{"status":"available","doknr":"OLD364617","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-06-24","aktenzeichen":"1 A 255/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 A 255/12 \n(VG: 2 K 831/11) \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtliche Richterin Marit Prott \nund den ehrenamtlichen Richter Hüseyin Acar aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 24. Juni 2014 für Recht erkannt: \n \nUnter Abänderung des am 30.07.2012 ergangenen Urteils \ndes Verwaltungsgerichts Bremen – 2. Kammer – wird die \nVerfügung des Stadtamtes der Beklagten vom 14.01.2011, \nsoweit sie sich auf einen Betrag von 1 Million Euro bezieht \nund gegen den Kläger gerichtet ist, und der Wider-\nspruchsbescheid des Senators für Inneres und Sport vom \n01.06.2011 aufgehoben. \n \nDie Beklagte wird verpflichtet, den sichergestellten und am \n20.09.2009 von der Kontrolleinheit 3 des Hauptzollamtes \nBielefeld in Verwahrung genommenen Bargeldbetrag in \nHöhe von 1 Million Euro an den Kläger herauszugeben. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers abwen-\nden durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstre-\nckenden Betrages, wenn nicht der Kläger seinerseits Si-\ncherheit in dieser Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung und Einziehung eines Bargeldbetrages \nvon 1 Million Euro und verlangt, ihm das Geld herauszugeben. \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nAm 20.9.2009 wurde gegen 09.30 Uhr ein von Herrn D. gefahrener Mietwagen VW \nTouran auf der Bundesautobahn A 30 in Fahrtrichtung Osnabrück von Zollbeamten des \nHauptzollamts Bielefeld auf dem Autobahnparkplatz Brockbachtal-Süd angehalten und \nkontrolliert. Dabei wurden im Wagen von den Zollbeamten ein Koffer mit 1 Million Euro \nBargeld in zwei Plastiktüten und weitere Geldbündel über 29.840 Euro (insgesamt 15.594 \nGeldscheine über 50 Euro und 12.507 Geldscheine über 20 Euro) sowie 1.280 Euro in \nder Jackentasche von Herrn D. aufgefunden. Herr D. gab an, dass der Koffer mit 1 \nMillion Euro dem Kläger, das restliche Bargeld ihm - Herrn D. - selber gehöre. 80 Euro \nwurden Herrn D. für die Rückreise belassen, der gesamte verbleibende Bargeldbetrag \nvon insgesamt 1.031.040 Euro wurde zunächst vom Zoll - Hauptzollamt Biele-\nfeld/Kontrolleinheit Verkehrswege - sichergestellt. Eine von den Zollbeamten an einigen \nScheinen durchgeführte Untersuchung auf Drogenspuren (Drugwipe-Test) ergab den \nNachweis von Anhaftungen von Kokain und Opiaten. Die Eingaben in das Navigationsge-\nrät des Pkw, der Kilometerstand, sowie die bei Herrn D. aufgefundenen Tankbelege \nsprachen dafür, dass sich Herr D. auf der Rückreise von Amsterdam befunden hatte. \n \nMit Fax seines damaligen Bevollmächtigten vom 21.9.2009 ließ der Kläger gegenüber \ndem Hauptzollamt Bielefeld erklären, dass er der Eigentümer des am 20.9.2009 sicher-\ngestellten Geldes sei und dieses für seine Geschäftstätigkeit benötige. \n \nSowohl gegen den Kläger als auch gegen Herrn D. wurde ein strafrechtliches Ermitt-\nlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet. In diesem Verfahren \nmachte der Kläger mit Schriftsatz vom 19.10.2009 geltend, er betreibe mit seiner Firma \neinen Handel mit Gebrauchtwagen und Autoteilen. Die Geschäfte würden nahezu aus-\nschließlich in bar abgewickelt. Das vom Zoll sichergestellte Geld stamme zum größten \nTeil aus den Bareinnahmen aus dem Pkw-Handel und dem Reifenverkauf sowie darüber \nhinaus aus einem Privatdarlehen und seinem Privatvermögen. Zweck des Geldes sei der \nbeabsichtigte Kauf einer größeren Position von Pkw- und Lkw-Ersatzteilen gewesen. Das \nGeld habe von einem engen Vertrauen, Herrn D. , zur Firma des Klägers nach Berlin \ngebracht werden sollen, um dort zur Bezahlung der Teile bereit zu stehen. \n \nMit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 22.10.2009 (23 Gs 4665/09) wurde die \nstrafrechtliche Beschlagnahme des Bargeldbetrages von 1.031.040 Euro angeordnet. Es \nbestehe der Verdacht, dass die wahre Herkunft des Bargeldes verschleiert werden solle. \nDie Stückelung des Geldes und die Anhaftungen von Kokain und Opiaten deuteten da-\nrauf hin, dass es sich um möglicherweise aus Drogengeschäften stammendes Geld han-\ndeln könnte. Dieser Umstand und der festgestellte Aufenthalt des Herrn D. in den Nie-\nderlanden begründeten den Anfangsverdacht, dass ein Betäubungsmittelgeschäft in nicht \ngeringer Menge eine in Betracht kommende Geldwäschevortat sein könnte. Das Ermitt-\nlungsverfahren wurde an die Staatsanwaltschaft Bremen abgegeben und unter dem Ak-\ntenzeichen 305 Js 69902/09 fortgeführt. Das sichergestellte Bargeld wurde Ende Juli \n2010 vom Hauptzollamt Bielefeld zur Staatsanwaltschaft Bremen transportiert und ab \ndem 30.7.2010 in einem Tresor der Bremer Landesbank in drei verplombten Behältnis-\nsen