{"status":"available","doknr":"OLD364616","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-06-25","aktenzeichen":"1 B 30/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 30/14 \n(VG: 4 V 2188/13) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 25. Juni 2014 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Bremen – 4. Kammer – vom \n23.1.2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufge-\nhoben und die aufschiebende Wirkung der gegen die Be-\nscheide vom 11.12.2013 gerichteten Klage angeordnet. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n15.000 Euro festgesetzt. \n \nDen Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Raten-\nzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt. \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ihre \nVerteilung nach § 15a AufenthG in die Aufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-\nHolstein in Neumünster. \n \nMit Bescheiden vom 25.11.2013 verpflichtete die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde \nBremen die Antragsteller, sich zum Zwecke der Prüfung einer Umverteilung unverzüglich \nzur zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber (ZASt) zu begeben (Vorspracheverpflich-\ntung). Die Antragsteller unterfielen dem Anwendungsbereich des § 15a AufenthG. Grün-\nde, die einer Verteilung entgegenstünden, seien bisher nicht vorgebracht bzw. nachge-\nwiesen worden. Im Rahmen des nach § 15a Abs. 2 AufenthG eingeräumten Ermessens \nsei es sach- und zweckmäßig, von der Verteilung nicht abzusehen und die Antragsteller \nzu verpflichten, sich zur ZASt zu begeben. \n \nDie Antragsgegnerin wies daraufhin die Antragsteller mit Bescheiden vom 11.12.2013 der \nAufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein zu (Verteilungsentscheidung). \n \n \n\n \n- 2 - \nSowohl gegen die Bescheide vom 25.11.2013 (4 K 2098/13) als auch gegen die Be-\nscheide vom 11.12.2013 (4 K 2187/13) haben die Antragsteller Klage erhoben, über die \nbisher noch nicht entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht hat die entsprechenden \nAnträge der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowohl hinsicht-\nlich der Vorspracheverpflichtung mit Beschluss vom 5.12.2013 (4 V 2099/13) als auch \nhinsichtlich der Verteilungsentscheidung mit Beschluss vom 23.1.2014 (4 V 2188/13) \nabgelehnt. Nachdem die Antragsteller im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss \nvom 5.12.2013 ärztliche Atteste vom 12.12.2013, vom 27.1.2014 und vom 4.2.2014 vor-\ngelegt haben, die dem Antragsteller zu 2. u.a. eine schwere Depression und zum Teil \nauch Reiseunfähigkeit bescheinigen, hat die Ausländerbehörde am 6.5.2014 den Be-\nscheid vom 25.11.2013 außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin hat am 16.5.2014 \nerklärt, sie halte an der Entscheidung über die Umverteilung fest. \n \nII. \nDie gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.1.2014 gerichtete Beschwer-\nde hat Erfolg. Das Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung der nach \n§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG ergangenen Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin \nvom 11.12.2013 vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt das in § 15a Abs. 4 Satz 8 \nAufenthG gesetzlich dokumentierte entgegenstehende öffentliche Interesse. Nach der \nRechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 7.1.2014 – 1 B 290/13 – und vom \n29.1.2014 – 1 B 302/13 -) handelt es sich bei dem Verteilungsverfahren nach § 15a Auf-\nenthG um ein abgestuftes Verfahren, an dem verschiedene Behörden des Bundes und \nder Länder beteiligt sind. Dabei ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang von § 15a \nAbs. 1 Satz 6 AufenthG und § 15a Abs. 2 Satz 2 AufenthG, dass Gründe, die der Vertei-\nlung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, gegenüber der Ausländerbehörde geltend \nzu machen sind und von dieser bei einer Entscheidung nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Auf-\nenthG über die Verpflichtung eines Ausländers, sich zu der Behörde zu begeben, die die \nVerteilung veranlasst (Vorspracheverpflichtung), geprüft werden. Diesem Verfahrensab-\nschnitt kommt eine Filterfunktion zu. Kommt die Ausländerbehörde bei der ihr obliegen-\nden Prüfung zu dem Schluss, dass zwingende Gründe bestehen, die einer Verteilung \ndauerhaft entgegenstehen, ist kein Verteilungsverfahren durchzuführen. Nur so wird si-\ncher gestellt, dass Umstände, die einer Verteilung entgegenstehen, bereits in einem frü-\nhen Zeitpunkt des Verteilungsverfahrens berücksichtigt werden und die hiervon betroffe-\nnen Personen aus dem Verteilungsverfahren herausgenommen werden (vgl. OVG Bre-\nmen, Beschluss vom 8.3.2013 – 1 B 13/13 -). Die Entscheidungskompetenz darüber, ob \naus zwingenden Gründen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG auf eine Verteilung zu ver-\nzichten ist, obliegt daher der Ausländerbehörde. Verpflichtet sie dagegen den betroffenen \nAusländer, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst (§ 15a Abs. 2 \nSatz 1 AufenthG), trifft sie damit gleichzeitig die positive Entscheidung, dass der Vertei-\nlung keine zwingenden Gründe entgegenstehen. \n \nFür das Verwaltungsverfahren hat diese Zuständigkeitsverteilung zur Folge, dass die \nVerteilungsentscheidung erst vollzogen werden darf, wenn die mit der Vorsprachever-\npflichtung zwingend verbundene – (Vor-)Entscheidung der Ausländerbehörde darüber, \ndass einer Verteilung entgegenstehende zwingende Gründe nicht vorliegen, vollziehbar \nist. Falls dagegen die sofortige Vollziehung der Vorspracheverpflichtung aufgehoben \nwird, weil das Vorliegen von Gründen, die einer Verteilung entgegenstehen, weiter auf-\nklärungsbedürftig ist, muss von der Vollziehung der Verteilungsentscheidung vorläufig \nabgesehen werden. Andernfalls würde durch die Vollziehung der Verteilungsentschei-\ndung die Klärung der Vorfrage, ob dieser zwingende Gründe entgegenstehen, vorwegge-\nnommen, ohne dass der betroffene Ausländer dagegen – falls erforderlich – effektiven \nRechtsschutz erlangen könnte. \n \nDa die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall die Vollziehung des Bescheides vom \n25.11.2013 ausgesetzt hat und die Klärung der Frage, ob der Verteilung der Antragsteller \nzwingende Gründe nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG – insbesondere im Hinblick auf \n- 3 - \n\n \n- 3 - \ndie Erkrankung des Antragstellers zu 2. – entgegenstehen, derzeit offen ist, dürfen des-\nhalb die Verteilungsentscheidungen vom 11.12.2013 nicht vollzogen werden. \n \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \nDie Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. \n§§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO. \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-06-25/1-b-30-14","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-06-25/1-b-30-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364616","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.127368+00:00"}}