefahr der Bil-\ndung von Parallelgesellschaften. Hinzukomme, dass die Kläger zu 1. bis 3. Gebete und \nBibellesungen während der Dauer der Klassenfahrt hätten durchführen können. Die \nSchule habe nach einem schonenden Ausgleich der verschiedenen Interessen gesucht. \nDies belege auch das Angebot, die Kinder morgens zu bringen und am Abend wieder \nabzuholen. Damit wären morgendliche und abendliche Gebete und Lesungen möglich \ngewesen. Soweit sich der Kläger zu 4. in der mündlichen Verhandlung darauf berufen \nhabe, seine Kinder hätten sich grundsätzlich in der Hausgemeinschaft aufzuhalten, für \ndie er selbst Sorge tragen müsse, sei bereits zweifelhaft, ob ein solches Verständnis der \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nReligionsfreiheit unterfalle. Der Kläger zu 4. habe selbst zugestanden, dass dies inner-\nhalb seiner Religionsgemeinschaft kontrovers diskutiert werde. Bei den von ihm gesehe-\nnen Gefahren für seine Kinder handele es sich um vage Befürchtungen, die keinen Dis-\npens von der Schulpflicht rechtfertigten. Dass es in der Vergangenheit bei ähnlichen \nSchulveranstaltungen zu Verletzungen der Aufsichtspflicht durch die betreuenden Lehr-\nkräfte gekommen sei, sei nicht ersichtlich und werde auch von den Klägern nicht behaup-\ntet. \n \nDie Kläger haben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts fristgerecht Berufung einge-\nlegt, die sie wie folgt begründet haben: Es sei bereits fehlerhaft, den in Art. 7 GG veran-\nkerten staatlichen Erziehungsauftrag den Grundrechten der Kläger gleichzustellen. Dies \nentspreche zwar der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sei aber gleich-\nwohl unzutreffend. Jedenfalls aber sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht be-\nachtet worden. Sie seien keine Schulverweigerer, die aus religiösen Gründen „Home-\nschooling“ anstrebten. Die schulpflichtigen Kinder nähmen an allen schulischen Veran-\nstaltungen teil, soweit sie nicht mit Übernachtungen andernorts verbunden seien. Das \nvon dem Verwaltungsgericht betonte Gemeinschaftserlebnis sei für die Kinder durch das \nZusammenleben in der Großfamilie hinreichend erfahrbar. Die Familie sei, wie auch die \nübrigen Mitglieder ihrer Kirche, hervorragend in Bremerhaven integriert. Um die Heraus-\nbildung von Parallelgesellschaften gehe es nicht. Das Angebot, auch während der Fahrt \nGebete und Lesungen durchzuführen, sei zu spät erfolgt. Dies gelte auch für das Ange-\nbot, die Kinder abends abzuholen. Dieser Vorschlag sei erstmals in der mündlichen Ver-\nhandlung unterbreitet worden. Im Übrigen sei dies aus finanziellen und organisatorischen \nGründen nicht möglich gewesen. \n \nDie Kläger beantragen, \n \nunter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen, Az. 1 K \n256/08, vom 06.10.10 festzustellen, dass die in dem Bescheid des Direk-\ntors der Schule am Leher Markt der Beklagten vom 16.03.2007 in der Ges-\ntalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2007 ausgesprochene Ableh-\nnung der beantragten Befreiung der Kläger zu 1. bis 3. von der Klassen-\nfahrt in die Theaterwerkstatt nach Albstedt vom 12.11. bis 16.11.2007 \nrechtswidrig gewesen ist. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das angegriffene Urteil. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Zu Recht hat die Schule den An-\ntrag der Kläger auf Befreiung von der Teilnahme an der Klassenfahrt abgelehnt. Die hier-\ngegen gerichtete Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). \n \nI. \nDie von den Klägern erhobene Fortsetzungsfeststellungslage, mit der sie nach Erledi-\ngung ihres Befreiungsantrags die Feststellung begehren, dass die Ablehnung rechtswid-\nrig gewesen ist, ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungs-\ngerichtsordnung (VwGO) zulässig. \n \n1. \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nDie Kläger haben das erforderliche besondere Feststellungsinteresse, das am Schluss \nder letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. nur BVerwG Beschl. v. \n30.04.1999 – 1 B 36/99, juris Rn. 4 ff.) noch hinreichend dargelegt. Hierfür genügt jedes \nnach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder \nauch ideeller Art (BVerwG Beschl. v. 11.11.2009 - 6 B 22/09, NVwZ-RR 2010, 154 – juris \nRn. 4 m.w.N.). Typischerweise liegt es in einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitati-\nonsinteresse, der Absicht eines Schadensersatzprozesses oder weiteren besonderen \nUmständen des Einzelfalls (BVerwG Urt. v. 24.11.2010 – 6 C 16/09, BVerwGE 138, 186 \njuris Rn. 27). \n \nIm Hinblick auf den Vater der Kläger zu 1. bis 3., den Kläger zu 4., folgt ein solches \nschutzwürdiges Interesse bereits aus einer Wiederholungsgefahr. Diese setzt das Beste-\nhen einer konkreten Gefahr voraus, dass die Schulbehörde gegenüber den Klägern in \nnaher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine gleichartige negative Entscheidung \ntreffen könnte (vgl. BVerwG Urt. v. 25.08.1993 – 6 C 7/93, DVBl. 1994, 168 – juris Rn. \n17). Eine solche konkrete Gefahr besteht, weil der Kläger zu 4. noch weitere schulpflich-\ntige Kinder hat. \n \nBei den inzwischen nicht mehr schulpflichtigen Klägern zu 1. bis 3. besteht dagegen kei-\nne Wiederholungsgefahr. Allerdings haben sie ein (noch) schutzwürdiges Interesse an \nder von ihnen begehrten gerichtlichen Feststellung aus Gründen der Rehabilitierung (vgl. \nhierzu nur BVerwG Urt. v. 10.02.2000 – 2 A 3/99 – juris Rn. 14; Urt. v. 16.05.2013 - 8 C \n14/12, GewArch 2013, 402 – juris Rn. 25; Beschl. v. 04.10.2006 – 6 B 64/06 – juris Rn. \n10; jeweils m. w. N.). Maßgeblich ist insoweit zum einen, dass sie sich – aus ihrer Sicht \nzu Unrecht – als Schulverweigerer diskreditiert sehen, zum anderen, dass der mit dem \nBefreiungsverlangen zusammenhängende Grundkonflikt anscheinend während der ge-\nsamten Schullaufbahn der Kläger zu 1. bis 3. bestand. Zuletzt ist zu berücksichtigen, \ndass die von den Klägern geltend gemachte Grundrechtsverletzung einem restriktiven \nMaßstab bei der Prüfung des Feststellungsinteresses entgegensteht (BVerfGE 41, 29, \n43) und sich das Befreiungsbegehren typischerweise vor Zeitablauf erledigt (vgl. hierzu \nBVerfGE 34, 165, 180). \n \n2. \nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. \n \nIhrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass allein der Kläger zu 4. Widerspruch gegen \nden ablehnenden Bescheid der Schule eingelegt hat. Für die erhobene Feststellungskla-\nge ist die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht Vor-\naussetzung (BVerwGE 26, 161, 166). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wider-\nspruchsfrist versäumt wurde und der ablehnende Verwaltungsakt vor seiner Erledigung \nbestandskräftig geworden ist (BVerwG 26, 161, 167). Dies ist hier schon deshalb nicht \nder Fall, weil der Ablehnungsbescheid nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen \nwar und die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO bei Durchführung der Klassenfahrt \nnoch lief. \n \n3. \nZutreffend richtet sich die Klage gegen die Stadt Bremerhaven, die nach § 4 Abs. 5 Bre-\nmisches Schulverwaltungsgesetz als Stadtgemeinde im Auftrag des Landes die Aufsicht \nüber die Erfüllung der Schulpflicht als Aufgabe der inneren Schulverwaltung ausübt. So-\nweit dies Hintergrund für die unklare Behördenbezeichnung im Widerspruchsbescheid \ngewesen sein sollte, wird die Beklagte zukünftig zu beachten haben, dass ein schriftlicher \nVerwaltungsakt, der die erlassende Behörde nicht erkennen lässt, nichtig ist (§ 44 Abs. 2 \nNr. 