verwahrt. \n \nMit Verfügung vom 21.1.2011, bestätigt durch Beschluss des AG Münster vom 7.2.2011, \nstellte die Staatsanwaltschaft Bremen das Ermittlungsverfahren 305 Js 69902/09 gemäß \n§ 170 Abs. 2 StPO ein und hob die Beschlagnahme des bei der Bremer Landesbank \nverwahrten Bargeldbetrages in Höhe von 1.031.040 Euro auf. In dem Vermerk der \nStaatsanwaltschaft zu den Gründen der Einstellung heißt es: „Die durchgeführten Ermitt-\nlungen vermögen – auch und insbesondere nach Auswertung aller seitens der Beschul-\ndigten zur Verfügung gestellten bzw. im Zuge der Durchsuchungen aufgefundenen Unter-\nlagen – einen hinreichenden Tatverdacht gemäß § 261 StGB nicht zu begründen. Zwar \nbleibt aufgrund der Art und Weise und Umstände des Transports des Geldes die Behaup-\ntung des Beschuldigten I. , bei dem Geld handele es sich um - seinen Gewerbebetrieb \nbetreffende - Bareinnahmen und Barentnahmen, erheblichen Zweifeln ausgesetzt, doch \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nkann/können eine/mehrere konkrete Vortat(en), aus der/denen die beschlagnahmten \nGelder mutmaßlich herrühren, nicht nachgewiesen werden.“ \n \nBereits am 14.1.2011, hatte das Stadtamt Bremen gegenüber dem Kläger und Herrn D. \neine gleichlautende Verfügung erlassen, nach der der am 20.9.2009 in Verwahrung ge-\nnommene Bargeldbetrag von 1.031.040 Euro nunmehr polizeilich sichergestellt und in \nöffentliche Verwahrung genommen, ein Verfügungsverbot hinsichtlich dieses Geldes \nausgesprochen und die Einziehung des genannten Bargeldbetrages mit Eintritt der Be-\nstandskraft der Verfügung vom 14.1.2011 angeordnet wurde. Die Sicherstellung erfolge \ngemäß § 23 Nr. 2 BremPolG aus Gründen der Gefahrenabwehr. Die Gefahrenprognose \nstütze sich auf den Verdacht, dass das Geld nicht nur zur Begehung von Straftaten be-\nstimmt gewesen sei, sondern auch aus solchen stamme. Das vorgefundene Geld weise \neine insbesondere in der Drogenkriminalität szenetypische Kleinverkaufsstückelung auf. \nDieser Umstand belege gemeinsam mit den gefundenen Anhaftungen von Kokain und \nOpiaten auf den überprüften Geldscheinen, dass sowohl Herr D. als auch der Kläger \naktiv in den grenzüberschreitenden Handel mit Betäubungsmitteln involviert seien. Der \nKläger habe keine plausiblen Angaben zu Herkunft und Verwendung des Geldes machen \nkönnen. Die Angaben von Herrn D. und des Klägers seien konträr und unvereinbar. \nBeide hätten auch keine konkreten Angaben dazu machen können, warum das Geld \nüberhaupt transportiert worden sei, statt eine Überweisung auf Konten des angeblichen \nGeschäftspartners vorzunehmen. Die öffentliche Verwahrung des sichergestellten Geldes \nberuhe auf § 24 Abs. 1 BremPolG. Das Verfügungsverbot werde auf § 10 BremPolG ge-\nstützt. Es sei im Rahmen der Gefahrenabwehr geeignet, das erneute Einspeisen des \nGeldes in den Kreislauf des illegalen Drogenhandels zu verhindern. Um dauerhaft sicher-\nzustellen, dass das Geld nicht erneut in illegale Geschäfte fließe, sei das Bargeld gemäß \n§ 25 BremPolG einzuziehen. \n \nIm Hinblick auf die Verfügung vom 14.1.2011 übertrug die Staatsanwaltschaft Bremen \nden Besitz an dem in der Bremer Landesbank verwahrten Bargeldbetrag von 1.031.040 \nEuro am 19.1.2011 auf das Stadtamt. \n \nGegen den seinem Bevollmächtigten am 19.1.2011 förmlich zugestellten Bescheid vom \n14.1.2011 erhob der Kläger, soweit der Bescheid gegen ihn gerichtet war, am 16.2.2011 \nWiderspruch. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung lägen nicht vor. Es treffe nicht \nzu, dass das Geld aus Straftaten stamme und zur Begehung von Straftaten bestimmt sei. \nNach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft habe sich der Verdacht der Geldwäsche \nnicht bestätigt. Die Stückelung in kleinen Banknoten bis zu 50 Euro sei nicht nur im Dro-\ngenhandel, sondern auch in dem vom Kläger betriebenen Gewerbe typisch. Das betreffe \nsowohl den vom Kläger betriebenen Reifenhandel als auch seinen Handel mit Ge-\nbrauchtwagen und Fahrzeugersatzteilen. Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeit sei der \nExport von Gebrauchtfahrzeugen nach Afrika, dem Libanon und Osteuropa. Die Bezah-\nlung der Fahrzeuge erfolge typischerweise in bar. In der Branche des Klägers würden \nKäufer auch höhere Geldbeträge in kleinen Notenstückelungen bezahlen. Die aufgrund \nvon sogenannten Drugwipe-Tests gefundenen teilweisen Anhaftungen von Kokain und \nOpiaten auf den überprüften Geldscheinen seien nicht aussagekräftig. Er verfüge über \nein großes Barvermögen. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 1.06.2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers \nzugestellt am 9.6.2011, wies der Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt \nBremen den Widerspruch des Klägers zurück. Die Firma, bei der angeblich Autoteile im \nWert von 1,2 Millionen Euro gekauft werden sollten, sei gar nicht in der Lage gewesen, \nGeschäfte in dieser Größenordnung abzuwickeln. Diese Firma sei steuerstrafrechtlich mit \nder Erstellung von Scheinrechnungen in Erscheinung getreten. Außerdem habe sich Herr \nD. nicht auf dem Weg nach dem vom Kläger angegebenen Zielort Berlin befunden, \nsondern nach der Fahrtauswertung offensichtlich auf dem Weg von Amsterdam nach \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nBremen. Die Angaben des Klägers zur Herkunft des Bargeldes seien nicht nachvollzieh-\nbar. \n \nDer Kläger hat am 11.7.2011, einem Montag, Klage erhoben. Die Beklagte wolle sugge-\nrieren, dass es sich bei dem Kläger um einen Drogenhändler handele. Das sei falsch. \nDer Kläger sei Libanese und seit 18 Jahren in Deutschland selbständig tätig. Er sei nicht \nvorbestraft. Der Kläger habe der Firmenkasse einen Bargeldbetrag in Höhe von 361.800 \nEuro entnommen. Weitere 482.800 Euro in bar kämen aus dem Verkauf von Autoreifen. \nDarüber hinaus sei ihm ein Privatdarlehen in bar über 100.000 Euro gewährt worden. \nWeitere 55.400 Euro würden aus dem Privatvermögen des Klägers stammen. Am \n3.9.2009 habe er von einem Angebot zum Kauf von Fahrzeugersatzteilen mit einem an-\ngegebenen Exportpreis von 775.000 Euro erfahren. Er habe beabsichtigt, die interessan-\nte Geschäftschance wahrzunehmen. Er habe 1 Million Euro benötigt, um das Geschäft \nabzuwickeln, da neben dem Gesamtkaufpreis auch noch Provisionen und gegebenenfalls \nAuslagen und Kosten zu zahlen gewesen wären. Es sei vereinbart gewesen, dass der \nKläger sich die Fahrzeugersatzteile am 21.9.2009 in Berlin ansehen könne. Der Vertreter \ndes Verkäufers habe seinerseits darauf bestanden, dass der Kläger ihm aufzeige, über \nentsprechende Gelder zum Ankauf der Fahrzeugteile zu verfügen. Der Kläger habe be-\nabsichtigt, die Ersatzteile wie in seinem Geschäft üblich Zug um Zug in bar zu bezahlen. \nDaher hätten die Gelder nach Berlin gebracht werden müssen. Da sich Herr D. , ein \nlangjähriger Freund des Klägers, am Abend des 19.9.2009 im Privathaus des Klägers in \nG. als Gast aufgehalten habe, sei dieser von ihm gebeten worden, einen Koffer mit ge-\nbündeltem Geld für den geplanten Kauf der Fahrzeugersatzteile nach Berlin mitzuneh-\nmen, wohin Herr D. ohnehin habe fahren wollen. Aus welchen Gründen Herr D. nicht \ndirekt nach Berlin gefahren sei, sei dem Kläger nicht bekannt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme \ndie Klage mit Urteil vom 30.7.2012 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Si-\ncherstellung des Bargeldbetrages von 1 Million Euro auf der Grundlage von § 23 Nr. 2 \nBremPolG sei gerechtfertigt, weil eine gegenwärtige Gefahr vorgelegen habe. Diese sei \nanzunehmen, wenn das sichergestellte Bargeld aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse \naller Wahrscheinlichkeit nach aus Drogengeschäften stamme und im Falle einer Heraus-\ngabe dafür unmittelbar wieder eingesetzt oder einer Geldwäsche im Sinne des § 261 \nStGB unterzogen werden solle. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen sei das Gericht \nüberzeugt. Nach der Beweisaufnahme und der Aktenauswertung könne der Darstellung \ndes Klägers zur Herkunft und zur beabsichtigten Verwendung des Millionenbetrages nicht \ngeglaubt werden. \n \nDer Kläger hat gegen das ihm am 10.9.2012 zugestellte Urteil am 10.10.2012 Berufung \neingelegt. Er wendet sich sowohl gegen die rechtliche Bewertung durch das Verwal-\ntungsgericht als auch gegen dessen Beweiswürdigung. Für eine präventive Gewinnab-\nschöpfung, die auf eine dauerhafte Vermögensverschiebung abziele, fehle es an einer \ngesetzlichen Grundlage. Die von der Beklagten zur Begründung der angefochtenen Ver-\nfügung herangezogenen Normen könnten diese bei verfassungskonformer Auslegung \nnicht stützen. Das Verwaltungsgericht habe das Beweismaß für das Bestehen einer ge-\ngenwärtigen Gefahr zu Unrecht niedriger angesetzt als für das Bestehen eines hinrei-\nchenden Tatverdachts. Die im erstinstanzlichen Urteil aufgeführten Indizien könnten eine \nrichterliche Überzeugung hinsichtlich einer Verstrickung des Klägers in den Drogenhan-\ndel oder der Beteiligung an kriminellen Handlungen nicht tragen. Das Verwaltungsgericht \nverkenne die Beweislastverteilung zwischen Kläger und Beklagter, indem es eine Be-\nweislast des Klägers für das Nichtvorhandensein der deliktischen Herkunft des Geldes \nannehme. \n \nDer Kläger beantragt, \nunter Abänderung des am 30.7.2012 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts \ndie Verfügung des Stadtamtes der Beklagten vom 14.1.2011 und den Wider-\n\n \n- 6 - \n- 5 -\nspruchsbescheid des Senators für Inneres und Sport vom 1.6.2011 aufzuheben und \nden sichergestellten und am 20.9.2009 von der Kontrolleinheit 3 des Hauptzollamtes \nBielefeld in Verwahrung genommenen Bargeldbetrag in Höhe von 1 Million Euro an \nden Kläger herauszugeben. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie umfangreiche Würdigung der gewonnenen Tatsachen und Indizien habe ergeben, \ndass das sichergestellte Bargeld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht \naus legalen Quellen stamme und einem illegalen Kreislauf erneut zugeführt werden soll-\nte. Hierfür sprächen die Höhe der Geldsumme und die Stückelung des Geldes, die nach-\ngewiesene Anhaftung von Opiaten und Kokain, die Transportumstände sowie die belegte \nFahrt des Herrn D. in die Niederlande. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezo-\ngenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Berufung hat Erfolg. Die erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die \nangegriffene Verfügung vom 14.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 1.6.2011 \nsind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (A). Der Kläger kann des-\nhalb verlangen, dass der sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von 1 Million Euro an ihn \nherausgegeben wird (B). \n \nA. \nDie Verfügung der Beklagten vom 14.1.2011 und der Widerspruchsbescheid des Sena-\ntors für Inneres und Sport vom 1.6.2012 sind – soweit sie vom Kläger angegriffen wur-\nden – aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten \nverletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nUnter Ziffer 1. des Bescheides vom 14.1.2011 hat die Beklagte die Sicherstellung des \nbereits am 20.9.2009 durch den Zoll in Verwahrung genommenen Bargeldbetrages in \nHöhe von 1.031.040 Euro verfügt. Die Sicherstellung ist die Begründung amtlichen Ge-\nwahrsams über eine Sache. Die Sicherstellung greift, wenn sie gegen den Willen des \nBerechtigten erfolgt, in dessen Rechte ein. Ist die Sicherstellung rechtswidrig, kann der \nBerechtigte verlangen, dass sie aufgehoben wird. Die Beklagte stützt die Sicherstellung \nauf § 23 Nr. 2 BremPolG. Danach darf die Polizei eine Sache sicherstellen, wenn dies \nnotwendig ist, um eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. \nZwar kann grundsätzlich auch Bargeld Objekt einer Sicherstellung nach § 23 Nr. 2 \nBremPolG sein (I.). Jedoch bedarf es zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der ge-\ngenwärtigen Gefahr der Prognose, dass das Geld bei Rückgabe in allernächster Zeit mit \neiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zur Begehung von Straftaten verwen-\ndet werden wird (II.). Kann das Vorliegen einer gegenwärtige Gefahr nicht festgestellt \nwerden, bietet § 23 Nr. 2 BremPolG darüber hinaus keine gesetzliche Grundlage für eine \npräventive Vermögensabschöpfung (III.). Ausgehend von diesen Maßstäben liegen im \nvorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nicht vor (IV.). \n \nI. \nDie Beklagte hat vorliegend Bargeld in Form von Banknoten und somit Sachen sicherge-\nstellt. Der Sachbegriff des § 23 BremPolG entspricht dem des § 90 BGB und umfasst \nsämtliche körperlichen Gegenstände. Bargeld ist als körperlicher Gegenstand, sei es in \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nForm von Banknoten oder in Form von Münzen, taugliches Objekt einer Sicherstellung. \nDie Gefahrenlage braucht nicht in einer Eigenschaft der sicherzustellenden Sache be-\ngründet zu sein (Nds. OVG, Urteil vom 2.7.2009 – 11 LC 4/08 –, NordÖR 2009, 403), \nsondern kann sich auch aus der Verwendung der Sache ergeben. Die Frage, ob auch \nBuchgeld sichergestellt werden kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 16.9.2002 - 1 N \n13.00 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 21.11.2013 – 11 LA 135/13 –, juris; BayVGH, \nBeschluss vom 6.2.2014 – 10 CS 14.47 –, NVwZ-RR 2014, 522), bedarf dagegen für den \nvorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil sich die sichergestellten Banknoten immer \nnoch im Banktresor in öffentlicher Verwahrung befinden. \n \nII. \nDie Sicherstellung ist nur dann zulässig, wenn dies notwendig ist, um eine gegenwärtige \nGefahr abzuwehren. Der Begriff der polizeilichen Gefahr im Sinne der Wahrscheinlichkeit \neines Schadenseintritt erfordert von der Polizeibehörde eine Prognoseentscheidung über \neinen zukünftigen Geschehensablauf, die sich auf die im Zeitpunkt der polizeilichen Ent-\nscheidung zur Verfügung stehenden tatsächlichen Erkenntnisse beziehen muss. Bloße \nVermutungen, vage Verdachtsgründe und ähnliches reichen hierfür als Tatsachengrund-\nlage nicht aus (OVG NRW, Beschluss vom 8.12.2011 – 5 A 1045/09 –, juris mwN.). Be-\nfindet sich das Bargeld – wie hier aufgrund einer vorangegangenen strafprozessualen \nBeschlagnahme – bereits in öffentlicher Verwahrung, muss sich die Prognose auf die \nzukünftige Verwendung des Geldes im Falle einer Rückgabe nach Freigabe durch die \nStaatsanwaltschaft beziehen. \n \nEine gegenwärtigen