{"status":"available","doknr":"OLD364627","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-01-09","aktenzeichen":"2 B 198/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 198/13 \n(VG: 6 V 827/13) \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, \nRichterin Dr. Jörgensen und Richter Dr. Baer am 9. Januar 2014 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts Bremen - 6. Kammer - vom 23.08.2013 aufgehoben. \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung auf-\ngegeben, die ausgeschriebene Stelle einer Ortsamtsleiterin / eines \nOrtsamtsleiters für das Ortsamt Horn-Lehe nicht mit der Beigeladenen \nzu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beach-\ntung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden \nist. \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antrags-\ngegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Die Antragsgegnerin und \ndie Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.290,69 Euro \nund für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 7.898,25 Euro \nfestgesetzt. \n \n \n \nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller begehrt die vorläufige Freihaltung einer hauptamtlichen Ortsamtsleiterstelle. \n \nIm April 2013 schrieb die Antragsgegnerin die Stelle einer Ortsamtsleiterin / eines Ortsamtsleiters \nbeim Ortsamt Horn-Lehe aus. Auf die Stelle bewarben sich 16 Personen, unter ihnen der Antrag-\nsteller und die Beigeladene. \n \nDer Antragsteller steht seit 1990 im Dienst der Antragsgegnerin. 2001 legte er erfolgreich die Prü-\nfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab. Zuletzt wurde er mit Wirkung zum 01.01.2010 \nzum Kriminalhauptkommissar (BesGr. A 11) befördert. Seit dem 01.11.2011 ist er Mitglied des \nKreistages des Landkreises ... und Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde ... Dort nimmt er \ndie Aufgaben des Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion wahr. Die Beigeladene ist Diplom-\nVerwaltungswirtin. Zum 01.10.2002 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe \nzur Verwaltungsinspektorin z. A. bei der Antragsgegnerin ernannt und 2006 unter Ernennung zur \nBeamtin auf Lebenszeit zur Verwaltungsoberinspektorin (BesGr. A 10) befördert. In der Zeit vom \n\n \n- 2 - \n07.06.2007 bis zum 07.06.2011 war sie Abgeordnete der Bremischen Bürgerschaft und Mitglied \nder Fraktion Die Linke. Inzwischen ist sie Mitglied der SPD. Seit dem 08.06.2011 ist sie wieder als \nArbeitsvermittlerin beim Amt für ... beschäftigt. \n \nDer Beirat Horn-Lehe bestimmte in seiner Sitzung am 18.04.2013 die Beiratssprecherin, den stell-\nvertretenden Beiratssprecher, die Fraktionssprecher der CDU, SPD und B`90/Die Grünen sowie \ndie Einzelbeiratsmitglieder von FDP, Die Linke und Bürger in Wut als Mitglieder des Personalaus-\nwahlgremiums und beschloss zugleich die Erweiterung seiner Geschäftsordnung um die Anlage 1 \nund ihre Ergänzung dahingehend, dass für die Wahl einer Ortsamtsleiterin bzw. eines Ortsamtslei-\nters die aus der Anlage 1 ersichtlichen Verfahrensregeln gelten. Anlage 1 hat die Regelungen der \n„Handreichung der Senatskanzlei für die Sitzungsleitung zur Durchführung der Wahl einer Orts-\namtsleiterin oder eines Ortsamtsleiters in den Beiräten gemäß § 14 Abs. 4 Ortsgesetz über Beiräte \nund Ortsämter vom 2. Februar 2010“ (im Folgenden: Handreichung) zum Inhalt. \n \nDas Personalauswahlgremium verständigte sich in seiner Sitzung am 23.05.2013 nach Sichtung \nder Bewerberunterlagen darauf, den Antragsteller, die Beigeladene sowie zwei weitere Bewerber \nim weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt waren den Bewerbungsunterlagen \ndes Antragstellers und der Beigeladenen ihre letzten dienstlichen Beurteilungen nicht beigefügt. \nFür den Antragsteller wurde wegen seiner knappen Bewerbung eine dienstliche Beurteilung ange-\nfordert. Den übrigen, nicht dem Personalauswahlgremium angehörenden Beiratsmitgliedern wurde \ndie Möglichkeit eingeräumt, die Bewerbungsunterlagen der 16 Bewerberinnen und Bewerber in \nder Senatskanzlei einzusehen. Davon machte kein Beiratsmitglied Gebrauch. \n \nAm 13.06.2013 stellten sich der Antragsteller, die Beigeladene und die beiden weiteren Bewerber \nin öffentlicher Sitzung dem Beirat vor, nachdem zuvor den anwesenden Beiratsmitgliedern in \nnichtöffentlicher Sitzung von dem Leiter des Referats „Angelegenheiten der Ortsämter und Beirä-\nte“ bei der aufsichtsführenden Senatskanzlei der Ablauf der Wahl erläutert worden war und die \nBeiratsmitglieder sich auf die den Bewerbern im Vorstellungsgespräch zu stellenden Fragen geei-\nnigt hatten. Für die Beiratsmitglieder bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bewer-\nbungsunterlagen der vier eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber, wobei den Bewerbungsun-\nterlagen des Antragstellers nunmehr dessen letzte dienstliche Beurteilung beigefügt worden war. \nEine dienstliche Beurteilung der Beigeladenen lag auch zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Von der \nEinsichtsmöglichkeit machte auch jetzt kein Beiratsmitglied Gebrauch. \n \nDie Beigeladene wurde mit 8 von 15 Stimmen zur Ortsamtsleiterin gewählt. Der Antragsteller er-\nhielt 5 Stimmen. \n \nÜber den am 24.06.2013 eingelegten Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlent-\nscheidung hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. \n \nDer Antragsteller hat am 02.07.2013 bei dem Verwaltungsgericht Bremen beantragt, \n \nder Antragsgegnerin aufzugeben, die Besetzung der Stelle des Orts-\namtsleiters Horn-Lehe bis zum bestandskräftigen Abschluss des Rechtsmit-\ntelverfahrens zu unterlassen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23.08.2013 abgelehnt. Der Antragstel-\nler habe die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Für \nhauptamtliche Ortsamtsleiter ergäben sich Einschränkungen und Modifikationen des in Art. 33 \nAbs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips aus § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG. Danach setze die Er-\nnennung eines hauptamtlichen Ortsamtsleiters eine Wahl durch die Stadtbürgerschaft voraus, die \ndie Befugnis zur Wahl gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BremBeirOrtsG auf die örtlich zuständigen Beirä-\nte übertragen habe. Die Gewährleistungen aus Art. 33 Abs. 2 GG könnten keine uneingeschränkte \nAnwendung finden, wenn das Beförderungsamt nicht mit einem Laufbahnbewerber, sondern mit \neinem kommunalen Wahlbeamten auf Zeit zu besetzen sei, die Auswahlentscheidung der Exeku-\ntive also entzogen und einem politisch zusammengesetzten, demokratisch legitimierten Wahlgre-\nmium übertragen sei. \n \nBelange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert seien, könnten als immanente Grundrechts-\nschranken bei der Besetzung öffentlicher Ämter dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen eben-\nfalls Verfassungsrang eingeräumt sei. \n \n- 3 - \n\n \n- 3 - \nDie verfassungsrechtliche Rechtfertigung für das gesetzliche Wahlerfordernis für kommunale \nWahlbeamte ergebe sich aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem \nPrinzip der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG). Habe der Landesgesetzgeber die \nErnennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit von der Wahl durch eine demokratisch legitimierte \nKommunalvertretung abhängig gemacht, bestehe weder Raum noch Möglichkeit, die durch politi-\nsche Wahlentscheidung getroffene Auswahl im Kern inhaltlich gerichtlich zu überprüfen. Mit dem \nWesen einer Wahl wäre es nicht zu vereinbaren, die Wahlentscheidung in derselben Weise zu \nüberprüfen wie Ermessensentscheidungen. Die damit einhergehende Relativierung des Leis-\ntungsgrundsatzes sei jedenfalls dann hinzunehmen, wenn die Tätigkeit des Wahlbeamten durch \neine enge Verzahnung mit dem kommunalen politischen Raum gekennzeichnet sei und dabei das \nAgieren auf der Grundlage eines Vertrauensvorschusses sowie das Überzeugen und Gewinnen \nvon Mehrheiten besondere Bedeutung hätten. Ob und in welchem Maße ein Bewerber die poli-\ntisch geprägten Merkmale des Amtes im Sinne von Eignung, Leistung und Befähigung erfülle, sei \ndann allein durch das Wahlgremium zu bestimmen und entziehe sich grundsätzlich einer gerichtli-\nchen Bewertung. Diese Grundsätze fänden nunmehr auch auf das in § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG \nfestgeschriebene Wahlerfordernis für hauptamtliche Ortsamtsleiter Anwendung. \n \nDie fehlende Abberufungsmöglichkeit von hauptamtlichen Ortsamtsleitern ändere daran nichts. Es \ngebe im geltenden Kommunalrecht keinen Grundsatz, der besage, dass die Einführung eines \nWahlbeamtenverhältnisses nur dann möglich sei, wenn zugleich die Möglichkeit zur Abwahl ge-\nschaffen werde. \n \nDas Gericht sei allerdings nicht gehindert, die Erfüllung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben-\nden Bewerbungsverfahrensanspruchs daraufhin zu überprüfen, ob das Wahlgremium von einem \nzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, die Bewerber die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen \nerfüllten, die gesetzlichen Bindungen beachtet worden seien und ob konkrete Anhaltspunkte dafür \nvorlägen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden seien. Gemessen \ndaran, sei die Vorbereitung der Wahl durch das Personalauswahlgremium nicht als verfahrensfeh-\nlerhaft zu erachten. Das Personalauswahlgremium sei nicht verpflichtet gewesen, die Vorauswahl \nunter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zu treffen. Den dienstlichen \nBeurteilungen der Bewerber könne in Bezug auf die Besetzung der Ortsamtsleitung regelmäßig \nkein ausschlaggebendes Gewicht zukommen, weil die komplexen Eignungsanforderungen des \nlaufbahnfreien Amtes größtenteils keine Entsprechungen in etwaigen dienstlichen Beurteilungs-\nmerkmalen fänden und weitgehend von den Besonderheiten der Aufgabenwahrnehmung im politi-\nschen Raum geprägt seien. In diesen Fällen habe vielmehr die Festlegung eines speziellen Anfor-\nderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle eine besondere Bedeutung. Daran habe sich das \nPersonalauswahlgremium bei der Vorauswahl orientiert. \n \nAus Ziffer 2 Buchstabe f der „Handreichung“, wonach fehlende Beurteilungen von beamteten Be-\nwerbern durch die Senatskanzlei von der bisherigen Beschäftigungsdienststelle angefordert wer-\nden sollen, sei nicht abzuleiten, dass in jedem Einzelfall die Verpflichtung des Personalauswahl-\ngremiums bestehe, seine Vorauswahl unter Berücksichtigung der Beurteilungen zu treffen. Viel-\nmehr unterliege es seiner autonomen Entscheidung, in welcher Weise es sich Erkenntnisse dar-\nüber verschaffe, inwieweit die Bewerber den spezifischen, insbesondere auch politisch geprägten \nAnforderungen des Amtes gewachsen sein würden. Komme es vertretbar zu der Einschätzung, \ndass im Einzelfall ein Rückgriff auf die Beurteilungen nicht sinnvoll oder notwendig sei, könne es \nseine maßgeblich am Anforderungsprofil zu orientierende Vorauswahl auch ohne Rückgriff auf die \nBeurteilungen treffen. Maßgeblich für die Berücksichtigung der Beigeladenen im weiteren Verfah-\nren sei ihre Erfahrung als Abgeordnete der Bremischen Bürgerschaft, ihre Gremienerfahrung so-\nwie ihre berufliche Qualifizierung als Verwaltungswirtin gewesen. Auf ihre Tätigkeit als Arbeitsver-\nmittlerin sei es dem Gremium nicht angekommen. Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, die \nBeiziehung der letzten dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen hätte gezeigt, dass er der leis-\ntungsstärkere Bewerber sei, verkenne er, dass das Gremium gerade keinen abschließenden Leis-\ntungsvergleich der Bewerber vorgenommen, sondern nur über die weitere Berücksichtigung der \nBewerber unter besonderer Beachtung des Anforderungsprofils entschieden habe. Unabhängig \ndavon erscheine auch fraglich, welchen Erkenntnisgewinn ein Leistungsvergleich anhand der \ndienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber hinsichtlich der Eignung für das Amt der Orts-\namtsleitung aus Sicht des Personalauswahlgremiums hätte bringen sollen. \n \nEbenso wie es jedem Beiratsmitglied obliege, autonom festzustellen, ob und in welchem Maße ein \nBewerber die politisch geprägten Merkmale des Amtes im Sinne von Eignung, Leistung und Befä-\nhigung erfülle, unterliege es auch seiner autonomen Entscheidung, in welcher Weise es sich \n- 4 - \n\n \n- 4 - \nKenntnisse über die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber verschaffe. Aus den glei-\nchen Gründen sei das Personalauswahlgremium weder verpflichtet gewesen, vor der Vorauswahl \ndie Personalakten des Antragstellers und der Beigeladenen beizuziehen noch die Personalakten \nim Vorfeld der Wahl den wahlberechtigten Beiratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Soweit der \nAntragsteller rüge, die von einem Mitglied des Personalauswahlgremiums geforderte Beiziehung \nseiner Personalakte sei durch den Mitarbeiter der Senatskanzlei verweigert worden, führe dies \nnicht zu einem relevanten Verfahrensmangel, da das betroffene Beiratsmitglied sich mit der Bei-\nziehung der letzten dienstlichen Beurteilung zufrieden gegeben habe. Es sei auch nicht ersichtlich, \ninwieweit der Antragsteller aus dieser Diskussion „beschädigt“ hervorgegangen sein solle. Die \nkontroverse Diskussion seiner Bewerbung sei kein ungewöhnlicher Vorgang und begründe keine \nrechtswidrige Schmälerung seiner Wahlchancen. Der von dem Antragsteller vorgetragene mögli-\nche SMS-Kontakt zwischen einer Zuschauerin und einem Bewerber betreffe nicht die Beigelade-\nne. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er insbe-\nsondere die mangelnde Vorbereitung der Wahl rügt. \n \nII. \nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren \nÜberprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu einer Ände-\nrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23.08.2013. \n \nDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle \nmit der Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert wer-\nden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nDer Antragsteller rügt die fehlerhafte Vorbereitung der Ortsamtsleiterwahl. Der bremische Gesetz-\ngeber habe die Funktion des hauptamtlichen Ortsamtsleiters beamtenrechtlich und nicht als reines \nWahlamt ausgekleidet. Der Gesetzgeber habe sich für ein Modell entschieden, das sowohl die \nWahl des hauptamtlichen Ortsamtsleiters durch die Beiräte vorsehe als auch den Status eines \nlaufbahnfreien Beamten auf Zeit mit zehnjähriger Amtszeit ohne Abwahlmöglichkeit mit der Vergü-\ntung nach der Besoldungsgruppe A. Damit tangiere die Wahl und die Wahlvorbereitung zwangs-\nläufig den Regelungskreis des Beamtenrechts. Zwar führe das Verwaltungsgericht aus, dass der \nAntragsteller einen Anspruch auf die Beachtung des Leistungsprinzips nach Art. 33 Abs. 2 GG \nhabe, im Ergebnis lasse das Gericht von beamtenrechtlichen Elementen jedoch nichts nach. Hin-\ngegen vertrete er die Rechtsauffassung, dass eine Wahl rechtswidrig sei, wenn sie einen beam-\ntenrechtlichen Bezug aufweise, ihre Vorbereitung aber nur auf dem Prinzip der Mündlichkeit bzw. \nder Selbstdarstellung der Bewerber beruhe und die Wähler ohne Zugang zu den vorhandenen \nPersonalakten einschließlich der vorhandenen Beurteilungen blieben. Mit diesem Vorbringen hat \nder Antragsteller Erfolg. \n \n1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG erge-\nbende beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem \nDeutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen \nInteresse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachli-\nches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt er dem be-\nrechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung (BVerfG, \nNichtannahmebeschluss vom 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07 -, juris). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbin-\ndung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlent-\nscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfeh-\nlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. \n \na) Die Prüfung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs des \nAntragstellers hat vor dem Hintergrund der besonderen gesetzlichen Ausgestaltung der Bestellung \nder Ortsamtsleitungen zu erfolgen. \n \nNach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremBG werden in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von \nzehn Jahren die hauptamtlichen Ortsamtsleiterinnen oder Ortsamtsleiter bei den bremischen Orts-\nämtern berufen. Die Ernennung einer hauptamtlichen Ortsamtsleiterin oder eines hauptamtlichen \nOrtsamtsleiters setzt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG in der Fassung des Änderungsgesetzes \nvom 27.03.2012 (Brem.GBl. S. 133) ihre oder seine Wahl durch die Stadtbürgerschaft voraus. Die \n- 5 - \n\n \n- 5 - \nStadtbürgerschaft kann die Befugnis zur Wahl durch Ortsgesetz auf den örtlich zuständigen Beirat \noder die örtlich zuständigen Beiräte übertragen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BremBG). Von dieser Befugnis \nhat die Stadtbürgerschaft durch § 35 Abs. 2 Satz 1 BremBeirOrtsG in der Fassung des Ände-\nrungsgesetzes vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) Gebrauch gemacht. § 35 Abs. 2 Satz 1 \nBremBeirOrtsG bestimmt, dass der Beirat die Ortsamtsleitung in geheimer Wahl mit einfacher \nMehrheit wählt und der Senat die Ortsamtsleitung als haupt- oder ehrenamtliche Ortsamtsleitung \nberuft. \n \nNach der ursprünglichen Fassung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 20. Juni \n1989 (Brem.GBl. S. 241) wurden die Ortsamtsleiter vom Senat nach Anhörung der jeweiligen Bei-\nräte haupt- oder ehrenamtlich berufen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BremBeirOrtsG a. F.), wobei die Beru-\nfung auch bereits früher für die Dauer von zehn Jahren erfolgte. Durch Gesetz zur Änderung des \nOrtsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 10. Juli 2007 (Brem.GBl. S. 416) wurde § 36 \nAbs. 2 Satz 1 dahingehend geändert, dass die Ortsamtsleiter von den jeweiligen Beiräten vorge-\nschlagen und vom Senat haupt- oder ehrenamtlich berufen wurden. Mit der Gesetzesänderung \nhatte die Stadtbürgerschaft im Hinblick auf die für die Legislaturperiode geplante Befugniserweite-\nrung der Beiräte dem dadurch bedingten Verantwortungszuwachs der Ortsamtsleitung Rechnung \ntragen wollen und zur Gewährleistung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit von Beiräten und \nOrtsamtsleitung das Vorschlagsrecht der Beiräte für die Ortsamtsleitung eingeführt. Dementspre-\nchend konnten die Ortsamtsleitungen nicht mehr gegen das Votum des jeweiligen Beirats ernannt \nwerden (vgl. dazu: OVG Bremen, Beschl. vom 11.01.2012 - 2 B 107/11 - juris = NordÖR 2012, \n196 mit Hinweis auf Bürgerschaftsdrucksachen 17/14 S und 17/366 S). Das Verfahren für das \nVorschlagsrecht war gesetzlich nicht geregelt. In der Praxis führten die Beiräte Wahlen durch. Die \nAuswahlentscheidung des Senats war regelmäßig mit einer Begründung versehen. \n \nFür diese bis 2012 geltende Rechtslage hat der Senat im Beschluss vom 11.01.2012 (a. a. O.) \nausgeführt, dass für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten auf Zeit gemäß § 6 \nBeamtStG die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend gälten, so-\nweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt sei. Da das bremische Landesrecht für die \nhauptamtlichen Ortsamtsleiterstellen keine abweichenden Regelungen enthalte, würden auch für \ndie Besetzung von Ortsamtsleiterstellen die beamtenrechtlichen Grundsätze für die Auswahlent-\nscheidung, die gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung zu treffen sei, Anwendung finden. Der Senat hat jedoch dem Vorschlagsrecht der Beiräte \ninsoweit Bedeutung beigemessen, als dass es in dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Demo-\nkratieprinzip seine Grundlage finde und insoweit in rechtlich zulässiger Weise das Letztentschei-\ndungsrecht des Bremer Senats begrenzen könne. Es hat den Eilantrag einer unterlegenen Bewer-\nberin abgelehnt, weil es in dem Einzelfall offenkundig aussichtslos war, dass sie das Votum des \nBeirats noch erhalten könnte. \n \nMit den Änderungen des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter in den Jahren 2007 und 2012 \nund der Änderung des Bremischen Beamtengesetzes in 2012 hat sich ein Wandel von einer rein \nexekutivischen Entscheidung über die Besetzung der Ortsamtsleitung zu einer Wahlentscheidung \nvollzogen. Auch wenn die Besetzung der Stelle der