{"status":"available","doknr":"OLD364618","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-06-10","aktenzeichen":"1 D 126/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 126/11 \n \n \nverkündet am 10.06.2014 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter \nProf. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtliche Richterin Prott und den ehrenamtlichen \nRichter Acar aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2014 für Recht erkannt: \n \nSoweit der Kläger zu 2. seine Klage zurückgenommen hat, wird \ndas Verfahren eingestellt. \n \nDie Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDem Kläger zu 1. bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Be-\ntrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Verein „Mongols MC Bremen“ als Kläger zu 1. wendet sich gegen ein ihm gegenüber ver-\nhängtes Vereinsverbot. Der Kläger zu 2. sitzt dem Verein als so genannter „Präsident“ vor. \n \nBei dem Kläger zu 1. handelt es sich nach eigenen Angaben um einen Motorradclub. Er versteht \nsich schon ausweislich seines Namens als Teil der 1969 in den USA gegründeten Mongols-\nBewegung („Mongols Nation“), die über diverse Ortsverbände („Chapter“) weltweit verfügt. Die \n„Mongols“ verstehen sich selbst als so genannte „1 %er“. Vor diesem Hintergrund werden sie den \nso genannten „Outlaw Motor Cycle Gangs“ („OMCG“) zugerechnet. Nach allgemein zugänglichen \nQuellen zeichnen sich die Mitglieder des „Mongols MC“ durch eine Rivalität zu den ebenfalls den \n„Outlaw Motor Cycle Gangs“ zuzurechnenden „Hells Angels“ aus. \n \nBei Gründung des Klägers zu 1. bestand er mindestens (einschließlich des Klägers zu 2.) aus \nsechs Mitgliedern. Weitere Personen unterstützten den Verein als sog. „Supporter“. Neben dem \nKläger zu 2. kam innerhalb der Organisation des Vereins insbesondere dem Mitglied A eine her-\n\n \n- 2 - \nausgehobene Stellung zu, der die Position eines „Secretary“ (Schriftführer/Pressesprecher) inne-\nhatte. Bei seiner Gründung verfügten – mit Ausnahme von A – weder der Kläger zu 2. als Anführer \nnoch die weiteren Mitglieder des Vereins über Fahrerlaubnisse für Motorräder. \n \nDer Kläger zu 2. war bereits bei Erlass der Verbotsverfügung mehrfach strafrechtlich in Erschei-\nnung getreten. Der von der Beklagten im Rahmen des Verbotsverfahrens angeforderte Bundes-\nzentralregisterauszug weist insgesamt 14 Eintragungen auf, beginnend 1989 (unter anderem ge-\nmeinschaftlicher Raub und Diebstahl) und (seinerzeit) endend mit einer Verurteilung wegen Hehle-\nrei in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vom 26.10.2010. Im Jahr 2000 verurteilte ihn \ndas Landgericht Bremen wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\nmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Im Jahr \n2002 verurteilte ihn das Landgericht Bremen wegen gemeinschaftlichen erpresserischen Men-\nschenraubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. \n \nDer von der Verbotsbehörde eingeholte Zentralregisterauszug von A wies zum damaligen Zeit-\npunkt 13 Vorstrafen auf, denen unter anderem Straßenverkehrsdelikte, Verstöße gegen das Be-\ntäubungsmittel- sowie gegen das Arzneimittelgesetz, Körperverletzungen, Beleidigung, Diebstahl \nund Nötigung zugrunde liegen. Im Jahr 2001 verurteilte ihn das Landgericht Dortmund wegen \nVergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-\nren und sechs Monaten. \n \nDer Kläger zu 1. gründete sich um den Jahreswechsel 2010/2011, nachdem von dem Versuch \neiner Gründung ein halbes Jahr zuvor nach dem Tod des seinerzeit vorgesehenen „Präsidenten“ \nzunächst Abstand genommen worden war. \n \nDer Kläger zu 1. trat nach außen erstmals mit der beabsichtigten Einweihung eines Vereinsheimes \nim Frühjahr 2011 in Erscheinung. Das Stadtamt der Beklagten untersagte mit Verfügung vom \n04.05.2011, dem Kläger zu 2. am 06.05.2011 zugestellt, die schließlich für den 07.05.2011 ange-\nsetzte Eröffnungsfeier im „Bulldog“ im Grünenweg mit der Begründung, es bestehe eine Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit. In unmittelbarer Nachbarschaft zum „Bulldog“ finde an dem Tag eine \n„Tattoo-Show“ statt, zu der Mitglieder der „Hells Angels“ erwartet würden. Zu der Eröffnungsfeier \nim „Bulldog“ seien Personen eingeladen, die mit den „Hells Angels“ verfeindet seien. Es sei wahr-\nscheinlich, dass es bei Durchführung der Eröffnungsfeier zu gewalttätigen Auseinandersetzungen \nzwischen Anhängern verschiedener Motorradgruppierungen und auch zu Angriffen gegenüber den \nEinsatzkräften der Polizei kommen werde. \n \nAm Abend des 07.05.2011 trafen sich der Kläger zu 2. und etwa 70 bis 80 Personen, die sowohl \nden „Mongols“ als auch dem „MC Gremium“ zuzuordnen waren, nicht im „Bulldog“, sondern in \neinem Imbiss an der Bürgermeister-Smidt-Straße. Von dort aus fuhren sie zunächst durch die \nBremer Innenstadt in die Neustadt, wobei ihnen jeweils starke Polizeikräfte folgten. Im weiteren \nVerlauf des Abends gelang es zwei Wagen, von denen einer von dem Kläger zu 2. gesteuert wur-\nde, unbemerkt zum Clubhaus des „Hells Angels MC Westside“ („Angels Place“) zu fahren, wo sich \nzu diesem Zeitpunkt keine Polizeikräfte befanden. Dort wollten der Kläger zu 2. und seine Beglei-\nter ihrem Ärger über die Untersagungsverfügung des Stadtamtes Luft machen und die „Hells An-\ngels“ provozieren, weil sie ihnen die Schuld an dem Verbot gaben. \n \nVor dem „Angels Place“ angekommen, begaben sich der Kläger zu 2. und seine Begleiter unter \nlautem Rufen in Richtung der Einfahrt des „Angels Place“, wobei sich im Nachhinein nicht feststel-\nlen ließ, ob sie die „Hells Angels“ nur beschimpfen, beleidigen oder sonst schmähen wollten, ob \nsie die „Hells Angels“ trotz deren deutlicher Überlegenheit körperlich attackieren oder durch ihr \nAuftreten zu einer