Gefahr, die durch die Sicherstellung nach § 23 Nr. 2 BremPolG ab-\ngewehrt werden soll, kann nach der gesetzlichen Definition des § 2 Nr. 3 b) BremPolG \nnur bei einer Sachlage angenommen werden, bei der die Einwirkung des schädigenden \nEreignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung „unmittelbar oder in al-\nlernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht“. Im \nUnterschied zur „konkreten“ Gefahr, die in § 2 Nr. 3 Buchst. a) BremPolG definiert ist, \nerfordert die „gegenwärtige“ Gefahr die besondere zeitliche Nähe und einen besonders \nhohen Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die Gefahrenprognose muss \neine hohe Sicherheit aufweisen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.2.2002 – 20 W \n55/02 – NVwZ 2002, 626; Nds. OVG, Urteil vom 2.7.2009, a.a.O.). Die lediglich „hinrei-\nchende Wahrscheinlichkeit\" des Schadenseintritts genügt nicht (OVG Bremen, Urteil vom \n6.7.1999 – 1 HB 498/98 –, NordÖR 2000, 109). Der unterschiedliche gesetzliche Progno-\nsemaßstab darf in der Gesetzesanwendung nicht verwischt werden. Die Sicherstellung \nvon Bargeld, das sich bereits in öffentlicher Verwahrung befindet, ist deshalb nur dann \nzulässig, wenn die zum Zeitpunkt der Sicherstellung bekannten Tatsachen die Prognose \nrechtfertigen, dass das Geld im Falle einer Rückgabe an den früheren Gewahrsamsinha-\nber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten \nverwendet werden wird. Maßgeblicher Zeitpunkt sowohl für die Tatsachenfeststellung als \nauch für die Prognoseentscheidung ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstel-\nlungsverfügung. \n \nIII. \nFehlt es im Zeitpunkt der Sicherstellung an einer gegenwärtigen Gefahr, kann § 23 Nr. 2 \nBremPolG als Rechtsgrundlage für die Sicherstellung von Bargeld zum Zweck der Gefah-\nrenabwehr nicht herangezogen werden. Eine Sicherstellung von Bargeld allein aufgrund \neines bestehenden Gefahrverdachts oder aufgrund dessen ungeklärter Herkunft ist nach \ndieser Vorschrift nicht zulässig. Die dauerhafte Entziehung deliktisch erlangter Vermö-\ngensgegenstände und die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen auf den \nStaat ist Gegenstand der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in Gestalt des einfachen \nund erweiterten Verfalls (§§ 73ff StGB). Der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) ermöglicht es \ndem Strafgericht, den Verfall für Gegenstände eines Täters anzuordnen, wenn Umstände \ndie Annahme rechtfertigen, dass diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus \nihnen erlangt worden sind. Mit dem erweiterten Verfall werden präventive Ziele dahinge-\n\n \n- 8 - \n- 7 -\nhend verfolgt, dass verhindert werden soll, dass die bereits eingetretene Störung der \nVermögensordnung auch zukünftig fortdauert (BVerfG, Beschluss vom 14.1.2004 – 2 \nBvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1 ff, juris Rdnr. 70). Die damit verbundenen Beweiserleichte-\nrungen sind aber auf die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fälle beschränkt. Neben \nden geltenden strafrechtlichen Vorschriften über die Gewinnabschöpfung ist eine „prä-\nventivpolizeiliche Gewinnabschöpfung“ nicht zulässig (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse \nvom 8.10.2012 – 1 B 102/12 –, juris Rdnr. 29, und vom 14.7.2014 – 1 PA 77/14 -, juris \nRdnr. 2). Die Regelung über eine Vermögensstrafe, die dem Gericht die Möglichkeit ge-\ngeben hätte, verdächtig erscheinendes Vermögen zu konfiszieren, ohne den Beweis über \ndessen deliktische Herkunft führen zu müssen (§ 43a StGB in der Fassung von Artikel 1 \ndes Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erschei-\nnungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (BGBl I 1302 ff.)) hat das \nBundesverfassungsgericht für nichtig erklärt (BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 – 2 BvR \n794/95 –, BVerfGE 105, 135-185). \n \nIV. \nDie Voraussetzungen für eine Sicherstellung des Bargeldes nach § 23 Nr. 2 BremPolG \nlagen im vorliegenden Fall nicht vor. Es bestehen zwar einerseits Verdachtsmomente \ndafür, dass das Geld aus Drogengeschäften stammt (1.). Andererseits hat der Kläger zu \nHerkunft und beabsichtigter Verwendung des Bargelds Erklärungen gegeben, die nicht \nvon vornherein als unglaubhaft angesehen werden können (2.). Unter Würdigung der \nGesamtumstände kann nicht angenommen werden, dass das Bargeld im Falle einer \nRückgabe an den Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Bege-\nhung von Straftaten verwendet worden wäre (3). \n \n1. \nDer am Morgen des 20.9.2009 von Zollbeamten an der Raststätte Brokbachtal-Süd auf-\ngefundene und später sichergestellte Bargeldbetrag von 1 Million Euro war in einem Kof-\nfer verpackt und bestand lediglich aus 50 Euro-Scheinen und 20 Euro-Scheinen. Er wur-\nde von Herrn D. , der