{"status":"available","doknr":"OLD364622","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-04-15","aktenzeichen":"1 A 104/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 A 104/12 \n(VG: 5 K 46/09) \n \n \nverkündet am 15.04.2014 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtliche Richterin Schütz und \nden ehrenamtlichen Richter Kiwitz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n15. April 2014 für Recht erkannt: \n \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts Bremen – 5. Kammer – vom 29.07.2010 wird \nzurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu \ntragen. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck-\nbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden \nBetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Si-\ncherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten einer Abschleppmaß-\nnahme. \n \nSie parkte ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HB am 30.11.2005 mindes-\ntens in der Zeit von 9.59 Uhr bis 10.40 Uhr in der Straße Fehrfeld im Bremer Steintorvier-\ntel im absoluten Halteverbot; zudem teilweise aufgesetzt auf dem Gehweg. Die örtlichen \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nGegebenheiten zeichnen sich dadurch aus, dass es sich bei der Straße Fehrfeld um eine \nEinbahnstraße handelt, an deren Ende, kurz bevor sie in die Humboldtstraße mündet, die \nEinfahrt aus Richtung Humboldtstraße zum Zwecke der Zufahrt in eine Tiefgarage erlaubt \nist. Hierfür befindet sich aus Richtung Humboldtstraße ein Verbotsschild für Fahrzeuge \naller Art (Zeichen 250), unter dem das Zusatzzeichen „Zufahrt zur Tiefgarage frei“ ange-\nbracht wurde. Hierunter befindet sich ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283). \n \nDie Klägerin befuhr die Straße Fehrfeld von der Straße Vor dem Steintor aus, in der sie \ndamals wohnte. Noch vor dem Verbotsschild wendete sie ihren Wagen in einer Einfahrt \nund parkte ihren Wagen gegenüber der Hausnummer 29 an der – aus ihrer Sicht – rech-\nten Fahrbahnseite und teilweise auf dem Gehweg. \n \nEin Verkehrsüberwacher veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs mit dem Ab-\nschleppgrund „Parken im Halteverbot“. Aus dem Einzelfallausdruck des Stadtamts Bre-\nmen ergibt sich als Tatvorwurf „Parken im Halteverbot 283“, „Parken verbotswidrig auf \nder linken Fahrbahnseite“ und „Parken verbotswidrig auf dem Gehweg“. \n \nMit Kostenfestsetzungsbescheid vom 24.01.2006 setzte das Stadtamt gegenüber der \nKlägerin Kosten und Gebühren in Höhe von insgesamt 146,50 Euro fest (91,50 Euro Ab-\nschleppkosten und 55,00 Euro Verwaltungsgebühr). Ihr eingeleitetes Widerspruchsver-\nfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.11.2006). Auf ihre daraufhin erho-\nbene Klage hob das Verwaltungsgericht Bremen – 5. Kammer – den Kostenfestset-\nzungsbescheid vom 24.01.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 22.11.2006 mit Ur-\nteil vom 15.11.2007 mit der Begründung auf (5 K 3296/06), der Bescheid leide an Ermes-\nsensfehlern. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde rechtskräftig. \n \nDie Beklagte erließ am 29.02.2008 einen neuen Kostenfestsetzungsbescheid, mit dem \ngegenüber der Klägerin wiederum Kosten und Gebühren in Höhe von insgesamt 146,50 \nEuro festgesetzt wurden. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. \n \nAm 14.01.2009 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Der Senator für Inneres und \nSport hat mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2009 den Widerspruch zurückgewiesen. \nDie Klägerin hat ihr Klageziel, die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides, unter \nEinbeziehung des Widerspruchsbescheides weiterverfolgt. Gegenstand des Verfahrens \nvor dem Verwaltungsgericht war insbesondere die Frage, ob die beim Stadtamt tätigen \nVerkehrsüberwacher bei auf Verkehrszeichen beruhenden Parkverstößen zuständig für \ndie Anordnung von Abschleppmaßnahmen seien, nachdem das Amt für Straßen und \nVerkehr als Straßenverkehrsbehörde 1997 aus dem Stadtamt ausgegliedert worden sei, \noder ob einer Anwendung des Verwaltungszwangs im gestreckten Verfahren nach § 11 \nAbs. 1 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) der in § 12 Abs. 1 \nSatz 1 BremVwVG niedergelegte Grundsatz der Selbstvollstreckung entgegenstehe. Die \nBeklagte hat sich vor diesem Hintergrund im erstinstanzlichen Verfahren darauf berufen, \ndas Stadtamt sei durch das Amt für Straßen und Verkehr gemäß § 12 Abs. 2 BremVwVG \nmit dem Vollzug beauftragt worden. \n \nDas Verwaltungsgericht – 5. Kammer – hat die Klage mit Urteil vom 29.07.2010 abge-\nwiesen und in diesem Rahmen die Frage der zulässigen Beauftragung des Stadtamts \ndahinstehen lassen. Die Klägerin sei im Ergebnis zu Recht als Pflichtige für die Kosten \nder erfolgten Ersatzvornahme herangezogen worden. Die Abschleppmaßnahme sei poli-\nzeirechtlich veranlasst. Sie sei auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG \nerfolgt, also ohne vorausgehenden Verwaltungsakt. Für die Anordnung der Ersatzvor-\nnahme seien die Verkehrsüberwacher des Stadtamts zuständig, weil das Stadtamt in der \nStadtgemeinde Bremen Ortspolizeibehörde sei. Das Stadtamt habe insoweit auch inner-\nhalb seiner Befugnisse gehandelt. Die Klägerin habe unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. \n6 Buchst. a StVO (in der bis zum 31.08.2009 gültigen Fassung vom 14.12.1993) ihr \nFahrzeug geparkt. Darin liege eine Störung der öffentlichen Sicherheit, die aufgrund der \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nBefugnisgeneralklausel nach § 10 Abs. 1 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) zum \nEinschreiten ermächtige. Die Abschleppmaßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. \n \nHiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 20.04.2012 zugelassene Beru-\nfung der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Verkehrsüberwacher seien für die An-\nordnung von Abschleppmaßnahmen nicht zuständig. § 11 Abs. 2 BremVwVG sei nicht \nanwendbar. Selbst wenn es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr gehandelt \nhabe, sei allein die Polizei zum Einschreiten ermächtigt gewesen. Im Übrigen sei das \nAbschleppen unverhältnismäßig gewesen. Es sei zu keiner Behinderung anderer Ver-\nkehrsteilnehmer gekommen. Allenfalls habe ein Parkverstoß vorgelegen, der ausreichend \ndurch ein Bußgeld hätte geahndet werden können. Außerdem sei die Beschilderung \nmissverständlich und grob irreführend. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom \n29.07.2010 – Aktenzeichen 5 K 46/09 – den Bescheid des Stadtamtes \nBremen vom 29.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nSenators für Inneres und Sport vom 13.03.2009 aufzuheben. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom \n29.07.2010 zurückzuweisen. \n \n \nSie verteidigt das angegriffene Urteil. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom \n29.