{"status":"available","doknr":"OLD364611","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-10-22","aktenzeichen":"2 D 106/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 D 106/13 \n \nNiedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 31.10.2014 \n \ngez. Bothe \nU. d. G. \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, \nRichterin Dr. Jörgensen und Richter Dr. Baer sowie die ehrenamtliche Richterin Anneke Schmitt-\nWenkebach und den ehrenamtlichen Richter Frank Peters aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 22. Oktober 2014 für Recht erkannt: \n \nDas Ortsgesetz zur Änderung der Beitragsordnung für die \nKindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen vom \n29. Januar 2013 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen \n2013, S. 11) wird für unwirksam erklärt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläu-\nfig vollstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Normenkontrollantrag richtet sich gegen die Höhe der in der Stadtgemeinde Bremen erhobe-\nnen Beiträge für die Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen und den Zeitpunkt, zu welchem diese \ngeändert wurde. \n \n1. Die Höhe der Beiträge, die Eltern zu den jährlichen Kosten für Betreuung und Verpflegung ihres \nKindes in einer Tageseinrichtung nach §§ 22, 24 SGB VIII zu entrichten haben, richtet sich in der \nStadtgemeinde Bremen nach der als Ortsgesetz erlassenen Beitragsordnung für die Kindergärten \nund Horte der Stadtgemeinde Bremen (vom 23. September 1997, Brem.GBl. S. 347, zuletzt geän-\ndert durch Ortsgesetz vom 8. Juli 2008, Brem.GBl. S. 197; im Folgenden: Beitragsordnung). \n \nDie Beitragsordnung wurde durch Ortsgesetz vom 29. Januar 2013 (Brem.GBl. S. 11; im Folgen-\n\n \n- 2 - \nden: Änderungsortsgesetz) geändert. Das Änderungsortsgesetz hat folgenden Inhalt: \n \n„Artikel 1 \nDie Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen vom \n23. September 1997 (Brem.GBl. S. 347 - 2160-d-5), die zuletzt durch das Ortsgesetz vom 8. Juli \n2008 (Brem.GBl. S. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: \n1. § 1 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und \nFrauen kann die Beiträge alle zwei Jahre zum Beginn des Kindergartenjahres, erstmals zu Beginn \ndes Kindergartenjahres 2015/2016, anpassen; die Anpassung orientiert sich an der Lohn- und \nEinkommensentwicklung sowie an der Preissteigerung.“ \n2. Die Anlagen 1 bis 8 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Ortsgesetz ersichtliche Fassung. \n \nArtikel 2 \n(1) Dieses Ortsgesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. \n(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt für das Kindergartenjahr 2012/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in \nKraft.“ \n \nIn den Anlagen ist eine Beitragsstaffelung nach Jahres-Brutto-Einkommen und Haushaltsgröße \nvorgesehen. Das Raster entspricht der bisherigen Fassung. Es werden für bisher in Einkommens-\nstufe 15 erfasste höhere Einkommen fünf weitere Einkommensstufen ausgewiesen. Die Beitrags-\nhöhe wird mit Ausnahme der in Einkommensstufe 1 zu entrichtenden Beiträge erhöht. Soweit die \nFörderangebote die regelmäßige Teilnahme am Mittagessen enthalten, wird der Verpflegungsan-\nteil von 22 Euro auf 25 Euro erhöht. Wegen der Einzelheiten wird auf den verkündeten Text des \nOrtsgesetzes verwiesen. \n \n2. Dem Erlass des Ortsgesetzes waren Vorarbeiten vorangegangen. Unter anderem wurde dabei \nerrechnet, dass sich im Jahr 2010 die Beitragszahler wie folgt verteilten: \n \nStufe \nAnteil Fälle \nAnteil Beiträge \n1 \n20,67 % \n7,47 % \n2 \n14,17 % \n5,24 % \n3 \n9,80 % \n3,87 % \n4 \n8,49 % \n4,02 % \n5 \n6,08 % \n3,87 % \n6 \n4,96 % \n4,17 % \n7 \n4,29 % \n4,47 % \n8 \n3,77 % \n4,77 % \n9 \n2,88 % \n4,47 % \n10 \n2,74 % \n4,86 % \n11 \n2,54 % \n5,07 % \n12 \n2,04 % \n4,61 % \n13 \n1,64 % \n3,90 % \n14 \n1,12 % \n2,66 % \n15 \n14,80 % \n36,55 % \n \nDie Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft FIDES Treuhand GmbH & Co. KG \nlegte im Dezember 2011 einen im Auftrag der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen \nund des Landesverbandes Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Bremen angefertigten \nVermerk über die Neubestimmung eines Referenzwertes als Grundlage für die Förderung von \nEinrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern vor. Ausweislich des Vermerks beinhaltet der Re-\nferenzwert die notwendigen Aufwendungen für die Kindertagesbetreuung für einen Jahresganzta-\ngesplatz ohne Miete und Abschreibung auf Gebäude. Ausgehend von dem für 2001 ermittelten \nWert bestimmte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Preisindikatoren, die sie auf die Personal- \nund Sachwertanteile des Referenzwertes anwendete, um ihn fortzuschreiben. Aufgrund der Indi-\nzierung erhöhte er sich bis in das Jahr 2011 um insgesamt 20,8 % auf 551,29 Euro. \n \nUnter Berücksichtigung der erwarteten Ausgaben für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren \nwurden mehrere mögliche Beitragsstaffeln errechnet. Dabei wurde seit dem Frühjahr 2012 zu-\ngrundegelegt, dass die Einnahmen um etwa 1,7 