{"status":"available","doknr":"OLD364621","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-05-06","aktenzeichen":"1 D 142/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 142/12 \n \nNiedergelegt in unvollständiger \nFassung auf der Geschäftsstelle \nam 09.05.2014 \ngez. Gerhard \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nb e i g e l a d e n : \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie den ehrenamtlichen Richter Hüseyin \nAcar und die ehrenamtliche Richterin Marit Prott aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 6. Mai 2014 für Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außerge-\nrichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck-\nbar. Die Vollstreckung durch die Beigeladene setzt eine \nSicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betra-\nges voraus. Im Übrigen darf der Kläger die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Si-\ncherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger wendet sich als Anwohner gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die wesent-\nliche Änderung der in Bremerhaven-Speckenbüttel gelegenen Deponie „Grauer Wall“. \n \nEr ist Eigentümer eines Wohngrundstücks unter der Anschrift Straße . Das Grundstück \nbefindet sich ausgehend von der Deponie in südöstlicher Richtung. Es liegt im Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans Heilsberger Straße, der als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines \nWohngebiet festsetzt. Die Entfernung zum Deponiegelände (Toreinfahrt) beträgt 330 Meter. \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nDie Deponie „Grauer Wall“ wird seit den 1950er Jahren betrieben. Betreiberin der Anlage ist \nseit Mitte der 80er Jahre die Beigeladene. Auf der Deponie wurde bis 1977 neben Boden und \nBauschutt vorwiegend unbehandelter Hausmüll abgelagert. Mit Inbetriebnahme des Müllheiz-\nkraftwerks (MHKW) Bremerhaven wird die Deponie „Grauer Wall“ seit Mitte der 70er Jahre als \nDeponie für nicht abbaubare mineralische Abfälle betrieben (sog. Inertstoff-Deponie). Der Ab-\nlagerungsbereich der als Hügeldeponie angelegten Deponie weist in seiner Nord-\nSüderstreckung eine Länge von 820 Metern auf. Die maximale Breite in West-Ost-Richtung \nbeträgt ca. 320 Meter, wobei sich der Ablagerungsbereich in Richtung Norden stark verjüngt. \nDie gesamte derzeit in Betrieb befindliche Ablagerungsfläche beträgt ca. 20 ha. Die Deponie \nweist zurzeit eine Höhe von ungefähr 25 Metern auf. \n \nDie Deponie „Grauer Wall“ besteht aus einem Altdeponiekörper (Deponieabschnitt 1) und der \nso genannten Neuen Schüttfläche (Deponieabschnitt 2). Der Deponieabschnitt 1 verfügt nicht \nüber ein Basisabdichtungssystem und wird seit dem 16.07.2009 nicht mehr zur Ablagerung \nvon Abfällen benutzt. Der Deponieabschnitt 2 gliedert sich in zwei Unterabschnitte. Auf dem \nDeponieabschnitt 2.1, der als Monodeponie der Deponieklasse III betrieben wird, werden aus-\nschließlich Abfälle aus dem betriebseigenen MHKW der Beigeladenen abgelagert. Auf dem \nDeponieabschnitt 2.2 werden zugelassene Abfälle abgelagert, die den Zuordnungskriterien für \ndie Deponieklasse I entsprechen. \n \nIn der Vergangenheit fielen für die Deponie „Grauer Wall“ typischerweise jährliche Abfallmen-\ngen zwischen ca. 10.000 bis 50.000 Tonnen im Deponieklasse I-Bereich und ca. 10.000 bis \n25.000 Tonnen im Deponieklasse III-Bereich an. Seit dem Betrieb der Deponie als Inertstoff-\nDeponie werden auf ihr vor allem Rückstände aus dem MHKW Bremerhaven abgelagert, da-\nneben aber auch sonstige Abfälle (zum Beispiel Strahlsande aus der Werftindustrie). Als be-\ntriebseigene Abfälle (Rückstände aus dem MHKW) fallen insbesondere an: Filterstaub, der \ngefährliche Stoffe enthält (Abfallschlüsselnummer 19 01 13*; teilweise bezeichnet als „E-\nFilterstaub“) und Filterkuchen, der gefährliche Stoffe enthält (Abfallschlüsselnummer 19 01 05*; \nteilweise bezeichnet als „Kammerfilterschlamm“). Hierbei handelt es sich um Abfälle, die dem \nDeponieklasse III-Bereich zuzuordnen sind. Zur Abdeckung des Filterstaubs und des Filterku-\nchens wird aufbereitete Müllverbrennungsschlacke (MV-Schlacke, Abfallschlüsselnummer \n19 01 12) verwendet. Der Filterstaub, der aus einem feinkörnigen Material fester Konsistenz \nbesteht, wird im MHKW in Silos zwischengelagert und für den Transport zur Deponie beim \nBefüllen des Transportcontainers befeuchtet. Bei dem Filterkuchen handelt es sich um die \nRückstände aus dem Abwasser der mit einer Nasswäsche versehenen Rauchgasreinigung \ndes MHKW, in dem die ausgeschiedenen Schwermetalle in einer stabilen schwer wasserlösli-\nchen Bindung vorliegen und der zum Zwecke der Entwässerung gepresst wird. Der Entwässe-\nrungsgrad beträgt zuletzt ca. 50 %. \n \nFür die Deponie bestehen zwei bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse. Mit Planfeststel-\nlungsbeschluss für die Erweiterung der Deponie Grauer Wall vom 15.06.1983 wurde die Ge-\nsamtfläche der Deponie planfestgestellt. Durch Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.1990 \nwurden die zugelassenen Abfallarten erweitert. \n \nDer Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.1990 enthält auf Seite 4 zur Luftreinhaltung folgen-\nde Auflagen: \n \n„1.5.2 \nDer Deponiebetrieb ist so zu führen, daß es zu keiner sichtbaren Stau-\nbentwicklung kommt. \n \n1.5.3 \nAsbest oder asbesthaltige Stoffe dürfen nur in nicht staubender Form \nangenommen werden. Ein Verschleppen des Materials ist zu verhindern. \n \n \n1.5.4 \nAsbesthaltiges Material muß soweit wie möglich von der nächsten Wohn-\nbebauung entfernt auf der Deponie abgelagert werden. \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\n1.5.5 \nFeinkörnige Stoffe müssen nach ihrer Ablagerung so fixiert bleiben, daß \ndiese weder verweht noch verschleppt werden können. \n \n1.5.6 \nFeinkörnige Stoffe, die weder nassmechanisch oder chemisch so zu fixie-\nren sind, daß sie nicht verwehen können, dürfen nicht abgelagert werden, \nauch dann nicht, wenn sie staubdicht umhüllt sind.“ \n \n \n \nAm 19.03.2010 beantragte die Beigeladene die Änderung der Planfeststellung gemäß § 31 \nAbs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung \n(KrW-/AbfG) für die Deponie „Grauer Wall“. Gegenstand des Änderungsantrags ist insbeson-\ndere die Einteilung der Deponie in unterschiedliche Ablagerungsbereiche (insgesamt fünf De-\nponieabschnitte) mit Festlegung der in jedem Deponieabschnitt zulässigen Abfälle, die Stillle-\ngungsmaßnahmen der Deponieabschnitte 1 und der auf der Westseite der Deponie gelegenen \nDeponieabschnitte 2.1 und 2.2 sowie der Errichtung von drei neuen Deponieabschnitten auf \ndem bestehenden Abfallkörper mit einer damit einhergehenden Erhöhung der Abfalleinlage-\nrung um weitere 1,6 Mio m3. Dies entspreche – je nach Abfallaufkommen – einer Deponielauf-\nzeit von mindestens 20 Jahren. Erreicht werden soll dies insbesondere durch eine Erhöhung \ndes Deponiekörpers auf ein Niveau von etwa 50 Metern. Bei den neu zu errichtenden Depo-\nnieabschnitten handelt es sich um die Deponieabschnitte 3, 4 und 5, auf denen Abfälle abge-\nlagert werden sollen, die teilweise der Deponieklasse I und teilweise der Deponieklasse III ent-\nsprechen. Weiter ist Gegenstand des Änderungsantrags die Ausstattung der neu zu errichten-\nden Deponieabschnitte mit einer Basisabdichtung, die gleichzeitig die Oberflächenabdichtung \nder bereits bestehenden Deponieabschnitte darstellt (so genannte Mehrfach-Funktionale-\nAbdichtung „MFA“) sowie die Aufbringung eines Oberflächenabdichtungssystems an den Stel-\nlen, an denen der Altdeponiekörper nicht überbaut wird bzw. – nach Verfüllung – auf den neu \nzu errichtenden Deponieabschnitten. Gegenstand des Antrags ist zuletzt eine umfangreiche \nNeuregelung des Entwässerungssystems. \n \nNicht Gegenstand des Änderungsantrags ist der laufende Deponiebetrieb. Wie bereits zuvor \nsoll die Deponie Deponieabschnitte der Deponieklasse I und der Deponieklasse III beinhalten. \nUnverändert soll auch die durchschnittliche jährliche Gesamtabfallmenge bleiben. Ebenfalls \nunverändert bleibt der Geräteeinsatz zur Anlieferung und zum Einbau der Abfälle. \n \nDer Antrag beinhaltet ferner keine Änderungen im Hinblick auf die Grundfläche der Deponie. \n \nNicht Gegenstand des Änderungsantrags ist die so genannte Ostflanke der Deponie, die be-\nreits seit Anfang der 80er Jahre nicht mehr als Deponie betrieben wird. Sie ist inzwischen be-\nwaldet. Nach Ansicht der Beklagten richten sich die Anforderungen an die Sicherung der Ost-\nflanke (ausschließlich) nach dem Bodenschutzrecht. \n \nEbenfalls nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist das so genannte Zwischenla-\nger, das derzeit auf dem noch nicht errichteten Deponieabschnitt 5 betrieben wird. Die Beklag-\nte erlaubte den Betrieb eines Abfallzwischenlagers gemäß §§ 4, 19 Bundesimmissionsschutz-\ngesetz (BImSchG) mit Bescheid vom 24.03.2009. Das Lager dient der Zwischenlagerung sol-\ncher Abfälle für die Dauer von nicht mehr als einem Jahr, die für die Verbrennung im MHKW \nvorgesehen sind, deren Verbrennung aber, aufgrund von Revisionszeiten oder im Fall von Be-\ntriebsstörungen, nicht sofort erfolgen kann. Unter den für das Zwischenlager vorgesehen Abfäl-\nlen befinden sich auch Siedlungsabfälle. \n \nGegenstand des Planfeststellungsverfahrens waren insbesondere Fragen des Wasserschut-\nzes. Zur Frage der Staubbelastung wurde ein Gutachten des TÜV-Nord Umweltschutz (Dipl.