Ortsamtsleitung zweistufig ausgestaltet ist und \ndie Berufung des gewählten Bewerbers oder der gewählten Bewerberin durch den Senat erfolgt, \nkommt der nunmehr vorgesehenen Wahlentscheidung der Beiräte für die Stellenbesetzung die \nmaßgebliche Bedeutung zu. Dies zeigt sich auch darin, dass das Auswahlverfahren abgebrochen \nwird, wenn sich in drei Wahlgängen keine Bewerberin oder kein Bewerber durchsetzen kann (§ 35 \nAbs. 2 Satz 3 BremBeirOrtsG). \n \nDurch die Ausgestaltung der Ortsamtsleitung als Wahlbeamtenverhältnis wird der Gewährleis-\ntungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG in zweifacher Hinsicht berührt. Denn zum einen ist eine inhalt-\nliche Überprüfung der Entscheidung der Beiräte durch die Gerichte deshalb nur eingeschränkt \nmöglich, weil die Beiräte ihre Entscheidungen in geheimer Abstimmung treffen und sie nicht mit \neiner Begründung versehen müssen. Durch das Fehlen einer Begründung, die den einzelnen Mit-\nbewerber in die Lage versetzen soll, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entschei-\ndung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und \nchancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechts-\nschutz in Anspruch nehmen will (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.09.2007 - 2 BvR \n1855/07 -, juris), wird die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung zwar nicht ausgeschlossen, jedoch \nbegrenzt und erschwert (BVerwG, Urt. vom 19.06.1997 - 2 C 24/96 -, BVerwGE 105, 89). Zum \nanderen wird Art. 33 Abs. 2 GG dadurch tangiert, dass der bei Auswahlentscheidungen bestehen-\nde Beurteilungsspielraum um politische Erwägungen angereichert wird. \n- 6 - \n\n \n- 6 - \n \nDer Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG unterliegt verfassungsimmanenten Beschrän-\nkungen (vgl. nur: Masing in: Dreier, GG, Kommentar, 2. Aufl., 2006, Art. 33 Rz. 43; Jachmann in: \nv. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Kommentar, 6. Aufl., 2010, Art. 33 Rz. 15). Insbesondere das in \nArt. 20 Abs. 1 GG verankerte Demokratieprinzip kann zur Einschränkung der Anwendung des \nLeistungsgrundsatzes führen (vgl. Beschl. des Senats vom 11.01.2012 mit Hinweis auf: BVerfG, \nBeschl. vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164; Beschl. vom 02.04.1996 - 2 BvR \n169/93 - NVwZ 1997, 54; BVerwG, Urteile vom 31.03.2011 - 2 A 2/09 - IÖD 2011, 170 und vom \n25.02.2010 - 2 C 22/09 - BVerwGE 136, 140; OVG Bremen, Beschl. vom 12.10.2009 - 2 B 77/09 - \nZBR 2010, 49). \n \nArt. 33 Abs. 2 GG selbst enthält allerdings keinen Maßstab für die Beantwortung der Frage, unter \nwelchen Voraussetzungen und in welchem Umfang öffentliche Ämter als Wahlämter ausgestaltet \nwerden dürfen (Jachmann in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a. a. O., Art. 33 Rz. 15; Masing in: Dreier, \na. a. O., Art. 33 Rz. 43 Fn. 190 m. w. N.). Rechtfertigende Gründe können sich jedenfalls aus den \nBesonderheiten der mit dem Amt verbundenen Aufgaben und seiner Stellung im politischen Pro-\nzess ergeben, die gleichermaßen auch Grund für die zeitliche Befristung von Beamtenverhältnis-\nsen sein können. So sind anerkanntermaßen Abweichungen vom Lebenszeitprinzip für kommuna-\nle Wahlbeamte zulässig, deren Tätigkeit durch eine enge Verzahnung mit dem politischen Raum \ncharakterisiert ist und die ihre Aufgaben nur erfüllen können, wenn sie im steten Einvernehmen mit \nder gewählten Gemeindevertretung bleiben (vgl. dazu: BVerfG, Beschl. vom 28.05.2008 - 2 BvL \n11/07 - BVerfGE 121, 205; BVerfG, Beschl. vom 17.10.1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155). Diese \nGründe rechtfertigen auch die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als Wahlbeamtenverhält-\nnis. \n \nDie Ortsamtsleitung ist allerdings kein kommunales Wahlbeamtenverhältnis. Gemeinden des \nStaates Bremen sind nach Art. 143 Abs. 1 BremVerf die Stadt Bremen und die Stadt Bremer-\nhaven, wobei die Stadt Bremen keine eigene Gemeindeverfassung hat und aufgrund der Landes-\nverfassung in Gemeinschaft mit dem Land verwaltet wird. Die Ortsteile der Stadtgemeinde Bre-\nmen sind keine eigenständigen Gebietskörperschaften. Ihnen fehlt es an der die gemeindliche \nSelbstverwaltung kennzeichnenden Rechtsfähigkeit und Allzuständigkeit. Daher findet Art. 28 \nAbs. 1 Satz 2 GG auf die Ortsteile keine Anwendung (StGH Bremen, Entsch. vom 08.07.1991 - St. \n2/91 - DVBl. 1074, 1075; vgl. zu den in Hamburg bestehenden Bezirken: Hamb.VerfG, Urt. vom \n07.09.2009 - HVerfG 03/08 -, juris; BVerfG, Urt. vom 31.10.1990 - 2 BvF 3/89 -, BVerfGE 83, 60). \nDie Beiräte nehmen als dekonzentrierte Verwaltungseinheiten mit Elementen politischer Selbst-\nverwaltung staatliche Aufgaben für die Ortsteile als Teilgebiete wahr (StGH Bremen, Entsch. v. \n08.07.1991 - a. a. O. -; OVG Bremen, Urt. vom 29.08.1995 - 1 BA 6/95 -, juris). Die Orts-\namtsleitungen haben keine kommunalverfassungsrechtlich bestimmte Stellung. Sie sind Beamte \nder Stadtgemeinde Bremen. \n \nDennoch ist auch die Tätigkeit der Ortsamtsleitungen durch deren besondere Stellung im politi-\nschen Raum gekennzeichnet. Die hauptamtlichen Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter werden \nseit jeher in ein laufbahnfreies Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Ihre Rechtsstellung wird in \nähnlicher Weise wie bei den kommunalen Wahlbeamten durch das Erfordernis der Gleichge-\nstimmtheit mit dem Beirat geprägt. Zwar nehmen die Ortsämter als örtliche Verwaltungsbehörde \ndie Aufgaben für die Stadt- oder Ortsteile eigenständig wahr, die ihnen durch Ortsgesetz übertra-\ngen werden (§ 30 Abs. 1 BremBeirOrtsG), jedoch sind seit 2006 die ehemals bei den Ortsämtern \nangesiedelten öffentlichen Dienstleistungen, wie bspw. das Meldewesen, auf das Stadtamt über-\ntragen worden. Wesentliche Aufgabe der Ortsamtsleitungen ist daher die Unterstützung der bei \nihnen wirkenden Beiräte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und die Vertretung der Beschlüsse der \nBeiräte bei den zuständigen Stellen (§ 29 Abs. 1 BremBeirOrtsG). Die Ortsamtsleitungen sind \ngehalten, bei allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse tätig zu werden. Bei der Einleitung \nder erforderlichen Schritte haben die Ortsämter die Beschlüsse der Beiräte und ihrer Ausschüsse \nzu vertreten und zu beachten (§ 29 Abs. 3 Satz 1 und 4 BremBeirOrtsG). Sie haben im Rahmen \ndes Stadtteilmanagements insbesondere die Aufgabe, Maßnahmen und Planungen im Beiratsbe-\nreich nach § 8 BremBeirOrtsG zusammenzuführen und eine Koordination dieser Maßnahmen und \nder Maßnahmen der zuständigen Stellen anzuregen (§ 29 Abs. 5 BremBeirOrtsG). Nach § 32 \nwirken die Ortsämter an der Aufstellung der Haushaltsvoranschläge mit, indem sie aufgrund von \nBeschlüssen der Beiräte Anträge bei der fachlich zuständigen Senatorin oder dem fachlich zu-\nständigen Senator