sich auf dem Rückweg aus Amsterdam befand, in seinem Miet-\nwagen transportiert. Das Bargeld wies eine für die Abwicklung illegaler Drogengeschäfte \ntypische Stückelung auf. An einzelnen Geldscheinen waren Spuren von Kokain und \nOpiaten vorhanden. Dass es sich bei den Niederlanden nach polizeilichen Erkenntnissen \num einen von der organisierten Kriminalität genutzten Drogenumschlagplatz handelt, ist \nvon der Rechtsprechung wiederholt anerkannt worden (Nds. OVG, Urteil vom 7.3.2013 - \n11 LB 438/10 -, juris; VG München, Urteil vom 14.8.2013 - M 7 K 13.672 -, juris). Auch \ndie Höhe des Bargeldbetrages und dessen Transport über eine weitere Entfernung in \neinem Koffer begründen den Verdacht, dass das Geld aus einem Drogengeschäft \nstammt. \n \n2. \nDer Kläger hat in dem eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Geldwä-\nsche von Anfang an eine Erklärung über die Herkunft und geplante Verwendung des \nGeldes gegeben. Danach stamme das Geld zum größten Teil aus den in seinem Ge-\nschäftsbetrieb erzielten Bareinnahmen aus dem Pkw-Handel und dem Reifenverkauf so-\nwie darüber hinaus aus einem Privatdarlehen und seinem Privatvermögen. Er habe das \nGeld für die Abwicklung eines großen Geschäfts mit Fahrzeugersatzteilen benötigt und \nhabe zu diesem Zweck Herrn D. beauftragt, das Geld nach Berlin zu transportieren. \n \n3. \nDer Senat ist nach Würdigung der Gesamtumstände nicht davon überzeugt, dass im \nZeitpunkt der Sicherstellung das Bargeld im Falle einer Rückgabe an den Kläger mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten verwendet \nworden wäre. \n \n3.1. \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nDas strafrechtliche Ermittlungsverfahren, in dem – im Rahmen des Tatvorwurfs der \nGeldwäsche - den bereits zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Indizien und den Erklä-\nrungen des Klägers u.a. mittels Durchsuchungen seiner Geschäftsräume und seines Pri-\nvathauses nachgegangen wurde, hat weder einen Nachweis für ein vorangegangenes \nBetäubungsmittelgeschäft erbracht, noch wurden die Erklärungen des Klägers zu Her-\nkunft und beabsichtigter Verwendung des Geldes widerlegt. Die Einstellung des Verfah-\nrens nach § 170 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft mit der Feststellung begründet, \ndass zwar aufgrund der Art und Weise und der Umstände des Transports des Geldes die \nBehauptung des Klägers, bei dem Geld handele es sich um - seinen Gewerbebetrieb \nbetreffende - Bareinnahmen und Barentnahmen, erheblichen Zweifeln ausgesetzt bleibe, \ndoch könne eine Vortat, aus der die beschlagnahmten Gelder mutmaßlich herrühren, \nnicht nachgewiesen werden. \n \n3.2. \nDas Verwaltungsgericht hat die Erklärungen des Klägers zu Herkunft und Verwendungs-\nzweck des Geldes noch einmal eingehend geprüft. Die Beweisaufnahme, die das Verwal-\ntungsgericht durchgeführt hat, erbrachte Hinweise, die für die Plausibilität der Erklärun-\ngen des Klägers sprechen und gleichzeitig die Indizwirkung der zum Beleg für die Her-\nkunft des Geldes aus einem Drogengeschäft herangezogenen Tatsachen erschüttern. \n \na) \nDer Kläger verfügte unmittelbar vor dem Zeitpunkt, als der Bargeldbetrag vom Zoll in \nVerwahrung genommen wurde, in seinem Geschäfts- und in seinem Privattresor über \neine erhebliche Bargeldmenge, die in der Summe einen Betrag von 1 Million Euro erge-\nben konnte. Dass unmittelbar vor dem 20.9.2009 im Geschäftstresor des Klägers in Bre-\nmen Bargeld in Höhe von über 840.000 Euro vorhanden war, ergibt sich aus den Kas-\nsenbucheinträgen und wird von den vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen, den \nAngestellten des Klägers A. und C. , dessen Steuerberaterin, Frau S. , und dem mit \nder Betriebsprüfung beim Kläger befassten Finanzbeamten W. bestätigt bzw. jedenfalls \nfür möglich gehalten. Das Kassenbuch „I. Reifen“ in dem die Reifengeschäfte des Klä-\ngers gebucht wurden, wies am 19.9.2009 einen Kassenstand von 482.856 Euro auf, das \nKassenbuch „I. Kasse“, in dem die sonstigen Geschäfte des Klägers gebucht wurden, \nwies am 19.9.2009 einen Kassenstand von 361.800 Euro auf. Der Zeuge W. hat die \nHöhe der Einnahmen aus dem Reifenhandel für plausibel und auch die Höhe der Umsät-\nze insgesamt für nachvollziehbar gehalten. Hinsichtlich der Höhe der im Privatsafe des \nKlägers in Ganderkesee zum fraglichen Zeitpunkt vorhanden Bargeldbeträge haben sich \naus der Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger unmittelbar vor-\nher ein Privatdarlehen über 100.000 Euro in bar erhalten hatte. Der Zeuge B. hat bestä-\ntigt, dem Kläger am 16.9.2009 einen Geldbetrag in dieser Höhe übergeben zu haben. \nDaneben ergibt sich aus einem in der Ermittlungsakte befindlichen Vermerk der Kriminal-\npolizei vom 4.1.2011, dass der Kläger im August 2009 insgesamt 6 Barabhebungen in \neiner Gesamthöhe