-\nIng. Volker L. ) vom 18.02.2010 eingeholt. Ergebnis der nach der TA Luft durchgeführten \nStaubprognose war, dass die Irrelevanzgrenzen für Schwebstaub (PM10, sog. Feinstaub) und \nfür Staubniederschlag (sog. Grobstaub) an fast allen im Umkreis der Deponie gelegenen Beur-\nteilungspunkten unterschritten würden. Im Hinblick auf den Staubniederschlag gelte dies nicht \nfür zwei Beurteilungspunkte in nördlicher Richtung (Beurteilungspunkte B2 und B6). Allerdings \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nunterschreite auch insoweit die Gesamtbelastung als Summe aus der vorhandenen Belastung \nund der Zusatzbelastung durch den Betrieb der Deponie den in der TA Luft vorgesehenen Im-\nmissionswert nach Ansicht des Gutachters deutlich. Mit Datum vom 19.10.2010 nahm Herr L. \neine Neuberechnung der Zusatzbelastung auf der Grundlage des (nunmehr als vom Deut-\nschen Wetterdienst für repräsentativ festgelegten) Windjahrs 2006 (anstelle des Windjahrs \n2003) vor. Im Hinblick auf die Irrelevanzgrenzen führte die neu durchgeführte Ausbreitungs-\nrechnung insoweit zu Veränderungen beim Staubniederschlag, als nunmehr an zwei weiteren \nBeurteilungspunkten die Zusatzbelastung die Irrelevanzgrenze überschritt. Im Hinblick auf den \nSchwebstaub blieb es danach bei einer Unterschreitung der Irrelevanzgrenze an allen Beurtei-\nlungspunkten. \n \nFragen der Staubbelastung waren im weiteren Planaufstellungsverfahren insoweit Gegen-\nstand, als die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen als Arbeits- und Immissionsschutzbehörde \nim Rahmen der Behördenbeteiligung zunächst eine ergänzende Untersuchung im Hinblick auf \ndie bei der Herstellung der Deponiebetriebswege verwendete MV-Schlacke forderte. Die Bei-\ngeladene gab daraufhin beim Institut für Gefahrstoff-Forschung der Berufsgenossenschaft \nRohstoffe und chemische Industrie (IGF) an der Universität Bochum ein Gutachten zur Unter-\nsuchung des Staubungsverhaltens der Schlackerückstände in Auftrag. Das IGF kam in seinem \nBericht vom 04.03.2011 zu dem Ergebnis, dass die Staubungsneigung der Schlacke bei einer \nGutfeuchte von 13,70 % als „staubarm (very low)“ einzustufen sei. Die Gewerbeaufsicht ver-\nzichtete vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses gegenüber der Planfeststellungsbehörde auf \neine weitergehende Staubprognose und forderte stattdessen in den Planfeststellungsbe-\nschluss aufzunehmende Auflagen im Hinblick auf den Feuchtegehalt der Schlacke bzw. die \nBeschaffenheit und Bewässerung der Fahrwege. \n \nDas Vorhaben wurde am 01.04.2010 im Amtsblatt (Brem.ABl. S. 223) und am 03.04.2010 in \nder Nordsee-Zeitung amtlich bekanntgemacht. Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom \n12.04.2010 bis zum 11.05.2010 öffentlich zur Einsichtnahme aus. \n \nMit Schreiben vom 16.05.2010 machten der Kläger und seine Ehefrau Einwendungen gegen \ndas Vorhaben geltend. Der Plan beinhalte eine Erweiterung auf die Deponieklasse III und eine \nVerdoppelung der Höhe der Deponie. Sie befürchteten eine konkrete Gefahr für die Gesund-\nheit der Bürger, die in der Nähe der Deponie wohnten. Ihre Lebensqualität werde beeinträch-\ntigt. Befürchtet werde auch ein Absinken der Grundstückswerte. Es bestehe die Gefahr eines \nausufernden Mülltourismus. Insgesamt wurden von über 2.000 Personen Einwendungen erho-\nben, wobei der größte Teil sich der Sammeleinwendung einer Bürgerinitiative, die mit dem Ziel \nder Verhinderung einer Deponierweiterung gegründet wurde, anschloss. \n \nAm 13. und 14.12.2010 fand in Bremerhaven der Erörterungstermin statt. Auf die Ergebnisnie-\nderschrift, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist (Anlage 17), wird Bezug ge-\nnommen. \n \nAm 08.05.2012 erteilte die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Planfest-\nstellungsbeschluss im Planfeststellungsverfahren für die wesentliche Änderung der Deponie \n„Grauer Wall“. In dem Planfeststellungsbeschluss heißt es, die Regelungen der bestehenden \nBescheide betreffend die Deponie Grauer Wall würden unverändert fortgelten, soweit sie nicht \ndurch Regelungen dieses Planfeststellungsbeschlusses verdrängt würden (S. 12, Ziffer IV.). Im \nHinblick auf die Frage der Staubbelastung stellte der Änderungsplanfeststellungsbeschluss \ndas Fachgutachten Staub vom 18.02.2010 des TÜV Nord Umweltschutz sowie das Gutachten \ndes Instituts für Gefahrstoff-Forschung von der Universität Bochum zum Staubungsverhalten \nder MV-Schlacke vom 04.03.2011 als Planunterlagen fest (Anlagen 5 und 20). Zudem enthält \ner folgende Auflagen zur Luftreinhaltung (S. 21): \n \n„4.1 \nFür die zur Abdeckung von Filterstäuben und Schlämmen zum Einsatz kommende \nMV-Schlacke ist eine Gutfeuchte von mindestens 17 Masseprozent zu gewährleis-\nten. \n \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n4.2 \nDie Abwurfhöhen durch LKW, Radlader und Bagger sind zu minimieren. \n \n4.3 \nLKWs, die staubende Güter transportieren, sind abzudecken. \n \n4.4 \nDie nicht temporär eingerichteten Fahrwege auf dem Betriebsgelände sind aus \neinem staubfreien Belag (z.B. Asphalt, Beton oder Betonformstein) herzustellen. \nDie Wege sind nach Bedarf regelmäßig zu reinigen. Temporäre Fahrwege aus MV-\nSchlacke sind bei der Erkennung von freiwerdenden Staubemissionen zu bewäs-\nsern. \n \n4.5 \nStaubende Abfälle sind sofort nach ihrem Einbau mit geeigneten Materialien abzu-\ndecken.“ \n \nDer Kläger hat gegen den Planfeststellungsbeschluss am 31.05.2012 Klage erhoben und ei-\nnen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt, über den das Gericht \nauf Bitten des Klägers zunächst nicht entschieden hat. Er wendet sich mit seiner Klage in ers-\nter Linie gegen die vom TÜV Nord erstellte Staubprognose, die er für fachlich fehlerhaft hält. \n \nEr beantragt, \nden Planfeststellungsbeschluss vom 08.05.2012 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \nden Klagantrag vom 29.05.2012, den Planfeststellungsbeschluss für die wesentliche \nÄnderung der Deponie „Grauer Wall“ vom 08.05.2012 aufzuheben, zurückzuweisen. \n \nDie Beigeladene beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nBeklagte und Beigeladene verteidigen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss. Die Bei-\ngeladene hat im gerichtlichen Verfahren vom TÜV Nord durch Herrn Dipl.-Ing. L. einen so \ngenannten Ergänzungsbericht vom 18.12.2012 über die Staubimmissionen durch die Deponie \n„Grauer Wall“ erstellen lassen. Grundgedanke dieses Ergänzungsberichts sei es, durch eine \nstarke Überhöhung der Ausgangsparameter für die Ausbreitungsrechnung jenseits realisti-\nscher Betriebsabläufe die bisherige Prognose zu stützen. \n \nDer Kläger hat auf die Ausführungen der Beklagten und der Beigeladenen zur Staubprognose \nerwidert, indem er eine gutachtliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. Christian T. vom Institut \nfür Ökologie und Politik GmbH (Ökopol) vom 15.03.2013 zu der im Planfeststellungsverfahren \neingeholten Immissionsprognose des TÜV Nord vorgelegt hat, die sich im Einzelnen mit der \nbisherigen Prognose des Dipl.-Ing. L. auseinandersetzt. Beide haben im weiteren gerichtli-\nchen Verfahren noch einmal Stellung genommen (Schreiben des Dipl.-Ing. L. vom \n21.05.2013 und Schreiben des Dipl.-Ing. T. vom 09.09.2013) und dabei ihre Standpunkte \nvertieft. \n \nDas Oberverwaltungsgericht hat beide Gutachter in der mündlichen Verhandlung am \n06.05.2014 angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ver-\nwiesen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des angegriffenen Planfeststellungs-\nbeschlusses sowie die Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen der Diplom-Ingenieure L. \nund T. . \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Anfechtungsklage des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. \n \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nA. \nDie Anfechtungsklage ist zulässig. \n \nDas Oberverwaltungsgericht ist für die gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss \nvom 08.05.2012 gerichtete Klage in erster Instanz zuständig, weil auf der Deponie \n„Grauer Wall“ (teilweise) gefährliche Abfälle abgelagert werden. Die erstinstanzliche Zu-\nständigkeit folgt insoweit aus § 48 Abs. 1 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 41 KrW-/AbfG, § 3 Abs. 1 \nSatz 1 Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV); jeweils in der bei Kla-\ngeerhebung maßgeblichen Fassung. \n \nDer Kläger ist insoweit im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, als er geltend \nmacht, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in seinen Rechten verletzt zu \nsein. Er wohnt im Einwirkungsbereich der Deponie und befürchtet durch deren Betrieb \ndie Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Er kann sich damit auf § 32 Abs. 1 Nr. 4 \nKrW-/AbfG berufen, wonach der Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG \nnur erteilt werden darf, wenn keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen \nzu erwarten sind. \n \nB. \nDie Anfechtungsklage ist nicht begründet. \n \nDer angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \nEr verstößt nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, auf deren Verletzung sich der Kläger \nmit der Folge der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO) berufen kann. \n \nDie gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses ist von vornherein begrenzt. \nDer Kläger kann nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen des materiellen und \ndes Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten \nPrivatbelange rügen. Einen Anspruch auf eine vollständige gerichtliche Überprüfung der \nPlanungsentscheidung hat lediglich derjenige, der von ihr mit enteignungsrechtlicher Vor-\nwirkung betroffen wird (grundlegend hierzu BVerwGE 67, 74, 76; BVerwG NVwZ 2007, 445, \n446); das ist hier nicht der Fall. \n \nDes Weiteren kann der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss mit Aussicht auf Er-\nfolg lediglich Gesichtspunkte vorbringen, die seinen Regelungsgehalt betreffen. Die in der \nVergangenheit für die Deponie „Grauer Wall“ erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse sind \nbestandskräftig geworden. Ihre Regelungen gelten unverändert fort, soweit sie nicht durch \nRegelungen des hier angegriffenen Änderungsplanfeststellungsbeschlusses verdrängt wer-\nden (vgl. S. 12 Ziffer IV. des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses). Sie sind nicht Ge-\ngenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BVerwG Beschl. v. 28.07.1993 – 7 B 49/93, \njuris Rn. 4; Beschl. v. 04.07.2012 – 9 VR 6/12 – juris Rn. 12 m.w.N.). \n \nDer Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 08.05.2012 verletzt keine den Kläger schüt-\nzende Rechtsvorschrift. Es sind insoweit weder Verfahrensfehler (I.), noch materielle \nRechtsfehler (II.) ersichtlich. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist insoweit das Kreislaufwirt-\nschafts- und Abfallgesetz vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 5 \ndes Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986). \n \nI. \nDer Planfeststellungsbeschluss leidet entgegen der Ansicht des Klägers nicht an formellen \nMängeln (Verfahrensfehlern). Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verwaltungs-\nverfahren ergeben sich vorliegend aus dem Bundesrecht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). \nDer Kläger rügt eine Verletzung des § 73 Abs. 8 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz \n(VwVfG) mit der Begründung, der Planfeststellungsantrag sei nach dem Erörterungstermin \nam 13./14.12.2010 wesentlich geändert worden, so dass ein neues Beteiligungsverfahren \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nhätte eingeleitet werden müssen. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein ausgelegter Plan \ngeändert werden soll und dadurch Belange Drittbetroffener erstmals oder stärker als bisher \nberührt werden. In einem solchen Fall ist den Drittbetroffenen die Änderung mitzuteilen und \nihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu \ngeben. \n \nDie Beklagte hat nicht gegen § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG verstoßen. Zutreffend ist zwar, \ndass die Planunterlagen nach Durchführung des Erörterungstermins teilweise geändert \nwurden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass hierdurch die Belange des Klägers erstmals oder \nstärker als bisher berührt worden sind. Anlass für seine erneute Beteiligung bestand des-\nhalb nicht. \n \n1. \nDies gilt zunächst im Hinblick auf den Katalog zugelassener Abfallarten, die auf der Depo-\nnie abgelagert werden dürfen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, die Änderung des Abfall-\nartenkatalogs im Planfeststellungsverfahren sei nicht mit einer veränderten Schadstoffbreite \noder einem erhöhten Schadstoffmassestrom verbunden. Dies deckt sich mit den Angaben \nder Beigeladenen, die darauf hingewiesen hat, die Erweiterung des Katalogs gehe nicht mit \nMengenveränderungen hinsichtlich der abzulagernden Abfälle der Deponieklassen I und III \neinher. Dass (auch weiterhin) eine Ablagerung von Deponieklasse III-Abfällen beabsichtigt \nsei, habe bereits dem ursprünglichen Antrag entsprochen. Vor diesem Hintergrund ist nicht \nersichtlich, dass die nachträglich erfolgten Veränderungen im Hinblick auf die zugelassenen \nAbfallarten die Belange des Klägers stärker als bisher berühren. Soweit der Kläger befürch-\ntet, die Änderung im Abfallkatalog gehe einher mit einer Öffnung der Deponie für gefährli-\nche Abfälle, die nicht in Bremerhaven anfallen, ist hierfür nichts ersichtlich. Die Herkunft der \nAbfälle ist Gegenstand des (planfestgestellten) Einzugsgebietes der Deponie (vgl. hierzu \nZiffer 2.17 auf S. 19 des Planfeststellungsbeschlusses). Insoweit hat es keine Änderungen \nwährend des Verwaltungsverfahrens gegeben. \n \n2. \nSoweit der Kläger lediglich pauschal rügt, es habe nachträglich Veränderungen hinsichtlich \nder Liste der Deponie-Ersatzbaustoffe, der Aufteilung der Deponieabschnitte 2 und 4 in \n2.1/2.2 und 4.1/4.2 und der Betriebszeiten gegeben, sind Verfahrensfehler ebenfalls nicht \nersichtlich. \n \na. \nDer Planfeststellungsbeschluss enthält keine Liste der Deponieersatzbaustoffe (vgl. zur \nDefinition § 2 Nr. 13 Deponieverordnung, DepV). Es heißt dort auf S. 19 unter Ziffer 2.15 \nlediglich, Deponieersatzbaustoffe müssten aus bautechnischer Sicht geeignet sein und \nArt und Menge der angenommenen und eingebauten Deponieersatzbaustoffe seien zu \ndokumentieren und auf Verlangen der Abfallbehörde vorzulegen. Dies geht zurück auf \nden Hinweis der Beigeladenen gegenüber der Planfeststellungsbehörde, wonach die zum \nZeitpunkt der jeweiligen Bauausführung jeweils verfügbaren Deponieersatzbaustoffe so-\nwie deren Eignung derzeit nicht abschätzbar seien und je nach aktueller Marktsituation \ndeutlichen Schwankungen insbesondere bezüglich des Anfalls, der Zusammensetzung \nund des Preises unterlägen (vgl. das zusammenfassende Schreiben des Planungsbüros \nvom 15.11.2010; Band I Blatt 358 ff. der Behördenakten). In den Antragsunterlagen sei \ndeswegen eine konkrete Benennung nicht erfolgt. Vielmehr erfolge im Vorfeld der bauab-\nschnittsweisen Herstellung eine konkretisierte Anzeige gegenüber der Behörde entspre-\nchend der Vorschriften der DepV. Hierauf bezieht sich auch das Schreiben der Beigela-\ndenen vom 08.02.2011, das als Anlage 21 planfestgestellt wurde. Ein Verfahrensfehler ist \nnicht ersichtlich. Aus dem pauschalen Einwand des Klägers erschließt er sich nicht. \n \nb. \nDie Rüge des Klägers, die im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens erfolgte Unterteilung \nder Deponieabschnitte 2 und 4 hätte eine erneute Beteiligung notwendig gemacht, greift \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nnicht durch. Beklagte und Beigeladene haben zu dieser Unterteilung im Einzelnen nach-\nvollziehbar Stellung genommen. Die Beigeladene hat insbesondere darauf hingewiesen, \ndass die Unterteilung der Deponieabschnitte – im Vergleich zu den ursprünglichen An-\ntragsunterlagen – mit einer Verkleinerung der Deponieklasse III-Abschnitte einhergegan-\ngen sei. Eine stärkere Betroffenheit der klägerischen Belange ist vor diesem Hintergrund \nnicht erkennbar. \n \nc. \nDies gilt zuletzt auch im Hinblick auf den (ebenfalls nur pauschal geltend gemachten) \nEinwand des Klägers, die Betriebszeiten seien nachträglich geändert worden. Die Be-\ntriebszeiten der Deponie sind nach dem Planfeststellungsbeschluss reglementiert (S. 22, \nZiffer 5.2). Der Planfeststellungsbeschluss nimmt insoweit Bezug auf das Fachgutachten \nLärm vom 02.02.2010, das zugleich als Anlage 6 planfestgestellt wurde. Der Kläger legt \nnicht dar, inwieweit im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens Änderungen erfolgt sind, die \nseine Belange berühren. \n \nII. \nMaterielle Rechtsfehler, die vom Prüfungsgegenstand des Gerichts umfasst sind, sind nicht \nerkennbar. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit zunächst § 32 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 \nKrW-/AbfG, weil sich die Kritik des Klägers in erster Linie gegen die dem Änderungsplan-\nfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Immissionsprognose richtet (1.). Eine Verletzung \nseines daneben bestehenden Anspruchs auf eine (im Hinblick auf seine Belange) fehler-\nfreie Abwägung macht er nicht geltend. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich \n(2.). \n \n1. \nNach § 32 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 KrW-/AbfG in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung \n(vgl. nunmehr inhaltsgleich § 36 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 KrWG) darf der Planfeststellungsbe-\nschluss nur erteilt werden, wenn keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines ande-\nren zu erwarten sind, es sei denn, sie können durch Auflagen oder Bedingungen verhütet \noder ausgeglichen werden oder der Betroffene widerspricht ihnen nicht. \n \nDer Vorschrift kommt bereits nach ihrem Wortlaut Drittschutz zu (vgl. nur Mann in Ver-\nsteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 36 Rn. 50; vgl. zu dieser Vorschrift – bzw. \nzu § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Abfallgesetz als Vorgängervorschrift – bereits BVerwG DÖV \n1980, 133, 135; BVerwGE 85, 44, 49). Allerdings hindert § 32 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG die \nErteilung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses schon deshalb nicht, weil nachteilige \nWirkungen auf ein Recht des Klägers nicht zu erwarten sind. \n \na. \nDer Kläger macht mit seiner Klage in erster Linie geltend, die Beklagte habe die Frage der \nStaubbelastung, die von der Deponie ausgehe, unzutreffend gewürdigt und dadurch seine \nRechte verletzt. Dieser Einwand greift nicht durch. Er ist mit der Geltendmachung dieser \nRüge allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sein Einwendungsschreiben zu \nvage geblieben ist und eine Selbstbetroffenheit nicht ausreichend erkennen lässt (aa.). In \nder Sache ist aber für eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten nichts ersichtlich \n(bb.). \n \naa. \nDer Kläger ist mit der Geltendmachung seines Einwands, der Planfeststellungsbeschluss \nberücksichtige die Frage der Staubbelastung nicht ausreichend, nicht ausgeschlossen. \n \nAus Gründen der Verfahrensbeschleunigung sowie der Rechtssicherheit der Planungsent-\nscheidung verlangt das Gesetz von den Planbetroffenen, Einwendungen bereits im Verwal-\ntungsverfahren geltend zu machen. Versäumen sie dies, können sie sich auf solche Ein-\nwendungen in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht mehr erfolgreich \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nberufen. § 34 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG bestimmt, dass \nmit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf be-\nsonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (sog. materielle Präklusion). \n \nDie Einwendungsfrist beträgt gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach Ablauf \nder Auslegungsfrist. Sie endete vorliegend am 25.05.2010. Auf die Rechtsfolge eines Ein-\nwendungsausschlusses hat die Planfeststellungsbehörde hingewiesen, wie es § 73 Abs. 4 \nSatz 4 VwVfG verlangt. \n \nDer Kläger hat mit Schreiben vom 16.05.2010 beim Stadtplanungsamt Bremerhaven Ein-\nwendungen erhoben. Dieses Schreiben eröffnet ihm die Möglichkeit, die Frage von Ge-\nsundheitsgefahren durch Staubimmissionen im gerichtlichen Verfahren einer Kontrolle zu \nunterziehen. Soweit die Beigeladene hiergegen einwendet, das Schreiben sei zu vage for-\nmuliert und lasse eine Selbstbetroffenheit nicht hinreichend erkennen, folgt dem das Ober-\nverwaltungsgericht nicht. \n \nInhaltlich dürfen an die Substantiierungslast privater Einwender keine zu hohen Anforde-\nrungen gestellt werden, um den hinter dem Einwendungsausschluss stehenden Konflikt \nzwischen Verfahrensbeschleunigung auf der einen Seite und dem Gebot der Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes auf der anderen Seite nicht einseitig zu Lasten der betroffenen \nBürgerinnen und Bürger aufzulösen. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht insoweit in \nseiner ständigen Rechtsprechung in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesver-\nfassungsgericht genügt es, wenn die Einwendungen in groben Zügen erkennen lassen, \nwelche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet \nwerden (BVerfG Beschl. v. 08.07.1982 – 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82, 117 f.; vgl. zu-\nsammenfassend z. B. BVerwG NVwZ 2008, 678, 679 f.). Dabei haben sich die Darlegungs-\nanforderungen zu orientieren an den Möglichkeiten betroffener Laien (BVerwG NVwZ 2012, \n180, 182). \n \nDer Kläger hat in seinem Einwendungsschreiben – neben eher allgemeinen und teilweise \nauch abfallpolitischen Erwägungen – auch geltend gemacht, er befürchte eine „konkrete \nGefahr für die Gesundheit der Bürger, die in unmittelbarer und, bei der Höhe des geplanten \nProjektes, auch in mittelbarer Nähe zur Deponie wohnen.“ Er benennt hiermit das Rechts-\ngut, das er für gefährdet hält. Dass der Kläger nicht ausdrücklich auf die (befürchtete) Ge-\nfahr durch Staubimmissionen hingewiesen hat, ist im vorliegenden Fall unschädlich, weil \nsich die Art der Beeinträchtigung insoweit (noch) hinreichend deutlich aus dem Gesamtzu-\nsammenhang ergibt. Die Bedenken der Anwohner konzentrierten sich in der das Planfest-\nstellungsverfahren eng begleitenden und in den Behördenakten dokumentierten öffentli-\nchen Diskussion von Anfang an auf die geltend gemachte Staubbelastung, die zudem im \nHinblick auf eine mögliche Drittbetroffenheit durch den Betrieb einer Mülldeponie für mine-\nralische Abfälle die naheliegende Form der Beeinträchtigung ist. Es erschiene dem Senat \nim Angesicht des grundrechtlich verbürgten Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechts-\nschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) übermäßig formal, vor dem Hintergrund des Gesamtzusam-\nmenhangs, in dem das Einwendungsschreiben steht, dem Kläger entgegenzuhalten, er \nhabe nicht ausdrücklich auf die Staubbelastung als Grund für die befürchtete Gesundheits-\ngefahr hingewiesen. Eine hinreichende Selbstbetroffenheit kann dem Einwendungsschrei-\nben entgegen der Ansicht der Beigeladenen bereits deshalb ohne weiteres entnommen \nwerden, weil der Kläger es unter seiner Wohnanschrift verfasst hat, wodurch er sich als \nAnlieger zu erkennen gegeben hat. \n \nbb. \nIn der Sache selbst hat die Beklagte § 32 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 KrW-/AbfG nicht dadurch \nverletzt, dass im Verwaltungsverfahren die von dem Deponiebetrieb ausgehende Immissi-\nonsbelastung nicht ausreichend ermittelt und dementsprechend nur unzureichend berück-\nsichtigt worden ist. \n \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nDie Planfeststellungsbehörde hat die von dem Kläger insbesondere geltend gemachten \nStaubimmissionen unter die dem Wohl der Allgemeinheit dienende Erteilungsvorausset-\nzung des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstb. a i. V. m. § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG geprüft \n(Erteilungsvoraussetzung der fehlenden gesundheitlichen Beeinträchtigung, vgl. S. 43/44 \ndes Planfeststellungsbeschlusses). Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anforderun-\ngen der TA Luft eingehalten würden. Gefahren für die Gesundheit der Menschen sowie \nschädliche Umwelteinwirkungen durch Staubimmissionen infolge des Deponiebetriebs wür-\nden für die Umgebung ausgeschlossen. Bei der Frage, ob die Erteilung des Planfeststel-\nlungsbeschlusses das Allgemeinwohl beeinträchtige, weil der Betrieb der Deponie schädli-\nche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen herbeiführen würde (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 \nBuchstb. a i. V. m. § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 KrW-/AbfG), hat sie auf diese Beurteilung ver-\nwiesen (S. 47). Die fehlende Erwartung der nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines \nanderen im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG hat sie sodann festgestellt (S. 50 unter \nZiffer 3.1.4.). Bei der Würdigung der erhobenen Einwendungen hat sie noch einmal zur \nFrage der Staubimmissionen Stellung genommen (S. 55/56 unter Ziffer 4.1). \n \nImmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nach-\nteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizu-\nführen, sind als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG nachtei-\nlige Wirkungen auf Rechte Dritter, wie sie gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 KrW-/AbfG bei \nder Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG zu berück-\nsichtigen sind. Für die Beurteilung, ob Luftschadstoffe schädliche Umwelteinwirkungen im \nSinne von § 3 Abs. 1 BImSchG sind, kann unter anderem auf die Technische Anleitung zur \nReinhaltung der Luft (TA Luft) in entsprechender Anwendung zurückgegriffen werden, de-\nren Immissionswerte die Zumutbarkeitsgrenze kennzeichnen, bei deren Überschreitung der \nPlanbetroffene nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen ver-\nlangen kann (Mann in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 36 Rn. 40 f.). \n \nDie nur entsprechende Anwendung der TA Luft folgt bereits aus dem Umstand, dass sie \nsich zunächst nur auf (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige Anlagen be-\nzieht, worauf die Beigeladene zutreffend hingewiesen hat. Bei der Deponie „Grauer Wall“ \nhandelt es sich nicht um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG i. V. m. \nder 4. BImSchV in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Fassung. \nDamit gilt Nr. 1 Abs. 5 TA Luft, wonach im Hinblick auf nicht genehmigungsbedürftige Anla-\ngen zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen (nur) \ndie in Nr. 4 TA Luft festgelegten Maßstäbe herangezogen werden dürfen. Die Anwendung \ndarf also nicht schematisch erfolgen (vgl. hierzu Hansmann in Landmann/Rohmer, Umwelt-\nrecht, Band IV, 3.2 TA Luft Nr. 1 Rn. 11). \n \nDie Einwände des Klägers ergeben keine Hinweise darauf, dass zu seinem Nachteil die in \nder TA Luft enthaltenen Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen \ndurch Luftverunreinigungen verkannt wurden. \n \nDie Beurteilung der Planfeststellungsbehörde beruht zum einen auf dem Ergebnis einer \nvom TÜV Nord Umweltschutz erstellten Immissionsprognose, die die Zusatzbelastung \ndurch die Deponie teilweise als irrelevant ermittelt und im Übrigen feststellt, dass die Im-\nmissionswerte deutlich unterschritten werden (a). Sie nimmt darüber hinaus Bezug auf das \nGutachten des Instituts für Gefahrstoff-Forschung der Universität Bochum zum Staubungs-\nverhalten der MV-Schlacke, die zur Abdeckung von Filterstäuben und Schlämmen zum \nEinsatz kommt (b). Auf der Grundlage dieser Gutachten werden im Planfeststellungsbe-\nschluss verschiedene Auflagen zur Luftreinhaltung getroffen, die darauf abzielen, schädli-\nche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auszuschließen (c). Die Kritik des \nKlägers an diesem Schutzkonzept sowie seiner gutachterlichen Grundlage überzeugt den \nSenat nicht (d). \n \n(a) \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nDer von dem Dipl.-Ing. L. erstellten Immissionsprognose des TÜV Nord Umweltschutz \nvom 18.02.2010 lag als Aufgabenstellung die Erstellung einer Staubprognose für die Depo-\nnie „Grauer Wall“ zur Berechnung und Bewertung der Staubimmissionen als Schwebstaub \n(PM10) und Staubniederschlag ohne Staubinhaltsstoffe zugrunde. Im Rahmen der Anla-\ngenbeschreibung legt der Gutachter hinsichtlich der Abfalllieferungen die Mengenangaben \nfür das Jahr 2008 zugrunde (26.000 Tonnen). \n \nFür die eigentliche Staubprognose geht der Gutachter wie folgt vor: \n \nZunächst unterscheidet er als Quelle für Staubemissionen den Umschlag, die Fahrbewe-\ngungen und die Haldenabwehungen. \n \nFür die Emissionen durch den Umschlag legt er die VDI-Richtlinie 3790 Blatt 3 (Emissionen \nvon Gasen, Gerüchen und Stäuben aus diffusen Quellen – Lagerung, Umschlag und \nTransport von Schüttgütern) zugrunde, wobei er die Staubneigung der Schüttgüter mit \nschwach staubend angesetzt hat. Er begründet dies mit der Erwägung, das auf einer De-\nponie zu verarbeitende Schüttgut sei nicht homogen. Hierunter seien auch nicht staubende \nGüter (Glas, Verpackungen), so dass die Annahme „schwach staubend“ für die Gesamt-\nmenge der Abfälle eine Annahme zur sicheren Seite sei. Er bezeichnet als Gesamtmenge \nstaubender Abfälle insgesamt 36.000 Tonnen im Jahr, weil er das Zwischenlager, das nicht \nGegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist, ebenfalls berücksichtigt. \n \nHinsichtlich der Emissionsquelle Fahrbewegungen entstünden Staubemissionen durch \nAufwirbelungen, die durch die Fahrbewegungen aufgrund von Transportvorgängen verur-\nsacht würden. Die Staubemissionen durch die LKW auf den unbefestigten Wegen der De-\nponie sowie durch die Radlader und Raupen werde nach der VDI-Richtlinie 3790 Blatt 3 \nsowie der VDI-Richtlinie 3790 Blatt 2 (Emissionen von Gasen, Gerüchen und Stäuben aus \ndiffusen Quellen – Deponien) bestimmt. Da in den VDI-Richtlinien die Emissionen an Fein-\nstaub (PM10) berechnet würden, werde für den Gesamtstaub der 10fache Wert angesetzt. \nHintergrund sei, dass frühere Messungen der Korngrößenverteilung (Anteil Fein-\nstaub/Grobstaub) den Anteil von PM10 am Gesamtstaub bei Fahremissionen mit 10 % be-\nstimmt hätten. Im Hinblick auf die Lage der Emissionsquellen sei die Gesamtmenge der \nAbfälle von 26.000 Tonnen im Jahr zu gleichen Teilen auf die alte und die neue Deponieflä-\nche aufgeteilt worden. \n \nStaubemissionen durch Haldenabwehungen könnten an freien Oberflächen entstehen, \nwährend die Staubemissionen von abgedeckten Flächen vernachlässigbar seien. Maßgeb-\nliche Faktoren seien insoweit die Windgeschwindigkeiten sowie die Bodenbeschaffenheit \n(materialunabhängiger Emissionsfaktor). Zu Abwehungen komme es erst ab Windge-\nschwindigkeiten von 4 bis 5 m/s. Dies treffe – ausgehend von dem vom Deutschen Wetter-\ndienst für repräsentativ festgesetzten Windjahr 2003 – auf Bremerhaven im Hinblick auf 60 \n% der Jahresstunden zu, so dass als Emissionsdauer für die Haldenabwehungen 5.256 h/a \n(8.760 Jahresstunden*60/100) anzusetzen sei. Als offene Einlagerungsfläche sei von \n21.000 m2 auszugehen. Dies entspreche 10 % der gesamten Deponiefläche von 21 ha. Als \nmaterialunabhängiger Emissionsfaktor werde angesetzt ein Faktor von 0,2 g/(m2 x h). Dies \nentspreche einem Wert zwischen einer Schlicklagerstätte und trockenen Sandböden, wie \nsie beispielhaft in der