{"status":"available","doknr":"OLD364614","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-10-01","aktenzeichen":"1 D 22/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 22/12 \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 06.10.2014 \ngez. Gerhard \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Petra \nPereira da Silva und Herrn Hüseyin Acar aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n23. September 2014 am 1. Oktober 2014 für Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außerge-\nrichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck-\nbar. Die Vollstreckung durch die Beigeladene setzt eine \nSicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betra-\nges voraus. Im Übrigen darf der Kläger die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Si-\ncherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-\nBundesamtes vom 16.12.2011 für das Vorhaben „Seehafen Hinterlandverkehr, Ertüchti-\ngung des Knotens Bremen, Bremen Hauptbahnhof Verlängerung Gleis 1“. \n \nDer Kläger bewohnt das in seinem Eigentum stehende Hausgrundstück Roonstraße in \nBremen. Das Grundstück liegt ca. 1200 m östlich des Hauptbahnhofs Bremen und grenzt \nrückwärtig an die Bahntrasse, die zum Hauptbahnhof führt. Auf dieser Trasse verlaufen \ndie zweigleisigen elektrifizierten Hauptstrecken 2200 (Wanne-Eickel – Bremen – Ham-\n\n \n- 3 - \n- 2 -\nburg) und 1740 (Wunstorf-Bremerhaven) sowie die zweigleisige elektrifizierte Güterver-\nkehrsstrecke 1401 (Bremen–Sebaldsbrück – Bremen Rangierbahnhof). \n \nAuf der Grundlage der Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 18.03.2002 \nist in diesem Bereich ein Lärmsanierungsprogramm durchgeführt worden. Bei der schall-\ntechnischen Untersuchung (Gutachten vom 16.10.2000) war beiderseits der Trasse so-\nwohl für die Tages- als auch für die Nachtstunden eine zum Teil deutliche Überschreitung \nder Sanierungsgrenzwerte festgestellt worden, so auch bezüglich des Grundstücks des \nKlägers (Sanierungsgrenzwert für Wohngebiete: tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A); Be-\nurteilungspegel für das Grundstück: tags bis zu 74,1 dB(A) und nachts bis zu 74,9 dB(A)). \n \nIm Rahmen des Lärmsanierungsprogramms ist seinerzeit eine 2,0 m hohe Lärmschutz-\nwand beidseitig der Trasse errichtet worden, mit Ausnahme der Grundstücke an der \nRoonstraße und der Manteuffelstraße. In der schalltechnischen Untersuchung heißt es, \ndass durch die Lärmschutzwand bei einem Großteil der angrenzenden Bebauung zukünf-\ntig die Lärmsanierungswerte eingehalten werden könnten. Die Manteuffelstraße und die \nRoonstraße seien vom aktiven Lärmschutz ausgenommen worden, weil aufgrund der \nörtlichen Gegebenheiten in diesem Bereich bauliche Sonderkonstruktionen sowie Eingrif-\nfe in das Privateigentum erforderlich seien, um eine Lärmschutzwand zu errichten. Dies \nführe zu unverhältnismäßigen Kosten. Die Beigeladene erklärte sich stattdessen bereit, \nden betreffenden Grundstückseigentümern 75 % der Kosten für passive Lärmschutz-\nmaßnahmen zu erstatten. Der Kläger hat seinerzeit von diesem Angebot keinen Ge-\nbrauch gemacht. \n \nMit Schreiben vom 17.12.2009 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Plan-\nfeststellung für das hier streitgegenständliche Vorhaben „Seehafenhinterlandverkehr, \nErtüchtigung des Knotens Bremen, Bremen Hauptbahnhof Verlängerung Gleis 1“. \n \nIm Erläuterungsbericht vom 15.12.2009 wird ausgeführt, dass für die nordwestdeutschen \nSeehäfen eine Zunahme des Güterzugverkehrs prognostiziert werde. Der Knoten Bre-\nmen stelle einen Engpass für den Seehafenhinterlandverkehr dar. In der Überleitung von \nder Güterzugstrecke 1401 auf die Strecke 1500 (Bremen Hauptbahnhof – Oldenburg \nHauptbahnhof) bestünden vor den Bahnsteiganlagen jeweils kurze eingleisige Abschnit-\nte. Gleichzeitige Fahrten seien in dieser Streckenrelation, d. h. von und nach Oldenburg, \nbislang nicht möglich. Durch die drei Teilprojekte „Verlängerung Gleis 1“, „Oldenburger \nKurve“ und „Spurplanoptimierung Bremen Hbf und Bremen Rbf“ solle eine durchgehende \nZweigleisigkeit gewährleistet und damit die Durchlässigkeit des Knotens Bremen auf die-\nser Strecke erhöht werden. Gegenstand des Teilprojekts „Verlängerung Gleis 1“ sei es, in \ndem Bereich östlich des Hauptbahnhofs die vorhandenen Gleise so umzubauen, dass \nder kurze eingleisige Abschnitt beseitigt werde. Da durch den Umbau ein neues durch-\ngehendes Gleis geschaffen werde, sei im Bereich der Baustrecke (Länge ca. 580 m) \nnach der 16. BImSchV eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt worden (Gut-\nachten vom 24.11.2009). Dabei seien, bezogen auf den Prognosehorizont 2015, die Zug-\nzahlen auf den vorhandenen Gleisen sowie auf der neuen Streckenführung berücksichtigt \nworden. Es sei vorgesehen, angrenzend an die Baustrecke in südlicher Richtung eine 4 \nm hohe Lärmschutzwand zu errichten. Darüber hinaus werde für etliche Grundstücke im \nBereich der Baustrecke dem Grunde nach ein Anspruch auf passiven Lärmschutz aner-\nkannt. Nennenswerte zusätzliche Erschütterungen seien demgegenüber durch die Um-\nbaumaßnahme nicht zu erwarten. \n \nDie Planunterlagen haben vom 22.03.2010 bis zum 21.04.2010 öffentlich ausgelegen. \n \nGegen das Vorhaben wurden zahlreiche Einwendungen erhoben. Der Kläger, dessen \nGrundstück außerhalb der Baustrecke liegt (ca. 530 m in östlicher