{"status":"available","doknr":"OLD364615","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-09-23","aktenzeichen":"1 A 45/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 A 45/12 \n(VG: 2 K 586/10) \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie den ehrenamtlichen Richter Hüseyin \nAcar und die ehrenamtliche Richterin Petra Pereira da Silva aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 23. September 2014 für Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nder Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 27. Januar 2012 auf-\ngehoben. \n \nEs wird festgestellt, dass die Freiheitsentziehung des Klägers am \n6. September 2009 rechtswidrig war. \n \nDer Kostenbescheid der Polizei Bremen vom 16. September 2009 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres und \nSport vom 27. April 2010 wird aufgehoben. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Be-\nklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleis-\ntung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht \nder Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger begehrt die nachträgliche Feststellung, dass seine polizeiliche Ingewahrsam-\nnahme zum Zwecke der Ausnüchterung rechtswidrig gewesen sei. Außerdem wehrt er \nsich gegen die Heranziehung zu den Kosten dieser Ingewahrsamnahme. \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nDer Kläger wurde am 06.09.2009 von Polizeibeamten betrunken im Bremer Stadtteil Wal-\nle aufgefunden. Nach dem Ingewahrsamnahmeprotokoll der einschreitenden Polizeibe-\namten ließ er sich zwar wecken. Er konnte sich aber nicht eigenständig fortbewegen. \nAuch war es nicht möglich, sich mit ihm zu verständigen. Um 12.30 Uhr wurde er liegend \nin einem angeforderten Polizeibus zum Polizeirevier Walle verbracht. Dies sei, so heißt \nes in dem Vermerk der Polizei, gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bremisches Polizeigesetz \n(BremPolG) zu seinem eigenen Schutz geschehen. \n \nDer Kläger litt zum damaligen Zeitpunkt an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom, einem \nAlkoholentzugssyndrom und an epileptischen Anfällen. Die den Einsatzbericht dokumen-\ntierende Polizeibeamtin hat hierzu später angegeben, es habe keinerlei Anzeichen für \neine Epilepsieerkrankung gegeben. Der Kläger sei in einem Vorgarten aufgefunden wor-\nden. Neben ihm hätten diverse leere Flaschen gelegen. Er habe stark nach Alkohol gero-\nchen. Aus diesem Grund sei keine Haftfähigkeitsbescheinigung eines Arztes eingeholt \nworden. Von einer Erkrankung habe der Kläger auch zum Zeitpunkt seiner Entlassung \nnichts erwähnt. \n \nUm 13.29 Uhr ging beim Amtsgericht Bremen per Fax ein Antrag der Polizei auf richterli-\nche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung des Klä-\ngers, die voraussichtlich bis 19.00 Uhr andauern werde, ein. Der Antrag enthält den Hin-\nweis, dass der Kläger nicht vorführbar sei. \n \nUm 18.55 Uhr wurde der Kläger aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Eine richterliche \nEntscheidung erging nicht. Die Polizeibeamtin, die den Antrag gestellt hatte, gab später \nan, es sei nicht ungewöhnlich, dass es keine Antwort vom Amtsgericht gegeben habe, da \nes sich um einen Sonntag gehandelt habe. \n \nMit Bescheid vom 16.09.2009 setzte die Polizei Bremen gegenüber dem Kläger aufgrund \nder Ingewahrsamnahme am 06.09.2009 Kosten in Höhe von 143,87 Euro fest. \n \nGegen den Kostenfestsetzungsbescheid legte der bereits anwaltlich vertretene Kläger \nam 28.09.2009 Widerspruch mit der Begründung ein, die der Kostenfestsetzung zugrund-\nliegende Freiheitsentziehung sei rechtswidrig gewesen, weil keine richterliche Anordnung \nvorgelegen habe. Außerdem habe eine Unterbringung im Polizeigewahrsam vor dem \nHintergrund seiner Erkrankungen nicht seinem Schutz gedient. Stattdessen hätte er ärzt-\nlicher Überwachung bzw. Versorgung bedurft. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2010 wies der Senator für Inneres und Sport den \nWiderspruch des Klägers als unbegründet zurück und erhöhte zugleich den Rechnungs-\nbetrag für die Kosten der Ingewahrsamnahme um 3,35 Euro auf 147,22 Euro. Die Inge-\nwahrsamnahme sei nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremPolG rechtmäßig. Die Freiheits-\nentziehung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil es keine richterliche Anordnung gegeben \nhabe. Die Polizei habe unverzüglich eine richterliche Entscheidung per Fax beim Amtsge-\nricht Bremen beantragt. Vor einer Entscheidung des zuständigen Richters habe der Klä-\nger schon wieder entlassen werden können. Zudem habe kein objektiver Grund vorgele-\ngen, den Kläger in ein Krankenhaus zu bringen. Er sei lediglich zu betrunken gewesen, \num seinen Weg allein fortzusetzen. Die Gebührensumme sei (geringfügig) zu erhöhen \ngewesen, weil die Maßnahme unter anderem von einer Beamtin im gehobenen Dienst \ndurchgeführt worden sei. Außerdem sei der angeforderte VW-Bus in Rechnung zu stel-\nlen. \n \nAm 07.05.2010 hat der Kläger zunächst Klage beim Amtsgericht Bremen erhoben und \ndort beantragt festzustellen, dass die Freiheitsentziehung am 06.09.2009 rechtswidrig \nwar (Aktenzeichen 92 XIV 184/10). Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger von \nder Polizei als nicht vorführbar eingeschätzt wurde, er dann aber um 19.00 Uhr ohne wei-\nteres entlassen werden konnte. Offensichtlich wolle man sich den Aufwand richterlicher \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nAnhörungen im Falle des Ausnüchterungsgewahrsams sparen. Dies sei mit dem verfas-\nsungsrechtlich vorgegebenen Richtervorbehalt unvereinbar. Anscheinend sei auch nicht \nin Erwägung gezogen worden, die richterliche Anhörung im Polizeirevier durchzuführen. \nIm Übrigen sei es jedenfalls notwendig gewesen, einen Arzt hinzuzuziehen. \n \nAm 10.05.2010 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Bremen erhoben, mit der \ner die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 16.09.2009 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27.04.2010 begehrt. Der Kostenfestsetzungsbescheid sei \nrechtswidrig, weil die Ingewahrsamnahme ohne förmliche Rechtsgrundlage und ohne \nrichterliche Anordnung erfolgt sei. Es habe zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme an \neiner gesetzlichen Regelung über das Verfahren bei Freiheitsentziehungen gefehlt. § 16 \nAbs. 3 Satz 2 BremPolG habe insoweit auf die Vorschriften des Gesetzes über das ge-\nrichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FrhEntzG) verwiesen. Dieses Gesetz sei \nwenige Tage zuvor, nämlich mit Wirkung vom 01.09.2009, durch Art. 112 Abs. 1 FGG-\nReformG v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) aufgehoben worden. Bereits aus diesem Grund \nsei der Kostenfestsetzungsbescheid rechtswidrig. Im Übrigen habe die Ingewahrsam-\nnahme gegen den Richtervorbehalt verstoßen. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die prak-\ntische Wirksamkeit des Richtervorbehalts sichergestellt werde. In diesem Zusammen-\nhang seien auch polizeiliche Dokumentation und Aktenführung unzureichend. Zuletzt \nhabe die Freiheitsentziehung auch nicht dem Schutz des Klägers gedient, sondern ihn \naufgrund seiner von den Polizeibeamten nicht erkannten Epilepsieerkrankung gesund-\nheitlich in Gefahr gebracht. \n \nMit Beschluss vom 17.09.2010 hat das Amtsgericht Bremen sich für unzuständig erklärt \nund den die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung betreffenden \nRechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Es handele sich um eine öffentlich-\nrechtliche Streitigkeit. Die Zuständigkeitszuweisung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BremPolG \nbestehe nur so lange, wie eine Freiheitsentziehung noch andauere oder aber eine Ent-\nscheidung des Amtsgerichts während des Andauerns der Freiheitsentziehung erfolgt sei. \nBeides sei hier nicht der Fall. \n \nMit Beschluss vom 05.05.2011 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsa-\nmen Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 16.11.2011 hat es den Antrag auf Be-\nwilligung von Prozesskostenhilfe unter anderem mit der Begründung abgelehnt, Gegen-\nstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sei allein die Rechtmäßigkeit polizeilichen \nHandelns. Die Polizei habe alles getan, um eine unverzügliche richterliche Entscheidung \nherbeizuführen. \n \nAuf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Bremen – 1. \nSenat – mit Beschluss vom 10.01.2012 den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufge-\nhoben und dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt (1 S 327/11, veröffentlicht NVwZ-RR \n2012, 272; NordÖR 2012, 202). Dem Verwaltungsgericht