{"status":"available","doknr":"OLD364619","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-05-31","aktenzeichen":"1 B 140/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 140/14 \n(VG: 5 V 703/14) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 31. Mai 2014 beschlossen: \n \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsge-\nrichts Bremen vom 30. Mai 2014 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antrags-\ngegnerin. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls \nauf 5.000 Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nDas Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde der Antragsgegnerin aus den Grün-\nden der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO). Die Beschwerdebegründung gibt lediglich Anlass, nochmals auf Folgendes hin-\nzuweisen: \n \nDie Versammlungsbehörde hat ihre Verbotsentscheidung maßgeblich auf den Inhalt der \nvon den Rednern zu erwartenden Äußerungen gestützt. Ein Versammlungsverbot wegen \nder auf einer Versammlung zu erwartenden Äußerungen ist nach der bereits vom Verwal-\ntungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Be-\nschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 – BVerfGE 111, 147) indes nur zulässig, wenn \ndie Äußerungen die Grenzen überschreiten, die nach Art. 5 Abs. 2 GG für die Meinungs-\nfreiheit gelten. Diese Grenzen sind überschritten, wenn die geäußerten Meinungen gegen \ndie Strafgesetze verstoßen. Dass die Redner auf der Veranstaltung am 01.06.2014 mit \n\n \n- 2 - \nihren Äußerungen gegen die Strafgesetze verstoßen werden, wird in der Verbotsverfü-\ngung nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat dies im Einzelnen ausgeführt. \n \nDie Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass sich Schranken der Meinungsfreiheit \nauch aus kollidierenden Grundrechten und aus der Verfassung selbst ergeben können. \nSoweit solche verfassungsunmittelbaren Schranken anzuerkennen sind, obliegt deren \nKonkretisierung aber ebenfalls dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie bedürfen einer gesetzli-\nchen Grundlage (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004, a.a.O., juris Rn. 24). In der Ver-\nbotsverfügung wird nicht dargelegt, dass es auf der Veranstaltung zu entsprechenden \nGesetzesverstößen kommen könnte. \n \nSoweit in der Verbotsverfügung geltend gemacht wird, die für den 01.06.2014 vorgese-\nhenen Redner würden eine aggressive, extremistisch religiöse Ideologie vertreten, die \ngegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoße, kann das für sich genom-\nmen ein Versammlungsverbot nicht rechtfertigen. Dem Schutz der freiheitlich demokrati-\nschen Grundordnung dienen die dazu vom Gesetzgeber erlassenen Gesetze (zum Bei-\nspiel §§ 84 ff., 111, 130 StGB), darüber hinaus im Grundgesetz selbst ausdrücklich vor-\ngesehene Instrumente (zum Beispiel Art. 9 Abs. 2, Art. 18 GG). Ein Versammlungsverbot \nwegen vermeintlich verfassungsfeindlicher Äußerungen zählt danach nicht zu den nach \nder Konzeption des Grundgesetzes zulässigen Maßnahmen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-05-31/1-b-140-14","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-05-31/1-b-140-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364619","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.219307+00:00"}}