Richtung entfernt), \nmachte mit seiner am 04.05.2010 eingegangenen Einwendung geltend, dass die Lärmbe-\nlastung bereits jetzt durch die vor allem nachts verkehrenden Güterzüge aus bzw. in \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nRichtung des Containerhafens Bremerhaven unerträglich sei. Komme jetzt noch der Gü-\nterverkehr hinzu, der durch den neu erbauten Containerhafen Wilhelmshaven hervorge-\nrufen werde, werde die Lärmbelastung vollends unzumutbar. Die Ertüchtigung des Ver-\nkehrsknotens Bremen diene gerade dazu, diesen zusätzlichen Güterverkehr zu bewälti-\ngen. Es sei nicht einzusehen, dass der Güterverkehr der nordwestdeutschen Container-\nhäfen durch das dichtbesiedelte bremische Stadtgebiet geleitet werden würde. Die Beige-\nladene sei verpflichtet, sämtliche Möglichkeiten der Lärmminderung auszuschöpfen. \n \nDa verschiedene Einwender eine Zunahme der Erschütterungen befürchteten, holte die \nBeigeladene eine erschütterungstechnische Untersuchung ein (Gutachten vom \n15.07.2010). Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass sich für keinen der unter-\nsuchten Messorte eine Erhöhung der Beurteilungsschwingstärke um mehr als 25 % er-\ngeben werde. Im Hinblick auf den sekundären Luftschall werde empfohlen, beim Umbau \nsog. besohlte Schwellen einzusetzen. \n \nAm 07.12.2010 führte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr als Anhörungsbehörde \nden Erörterungstermin durch. \n \nAls Ergebnis des Erörterungstermins wurden Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes \nauch nördlich der Baustrecke in die Prüfung einbezogen. Der Gutachter empfahl die Er-\nrichtung einer 3 m hohen Lärmschutzwand (ergänzende schalltechnische Untersuchung \nvom 27.04.2011). \n \nAm 16.12.2011 erließ das Eisenbahn-Bundesamt den Planfeststellungsbeschluss für das \nVorhaben „Seehafenhinterlandverkehr, Ertüchtigung des Knotens Bremen, Bremen \nHauptbahnhof Verlängerung Gleis 1“. Mit der Umbaumaßnahme solle die Betriebssituati-\non östlich des Bremer Hauptbahnhofs verbessert werden. Es würden zwei vorhandene \nAbstellgleise zu einem durchgehenden Gleis verbunden. Durch die Beseitigung der Eng-\npässe am Bremer Hauptbahnhof werde es möglich, die vorhandene Kapazität der Ge-\nsamtstrecke auszuschöpfen. Die Betriebsabläufe würden deutlich erleichtert. Die von der \nAnhörungsbehörde sowie verschiedenen Einwendern angesprochene Alternativroute \nbzw. Umfahrungen des Hauptbahnhofs stellten keine Alternative zu der geplanten simp-\nlen Verbindung von zwei Abstellgleisen dar. \n \nLärmschutz nach der 16. BImSchV könne nur den Anwohnern innerhalb der Baustrecke \ngewährt werden. In diesem Bereich sei die Errichtung von 4 m bzw. 3 m hohen Lärm-\nschutzwänden vorgesehen und räume der Planfeststellungsbeschluss den Grundstücks-\neigentümern, bei denen gleichwohl die Immissionsgrenzwerte des § 2 16. BImSchV \nüberschritten würden, dem Grunde nach einen Anspruch auf passiven Lärmschutz ein. \nDie Baustrecke ende ca. 160 m vor der Brücke über die Schwachhauser Heerstraße. Die \nAnwohner der Roonstraße und der Manteuffelstraße, die sich gegen das Vorhaben ge-\nwandt hätten, würden außerhalb der Baustrecke liegen und könnten deshalb keine An-\nsprüche aus der 16. BImSchV geltend machen. Um ihnen entgegen zu kommen, habe \nsich die Beigeladene entschlossen, in diesem Bereich Schienenstegbedämpfer einzu-\nbauen. Damit könnte eine Schallminderung von bis zu 3 db(A) erreicht werden. Außer-\ndem habe die Beigeladene verbindlich zugesagt, dass diejenigen Einwender an der \nRoonstraße und Manteuffelstraße, denen nach der Plangenehmigung des Eisenbahn-\nBundesamtes vom 18.03.2002 im Rahmen des damaligen Lärmsanierungsprogramms \nein Anspruch auf passiven Lärmschutz zuerkannt worden sei und die diesen Anspruch \nseinerzeit nicht geltend gemacht hätten, jetzt auf diesen Anspruch zurück kommen könn-\nten. Die entsprechenden Anträge seien gegen die Beigeladene zu richten. Weitere Lärm-\nschutzmaßnahmen kämen nicht in Betracht. \n \nIm Hinblick auf die Erschütterungsimmissionen nimmt der Planfeststellungsbeschluss \nBezug auf die erschütterungstechnische Untersuchung vom 15.07.2010. Die dort ange-\n\n \n- 5 - \n- 4 -\nsprochenen Empfehlungen seien von der Beigeladenen aufgenommen und umgesetzt \nworden. \n \nDer Planfeststellungsbeschluss ist dem Kläger am 22.12.2011 zugestellt worden. Am \n23.01.2012 (Montag) hat er Klage erhoben, mit der er eine Aufhebung des Planfeststel-\nlungsbeschlusses, hilfsweise eine Planergänzung um Immissionsschutzauflagen erstrebt. \n \nAm 07.06.2012 hat das Eisenbahn-Bundesamt die sofortige Vollziehung des Planfeststel-\nlungsbeschlusses angeordnet. Den Aussetzungsantrag des Klägers hat das Oberverwal-\ntungsgericht mit Beschluss vom 27.07.2012 zurückgewiesen (1 B 155/12). \n \nDas planfestgestellte Vorhaben ist inzwischen abgeschlossen. Ebenfalls realisiert sind \ndie weiteren beiden Teilprojekte zur Ertüchtigung des Knotens Bremen, nämlich der Bau \nder „Oldenburger Kurve“ sowie die „Spurplanoptimierung Bremen Hbf und Bremen Rbf“. \n \nDer Kläger trägt zur Begründung seiner Klage folgendes vor: \n \nDurch das planfestgestellte Vorhaben verschärfe sich die Lärmproblematik für ihn. Er sei \nbereits durch den Güterzugverkehr des Containerhafens Bremerhaven in einer Weise \nbelastet, die die Zumutbarkeitsgrenze deutlich überschreite. Die im Rahmen des Lärm-\nsanierungsprogramms