sei es bereits aufgrund der – \nhier zu Unrecht erfolgten – Verweisung durch das Amtsgericht nicht verwehrt zu überprü-\nfen, ob das Verfahren vor dem Amtsgericht den Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 Satz \n2 GG genügt habe. \n \nMit Urteil vom 27.01.2012 hat das Verwaltungsgericht Bremen (Einzelrichter) die Klage \nabgewiesen. Die Berufung hat es zugelassen. Die materielle Rechtmäßigkeit der Inge-\nwahrsamnahme folge aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremPolG. Die Voraussetzungen der \nRechtsgrundlage hätten vorgelegen. Aus Sicht der Polizeibeamten habe es sich um den \ntypischen Fall eines Vollrausches gehandelt. Anzeichen für eine gesundheitliche Gefähr-\ndung des Klägers hätten nicht bestanden. Die formellen Voraussetzungen für die Inge-\nwahrsamnahme hätten ebenfalls vorgelegen: Die landesrechtlichen Bestimmungen zur \nAusgestaltung des Verfahrens bei polizeilichen Freiheitsentziehungen genügten den An-\nforderungen des Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG. § 16 Abs. 3 Satz 2 BremPolG, der zum Zeit-\npunkt der Freiheitsentziehung Bezug genommen habe auf das kurz zuvor außer Kraft \n\n \n- 5 - \n- 4 -\ngetretene FrhEntzG, sei verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass insoweit das \n7. Buch des FamFG (§§ 415 ff.), das das FrhEntzG insoweit abgelöst habe, anzuwenden \nsei. Darüber hinaus sei dem Richtervorbehalt Genüge getan worden. Die Polizei habe \nalles getan, um eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ob das \nAmtsgericht Bremen gegen die sich aus dem Richtervorbehalt ergebenden Verpflichtun-\ngen verstoßen habe, sei nicht zu prüfen. Der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \nim Beschwerdeverfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe werde insoweit \nnicht gefolgt. Sie sei mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der richterlichen Un-\nabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG unvereinbar. Daran ändere die vom Amtsgericht \nerfolgte Verweisung an das Verwaltungsgericht nichts. Der Kläger müsse insoweit beim \nAmtsgericht Bremen ein weiteres Verfahren mit dem Antrag einleiten, festzustellen, dass \ndie am 06.09.2009 nicht erfolgte Entscheidung des Amtsgerichts über die Zulässigkeit \nund Fortdauer seiner Ingewahrsamnahme gegen seine Rechte verstoßen habe. Dies sei \nnicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. \n \nGegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. \nDas Urteil verstoße gegen den grundgesetzlichen Gesetzesvorbehalt für Freiheitsentzie-\nhungen. Die Regelungen über das bei Freiheitsentziehungen zu beachtende Verfahren \nmüssten sich unmittelbar und hinreichend bestimmt aus dem Gesetz selbst ergeben. \nDieses Gebot der Normenklarheit werde durch den fehlerhaften Verweis im BremPolG \nverletzt; durch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene verfassungskonforme Ausle-\ngung könne er nicht geheilt werden. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht vorge-\nnommene Beschränkung der eigenen Entscheidungszuständigkeit habe es die sich aus \n§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ergebende Bindungswirkung verkannt und das sich aus Art. 19 \nAbs. 4 GG ergebende Recht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Zuletzt \nhätten auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ingewahrsamnahme nicht \nvorgelegen. Es entspräche medizinischem Basiswissen, dass zwischen Alkoholentzug \nund epileptischen Anfällen ein Zusammenhang bestehen könne. Das Verwaltungsgericht \nhätte den Sachverhalt insofern weiter aufklären müssen. Eine Ausnüchterung des Klä-\ngers hätte unter der Überwachung medizinischen Fachpersonals in einem Krankenhaus \nerfolgen müssen. Die Ausnüchterung im Polizeigewahrsam sei ungeeignet und damit \nunverhältnismäßig gewesen. Jedenfalls sei es im Rahmen des Ausnüchterungsgewahr-\nsams erforderlich gewesen, einen Arzt hinzuzuziehen. Die vollzuglichen Minimalstan-\ndards seien nicht eingehalten worden. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 27.01.2012 – 2 K 586/10 \n– zu ändern und damit \n \n1.) festzustellen, dass die Freiheitsentziehung gegen den Kläger am \n06.09.2009 rechtswidrig war, \n2.) den Bescheid der Polizei Bremen vom 16.09.2009 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Senators für Inneres und Sport vom \n27.04.2010 aufzuheben, \n \nhilfsweise, \ndas genannte Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Verwal-\ntungsgericht Bremen zurückzuverweisen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das angegriffene Urteil. § 16 Abs. 3 Satz 2 BremPolG in der seinerzeit gel-\ntenden Fassung sei einer verfassungsgemäßen Auslegung zugänglich. Die Beantragung \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nder richterlichen Entscheidung per Fax sei üblich und zwischen Polizei und Justiz abge-\nstimmt und vereinbart. Es bestehe mit der Justiz eine klar geregelte Verfahrensweise. In \nAnbetracht der Häufigkeit solcher Ingewahrsamsfälle bedürfe es eines gewissen Maßes \nan standardisierten Arbeitsabläufen. Es habe keine Anhaltspunkte gegeben, die gegen \neinen typischen Fall einer Volltrunkenheit gesprochen hätten. Die Hinzuziehung eines \nArztes, wie sie in Zweifelsfällen vorgesehen sei, sei entbehrlich gewesen. \n \nAuf die Bitte des Gerichts hat die Beklagte zu der zwischen Polizei und Justiz abge-\nstimmten Verfahrensweise Folgendes ausgeführt: \n \nDie Vorgehensweise zur Beantragung einer richterlichen Entscheidung sei für die Polizei \nBremen festgelegt in Ziffer 1a der „Dienstanweisung über den Umgang mit Festgenom-\nmenen / Ingewahrsamgenommenen sowie den Verkehr mit Rechtsanwälten und sonsti-\ngen Rechtsbeiständen“ vom 15.05.1993. Das Verfahren sei seinerzeit mit der Justiz ab-\ngestimmt gewesen. Die Dienstanweisung werde derzeit aktualisiert. Anlass sei unter an-\nderem dieses Klageverfahren. \n \nIn der beigefügten Dienstanweisung heißt es unter § 1a: \n \n„1a.2 \nSteht eine Person erkennbar unter Einfluß alkoholischer Getränke und lie-\ngen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 BremPolG vor, braucht ei-\nne richterliche Entscheidung nur dann herbeigeführt zu werden, wenn die \nPerson in ansprechbarem Zustand ist und einer Vernehmung folgen kann, \nd. h. eine mündliche Anhörung durch einen Richter auch tatsächlich mög-\nlich ist. \n[…] \n1a.3 \nDer richterliche Notdienst steht außerhalb der Geschäftszeiten wie folgt \nzur Verfügung: \n[…] \n \n \n \n \n \n \nSonn-/Feiertags \n11.30-12.30 Uhr“. \n \nDie Beklagte hat weiter einen Schriftwechsel zwischen der Polizei Bremen (Justiziariat), \ndem Innensenator und dem Präsidenten des Amtsgerichts vorgelegt, der sich mit dem \nvorliegenden Fall befasst. \n \nDer Präsident des Amtsgerichts hat mit Schreiben vom 03.07.2012 auf den Geschäfts-\nverteilungsplan des Landgerichts hingewiesen, in dem die zeitliche und inhaltliche Ge-\nstaltung des gemeinsamen Bereitschaftsdienstes geregelt sei. Danach bestehe an Sonn-\ntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 11.30 bis 12.30 Uhr Präsenzzeit. \nDie Präsenzzeit ende, wenn die bis um 12.30 Uhr eingegangenen oder von den zustän-\ndigen Stellen angekündigten Verfahren oder Anträge erledigt seien. Nach der Präsenz-\nzeit bestehe bis 21.00 Uhr Rufbereitschaft der eingeteilten Richterinnen und Richter über \nfest vergebene Mobilfunknummern unter anderem für unaufschiebbare Entscheidungen, \ndie freiheitsentziehende Maßnahmen betreffen. Weiter heißt es in dem Schreiben des \nPräsidenten des Amtsgerichts, der zivilrichterliche Bereitschaftsdienst sei – insbesondere \nan Wochenenden / Feiertagen – zeitlich in ganz erheblichem Umfang durch Anhörungen \nim Fall von Einweisungen / Unterbringungen nach dem PsychKG / Betreuungsrecht ge-\nfordert. Dies führe dazu, dass Entscheidungen über Ingewahrsamnahmen nach dem \nBremPolG, die per Fax an Diensttagen nach 17.00 Uhr oder an Feiertagen / Wochenen-\nden nach der Präsenzzeit bei Gericht eingingen, in der Regel erst am nächsten Tag \ndurch den zivilrichterlichen Bereitschaftsdienst oder den ordentlichen Dezernaten bear-\nbeitet würden. Um auch in diesen Fällen eine zeitnahe richterliche Entscheidung heibei-\nzuführen, bestehe während der Rufbereitschaft die Möglichkeit, dass sich die Polizei / \ndas Stadtamt in Eilfällen unmittelbar per Mobiltelefon an den zuständigen Zivilrichter \nwende. \n \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nIn dem Schreiben des Senators für Inneres und Sport vom 26.10.2012 heißt es, möglich-\nerweise hätten sich die Probleme im vorliegenden Fall daraus ergeben, dass durch die \nPolizei per Fax eine richterliche Entscheidung angefordert worden