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Im vorliegenden Verfahren kam es dar-\nauf nicht an. \n \nII. \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nDie Klage ist unbegründet. \n \nDie Ablehnung der Befreiung von der Teilnahme an der Schulfahrt war rechtmäßig. Die \nFahrt nach Albstedt war von der Schulpflicht umfasst (1.). Ein Anspruch auf Befreiung \nbestand nicht (2.). \n \n1. \nDass auch Schulfahrten von der Schulpflicht umfasst sind, ist ausdrücklich gesetzlich \nangeordnet: Gemäß § 55 Abs. 8 S. 1 BremSchulG bzw. seinerzeit § 55 Abs. 7 Satz 1 \nBremSchulG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.06.2005 (BremGBl. S. \n261) erstreckt sich die Schulpflicht auf die regelmäßige Teilnahme am Unterricht sowie \nauf die Teilnahme an Schulfahrten und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der \nSchule. \n \n2. \nDie Kläger hatten keinen Anspruch, von der Pflicht zur Teilnahme an der Klassenfahrt \nbefreit zu werden. Das bremische Schulrecht kennt verschiedene Rechtsgrundlagen für \neine solche Befreiung, die danach unterscheiden, wie tief durch die Befreiung in die all-\ngemein geltende Schulpflicht eingegriffen wird. Im vorliegenden Fall war Rechtsgrundla-\nge für eine solche Befreiung weder § 57 Abs. 2 BremSchulG, wie es im Widerspruchsbe-\nscheid angenommen wurde, noch Ziffer 1.1 der verwaltungsinternen Richtlinien über die \nSchulfahrten und Exkursionen, wovon anscheinend die Beteiligten und das Verwaltungs-\ngericht im erstinstanzlichen Verfahren ausgingen. Rechtsgrundlage war vielmehr § 1 Un-\nterrichtsbefreiungsverordnung (Verordnung über das Verfahren bei der Befreiung vom \nUnterricht und bei Schulversäumnissen v. 16.05.1986, BremGBl. S. 105, 223-r-1). \n \nSoll von der Schulpflicht insgesamt befreit werden, richtet sich die Befreiung nach § 57 \nAbs. 2 BremSchulG. Zulässig ist sie von vornherein nur in „besonderen Ausnahmefällen“ \n(vgl. hierzu Urteil des Senats vom 03.02.2009 - 1 A 21/07, NordÖR 2009, 158). Zuständig \nfür die Erteilung der Befreiung war die Schulaufsicht; seit dem 01.08.2009 ist sie sogar \nder Fachaufsicht vorbehalten (§ 57 Abs. 2 BremSchulG i. d. F. des G. v. 23.06.2009, \nBrem.GBl. S. 237). \n \nSoll von der Teilnahme an einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen \nbefreit werden, ist Anspruchsgrundlage für eine Befreiung § 55 Abs. 9 Satz 3 Brem-\nSchulG (seinerzeit § 55 Abs. 8 Satz 3 i. d. F. der Neubekanntmachung 2005) in Verbin-\ndung mit der Unterrichtsbefreiungsverordnung. Die in § 55 Abs. 9 Satz 3 BremSchulG \nenthaltene Verordnungsermächtigung bezieht sich auf die Schulpflicht allgemein. Die \nUnterrichtsbefreiungsverordnung selbst stützt sich unverändert auf § 36 Abs. 5 Satz 4 \nBremSchulG i. d. F. der Bekanntmachung vom 08.12.1981 (Brem.GBl. S. 251). Hier \nkommt dieser Bezug noch klar zum Ausdruck. Durch die im Laufe der Jahre erfolgte – \nauch verfassungsrechtlich geforderte – Ausdifferenzierung der Regelungen zur Schul-\npflicht ist dieser Bezug in den Hintergrund getreten. Hinzu kommt, dass § 55 Abs. 9 Satz \n1 BremSchulG unzutreffend auf § 55 Abs. 7 (und nicht auf Abs. 8) BremSchulG verweist. \n \nUnter Anwendung der Unterrichtsbefreiungsverordnung ergibt sich Folgendes: \n \nSoll von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Schulfächern befreit werden, ist An-\nspruchsgrundlage für die Befreiung § 2 Unterrichtsbefreiungsverordnung. Über Unter-\nrichtsbefreiung