VDI 3790 Blatt 2 genannt seien. \n \nDie Staubemissionen der einzelnen Bereiche seien zusammenzufassen und als Flächen-\nquellen in der Ausbreitungsrechnung einzusetzen. Ausnahmen seien die Verkehrswege als \nLinienquellen. Als Quellhöhe sei im vorliegenden Fall bodennaher Quellen die derzeitige \nDeponiehöhe von 25 m anzusetzen. Zwar sei eine Erhöhung auf über 50 m geplant. Ver-\ngleichsberechnungen hätten aber ergeben, dass bei der derzeitigen Deponiehöhe die \nhöchsten Staubimmissionen zu befürchten seien, weil die in größeren Höhen stärkere \nWindgeschwindigkeit die Durchmischung von Stäuben in der Atmosphäre fördere. \n \n\n \n- 13 - \n- 12 -\nIm Hinblick auf die Immissionsberechnung geht der Gutachter von folgenden Überlegungen \naus: Da im vorliegenden Fall die Bagatellgrenze der TA Luft für diffuse Emissionen von 0,1 \nkg/h Staub überschritten werde, seien die Immissionen zu bestimmen. Die Ermittlung der \nImmissions-Zusatzbelastung erfolge nach Anhang 3 der TA Luft. Die erforderliche Ausbrei-\ntungsrechnung werde mit Hilfe des Ausbreitungsmodells Austal2000 erstellt. Dabei seien \nGebäude und Bewuchs in der Nachbarschaft über die Rauhigkeitslänge z0 zu berücksichti-\ngen. Die Rauhigkeitslänge z0 sei vom so genannten Corine-Kataster im Untersuchungsge-\nbiet mit 0,5 m (u. a. Hafengebiete) ausgewiesen. Im Fall bodennaher Quellen sei die Bo-\ndenrauhigkeit im Nahbereich der Quellen von erhöhter Bedeutung. Die Rauhigkeitslänge z0 \nsei deswegen insbesondere aufgrund des umgebenden Bewuchses auf z0 = 1,0 zu erhö-\nhen. Die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen meteorologischen Daten entstammten \ndem repräsentativen Jahr 2003. \n \nEine Ermittlung weiterer Kenngrößen sei nach der TA Luft nur erforderlich, wenn die Zu-\nsatzbelastung die von der TA Luft für den Schwebstaub und den Staubniederschlag vorge-\nsehenen Irrelevanzgrenzen überschreite, die jeweils bei 3 % des Immissions-Jahreswerts \nliege. Für Schwebstaub sei dies für keinen der Beurteilungspunkte der Fall (Zusatzbelas-\ntung zwischen 0,14 µg/m3 und 0,24 µg/m3 – Irrelevanzgrenze bei 1,2 µg/m3). Für Staubnie-\nderschlag liege nur im Hinblick auf die Beurteilungspunkte B2 (13,84 mg/[m2 x Kalendertag \n„d“]) und B6 (11,17 mg/[m2 x d]) eine Überschreitung der Irrelevanzgrenze von 10,5 mg/(m2 \nx d) vor. \n \nIm Hinblick auf die Beurteilungspunkte B2 und B6, bei denen es sich um zwei Beurteilungs-\npunkte im unmittelbaren Nahbereich der Deponie und – ausgehend von der Toreinfahrt – in \nnördlicher Richtung handelt, nimmt der Gutachter sodann eine Ermittlung der Kenngrößen \nfür die Bestimmung der Gesamtbelastung (Vorbelastung zuzüglich Zusatzbelastung) des \nStaubniederschlags vor. Dabei sei für den vorhandenen Staubniederschlag der landesweite \nMittelwert aus den Jahren 1990 bis 2007 in Niedersachsen anzusetzen, weil für das Beur-\nteilungsgebiet selber keine Messstation existiere. Der Immissionswert für die Gesamtbelas-\ntung an Staubniederschlag (0,35 g/[m2 x d]) sei danach deutlich unterschritten (0,054 bzw. \n0,051 g/[m2 x d]). \n \nDas Gutachten nimmt darüber hinaus dazu Stellung, welche Anforderungen sich nach dem \nStand der Technik (§ 3 Abs. 6 BImSchG) für den Deponiebetrieb zur Staubminderung er-\ngeben (S. 6/7). \n \nNachdem der Deutsche Wetterdienst nachträglich als repräsentativ das meteorologische \nJahr 2006 festlegte, nahm der TÜV Nord Umweltschutz eine Neuberechnung der Immissi-\nonsbelastung vor („Ergänzung zur Staubprognose Deponie Grauer Wall“ vom 19.10.2010). \nErgebnis dieser Neuberechnung auf der Grundlage der meteorologischen Daten 2006 war, \ndass die Zusatzbelastung an Schwebstaub die Irrelevanzgrenze weiterhin deutlich unter-\nschreite (Werte zwischen 0,17 µg/m3 und 0,30 µg/m3). Im Hinblick auf den Staubnieder-\nschlag sei die Irrelevanzgrenze an weiteren zwei – nördlich gelegenen – Beurteilungspunk-\nten (B3 und B5) überschritten. An der deutlichen Unterschreitung des Immissionswertes für \nStaubniederschlag ändere dies nichts. \n \n(b) \nIm Rahmen der Behördenbeteiligung ist es zunächst für erforderlich gehalten worden, hin-\nsichtlich anorganischer Verbindungen, die in der zur Abdeckung eingesetzten MV-Schlacke \nenthalten sind, eine weitergehende Staubprognose durchzuführen (Gewerbeaufsicht des \nLandes Bremen, Schreiben vom 08.04.2010, Band 4 Blatt 90 der Behördenakten, und E-\nMail vom 26.10.2010, Band 1 Blatt 219; vgl. auch Schreiben des Gesundheitsamts der \nStadt Bremerhaven vom 11.10.2010, Band 1 Blatt 218). Daraufhin hat die Beigeladene ein \nGutachten zur Staubentwicklung der MV-Schlacke eingeholt. Dieses am 04.03.2011 vom \nInstitut für Gefahrstoff-Forschung der Universität Bochum erstattete Gutachten kommt zu \ndem Ergebnis, dass die im Deponiebetrieb zur Abdeckung eingesetzte MV-Schlacke bei \n\n \n- 14 - \n- 13 -\neiner Gutfeuchte von 13,70 % als „staubarm“ zu bezeichnen sei. Im Hinblick auf dieses \nGutachten teilte die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen der Planfeststellungsbehörde mit \nSchreiben vom 27.05.2011 (Band 2 Blatt 46) mit, dass eine weitergehende Staubprognose \nfür anorganische Stoffe nicht erforderlich sei. Es sei ausreichend, diesbezüglich verschie-\ndene Auflagen zur Luftreinhaltung in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen. \n \n \n \n(c) \nAuf der Grundlage der genannten Gutachten werden in dem Planfeststellungsbeschluss \nmehrere Auflagen zur Luftreinhaltung getroffen, die die weiter geltenden Auflagen aus dem \nPlanfeststellungsbeschluss vom 18.12.1990 ergänzen. Bereits der Planfeststellungsbe-\nschluss vom 18.12.1990 enthält die insbesondere der Verhinderung von Grobstaubemissi-\nonen dienende Vorgabe, den Deponiebetrieb so zu führen, dass es zu keiner sichtbaren \nStaubentwicklung kommt. Diese Auflage wird durch verschiedene weitere Auflagen in dem \nnunmehr erlassenen Änderungsplanfeststellungsbeschluss flankiert. Dazu zählen die ins-\nbesondere den Stand der Technik wiedergebenden Vorgaben, wie die Minimierung der \nAbwurfhöhen (Ziffer 4.2) oder die Abdeckung solcher LKWs, die staubende Güter transpor-\ntieren (Ziffer 4.3). \n \nErhebliche Bedeutung kommt darüber hinaus naturgemäß den Anforderungen an die Ab-\ndeckung des Abfalls zu. Der angegriffene Änderungsplanfeststellungsbeschluss enthält \ninsoweit detaillierte Regelungen. Ziffer 4.5 der in ihm enthaltenen Auflagen zur Luftreinhal-\ntung regelt, dass staubende Abfälle „sofort nach ihrem Einbau“ mit geeigneten Materialien \nabzudecken sind. Darüber hinaus enthält Ziffer 4.1 besondere Anforderungen an die Be-\nschaffenheit der insbesondere zur Abdeckung gefährlicher Abfälle verwendeten MV-\nSchlacken. Danach ist für die zur Abdeckung von Filterstäuben und Schlämmen zum Ein-\nsatz kommende MV-Schlacke eine Gutfeuchte von mindestens 17 Masseprozent zu ge-\nwährleisten. Diese Regelung ist ein Ergebnis der Behördenbeteiligung. Sie greift einen Vor-\nschlag der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen auf und knüpft an das Gutachten des In-\nstituts für Gefahrstoff-Forschung der Universität Bochum vom 04.03.2011 an. \n \nDes Weiteren enthält Ziffer 4.4 der in dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss enthalte-\nnen Auflagen zur Luftreinhaltung die Vorgabe, die nicht temporär eingerichteten Fahrwege \nauf dem Betriebsgelände aus einem staubfreien Belag herzustellen. Der Änderungsplan-\nfeststellungsbeschluss enthält darüber hinaus die Auflage, temporäre Fahrwege aus MV-\nSchlacke bei der Erkennung von freiwerdenden Staubemissionen zu bewässern. Der Senat \nhat diese Auflage und ihr Verhältnis zu der Regelung im Planfeststellungsbeschluss vom \n18.12.1990, wonach der Deponiebetrieb ohnehin so zu führen ist, dass es zu keiner sicht-\nbaren Staubentwicklung kommt, mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert. \nDanach konkretisiert die in dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss enthaltene Auflage \ndie Vorgaben, wie sie sich aus dem insoweit weiter geltenden Planfeststellungsbeschluss \nvom 18.12.1990 ergeben. Sie trägt dabei sowohl der Bedeutung temporär eingerichteter \nFahrwege aus MV-Schlacke als auch den Fahrbewegungen als Emissionsquelle Rech-\nnung. \n \n(d) \nDie Kritik des Klägers an dem Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses und den \nzugrundeliegenden Gutachten überzeugt den Senat nicht. \n \nDer Kläger wendet sich in erster Linie gegen die Staubprognose des TÜV Nord Umwelt-\nschutz. Herr Dipl.-Ing. T. von Ökopol, dessen Vorbringen sich der Kläger zu Eigen ge-\nmacht hat, erkennt in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 15.03.2013, die mit dem \nErwiderungsschreiben vom 09.09.2013 vertieft worden ist, zwar im Grundsatz die vom TÜV \nNord gewählte Methodik an, die insbesondere auf einer Verwendung des Systems Aus-\ntal2000 zur mathematischen Modellierung der Immissionsbelastung aufbaut. Er meint aber, \n\n \n- 15 - \n- 14 -\nes seien falsche Ausgangswerte in das System eingegeben worden. Aus diesem Grund \nbilde die Immissionsprognose nicht die ungünstigsten Betriebsverhältnisse mit der höchsten \nStaubbelastung ab. Vor diesem Hintergrund sei eine Neuberechnung erforderlich. Dabei \ngreift er im Einzelnen folgende dem TÜV-Gutachten zugrundeliegenden Annahmen an: Die \nLage der Emissionsquellen (aa), die Austrittshöhe der Emissionsquellen (bb), die Einlage-\nrungshöhe auf der Deponie (cc), die Korngrößenverteilung (dd) sowie die Rauhigkeitslänge \n(ee). Zuletzt geht er noch der Frage der Staubinhaltsstoffe nach (ff). Alle diese Einwände \nüberzeugen den Senat nicht. Soweit der Kläger darüber hinaus vor Einholung der gutachtli-\nchen Stellungnahme des Dipl.-Ing. T. Einwendungen gegen die Staubprognose des \nTÜV Nord Umweltschutz geltend gemacht hatte, folgt der Senat ihnen ebenfalls nicht (gg). \nDies gilt auch für die Kritik des Klägers an den Schutzauflagen (hh). \n \n(aa) \nIm Hinblick auf die Lage der Emissionsquellen rügt der Dipl.-Ing. T. , die Flächenquellen \nQ1 und Q2 (Umschlag und Haldenabwehung) würden auf einen Großteil der Deponiefläche \nverteilt. Damit bilde die Immissionsprognose nicht den ungünstigsten Betriebszustand ab. \nVielmehr müsse bei der Prognose davon ausgegangen werden, dass sich die mit 2,1 ha \nkalkulierte offene Einlagerungsfläche allein auf der östlichen Seite des bestehenden Depo-\nniehügels in der Nähe der angrenzenden Wohngebiete befinde. \n \nDie Beigeladene hat unter Bezugnahme auf eine Erwiderung des Dipl.