von 128.600 Euro von einem Konto bei der Sparkasse Bremen getä-\ntigt hat. \n \nb) \nDie Stückelung des im Koffer befindlichen Bargeldbetrages, der nur aus 50 Euro- und 20 \nEuro-Scheinen bestand, spricht nicht zwingend für dessen Herkunft aus dem Drogen-\nhandel, denn die aus seinem Geschäftsbetrieb stammenden Bargeldbestände des Klä-\ngers bestanden zu einem großen Teil ebenfalls aus 50 Euro- und 20 Euro-Scheinen. Der \nZeugen A. hat erklärt, soweit er Bargeldeinzahlungen selber gesehen habe, habe es \nsich hauptsächlich um 50 Euro- und 20 Euro-Scheine gehandelt. Der Zeuge C. hat be-\nstätigt, dass aus den Reifenverkäufen viele 50 Euro- und 20 Euro-Scheine eingenommen \nworden seien. \n \nc) \nDer Kläger wickelte Geschäfte auch über hohe Beträge in bar ab und führte zu diesem \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nZweck Bargeldtransporte durch. Der mit der Betriebsprüfung beim Kläger befasste Fi-\nnanzbeamte W. hat bei seiner Zeugenvernehmung bestätigt, dass der Kläger seine \nGeschäfte, den An- und Verkauf von gebrauchten PKWs, den Transport und die Verschif-\nfung von PKWs ins Ausland, die Vermietungen und den im Jahr 2009 neu hinzugekom-\nmenen Geschäftszweig, Handel mit Autoreifen, in der Regel mit Bargeld abgewickelt hat. \nDer Zeuge C. hat angegeben, dass er selbst mehrfach für den Kläger Bargeldtranspor-\nte in der Größenordnung von 30.000 bis 50.000 Euro mit dem Auto von Berlin nach Bre-\nmen oder in Gegenrichtung vorgenommen habe und dass auch der Kläger aus der Fir-\nmenkasse in Bremen stammendes Geld nach Berlin transportiert habe. \n \nd) \nEine beabsichtigte Verwendung des Geldes für den Abschluss eines Geschäfts über Au-\ntoersatzteile im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Klägers kann nicht ausgeschlossen \nwerden. Auch wenn eine Barzahlung in der Größenordnung von 1 Million Euro in der \nBranche auffällig ist und nach den Aussagen der Zeugen W. und S. im Geschäftsbe-\ntrieb des Klägers vorher noch nicht vorgekommen war, kann dem Kläger nicht widerlegt \nwerden, dass er im vorliegenden Fall einen Bargeldtransport in dieser Größenordnung \nzur Abwicklung eines Geschäfts über Autoersatzteile, das über die Zeugen J. und K. \nAnfang September 2009 angebahnt worden war, für nötig gehalten hat. Zwar hat der \nZeuge W. es für nicht plausibel gehalten, dass die in den Kassenbüchern verzeichne-\nten Barentnahmen über 361.800 Euro und 482.800 Euro zu einem Bareinkauf für die \ndem Kläger angebotenen Autoersatzteile verwendet werden sollten. Dagegen war es für \ndie Zeugin S. „nichts Besonderes“, dass hier ein Geschäft mit einem Volumen von bis \nzu 1 Million in bar durchgeführt werden sollte, da es auch vorher schon Geschäfte des \nKlägers in bar in einer Höhe von 200.000 bis 300.000 Euro oder auch mehr gegeben ha-\nbe. \n \ne) \nDie Erklärung, die Herr D. für seine in der Nacht vom 19. auf den 20.9.2009 erfolgte \nFahrt nach Amsterdam gegeben hat, ist nicht widerlegt. Von der Zeugin O. wurde be-\nstätigt, dass sie sich nach vorheriger spontaner telefonischer Verabredung am frühen \nMorgen des 20.9.2009 vor der Station Amstelveen in Amsterdam mit Herrn D. getroffen \nund dann ungefähr eine Stunde mit ihm zusammen auf einem nahegelegenen Parkplatz \nin dessen Auto verbracht habe. Dieser Kern ihrer Zeugenaussage wird durch die Zweifel \ndes Verwaltungsgerichts daran, dass es – wie von Herrn D. und Frau O. angegeben - \nbei diesem Treffen auch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, nicht in Frage gestellt. \nDemgegenüber ist es nicht belegt, dass die Fahrt von Herrn D. nach Amsterdam – wie \ndas Verwaltungsgericht meint – zu dem Zweck erfolgt ist, dort den Koffer mit 1 Million \nEuro abzuholen, denn für eine Übergabe des Koffers an Herrn D. in Amsterdam gibt es \nkeine tatsächlichen Anhaltspunkte. \n \nf) \nAuch der positiv ausgefallene Drugwipe-Test an einigen der sichergestellten Geldschei-\nne, stellt für sich genommen keinen ausreichenden Beweis für die Herkunft des Geldes \naus einem Drogengeschäft dar. Hierfür ist schon die Menge der untersuchten Scheine, \ndie der als Zeuge vernommene Zollbeamte Z. auf 10 bis 15 beziffert hat, viel zu gering. \nDie Kriminalpolizei hätte - ausweislich eines in der Ermittlungsakte befindlichen Vermerks \nvom 1.10.2010 - für eine repräsentative Stichprobe die Untersuchung von wenigstens \n1-2% der Geldscheine (hier: 300 bis 600 Geldscheine) für erforderlich gehalten, hat hier-\nvon jedoch wegen der Unverhältnismäßigkeit des Aufwand gegenüber der Aussagekraft \ndes Untersuchungsergebnisses abgesehen. Auch das Verwaltungsgericht hat dem \nDrugwipe-Test keine entscheidende Bedeutung beigemessen. \n \n3.3. \nIn Gesamtwürdigung dieser Umstände und unter Einbeziehung des sonstigen bekannt \ngewordenen bisherigen Verhaltens des Klägers lässt sich die Prognose, er werde