Schlägerei provozieren wollten oder ob sie einen ursprünglich geplanten Angriff \ngegen die „Hells Angels“ aufgaben, als sie deren zahlenmäßige Überlegenheit erkannten. Es kam \nzu einem Gedränge und Geschiebe im Bereich der zu diesem Zeitpunkt nicht verschlossenen \nToreinfahrt zum Gelände des „Angels Place“ und kurz darauf zu einem „Ausfall“ einer kleinen \nGruppe von „Hells Angels“. Gleich zu Beginn der nur kurz dauernden Schlägerei wurde der Kläger \nzu 2. von einer Flasche oder einer Dachlatte am Hinterkopf getroffen, stürzte und blieb einen Mo-\nment anscheinend besinnungslos auf der Fahrbahn liegen. Beide Gruppen zogen sich daraufhin \nzurück. Die „Hells Angels“ schlossen das Tor, bis ca. 20 bis 30 Minuten später Polizeikräfte eingrif-\nfen. Es gab noch über einen längeren Zeitraum gegenseitige Beschimpfungen und Beleidigungen. \nIm weiteren Verlauf trafen vor Ort weitere Personen ein, die dem Unterstützerkreis des Klägers zu \n1. zuzuordnen waren. Gegen 1.00 Uhr nahm die Polizei 61 Personen vorübergehend in Gewahr-\nsam. \n- 3 - \n\n \n- 3 - \n \nAls Reaktion auf das Geschehen in der Nacht vom 07. auf den 08.05.2011 erließ das Stadtamt der \nBeklagten am 12.05.2011 eine Allgemeinverfügung, mit der unter anderem untersagt wurde, in \nTeilen der Bremer Innenstadt Bekleidungsstücke zu tragen, die mit Abzeichen und Emblemen \nbestimmter Motorradgruppierungen versehen sind (sog. „Kuttenverbot“). \n \nAm darauf folgenden Wochenende kam es am Freitagabend zu einem erneuten Vorfall, an dem \nMitglieder des Klägers zu 1. beteiligt waren: Am Abend des 13.05.2011 hielt sich eine größere \nAnzahl von Personen, die den „Hells Angels“ bzw. den „Red Devils“ zuzuordnen und mit Pkw aus \nRichtung Delmenhorst angereist waren, im Stephaniviertel in der Bremer Innenstadt auf, insbe-\nsondere in der Hankenstraße vor und in dem Restaurant „Manitou“. Gegen 21.00 Uhr versammel-\nte sich eine Gruppe von anfangs ungefähr zehn und später bis zu 30 Personen, die dem Kläger zu \n1. zuzuordnen waren und die teilweise mit 60 bis 100 cm langen Kanthölzern bewaffnet waren, im \nBereich Fangturm, der durch die Straße Am Brill bzw. Faulenstraße von der Hankenstraße ge-\ntrennt wird. Ein Teil der Gruppe setzte sich daraufhin in Bewegung und lief in Anwesenheit zahl-\nreicher Passanten in Richtung Hankenstraße, wo sie unter anderem Mitglieder der „Hells Angels“ \nbzw. der „Red Devils“ angriffen. Zwei Mitglieder der „Hells Angels“ mussten sich im Krankenhaus \nbehandeln lassen, wobei einer der beiden eine Kopfplatzwunde und eine Unterarmfraktur (Bruch \nder Elle des rechten Unterarms) aufwies. Außerdem beschädigten die Angreifer einen vor dem \nRestaurant „Manitou“ abgestellten Pkw, dessen Halter an dem Abend in der Gaststätte ausgehol-\nfen hatte. \n \nAm 19.05.2011, also knapp eine Woche später, erließ der Senator für Inneres und Sport ohne \nvorherige Anhörung die streitgegenständliche Verbotsverfügung, mit der er unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung (6.) feststellte, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Mongols MC \nBremen“ den Strafgesetzen zuwiderlaufe (1.), der Verein verboten sei und aufgelöst werde (2.), \nihm jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt sei sowie seine Kennzei-\nchen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden dürften (3.), \nsein Vermögen beschlagnahmt und eingezogen werde (4.) sowie zuletzt Sachen Dritter beschlag-\nnahmt und eingezogen würden, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den \nVerein „Mongols MC Bremen“ dessen strafgesetzwidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich ge-\nfördert habe oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt seien (5.). \nZur Begründung der Strafgesetzwidrigkeit nennt die Verbotsverfügung eine Reihe von Indizien, \nwie das Fehlen eines legalen Vereinszwecks, die Zugehörigkeit des Klägers zu 1. zur Dachorgani-\nsation Mongols MC (Mongols Nation), den persönlichen Hintergrund der Mitglieder und Unterstüt-\nzer als langjährig auffällige Straftäter, die Verflechtung der Mitglieder mit kriminellen Strukturen \n(Zugehörigkeit „zum Großfamilienverbund der Mhallamiye“), sowie verschiedene Einzelereignisse \nseit Gründung des Vereins (04.10.2010, 07.05.2011, 13.05.2011, 14.05.2011). Ein Verbot des \nKlägers zu 1. sei verhältnismäßig. Zwar befinde sich der Verein noch im Aufbau. Es seien aber \nbereits in den wenigen Wochen der faktischen Betätigung des Vereins Straftaten erfolgt unter \nZusammenrottung einer großen Anzahl in hohem Maße gewaltbereiter Personen, die bei ihren \nAngriffen auf andere Personen deren schwere Verletzungen mindestens billigend in Kauf genom-\nmen hätten. \n \nDie Verbotsverfügung wurde den in der Verfügung bezeichneten Mitgliedern, darunter auch dem \nKläger zu 2., zugestellt. Am 31.05.2011 haben die Kläger gegen die Verbotsverfügung Klage er-\nhoben. Die Verbotsverfügung sei aufgrund der fehlenden Zuständigkeit der Beklagten und der \nfehlenden Anhörung bereits formell rechtswidrig. Im Übrigen sei sie unverhältnismäßig. Sie sei \nallein politisch begründet. Die von der Beklagten herangezogenen Indizien rechtfertigten kein Ver-\nbot des Vereins. Die Vorstrafen seiner Mitglieder stünden in keinem Zusammenhang mit Zweck \nund Tätigkeit des Vereins. Es handele sich um einen Motorradclub, der keine darüber hinausge-\nhenden strafgesetzwidrigen Zwecke verfolge. Die Einzelereignisse rechtfertigten kein Verbot. Die \nstrafrechtliche Aufarbeitung des Geschehens am 07.05.2011 habe mit einem Freispruch für den \nKläger zu 2. geendet. Im Hinblick auf das Geschehen am 13.05.2011 sei es nicht einmal zu einer \nAnklageerhebung gekommen. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.06.2014 hat der Prozessbevollmächtigte der \nKläger erklärt, der Kläger zu 2. erhalte seine Klage nicht mehr aufrecht. \n \nDer Kläger zu 1. beantragt, \n \ndie Verfügung der Beklagten vom 19. Mai 2011 aufzuheben. \n- 4 - \n\n \n- 4 - \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage als unzulässig zu verwerfen, \nhilfsweise, \nsie als unbegründet abzuweisen. \n \nSie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger zu 1. zum Zeitpunkt der Kla-\ngerhebung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Die im Verfahren vorgelegte Prozess-\nvollmacht beziehe sich nur auf die Klage des Klägers zu 2., die ebenfalls unzulässig sei, weil dem \nKläger zu 2. die Aktivlegitimation für eine Klage gegen die Verbotsverfügung fehle. Zudem sei der \nKläger zu 2. nicht allein befugt, für den Kläger zu 1. eine Prozessvollmacht auszustellen. Im Übri-\ngen verteidigt die Beklagte die angegriffene Verbotsverfügung. \n \nMit Verfügung vom 30.04.2013 hat der Senator für Inneres und Sport den Verein „Hells Angels MC \nBremen“ verboten. Die hiergegen erhobene Klage beim Oberverwaltungsgericht ist noch anhängig \n(1 D 137/13). \n \nAm 17.05.2013 hat der Kläger zu 1. beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederher-\nzustellen. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 06.09.2013 abgelehnt. \n \nDer verfügende Teil des Verbots wurde öffentlich bekanntgemacht im Bundesanzeiger vom \n06.06.2013 (BAnz AT v. 19.06.2013 B10) und im Bremischen Amtsblatt vom 14.06.2013 (S. 466). \n \nWährend des laufenden gerichtlichen Verfahrens sind gegen einzelne Vereinsmitglieder weitere \nStrafverfahren eingeleitet worden. Neben Verstößen gegen das Vereinsgesetz betrifft dies ein \nStrafverfahren unter anderem gegen den Kläger zu 2. wegen gemeinschaftlicher versuchter räu-\nberischer Erpressung (Aktenzeichen des Landgerichts Bremen 2 Kls 350 Js 35395/12) sowie ein \nStrafverfahren unter anderem gegen den Kläger zu 2. sowie gegen A wegen bandenmäßigen \nunerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. In dieser Sache hat das \nLandgericht Bremen die beiden Angeklagten mit Urteil vom 28.05.2014 zu Freiheitsstrafen von \nsechs Jahren bzw. von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt (Aktenzeichen 1 KLs 240 Js \n4800/13 (17/13)). \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsak-\nten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die beigezogenen Straf-\nakten verwiesen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verbotsverfügung vom 19.05.2011, \nden Inhalt des Urteils des Landgerichts Bremen vom 13.01.2012 (Aktenzeichen 5 KLs 331 Js \n39035/11 (5/11)) sowie den Beschluss des Senats im Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes vom 06.09.2013 (Aktenzeichen 1 B 104/13). \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \n \nSoweit der Kläger zu 2. seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (vgl. § \n92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage des Klägers zu 1. bleibt erfolg-\nlos. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Die Verbotsverfügung vom 19.05.2011 ist rechtmä-\nßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nI. \nDie Anfechtungsklage, über die das Oberverwaltungsgericht nach § 48 Abs. 2 VwGO in erster \nInstanz entscheidet, ist zulässig. \n \nDie Klage ist auch insoweit wirksam erhoben, als sie den Kläger zu 1. betrifft, der insoweit von \nseinem Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. Die Zweifel der Beklagten an der Wirksamkeit \nder Bevollmächtigung teilt der Senat nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Aus-\nführungen im Beschluss des Senats vom 06.09.2013 verwiesen. Mit der vom Kläger zu 2. unter-\nschriebenen und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Vollmacht vom 26.05.2011 (Bl. 6 der Ge-\nrichtsakte) ist die Bevollmächtigung durch beide Kläger hinreichend nachgewiesen. Der Kläger zu \n2. war insoweit auch befugt, für den Kläger zu 1. die Vollmacht zu erteilen. Er stützt sich darauf, \naufgrund seiner Stellung als „Präsident“ zur alleinigen Vertretung des Klägers zu 1., bei dem es \n- 5 - \n\n \n- 5 - \nsich um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt, befugt zu sein. Diese herausgehobene Position \ndes Klägers zu 2. entspricht im Übrigen auch dem Inhalt der Verbotsverfügung der Beklagten. Es \ngibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffend ist und der Kläger zu 2. sich zu Unrecht \nauf seine Vertretungsberechtigung beruft. \n \nII. \nDie Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Verbotsverfügung vom 19.05.2011 leidet weder an \nformellen (1.) noch an materiellen (2.) Fehlern. \n \n1. \nFormelle Fehler sind nicht ersichtlich. \n \nDer Senator für Inneres und Sport war nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG zuständige Verbots-\nbehörde, weil sich die erkennbare Organisation und Tätigkeit des Klägers zu 1. auf das Gebiet des \nLandes Bremen beschränken. Eine Beteiligung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 3 \nAbs. 2 Satz 2 VereinsG hat – unabhängig davon, ob es sich bei dem Kläger zu 1. überhaupt um \neinen Teilverein im Sinne dieser Vorschrift handelt – jedenfalls stattgefunden. \n \nDie Verfügung erging nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil die Verbotsbehörde von einer Anhö-\nrung abgesehen hat. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz kann von \nder Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, \ninsbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen \nInteresse notwendig erscheint. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 06.09.2013, auf dessen \nInhalt insoweit Bezug genommen wird, maßgeblich darauf abgestellt, dass das vereinsrechtliche \nErmittlungsverfahren vorliegend geprägt ist durch die zwei Ereignisse am 07. und am 13.05.2011. \nDas Geschehen zeichnet sich aus durch eine aggressive Dynamik bereits im Gründungsstadium \ndes Klägers zu 1., die durch den Erlass der Verbotsverfügung erkennbar durchbrochen werden \nsollte. Dies machte eine sofortige Entscheidung notwendig. \n \n2. \nDie Verbotsverfügung vom 19.05.2011 ist materiell rechtmäßig. \n \nDer Kläger zu 1. erfüllt die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. \n1 VereinsG. Nach Art. 9 Abs. 2 GG ist eine Vereinigung unter anderem dann verboten, wenn ihre \nZwecke oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Dies ist gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG \nvon der Verbotsbehörde festzustellen, wie es vorliegend geschehen ist. \n \nBei dem Kläger handelt es sich um einen Verein im Sinne des VereinsG (a.). Sein Zweck und \nseine Tätigkeit laufen den Strafgesetzen zuwider (b.). \n \na) \nBei dem Kläger zu 1. handelte es sich bei Erlass der Verbotsverfügung um einen Verein im Sinne \ndes VereinsG. Nach § 2 Abs. 1 VereinsG ist Verein im Sinne des VereinsG ohne Rücksicht auf die \nRechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für \nlängere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisier-\nten Willensbildung unterworfen hat. Dies war hier der Fall. Der Senat hat bereits in seinem Be-\nschluss vom 06.09.2013 darauf hingewiesen, dass hiergegen nicht spricht, dass sich der Verein \nbei Erlass der Verbotsverfügung noch in seiner weiteren Gründungsphase befand, weil der vom \nGesetz verlangte Zusammenhalt für einen längeren Zeitraum prognostischer Art ist. \n \nb) \nTätigkeit und Zweck des Vereins laufen den Strafgesetzen zuwider. \n \nEine Vereinigung erfüllt den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit grundsätzlich dann, wenn ihre \nMitglieder oder Funktionsträger Straftaten begehen, die der Vereinigung zurechenbar sind und \nihren Charakter prägen (BVerwG Urt. v. 18.10.1988 – 1 A 89.83 – juris Rn. 35 ff.). Der Charakter \neiner Vereinigung kann durch Straftaten ihrer Mitglieder geprägt sein, wenn die Straftaten etwa der \nSelbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient haben. Eine entspre-\nchende Prägung kann auch gegeben sein, wenn die Straftaten von Personen mit Leitungsfunktion \noder im Interesse des Vereins begangen worden sind (BVerwG Beschl. v. 19.11.2013 - 6 B 25/13 \n- juris Rn. 26 m.w.N.). Aufgrund der gefahrenabwehrrechtlichen Funktion des Vereinsrechts laufen \nZwecke und Tätigkeiten nicht nur dann den Strafgesetzen zuwider, wenn unmittelbar gegen Straf-\n- 6 - \n\n \n- 6 - \ngesetze verstoßen wird, sondern auch dann, wenn Straftaten hervorgerufen, ermöglicht oder er-\nleichtert werden (BVerwG Urteil vom 19.12.2012 – 6 A 6/11 – juris Rn. 51; mit Anmerkung \nNeumann, jurisPR-BVerwG 15/2013 Anm. 6; Beschl. v. 19.11.2013 - 6 B 25/13 - juris Rn. 31). Im \nFall der Anfechtung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung beruht die Überzeugungsbildung \ndes Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), das gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts \nwegen unter Heranziehung der Beteiligten erforscht, der Eigenart der Materie entsprechend in \nerheblichem Umfang auf der zusammenschauenden Verwertung von Indizien (BVerwG Urt. v. \n03.12.2004 – 6 A 10/02 – juris Rn. 16 m.w.N.). \n \nIm vorliegenden Fall liegen Indizien vor (aa), die bei zusammenschauender Bewertung den \nSchluss zulassen, dass Zweck und Tätigkeit des Klägers zu 1. den Strafgesetzen zuwiderlaufen \n(bb). In dieser Gesamtbewertung kann sich die Beklagte durch die nach Erlass der Verbotsverfü-\ngung eingetretenen Ereignisse bestätigt sehen (cc). \n \naa) \nDie Verbotsverfügung benennt als maßgebliche Indizien für die Strafgesetzwidrigkeit insbesonde-\nre die beiden Ereignisse am 07.05.2011 (1) und am 13.05.2011 (2), die auch für die Verbotsbe-\nhörde Anlass gewesen sind, das Verbotsverfahren einzuleiten. Zutreffend führt sie als Indizien, die \nim Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind, darüber hinaus das Fehlen eines \nlegalen Vereinszwecks (3), die Zugehörigkeit zur Dachorganisation des „Mongols MC“ (4) sowie \ndie Vorstrafen unter anderem des Klägers zu 2. und von A an (5). Soweit sie sich daneben noch \nauf die Verflechtung des Klägers zu 2. sowie weiterer Vereinsmitglieder in einen „kriminellen Groß-\nfamilienverbund“ sowie auf die Ereignisse am 04.10.2011 und am 14.05.2011 beruft, sind diese \nUmstände als Indizien für die Annahme der Strafgesetzwidrigkeit nicht geeignet (6). \n \n(1) \nDie Ereignisse am Abend des 07.05.2011 stützen die Annahme, dass Zweck und Tätigkeit des \nKlägers zu 1. den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Dabei legt der Senat die tatsächlichen Feststel-\nlungen zugrunde, die das Landgericht Bremen in seinem Urteil vom 13.01.2012 getroffen hat (5 \nKLs 331 Js 39035/11 (5/11)). Dem Urteil des Landgerichts liegt ein Strafverfahren gegen den Klä-\nger zu 2. wegen des Vorwurfs des Landfriedensbruchs zugrunde. Es ist das Ergebnis einer vom \nLandgericht durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme. Das Landgericht hat das Gesche-\nhen vor dem „Angels Place“ zwischen dem Eintreffen des Klägers zu 2. und dem Ausfall der „Hells \nAngels“ trotz intensiver Bemühungen nur teilweise aufklären können. Weitere Ermittlungsansätze \nbestehen nicht. Der Senat verkennt nicht, dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der \nSachverhalt teilweise anders darstellt, als er in der Verbotsverfügung mitgeteilt wird, die insoweit \nmaßgeblich auf dem vorläufigen Einsatzbericht des Polizeidirektors B vom 10.05.2011 gegenüber \ndem Senator für Inneres und Sport beruhen dürfte. Dieser Bericht ist vom Landgericht ausführlich \ngewürdigt worden (Bl. 16 ff. der Urteilsabschrift). \n \nAus den Feststellungen des Landgerichts Bremen, die von den Klägern im Ergebnis nicht ange-\ngriffen werden, ergibt