Millionen Euro zu erhöhen seien. \n \nIn einem Vermerk aus dem Hause der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom \n- 3 - \n\n \n- 3 - \n4. Juni 2012 wurde festgehalten, das Ressort empfehle eine Erhöhung der Beiträge um 10 % bei \n20 Beitragsstufen und eine Erhöhung des Verpflegungsanteils auf 25 Euro. Der voraussichtliche \nEinnahmeeffekt betrage 1.709.000 Euro. Die Einkommensstufen begännen bei 14.316 Euro und \nendeten bei 70.560 Euro. Die prozentuale Erhöhung gehe bis einschließlich Stufe 10 bei einem \nZwei-Personen-Haushalt, Stufe 11 bei einem Drei-Personen-Haushalt usw. Ab der Stufe 15 sei \neinmalig eine absolute Stufenerhöhung beim Zwei-Personen-Haushalt eingeführt worden, ab Stufe \n16 beim Drei-Personen-Haushalt usw. Verzichte man auf die Erhöhung des Mittagessenanteils, \nwürden die Einnahmeerwartungen nicht erzielt. Das sei der Fall, wenn man die Beiträge um 14 % \nerhöhe, was aber nicht gewollt sei. Der Vorschlag entspricht den Anlagen zu dem hier angefoch-\ntenen Ortsgesetz. \n \nDie vorgeschlagene Lösung wurde der städtischen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend \nsowie dem Jugendhilfeausschuss der Stadtgemeinde Bremen unterbreitet. Im Rahmen der nach-\nfolgenden Anhörung äußerten sich der Landesverband evangelischer Tageseinrichtungen für Kin-\nder, der Katholische Gemeindeverband in Bremen und die Zentralelternvertretung. Sie kritisierten \ninsbesondere die Erhöhung während des laufenden Kindergartenjahres. Die Senatorin für Sozia-\nles, Kinder, Jugend und Frauen erwiderte, eine Erhöhung erst zum Kindergartenjahr 2013/2014 \nsei aufgrund des zu erwartenden Einnahmeverlustes in Höhe von rund 1 Million Euro und der er-\nforderlichen Deckung der weiteren Ausbaukosten im Bereich der Kindertagesförderung, insbeson-\ndere im Krippenbereich, nicht anzuraten. \n \nDer Entwurf des Änderungsortsgesetzes wurde der Stadtbürgerschaft mit Mitteilung des Senats \nvom 15. Januar 2013 (Bürgerschafts-Drs. 18/273 S) übermittelt. Zur Begründung wurde ausge-\nführt, die bisherige Struktur werde beibehalten. Es gebe keine Mehrbelastung für einkommens-\nschwache Eltern, um die gleichberechtigte Teilnahme ihrer Kinder an bestehenden Förderangebo-\nten sicherzustellen. Mit den neuen Beitragsstufen erfolge eine angemessene stärkere Kostenbe-\nteiligung der einkommensstarken Eltern. Mit der linearen Beitragserhöhung um 10 % nach fünf \nJahren werde eine moderate Anpassung der Beiträge verfolgt, die in einem angemessenen Ver-\nhältnis zu den Beitragssätzen anderer Städte stehe. Es würden jährliche Einnahmeeffekte von ca. \n1,7 Millionen Euro erzielt, die zum Ausbau der Kindertagesbetreuung für die unter Dreijährigen \nverwendet werden sollten. § 1 Abs. 8 der Beitragsordnung sei zu ändern gewesen, weil der bisher \nzitierte § 94 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII aufgehoben worden sei. Weitere Anpassungen von Beiträgen \nsollten der Entwicklung des Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte folgen. Die \nAnpassung zum 1. Januar 2013 sei wegen des Senatsbeschlusses im Mai 2012 geboten gewe-\nsen. Eine Verschiebung auf den Beginn des Kindergartenjahres 2013/2014 hätte eine erneute \nNeuberechnung der überwiegend abgewickelten Beitragsfälle zur Folge. Dies stelle einen erhebli-\nchen Verwaltungsaufwand dar, der gemessen an den Differenzen zu vorherigen Beitragshöhen \nunverhältnismäßig wäre. \n \nDie Stadtbürgerschaft beschloss das Ortsgesetz am 22. Januar 2013. \n \n3. Kinder der Antragsteller besuchen Betreuungseinrichtungen in öffentlicher und freier Träger-\nschaft. Die Antragsteller haben am 21. März 2013 einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen \nvor, die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2013 sei rechtswidrig. Beitragszeitraum sei das Kinder-\ngartenjahr. Die Erhöhung während des laufenden Kindergartenjahres verletze Treu und Glauben. \nDie bestandskräftigen Beitragsbescheide könnten nicht aufgehoben werden. Sachliche Gründe für \ndie rückwirkende Beitragserhöhung lägen nicht vor. Wenn die Antragsgegnerin es versäumt habe, \ndie Beiträge in regelmäßigen Zeitabständen angemessen zu erhöhen, dürfe dies nicht durch eine \nübermäßige Inanspruchnahme der Eltern der zur Zeit betreuten Kinder kompensiert werden. \n \nDie Beitragsordnung sei auch rechtswidrig, soweit sie die Beiträge für die Zeit vom 1. August 2013 \nan regle. Diese würden in ihrer absoluten Höhe zu einem realen Kostenfaktor und trügen zu einer \nSonderung der Kinder nach den Besitzverhältnissen der Eltern und einer sozialen Entmischung \nbei. Sie erreichten beinahe die Höhe des staatlichen Kindergeldes. Wenn die Antragsgegnerin die \nFinanzierung des Betreuungsanspruchs für die unter dreijährigen Kinder ermöglichen wolle, han-\ndele es sich um eine steuerähnliche Abgabe. Gemäß § 1 Abs. 8 Satz 1 der Beitragsordnung habe \nsich die Anpassung an der Lohn- und Einkommensentwicklung sowie an der Preissteigerung zu \norientieren. Zur Berücksichtigung dieser Faktoren habe die Antragsgegnerin nichts vorgetragen. \nDie Beitragsanpassung sei nach Maßgabe des Bedarfs für die Finanzierung der Betreuung der \nKinder unter drei Jahren kalkuliert worden. Daraus folge, dass die Betroffenen zu einer steuerähn-\nlichen Abgabe herangezogen würden. Die gewollte Heranziehung der Einkommensstarken zu \neinem erheblich höheren Beitrag sei mit der strukturellen Vorgabe des Kinder- und Jugendhilfe-\n- 4 - \n\n \n- 4 - \nrechts des Bundes, den Kostenbeitrag auch für die höheren Einkommensgruppen moderat und \ndamit niedrigschwellig auszugestalten, nicht zu vereinbaren. \n \nDie Antragsteller beantragen, \n \nArt. 1 und 2 des Ortsgesetzes zur Änderung der Beitragsordnung für die Kindergärten und \nHorte der Stadtgemeinde Bremen vom 29. Januar 2013 für unwirksam zu erklären. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie trägt vor, seit 2006 sei keine Beitragsanhebung erfolgt. Die platzbezogenen Ausgaben bei \nKindertageseinrichtungen seien zwischen 2006 und 2012 um 13 % gestiegen. Dies ergebe sich \naus der Referenzwertfeststellung. Aufgrund der Haushaltslage Bremens und der Notwendigkeit \neines weiteren Kapazitätsausbaus für die Betreuung unter drei Jahre alter Kinder sei es notwendig \ngewesen, mehr Einnahmen zu erzielen. Mit den neuen Beitragsstufen sei eine angemessene Kos-\ntenbeteiligung der einkommensstarken Eltern erfolgt. Die lineare Beitragserhöhung um 10 % nach \nzwischenzeitlich fünf Jahren setze die bremische Beitragsordnung in ein angemessenes Verhält-\nnis im Vergleich mit den Beitragssatzungen anderer Großstädte. Der Ausweitung der Einkom-\nmensstufen von 15 auf 20 habe es bedurft, um das Ausmaß der Ungleichbehandlung gegenüber \neinkommensschwachen Familien auszugleichen. \n \nÜber die geplante Beitragserhöhung seien Eltern und Elternvertretungen im Vorfeld informiert \nworden. Im Juli 2012 sei die Befassung der Gremien noch nicht abschließend erfolgt. Eine Erhö-\nhung erst zum Kindergartenjahr 2013/2014 sei aufgrund des zu erwartenden Einnahmeverlustes \nin Höhe von rund 1 Million Euro finanziell nicht tragbar gewesen. Die Festsetzung habe sich an \nder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Förderangebot orientiert. \n \nAuf gerichtlichen Hinweis hat die Antragsgegnerin ihren Vortrag wie folgt ergänzt: \n \nDie Satzung sei nicht deswegen rechtswidrig, weil Angehörige der Einkommensgruppen 1 bis 3 \nauf das Erlassverfahren verwiesen würden. Bei den Änderungen der Beitragsordnung in der Ver-\ngangenheit habe man eine völlige Beitragsbefreiung von Sozialleistungsempfängern als nicht \nmehr gerechtfertigt angesehen. Alle Sozialleistungsempfänger könnten kostenlos am Mittagessen \nteilnehmen, weil das kostenlose Mittagessen durch das Bildungs- und Teilhabe-Paket ersetzt wor-\nden sei und die Berechtigten in Bremen von dem bundesgesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteil \nvon 1 Euro täglich befreit worden seien. Die häusliche Ersparnis für das Mittagessen müsse mit \ndem Anteil für Betreuung verrechnet werden. Richtig sei, dass Beitragsordnungen nicht regelhaft \nTatbestände i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB VIII begründen sollten. Dies erfolge auch nicht. Die Härtefall-\nentscheidungen durch den städtischen Träger beruhten auf Sachverhalten, die in § 1 Abs. 5 der \nBeitragsordnung geregelt seien. Das Gestaltungsrecht des Satzungsgebers sei nicht durch die \nKriterien der Zumutbarkeitsermittlung eingeschränkt. \n \nDurch die Ausdehnung der Einkommensstufen unter Bewahrung der bisherigen Tabellenstruktur \nhabe keine gleichmäßige Verteilung gewahrt werden können. Vor allem zur Vermeidung zu großer \nBeitragssprünge und zu stark steigender Höchstbeiträge seien in den neuen Einkommensstufen \nGlättungen vorgenommen worden, aufgrund deren eine gleichmäßige diagonale Steigerung der \nBeiträge nicht mehr gegeben sei. Die Glättungen seien „im Hinblick auf bedeutsamere Abgaben-\nvorschriften, z.B. auf die Einkommenssteuer-Progression“ erfolgt. Der Kostenbeitrag könne pau-\nschaliert erhoben werden, eine allen Eltern gerecht werdende gleichmäßige Verteilung von Bei-\ntragsstufen lasse sich nicht finden. \n \nDie Formulierung der Dynamisierungsklausel trage der Änderung des § 94 Abs. 5 SGB VIII Rech-\nnung und finde sich auch in § 28a SGB XII. \n \n \n \n- 5 - \n\n \n- 5 - \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. \n \n1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere wird eine Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit \ndes Oberverwaltungsgerichts begehrt, ist der Antrag statthaft, sind die Antragsteller antragsbefugt \nund ist der Antrag fristgemäß gestellt. \n \na. Der Antrag zielt auf ein Tätigwerden im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsge-\nrichts. \n \nDie Normenkontrollgerichte sind nach § 47 Abs. 1 VwGO nur „im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit“ \nzur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen. Es muss sich um Verfahren han-\ndeln, für die der Verwaltungsgerichtsweg im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Darüber \nhinaus ist im Rahmen dieser Gerichtsbarkeitsklausel zu prüfen, ob sich aus der Anwendung der \nangegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungs-\nrechtsweg