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres und Sport \nvom 13.03.2009 ist rechtmäßig. \n \nI. \nRechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 29.02.2008 verfügte Heranziehung zu den \nKosten des Abschleppvorgangs ist § 19 Abs. 3 BremVwVG. Die Vorschrift bestimmt, \ndass, wenn eine Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme \ndurchgeführt wird, die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen beson-\nderen Aufwendungen (Kosten) gegenüber dem Pflichtigen festsetzt. \n \nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. \n \n1. \n§ 19 Abs. 3 BremVwVG setzt zunächst eine rechtmäßige Ersatzvornahme voraus. Die \nZulässigkeit des Verwaltungszwangs ergibt sich vorliegend aus § 11 Abs. 2 BremVwVG. \n \na. \nEs bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, im Hinblick auf die Zulässigkeit des Ab-\nschleppvorgangs auf den so genannten Sofortvollzug nach § 11 Abs. 2 BremVwVG zu-\nrückzugreifen. Ohnehin entspricht dies der Situation bei Verkehrsverstößen, die auf ei-\nnem unmittelbaren Verstoß gegen eine Vorschrift der StVO beruhen, wie dem hier zu-\n\n \n- 5 - \n- 4 -\nsätzlich vorliegenden verbotswidrigen Gehwegparken (§ 12 Abs. 4, 4a StVO). Der Senat \nhat eine Vollstreckung nach § 11 Abs. 2 BremVwVG zudem in der Vergangenheit für zu-\nlässig gehalten in den so genannten Halterfällen, in denen der für die Kosten der Ersatz-\nvornahme in Anspruch genommene Fahrzeughalter vortrug, nicht er, sondern ein von ihm \npersonenverschiedener Fahrer, dessen Identität nicht festzustellen war, habe das Kraft-\nfahrzeug falsch geparkt (Urt. d. Senats vom 17.12.1985 – 1 BA 71/85, DAR 1986, 159 = \nVRS Bd. 70, 392; Beschl. d. Senats vom 28.03.1995 – 1 B 10/95, n.v.). \n \nIm vorliegenden Fall, der durch den Verstoß gegen das durch Verkehrszeichen angeord-\nnete absolute Halteverbot gekennzeichnet ist, gilt nichts anderes. Zwar scheitert eine \nVollstreckung im so genannten gestreckten Verfahren nicht bereits an dem Umstand, \ndass § 11 Abs. 1 Satz 1 BremVwVG einen „schriftlichen Verwaltungsakt“ voraussetzt. \nDenn nach der Rechtsprechung des Senats ist § 11 Abs. 1 Satz 2 BremVwVG auf Gebo-\nte, die in Verkehrsschildern enthalten sind, entsprechend anzuwenden (näher Beschl. d. \nSenats vom 20.11.1984 – 1 BA 65/84, DAR 1985, 127 = VRS Bd. 68, 316). Aufgrund der \n1997 in der Stadtgemeinde Bremen erfolgten Neuregelung der sachlichen Zuständigkei-\nten steht einer Vollstreckung „aus dem Verkehrsschild“ aber § 12 Abs. 1 Satz 1 \nBremVwVG (Grundsatz der Selbstvollstreckung) entgegen, weil seitdem grundsätzlich \ndas Amt für Straßen und Verkehr als Straßenverkehrsbehörde für die Aufstellung von \nVerkehrsschildern zuständig ist (§ 45 StVO i. V. m. § 1 Nr. 3 der bremischen StVOZust-\nBek). \n \nDaraus folgt allerdings nicht, dass sich das Stadtamt nicht auf den Sofortvollzug nach \n§ 11 Abs. 2 BremVwVG stützen könnte. Die Zuständigkeiten von Straßenverkehrsbehör-\nde und Polizeibehörden bestehen nebeneinander innerhalb ihrer jeweiligen, ihnen durch \ndas Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Dies entspricht bereits der Rechtsprechung des \nSenats im Hinblick auf Polizeivollzugsbeamte (Urt. d. Senats vom 17.12.1985 – 1 BA \n71/85, DAR 1986, 159 = VRS Bd. 70, 392). Es gilt in gleicher Weise für die beim Stadt-\namt angesiedelten Verkehrsüberwacher, die als Angestellte im Polizeidienst für das \nStadtamt als Ortspolizeibehörde (§ 79 Abs. 2 BremPolG) handeln. Das vom Verwal-\ntungsvollstreckungsrecht vorausgesetzte Vor- und Nachrangverhältnis zwischen dem \ngestreckten Verfahren nach § 11 Abs. 1 BremVwVG einerseits und dem Sofortvollzug \nnach § 11 Abs. 2 BremVwVG andererseits ist nicht betroffen, weil dem Stadtamt die Mög-\nlichkeit, auf der Grundlage eines Verwaltungsakts (hier in der Form des Verkehrszei-\nchens als Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 BremVwVfG) zu