aus anderen als insbesondere aus gesundheitlichen Gründen entscheidet \ngemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulauf-\nsicht. \n \nWird dagegen – wie hier – die Befreiung von einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstal-\ntungen begehrt, ist Rechtsgrundlage für die Befreiung § 1 Abs. 1 Satz 1 Unterrichtsbe-\nfreiungsverordnung. Danach darf eine Schülerin bzw. ein Schüler dem Unterricht und den \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nsonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule nur mit deren Genehmigung fern-\nbleiben. \n \n§ 1 Abs. 1 Satz 1 Unterrichtsbefreiungsverordnung bestimmt nicht näher, unter welchen \nVoraussetzungen die Schule eine „Genehmigung zum Fernbleiben“ erteilen darf. Im \nSchulalltag kann eine Befreiung von der Schulpflicht aus ganz unterschiedlichen Gründen \nerforderlich sein. Soweit allerdings ein auf grundrechtlichen Schutzpositionen gestützter \nBefreiungsanspruch geltend gemacht wird, etwa – wie hier – aus Gründen der Religions- \noder Gewissensfreiheit bzw. des elterlichen Erziehungsrechts, setzt er voraus, dass eine \nBefreiung verfassungsrechtlich geboten ist. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass der \nLandesgesetzgeber insoweit Befreiungsmöglichkeiten schaffen wollte, die darüber hi-\nnausgehen. \n \na) \nDie Beantwortung der Frage, ob eine Befreiung verfassungsrechtlich geboten ist, wird \nmaßgeblich vorbestimmt durch den Umstand, dass sich – zunächst auf abstrakter Ebene \n– zwei mit Verfassungsrang ausgestattete Güter, auf der einen Seite die dem Einzelnen \nals Grundrecht zustehende Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) bzw. das – nicht \nweiter reichende (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 – 6 C 12.12 – Rn. 17) – religiöse Erzie-\nhungsrecht und auf der anderen Seite der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag \n(Art. 7 Abs. 1 GG), gegenüberstehen. Mehrtägige Schulfreizeiten sind vom staatlichen \nErziehungsauftrag in der Schule, der nicht auf Wissensvermittlung beschränkt ist, son-\ndern auch die Gesamterziehung des jungen Menschen und damit auch seine Erziehung \nzum Sozialverhalten zum Gegenstand hat, umfasst (BVerwG Beschl. v. 17.10.1985 – 7 B \n157/85, JZ 1986, 105 – juris Rn. 3 m.w.N.). \n \nBeide Verfassungsgüter sind gleichrangig (BVerfGE 34, 165, 183; 52, 223, 236; ständige \nRechtsprechung). Das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen erklärt sich aus der \nBedeutung der Schule für die Entfaltung der Lebenschancen der nachwachsenden Gene-\nration und für den Zusammenhalt der Gesellschaft. Die Schule soll allen jungen Bürgern \nihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten gewährleisten und einen Grund-\nstein für ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben legen (BVerwG Urt. \nv. 11.09.2013 – 6 C 12.12 – Rn. 21 m.w.N.). Dem gegenüber tritt das Recht der Eltern, \nihre Kinder religiös zu erziehen. Dieses Recht begrenzt den staatlichen Bildungsauftrag \nin zweifacher Weise: Zum einen hat der Staat bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutrali-\ntät und Toleranz in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu wahren (vgl. näher nur \nBVerfGE 41, 29, 51 f.). Zum anderen umfasst das religiöse Erziehungsrecht auch das \nRecht, die Kinder zur Beachtung religiöser Verhaltensregeln anzuhalten. Das schließt die \nalltägliche Lebensführung ein und macht deswegen vor der Schule nicht Halt. Dieses \nRecht würde leerlaufen, dürfte die Schule sich im Rahmen der Unterrichtsgestaltung über \ndie von den Eltern für maßgeblich gehaltenen religiösen Verhaltensregeln stets