sich, dass der Kläger zu 2. mit weiteren Begleitern zum Vereinsheim der \n„Hells Angels“ gefahren ist, um diese zu provozieren bzw. seinem „Ärger Luft zu machen“. Nach \nder Überzeugung des Senats erfolgte die von den Mitgliedern des Klägers zu 2. ausgehende und \nihm zurechnende Konfrontation mit dem Ziel der Selbstbehauptung gegenüber den „Hells Angels“ \nals konkurrierender Organisation. Das Geschehen zeigt auf, dass die Tätigkeit des Klägers zu 1. \nvon Anfang an darauf ausgerichtet war, gegenüber den in Bremen bereits ansässigen „Hells An-\ngels“ einen Machtanspruch zu erheben, der sich auch in gewalttätigen Auseinandersetzungen \nentlädt. Dass es in diesem Zusammenhang zur Verwirklichung von Straftatbeständen, wie insbe-\nsondere Körperverletzungsdelikten (§§ 223, 224 StGB), kommt, liegt auf der Hand. Dabei kommt \nnach Auffassung des Senats dem Umstand, dass, bedingt durch die zahlenmäßige Überlegenheit \nund den „taktischen“ Ausfall der „Hells Angels“, jedenfalls die (objektive) Verwirklichung von Straf-\ntatbeständen wie gefährlicher Körperverletzung eher von Mitgliedern der „Hells Angels“ ausge-\ngangen sein dürfte, keine maßgebliche Bedeutung zu, weil ursächlich für die sich an diesem \nAbend entladenden Gewalttätigkeiten zunächst das dem Kläger zu 1. zuzurechnende Verhalten \nseiner Mitglieder war. \n \nEntgegen der Ansicht des Klägers zu 1. steht einer Berücksichtigung des Geschehens vom \n07.05.2011 nicht entgegen, dass der Kläger zu 2. vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freige-\nsprochen worden ist. Ein auf den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit gestütztes Vereinsverbot \nist rechtlich unabhängig von einer strafrichterlichen Verurteilung einzelner Mitglieder oder Funktio-\nnäre der Vereinigung. Weder setzt ein Verbot wegen Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins eine \n- 7 - \n\n \n- 7 - \nvorherige strafrichterliche Verurteilung von Einzelpersonen voraus, noch sind die Verbotsbehörde \nund das zur Überprüfung eines wegen Strafgesetzwidrigkeit verfügten Verbots angerufene Verwal-\ntungsgericht im Fall des Vorliegens strafgerichtlicher Verurteilungen durch die Strafurteile gebun-\nden. Der Sinn und Zweck des Verbotstatbestandes besteht nicht darin, die Verletzung der Straf-\ngesetze durch einzelne Personen zusätzlich zu sanktionieren. Durch ihn soll vielmehr einer be-\nsonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begegnet werden, die in der \nGründung oder Fortführung einer Organisation zum Ausdruck kommt, aus der heraus Straftaten \ngeplant oder begangen werden. Derartige Organisationen bergen eine besondere Gefahr für die \ndurch Strafgesetze geschützten Rechtsgüter in sich (vgl. zu allem nur BVerwG Urteil vom \n05.08.2009 – 6 A 3/08 – juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Der Unterschied zwischen einem Strafverfahren, \ndas den Nachweis persönlicher Schuld zum Gegenstand hat, und einem gefahrenabwehrrechtlich \nbegründeten Vereinsverbot wird im vorliegenden Fall deutlich, in dem der Kläger zu 2. als der \nwegen des Geschehens angeklagte Anführer früh verletzt wurde und schon deswegen nicht weiter \nan den körperlichen Auseinandersetzungen beteiligt sein konnte. An der besonderen Gefähr-\ndungslage, die an dem Abend bestand und für die der Kläger zu 1. verantwortlich war, ändert dies \nnichts. \n \nDer Senat hat auch keine Zweifel daran, dass das Verhalten des Klägers zu 2. sowie der weiteren \nVereinsmitglieder bzw. Unterstützer dem Kläger zu 1. zuzurechnen ist. Dafür spricht neben dem \näußeren Erscheinungsbild der Mitglieder des Klägers zu 1., die nach dem Inhalt der Verbotsverfü-\ngung und den in den Behördenakten enthaltenen Pressefotos „Kutten“ trugen, insbesondere der \nGesamtzusammenhang, wonach das Geschehen offensichtlich der Selbstbehauptung gegenüber \neiner verfeindeten Gruppierung diente. Darüber hinaus hat die Verbotsbehörde zutreffend auf die \nEintragungen im Gästebuch auf der Internetseite des Klägers zu 1. abgestellt, die von der Beklag-\nten gesichert und im Rahmen der Verbotsverfügung ausgewertet wurden. In den (sympathisieren-\nden) Beiträgen kommt zum Ausdruck, dass das Geschehen als Angriff auf die „Hells Angels“ ver-\nstanden wurde. Der Einwand der Kläger, es handele sich insoweit um ein „offenes Forum“, dessen \nInhalte sich der Verein nicht zu eigen mache, überzeugt nicht. Nach den Erkenntnissen der Be-\nklagten bedurften die Beiträge einer Freischaltung durch Mitglieder des Klägers zu 1., wobei die \nPflege der Internetseite anscheinend A oblag. Hierfür sprechen die polizeilichen Erkenntnisse aus \nder beigezogenen Strafakte 96 Cs 331 Js 50107/11 (vgl. dort Bl. 6 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, \nwarum eine solche Freischaltung der Gästebucheinträge erfolgte, wenn sich der Kläger zu 1. zu-\ngleich von den Ereignissen am Abend des 07.05.2011 distanzierte. \n \n(2) \nEbenfalls zutreffend hat die Verbotsbehörde das Geschehen am 13.05.2011 als Indiz für die \nStrafgesetzwidrigkeit herangezogen. Auch insoweit ist unerheblich, dass die Ereignisse keine \nstrafrechtlichen Verurteilungen zur Folge hatten. Das unter anderem gegen die Mitglieder des \nKlägers zu 1. C (alias …), D und A geführte Ermittlungsverfahren wegen eines besonders schwe-\nren Falls des Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 StGB) stellte die Staats-\nanwaltschaft Bremen am 16.09.2011 mit der Begründung ein, ein konkreter Tatverdacht gegen \neinen Tatverdächtigen sei nicht zu führen (Bl. 217, 236 der vom Senat beigezogenen Ermittlungs-\nakte 331 Js 38970/11). Nach dem Vermerk des zuständigen Staatsanwalts stehe fest, dass es zu \nTathandlungen im Sinne des § 125a StGB gekommen sei, ohne dass eine konkrete Zuordnung \nmöglich sei. \n \nEs kann letztlich dahinstehen, ob der objektive