-Ing. L. hierge-\ngen eingewandt, die Prognose bilde die ungünstigsten Betriebsbedingungen bei Zugrund-\nlegung des bestimmungsgemäßen Betriebszustandes über das gesamte Jahr ab. Der Ein-\nbau in einer Deponie erfolge schrittweise. Im Laufe eines Jahres „wandere“ also der Einbau \nüber den Deponiekörper. Für den Senat sind die Ausführungen von Herrn L. nachvoll-\nziehbar und schlüssig. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die einer Wohnbebauung am \nnächsten gelegene Ostflanke stillgelegt und inzwischen bewaldet ist. Im Übrigen liegt es auf \nder Hand, dass die Immissionsprognose für ihre Ausgangswerte den bestimmungsgemä-\nßen Betriebsablauf zugrunde zu legen hat. Eine „Wanderung“ der offenen Einlagerungsflä-\nche erscheint deswegen – vor dem Hintergrund einer Jahresbetrachtung – plausibel. \n \nSoweit der Gutachter L. ausgeführt hat, die Staubemissionen außerhalb der offenen \nEinlagerungsfläche seien vernachlässigbar, wurde dies von dem Kläger bzw. dem Dipl.-Ing. \nT. nicht gerügt. Der Senat hat sich diese Annahme in der mündlichen Verhandlung \ngleichwohl erläutern lassen. Der Dipl.-Ing. L. hat insoweit ausgeführt, dass die Abwe-\nhungen eng zusammenhingen mit dem Einbau der Abfälle. Bei den abgedeckten Flächen, \ndie nicht „nicht mehr angefasst“ würden, sei grundsätzlich kein abwehungsfähiges Material \nmehr vorhanden. Auch diese Annahme, die zwischen den Gutachtern nicht umstritten ist, \nerscheint nachvollziehbar. \n \n(bb) \nIm Hinblick auf die Austrittshöhe der Emissionsquellen rügt der Dipl.-Ing. T. , dass für \ndie Immissionsprognose eine Geländedatei zur Modellierung des Deponiekörpers hätte \nverwendet werden müssen, wobei eine Quellhöhe von 3 m über dem Gelände anzuset-\nzen sei. Herr L. hat in seiner Stellungnahme hierzu ausgeführt, die von Ökopol vor-\ngeschlagene Modellierung mit Hilfe einer Geländedatei für den Deponiekörper und einer \nQuellhöhe von 3 m über dem Geländeprofil sei hier aufgrund einschränkender Randbe-\ndingungen bei der Berechnung des Windfeldes nicht angezeigt gewesen. Zu beachten \nseien die Geländeunebenheiten, die von dem in AUSTAL2000 integrierten mesoskaligen \ndiagnostischen Windfeldmodell TALdia berücksichtigt würden. Allerdings könne das \nWindmodell Geländesteigungen größer 1:5 nicht abbilden. Bei größeren Geländestei-\ngungen, die sich hier unter Berücksichtigung der lokalen Steigung des Deponiekörpers \nergäben, gebe es noch keine Vorschriften der TA Luft, sondern verschiedene mögliche \nBerechnungsmöglichkeiten, wobei vorliegend eine „Maximalabschätzung anhand von \nbewusst pessimal abgeschätzten Emissionsdaten“ erfolgt sei, die ohnehin zu einer Emis-\nsionsüberschätzung führe. Herr T. hat hierzu repliziert, er halte das Vorgehen des \n\n \n- 16 - \n- 15 -\nTÜV Nord Umweltschutz für ungewöhnlich, weil andere Gutachterbüros bereits mit Er-\nkenntnissen der zu dieser Problematik eingesetzten VDI-Arbeitsgruppe arbeiteten und \nschon jetzt prognostische Windfeldmodelle nutzten. Im Übrigen ließe sich erst „dem zwei-\nten Staubgutachten“ des TÜV Nord, also dem Ergänzungsbericht aus dem Jahr 2012, \neine hinreichend pessimale Datengrundlage entnehmen. \n \nDer Senat hat sich die Überlegungen und Einwände der Gutachter in der mündlichen Ver-\nhandlung ausführlich erläutern lassen. Danach zielt der Einwand des Klägers auf die Frage, \nwelche Bedeutung dem Deponiekörper für die Ausbreitung der Emissionen zukommt. Beide \nGutachter haben übereinstimmend ausgeführt, das hier vorliegende steile Gelände führe zu \nVerwirbelungen, die mit verstärkten Staubimmissionen im Nahbereich der Emissionsquelle \neinhergingen. Diesen Nahbereich grenzten die Gutachter übereinstimmend mit einem Ra-\ndius zwischen 100 bis 200 m ab der Emissionsquelle ein. Damit ist der Einwand von vorn-\nherein nicht geeignet, sich auf die Rechtsstellung des Klägers, der nach seinen eigenen \nAngaben laut einer von ihm eingeholten Auskunft des Katasteramts 330 m vom Einfahrts-\nbereich der Deponie entfernt wohnt, auszuwirken. Im Gegenteil gehen verstärkte Immissio-\nnen im Nahbereich von 100 bis 200 m ab der Emissionsquelle einher mit geringeren Immis-\nsionen in Bereichen, die von der Deponie weiter entfernt liegen. Im Übrigen teilt der Senat \ndie Bedenken des Klägers bzw. des Gutachters T. an der Staubprognose des TÜV \nNord Umweltschutz nicht. Der Gutachter L. kann sich für seine Vorgehensweise einer \n„Maximalabschätzung“ auf einen Leitfaden zur Erstellung von Immissionsprognosen mit \nAustal2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissions-Richtlinie \n(Merkblatt 56) aus dem Jahr 2006 berufen. Hierauf nimmt er ausdrücklich Bezug. Entgegen \nder Annahme des Dipl.-Ing. T. ist diese „Maximalabschätzung“ auch nicht erst mit dem \nso bezeichneten „Ergänzungsbericht“ vom 18.12.2012 erfolgt. Dem Ergänzungsbericht lag \ndie Überlegung zugrunde, auf der Grundlage der – bis dahin vorliegenden – Einwände des \nKlägers eine Staubprognose durchzuführen, der letztlich ein fiktives Szenario zugrunde lag, \nindem die Ausgangsparameter in verschiedener Hinsicht deutlich überzeichnet wurden. \nDamit sollte den Bedenken der Anwohner begegnet werden, die Immissionsbelastung hän-\nge entscheidungserheblich ab von einzelnen – und im Einzelfall zweifelhaften – Aus-\ngangsparametern. \n \n(cc) \nIm Hinblick auf die Einlagerungshöhe auf der Deponie rügt der Dipl.-Ing. T. , im Ergän-\nzungsbericht aus dem Jahr 2012 sei eine Einlagerungshöhe von 35 m angenommen wor-\nden. Dies bilde – ausgehend von 25 m als Ausgangshöhe für die Deponieerweiterung – \nnicht den ungünstigsten Betriebszustand ab, weil ein höheres Deponiegelände mit höheren \nWindgeschwindigkeiten einhergehe, so dass die Emissionen stärker verdünnt würden und \ndaher mit geringeren Belastungen verbunden seien. Die Beigeladene hat insoweit zutref-\nfend eingewandt, dass die unterschiedliche Einlagerungshöhe im Vergleich zu der ur-\nsprünglichen Staubprognose aus dem Jahr 2010 (25 m anstelle von 35 m) aus ihrer Sicht \nveranlasst war durch den (damaligen) klägerischen Vortrag, wonach mit einer Erhöhung der \nDeponie auch die Immissionsbelastung ansteige (und die Deponiehöhe deshalb zu begren-\nzen sei). Die Gutachter sind sich dagegen einig, dass eine Erhöhung der Deponie durch die \nsich dann verändernden Windverhältnisse dazu führt, dass die Durchmischung der Stäube \nin der Atmosphäre gefördert wird. Eine Einlagerungshöhe von 25 m, wie sie der ursprüngli-\nchen Staubprognose zugrunde liegt, stellt danach bereits eine pessimale Annahme dar, die \ndie abschnittsweise erfolgende Erhöhung unberücksichtigt lässt. Im Hinblick auf einen Ein-\nbau unterhalb von 25 m hat die Beigeladene nachvollziehbar dargelegt, er erfolge nur auf \nden westlich gelegenen Flächen der Deponie, wodurch sich die Entfernung zur Wohnbe-\nbauung entsprechend vergrößere. \n \n(dd) \nUnter dem Stichwort „Korngrößenverteilung“ rügt der Dipl.-Ing. T. , die Staubimmissi-\nonsprognose nehme mit 10 % einen zu geringen PM10-Feinstaubanteil an, der nicht die \nungünstigsten Bedingungen abbilde. Üblicherweise sei bei Deponien ein PM10-Anteil von \n\n \n- 17 - \n- 16 -\nmin. 20 % anzusetzen, der – zusammen mit dem PM2,5-Anteil – durch tatsächliche Mes-\nsungen am Deponiestandort (Stichproben bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen) \ngewonnen werde. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie verlange bei Depo-\nnien den Ansatz eines Feinstaubanteils von min. 25 %. Herr T. nimmt insoweit Bezug \nauf die Veröffentlichung eines im Hessischen Landesamt als Immissionsschutzbehörde \ntätigen Diplom-Ingenieurs mit dem Titel „Ermittlung des PM10-Anteils an den Gesamtstau-\nbemissionen von Bauschuttaufbereitungsanlagen“. In der mündlichen Verhandlung hat Herr \nT. ausgeführt, dass jedenfalls ein Feinstaubanteil von 15 bis 20 % als Annahme zur \nsicheren Seite geboten sei. \n \nHerr Dipl.-Ing. L. hat hierzu erwidert, die Aussage von Herrn T. sei nicht belegt. \nHauptemissionsquellen bei Deponien seien der Transport auf den unbefestigten Depo-\nniewegen sowie die Abwehungen von aktiven Oberflächen. Auf der Deponie werde der \nAbfall sofort mit Schlacke abgedeckt. Zum Einsatz von MV-Schlacken auf Deponien gebe \nes Untersuchungen zur Korngrößenverteilung, wonach der PM10-Anteil am staubfähigen \nMaterial deutlich unter 10 % liege. Für die Fahrbewegungen sei der Emissionsfaktor für \nPM10 in der VDI-Richtlinie 3790 Blatt 3 explizit vorgegeben. Danach betrage der PM75-\nAnteil hinsichtlich unbefestigter Fahrwege 5 bis 10 %. Der PM10-Anteil liege noch deut-\nlich darunter. Jedenfalls liege er unter 10 %, was TÜV-eigene Untersuchungen bestätigt \nhätten. Bei der Annahme eines PM10-Anteils von 10 % am Gesamtstaub handele es sich \nsomit um einen konservativen Ansatz. Im Hinblick auf die von der Klägerseite in Bezug \ngenommene Praxis des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie hat Herr L. \nin der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er halte den dort vertretenen fachlichen An-\nsatz nicht für überzeugend. Zum einen sei die vorliegende Deponie nicht mit einer Bau-\nschuttaufbereitungsanlage vergleichbar. Zum anderen habe der Veröffentlichung eine \nImmissionsmessung zugrunde gelegen. Aufgrund der Sedimentation des Grobstaubs sei \ndavon auszugehen, dass der Feinstaubanteil zu hoch gemessen worden sei. \n \nDie Kritik des Klägers überzeugt den Senat nicht. Sie berücksichtigt den vorliegenden \nDeponiebetrieb nicht ausreichend. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit Messungen, die eine \nBauschuttaufbereitungsanlage betreffen, Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall zulie-\nßen. Zu den teilweise auf technisches Regelwerk wie den VDI-Richtlinien zurückgehen-\nden Werten verhält sich der Kläger nicht. Dies gilt auch für die Abdeckung der Abfälle mit \nMV-Schlacke, die bereits herstellungsbedingt feucht ist. Im Übrigen ist zu berücksichti-\ngen, dass die Korngrößenverteilung allein für das Verhältnis zwischen Grob- und Fein-\nstaub relevant ist. Eine Erhöhung des Feinstaubanteils geht deswegen mit einer Verrin-\ngerung des Grobstaubs einher. Nach der Immissionsprognose des TÜV Nord Umwelt-\nschutz unterschreiten die von der Anlage ausgehenden Feinstaubimmissionen die Irrele-\nvanzgrenze der TA Luft deutlich, während sie im Hinblick auf den Grobstaub teilweise \n(wenn auch nicht in Richtung des Wohnhauses des Klägers) überschritten wurde. Eine \nVerletzung des Klägers in seinen Rechten ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. \n \n(ee) \nIm Hinblick auf die Rauhigkeitslänge hat Herr Dipl.