vollstrecken, nicht of-\nfenstand. Entscheidend ist allein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 \nBremVwVG vorlagen. Dies war der Fall: \n \nb. \nNach § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden \nVerwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen \nTat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer dro-\nhenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen \nBefugnisse handelt. \n \nBeide Tatbestandsalternativen sind erfüllt. Zweck der in § 11 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 \nBremVwVG enthaltenen Ermächtigung ist die Verhinderung (der Fortdauer) einer objektiv \nmit einer Geldbuße bzw. einer strafrechtlichen Sanktion bedrohten Handlung (vgl. Urt. d. \nSenats vom 17.12.1985 – 1 BA 71/85, DAR 1986, 159 = VRS Bd. 70, 392). Auf den sub-\njektiven Tatbestand oder den von einem Bußgeld- oder Straftatbestand vorausgesetzten \nSchuldvorwurf kommt es nicht an. Dies folgt aus dem gefahrenabwehrrechtlichen Zu-\nsammenhang, in dem die Regelung über den Sofortvollzug steht (vgl. zur Legaldefinition \neiner „Straftat“ § 2 Nr. 4 BremPolG). Das Abstellen auf den objektiven Tatbestand eines \nBußgeld- bzw. Straftatbestandes bedeutet nicht, dass Einwände des Betroffenen, die \ninsbesondere die Missverständlichkeit der Vekehrszeichenregelung betreffen, unbeacht-\nlich sind. Verwaltungsakte, die widersprüchlich oder unverständlich sind, können nach § \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n44 BremVwVfG nichtig sein (vgl. insoweit allgemein – zum Verwaltungsverfahrensrecht \ndes Bundes – nur Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 114). \nFür ein Verkehrszeichen gilt nichts anderes. Sollte die Regelung unter diesen Vorausset-\nzungen unwirksam sein, fehlt es bereits an dem objektiven Anknüpfungspunkt für die \nVerwirklichung eines Bußgeldtatbestandes. \n \nIm vorliegenden Fall ist das angeordnete absolute Halteverbot weder widersprüchlich \nnoch unverständlich. Die insoweit von der Klägerin erhobenen Einwendungen greifen \nnicht durch. Insbesondere ergibt sich aus der Regelung mit hinreichender Klarheit, dass \nes jedenfalls an der Stelle, an der die Klägerin ihr Kraftfahrzeug geparkt hat, Geltung be-\nansprucht. Ihr verbotswidriges Parken stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 49 Abs. 3 Nr. \n4 StVO), wobei im konkreten Fall durch das ebenfalls verbotswidrige Gehwegparken ein \nweiterer Bußgeldtatbestand (§ 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO) verwirklicht wurde. \n \nErfüllt ist auch die zweite Tatbestandsalternative des § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG. Der \nVerstoß gegen die Vorschriften der StVO (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a und Abs. 4, 4a \nStVO in der am 30.11.2005 maßgeblichen Fassung) stellt gleichzeitig eine Störung der \nöffentlichen Sicherheit mit fortwirkender Gefahr dar. Diese bereits eingetretene Störung \nder öffentlichen Sicherheit geht über das gesetzliche Erfordernis der drohenden Gefahr \nhinaus. Einer zusätzlichen konkreten Gefährdung oder Behinderung der übrigen Ver-\nkehrsteilnehmer durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug bedarf es auf dieser Ebe-\nne nicht (Beschl. d. Senats vom 28.03.1995 – 1 B 10/95, n.v.; vgl. zum Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit sogleich). \n \nc. \nDer im Rahmen der Ersatzvornahme tätig gewordene Mitarbeiter des Stadtamts (Ver-\nkehrsüberwacher) handelte auch innerhalb seiner Befugnisse. Er wäre – bei Anwesenheit \nder Klägerin – befugt gewesen, gestützt auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG ihr gegenüber \ndas Wegfahren des Fahrzeugs zur Störungsbeseitigung zu verfügen. Insbesondere wäre \ner hierfür als Mitarbeiter des Stadtamts gemäß § 79 Abs. 2 BremPolG sachlich zuständig \ngewesen. Soweit die Klägerin meint, zuständig sei allein der Polizeivollzugsdienst, ist \ndies nicht zutreffend. Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BremPolG ist der Polizeivollzugsdienst bei \nder Gefahrenabwehr, soweit nichts anderes bestimmt ist, neben den Polizeibehörden nur \nfür Maßnahmen zuständig, die nach pflichtgemäßem Ermessen unaufschiebbar notwen-\ndig erscheinen. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedarf keiner Entscheidung, \ndenn die Regelung lässt die (originäre) Zuständigkeit des Stadtamts als Ortspolizeibe-\nhörde erkennbar unberührt. \n \n2. \nDie Anordnung der Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Das Gebot der Ver-\nhältnismäßigkeit, das sowohl nach dem bremischen Verwaltungsvollstreckungsrecht \n(§ 13 Abs. 2 BremVwVG) und dem bremischen Polizeirecht (§ 3 BremPolG) als auch \nbundesverfassungsrechtlich zu beachten ist, stellt weitere Anforderungen an Anordnung \nund Durchführung der Ersatzvornahme. Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Allerdings \nteilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch unter Verhältnismäßigkeits-\ngesichtspunkten rechtfertige allein das Parken in einem absoluten Halteverbot schon die \nAbschleppmaßnahme, nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nder sich der Senat bereits in der Vergangenheit angeschlossen hat und der er weiter \nfolgt, verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Nachteile, die mit einer \nAbschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem \nbezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen \nUmstände des Einzelfalles beurteilt (so die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend \nBVerwG Beschl. v. 18.02.2002 - 3 B 149/01, NJW 2002, 2122). Danach ist es zwar nicht \nausgeschlossen, dass grundsätzlich allein der Verstoß gegen eine Verkehrszeichenrege-\nlung die Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme begründet, wie dies etwa bei ei-\nnem unberechtigten Parken auf Behindertenparkplätzen (BVerwG Beschl. v. 27.05.2002 - \n\n \n- 7 - \n- 6 -\n3 B 67/02, VRS 103, 309; BVerwG Urt. v. 14.05.1992 - 3 C 3.90, BVerwGE 90, 189, \nBVerwG Beschl. v. 11.08.2003 - 3 B 74/03 – juris) oder an einem Taxenstand (BVerwG \nUrt. v. 09.04.2014 – 3 C 5.13, bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht) der Fall sein \nkann. Diese Fälle sind aber in erster Linie dadurch gekennzeichnet, dass die jederzeitige \nbestimmungsgemäße Nutzbarkeit der für die Sonderberechtigten vorgesehenen Parkflä-\nchen generell gesichert werden soll. Soweit dagegen mit dem Verkehrszeichen 283 ein \nabsolutes Halteverbot angeordnet wurde, liegt dem eine konkrete Verkehrssituation vor \nOrt zugrunde, die auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Einzelfallprüfung not-\nwendig macht, ob eine Abschleppmaßnahme gerechtfertigt ist. \n \nIm konkreten Fall bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der \nAbschleppmaßnahme. Die konkreten örtlichen Verhältnisse, die zum einen gerichtsbe-\nkannt sind und zum anderen anhand von zur Behördenakte genommenen Fotos doku-\nmentiert sind, zeichnen sich durch eine ungewöhnliche und teilweise auch unübersichtli-\nche Verkehrssituation aus. Sie ist dadurch bestimmt, dass im letzten Teilstück einer Ein-\nbahnstraße der Gegenverkehr zugelassen ist, soweit er die Tiefgarage befahren will. Die \nKlägerin wendete ihr Kraftfahrzeug in diesem