Tatbestand des § 125 StGB, der von einer „Men-\nschenmenge“ ausgeht, aus der heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, an dem Abend ver-\nwirklicht war. Denn nach den in der Ermittlungsakte enthaltenen schriftlichen Zeugenaussagen, \nden in den Behördenakten enthaltenen Fotos und den ebenfalls in der Ermittlungsakte befindli-\nchen Unterlagen des Versorgungsamts Bremen, die vor dem Hintergrund eines Entschädigungs-\nantrags eines Geschädigten übersandt worden sind, steht fest, dass es an dem Abend zu gefährli-\nchen Körperverletzungen gekommen ist (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB). Dabei \nspricht einiges dafür, dass sich die Körperverletzungen nicht lediglich gegen Mitglieder der „Hells \nAngels“ richteten, sondern auch gegen einen Unbeteiligten, den die Angreifer auf ihrem Weg Rich-\ntung Hankenstraße passierten. Dies wurde von mehreren Zeugen bestätigt, doch meldete sich der \nGeschädigte auch nach einem öffentlichen Aufruf der Polizei nicht. Entscheidungserheblich ist \ndies nicht. Dies gilt letztlich auch für den Umstand, dass bei dem bewaffneten Angriff das Kraft-\nfahrzeug eines Unbeteiligten beschädigt worden ist (vgl. hierzu Spurensicherungsbericht vom \n31.05.2011, Bl. 131, sowie die schriftliche Zeugenaussage des Geschädigten Bl. 132 ff.). In dem \nUmstand, dass die Angreifer nicht mehr zwischen Mitgliedern der „verfeindeten“ Rockergruppie-\nrung und Unbeteiligten zu unterscheiden in der Lage waren, zeigt sich nur die besondere Gefähr-\n- 8 - \n\n \n- 8 - \nlichkeit, die für die öffentliche Sicherheit besteht, wenn Straftaten aus einer Gruppe heraus began-\ngen werden, die über einen organisatorischen Zusammenhalt verfügt und deren Mitglieder sich in \nihrem strafgesetzwidrigen Verhalten gegenseitig verstärken. Der Abwehr solcher Gefahren dient \nnicht zuletzt das öffentliche Vereinsrecht. \n \nAuch das Geschehen am 13.05.2011 ist dem Kläger zu 1. zuzurechnen. Zwar haben die Angreifer \nkeine „Kutten“ getragen, wobei dies eventuell eine Reaktion auf das in der Nacht in Kraft tretende \n„Kuttenverbot“ des Stadtamts gewesen ist, wofür die mit Schriftsatz vom 06.05.2013 überreichte \nschriftliche Aussage von A spricht, der ausführt, man habe sich an „das Verbot“ gehalten. Dass \nMitglieder des Klägers zu 1. an den Gewalttätigkeiten beteiligt waren, kann gleichwohl nicht ernst-\nlich bezweifelt werden und wird auch von der Klägerseite nicht (mehr) bestritten (vgl. Schriftsatz \nvom 29.11.2013). Der Senat ist in seinem Eilbeschluss vom 06.09.2013 zu der Einschätzung ge-\nlangt, dass an dem Abend ein bewaffneter Angriff von Mitgliedern bzw. Unterstützern des Klägers \nzu 1. auf Mitglieder der „Hells Angels“ bzw. deren Unterstützergruppierungen stattgefunden hat. Er \nhat insoweit maßgeblich auf die von einem Zeugen aufgenommenen Fotos Bezug genommen, die \nBestandteil der Behördenakten sind und auf denen sowohl Mitglieder des Klägers zu 1. zu sehen \nsind als auch ein Kraftfahrzeug als Fluchtauto (schwarzer Touran mit dem Kennzeichen HB-.. …), \ndas auf einen in der Verbotsverfügung genannten Unterstützer des Klägers zu 1. zugelassen ist, \nder selber über keine Fahrerlaubnis verfügt. An dieser Einschätzung hält der Senat fest. Er sieht \nsich in dieser Annahme im Übrigen bestätigt durch das weitere Geschehen im Zusammenhang mit \nder Rückgabe der beiden beschlagnahmten Pkw, wie es sich aus dem kriminalpolizeilichen Ver-\nmerk vom 23.05.2011 ergibt, der Bestandteil der inzwischen beigezogenen Ermittlungsakte ist \n(vgl. dort Bl. 123 f.). Danach erschienen zur Abholung beider Fluchtautos, die auf den Fotos zu \nsehen sind, der Kläger zu 2. sowie die weiteren in der Verbotsverfügung genannten Mitglieder D \n(alias …) und E. Eine Zurechnung des Geschehens zum Kläger zu 1. folgt darüber hinaus auch \nhier aus den sympathisierenden Eintragungen im Gästebuch auf der Internetseite des Klägers zu \n1., die auf das Geschehen Bezug nehmen, sowie aus dem engen zeitlichen Zusammenhang mit \ndem Geschehen am 07.05.2011. Nach der Überzeugung des Senats diente der Angriff am \n13.05.2011 erneut der Entfaltung eines Machtanspruchs gegenüber den in der Stadt bereits prä-\nsenten Rockergruppierungen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Mitglieder des Klägers \nzu 1. bei den Auseinandersetzungen knapp eine Woche zuvor durch die von den „Hells Angels“ \nerfolgte Gegenwehr überrascht wurden (vgl. Aussage von A, Schriftsatz vom 06.05.2013) und \ndeshalb – aus ihrer Sicht – Bedarf bestand, sich in der Öffentlichkeit gegenüber den „Hells Angels“ \nzu behaupten. \n \n(3) \nDie Verbotsbehörde hat sich daneben noch zutreffend auf weitere Indizien gestützt, aus denen \nsich eine Strafgesetzwidrigkeit von Zweck und Tätigkeit des Klägers zu 1. ergibt. Zu Recht hat sie \ninsoweit darauf abgestellt, dass ein legaler Vereinszweck des Klägers zu 1. nicht ersichtlich ist. \nSoweit der Kläger zu 1. geltend macht, es handele sich bei ihm um einen Motorradclub, überzeugt \ndies den Senat nicht. Bei Erlass der Verbotsverfügung als dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt \nbesaß von den Mitgliedern des Vereins nach den Erkenntnissen der Verbotsbehörde, die von \nKlägerseite nicht bestritten wurden, allein A einen Motorradführerschein sowie ein Motorrad. Un-\nerheblich ist insoweit, dass A in seiner von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schrift-\nsatz vom 06.05.2013 vorgelegten Erklärung ausgeführt hat, „zurzeit“, also im Frühjahr 2013, be-\nstehe das „Chapter“ aus 21 „Brüdern“, von denen acht ein Motorrad und einen Motorrad-\nFührerschein besäßen und fünf ein Motorrad anmelden oder einen Motorrad-Führerschein ma-\nchen wollten. Selbst wenn diese Angaben zutreffend sein sollten, ändern sie nichts daran, dass es \nsich bei Erlass der Verbotsverfügung