-Ing. T. ausgeführt, der Wert sei \nentscheidend für die Umgebungsbelastung, weil sich danach die durch Hindernisse ent-\nstehenden Turbulenzen berechneten. Insoweit stimmen zunächst beide Gutachter darin \nüberein, dass die Landnutzungsklasse des so genannten Corine-Katasters, das für das \nfragliche Gebiet eine Rauhigkeitslänge von z0 = 0,5 (u. a. Hafengebiete) vorsieht, auf-\ngrund der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten anzupassen ist. Dieses Vorgehen ent-\nspricht Ziffer 5 des Anhangs 3 (Ausbreitungsrechnung) der TA Luft. Die Gutachter strei-\nten darum, inwieweit eine Erhöhung der Rauhigkeitslänge zu erfolgen hat. Der Staub-\nprognose des TÜV Nord Umweltschutz liegt eine Erhöhung auf z0 = 1,0 zugrunde; der \nGutachter des Klägers fordert vor dem Hintergrund des die Deponie umgebenden Laub-\nwaldstreifens eine Rauhigkeitslänge von z0 = 1,5. Herr Dipl.-Ing. L. hat hierzu unter \nBezugnahme auf die Tabelle 14 des Anhangs 3 der TA Luft erwidert, ein Wert von z0 = \n\n \n- 18 - \n- 17 -\n1,5 entspreche der Corine-Klasse Laubwälder bzw. Mischwälder. Ein solch hoher Wert \nsei allein aufgrund einer 10 m breiten Baumreihe nicht geboten. \n \nAuf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung haben die Gutachter überein-\nstimmend erklärt, die Bodenrauhigkeit betreffe – wie auch die Frage nach der Notwen-\ndigkeit einer Geländedatei (siehe [bb]) – mögliche Verwirbelungen im Nahbereich, der \nvon den Gutachtern auf einen Bereich zwischen 100 und 200 m gemessen ab der Emis-\nsionsquelle eingegrenzt wurde. Die Rechtsstellung des Klägers ist insoweit von vornhe-\nrein nicht betroffen. Im Übrigen erscheinen die Erläuterungen des Dipl.-Ing. L. für \nden Senat nachvollziehbar. Sein Vorgehen entspricht den Vorgaben der TA Luft zur Aus-\nbreitungsrechnung. Danach war es angezeigt, aufgrund der unterschiedlichen Landnut-\nzungsarten in der maßgeblichen Umgebung einen Mittelwert zu bilden. Es erscheint in \ndiesem Zusammenhang wenig überzeugend, den Wert für Laub- bzw. Mischwälder an-\nzunehmen. Nach den im Planfeststellungsverfahren vorgelegten Lichtbildern, die teilwei-\nse bereits eine Begrünung der Deponie im Endausbauzustand visualisieren, handelt es \nsich bei der Umgebung nicht um einen Laub- oder Mischwald. \n \n(ff) \nZuletzt rügt der Dipl-Ing. T. , in der Immissionsprognose des TÜV Nord Umweltschutz \nfehlten vor dem Hintergrund einer erhöhten Vorbelastung (Schiffs- und LKW-Emissionen \naus dem Hafen; Metallhütte in Nordenham) Modellierungen für die Belastung mit Staubin-\nhaltsstoffen. Hierzu sei es unerlässlich, im Nahbereich der Deponie Grobstaub-Messungen \ndurchzuführen und Analysen von metallischen und organischen Grob- und Feinstäuben zu \nerstellen. Die Zugrundelegung niedersächsischer Mittelwerte sei aufgrund der konkreten \nGegebenheiten vor Ort methodisch verfehlt. Die Beigeladene hat hierzu ausgeführt, es \nergäben sich keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Vorbelastung. Erst recht seien keine \nVorbelastungsuntersuchungen notwendig gewesen. \n \nDie Kritik des Klägers knüpft an die Bestimmung der Vorbelastung an, indem Gründe für \neine (mögliche) erhöhte Vorbelastung im Beurteilungsgebiet aufgezeigt werden. Sie kann \nsich deswegen nur dann auswirken, wenn es auf die Vorbelastung ankommt, was ein Über-\nschreiten der nach der TA Luft vorgesehen Irrelevanzgrenzen voraussetzt. Hierfür ist im \nHinblick auf das Grundstück des Klägers nach der vorliegenden Immissionsprognose, de-\nren Ergebnis der Kläger mit seinen Rügen nicht erfolgreich angreifen kann, nichts ersicht-\nlich. Aus Sicht des Klägers befindet sich der nächstgelegene Beurteilungspunkt am Tier-\nheim unmittelbar südöstlich des Annahmebereichs der Deponie (B1). Für diesen Beurtei-\nlungspunkt, der vom Grundstück des Klägers mindestens 300 m entfernt liegt, unterschrei-\ntet die prognostizierte Zusatzbelastung auch unter Berücksichtigung der meteorologischen \nDaten des Jahres 2006 die Irrelevanzgrenzen von Schwebstaub und Staubniederschlag. \n \nDarüber hinaus ist – unabhängig von der Rechtsposition des Klägers – der Frage einer \nmöglichen Belastung durch Staubinhaltsstoffe im Planfeststellungsverfahren nachgegangen \nworden. Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, die bezüglich der zur Abdeckung einge-\nsetzten MV-Schlacken zunächst eine weitergehende Staubprognose für erforderlich gehal-\nten hatte, hat nach Vorlage des Gutachtens des Instituts für Gefahrstoff-Forschung der Uni-\nversität Bochum vom 04.03.2011 eine solche Untersuchung als verzichtbar angesehen \n(siehe oben). Es hat stattdessen vorgeschlagen, verschiedene Auflagen in den Planfeststel-\nlungsbeschluss aufzunehmen. Dies ist, wie dargelegt, auch geschehen. \n \n(gg) \nDer Kläger hatte darüber hinaus eine Reihe von Einwänden gegen die dem Planfeststel-\nlungsbeschluss zugrundeliegende Immissionsprognose geltend gemacht, bevor er die gut-\nachtliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. T. von Ökopol vorlegte. Dabei geht der Senat \ndavon aus, dass einige dieser Einwände sich durch die Beauftragung von Herrn T. und \ndessen Stellungnahmen, die der Kläger sich zu Eigen gemacht hat, erledigt haben. Dies \nbetrifft zum Beispiel die anfangs von dem Kläger geäußerte Kritik, eine Deponie in dieser \n\n \n- 19 - \n- 18 -\nGrößenordnung und mit dieser Abfallkombination entspreche nicht den Vorgaben des Re-\nchenprogramms Austal2000. Die Beigeladene hat hierzu überzeugend erwidert, Austal2000 \nsei als Referenzlösung des Umweltbundesamts zur Umsetzung der VDI-Richtlinie 3945 \nerstellt worden, um eine Ausbreitungsrechnung von Stäuben nach Anhang 3 Nr. 1 Abs. 1 \nTA Luft durchführen zu können. Dies ist auch zwischen den Gutachtern nicht umstritten. \n \nZu den Einwänden, von denen der Senat davon ausgeht, dass der Kläger an ihnen nach \nwie vor festhält, zählt seine Kritik, die der Staubprognose zugrundeliegende Müllmenge sei \nmit 26.000 Tonnen pro Jahr zu niedrig bemessen, weil eine maximale Menge von 80.000 \nTonnen pro Jahr beantragt sei. Dies überzeugt den Senat – jedenfalls im Ergebnis – nicht. \n \nAllerdings spricht der Kläger mit seinem Einwand insoweit einen bedeutsamen Gesichts-\npunkt an, als er zutreffend von einer beantragten jährlichen Gesamtabfallmenge ausgeht. \nDie Beigeladene hat in ihrem Antragserläuterungsbericht bzw. ihrer Zusammenfassung \nnach § 6 UVPG darauf hingewiesen, dass eine Änderung der durchschnittlichen Abfallmen-\ngen (jährlich etwa 20.000 bis 80.000 Tonnen) nicht beabsichtigt sei. Die jährliche Aufnah-\nmekapazität ist deswegen nicht nur aus betriebsorganisatorischen Gründen oder aus Grün-\nden des Deponiegutangebots, sondern auch durch den Planfeststellungsbeschluss be-\nschränkt, dessen Inhalt der Erläuterungsbericht ist. Entgegen der Ansicht des Klägers be-\nsteht gleichwohl kein Widerspruch zu dem Ergebnis der Immissionsprognose. Die Beigela-\ndene hat auf den Einwand des Klägers insoweit erwidert, der zugrunde gelegte Wert von \n26.000 Tonnen beziehe sich nicht auf die Gesamtmüllmenge, sondern auf die staubenden \nAbfälle. Er entspreche einer pessimalen Betrachtung, weil in der Vergangenheit allenfalls \njährlich 13.000 Tonnen staubender Abfälle abgelagert worden seien. Die Geschäftsführer \nder Beigeladenen haben hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, zuletzt seien insge-\nsamt maximal 40.000 Tonnen (Deponieklasse I und Deponieklasse III) abgelagert worden, \nwobei der Anteil staubender Abfälle ungefähr bei einem Drittel gelegen habe. Dem TÜV-\nGutachten lag dagegen die Überlegung zugrunde, die Gesamtabfallmenge für das Jahr \n2008 von 26.000 Tonnen im Jahr als (schwach) staubendes Gut anzusetzen, um Unsicher-\nheiten bei der Prognose über die zukünftigen Abfallmengen auszugleichen (TÜV-Gutachten \nvom 18.02.2010, S. 9). Zusätzlich wurden 10.000 Tonnen staubender Abfall im Jahr im \nHinblick auf das Zwischenlager berücksichtigt, das allerdings nicht Gegenstand des Plan-\nfeststellungsbeschlusses ist. Insgesamt liegt der Immissionsprognose damit die Annahme \nvon 36.000 Tonnen staubender Abfälle im Jahr zugrunde. Vor dem Hintergrund der in der \nVergangenheit gewonnenen Erfahrungen und der maximalen jährlichen Gesamteinlage-\nrungsmenge ist nicht ersichtlich, dass dieser Wert zu niedrig ist. Dabei ist insbesondere zu \nberücksichtigen, dass es sich bei den betriebseigenen Abfällen aus dem MHKW Bremer-\nhaven, die auf der Deponie abgelagert werden sollen (Filterstaub und Filterkuchen), nach \nden im Erläuterungsbericht näher dargelegten Produktionsbedingungen nicht um stauben-\ndes Gut handelt. \n \n(hh) \nSoweit der Kläger sich zuletzt im Rahmen des der Luftreinhaltung dienenden Schutzkon-\nzepts gegen die in dem nunmehr angegriffenen Planfeststellungsbeschluss enthaltenen \nAuflagen wendet, überzeugt dies den Senat nicht. Der Kläger meint, die Auflagen seien \nunrealistisch bzw. nicht zu überprüfen. Insbesondere sei die Forderung nach einer Mini-\nmierung der Abwurfhöhe nicht zu realisieren, weil der Fuhrpark nicht ausgetauscht wer-\nde. Zudem überlasse die Forderung nach einer manuellen Befeuchtung bei optischer \nStaubentwicklung die Entscheidung dem einzelnen Mitarbeiter. In diesem Zusammen-\nhang sei auch zu berücksichtigen, dass der lungengängige Staub für das menschliche \nAuge nicht sichtbar sei. \n \nDer Senat kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht erkennen, dass die Auflagen \nnicht geeignet sind, das dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Schutzkon-\nzept zu verwirklichen, wodurch die Gesamtplanung in Frage gestellt und der geltend ge-\n\n \n- 20 - \n- 19 -\nmachte Aufhebungsanspruch gestützt werden könnte (vgl. hierzu grundlegend BVerwGE \n56, 110, 132 f.). \n \nDie Auflagen zur Luftreinhaltung, die in dem weiter geltenden Planfeststellungsbeschluss \nvom 18.12.1990 und insbesondere in dem hier angegriffenen Änderungsplanfeststel-\nlungsbeschluss