sei. Es sei angezeigt \ngewesen, von der telefonischen Rufbereitschaft Gebrauch zu machen. Es werde ange-\nregt, das Verfahren nebst Telefonnummern für eilbedürftige Anträge außerhalb der rich-\nterlichen Dienst-/Präsenzzeiten bei der Polizei noch einmal bekannt zu machen. \n \nAuf eine weitere Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte ausgeführt, die Rufbereitschaft \nhabe den beteiligten Polizeibeamten seinerzeit nicht zur Verfügung gestanden. Diese \nvom Präsidenten des Amtsgerichts geschilderte Möglichkeit sei neu und entspreche nicht \nder bislang verabredeten, seit Jahren geübten und seitens des Amtsgerichts stets unbe-\nanstandeten Praxis. Die Inanspruchnahme telefonischer Rufbereitschaft sei von der Jus-\ntiz in der Vergangenheit weder angeboten noch eingefordert worden. Außerdem sei in \ndiesem Zusammenhang völlig offen, wie die Polizei nach dem Ende der Rufbereitschaft \nzu verfahren habe. Im Übrigen sei unklar, inwieweit die Inanspruchnahme der Rufbereit-\nschaft auf „Eilfälle“ beschränkt sei. Für eine solche Differenzierung würden die gesetzli-\nchen Grundlagen nichts hergeben. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Berufung hat Erfolg. \n \nI. \nDie Berufung ist zulässig. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers, die über die Befähi-\ngung zum Richteramt verfügt und an der Fachhochschule Dortmund Hochschullehrerin \nist, ist nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 2 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht vertre-\ntungsbefugt. \n \nII. \nDie Berufung ist auch begründet. Die zulässige Klage ist begründet. Dies gilt sowohl im \nHinblick auf den gestellten Feststellungsantrag (1.), als auch im Hinblick auf den Anfech-\ntungsantrag (2.). \n \n1. \nDie Freiheitsentziehung am 06.09.2009 war rechtswidrig. Es fehlte an den formellen Vo-\nraussetzungen für die Gewahrsamnahme, weil die Anforderungen, die der Richtervorbe-\nhalt an das Verfahren bei Freiheitsentziehungen stellt (a.), im vorliegenden Fall nicht aus-\nreichend beachtet worden sind (b.). Die mangelnde Vorführbarkeit des Klägers macht die \nHerbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht entbehrlich (c.). Das Oberverwal-\ntungsgericht ist in seiner Prüfungsbefugnis zuletzt nicht deshalb beschränkt, weil das \nvorliegende Verfahren Fragen der Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdiensts \ndes Amtsgerichts Bremen aufwirft (d.). Ob die Freiheitsentziehung daneben noch aus \nanderen Gründen rechtswidrig war, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich (e.). \n \na. \nRechtsgrundlage für die Ingewahrsamnahme war § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremPolG. \nDanach darf die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist \nzum Schutz der Person gegen eine ihr drohende Gefahr für Leib und Leben, weil die \nPerson sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand \noder sonst in hilfloser Lage befindet oder sich töten will (so genannter Schutzgewahr-\nsam). \n \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nDie Anforderungen an das bei Freiheitsentziehungen einzuhaltende Verfahren ergeben \nsich vorrangig aus Bundesverfassungsrecht. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG hat \nüber die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu ent-\nscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist \nunverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. \n \nAn diese bundesverfassungsrechtliche Bindung, die auch der (Landes-)Gesetzgeber zu \nbeachten hat (BVerfG Beschl. v. 10.02.1960 - 1 BvR 526/53, 1 BvR 29/58, BVerfGE 10, \n302, 323), knüpft § 16 Abs. 1 BremPolG an. Danach hat die Polizei unverzüglich eine \nrichterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung her-\nbeizuführen, wenn eine Person (unter anderem) aufgrund § 15 Abs. 1 und 2 BremPolG in \nGewahrsam genommen wurde. \n \nDie Bedeutung des Richtervorbehalts für die Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 \nGG ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Das gilt auch für \ndie sich aus ihm ergebenden praktischen Anforderungen an die Zusammenarbeit von \nPolizei und Justiz, soweit dies hier entscheidungserheblich ist. \n \nDas Bundesverfassungsgericht misst dem Richtervorbehalt als einer verstärkten Siche-\nrung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG für den Fall der Freiheitsent-\nziehung eine entsprechend große Bedeutung zu. Insoweit stehen die formellen Gewähr-\nleistungen der Freiheit in Art. 104 GG mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. \n2 Satz 2 GG in unlöslichem Zusammenhang (BVerfG Beschl. v. 10.02.1960 - 1 BvR \n526/53, 1 BvR 29/58, BVerfGE 10, 302, 322 f.). Mit Blick auf die hohe Bedeutung des \nRichtervorbehalts sind alle an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatli-\nchen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass dieser als Grundrechtssi-\ncherung „praktisch wirksam“ wird (vgl. nur BVerfG Beschl. v. 19.01.2007 - 2 BvR \n1206/04, NVwZ 2007, 1044, 1045 m.w.N.). Für den Staat folgt daraus die verfassungs-\nrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters – jedenfalls zur \nTageszeit – innerhalb und außerhalb der üblichen Dienstzeiten sicherzustellen (BVerfG \nBeschl. v. 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00, BVerfGE 105, 239, 248; BVerfG Beschl. v. \n10.12.2003 – 2 BvR 1481/01, NJW 2004, 1442). Dies schließt die Erreichbarkeit an \nSonn- und Feiertagen ein (OLG Oldenburg Beschl. v. 01.11.2004 – 13 W 79/04, InfAuslR \n2005, S. 61, 62; LG Hamburg Beschl. v. 09.03.2009 – 604 Qs 3/09 – juris Rn. 8; Radtke \nin Epping/Hillgruber, GG, Kommentar, 2009, Art. 104 Rn. 22 m.w.N. aus der verfassungs-\nrechtlichen Literatur). Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, die ohnehin nur im \nAusnahmefall zulässig ist, hat „unverzüglich“ zu erfolgen. Dies bedeutet, dass die richter-\nliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen recht-\nfertigen lässt, nachgeholt werden muss (BVerfG Beschl. v. 15.05.2002, a.a.O., S. 249). \n \nb. \nDie Gewahrsamnahme des Klägers genügte nicht den sich aus Art. 104 Abs. 2 GG, § 16 \nAbs. 1 BremPolG ergebenden Anforderungen. \n \nEs war nicht sichergestellt, dass der von der Polizei per Fax versandte Antrag auf richter-\nliche Entscheidung unverzüglich einem Richter vorgelegt wurde. Die Beklagte trägt hierzu \nnichts vor. Sie beruft sich letztlich nur darauf, dass mit dem Versenden des Faxes ihre \nZuständigkeit ende und sie alles Erforderliche getan habe. Die handelnde Polizeibeamtin \nhat hierzu ausgeführt, es sei nicht ungewöhnlich, dass sie an Sonntagen keine Antwort \ndes Amtsgerichts erhielten. \n \nAuf der Seite des Amtsgerichts ist dem Richtervorbehalt im Hinblick auf die Erreichbarkeit \neines Richters zur Tageszeit insoweit Genüge getan, als nach dem Ende der Präsenzzeit \nbis 21.00 Uhr Rufbereitschaft besteht. Dies entspricht dem gemeinsamen Bereitschafts-\ndienstplan gemäß § 22c GVG, wie er im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts nie-\n\n \n- 9 - \n- 8 -\ndergelegt ist und auf den sich der Präsident des Amtsgerichts in seinem Schreiben vom \n03.07.2012 bezieht. \n \nDie Rufbereitschaft ist aber nicht praktisch wirksam, wenn die Polizei sie nach der für sie \ngeltenden Dienstanweisung nicht in Anspruch nimmt. Dies entspricht erkennbar nicht den \nAnforderungen, die Art. 104 Abs. 2 GG an das Verfahren bei Freiheitsentziehungen stellt. \n \nDie Beklagte beruft sich darauf, die Einrichtung einer richterlichen Rufbereitschaft sei \n„neu“. Ihre Inanspruchnahme widerspreche der üblichen Praxis. \n \nDies kann letztlich offenbleiben, weil nicht ersichtlich ist, dass organisatorische Maßnah-\nmen getroffen wurden, um im vorliegenden Fall eine „unverzügliche“ richterliche Ent-\nscheidung herbeizuführen. Selbst wenn es seinerzeit keine Rufbereitschaft gegeben hät-\nte, wogegen die Stellungnahmen des Präsidenten des Amtsgerichts und des Senators für \nInneres und Sport sprechen, wäre die Freiheitsentziehung rechtswidrig, weil die Anforde-\nrungen an den Richtervorbehalt nicht eingehalten worden wären. Die Erreichbarkeit eines \nzuständigen Richters zur Tageszeit wäre nicht sichergestellt gewesen. \n \nc. \nDie fehlende Vorführbarkeit des Klägers machte die unverzügliche Herbeiführung der \nrichterlichen Entscheidung nicht entbehrlich. \n \nIn der polizeilichen Dienstanweisung aus dem Jahr 1993 heißt es hierzu unter Ziffer 1a.2, \nstehe eine Person unter Alkoholeinfluss und lägen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 \nNr. 1 BremPolG vor, brauche eine richterliche Entscheidung nur dann herbeigeführt wer-\nden, wenn die Person in ansprechbarem Zustand sei und einer Vernehmung folgen kön-\nne, d.h. eine mündliche Anhörung durch einen Richter auch tatsächlich möglich sei. \n \nDies genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. \n \nDie Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung ergibt sich aus dem bei Freiheitsentzie-\nhungen zu beachtenden Verfahrensrecht, auf dessen Einhaltung sich der Grundrechts-\nschutz des Betroffenen erstreckt (vgl. nur BVerfG Beschl. v. 