gegeben ist. (vgl. BVerwGE 146, 217). \n \nDas angegriffene Ortsgesetz kann im Zusammenhang mit einer anderweitigen Ermächtigungs-\nnorm der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegen. Es ist bei der Erhebung von Kostenbeiträ-\ngen nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Bestimmung der Beitragshöhe heranzuziehen. Eine \nErhebung von Kostenbeiträgen erfolgt durch öffentliche Träger, wenn das Benutzungsverhältnis \nöffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Das ist bei der Tagesbetreuung durch die KiTa Bremen als \nEigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen der Fall. Dass ein öffentlich-rechtliches Handeln, bei \ndem das angegriffene Ortsgesetz angewendet wird, gegenüber den Eltern von Kindern, die in \nEinrichtungen in freier Trägerschaft betreut werden, nicht vorstellbar ist, ändert nichts daran, dass \neine Mehrzahl von Streitigkeiten denkbar erscheint, in denen Verwaltungsgerichte dazu berufen \nsind, die Rechtswirksamkeit des Änderungsortsgesetzes im konkreten Einzelfall inzidenter zu \nüberprüfen (vgl. Fleuß, jurisPR-BVerwG 13/2013 Anm. 6). \n \nb. Der Antrag ist statthaft. Bei dem Änderungsortsgesetz handelt es sich um eine andere im Ran-\nge unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 7 \nAbs. 1 AGVwGO. \n \nc. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Antrag von \njeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch die Rechts-\nvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt \nzu werden. \n \nHinsichtlich der Antragsteller zu 1., 3. und 4. ist die Möglichkeit einer Verletzung in dem Recht aus \nArt. 2 Abs. 1 GG durch die Abgabenerhebung gegeben. Die Antragsbefugnis besteht auch im \nHinblick auf Art. 1 Nr. 1 des Änderungsortsgesetzes. Zwar greift die Änderungsermächtigung erst \nab dem Kindergartenjahr 2015/2016. Das genügt aber für eine Betroffenheit in absehbarer Zeit. \nAuch soweit die Antragsteller Kinder, die dann noch im Kindergartenalter sein werden, nicht ha-\nben, ist die Inanspruchnahme eines Hortplatzes möglich. Wollte man wegen des Zeitraums zwi-\nschen mündlicher Verhandlung und Wirksamwerden der Ermächtigung das Merkmal „in absehba-\nrer Zeit“ verneinen, hätte es die Antragsgegnerin im Übrigen in der Hand, bei entsprechender Re-\ngelung Normenkontrollen dadurch unmöglich zu machen, dass es entweder an der Fristeinhaltung \noder an der Antragsbefugnis fehlte. \n \nAuch die Antragsteller zu 2. und 5. sind antragsbefugt. Das Oberverwaltungsgericht hat die An-\ntragsbefugnis der Eltern von Kindern, die in einer Einrichtung eines freien Trägers betreut werden, \nder Zuwendungen der Stadtgemeinde in Anspruch nimmt, mit folgender Begründung bejaht: \n \nDie Inanspruchnahme von Zuschüssen hat zur Folge, dass die Träger ihre Entgelte ge-\nmäß § 19 Abs. 4 BremKgHG (jetzt § 19 Abs. 5 Satz 1 BremKTG) an den Beiträgen der \nAntragsgegnerin ausrichten müssen. Den freien Trägern ist damit vorgeschrieben, welche \nEntgelte sie mit den Eltern zu vereinbaren haben. Die privatrechtlichen Vereinbarungen \nüber die Aufnahme des Kindes, die zwischen freien Trägern und den Eltern geschlossen \nwerden, sind insoweit öffentlichrechtlich gebunden. Dementsprechend wird in der Praxis \n- 6 - \n\n \n- 6 - \nverfahren. Der Höhe nach besteht zwischen den Beitragssätzen der städtischen Einrich-\ntungen und den Entgelten der öffentlich geförderten freien Träger kein Unterschied. Diese \nrechtliche Verklammerung rechtfertigt es, den betreffenden Eltern ebenfalls die Möglich-\nkeit einer Normenkontrolle gegen die kommunale Beitragsordnung zu eröffnen. Andern-\nfalls entstünde eine kaum zu vertretende Rechtsschutzlücke (OVG Bremen, Urteil vom \n6. Juni 1997 – 1 N 5/96 –, NordÖR 1998, 200). \n \nDaran ist festzuhalten. \n \nd. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. \n \nDas gilt auch hinsichtlich Art. 1 Nr. 1 des Änderungsortsgesetzes. Mit der Bekanntmachung der \nNeufassung einer bereits in der älteren Fassung enthaltenen Regelung wird insoweit ein neuer \nFristlauf in Gang gesetzt. Macht der Antragsteller fristgerecht geltend, durch die Norm in eigenen \nRechten verletzt zu sein, kommt es nicht darauf an, ob bereits eine frühere, durch die angegriffene \nNorm ersetzte Regelung denselben Fehler enthalten hatte. Nur bei einer bloßen Änderung würde \nsich die Anfechtbarkeit auf den Inhalt der Änderungsvorschrift beschränken (vgl. Gerhardt/Bier, in: \nSchoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 37; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 \nRn. 289a). Art. 1 Nr. 1 des Änderungsortsgesetzes enthält eine vollständige Neufassung der Vor-\ngängervorschrift. \n \n2. Der Antrag ist begründet. Das Änderungsortsgesetz ist wegen Verletzung höherrangigen \nRechts unwirksam. Das betrifft Art. 1 Nr. 2 (a.) und Art. 2 Abs. 2 des Änderungsortsgesetzes (b.). \nDie Mängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Änderungsortsgesetzes (d.). Ob Art. 1 Nr. 1 des \nÄnderungsortsgesetzes ebenfalls rechtswidrig ist, kann offen bleiben (c.). \n \na. Art. 1 Nr. 2 des Änderungsortsgesetzes verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG (aa.) sowie die Struk-\nturprinzipien des § 90 SGB VIII (bb.). Weitere Rechtsfehler sind allerdings nicht festzustellen (cc.). \n \naa. Die von Art. 1 Nr. 2 des Änderungsortsgesetzes in Kraft gesetzten Beitragstabellen sind mit \ndem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. \n \nGemäß Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Grundrecht verbietet \nnicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung \nvon wesentlich Ungleichem (BVerfGE 129, 49, 68). Im Abgabenrecht bedeutet dies u.a., dass der \nGesetzgeber die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungs-\ngleichheit umzusetzen hat. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen \neines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1, 31; 132, 179, 189). \n \nDiese Anforderungen stehen nicht im Widerspruch zur Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin bei \nder Ausgestaltung der Beitragsstaffelung. Die Antragsgegnerin ist berechtigt zu pauschalieren und \nzu entscheiden, wie feingliedrig die Beitragsfestsetzung erfolgen soll. Das ermächtigt aber nicht \nzur bereichsweisen Aufgabe der von der Antragsgegnerin bei der Beitragsfestsetzung selbst zu-\ngrundegelegten Gestaltungsprinzipien. Handelt sie in diesem Sinne nicht folgerichtig und damit \ngleichheitswidrig, sind die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten. Das hat mit der Frage, \nob ein im Einzelfall angemessener Beitrag erhoben wird, nichts zu tun. Der Einwand, eine allen \nEltern „gerecht“ werdende gleichmäßige Verteilung von Beitragsstufen lasse sich nicht finden, \ngeht daher an dem hier festgestellten Rechtsverstoß vorbei. \n \nNach der durch § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, § 19 Abs. 1 Satz 3 BremKTG vorgeprägten Ent-\nscheidung des Ortsgesetzgebers sind für die Beitragshöhe wesentlich Unterschiede im Jahres-\nBruttoeinkommen und in der Zahl der Personen im Haushalt. Dementsprechend ist ein Grundprin-\nzip der Gestaltung der Beitragshöhe und damit der Belastungsentscheidung, dass der Beitrag mit \nsteigendem Einkommen steigt und mit steigender Haushaltsgröße sinkt. Ausgenommen von die-\nsem Grundsatz sind Bereiche der Beitragsstaffel, die einen Mindest- oder Höchstsatz vorsehen. \nDieser kann auch für unterschiedliche Einkommensstufen bzw. Haushaltsgrößen anwendbar sein. \n \nDie im Anhang zu Art. 1 Nr. 2 des Änderungsortsgesetzes festgelegten Beitragstabellen weichen \nvon dem soeben dargestellten Grundprinzip ab. Ohne dass ein Mindest- oder Höchstsatz vorläge, \nwird für mehrere Einkommensstufen bzw. Haushaltsgrößen derselbe Beitrag geregelt. Dadurch \nfehlt es an der Folgerichtigkeit der Beitragsstaffelung; nach der Grundentscheidung des Ortsge-\nsetzgebers wesentlich ungleiche Personengruppen werden gleichbehandelt. Den gleichen Beitrag \n- 7 - \n\n \n- 7 - \nfür unterschiedliche Einkommensstufen ordnet Anlage 1 für die Einkommensstufen 10 bis 14 \n(2 Personen im Haushalt), 11 bis 15 (3 Personen im Haushalt), 12 bis 16 (4 Personen im Haus-\nhalt), 13 bis 17 (5 Personen im Haushalt), 14 bis 18 (6 Personen im Haushalt) und 15 bis 19 (7 bis \n9 Personen im Haushalt) an. In den Anlagen 2 bis 7 handelt es sich um die Einkommensstufen 11 \nbis 15 (2 Personen im Haushalt), 12 bis 16 (3 Personen im Haushalt), 13 bis 17 (4 Personen im \nHaushalt), 14 bis 18 (5 Personen im Haushalt) und 15 bis 19 (6 bis 9 Personen im Haushalt). Der \ngleiche Beitrag trotz unterschiedlicher Zahl der Personen im Haushalt ist in Anlage 1 vorgesehen \nfür eine Personenzahl von 3 bis 7 (Einkommensstufe 15), 4 bis 7 (Einkommensstufe 16), 5 bis 7 \n(Einkommensstufe 17) und 6 bis 7 (Einkommensstufe 18). In den Anlagen 2 bis 7 sind Personen-\nzahlen von 3 bis 6 (Einkommensstufe 16), 4 bis 6 (Einkommensstufe 17) und 5 bis 6 (Einkom-\nmensstufe 18) betroffen. \n \nEin besonderer sachlicher Grund, der die Abweichung von der folgerichtigen Ausgestaltung der \nBeitragslast rechtfertigen könnte, fehlt. \n \nZur Rechtfertigung führt die Antragsgegnerin zum einen sinngemäß an, die 2006 entworfene, aus-\ngewogene Tabelle habe nur ergänzt werden sollen; die Gestaltung diene der Vermeidung zu gro-\nßer Beitragssprünge und zu stark steigender Höchstbeiträge. Die Fortschreibung einer in der Ver-\ngangenheit gefundenen Tabellenstruktur ist jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse. Das gilt \nzumal, wenn durch die Erweiterung um fünf Einkommensstufen ohnehin eine erhebliche Verände-\nrung der Tabellenstruktur vorgenommen wird. Kann dies nicht in folgerichtiger Weise geschehen, \nist die Antragsgegnerin nicht davor geschützt, eine neue, in sich folgerichtige Beitragsstaffelung \nausarbeiten zu müssen. \n \nWeiter erklärt die Antragsgegnerin, die Glättungen seien „im Hinblick auf bedeutsamere Abgaben-\nvorschriften, z.B. auf die Einkommenssteuer-Progression“ erfolgt. Das beseitigt das Fehlen der \nFolgerichtigkeit zum einen nicht, weil der Einkommensbegriff des § 1 Abs. 6 der Beitragsordnung \ndie Berücksichtigung von Steuern gerade nicht vorsieht. Das zu versteuernde Einkommen variiert \naber bei gleichem Bruttoeinkommen derart stark, dass es als