enthalten sind, stellen einen rechtlichen Rahmen für den Deponiebetrieb \ndar, der im Einzelnen ausgefüllt werden muss. Sie bedürfen der Umsetzung durch den \nDeponiebetreiber, der dabei von der Immissionsschutzbehörde zu überwachen ist. Ein \nsolches Umsetzungskonzept unter der Kontrolle der Behörde gewinnt vor allem dort an \nBedeutung, wo die Schutzauflagen auf bestimmten Verhaltensweisen der vor Ort Be-\nschäftigten aufbauen und nicht – wie etwa bei der Gutfeuchte der angelieferten MV-\nSchlacke – auf einem maschinellen Produktionsprozess. Das betrifft etwa die Bewässe-\nrung der nur temporär eingerichteten Fahrwege, die Erhaltung der Gutfeuchte von nach \nder Anlieferung zwischengelagerter MV-Schlacke oder die bedarfsweise Bewässerung \ndes Einlagerungsbereichs der Abfälle. In der mündlichen Verhandlung haben die Ge-\nschäftsführer der Beigeladenen die zur Umsetzung der Auflagen ergriffenen Maßnahmen \nerläutert (unter anderem Einsatz von Wassersprühwagen; Installierung eines festen Be-\nwässerungssystems). Die Beklagte hat ausgeführt, dass zur Überprüfung der Einhaltung \nder Auflagen auf dem Deponiegelände Kontrollen der Gewerbeaufsicht des Landes Bre-\nmen als Arbeits- und Immissionsschutzbehörde stattfinden, die teilweise nicht angemel-\ndet werden. Die Schutzauflagen bilden den rechtlichen Rahmen für ein solches nachfol-\ngendes Kontrollsystem. Gleichzeitig ermächtigen sie die Immissionsschutzbehörde zur \nÜberwachung und gegebenenfalls auch zum Einschreiten. Soweit die Auflagen zur Luft-\nreinhaltung gerade dem Schutz der Anwohner dienen, haben sie einen Anspruch darauf, \ndass sie beachtet werden. Die Anforderungen an die Kontrolldichte durch die Immissi-\nonsschutzbehörde haben sich daran zu orientieren, dass im vorliegenden Fall einerseits \ngefährliche Abfälle in der Nähe von Wohnbebauung abgelagert werden und andererseits \ndas der Luftreinhaltung dienende Schutzkonzept teilweise aufbaut auf dem Verhalten der \nauf der Deponie Beschäftigten. \n \nWie die Staubproben zu bewerten sind, auf die der Kläger sich mit Schriftsatz vom \n19.12.2013 bezogen hat, kann dahinstehen. Aufgrund der vorliegenden Gutachten und \nder vorgesehenen Schutzauflagen kann für das planfestgestellte Vorhaben jedenfalls \nhinreichend verlässlich ausgeschlossen werden, dass es bei ordnungsgemäßem Betrieb \nzu schädlichen Umwelteinwirkungen infolge von Luftverunreinigungen kommt. \n \nb. \nSoweit der Kläger des Weiteren die seiner Ansicht nach gegen § 6 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 \nDepV verstoßende Deponierung der Asbestabfälle rügt, ist ein solcher Verstoß von vorn-\nherein nicht ersichtlich. Die Beigeladene hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, \ndass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss (S. 23 unter Ziffer 6.3) vorschreibt, die \nEntsorgung asbesthaltiger Abfälle habe nach Ziffer 11 der Vollzugshilfe der Bund/Länder-\nArbeitsgemeinschaft Abfall zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle („LAGA-Merkblatt 23“) \nund damit entsprechend der sich aus der DepV ergebenden Vorgaben zu erfolgen. So-\nweit die Auflage 6.3 abweichend von dieser Vollzugshilfe die gemeinsame Ablagerung \nvon Asbestabfällen mit anderen Abfällen erlaubt, um die Stabilität des Einbaus zu ge-\nwährleisten, hat die Beklagte hierzu nachvollziehbar ausgeführt, es bestehe bei Asbe-\nstabfällen ein Problem der Standsicherheit, weil sie nicht sehr stabil gegenüber Druckbe-\nanspruchung seien. Der Einbau müsse deshalb zusammen mit stabilen anderen minera-\nlischen Abfällen wie Boden oder Sand in separaten Teilabschnitten oder Deponieab-\nschnitten erfolgen, so dass die Anforderungen der DepV gleichwohl eingehalten seien. \nDies deckt sich im Übrigen mit dem Inhalt der Behördenakten. Danach geht die Aufnah-\nme der Vollzugshilfe im Rahmen einer Auflage zurück auf eine Empfehlung des Umwelt-\nschutzamts bzw. der Abfallbehörde der Stadt Bremerhaven im Rahmen der Behördenbe-\nteiligung (vgl. Schreiben vom 31.08.2010, Band IV Bl. 70). Auf die Bedenken der Beige-\nladenen im Hinblick auf die Stabilisierung des Deponiekörpers (vgl. Schreiben vom \n\n \n- 21 - \n- 20 -\n11.01.2012, Band II Bl. 180, und Stellungnahme des TÜV Nord Umweltschutz vom \n04.03.2011, Band IV Bl. 74) hat die Abfallbehörde Bremerhaven erklärt, die Überein-\nstimmung der Einbaupraxis mit den Anforderungen der Vollzugshilfe gegebenenfalls mit \nHilfe von Betriebsprüfungen feststellen zu wollen (Schreiben vom 05.05.2011, Band IV \nBl. 73). \n \nc. \nSoweit der Kläger darüber hinaus im gerichtlichen Verfahren geltend macht, der Plan-\nfeststellungsbeschluss berücksichtige den Grundwasserschutz nicht ausreichend, ist er \nmit diesem Vortrag präkludiert. Der Kläger hat insoweit im Termin zur mündlichen Ver-\nhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht eine gutachtliche Stellungnahme der Ham-\nburger Ingenieursgesellschaft Melchior und Wittpohl zum Aufbau der geologischen Barri-\nere und zu dem in der Planfeststellung festgelegten technischen Standard der Abdich-\ntungssysteme der Deponieerweiterung vorgelegt. Er ist vom Senat im Termin darauf hin-\ngewiesen worden, dass er mit dieser Einwendung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG \ni. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen ist, weil sich seinem Einwendungs-\nschreiben vom 16.05.2010 keine Hinweise darauf entnehmen lassen, er befürchte eine \nBeeinträchtigung seiner Gesundheit durch eine von der Deponie hervorgerufene Verun-\nreinigung des Grundwassers. Für eine diesbezügliche Einwendung bietet der Inhalt des \nEinwendungsschreibens keinen Anhaltspunkt. Sie erschließt sich auch nicht aus dem \nGesamtzusammenhang, in dem das Einwendungsschreiben steht. Aus Sicht eines An-\nwohners ist eine befürchtete Grundwasserverunreinigung schon deshalb nicht die nahe-\nliegende Form der Beeinträchtigung, weil es sich bei dem Schutz des Grundwassers \ngrundsätzlich um einen öffentlichen Belang handelt. Unabhängig von der Frage der mate-\nriellen Präklusion nach § 34 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG \nkann sich der Kläger deswegen nicht auf eine – nach seiner Ansicht – unzureichende \nBerücksichtigung des Grundwasserschutzes im Planfeststellungsverfahren berufen. Per-\nsonen, die ihr Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung beziehen, können \nnicht aus eigenem Recht Gesundheitsgefährdungen durch Trinkwasserverbrauch als \nFolge von Grundwasserverunreinigungen rügen (BVerwG Beschl. v. 27.01.1988 – 4 B \n7/88, NVwZ 1988, 534; Mann in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 36 \nRn. 42). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sein Trink- und Brauch-\nwasser allein aus der öffentlichen Wasserversorgung zu beziehen. Über einen Brunnen \nverfügt er nicht. Im vorliegenden Verfahren wurden die im Hinblick auf den Grundwasser-\nschutz betroffenen öffentlichen Belange vor allem von der hierfür zuständigen Wasserbe-\nhörde geprüft, die zu dem Ergebnis gekommen ist, dass gegen den Planfeststellungsbe-\nschluss keine Bedenken bestehen (vgl. hierzu insbesondere Band IV Blatt 1 ff. der Be-\nhördenakten). \n \n \n2. \nDer Kläger macht zuletzt keine Abwägungsfehler geltend. Dies ist konsequent vor dem Hin-\ntergrund des Umstands, dass er vor allem Immissionsbelastungen befürchtet, die bereits \nbei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 1 KrW-/AbfG zu berücksich-\ntigen sind. Die Planfeststellungsbehörde hat neben diesen Erteilungsvoraussetzungen die \nallgemeinen, für alle planfeststellungsbedürftigen Vorhaben geltenden rechtlichen Bindun-\ngen, insbesondere also die Anforderungen des Abwägungsgebots, zu beachten (vgl. hierzu \nBVerwGE 90, 42, 47 m.w.N.). Eine Rechtsverletzung des Klägers ist insoweit weder darge-\nlegt noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch für die Alternativenprüfung als Bestandteil des \nAbwägungsvorgangs. Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu im Rahmen der Entschei-\ndung über die Einwendungen Stellung genommen (S. 66/67 des Änderungsplanfeststel-\nlungsbeschlusses). Sie hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, abfallwirtschaftlich sei \nEntsorgungssicherheit für die Stadtgemeinde Bremerhaven zu gewährleisten. Die Alternati-\nve der Errichtung einer neuen Deponie an einem anderen Standort hätte weiteren Flächen-\nverbrauch zur Folge. Eine Planungsalternative mit einer geringeren Eingriffsintensität sei \nvor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Diese Ausführungen der Planfeststellungsbehörde \n\n \n \n- 21 -\nsind nicht zu beanstanden. Die Bedeutung der Deponie „Grauer Wall“ für die Entsorgungs-\nsicherheit deckt sich zudem mit dem (nicht für verbindlich erklärten) Abfallwirtschaftsplan \n2007 für das Land Bremen. \n \nC. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sind die außergerichtli-\nchen Kosten der Beigeladenen ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), \nweil sie einen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. \n \nGründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Die Rechtssa-\nche hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Frage hat der \nSenat bereits in der mündlichen Verhandlung angesprochen, nachdem der Kläger (gege-\nbenenfalls) eine Zulassung der Revision angeregt hatte. Grundsätzliche Bedeutung \nkommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung \nerhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und \nder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Im vorliegenden Fall ist \nentscheidungserheblich die Überzeugungskraft einer (konkreten) Immissionsprognose im \nZusammenspiel mit verschiedenen Schutzauflagen zur Luftreinhaltung. Eine rechts-\ngrundsätzliche Rechtsfrage hat der Kläger weder dargelegt, noch ist sie sonst ersichtlich. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \ngez. Prof. Alexy \nRichter Traub, der an der \nEntscheidung mitgewirkt hat, ist \nwegen Urlaubs an der Beifügung \nseiner Unterschrift gehindert. \ngez. Prof. Alexy \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-05-06/1-d-142-12","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-05-06/1-d-142-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364621","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.265895+00:00"}}