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10, \njuris). Nach § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Anord-\nnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Dies entspricht § 5 Abs. 1 Satz 1 \nFrhEntzG in der bis zum 01.09.2009 geltenden Fassung. Aus diesem Anhörungserfor-\ndernis folgt allerdings nicht, dass, sollte eine solche persönliche Anhörung nicht möglich \nsein, hierdurch auch die richterliche Entscheidung entbehrlich wird. Dies widerspricht Art. \n104 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach über die Freiheitsentziehung „nur“ ein Richter zu ent-\nscheiden hat. Die Unmöglichkeit der persönlichen Anhörung etwa infolge Trunkenheit des \nBetroffenen steht deshalb einer richterlichen Entscheidung nicht entgegen (VGH Baden-\nWürttemberg Beschl. v. 10.01.2012 – 1 S 2963/11, NVwZ-RR 2012, 337). \n \nHiervon zu trennen ist die Frage, auf welcher tatsächlichen Grundlage der Richter zu ent-\nscheiden hat. Insoweit ist von Bedeutung, ob – etwa in Anwendung des § 34 Abs. 2 Fa-\nmFG – im Falle einer Vernehmungsunfähigkeit die persönliche Anhörung unterbleiben \nkann (vgl. hierzu Heinze in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, 2. Aufl. 2013, § \n420 FamFG Rn. 5 m.w.N. zum Meinungsstand; vgl. hierzu auch VGH Baden-\nWürttemberg, a.a.O.) und welche Anforderungen der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. \n2 GG an die Überzeugungsbildung des Richters stellt (vgl. hierzu BVerfG Beschl. v. \n30.10.1990 – 2 BvR 562/88, BVerfGE 83, 24, 33 f.). \n \nDiese Fragen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem es bereits an \neiner richterlichen Entscheidung fehlt, ohne dass hierfür sachliche Gründe dargelegt wur-\nden oder sonst ersichtlich sind. \n \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nd. \nDas Oberverwaltungsgericht ist – anders als das Verwaltungsgericht meint – nicht aus \ngrundsätzlichen Erwägungen darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit polizeilichen Han-\ndelns zu überprüfen. Hierfür fehlt es an einem rechtlichen Ansatz. \n \nDie Verpflichtung, dem Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung zu praktischer Wirk-\nsamkeit zu verhelfen, trifft den Staat insgesamt (vgl. BVerfG Beschl. v. 15.05.2002 – 2 \nBvR 2292/00, BVerfGE 105, 239, 248). Eine isolierte Betrachtung von Polizei und Justiz \nist damit unvereinbar. Zutreffend ist der Antrag des Klägers deswegen gerichtet auf Fest-\nstellung der Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs. Eine Begrenzung auf das Handeln \nder Polizei enthält er nicht. Zu Unrecht beschränkt das Verwaltungsgericht insoweit den \nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. \n \nDas Verwaltungsgericht meint im vorliegenden Fall, eine Beschränkung der verwaltungs-\ngerichtlichen Kontrolle auf das Handeln der Polizei folge aus der richterlichen Unabhän-\ngigkeit der Bereitschaftsrichter. Dies ist unzutreffend. \n \nOhnehin hätte das Verwaltungsgericht sich – ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt – \nmit der Frage befassen müssen, ob die Polizei von der Rufbereitschaft hätte Gebrauch \nmachen müssen. Es hätte der Frage nachgehen müssen, ob diese Möglichkeit seinerzeit \nfür die tätig gewordenen Polizeibeamten zur Verfügung stand. Dies ist unterblieben. \n \nIm Übrigen ist nicht ersichtlich, woraus sich gerade für den vorliegenden Fall, der durch \neine Verweisung vom Amtsgericht an das Verwaltungsgericht bestimmt ist, eine Be-\nschränkung der Entscheidungsbefugnis ergeben könnte. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Brem-\nPolG ist für Entscheidungen über die Ingewahrsamnahme nach § 15 Abs. 1 BremPolG \ndas Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person in Gewahrsam genommen wird. \nHat die Polizei – wie hier – beim Amtsgericht die Bestätigung der Ingewahrsamnahme \nbeantragt, bleibt das Amtsgericht auch für den nachträglichen Antrag des Betroffenen auf \nFeststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zuständig (Beschl. des Senats v. \n10.01.2012 - 1 S 327/11, NVwZ-RR 2012, 272 unter Berufung auf Beschl. des Senats v. \n20.12.1996, NVwZ-RR 1997, 474). Das Amtsgericht hat sich stattdessen für unzuständig \nerklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Dieser Beschluss war \nfür das Verwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswe-\nges bindend. Durch die sich selbst auferlegte Beschränkung seiner Entscheidungszu-\nständigkeit hat das Verwaltungsgericht § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG verletzt. \n \nEtwas anderes folgt auch nicht aus der in Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten richterlichen \nUnabhängigkeit, die die Entscheidungsfreiheit der Richterinnen und Richter schützt, nicht \naber den Beteiligten das Recht nimmt, diese Entscheidungen im Rahmen der Prozess-\nordnung überprüfen zu lassen. Soweit Richterinnen und Richter aufgrund eines aus-\ndrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden, handeln die Gerichte zudem als öf-\nfentliche Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, der insoweit die anschließende gericht-\nliche Kontrolle der Maßnahme garantiert (BVerfG Beschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02, \nBVerfGE 107, 395, 406 m.w.N.). \n \ne. \nEs bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob die Freiheitsentziehung noch aus wei-\nteren Gründen rechtswidrig war. Für das Ergebnis des Verfahrens ist dies ohne Belang. \nDies gilt insbesondere im Hinblick auf die fehlende Anpassung von § 16 Abs. 3 Satz 2 \nBremPolG an das FGG-ReformG (vgl. hierzu der von dem Kläger angeführte Beschluss \ndes BGH vom 07.12.2010 – StB 21/10, NJW 2011, 690), die erst mit Gesetz vom \n08.05.2012 (Brem.GBl. S. 160) erfolgte, sowie im Hinblick auf die vermeintliche grund-\nsätzliche Ungeeignetheit des Polizeigewahrsams zum Zwecke der Ausnüchterung. Die \nProzessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu unter anderem unter Bezugnahme auf \nrechtsmedizinischen Studien zu Todesfällen im Polizeigewahrsam sowie unter Bezug-\n\n \n \n- 10 -\nnahme auf einen rettungsmedizinischen Fachartikel, in dem die von der Hamburger Feu-\nerwehr betriebene „Zentralambulanz für Betrunkene“ vorgestellt wurde, umfangreich vor-\ngetragen. In der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass für eine solche \nZentralisierung des Ausnüchterungsgewahrsams sachliche Gründe sprechen. Ob es im \nBereich der Beklagten hierzu kommt, bleibt dem Abstimmungs- und Entscheidungspro-\nzess zwischen den hierfür zuständigen staatlichen Stellen vorbehalten. Im vorliegenden \nVerfahren besteht, wie dargelegt, kein Anlass, diesem Prozess vorzugreifen. \n \n2. \nDer Antrag auf Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides ist ebenfalls begründet. \nDie Kostenfestsetzung setzt voraus, dass das zugrundeliegende Verwaltungshandeln \nrechtmäßig war. Das war hier nicht der Fall. Die Freiheitsentziehung war rechtswidrig. \nEine solche Inzidentprüfung ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil über die Rechtmä-\nßigkeit der Freiheitsentziehung grds. – nach der Rechtsprechung des Senats – in der \nordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden gewesen wäre (vgl. BVerfG Beschl. v. \n29.07.2010 – 1 BvR 1634/04, NVwZ 2010, 1482). Sie schließt entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts die Überprüfung der Tätigkeit des Bereitschaftsrichters ein (voraus-\ngesetzt etwa von Nds. OVG Urt. v. 24.02.2014 – 11 LC 228/12 – juris Rn. 37 ff.). Im vor-\nliegenden Fall kommt es hierauf letztlich nicht an, weil das Amtsgericht das Verfahren an \ndas Verwaltungsgericht verwiesen hat und es insoweit nicht zu einem Auseinanderfallen \nder gerichtlichen Kontrolle gekommen ist. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläu-\nfigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, \ndie Revision zuzulassen, liegen nicht vor. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-09-23/1-a-45-12","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 22c","ref_norm":"22c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-09-23/1-a-45-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364615","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.095394+00:00"}}