seinerzeit durchgeführte schalltechnische Untersuchung lasse \ndaran keinen Zweifel. Die Ertüchtigung des Knotens Bremen diene jetzt dazu, zusätzlich \nauch noch den Güterzugverkehr aufzunehmen, der durch den neuen Containerhafen \nWilhelmshaven hervorgerufen werde. Im Planfeststellungsbeschluss würden Art und Um-\nfang der Umbaumaßnahme sowie deren Folgen bagatellisiert. Tatsächlich werde die Ka-\npazität der Strecke nach Oldenburg deutlich erhöht. Wegen der zugespitzten Lärmprob-\nlematik, die sein Recht auf körperliche Unversehrtheit berühre, sei die Beklagte verpflich-\ntet gewesen, ernsthaft Alternativen zu prüfen. So komme für die Bewältigung des Güter-\nzugverkehrs des neuen Containerhafens Wilhelmshaven die Eisenbahnstrecke Olden-\nburg – Cloppenburg – Osnabrück als Alternative in Betracht. Auf diese Alternative sei \nbereits in einer Verkehrsstudie vom 15.10.2008 hingewiesen worden. Inzwischen setzten \nsich auch die niedersächsische Landesregierung und der Bremer Senat für den Ausbau \ndieser Strecke ein. Politik und Bahn hätten es in der Vergangenheit versäumt, dieser na-\nheliegenden Alternative nachzugehen. Dieses Versäumnis führe zur Rechtswidrigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses. \n \nDarüber hinaus sei zu beanstanden, dass nur den Anwohnern innerhalb der Baustrecke \nLärmschutz nach der 16. BImSchV zugebilligt worden sei. Die Umbaumaßnahme habe \nzur Folge, dass auch im Bereich seines Grundstücks der Güterzugverkehr zunehme. Für \ndie Lärmbeurteilung müsse das mit der Baumaßnahme verfolgte Streckenkonzept maß-\ngeblich sein. Hier gehe es um die Verbesserung der Hinterlandanbindung des Container-\nhafens Wilhelmshaven. Er sei in gleicher Weise von der Verkehrszunahme betroffen wie \ndie Anwohner innerhalb der Baustrecke. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde \nliegende Unterscheidung zwischen Grundstücken „innerhalb“ und „außerhalb“ der Bau-\nstrecke sei willkürlich. Im Bereich der Roonstraße und der Manteuffelstraße komme die \nErrichtung von Lärmschutzwänden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zwar nicht in \nBetracht. Es seien aber, um die Grenzwerte des § 2 16. BImSchV einzuhalten, Betriebs-\nbeschränkungen auf der Strecke möglich, so etwa die Anordnung einer Geschwindig-\nkeitsbegrenzung und eines Nachtfahrverbots für die Güterzüge, und zwar insbesondere \nsolche mit der veralteten Technik der Graugussbremssohlen. \n \nNicht ausreichend geprüft worden sei auch die Belastung, der sein Grundstück durch \nprimären und sekundären Luftschall ausgesetzt sei. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n1. den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 16.12.2011 für \ndas Vorhaben „Seehafenhinterlandverkehr, Ertüchtigung des Knotens Bremen, \nHauptbahnhof Verlängerung 1“ aufzuheben, \n2. hilfsweise, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen \nund diesen außer Vollzug zu setzen, \n3. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die \nAuflagen des aktiven Immissionsschutzes zu ergänzen, die zum Schutz des Klä-\ngers gegen Immissionen durch Lärm, Erschütterungen und/oder sekundären Luft-\nschall geboten sind. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie ist der Ansicht, dass der Planfeststellungsbeschluss zu Recht ergangen sei. Der Be-\nschluss setze sich eingehend mit den privaten Einwendungen auseinander. Der Kläger \nhabe dazu im Klageverfahren keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte aufgezeigt. \n \nDie Beigeladene beantragt ebenfalls, \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie ist der Auffassung, dass, soweit mit der Klage die Aufhebung des Planfeststellungs-\nbeschlusses erstrebt werde, bereits deren Zulässigkeit fraglich sei. Abgesehen davon sei \ndie Anfechtungsklage auch unbegründet. Die Nutzung bzw. der Ausbau der Strecke \nOldenburg – Cloppenburg – Osnabrück sei keine realistische Alternative zu der hier in \nRede stehenden Umbaumaßnahme gewesen, bei der es lediglich um die Beseitigung \neines vorhandenen Engpasses gegangen sei. Entgegen der Behauptung des Klägers \nführe das streitgegenständliche Vorhaben nicht zu einer Erhöhung der Streckenkapazität \nauf den am Grundstück des Klägers vorbeiführenden Eisenbahnstrecken 1401, 1740 und \n2200. Wegen des vermeintlich unzureichenden Lärmschutzes könne der Kläger keine \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Diesbezüglich komme nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls eine Planergänzung \nin Betracht. \n \nAuch ein Anspruch auf Planergänzung sei im Falle des Klägers jedoch nicht gegeben. Da \ndas Grundstück des Klägers – deutlich – außerhalb der Baustrecke liege, sei ein An-\nspruch auf Lärmschutz nach Maßgabe der 16. BImSchV nicht gegeben. Es sei auch nicht \nerkennbar, aus welchem Grund dem Kläger ansonsten ein Anspruch auf Planergänzung \nzustehen sollte. \n \nDer Kläger ist im Laufe des Klageverfahrens auf die im Planfeststellungsbeschluss ent-\nhaltene Zusage der Beigeladenen zurückgekommen, diejenigen Grundstückseigentümer \nder Roonstraße und der Manteuffelstraße, die bislang noch keine Ansprüche aus dem \nLärmsanierungsprogramm 2002 geltend gemacht hatten, nachträglich in dieses Pro-\ngramm einzubeziehen. Er hat am 28.11.2013 mit der Beigeladenen eine Vereinbarung \ngeschlossen, wonach ihm die Kosten für passiven Schallschutz im ersten