stellen. Im Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens zwischen Beirat und \nzuständiger Stelle soll das Ortsamt an den Beratungen der Deputationen teilnehmen (§ 11 \nAbs. 2 Satz 2 BremBeirOrtsG). \n- 7 - \n\n \n- 7 - \n \nDen Beiräten ist die selbständige Wahrnehmung stadtteilbezogener Aufgaben übertragen. Sie \nberaten und beschließen nach § 5 Abs. 1 BremBeirOrtsG über die örtlichen Angelegenheiten von \nöffentlichem Interesse. Ihre Beschlüsse sind von den zuständigen Stellen zu berücksichtigen (§ 5 \nAbs. 2 BremBeirOrtsG). Neben den ihnen zustehenden umfangreichen Beteiligungsrechten (§ 9 \nBremBeirOrtsG) und Entscheidungsbefugnissen (§ 10 BremBeirOrtsG) haben sie Informations-\nrechte zu Sachthemen mit Bezug auf den Beiratsbereich (§ 7 BremBeirOrtsG) und beschließen \ndie Durchführung von Planungskonferenzen, auf denen die zuständigen Stellen gemeinsam ihre \nPlanung für den Beiratsbereich rechtzeitig vorstellen. Die Beiräte haben das Recht, eigene Pla-\nnungsabsichten zu erarbeiten (§ 8 BremBeirOrtsG). Sie entscheiden über die Verwendung der \nGlobalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen und die Verwendung von stadtteilbezo-\ngenen Mitteln in den Einzelplänen der Ressorts, sog. Stadtteilbudgets (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und \nAbs. 3 BremBeirOrtsG). \n \nAngesichts des Erfordernisses einer den politischen Willen des Beirats in engstmöglichster Zu-\nsammenarbeit unterstützenden Tätigkeit der Ortsamtsleitung hat das Verwaltungsgericht zu Recht \nausgeführt, dass die Beiräte sich in besonderer Weise darauf müssten verlassen können, dass die \nOrtsamtsleitung gegenüber den zuständigen Stellen im Sinne der zuvor getroffenen Mehrheitsent-\nscheidung agiere und sich für die Position des Beirats nachdrücklich einsetze, und die Ortsamts-\nleitung durch eine Person wahrgenommen werden müsse, die aufgrund eines durch eine Wahl-\nentscheidung in sie gesetzten Vertrauensvorschusses tätig werde. \n \nDie politisch geprägten Aufgaben der Ortsamtsleitungen haben den Landesgesetzgeber veran-\nlasst, sie über die demokratische Legitimation durch die Ernennung durch den Senat hinaus ver-\nstärkt dadurch demokratisch zu legitimieren, dass er dem unmittelbar von den Bürgerinnen und \nBürgern gewählten Beirat durch die Wahlentscheidung größeren Einfluss auf die Angelegenheiten \nder örtlichen Gemeinschaft einräumt. Das ist angesichts der besonderen Stellung der Ortsamtslei-\ntungen im politischen Raum rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von dem Antragsteller \nnicht grundsätzlich in Frage gestellt. \n \nNichts anderes ergibt sich aus dem Fehlen einer Abwahlmöglichkeit sowie dem Umstand, dass die \nAmtszeit der Ortsamtsleiter und Ortsamtsleiterinnen nicht an die Wahlperiode der Beiräte gekop-\npelt ist. Der Landesgesetzgeber ist nicht verpflichtet, dem Bedürfnis nach Gleichgestimmtheit zwi-\nschen Beirat und Ortsamtsleitung für die gesamte Wahlzeit Rechnung zu tragen, sondern er durfte \nder Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung das größere Gewicht beimessen. \n \nb) Die Ausgestaltung der Ortsamtsleitung als Wahlbeamtenverhältnis entzieht die Stellenbeset-\nzung jedoch nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Für die Wahl von Kommunal-\nbeamten wird in der Literatur zwar die Auffassung vertreten, dass Art. 33 Abs. 2 GG keine Anwen-\ndung findet (Kunig in: von Münch/Kunig, GG, Kommentar, 6. Aufl., 2012, Art. 33 Rz. 21; Badura in: \nMaunz-Dürig, GG, Kommentar, Std: Mai 2009, Art. 33 Rz. 24; Masing in: Dreier, a. a. O., Art. 33 \nRz. 43; Jachmann in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a. a. O., Art. 33 Rz. 15; auch: OLG Rostock, Urteil \nvom 08.06.2000 - 1 U 179/98 -, juris), in der Rechtsprechung wird hingegen überwiegend die Gel-\ntung des Art. 33 Abs. 2 GG auch bei der Besetzung eines Dienstpostens mit einem kommunalen \nWahlbeamten anerkannt (NdsOVG, Beschl. vom 22.01.2008 - 5 ME 491/07 -, juris; ThürOVG, \nBeschl. vom 30.03.2007 - 2 EO 729/06 -, juris; für einen Beigeordneten: OVG Bln-Bbg, Beschl. \nvom 21.08.2008 - OVG 4 S 26.08 -, juris; offen gelassen für ein hauptamtliches Magistratsmitglied: \nOVG Bremen, Beschl. vom 17.12.2001 - 1 B 468/01 – Nord ÖR 2002, 131). Die Durchsetzung des \nLeistungsgrundsatzes wird dadurch gewährleistet, dass die Gerichte die Auswahlentscheidung \ndaraufhin überprüfen können, ob das Wahlgremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausge-\ngangen ist und die gesetzlichen Bindungen beachtet hat, ob die getroffenen Feststellungen unter \nBerücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume die Wahlentscheidung rechtfertigen \nkönnen und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen \nangestellt worden sind (vgl. VG Bremen im angegriffenen Beschluss unter Nr. 2 c); NdsOVG, Be-\nschl. vom 22.01.2008, a. a. O.; ThürOVG, Beschl. vom 30.03.2007, a. a. O.; zur Entscheidung \neines Richterwahlausschusses: BVerwG, Urt. vom 19.06.1997 - 2 C 24/96 -, BVerwGE 105, 89; \nHambOVG, Beschl. vom 14.08.2012 - 5 Bs 176/12 -, juris; vgl. auch: OVG LSA, Beschl. vom \n18.01.2011 - 1 m 158/10 -, juris). Dem folgt der Senat. \n \nEs bestehen bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber bei der Besetzung \nder Stellen der Ortsamtsleitungen den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG zu-\ngunsten der politischen Wahlentscheidung ausschließen wollte. Dem widersprechen der Bedeu-\n- 8 - \n\n \n- 8 - \ntungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG und die Gesetzgebungshistorie. Nach der Gesetzesbegrün-\ndung war Ziel der Umwandlung der Stelle der Ortsamtsleitung in eine Wahlbeamtenstelle ange-\nsichts monatelanger Vakanzen in der Vergangenheit die Minimierung von Klagen und damit Ver-\nzögerungen in der Besetzung (vgl. Bürgerschaftsdruckssachen Drs. 18/278 und Drs. 18/101 S). \nDer Gesetzentwurf ging auf eine Stellungnahme des Senats gegenüber der Stadtbürgerschaft \nzurück, in der die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten zur zügigen und der Entscheidung der \nzuständigen Beiräte entsprechenden Besetzung der Ortsamtsleitungsstellen dargestellt waren \n(Bürgerschaftsdrucksache 17/708 S). Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung \nzu kommunalen Wahlbeamten wurde darauf hingewiesen, dass die inhaltlichen Maßstäbe für die \nWahlentscheidung an den Grundsatz der Bestenauslese gebunden seien, sich die Prüfungsmaß-\nstäbe bei einer gerichtlichen Entscheidung aber dahingehend verschieben würden, dass bei einer \nWahlentscheidung auf die formelle Begründung der Wahlentscheidung und Darlegung der maß-\ngeblichen Auswahlerwägungen verzichtet werde. Damit ging auch der Landesgesetzgeber von der \nGeltung des Art. 33 Abs. 2 GG aus. Auch das durch die „Handreichung der Senatskanzlei für die \nSitzungsleitung zur Durchführung der Wahl einer Ortsamtsleiterin oder eines Ortsamtsleiters in \nden Beiräten gemäß § 14 Abs. 4 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010“ \nkonkretisierte Verfahren dient dazu, den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG \nsicherzustellen. \n \nBereits mit dem Vorschlagsrecht der Beiräte, aber mehr noch mit der Ausgestaltung der Ortsamts-\nleitung als Wahlbeamtenverhältnis hat der Orts- bzw. Landesgesetzgeber jedoch die Auswahlent-\nscheidung für den Einfluss politischer Erwägungen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwi-\nschen Beirat und Ortsamtsleitung geöffnet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese politischen \nErwägungen als Gesichtspunkt der persönlichen Eignung der Bewerber im Sinne des Art. 33 \nAbs. 2 GG Berücksichtigung finden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 22.01.2008 - 5 ME 491/07 -, \njuris; kritisch: Jaeckel, VerwArch 2006, S. 220, 227), oder ob den politischen Erwägungen ein ge-\ngenüber den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nach Art. 33 Abs. 2 GG \neigenständiger, im Demokratieprinzip wurzelnder Gehalt zukommt. \n \nDer durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum, nach dem es der Entscheidung des \nDienstherrn überlassen bleibt, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu \nrechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst (BVerwG, Urt. vom 16.08.2001 - 2 A \n3.00 - BVerwGE 115, 58), und der einer gerichtlichen Feststellung einer zu beachtenden Rangfol-\nge in der Regel entgegensteht, wird durch die Ergänzung politischer Erwägungen der vertrauens-\nvollen Zusammenarbeit nicht unmaßgeblich erweitert. Zudem beinhalten Auswahlentscheidungen, \ndie von einer Vielzahl von Personen getroffen werden, auch innerhalb des Gewichtungsspielraums \nvon vorneherein eine größere Vielfalt möglicher Entscheidungsgesichtspunkte (vgl. BVerfG, Ent-\nsch. vom 22.10.1968 - 2 BvL 16/67 -, BVerfGE 24, 268). Des Weiteren ist der Beirat bei der Aus-\nübung seines Auswahlermessens auch deswegen freier, weil die Auswahlentscheidung für das \nlaufbahnfreie Amt des Ortsamtsleiters weniger stark durch dienstliche Beurteilungen determiniert \nwird. Die komplexen Eignungsanforderungen der zu vergebenden Ortsamtsleiterstelle finden größ-\ntenteils keine Entsprechungen in etwaigen dienstlichen Beurteilungsmerkmalen (vgl. Beschl. des \nSenats vom 11.01.2012, a. a. O.). Dienstliche Beurteilungen treffen insbesondere eine Aussage \ndazu, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Auf-\ngaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (BVerwG, Beschl. vom 20.06.2013 - 2 \nVR 1/13 -, juris). \n \n2. Durch die Anreicherung des Auswahlermessens um politische Erwägungen und den Verzicht \nauf eine Begründung der Auswahlentscheidung mit der daraus folgenden Begrenzung ihrer inhalt-\nlichen Überprüfbarkeit (BVerwG, Urt. vom 19.06.1997 - 2 C 24/96 -, a. a. O.) wird sowohl der sub-\njektivrechtliche Gehalt des Art. 33 Abs. 2 GG zurückgedrängt, als auch die effektive gerichtliche \nDurchsetzung des Prinzips der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) ge-\nschwächt (vgl. HambOVG, Beschl. vom 14.09.2012 - 5 Bs 176/12 -, juris = NordÖR 2013, 21). \nDamit kommt dem der Wahlentscheidung vorausgehenden Verfahren eine besondere grund-\nrechtssichernde Bedeutung zu. \n \na) Um die leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zugunsten eines Vorrangs \npolitischer Erwägungen ins Leere laufen zu lassen, bedarf es der Kompensation durch eine Aus-\ngestaltung des Verfahrens, die die Leistungskriterien des Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen der auf-\ngezeigten Grenzziehungen auch faktisch wirksam werden lässt und ihnen bestmöglich zur Durch-\nsetzung verhilft. Dem wird ein Verfahren, das es in das Belieben der Mitglieder des Wahlgremiums \nstellt, ob und in welchem Umfang sie sich Informationen über die Bewerberinnen und Bewerber \n- 9 - \n\n \n- 9 - \nverschaffen wollen, nicht gerecht. Es gibt keinen Grund, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben-\nden subjektiven Rechte der Bewerberinnen und Bewerber um die Stelle einer Ortsamtsleitung \nmehr als nötig und mehr als es die Besonderheiten eines Wahlaktes erfordern, einzuschränken. \nArt. 33 Abs. 2 GG gibt dem Einzelnen ein subjektives Recht auf eine ermessens- und beurtei-\nlungsfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Krite-\nrien. Dies ist mehr als ein Anspruch auf Einhaltung von Mindestanforderungen im Sinne der Aus-\nwahl eines „nur“ geeigneten Bewerbers. \n \nErforderlich ist daher ein Verfahren, in dem vollständige Informationsgrundlagen nicht nur vorhan-\nden sind, sondern in dem diese Informationsgrundlagen von dem Wahlgremium in einer Weise zur \nKenntnis genommen werden, die es in die Lage versetzt, eine selbständige Eignungseinschätzung \nvorzunehmen und eine an den durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgezeichneten Kriterien orientierte Aus-\nwahlentscheidung überhaupt zu treffen (vgl. auch: OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 21.08.2008 - 4 S \n26.08 -, juris). Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich, dass \ndie aufsichtsführende Senatskanzlei vorab ein Bewerberranking durchführt. Dies griffe in den Ge-\nwichtungsspielraum des Wahlgremiums ein. Jedoch müssen bestehende Leistungsunterschiede, \nauch in politikfernen Bereichen, sichtbar gemacht und ein Leistungsvergleich ermöglicht werden. \nDem Wahlgremium müssen alle für die Auswahlentscheidung relevanten Unterlagen vorgelegen \nhaben. Dazu gehören auch die Personalakte bzw. eine Auswertung des leistungsrelevanten In-\nhalts der Personalakte sowie die dienstlichen Beurteilungen. Dass dienstlichen Beurteilungen für \ndie Besetzung des laufbahnfreien Amtes der Ortsamtsleitung nicht die maßgebliche oder aus-\nschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. Beschl. des Senats vom 11.01.2012, a. a. O.), heißt \nnicht, dass sie für die Eignungseinschätzung vollkommen belanglos sind. Hingegen ist es nicht \nerforderlich, Anlassbeurteilungen einzuholen. Insoweit genügen die vorhandenen Beurteilungen, \num die Beiratsmitglieder über das grundsätzliche Eignungsniveau zu unterrichten. Auch bedarf es \nbei nicht aus dem öffentlichen Dienst kommenden Bewerberinnen und Bewerbern nicht der Einho-\nlung von dienstlichen Beurteilungen vergleichbaren Leistungseinschätzungen. Es reicht aus, auf \ndie Unterlagen abzustellen, die diese Bewerberinnen und Bewerber dem Wahlgremium unterbrei-\ntet haben. Denn angesichts der Laufbahnfreiheit des Amtes und der angestrebten Breite des mög-\nlichen Bewerberkreises, der nicht selten eine hohe Zahl sog. Seiteneinsteiger umfasst, die auf-\ngrund der verschiedenartigsten beruflichen Werdegänge die besonderen Merkmale des Anforde-\nrungsprofils in unterschiedlichster Weise erfüllen, trifft diese eine Eigenverantwortung