ohne \nEinschränkung hinwegsetzen (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 – 6 C 12.12 – Rn. 23 m.w.N). \n \nEin auf diese Weise von vornherein begrenztes staatliches Bestimmungsrecht im Schul-\nwesen kann allerdings auch von den Eltern bzw. ihren Kindern Rücksichtnahme verlan-\ngen: \n \naa) \nDer staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag würde praktisch leerlaufen, müsste sich \ndie Schule aufgrund der Vielzahl für verbindlich erachteter religiöser Verhaltensregeln mit \nAuswirkungen auf den Schulalltag stets auf den kleinsten gemeinsamen Nenner be-\nschränken. Eine den staatlichen Erziehungsauftrag ernst nehmende Schulorganisation \nkann sich nicht mit Unterrichtsgestaltungen begnügen, die von sämtlichen Glaubens-\nstandpunkten aus akzeptabel erscheinen und deshalb vom Konsens aller individuell Be-\nteiligten abhängig wären. Etwas Anderes ist in einer religiös vielgestaltigen Gesellschaft \nweder praktisch möglich noch, mit Blick auf die Integrationsfunktion der Schule, verfas-\n\n \n- 9 - \n- 8 -\nsungsrechtlich intendiert (näher und ausführlich BVerwG Urt. v. 11.09.2013 – 6 C 12.12 – \nRn. 24). Hieraus sowie aus dem Umstand, dass die (individuelle) Befreiung von einzel-\nnen Unterrichtseinheiten auf einen prinzipiellen Nachrang des staatlichen Bildungs- und \nErziehungsauftrags hinausliefe, würde die Unterrichtsbefreiung als routinemäßige Option \nder Konfliktauflösung fungieren, folgt, dass eine Befreiung wegen befürchteter Beein-\nträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen nur ausnahmsweise in Betracht kom-\nmen kann (so bereits BVerwG Urt. v. 25.08.1993 – 6 C 8.91, BVerwGE 94, 82 ff.; vgl. \nnunmehr auch ausführlich BVerwG Urt. 11.09.2013 – 6 C 12.12 – Rn. 25). \n \nbb) \nOb im Einzelfall eine solche ausnahmsweise Befreiung in Betracht kommt, richtet sich \nzunächst nach dem Vortrag der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Eltern, wie er sich \ninsbesondere aus dem Befreiungsantrag ergibt. Nicht jedes Befreiungsverlangen kann \nsich auf den Schutz der Glaubensfreiheit bzw. des religiösen Erziehungsrechts berufen. \nZwar umfasst die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit \nnicht nur die (innere) Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch das Recht \ndes Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und \nim Alltag seiner Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln (BVerfGE 32, 98, 106; ständi-\nge Rechtsprechung). Allerdings trifft denjenigen, der unter Berufung auf sein Grundrecht \naus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die Befreiung von einer – vom Staat durch Gesetz allen Bür-\ngern auferlegten – Pflicht begehrt, die Darlegungslast dafür, dass er durch verbindliche \nGe- oder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu genügen, \nund dass er in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen den Ge- oder \nVerboten seines Glaubens die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste. Wer sich auf seine \nGlaubens- und Gewissensfreiheit beruft, muss deshalb ernstliche, einsehbare Erwägun-\ngen, d. h. wenigstens ansatzweise objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für seine \nGlaubens- und Gewissensnot vortragen (BVerwGE 41, 261, 268; BVerwGE 42, 128, 132; \nBVerwG Urt. v. 25.08.1993 – 6 C 7/93, DVBl. 1994, 168 juris Rn. 21), um ausschließen \nzu können, dass die nicht ernsthafte und möglicherweise aus anderen Gründen vorge-\nschobene Berufung auf behauptete Glaubensinhalte und Glaubensgebote einen An-\nspruch auf Befreiung auslöst (BVerwG Urt. v. 25.08.1993 - 6 C 8/91, BVerwGE 94, 82 \njuris Rn. 20). \n \nDie den Betroffenen insoweit obliegende Darlegungslast wirkt sich auf das Befreiungsver-\nfahren wie folgt aus: Lässt die Begründung des Befreiungsantrages – eventuell trotz \nNachfrage der Schule – einen Konflikt zwischen der Schulpflicht und den grundrechtlich \ngeschützten Interessen der Antragsteller schon im Ansatz nicht erkennen, ist die Schule \nnicht gehindert, den Antrag bereits wegen Nichterfüllung der formellen Befreiungsvoraus-\nsetzungen abzulehnen. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schule \nansonsten im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 BremVwVfG) Schwierigkeiten haben wird, das Vorliegen eines glau-\nbensbedingten Gewissenskonfliktes allein mit den ihr unmittelbar zur Verfügung stehen-\nden Mitteln festzustellen. Hinzukommt, dass der Grundrechtskonflikt nur vom Grund-\nrechtsträger geschildert werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn es auf sein reli-\ngiöses Selbstverständnis ankommt. Fehlt es an einer solchen hinreichenden Darlegung \nund lehnt die Schule den Befreiungsantrag aus diesem Grund ab, würde es im gerichtli-\nchen Verfahren – jedenfalls in der hier einschlägigen Konstellation einer Fortsetzungs-\nfeststellungsklage – auf das Vorliegen der materiellen Befreiungsvoraussetzungen nicht \nmehr ankommen (zu allem BVerwG Urt. v. 11.09.2013 – 6 C 12.12 – Rn. 16). \n \ncc) \nLässt der Vortrag der Betroffenen die vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG \nvorausgesetzte Glaubens- und Gewissensnot objektiv nachvollziehbar erkennen, ist die \nSchule verpflichtet zu prüfen, ob sie hierauf mit schulischen Maßnahmen reagieren muss. \nDafür bedarf es nicht in jedem Fall einer am Einzelfall orientierten Abwägung, die im Er-\ngebnis zu einer Vorrangentscheidung führt. Vielmehr ergibt sich aus dem Gebot prakti-\n\n \n- 10 - \n- 9 -\nscher Konkordanz zunächst die Vorgabe, bei Auftreten eines konkreten Konflikts zwi-\nschen beiden Verfassungspositionen auszuloten, ob unter Rückgriff auf gegebenenfalls \nnaheliegende organisatorische Gestaltungsoptionen eine nach allen Seiten hin annehm-\nbare, kompromisshafte Konfliktentschärfung möglich erscheint, die beiden Positionen \nauch in Bezug auf den Einzelfall Wirksamkeit verschafft und die Notwendigkeit einer Vor-\nrangentscheidung entfallen lässt. Wer sich als Beteiligter einer solchen Konfliktentschär-\nfung verweigert und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlägt, muss notfalls als \nKonsequenz hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen Beteiligten \nauf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen darf (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 – 6 C \n12.12 – Rn. 26 und Urt. v. selben Tage – 6 C 25.12 – Rn. 18). Zu betonen ist, dass die-\nses Gebot zur Konfliktentschärfung keinen Kompromiss um jeden Preis verlangt. Viel-\nmehr muss er auch unter Aufrechterhaltung des staatlichen Bildungsauftrags „annehm-\nbar“ sein. \n \ndd) \nSollte ein Kompromiss nicht möglich sein, ist weiter zu beachten, dass Beeinträchtigun-\ngen insbesondere des religiösen Erziehungsrechts eine typische Begleiterscheinung des \nstaatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung dienenden \nSchulpflicht sind, der – wie bereits ausgeführt – nicht vom Konsens aller individuell Betei-\nligten abhängt. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(Urteile vom 11.09.2013 – 6 C 25.12 und 6 C 12.12), der der Senat folgt, dass typischer-\nweise mit der Schulpflicht einhergehende Beeinträchtigungen des religiösen Erziehungs-\nrechts als grundrechtliche Belastung durch die Verfassung von Art. 7 Abs. 1 GG einbe-\nrechnet sind. Nur wenn eine Beeinträchtigung den Umständen nach eine „besonders \ngravierende Intensität“ aufweist (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 – Rn. 29 und Urt. \nv. selben Tag – 6 C 25.12 – Rn. 21), bedarf es im konkreten Einzelfall einer Abwägung \nzwischen den kollidierenden Positionen. Eine solche Beeinträchtigung kommt nur in Be-\ntracht, wenn ein religiöses Verhaltensgebot im Glaubensgefüge des Betroffenen zwin-\ngend erscheint, so dass es ihn in eine Gewissensnot gravierenden Ausmaßes versetzt, \nwenn er statt des religiösen Verhaltsgebots der allgemein geltenden gesetzlichen Forde-\nrung nachkommt (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 – 6 C 12.12 – Rn. 30). \n \nee) \nHaben die Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Eltern mithin eine Glaubens- und Gewis-\nsensnot hinreichend dargelegt, so dass der Befreiungsantrag nicht allein aus formellen \nGründen abzulehnen war und lässt ihr Vortrag eine Beeinträchtigung ihrer Grundrechte \nvon besonders gravierender Intensität erkennen, ohne dass Raum ist für eine Entschär-\nfung des Konflikts im Wege des Kompromisses, ist eine umfassende Abwägung im Ein-\nzelfall, in der die widerstreitenden Interessen gewichtet und letztendlich in ein Vor- und \nNachrangverhältnis gebracht werden, vorzunehmen. Auch bei dieser Abwägung ist je-\ndoch keinesfalls von Verfassung wegen ein Vorrang des elterlichen Erziehungsrechts \nbzw. der Glaubens- und Gewissensfreiheit vorgegeben (vgl. BVerwG Urt. v. 11.09.2013 – \n6 C 12.12 – Rn. 29). \n \n \n \nb) \nUnter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabes ergibt sich für den vorliegenden Fall \nFolgendes: \n \nDie Kläger haben mit ihrem Befreiungsantrag einen (noch) objektiv nachvollziehbaren \nGlaubenskonflikt dargelegt, der die Schule nicht berechtigt hätte, den Antrag allein aus \nformellen Gründen abzulehnen. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt für die Ausfüh-\nrungen im Befreiungsantrag. Soweit dort ein generelles Misstrauen gegenüber den \nbetreuenden Lehrkräften im Hinblick auf die Ausübung der Aufsichtspflicht zum Ausdruck \nkommt, besteht kein Bezug zur Glaubensfreiheit bzw. zum religiösen Erziehungsrecht. \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nEine irgendwie geartete Glaubensnot lässt er – insoweit – nicht erkennen. Es bleibt allein \nder Vortrag, auf der Schulfahrt würden die Kinder nicht christlich betreut, weil keine Ge-\nbete oder Bibellesungen durchgeführt würden. Zwar hat die Beklagte im Verfahren zu \nRecht darauf hingewiesen, dass der Programmablauf auf der Fahrt genügend Freiraum \nfür die Religionsausübung der Geschwister lasse. Zugunsten der Kläger ist allerdings \nanzunehmen, dass die Forderung nach einer christlichen Betreuung an die Vermittlerrolle \ndes Klägers zu 4. und seine damit bestehende religiöse Unterweisungsfunktion anknüpft. \nHier setzt das Angebot der Schule an, auf die aushäusige Übernachtung im Fall der Klä-\nger zu 1. bis 3. zu verzichten. Ob vor diesem Hintergrund eine fortbestehende Beein-\nträchtigung grundrechtlicher Belange der Kläger vorliegt, erscheint zweifelhaft, kann aber \ndahinstehen, weil das Entgegenkommen der Schule jedenfalls als Kompromissangebot \ngeeignet war, den im Grundsatz bestehenden Konflikt zu entschärfen. \n \nDie Kläger haben eine für sie annehmbare Ausweichmöglichkeit zur Konfliktentschärfung \nausgeschlagen. Das fällt ihnen zur Last. Einer weitergehenden Abwägung bedarf es nicht \nmehr. Der Vorrang des staatlichen Erziehungsauftrags folgt hier bereits aus dem Um-\nstand, dass die Kläger das Kompromissangebot der Schule abgelehnt haben. \n \nDie Schule hat den Klägern angeboten, auf die aushäusige Übernachtung als Bestandteil \nder Schulfahrt zu verzichten. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren gerügt haben, \ndieses Angebot sei ihnen zu spät, nämlich erst in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht gemacht worden, müssen sie sich den Inhalt des Widerspruchsbe-\nscheides entgegenhalten lassen, der ihnen gegenüber noch vor der geplanten Schulfahrt \nbekannt gegeben wurde und in dem auf diesen Vorschlag (und seine Ablehnung durch \nden Kläger zu 4.) bereits Bezug genommen wurde. Darüber hinaus überzeugen auch die \nvon den Klägern geltend gemachten organisatorischen Schwierigkeiten nicht. Es ist nicht \nvorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, warum es nicht möglich gewesen sein soll-\nte, innerhalb des Familienverbundes Fahrgemeinschaften zu bilden, nachdem (wohl) der \nBruder des Klägers zu 4. auf das Angebot der Schule eingegangen war. \n \nEntgegen der Ansicht der Kläger war dieses Angebot als Kompromiss geeignet, den hier \nbestehenden Grundrechtskonflikt zu entschärfen. Das Abholen am Abend hätte es dem \nKläger zu 4. ermöglicht, seine Kinder am Ende des Tages in der Weise religiös zu unter-\nweisen, die er für richtig hält. Dass trotz dieses Angebots eine Konfliktlage fortbestand, ist \nnicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die von dem Kläger zu 4. als „Hüter des \nHauses“, wie er es selber ausdrückt, durchzuführende religiöse Unterweisung einen Auf-\nenthalt seiner Kinder im elterlichen Haushalt zusätzlich auch in den Nachmittagsstunden \nerfordert. Eine solche ständige Vermittlung religiöser Inhalte dürfte zudem in einem auch \ndurch Berufstätigkeit geprägten Familienalltag kaum zu realisieren sein. \n \nNur ergänzend weist der Senat aufgrund der von allen Beteiligten geltend gemachten \nGrundsätzlichkeit des Verfahrens auf Folgendes hin: \n \nDie Schule ist den Klägern mit dem Verzicht auf die Übernachtung weit entgegenge-\nkommen. Rechtlich verpflichtet war sie hierzu nicht. Keinesfalls darf das Gebot der Kom-\npromissfindung in dem Sinn verstanden werden, dass Klassenfahrten zukünftig nur noch \nim Tagespendelbereich stattfinden dürfen. Zudem kann es auch aus pädagogischen \nGründen im Sinne des Gemeinschaftserlebnisses notwendig sein, auf einer Übernach-\ntung im Klassenverband zu bestehen. Hätte die Schule auf der aushäusigen Übernach-\ntung bestanden, ist jedenfalls im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung, die eine be-\nsonders gravierende Intensität aufweist, nicht dargelegt. Selbst wenn es sich, wie vom \nKläger zu 4. im Berufungsverfahren vorgetragen, bei seinem Selbstverständnis als \n„Oberhaupt der Hausgemeinschaft“ und „Hüter des Hauses“ um ein für ihn als zwingend \nempfundenes religiöses Gebot handelte, berührt die nur wenige Tage dauernde Unter-\nbringung seiner Kinder außerhalb des Elternhauses dieses religiöse Verhaltensgebot nur \ngeringfügig. Das Verwaltungsgericht hat zudem bereits darauf hingewiesen, dass die \n\n \n \n- 11 -\nTeilnahme höchstens an einer Schulfahrt pro Schuljahr für die Schülerinnen und Schüler \nverpflichtend ist. \n \nEiner weitergehenden Abwägung im Einzelfall bedurfte es hier nicht. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Der Ausspruch zur vor-\nläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe, die \nRevision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), lagen nicht vor. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-11-19/1-a-275-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2013-11-19/1-a-275-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364628","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.475457+00:00"}}