Obergeschoss \nseines Hauses erstattet werden. Diese Kosten werden in der Vereinbarung mit 9.707,72 \nEuro beziffert. \n \nDie Verwaltungsvorgänge (5 Leitzordner) haben vorgelegen. Ihr Inhalt war, soweit in die-\nser Entscheidung verwertet, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \n \n \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDas Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Klage zuständig. Das mit \ndem Planfeststellungsbeschluss vom 16.12.2011 festgestellte Vorhaben ist Bestandteil \ndes Projekts „Ertüchtigung des Knotens Bremen für die Durchführung der Seehafenhin-\nterlandverkehre“. Dieses Projekt ist nicht in der Anlage zu § 18 e Abs. 1 des Allgemeinen \nEisenbahngesetzes – AEG – vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378), hier anzuwenden in der \nFassung des Änderungsgesetzes vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2497), aufgeführt. Das \nbedeutet, dass § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, der für die in dieser Anlage aufgeführten Vorha-\nben die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorsieht, nicht zur \nAnwendung kommt, sondern es bei der Zuständigkeitsregelung des § 48 Abs. 1 Nr. 7 \nVwGO verbleibt. \n \nA. Aufhebungsantrag \n \nI. Die Anfechtungsklage ist zulässig. \n \nDie prozessualen Voraussetzungen für die Erhebung einer Anfechtungsklage sind erfüllt. \nInsbesondere ist die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben. \n \nDer Planfeststellungsbeschluss vom 16.12.2011 ist Bestandteil eines Maßnahmepakets, \nmit dem ein Engpass im Bereich des Verkehrsknotens Bremen beseitigt worden ist. Der \nEngpass bestand darin, dass auf der Strecke von und nach Oldenburg jeweils vor den \nBahnsteiganlagen kurze eingleisige Abschnitte vorhanden waren. Durch das Maßnah-\nmepaket ist eine durchgängige Zweigleisigkeit in diesem Bereich erreicht und damit die \nDurchlässigkeit des Verkehrsknotens Bremen erhöht worden. Die Maßnahme dient maß-\ngeblich der Verbesserung der Verkehrsanbindung des Jade-Weser-Ports in Wilhelms-\nhaven, der im September 2012 in Betrieb genommen wurde. \n \nDie Ertüchtigung des Verkehrsknotens Bremen wird nach der zugrundeliegenden Prog-\nnose zu einer Erhöhung der Verkehrsmenge führen. Das wirkt sich nachteilig auf den \nKläger aus, dessen Grundstück an der zum Hauptbahnhof Bremen führenden Bahntras-\nse liegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund der hohen Verkehrsdich-\nte auf dieser Bahntrasse auch ohne die Ertüchtigungsmaßnahme bereits ganz erhebli-\nchen Schienenverkehrsimmissionen ausgesetzt ist. Die schalltechnische Untersuchung \nvom 16.10.2000, die zur Vorbereitung eines Lärmsanierungsprogramms durchgeführt \nwurde (Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 18.03.2002), hat für sein \nGrundstück Beurteilungspegel ergeben, die den für Wohngebiete geltenden Sanierungs-\ngrenzwert bzw. die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle deutlich überschreiten. Vor \ndiesem Hintergrund kann dem Kläger die Klagebefugnis gegen den Planfeststellungsbe-\nschluss, mit dem der vorhandene, die Verkehrsmenge bislang drosselnde Engpass am \nVerkehrsknoten Bremen beseitigt wird, nicht abgesprochen werden. \n \nII. Die Anfechtungsklage ist aber unbegründet. \n \n1. Dass das Planfeststellungsverfahren unter zur Aufhebung des Planfeststellungsbe-\nschlusses führenden erheblichen Verfahrensfehlern leiden würde (vgl. § 18e Abs. 6 \nAEG), ist nicht erkennbar. \n \n2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht unter \nMängeln, die zu seiner Aufhebung führen würden. Abzustellen ist insoweit auf die Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 12.08.2009 – 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 <319>). \n \na) Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe nicht ausreichend Alternativen zu dem \nplanfestgestellten Vorhaben geprüft, dringt nicht durch. \n\n \n- 8 - \n- 7 -\n \nGemäß § 18 S. 2 AEG sind bei der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung die von dem \nVorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträg-\nlichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Planfeststellungsbehörde hat \nim Rahmen der planerischen Abwägung Alternativen zu der beabsichtigten Maßnahme \neinzubeziehen, soweit diese ernsthaft in Betracht kommen. Die Grenze der planerischen \nGestaltungsfreiheit, die ihr dabei zukommt, ist aber erst dann überschritten, wenn eine \nalternative Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belan-\nge eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere \ndarstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte auf-\ndrängen müssen (BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 – 9 A 64/07 – BVerwGE 134, 308 <332>; \nOVG Bremen, Urt. v. 12.12.2007 – 1 D 95/05 – NordÖR 2008, 128 <129>). Dabei \nbraucht die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt in Bezug auf Planungsalternativen \nnur zu klären, soweit dies für eine sachgerechte Entscheidung notwendig ist. Sie ist ins-\nbesondere befugt, Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet \nerscheinen, schon in einem frühen Planungsstadium auszuscheiden (BVerwG, Urt. v. \n19.5.1998 – 4 A 9/97 – BVerwGE 107, 1 <10>; B. v. 24.4.2009 – 9 B 10/09 – NVwZ \n2009, 986 <987>). Die Behörde darf zudem die spezifischen Vorteile berücksichtigen, die \nder Ausbau einer bestehenden Strecke