für die Vor-\nlage aussagekräftiger Unterlagen. Sind hingegen geeignete Unterlagen gar nicht vorgelegt wor-\nden, sind die Beiratsmitglieder darüber ausdrücklich zu informieren. Sehen sie die Personalakten \noder Bewerbungsunterlagen nicht selbst ein, so bedarf es einer alle leistungsrelevanten Aspekte \nberücksichtigenden zusammenfassenden Übersicht, die den Beiratsmitgliedern rechtzeitig vor der \nWahl übermittelt wird. \n \nb) Diesen sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen genügt das Verfahren um die \nBesetzung der in Streit stehenden Ortsamtsleiterstelle nicht. \n \nDie aufsichtsführende Senatskanzlei hat zunächst auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen \neine alphabetisch geordnete Liste der Bewerberinnen und Bewerber mit den Spalten Name, Woh-\nnort, Alter, Erfahrung in der Gremienarbeit, Erfahrung in der Stadtteilpolitik, aktuelle Tätigkeit so-\nwie Bemerkungen erstellt. Die Eintragungen unter Bemerkungen bezogen sich dabei überwiegend \nauf das Einverständnis in die Einsicht in die Personalakte. Bereits diese Liste enthielt nur eine \nunvollständige Auswertung der Bewerberunterlagen. Von den im Anforderungsprofil der Stellen-\nausschreibung genannten acht Kriterien, die von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet \nwurden, wurden lediglich zwei aufgegriffen. Die fachliche Qualifizierung und der berufliche Werde-\ngang der Bewerberinnen und Bewerbern wurden nur ansatzweise dargestellt. Allerdings erhebt \ndiese Liste offensichtlich auch nicht den Anspruch, einen vollständigen Leistungsüberblick über \ndie Bewerberinnen und Bewerber zu geben, sondern sollte wohl lediglich die Bewerberlage unter \nBerücksichtigung der für die Ortsamtsleitung relevanten, aber häufig nicht oder nicht hinreichend \nvorhandenen Kriterien „Erfahrung in der Gremienarbeit“ und „Erfahrung in der Stadtteilpolitik“ kurz \numreißen. \n \nDas wäre unproblematisch, wenn die wahlberechtigten Beiratsmitglieder sich unabhängig von \ndieser Liste einen umfassenden Überblick über die Bewerberinnen und Bewerber verschafft hät-\nten. Dies mag noch auf das Personalauswahlgremium zutreffen, das in seiner Sitzung am \n23.05.2013 die Kriterien „Erfahrung in der Stadtteilpolitik“, „Erfahrung in der Gremienarbeit“ und \n„Kommunikations- und Moderationsfähigkeit“ als besonders wichtig hervorgehoben und nach einer \nSichtung der Bewerberunterlagen zunächst die Bewerberinnen und Bewerber für das öffentliche \n- 10 - \n\n \n- 10 - \nVorstellungsgespräch ausgeschieden hat, die diese Kriterien nicht oder nur eingeschränkt erfüll-\nten, und in einem weiteren Schritt die Bewerbungen der verbliebenen Bewerberinnen und Bewer-\nber diskutiert hat, wobei ausweislich des Protokolls über die Sitzung zum Teil ausdrücklich auch \ndie berufliche Qualifizierung und der berufliche Werdegang thematisiert wurden. Es ist rechtlich \nnicht zu beanstanden, dass der Beirat die Vorauswahl der Bewerber einem Personalauswahlgre-\nmium überlassen hat. Durch die Übertragung der Vorauswahl auf ein Personalauswahlgremium ist \nes dem einzelnen wahlberechtigten Beiratsmitglied allerdings nicht verwehrt, sich selbst anhand \nder vorliegenden Unterlagen ein Bild über die Bewerberlage zu machen und ggf. eine Diskussion \nim Beirat über die Vorauswahl anzuregen. \n \nAuch die Vorauswahl ist an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Zwar kann das \nPersonalauswahlgremium die dem Beirat in seiner Gesamtheit obliegenden politischen Erwägun-\ngen nicht vorwegnehmen, so dass die Vorauswahl maßgeblich durch die Leistungskriterien des \nArt. 33 Abs. 2 GG bestimmt wird. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass bereits auf dieser Ebene \nGesichtspunkte des politischen Vertrauens und der politischen Überzeugungskraft zum Tragen \nkommen. Die inzidente gerichtliche Kontrolle ist dabei nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die \nvorausgewählten Bewerberinnen und Bewerber die konstitutiven Merkmale des Anforderungspro-\nfils erfüllen, vielmehr muss die Vorauswahl im Hinblick auf das sich aus den Bewerberunterlagen \nergebende Leistungsbild der Bewerberinnen und Bewerber sachangemessen und vertretbar sein. \nDas hat das Personalauswahlgremium beachtet. Es durfte den für die Wahrnehmung der Aufga-\nben der Ortsamtsleitung wichtigen Kompetenzen wie Erfahrungen in der Stadtteilpolitik und in der \nGremienarbeit sowie der Kommunikations- und Moderationsfähigkeit besonderes Gewicht verlei-\nhen und die Bewerberinnen und Bewerber für weniger geeignet erachten, die diese Kriterien nicht \noder nur eingeschränkt erfüllten. Auch die Erwägungen zur weiteren Vorauswahl sind vertretbar. \nDass das Personalauswahlgremium auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden \nhat, weil ihm die vorhandenen Personalakten der Bewerberinnen und Bewerber oder eine Auswer-\ntung der Personalakten nicht vorlagen, hat sich vorliegend nicht ausgewirkt, weil der Antragsteller \nin dem weiteren Verfahren berücksichtigt worden ist. \n \nZu beanstanden ist jedoch, dass die wahlberechtigten Mitglieder des Beirats nicht hinreichend \nüber die zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber informiert waren. \nSie haben die Auswahl allein auf der Grundlage der Eindrücke aus den Vorstellungsgesprächen \ngetroffen, ohne sich zuvor selbst über die fachlichen Qualifikationen der Bewerberinnen und Be-\nwerber oder darüber, in welchem Maße sie die Anforderungskriterien erfüllen, zu informieren oder \ndarüber umfassend durch die aufsichtsführende Senatskanzlei oder das Personalauswahlgremium \nunterrichtet worden zu sein. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Verwaltungs-\ngerichts ist der Beirat nicht frei in seiner Entscheidung, ob er die für die Leistungsbeurteilung vor-\nhandenen Erkenntnismittel zur Grundlage seiner Entscheidung macht oder nicht. Das Wahlgremi-\num übt seinen Beurteilungsspielraum nur dann rechtmäßig aus, wenn es die Beurteilungsgrundla-\ngen umfassend in seine Überlegungen einbezieht. Ein Wahlgremium, das davon absieht, das \nLeistungsbild der Bewerberinnen und Bewerber umfassend zur Kenntnis zu nehmen, gibt zu er-\nkennen, dass es von vorneherein den politischen Erwägungen den Vorrang einräumt bzw. gewillt \nist, allein nach Parteizugehörigkeit zu entscheiden. \n \n3. Die weiterhin für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs vorauszusetzenden Aus-\nsichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, sind \nzumindest als offen anzusehen. Es sind keine rechtlich erheblichen Umstände erkennbar, die ei-\nnen Erfolg der Bewerbung des Antragstellers als unmöglich und von vorneherein ausgeschlossen \nerscheinen lassen. Die Besonderheiten, aufgrund derer der Senat es in dem Verfahren Az.: 2 B \n107/11 als offenkundig aussichtslos betrachtet hat, dass die um vorläufigen Rechtsschutz nachsu-\nchende Bewerberin das Votum des Beirats noch erhalten könnte, liegen hier ersichtlich nicht vor. \n \n4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Kostentragung \nder Beigeladenen aus § 154 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich durch ihre Sachanträge ei-\nnem Kostenrisiko ausgesetzt. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 5 Satz 4 i. V. \nmit Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat nimmt den Fall zum Anlass, seine Streitwertpraxis zu ändern. \n \nWegen der Bestimmung des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach es im Verfahren über ein Rechts-\nmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist, für die Kosten-\nentscheidung auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ankommt, ist nach der Neufas-\n- 11 - \n\n \n- 11 - \nsung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG zum 01.08.2013 zunächst die Hälfte der Summe der für \nein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge zugrunde zu legen, denn Gegenstand des Verfahrens ist \nein Beamtenverhältnis auf Zeit. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Streitwertberechnung bleibt \ndabei das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des begehrten Statusamtes. Der Senat schließt \nsich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 23. Dezem-\nber 2013 (Az.: 2 B 11209/13, juris) an. Dieser Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG zu \nhalbieren. Mit der Erwähnung von Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amts betreffen, \nbringt § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG zum Ausdruck, dass es sich dabei um Streitigkeiten handelt, die an \nsich zwar die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendi-\ngung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, die streitwertmäßig \njedoch gesondert behandelt werden sollen (BVerwG, Beschl. vom 30.07.2009 - 2 B 30/09 -, juris). \nDer Antragsteller, der sich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet, strebt die Verleihung \neines anderen Amtes an. Der sich danach ergebende Betrag ist nochmals um die Hälfte zu redu-\nzieren. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist der Anspruch des Antragstellers auf ermes-\nsensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um die Ortsamtsleiterstelle. In beamtenrecht-\nlichen Konkurrentenstreitigkeiten ist Klageziel in der Regel die Verpflichtung des Dienstherrn zu \neiner neuen ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Bewerbung um ein Beförderungsamt. \nNur im Ausnahmefall wird der Bewerber auf seine unmittelbare Beförderung klagen. In beamten-\nrechtlichen Verfahren ist bei einer Klage auf Neubescheidung nach den Empfehlungen des Streit-\nwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert auf die Hälfte des Wertes der ent-\nsprechenden Verpflichtungsklage festzusetzen (vgl. Nr. 10.3 des Streitwertkatalogs in der Fas-\nsung vom 7./8. Juli 2004; ebenso: BayVGH, Beschl. vom 22.04.2013 - 3 C 13.298 -, juris, jedoch \nnur für das Hauptsacheverfahren; a. A.: NdsOVG, Beschl. vom 16.05.2013 - 5 ME 92/13 - juris, \ndas darauf abstellt, dass Prozesse wegen einer Beförderung typischerweise als Konkurrentenstreit \ngeführt werden und der Konkurrent sein Rechtsschutzbegehren in aller Regel nicht mit einer Ver-\npflichtungsklage verfolgen könne). Diese Empfehlung ist im Streitwertkatalog für die Verwaltungs-\ngerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Än-\nderungen trotz des Umstandes, dass in der Regel nicht unmittelbar auf Beförderung geklagt wird, \naufrecht erhalten worden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom \n22.11.2012 (Az.: 2 VR 5.12, BVerwGE 145, 112) eine Reduzierung nach Nr. 10.3 des Streitwert-\nkatalogs nicht vorgenommen hat, fehlt es an einer Begründung. \n \nEine weitere Reduzierung des sich danach ergebenden Streitwertes im Hinblick darauf, dass der \nAntragsteller sein Begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt, ist nicht geboten. \nInsoweit ist das wirtschaftliche Interesse des Bewerbers um ein Beförderungsamt im Hauptsache-\nverfahren weitgehend identisch mit seinem Interesse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Die-\nses übernimmt in der Praxis die Funktion des Hauptsacheverfahrens und darf daher mit Blick auf \ndie sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -\ntiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. vom \n25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, \njuris). Der Senat schließt sich der Auffassung des OVG des Saarlandes (Beschl. vom 21.06.2013 - \n1 B 311/13 -, juris) und des OVG Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 23.08.2013 - 6 L 56.13 - \nund vom 26.08.2013 - 6 S 32.13 -, juris) an (vgl auch: ThürOVG, Beschl. vom 13.04.2006 - 2 EO \n1065/05 -, juris). Auch das Bundesverwaltungsgericht setzt in seiner aktuellen Rechtsprechung \nden Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren „in Anlehnung an die Streitwertbe-\nrechnung im Hauptsacheverfahren“ fest, ohne eine Reduzierung im Hinblick auf das vorläufige \nRechtsschutzverfahren vorzunehmen, kommt jedoch zu anderen Ergebnissen, weil es den Streit-\nwert nicht nach Nr. 10.3 des Streitwertkatalogs reduziert (BVerwG, Beschl. vom 22.11.2012, \na.a.O.; ebenso: OVG RP, Beschl. vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13 -, juris; NdsOVG, Beschl. vom \n16.05.2013 - 5 ME 92/13 - juris; a. A. OVG SH, Beschl. vom 07.10.2013 - 2 MB 31/13 -, juris: Re-\nduzierung im Eilverfahren um die Hälfte, jedoch keine Reduzierung nach Nr. 10.3 des Streitwert-\nkatalogs). \n \nFür die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Das \nergibt einen Betrag von 7.290,69 Euro (1,5 x 4.860,46 Euro). \n \nDie Änderung der Festsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Antragsverfahren erfolgt \ngemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht \nvon Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der \nEntscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmit-\ntelinstanz schwebt. Hinsichtlich der Änderung des Streitwertes des Verwaltungsgerichts ist jedoch \nauf die bis zum 31.07.2013 geltende Fassung des § 52 GKG abzustellen. Denn nach der Über-\n- 12 - \n\n \n- 12 - \ngangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttre-\nten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erho-\nben. Danach ist ein Streitwert von 7.898,25 Euro (1,625 x 4.860,46 Euro) maßgebend. \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \ngez. Meyer \n \ngez. Dr. Jörgensen \n \ngez. Dr. Baer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-01-09/2-b-198-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":34},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-01-09/2-b-198-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364627","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.435607+00:00"}}