Teilstück und parkte ihren Wagen entgegen \nder Fahrtrichtung der Einbahnstraße, obwohl sie die Tiefgarage nicht befahren wollte. Ihr \nabgestelltes Fahrzeug beeinträchtigte in dieser besonderen Verkehrssituation die Sicher-\nheit und Leichtigkeit sowohl des in entgegengesetzter Richtung verlaufenden Durch-\ngangsverkehrs, als auch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu der Tiefgaragenzufahrt, die sich \n– aus Sicht der Klägerin – unmittelbar vor dem Fahrzeug befand. Hinzukommt, dass die \nKlägerin teilweise auf dem Gehweg geparkt hat, der in seiner Funktion ebenfalls beein-\nträchtigt wurde. Für die Anordnung einer Abschleppmaßnahme würden diese Umstände \nbereits ausreichen. Vorliegend kommt allerdings hinzu, dass sich auf der anderen Fahr-\nbahnseite nur ein eingeschränktes Halteverbot befindet, wodurch unter anderem eine \nBelieferung der in der Gegend vorhandenen Gastronomie sichergestellt wird. Das Abstel-\nlen des Kraftfahrzeugs der Klägerin im absoluten Halteverbot hat mindestens zu einer \ndeutlichen Verengung der Fahrbahn geführt, die durch die Anordnung des absoluten Hal-\nteverbots gerade verhindert werden sollte. \n \nAuch die weiteren Einwände der Klägerin im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Ab-\nschleppmaßnahme greifen nicht durch. Dies gilt insbesondere soweit sie nach wie vor \nder Ansicht ist, sie hätte auf der Grundlage einer Halteranfrage zunächst telefonisch be-\nnachrichtigt werden müssen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \ngeklärt, dass ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerun-\ngen regelmäßig einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungs-\nversuchen entgegenstehen (BVerwG Beschl. v. 27.05.2002 – 3 B 67/02, VRS 103, 309; \nBeschl. v. 06.07.1983 - 7 B 182.82, DVBl. 1983, 1066). Daran ist festzuhalten. \n \n3. \nDie Klägerin ist auch kostenpflichtig im Sinne der Ermächtigungsgrundlage für den Kos-\ntenbescheid. Nach § 19 Abs. 3 BremVwVG fallen die Kosten einer Ersatzvornahme dem \n„Pflichtigen“ zur Last. „Pflichtiger“ im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, der verpflichtet \nwar, die im Wege der Ersatzvornahme ausgeführte vertretbare Handlung vorzunehmen \n(Urt. d. Senats v. 11.01.1977 – II BA 36/76, DAR 1977, S. 276). Die Klägerin war sowohl \nals Fahrerin als auch als Halterin ihres Fahrzeugs verpflichtet, das Fahrzeug wegzufah-\nren und damit die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beenden (vgl. zur Halterhaftung \nin diesem Zusammenhang Urt. d. Senats vom 17.12.1985 – 1 BA 71/85, DAR 1986, 159 \n= VRS Bd. 70, 392). \n \n4. \nDer Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Abschleppkosten i. H. v. 91,50 Euro sind \nvon der Beklagten verauslagt worden. Dass sie in ihrer Höhe unangemessen wären (vgl. \nhierzu OVG Sachsen Beschl. v. 30.01.2013 - 3 A 711/12 – juris Rn. 8), ist nicht ersicht-\nlich. Die Verwaltungsgebühr i. H. v. 55,00 Euro entspricht Ziffer 102.03 der Anlage zu § 1 \n\n \n \n- 7 -\nder Allgemeinen Kostenverordnung in der – bei Anwendung des Verwaltungszwangs – \nmaßgeblichen Fassung der ersten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Kosten-\nverordnung vom 02.03.2004 (Brem.GBl. S. 163). \n \nII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläu-\nfige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \nGründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-04-15/1-a-104-12","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-04-15/1-a-104-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364622","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.312885+00:00"}}