gegenüber einer Neutrassierung aufweist (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 5.3.1997 – 11 A 25/95 – BVerwGE 104, 123; B. v. 24.1.2012 – 7 VR \n13/11 u. a. – DVBl. 2012, 1102). \n \nNach diesem Maßstab kann die Entscheidung der Beklagten für das planfestgestellte \nVorhaben rechtlich nicht beanstandet werden. \n \nIn diesem Zusammenhang sind zunächst Art und Umfang des Vorhabens von Bedeu-\ntung. Es ist, wie erwähnt, Bestandteil des Projekts „Ertüchtigung des Knotens Bremen für \ndie Durchführung der Seehafenhinterlandverkehre“ und hat konkret die Beseitigung des \nkurzen eingleisigen Abschnitts östlich der Bahnsteiganlagen des Hauptbahnhofs Bremen \nzum Gegenstand. Dass ein solcher eingleisiger Abschnitt auf einer Hauptstrecke einen \nEngpass darstellt und an der Beseitigung eines solchen Engpasses ein gewichtiges öf-\nfentliches Interesse besteht, kann ernstlich nicht bezweifelt werden. Der Vorteil für die \nFlüssigkeit und Durchgängigkeit des Schienenverkehrs liegt auf der Hand. Das Maßnah-\nmepaket zur Ertüchtigung des Verkehrsknotens Bremen zielt insgesamt darauf ab, durch \nvergleichsweise überschaubare bauliche Maßnahmen die vorhandene Kapazität der im \nÜbrigen in diesem Bereich zweigleisigen Strecke ausschöpfen zu können. \n \nVor diesem Hintergrund hat die Beklage in dem Ausbau der Bahnstecke Oldenburg –\nCloppenburg - Osnabrück zu Recht keine ernsthafte Alternative zu dem planfestgestell-\nten Vorhaben gesehen. Bei dieser Strecke handelt es sich um eine 113 km lange, größ-\ntenteils eingleisige und nicht elektrifizierte Bahnstrecke. Das Verkehrsgutachten, auf das \nder Kläger sich bezieht (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. – Braun-\nschweig -, Institut für Verkehrssystemtechnik vom 15.10.2008) gibt die Kapazität der Ste-\ncke in ihrem derzeitigen Ausbauzustand bei Güterzügen mit einer Länge von 600 m mit \n15 Zügen pro Tag an. Eine Steigerung der Kapazität würde erhebliche Baumaßnahmen \nerforderlich machen, vor allem in den Kreuzungsbahnhöfen (S. 56/57 des Gutachtens). \n \nEin Ausbau dieser Strecke wäre gegenüber der Ertüchtigung des Verkehrsknotens Bre-\nmen offenkundig deutlich aufwändiger und komplexer gewesen. Dass die Beklagte sich \nbei dieser Sachlage für das letztgenannte Projekt entschieden hat, ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die Strecke Oldenburg -\nCloppenburg - Osnabrück bislang nicht im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ent-\nhalten ist (Anlage zu § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes \nvom 15.11.1993, BGBl. I S. 1874, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.10.2006, \nBGBl. I S. 2407). \n \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nEine andere Frage ist, dass der Ausbau dieser Strecke möglicherweise eine sinnvolle \nMaßnahme zur Entlastung des Verkehrsknotens Bremen darstellen würde. Der Kläger \nhat geltend gemacht, dass verschiedene politische Verantwortungsträger in jüngster Zeit \nin diesem Sinne Stellung genommen hätten. Es werde auch eine Aufnahme dieser Stre-\ncke in den Bedarfsplan 2015 für die Bundesschienenwege angestrebt. Derartige Pla-\nnungsabsichten berühren jedoch nicht die Rechtmäßigkeit des im vorliegenden Verfahren \nergangenen Planfeststellungsbeschlusses vom 16.12.2011. \n \nb) Aus der Lärmbetroffenheit des Klägers ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Aufhe-\nbung des Planfeststellungsbeschlusses. \n \nLärmschutzbelange führen nur dann zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses, \nwenn ihre unzureichende Berücksichtigung die Ausgewogenheit der Gesamtplanung in \nFrage stellt. Kann den Lärmschutzbelangen demgegenüber im Wege der Planergänzung \ndurch nachträgliche Schutzauflagen Rechnung getragen werden, so scheidet die Aufhe-\nbung des Planfeststellungsbeschlusses aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2011 – 9 A 8/10 – \nBVerwGE 139, 150 Rn. 59). \n \nSo liegt es hier. Die Lärmbetroffenheit des Klägers ist nicht dazu geeignet, den Planfest-\nstellungsbeschluss vom 16.12.2011 insgesamt zu Fall zu bringen. Wegen etwaiger Män-\ngel in der auf die Bewältigung der Lärmsituation bezogenen Abwägung steht dem Kläger \nallenfalls ein Anspruch auf Planergänzung zu. \n \nB. Feststellungsantrag \n \nDer Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. \n \nDefizite in der planerischen Abwägung, die durch ein ergänzendes Verfahren beseitigt \nwerden müssten, sind nicht erkennbar. \n \nC. Planergänzungsantrag \n \n1. Lärmschutz \n \na) Der Kläger hat keinen Anspruch auf aktiven Lärmschutz nach der 16. BImSchV. \n \nMit dem Planergänzungsantrag erstrebt der Kläger aktive Lärmschutzmaßnahmen, die – \nbezogen auf sein Grundstück – die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 \nder 16. BImSchV sicherstellen. Die dort genannten Immissionsgrenzwerte dienen der \nLärmvorsorge. Da das Grundstück des Klägers im Wohngebiet liegt, zielt der Antrag auf \nMaßnahmen, die sicherstellen, dass zukünftig ein Beurteilungspegel von 59 dB(A) tags \nund 49 dB(A) nachts nicht überschritten wird. Der Kläger macht dazu geltend, dass eine \nLärmschutzwand als Maßnahme des aktiven Lärmschutzes zwar aufgrund der örtlichen \nGegebenheiten ausscheide, in jedem Fall aber lärmmindernde Betriebsregelungen mög-\nlich seien. In Betracht kämen etwa eine Geschwindigkeitsbeschränkung und ein Nacht-\nfahrverbot