nicht um einen Motorradclub gehandelt haben kann. Aus den \nAusführungen des A ergibt sich zudem, dass der Kläger zu 1. trotz des für sofort vollziehbar er-\nklärten Vereinsverbots weiter tätig war, obwohl dem Verein Aktivitäten, soweit sie nicht die \nRechtsverteidigung gegen das Vereinsverbot betreffen, untersagt sind (Hessischer VGH Urt. v. \n21.02.2013 - 8 C 2134/11 – juris Rn. 48; OVG für das Land Schleswig-Holstein Urt. v. 19.06.2012 \n– 4 KS 2/10 – juris Rn. 83). Ein legaler Vereinszweck lässt sich damit nicht begründen. \n \n(4) \nWeiteres Indiz für die Erfüllung des Verbotsgrundes ist die Zugehörigkeit des Klägers zu 1. zur \nDachorganisation Mongols MC (Mongols Nation). Die Verbotsbehörde hat in ihrer Verfügung unter \nBezugnahme auf im Wesentlichen frei zugängliche Quellen ausgeführt, inwieweit der „Mongols \nMC“ zum einen mit verschiedenen Betätigungsfeldern der organisierten Kriminalität in Verbindung \ngebracht werde und inwieweit der „Mongols MC“ und die „Hells Angels“ verfeindet seien (S. 9 bis \n12 der Verbotsverfügung; vgl. zu diesen allgemeinen Erkenntnissen auch zusammenfassend Bay-\n- 9 - \n\n \n- 9 - \nerischer VGH Urt. v. 10.10.2013 – 21 BV 12.1280 – juris). Es ist davon auszugehen, dass diese \nBerichte, die sich auch in populären Datenbanken wie Wikipedia finden, dem Kläger zu 2. und den \nweiteren Mitgliedern des Vereins bekannt waren, als sie sich entschlossen, den Kläger zu 1. zu \ngründen. Zutreffend hat die Verbotsverfügung vor diesem Hintergrund darauf abgestellt, dass da-\nnach bereits die Benennung eines Vereins nach diesem Vorbild sowie seine bewusste Eingliede-\nrung als Ortsgruppierung in diese Dachorganisation ein nicht unerhebliches Indiz für eine bewusst \naußergesetzliche Ausrichtung des Vereins und seiner Mitglieder darstellt. Durch eine solche Be-\nnennung ordnete sich der Kläger zu 1. zudem im Hinblick auf die zwischen „Mongols“ und „Hells \nAngels“ bestehende Rivalität in einen Gesamtzusammenhang ein. Dass dies beabsichtigt war, hat \nder Senat in seinem Beschluss vom 06.09.2013 auch aus dem Ergebnis der Durchsuchung am \n20.05.2011 in der Gaststätte „Bulldog“, dem damaligen Treffpunkt des Klägers zu 1., geschlossen, \nin der sich die „Hells Angels“ herabsetzende Wandbilder fanden. \n \n(5) \nDie Verbotsbehörde hat darüber hinaus zutreffend auf die Vorstrafen des Klägers zu 2. sowie un-\nter anderem von A abgestellt, bei dem es sich nach einer Selbstdarstellung des Klägers 1. um den \n„Secretary“ des Vereins handelte (vgl. den Bericht in der „Biker News“ aus Juli 2011, der von der \nBeklagten als Bestandteil der „Anlage gegenwärtige Gefährdungslage/Sonstiges“ mit Schriftsatz \nvom 19.06.2013 vorgelegt worden ist); einer Funktion, die einem Pressesprecher bzw. einem \nSchriftführer entspricht (vgl. den Vermerk des Landeskriminalamts vom 17.05.2011 an den Sena-\ntor für Inneres und Sport, Bl. 45 der „Doppelakte 1“ des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren). \nZwar ist es zutreffend, wie die Kläger darlegen, dass die den Verurteilungen zugrundeliegenden \nStraftaten vor Gründung des Vereins begangen wurden. Bei der wertenden Gesamtschau, die das \nGericht vorzunehmen hat und die eine Gefahrprognose darüber verlangt, inwieweit der Kläger zu \n1. die Begehung von Straftaten ermöglicht oder hervorruft, ist es aber von Belang, dass die füh-\nrenden Mitglieder des Klägers zu 1. in der Vergangenheit bereits in erheblichem Maße strafrecht-\nlich in Erscheinung getreten sind. Die Kritik der Kläger, danach könnten vorbestrafte Personen die \ngrundrechtlich geschützte Vereinigungsfreiheit nur noch eingeschränkt für sich in Anspruch neh-\nmen, überzeugt den Senat nicht, weil die Vorstrafen von Mitgliedern des Vereins nicht alleiniges \nIndiz für die Strafgesetzwidrigkeit sein können. Ihnen kann aber im Rahmen der Gesamtbewer-\ntung Bedeutung zukommen. \n \n(6) \nDie weiteren von der Verbotsbehörde genannten Indizien sind nicht geeignet, auf die Strafgesetz-\nwidrigkeit des Klägers zu 1. zu schließen. Dies gilt zum einen im Hinblick auf das Geschehen am \n04.10.2010, als Mitglieder des Klägers zu 1. in Bremerhaven angetroffen worden sein sollen und \ndabei improvisierte Hiebwaffen bei sich geführt haben sollen, und das Geschehen am 14.05.2011, \nals jemand ein von F in einem Casino geführtes Telefongespräch mitgehört haben will, an dessen \nEnde F gesagt haben soll, es werde „am Ende Tote“ geben. Beide Geschehnisse sind zu vage, \num sie als Indizien für die Strafgesetzwidrigkeit des Vereins heranzuziehen. Eine Konkretisierung \nerfolgt auch nicht in den Behördenakten der Beklagten. \n \nKein tragfähiges Indiz für die Erfüllung des Verbotsgrundes ist zuletzt die Zugehörigkeit zu einem \nbestimmten „Großfamilienverbund“. Der Senat hat sich hiermit bereits in seinem Eilbeschluss vom \n06.09.2013 auseinandergesetzt. Hierauf wird Bezug genommen. \n \nbb) \nDie von der Vereinsbehörde zutreffend berücksichtigten Indizien tragen bei zusammenschauender \nBetrachtung die Annahme, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlau-\nfen. Die Verbotsverfügung ist insoweit – auch unter Berücksichtigung der Kritik der Kläger an den \nAusführungen des Senats im Eilbeschluss vom 06.09.2013 – verhältnismäßig. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist den Anforde-\nrungen des (bundes-)verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bereits auf der \nTatbestandsseite des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die \nVoraussetzungen des Verbotsgrundes vorliegen (vgl. nur BVerwG Beschl. v. 19.11.2013 - 6 B \n25/13 - juris Rn. 36). \n \nKern der klägerischen Argumentation ist, dass der Erlass der Verbotsverfügung auf der Grundlage \ndes weitgehend unstreitigen Sachverhalts unverhältnismäßig ist. Allein das zweimalige gewalttäti-\nge Aufeinandertreffen zweier rivalisierender subkultureller Gruppen rechtfertige unter Verhältnis-\nmäßigkeitsgesichtspunkten kein Vereinsverbot. Das Vereinsverbot sei allein politisch motiviert \n- 10 - \n\n \n- 10 -\ngewesen und stehe in engem Zusammenhang mit den Wahlen zur bremischen Bürgerschaft, die \ndrei Tage nach Erlass der Verbotsverfügung stattgefunden haben. \n \nDie Einwände der Kläger überzeugen den Senat nicht. Anlass für den Erlass der Verbotsverfü-\ngung waren die Ereignisse am 07. und am 13.05.2011. Die weiteren Indizien (Fehlen eines lega-\nlen Zwecks, Zugehörigkeit zur „Mongols“-Bewegung, Vorstrafen der führenden Mitglieder) ergän-\nzen die Beurteilung; ob sie allein ein Vereinsverbot rechtfertigen würden, ist vorliegend nicht zu \nentscheiden. \n \nDas vorliegende Verbotsverfahren zeichnet sich aus durch eine schnelle Reaktion der Verbotsbe-\nhörde. Als die angegriffene Verfügung erlassen wurde, waren die Geschehnisse am 07. und am \n13.05.2011 noch nicht vollständig ermittelt. Es lag deswegen in der Natur der Sache, dass der \nErlass der Verbotsverfügung teilweise auf der Grundlage einer vorläufigen Einschätzung durch die \nVerbotsbehörde erfolgt. \n \nDie Kläger leiten hieraus ab, die Verbotsbehörde habe (letztlich aus politischen Gründen) überre-\nagiert. Entlastende Umstände seien nicht berücksichtigt worden. Mildere Mittel, wie der Erlass von \nAuflagen oder das Verbot einzelner Veranstaltungen des Klägers zu 1., wären ausreichend gewe-\nsen. \n \nDem folgt der Senat nicht. Der Erlass des Vereinsverbots im unmittelbaren zeitlichen Zusammen-\nhang mit den Ereignissen am 07.05.2011 und am 13.05.2011 war unter Verhältnismäßigkeitsge-\nsichtspunkten die angemessene Reaktion auf eine Eskalation von Gewalttätigkeiten. Der Sach-\nverhalt ist dadurch geprägt, dass der Kläger zu 1. unmittelbar im Zusammenhang mit seiner Grün-\ndung innerhalb weniger Tage massiv gewalttätig auftrat. Dabei richteten sich die Gewalttätigkeiten \nzwar in erster Linie gegen Angehörige verfeindeter Gruppierungen. Sie fanden aber jeweils zentral \nim öffentlichen Raum statt. In den Zeugenaussagen und den Protokollen des Polizeinotrufs wer-\nden Ausmaß und Intensität der Gewalttätigkeiten deutlich. \n \nIm Angesicht dieser beiden Ereignisse war die Verbotsbehörde nicht gehalten, aus Gründen der \nVerhältnismäßigkeit abzuwarten, wie sich die Tätigkeit des Klägers zu 1. zukünftig entwickeln \nwerde. Im Gegenteil gab das Geschehen am 13.05.2011 Anlass zu der Annahme, dass weniger \neinschneidende Maßnahmen, wie die Verhängung eines so genannten „Kuttenverbots“, nicht ge-\neignet waren, die gewalttätigen Auseinandersetzungen nachhaltig zu unterbinden. \n \nOb das Vereinsverbot daneben auch oder sogar vorrangig „politisch motiviert“ war, wie es die \nKläger behaupten, ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Belang. Gegenstand des \nvon den Klägern eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob das Vereinsverbot als \nMaßnahme einer Behörde rechtswidrig ist und den Kläger zu 1. in seinen Rechten verletzt. Die \nMotivation der Behördenleitung zum Erlass der angegriffenen Maßnahme ist hierfür unerheblich. \nSchon aus diesem Grund bestand kein Anlass, dem von dem Kläger zu 1. in der mündlichen Ver-\nhandlung gestellten Beweisantrag, den Senator für Inneres und Sport als Zeugen dafür zu ver-\nnehmen, dass das Vereinsverbot im Mai 2011 primär politisch motiviert war, nachzugehen. Im \nÜbrigen liegt es auf der Hand, dass die Ereignisse im Mai 2011 Gegenstand der öffentlichen Dis-\nkussion waren und ihnen deshalb auch eine politische Dimension zukam. Für das vorliegende \nKlageverfahren folgt hieraus nichts. \n \ncc) \nSoweit nach Erlass der Verbotsverfügung Strafverfahren unter anderem gegen den Kläger zu 2. \nund weitere Mitglieder des Klägers zu 1. eingeleitet worden sind, bestätigen sie im Nachhinein die \nAnnahme, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins von Beginn an den Strafgesetzen zuwiderliefen \nund nicht aus den Aktivitäten eines normalen Motorradclubs bestanden. Dies gilt insbesondere für \ndie nunmehr erfolgte Verurteilung des Klägers zu 2. und von A wegen bandenmäßigen Handels \nmit Betäubungsmitteln, der nach den von der Beklagten mitgeteilten Ermittlungsergebnissen auf \nder Vereinsorganisation aufbaute. Entscheidungserheblich ist dies nicht, weil die übrigen Indizien \nbei gesamtschauender Betrachtung die Annahme der Strafgesetzwidrigkeit bereits tragen. Die \nBeteiligten sind vom Senat darauf hingewiesen worden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beur-\nteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung ihr Erlasszeitpunkt ist (BVerwG Urteil vom \n27.11.2002 – 6 A 4/02 – juris Rn. 32; Urteil vom 03.12.2004 – 6 A 10/02 – juris Rn. 14; Vorlagebe-\nschluss vom 24.02.2010 – 6 A 7/08 – juris Rn. 39), wobei dies einer Berücksichtigung erst nach-\nträglich erzielter Ermittlungsergebnisse nicht entgegensteht, soweit sie Rückschlüsse über die \nSachlage zu diesem Zeitpunkt zulassen (vgl. BVerwG Beschluss vom 09.02.2001 – 6 B 3/01 – \n- 11 - \n\n \n- 11 -\njuris Rn. 19). Dass bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Voraussetzungen für ein \nVereinsverbot erfüllt waren, ergibt sich aus Vorstehendem. \n \nc. \nDie Zulässigkeit der weiteren in der Verbotsverfügung getroffenen Anordnungen ergibt sich aus § \n3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 Nr. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Kostenentscheidung zu Lasten \ndes Klägers zu 2. gemäß § 155 Abs. 2 VwGO hat der Senat Abstand genommen, weil seine Klage \nden Streitwert nicht erhöht hat und sie deshalb nicht zu gesonderten Kosten geführt hat. Die Ent-\nscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. 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