das \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nGeld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Drogendelik-\nten verwenden, nicht begründen. Einschlägige strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen \nihn oder gar Verurteilungen hat es bisher nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die \ngegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren eingehend in der mündlichen Ver-\nhandlung erörtert. Daraus haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die in irgendeiner \nWeise auf eine Verstrickung in die Betäubungsmittelkriminalität hinweisen würden. Ver-\ndachtsmomente gegen den Kläger, die über den vorliegenden Fall hinausreichen, sind \nnicht vorhanden. \n \n3.4. \nDie Sicherstellung lässt sich auch nicht wegen der gegenwärtigen Gefahr der Begehung \neines Geldwäschedelikts rechtfertigen. Es fehlt an hinreichenden Belegen für das Vor-\nhandensein einer nach § 261 StGB erforderlichen Vortat. Da die einzelnen Varianten des \nGeldwäschetatbestandes sehr weitgehend sind, müssen an die notwendige Feststellung \neiner Vortat qualifizierte Anforderungen gestellt werden. Zwar ist die Feststellung einer \nbestimmten Vortat nicht erforderlich. Es müssen aber Tatsachen vorliegen, aus denen \nsich ergibt, dass eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Katalogtat begangen wurde \nund es muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass der Tatgegenstand aus \neiner (von ggf. mehreren) Katalogtat(en) herrührt. Lässt sich lediglich ermitteln, dass der \nGegenstand durch eine Straftat erlangt wurde, nicht jedoch, dass diese eine Katalogtat \nwar, \ngenügt \ndies \nfür \ndie \nAnwendung \ndes \n§ 261 \nStGB \nnicht \n(BeckOK \nStGB/Ruhmannseder StGB § 261, Rdnr. 10, mwN). Das Handelstreiben mit Betäu-\nbungsmitteln stellt zwar eine Katalogtat dar (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b) StGB). Dass das \nsichergestellte Bargeld aus einer solchen Katalogtat herrührt, steht nach den obigen Aus-\nführungen aber gerade nicht fest. Dies entspricht der Einschätzung der Staatsanwalt-\nschaft Bremen im Einstellungsbeschluss vom 19.1.2011. Auch die Beweisaufnahme des \nVerwaltungsgerichts hat für das Vorliegen einer Vortat keine zusätzlichen Erkenntnisse \nerbracht. Die bloße Vermutung, das sichergestellte Bargeld könnte aus einem Handel-\ntreiben mit Betäubungsmitteln stammen, genügt dagegen nicht, um hierauf die Prognose \nzu gründen, das Geld solle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewaschen \nwerden. \n \nErweist sich damit die unter Ziff. 1 des angegriffenen Bescheides vom 14.1.2011 ange-\nordnete Sicherstellung als rechtswidrig, fehlt es auch für die unter Ziff. 2., 3. und 5 des \nBescheides angeordneten Maßnahmen an einer rechtlichen Grundlage. Diese sind des-\nhalb - soweit sie den Kläger betreffen – ebenfalls aufzuheben. \n \nB. \nDie Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe des Bargeldbetrages in Höhe von 1 Mil-\nlion Euro durch das Gericht beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dem Kläger steht ein \nFolgenbeseitigungsanspruch zu, der grundsätzlich auf die Wiederherstellung des Zu-\nstandes gerichtet ist, der im Zeitpunkt der rechtswidrigen Sicherstellung bestand (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 6.9.1988 – 4 C 26/88 -, BVerwGE 80, 178). Zwar befand sich der \nBargeldbetrag zum Zeitpunkt der Sicherstellung aufgrund der staatsanwaltschaftlichen \nBeschlagnahme noch in Verwahrung der Staatsanwaltschaft. Die Beschlagnahme ist \njedoch inzwischen aufgehoben, so dass das Geld ohne die Sicherstellung hätte zurück-\ngegeben werden müssen. Die Aufhebung der Beschlagnahme führt grundsätzlich dazu, \ndass die beschlagnahmten Gegenstände an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszu-\ngeben sind (vgl. BeckOK StPO/Huber StPO § 111k Rn. 1-2 mwN.). Gewahrsamsinhaber \nist diejenige Person, die die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sach-\nherrschaft über eine Sache ausübt. Herr D. als letzter Inhaber der Sachherrschaft \nmacht jedoch an dem Geld keine Rechte mehr geltend, sondern hat seit der Sicherstel-\nlung durch den Zoll übereinstimmend mit dem Kläger darauf hingewiesen, dass das ur-\nsprünglich im Koffer befindliche Geld in Höhe von 1 Million Euro dem Kläger gehöre. Es \nerscheint deshalb sachgerecht, auch den Kläger entsprechend als Herausgabeberechtig-\n\n \n \n- 11 -\nten anzusehen. Dass dritte Personen vorhanden sind, die einen Anspruch auf Herausga-\nbe des Geldes geltend machen könnten (etwa nach § 111k StPO), ist nicht ersichtlich. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \nRichter Dr. Harich, der an der \nEntscheidung mitgewirkt hat, ist \nwegen Urlaubs an der Beifügung \nseiner Unterschrift gehindert. \ngez. 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