für Güterzüge, die den Verkehrsknoten Bremen durchfahren, und zwar vor \nallem für solche mit dem lärmintensiven herkömmlichen Bremssystem der Grauguss-\nbremssohlen. \n \nDer Planergänzungsantrag ist unbegründet, weil der Kläger nicht zu dem Kreis der nach \nder 16. BImSchV Berechtigten zählt. \n \nGemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Schie-\nnenwegen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen \ndurch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können. Die 16. BImSchV legt in § 2 \nImmissionsgrenzwerte fest, die, um dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nnicht überschritten werden dürfen. Lärmschutz ist dabei gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG \nvorrangig durch Maßnahmen am Schienenweg, d. h. Vorkehrungen, die die Entstehung \noder die Ausbreitung des Schalls mindern (aktiver Lärmschutz) zu verwirklichen. Nur \nwenn aktiver Lärmschutz zu unverhältnismäßigen Kosten führt, können die Betroffenen \nauf passiven Lärmschutz verwiesen werden (§ 41 Abs. 2 BImSchG). Ob aktiver Lärm-\nschutz unverhältnismäßig ist, ist auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse zu ent-\nscheiden, die umfassend gerichtlich überprüfbar ist. In dieser Hinsicht steht der Planfest-\nstellungsbehörde nicht der ansonsten für die planerische Abwägung typische Entschei-\ndungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 15.3.2000 – 11 A 42/97 – BVerwGE 110, 370 \n<381>; Urt. v. 18.7.2013 – 7 A 9/12 – juris, Rn. 24). \n \nAktiver Lärmschutz kann durch bauliche Vorkehrungen am Schienenweg wie etwa Lärm-\nschutzwände und –wälle realisiert werden, als Beitrag zum aktiven Lärmschutz kann aber \netwa auch die Anordnung eines besonders überwachten Gleises angesehen werden (vgl. \nBVerwG, B. v. 22.8.2007 – 9 B 8/07 – NVwZ 2007, 1427). Nicht von vornherein ausge-\nschlossen sind auch betriebsregelnde Anordnungen wie Nutzungsbeschränkungen oder \nGeschwindigkeitsbegrenzungen (Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 41 Rn. 59; Krappel, \nDVBl. 2012, 674 <676>; a. A.: Vallendar, UPR 2014, 241 <245>). Allerdings ist noch \nnicht abschließend geklärt, ob solchen Betriebsregelungen, wenn sie auf Dauer vorgese-\nhen sind, die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Schienenweges entgegenge-\nhalten werden kann (BVerwG, Urt. v. 21.10.2013 – 7 A 28/12 u. a. – NVwZ 2014, 730, \nRn. 55; vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 19.1.1993 – 1 BA 11/92 – NVwZ-RR 1993, 468). \n \nEinen derartigen aktiven Lärmschutz können jedoch nur die Anlieger in unmittelbarer \nNachbarschaft der Baustrecke verlangen. Der Lärmschutz nach § 41 BImSchG i. V. m. \nder 16. BImSchV ist insoweit gegenständlich Bestandteil des Baus oder der wesentlichen \nÄnderung des Schienenweges. Das Bauvorhaben veranlasst einerseits die Schutzmaß-\nnahmen, begrenzt andererseits aber auch den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die \nunmittelbare Nachbarschaft (BVerwG, Urt. v. 23.10.2013, a.a.O., Rn. 43). Im Rahmen \nvon § 41 Abs. 1 BImSchG geht es darum, „bei dem“ Bauvorhaben die Immissionsgrenz-\nwerte einzuhalten. Das lässt es nicht zu, außerhalb der unmittelbaren Nachbarschaft des \nBauvorhabens Lärmschutz nach der 16. BImSchV anzuerkennen. Auch auf § 74 Abs. 2 \nS. 2 VwVfG kann aufgrund der diesbezüglich abschließenden Regelung des § 41 Abs. 1 \nBImSchG nicht zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 17.5.2005 – 4 A 18.04 – \nBVerwGE 123, 152 <155>; Urt. v. 15.12.2011 – 7 A 11.10 – juris, Rn. 29) \n \nDer Planfeststellungsbeschluss vom 16.12.2011 trägt dem Rechnung, indem er für die \nAnlieger in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabens, d. h. im Bereich der Baustrecke, \nLärmschutz nach der 16. BImSchV anerkennt. Die Baustrecke hat eine Länge von ca. \n580 m. \n \nDas Grundstück des Klägers liegt nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabens, \nsondern ca. 530 m östlich von der Baustrecke entfernt. Wie weit der Kreis der unmittelba-\nren Nachbarn dabei konkret zu ziehen ist, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner \nabschließenden Klärung. Denn der Kläger gehört aufgrund der räumlichen Entfernung zu \ndem Vorhaben jedenfalls nicht dazu. Er ist deshalb nicht nach der 16. BImSchV an-\nspruchsberechtigt. \n \nb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass unabhängig von der 16. BImSchV \nim Rahmen der planerischen Abwägung weitere Lärmschutzmaßnahmen zu seinen \nGunsten getroffen werden. \n \nEin Lärmbetroffener, der sich infolge einer nicht in seiner unmittelbaren Nachbarschaft \ndurchgeführten baulichen Maßnahme einer Zunahme der Verkehrsmenge ausgesetzt \nsieht, ist nicht schutzlos gestellt. Dem Lärmzuwachs auf der vorhandenen Strecke ist in \ndiesem Fall im Rahmen des Gebots der planerischen Abwägung Rechnung zu tragen. Im \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nRahmen dieser Abwägung ist zwar davon auszugehen, dass die Anlieger einer vorhan-\ndenen Bahnstrecke nicht darauf vertrauen können, dass die bisherige Streckenauslas-\ntung nicht erhöht wird. Soweit bauliche Maßnahmen an anderer Stelle es ermöglichen, \ndie Kapazität der vorhandenen Strecke zukünftig besser auszuschöpfen, haben die Stre-\nckenanlieger dies zu dulden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Lärmimmissio-\nnen die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten. Die Schutzpflicht des \nStaates für Gesundheit und Eigentum steht dem nicht entgegen, weil es insoweit an der \nnormativen Zurechnung der Lärmimmissionen zum planfestgestellten Vorhaben fehlt \n(BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 – 9 A 5/07 – Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66 Rn. 17). \n \nDies schließt jedoch nicht aus, dass unter bestimmten Umständen gleichwohl ein \nSchutzbedürfnis der Anlieger außerhalb der Baustrecke anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 21.10.2013, a. a. O., Rn. 46). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die \nLärmbeeinträchtigung des Klägers bereits bei der bisherigen Streckenauslastung deutlich \nüber der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle lag. In der schalltechnischen Untersu-\nchung vom 16.10.2000, die Grundlage für das seinerzeit durchgeführte Lärmsanierungs-\nprogramm war, sind folgende Beurteilungspegel für das Grundstück des Klägers ermittelt \nworden: Erdgeschoss tags 73,7 dB(A), nachts 74,5 dB(A); 1. Obergeschoss tags 74,3 \ndB(A), nachts 74,9 dB(A); 2. Obergeschoss tags 74,1 dB(A), nachts 74,7 dB(A) (Anlage \nzum Gutachten vom 16.10.2000, S. 133). \n \nInfolge der baulichen Maßnahmen zur Ertüchtigung des Verkehrsknotens Bremen wird \ndie Verkehrsmenge nochmals zunehmen. So wird in den Planunterlagen die durch-\nschnittliche Anzahl der derzeit täglich den Hauptbahnhof Bremen durchfahrenden Fern-\ngüterzüge (Stand: 16.10.2009) mit 218 angegeben. Für den Prognose-Nullfall (Progno-\nsehorizont 2015 ohne Baumaßnahme) werden 224 Ferngüterzüge angegeben, für den \nPrognosefall (Prognosehorizont 2015 mit Baumaßnahme) werden täglich 280 Ferngüter-\nzüge prognostiziert (vgl. Anlage 11.4 des PFB vom 16.12.2011, Bl. 1 Zugzahlen). Die \nprognostizierte Verkehrszunahme erfolgt nahezu ausschließlich auf der Strecke von und \nnach Oldenburg (Strecken 1401 und 1500, vgl. Anlage 11.1 des PFB vom 16.12.2011, \nSchalltechnische Untersuchung, S. 10), d. h. sie ist nach der Prognose durch die Inbe-\ntriebnahme des Jade-Weser-Ports in Wilhelmshaven veranlasst. Der Lärmgutachter Dr. \nHoppmann hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich durch diese Verkehrs-\nzunahme der Beurteilungspegel im Falle des Klägers nochmals um ca. 1 dB(A) erhöhe. \n \nDer Planfeststellungsbeschluss vom 16.12.2011 hat in diesem Sinne die Belange der \nStreckenanlieger, deren Grundstücke außerhalb der Baustrecke liegen und die im \nPlanaufstellungsverfahren Einwendungen erhoben hatten, auch durchaus in den Blick \ngenommen. So wird im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass die Beigeladene, um \nden Lärmschutzbelangen der Anwohner in der Roonstraße und der Manteuffelstraße \nentgegenzukommen, sich zum Einbau von Schienenstegbedämpfern in diesem Bereich \nentschlossen habe. Damit könne nach den Erkenntnissen der Beigeladenen eine Schall-\nminderung von bis zu 3 dB(A) verbunden sein. Im Planfeststellungsbeschluss wird weiter \nhervorgehoben, dass die Beigeladene zugesagt habe, dass das seinerzeit durchgeführte \nLärmsanierungsprogramm \n(Plangenehmigung \ndes \nEisenbahn-Bundesamtes \nvom \n18.03.2002) für diejenigen Einwender aus der Roonstraße und der Manteuffelstraße, die \ndie ihnen zuerkannten Ansprüche auf passiven Lärmschutz damals nicht geltend ge-\nmacht hätten, weiterhin Gültigkeit habe. Auf der Grundlage dieser Zusage sind am \nWohnhaus des Klägers inzwischen Maßnahmen des passiven Lärmschutzes durchge-\nführt worden (vgl. die Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und dem Kläger vom \n18.11.2013). Der Lärmgutachter Dr. Hoppmann hat dazu in der mündlichen Verhandlung \nerläutert, dass das mit diesen Maßnahmen erzielte Schutzniveau - in Bezug auf den In-\nnenpegel - im Ergebnis dem Schutzniveau des passiven Lärmschutzes nach der 16. \nBImSchV entspreche. \n \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nDie planerische Abwägung ist insoweit fehlerfrei. Insbesondere kann kein Abwägungsfeh-\nler darin erblickt werden, dass die Planfeststellungsbehörde davon abgesehen hat, Be-\ntriebsbeschränkungen für Güterzüge mit herkömmlicher Bremstechnik (Geschwindig-\nkeitsbegrenzung/Nachtfahrverbot) anzuordnen. \n \nZwar trifft es zu, dass Güterzüge mit der lärmintensiven herkömmlichen Bremstechnik \n(Graugussbremssohlen) einen wesentlichen Lärmfaktor darstellen, weil ihr Bremssystem \ndie Rollgeräusche der Züge erhöht (vgl. Die Bahn, Schallschutz – ein Investition in die \nZukunft der Bahn, 2009, S. 19 ff.). Auf politischer Ebene sind inzwischen auch Maßnah-\nmen ergriffen worden, um innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine Umsetzung auf \nleisere Bremstechniken wie etwa die Verbundstoffbremssohlen (sog. Flüsterbremse) zu \nrealisieren (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Zulassung der LL-\nSohle und Abschaffung des Schienenbonus, Mitteilung vom Juni 2013). Das Umrüs-\ntungsprogramm lässt sich allerdings nicht kurzfristig durchführen, wobei die Finanzierung \nein maßgeblicher Gesichtspunkt ist (vgl. Gemeinsames Positionspapier des Verbandes \nDeutscher \nVerkehrsunternehmen \nund \nder \nVereinigung \nder \nPrivatgüterwagen-\nInteressenten, Oktober 2013). \n \nDass der Planfeststellungsbeschluss vom 16.12.2001 davon absieht, zugunsten des Klä-\ngers Betriebsbeschränkungen für die betreffenden Güterzüge vorzusehen, kann aber \nnicht beanstandet werden. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass - über \nden Einbau von Schienenstegbedämpfern hinaus - der Kläger wirksamen passiven \nLärmschutz erhält. Weitergehenden aktiven Lärmschutz kann der Kläger nicht verlangen. \nDer Lärmschutz beurteilt sich in seinem Fall, wie dargelegt, nicht nach § 41 BImSchG i. \nV. m. der 16. BImSchV, sondern unterliegt der planerischen Abwägung. Im Rahmen die-\nser Abwägung kann der Kläger auf passiven Lärmschutz verwiesen werden (BVerwG, \nUrt. v. 21.11.2013, a. a. O., Rn. 57; E.-M. Stüer, DVBl. 2014, 525 <528>). \n \nSoweit der Kläger weiter geltend macht, in der Vergangenheit sei bei der Beurteilung sei-\nner Lärmbetroffenheit zu Unrecht der sog. Schienenbonus berücksichtigt worden, zeigt er \ndamit ebenfalls einen Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses nicht auf. Der sog. \nSchienenbonus (Abschlag von 5 dB(A) bei der Beurteilung von Schienenverkehrslärm) \nhatte in der 16. BImSchV eine normative Grundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 – 7 \nA 14/09 – NVwZ 2011, 676 Rn. 54). Er ist aufgrund des 11. Gesetzes zur Änderung des \nBundes-Immissionschutzgesetzes vom 02.07.2013 (BGBl. I 1943) ab dem 01.01.2015 \nnicht mehr anzuwenden (Art. 1 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes). Unter bestimmten Vorausset-\nzungen kann auch schon vor dem 01.01.2015 von ihm abgesehen werden (Art. 1 Nr. 1 S. \n2 des Gesetzes). \n \nDie dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Entscheidung, den Kläger auf \npassiven Lärmschutz zu verweisen, wird indes von dieser Neuregelung nicht berührt. Sie \nist deshalb nicht dazu geeignet, das Begehren des Klägers, im Rahmen des streitgegen-\nständlichen Planfeststellungsbeschlusses zu seinen Gunsten aktive Lärmschutzmaß-\nnahmen an der Baustrecke vorzunehmen, zu stützen. Für die Einholung der in der münd-\nlichen Verhandlung beantragten Auskunft besteht deshalb kein Anlass. \n \n2. Schutz vor Erschütterungen und/oder sekundärem Luftschall \n \nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss zu seinen \nGunsten um aktive Maßnahmen des Erschütterungsschutzes und/oder des Schutzes vor \nsekundärem Luftschall ergänzt wird. Abgesehen davon, dass er hierzu im Klageverfahren \nkonkrete Tatsachen, die sein Grundstück betreffen, nicht vorgetragen hat, ist er diesbe-\nzüglich mit etwaigen Einwendungen präkludiert. \n \nGemäß § 18a Nr. 7 AEG sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwen-\ndungsfrist ausgeschlossen. Die Einwendungsfrist lief hier am 05.05.2010 ab; auf sie wur-\n\n \n- 13 - \n- 12 -\nde in der amtlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen ausdrücklich \nhingewiesen (Weser-Kurier vom 17.3.2010). \n \nDer Kläger hat sich in seiner am 04.05.2010 bei der Anhörungsbehörde eingegangenen \nEinwendung (Nr. 63 der Einwenderliste) allein gegen das Planungskonzept sowie die \nZunahme des Schienenverkehrslärms gewandt. Fragen des Erschütterungsschutzes so-\nwie des Schutzes vor sekundärem Luftschall werden in der Einwendung nicht angespro-\nchen. Deshalb ist der Kläger mit entsprechenden Einwendungen im weiteren Verfahren \npräkludiert. \n \nDass das Erschütterungsgutachten (Anlage 12 des PFB) erst nach der Planauslegung \nam 15.7.2010 erstellt worden ist, ändert nichts an dem Einwendungsausschluss. Das \nErschütterungsgutachten ist aufgrund der Einwendungen anderer Streckenanlieger ein-\ngeholt worden. Es betrifft den Bereich der Baustrecke, in dem das verlängerte Gleis 1 \nnäher an die Wohnbebauung herangerückt ist (Bereich zwischen der Bahn und der Stra-\nße Außer der Schleifmühle, vgl. S. 9/10 des Gutachtens). Die ausgelegten Planunterla-\ngen haben auch ohne dieses zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegende Erschütte-\nrungsgutachten ersichtlich ihre Anstoßfunktion erfüllt; die erhobenen Einwendungen ver-\ndeutlichen dies. Ein Grund dafür, dass der Kläger die Präklusion im vorliegenden Fall \nnicht gegen sich gelten lassen muss, besteht deshalb nicht. \n \nFür die Einholung des in der mündlichen Verhandlung beantragten Sachverständigen-\ngutachtens besteht unter diesen Umständen kein Anlass. Dem Vortrag des Klägers las-\nsen sich im Übrigen irgendwelche auf das Grundstück des Klägers bezogenen Tatsa-\nchen, die für die in dem Beweisantrag geltend gemachte Erhöhung der Erschütterungs-\nimmissionen und des sekundären Luftschalls sprechen könnten, nicht entnehmen. \n \n3. Schutz vor Unfallgefahr \n \nDas gilt auch für die Behauptung des Klägers, dass sich aufgrund des planfestgestellten \nVorhabens die allgemeine Unfallgefahr und der mögliche Schadensumfang signifikant \nerhöhten. Abgesehen davon, dass der Kläger sich insoweit Präklusion entgegenhalten \nlassen muss, nennt er nicht ansatzweise Tatsachen, die für den behaupteten Ursachen-\nzusammenhang zwischen dem Planfeststellungsbeschluss und den genannten Gefahren \nsprechen könnten. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO und \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht \nvor. \n \n \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \n\n \n \n- 13 -\nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich \n \n \n \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. \n \n \nBremen, den 06. Januar 2015 \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. 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