ausgeschlossen erscheint, dass die \nBeitragsordnung eine in der Lebenswirklichkeit typischerweise vorhandene gleiche Nettoeinkom-\nmenssituation nach Anwendung des progressiven Steuertarifs widerspiegeln könnte. Zum zweiten \nsetzt die Antragsgegnerin die Zonen gleicher Beiträge für das vierstündige Förderangebot anders \nan als für die übrigen Förderangebote. Da zwischen Einkommensteuer und belegtem Förderange-\nbot kein Zusammenhang besteht, widerlegt diese Konstruktion der Beitragsstaffelung, dass der \nZweck verfolgt wurde, auf die Progression des Einkommensteuersatzes zu reagieren. \n \nbb. Art. 1 Nr. 2 des Änderungsortsgesetzes wird einem der aus § 90 SGB VIII abzuleitenden \nStrukturprinzipien nicht gerecht. \n \n(1) Die Elternbeiträge dürfen nicht so hoch festgesetzt werden, dass die Eltern allgemein, um zu \neiner zumutbaren Belastung zu gelangen, auf ein antragsabhängiges Erlassverfahren verwiesen \nund damit einhergehend einer konkret-individuellen Zumutbarkeitsprüfung unterworfen werden \n(OVG Bremen, Urteil vom 21. April 1998 – 1 N 1/97 –, NordÖR 1999, 204). § 90 SGB VIII geht von \neinem abgestuften Verfahrensmodell aus. § 90 Abs. 1 SGB VIII ermächtigt zu pauschalen und \ngestaffelten Beiträgen, gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII soll im Einzelfall aus Härtegründen ein Bei-\ntragserlass bzw. eine -übernahme erfolgen. Hier ist eine am Individualisierungsgrundsatz ausge-\nrichtete Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen. Sie ist auf die Bewältigung von Einzelfällen ausge-\nlegt und nicht dazu gedacht, auf eine große Gruppe der Beitragspflichtigen angewendet zu wer-\nden. In dem Vorrang für pauschalierende Beitragsregelungen liegt eine wesentliche strukturelle \nVorgabe des Bundesrechts an das Landesrecht. Die Vorgabe trägt gewichtigen Gründen der Ver-\nwaltungspraktikabilität Rechnung und entspricht den Anforderungen des Grundsatzes der Verhält-\nnismäßigkeit. Insbesondere soll verhindert werden, dass der nicht unerhebliche Eingriff in das \nRecht auf informationelle Selbstbestimmung, der mit einer am Individualisierungsgrundsatz ausge-\nrichteten Zumutbarkeitsprüfung verbunden ist, in einer Vielzahl von Fällen erforderlich wird (vgl. \nOVG Bremen, Urteil vom 06. Juni 1997 – 1 N 5/96 –, NordÖR 1998, 200). \n \nEine allgemeine Verweisung auf das Erlassverfahren ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die \nBeiträge für alle Beitragspflichtigen die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Dem Regel-\nAusnahme-Verhältnis zwischen § 90 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII widerspricht es auch, wenn gan-\nze Einkommensstufen und die für sie vorgeschriebenen Beiträge keine praktische Bedeutung ha-\nben, sondern quasi fiktiv sind, weil sämtliche betroffenen Beitragspflichtigen den Erlass des für sie \ngeltenden Beitrags fordern können. In diesem Fall hat das Erlassverfahren nicht die Funktion einer \n- 8 - \n\n \n- 8 - \nam Individualisierungsgrundsatz ausgerichteten Zumutbarkeitsprüfung, sondern dient dazu, auch \nin Fällen, in denen keine Besonderheiten vorliegen, den Beitrag, der von den Betroffenen gefor-\ndert werden kann, überhaupt erst zu ermitteln. \n \nDie Prüfung, ob die Beitragsstaffelung einen solchen Mangel aufweist, hat zunächst der Ortsge-\nsetzgeber durchzuführen. Dabei kann er vergröbern und pauschalieren. Insbesondere kann er von \nder Annahme ausgehen, dass es unschädlich ist, wenn sich in einem Teil der Fälle ein geringfügi-\nger Erlassbetrag ergäbe. Überschreitet der Beitrag für ganze Einkommensstufen aber das zumut-\nbare Maß in einem Umfang, der es als wirtschaftlich unvernünftig erscheinen ließe, auf die Stel-\nlung eines Erlassantrags zu verzichten, wird dies der Funktion der nach § 90 Abs. 1 SGB VIII zu \nerlassenden Beitragsordnung nicht gerecht. Hat der Ortsgesetzgeber derartige Überlegungen \nnicht angestellt, ist es im Normenkontrollverfahren die Aufgabe des Gerichts, eine entsprechende \nPrüfung durchzuführen. Es kann wegen der Vielfalt möglicher sozial- und steuerrechtlicher Fallge-\nstaltungen ebenfalls nur vergröbern und pauschalieren. Dies ist unvermeidlich und nicht deswegen \nunzulässig, weil der Ortsgesetzgeber auch andere Vorgehensweisen bei der Pauschalierung wäh-\nlen könnte. Insbesondere genügt es für die Zwecke der Normenkontrolle, die Rechnung abzubre-\nchen, wenn der im jeweiligen Zusammenhang interessierende Betrag erreicht ist. Diese Vorge-\nhensweise wäre bei der Vorbereitung einer zu erlassenden Beitragsstaffel nicht möglich; hierbei ist \nanzustreben, dass der Sachverhalt, soweit das bei pauschalierender und vergröbernder Betrach-\ntung möglich ist, vollständig erfasst wird. \n \n(2) Die für die Einkommensstufen 1 bis 3 bestimmten Beiträge haben keine praktische Bedeutung, \nweil alle betroffenen Beitragszahler bei vergröbernder Betrachtung durchweg einen nicht nur ge-\nringfügigen Erlassanspruch haben. \n \nNach § 90 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB VIII soll der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teil-\nweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist; für die \nFeststellung der zumutbaren Belastung gelten §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a SGB XII entspre-\nchend. \n \nNach den in Bezug genommenen Vorschriften ist auf der Grundlage des § 85 SGB XII eine Ein-\nkommensgrenze zu ermitteln ((a)). Liegt diese über dem bereinigten Nettoeinkommen ((b)), so \nkann ein Einkommenseinsatz nur im Rahmen der §§ 88, 92a SGB XII, insbesondere in Höhe der \nhäuslichen Ersparnis, verlangt werden ((c)). Im Übrigen besteht in der Regel ein Erlassanspruch. \nDie durch das Änderungsortsgesetz festgesetzten Beiträge gehen über den von den betroffenen \nBeitragspflichtigen danach selbst zu tragenden Anteil hinaus. \n \n(a) Für die Einkommensgrenze gilt § 85 Abs. 2 SGB XII. Ist die nachfragende Person minderjährig \nund unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn \nwährend der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer \nEltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus 1. einem Grundbe-\ntrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII, 2. den \nKosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles \nangemessenen Umfang nicht übersteigen, und 3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle \nEuro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu \n§ 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und \nfür jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wor-\nden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflich-\ntig werden. Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem El-\nternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. \n \nBei der Berechnung nimmt das Gericht vergröbernd an, dass bei Haushalten mit drei und mehr \nPersonen das Kind mit beiden Eltern zusammenlebt und die übrigen Haushaltsangehörigen unter-\nhaltsberechtigte minderjährige Geschwister sind. Die Regelbedarfsstufen sind die für 2013, die \nangemessenen Kosten der Unterkunft werden den Richtwerten der Broschüre des jobcenter Bre-\nmen „Wohnen – Informationen zum Arbeitslosengeld II“, Stand Januar 2014, entnommen. Dies \nergibt folgende Einkommensgrenzen: \n \n- 9 - \n\n \n- 9 - \nPersonen im Haushalt \n2 \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \nGrundbetrag \n764 \n764 \n764 \n764 \n764 \n764 \n764 \n764 \nKosten der Unterkunft \n428 \n507 \n620 \n751 \n830 \n909 \n988 \n1067 \nFamilienzuschlag \n268 \n536 \n804 \n1072 \n1340 \n1608 \n1876 \n2144 \nSumme \n1460 \n1807 \n2188 \n2587 \n2934 \n3281 \n3628 \n3975 \nJahresbetrag \n17520 \n21684 \n26256 \n31044 \n35208 \n39372 \n43536 \n47700 \n \n(b) Bereits ohne Bereinigung des Einkommens zeigt sich, dass das höchstmögliche Jahres-\nBruttoeinkommen der Einkommensstufe 3 von 21.474 Euro unterhalb der Einkommensgrenze von \nHaushalten mit drei und mehr Personen liegt. \n \nDie Einkommensgrenze wird auch für Haushalte mit zwei Personen unterschritten, wenn man das \nJahres-Bruttoeinkommen vergröbernd gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB XII um auf das Einkom-\nmen entrichtete Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur \nArbeitsförderung bereinigt. \n \nDabei wird unterstellt, dass das Einkommen aus Arbeitseinkommen und Kindergeld besteht. Das \nKindergeld beträgt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG monatlich für das Kind 184 Euro, jährlich \n2.208 Euro. Das Arbeitseinkommen beträgt daher 21.474 Euro – 2.208 Euro = 19.266 Euro. Aus-\ngehend von diesem Betrag sind Sozialversicherungsbeiträge für 2013 in Höhe von 20,175 % vom \nArbeitseinkommen anzusetzen, nämlich 8,2 % Krankenversicherungsbeiträge (§§ 241, 249 SGB \nV), 1,025 % Pflegeversicherungsbeiträge (§§ 55, 58 SGB XI), 9,45 % Rentenversicherungsbeiträ-\nge (§§ 158, 168 SGB VI) und 1,5 % Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§§ 341, 346 SGB III). \nDemnach sind an Sozialversicherungsbeiträgen im Jahr 3.886,92 Euro (20,175 % von 19.266 \nEuro) abzuziehen. \n \nBei der Abschätzung der Einkommensteuer ist es besonders schwierig, die individuellen Umstän-\nde zu vernachlässigen. Geht man von Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit von 19.266 \nEuro aus, von denen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro und der Entlastungsbetrag \nfür Alleinerziehende von 1.308 Euro abgezogen werden, gelangt man zu einem zu versteuernden \nEinkommen von 16.958 Euro. Darauf beträgt die Einkommensteuer nach dem Grundtarif für 2013 \n1.921,89 Euro. \n \nBei vergröbernder Betrachtung gelangt man für Haushalte mit zwei Personen zu einem einzuset-\nzenden Einkommen von: \n \nJahres-Bruttoeinkommen \n21474 \nSozialversicherungsbeiträge \n- 3886,92 \nEinkommensteuer \n- 1921,89 \nEinkommen \n15665,19 \n \n(c) Über den Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze bestimmen die Vorschriften \ndes SGB XII, dass die Aufbringung der Mittel verlangt werden kann, soweit von einem anderen \nLeistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden (§ 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII; (aa)), \nwenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind (§ 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nSGB XII; (bb)) und soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden \n(§ 92a Abs. 1 Satz 1 SGB XII; (cc)). Der Anteil an den durch das Änderungsortsgesetz festgesetz-\nten Beiträgen, die nach Maßgabe dieser Bestimmungen von den Beitragspflichtigen selbst getra-\ngen werden müssen, ist so gering, dass es wirtschaftlich unvernünftig wäre, auf die Durchführung \ndes Erlassverfahrens zu verzichten. Zwar besteht in Höhe des Verpflegungsanteils kein Erlassan-\nspruch. Im Übrigen gehen die Beiträge aber über die häusliche Ersparnis erheblich hinaus und \nkönnen auch nicht aus geringfügigen Mitteln gedeckt werden. \n \n(aa) Soweit die Beitragspflichtigen Anspruch auf kostenlose Teilnahme an der gemeinschaftlichen \nMittagessen-Verpflegung nach §§ 28, 29 SGB II oder §§ 34 ff. SGB XII haben, besteht für die \nBerechtigten in Höhe des Verpflegungsanteils von 25,00 Euro, den das Änderungsortsgesetz fest-\nlegt, kein Erlassanspruch. Dies betrifft auch den Eigenanteil für die gemeinschaftliche Mittagsver-\npflegung von täglich 1 Euro, den § 9 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vorsieht, und den \ndie Antragsgegnerin übernimmt. Es handelt sich um Leistungen für einen besonderen Zweck. Für \ndie Mittagsverpflegung entsteht deswegen bereits kein Bedarf, hinsichtlich dessen im Rahmen der \n- 10 - \n\n \n- 10 -\n§§ 82 ff. SGB XII der Einsatz eigenen Einkommens zu prüfen wäre (vgl. Lücking, in: Hauck/Noftz, \nSGB XII, § 88 Rn. 4). Selbst wenn das anders wäre, griffe § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ein. \n \n(bb) Ein Erlassanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zur Beitragszahlung nur gering-\nfügige Mittel erforderlich sind. \n \nDer Einkommenseinsatz nach § 88 SGB XII ist ausgeschlossen, wenn durch ihn ein Herabsinken \nunter das Niveau der Sozialhilfe einträte und der Nachfragende in seiner Lebenshaltung auf ein \nNiveau heruntergedrückt würde, das unterhalb dessen liegt, was ihm als Hilfe zum Lebensunter-\nhalt zur Verfügung stehen könnte (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, \n§ 88 Rn. 2, 16; vgl. auch BVerwGE 108, 36; Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. \nAufl. 2010, § 88 Rn. 18; Lippert, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 88 Rn. 4; Schoch, in: LPK-SGB XII, \n7. Aufl. 2005, § 88 Rn. 10). Forderte man den Einsatz eigener Mittel, so müsste eine Bedarfsge-\nmeinschaft, die Leistungen nach dem SGB II/XII bezieht, Geld, das zur Existenzsicherung dient, \nhierfür verwenden (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 23. Januar 2013 – 2 A 288/10). \n \nBei überschlägiger Berechnung reicht das Einkommen in den Einkommensstufen 1 bis 3 zur Exis-\ntenzsicherung nicht aus und kann deswegen zur Bereitstellung geringfügiger Mittel nicht herange-\nzogen werden. Im Normenkontrollverfahren kann dabei auch insoweit nur vergröbernd gerechnet \nwerden. Für den mindestens zu veranschlagenden Bedarf legt das Gericht die Regelbedarfe für \n2013 (Stufe 1 382 Euro, Stufe 2 345 Euro, Stufe 6 224 Euro) zugrunde; für die dem Haushalt an-\ngehörenden Kinder wird dabei der niedrigste Bedarf nach Stufe 6 herangezogen. Weiter werden \neinbezogen die Kosten der Unterkunft nach den Richtwerten der Broschüre des jobcenter Bremen \n„Wohnen – Informationen zum Arbeitslosengeld II“, Stand Januar 2014, sowie für Haushalte mit \nzwei Personen der Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB III. Weiterge-\nhende Bedarfe bleiben unberücksichtigt. Es ergeben sich mindestens die folgenden Bedarfe: \n \nPersonen \nim \nHaushalt \n2 \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \nRegelbedarf \nStufe 1 \n382 \n \n \n \n \n \n \n \nRegelbedarfe \nStufe 2 \n \n690 \n690 \n690 \n690 \n690 \n690 \n690 \nRegelbedarf \nStufe 6 \n224 \n224 \n448 \n672 \n896 \n1120 \n1344 \n1568 \nMehrbedarf \nfür \nAlleinerziehende \n137,52 \n \n \n \n \n \n \n \nKosten \nder \nUnterkunft \n428 \n507 \n620 \n751 \n830 \n909 \n988 \n1067 \nBedarf \n1171,52 \n1421 \n1758 \n2113 \n2416 \n2719 \n3022 \n3325 \n \nDas zu berücksichtigende Einkommen in Einkommensstufe 3 von bis zu 21.474 Euro deckt den \nBedarf nicht. Das ist für Haushalte mit fünf und mehr Personen offensichtlich, denn bereits der \nMonatsbetrag von 1.789,50 Euro, der dem höchstmöglichen Jahres-Bruttoeinkommen in Einkom-\nmensstufe 3 entspricht, ist nicht bedarfsdeckend. Im Ergebnis gilt dasselbe für kleinere Haushalte. \nZur Bestimmung des zu berücksichtigenden Einkommens werden hier vergröbernd die Sozialver-\nsicherungsbeiträge (20,175 %) von dem um das Kindergeld (für erste und zweite Kinder jeweils \n184 Euro, § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG) verminderten Einkommen abgezogen. Weiter werden abge-\nzogen der Grundfreibetrag gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II und ein Erwerbstätigenfreibetrag \ngemäß § 11b Abs. 3 SGB II. Die Einkommensteuer, die an sich abzuziehen wäre, wird unberück-\nsichtigt gelassen. \n \n- 11 - \n\n \n- 11 -\nPersonen im Haushalt \n2 \n3 \n4 \n1. Monats-Bruttoeinkommen \n1789,50 \n1789,50 \n1789,50 \n2. Kindergeld \n184 \n184 \n368 \n3. Monats-Bruttoeinkommen ohne \nKindergeld \n1605,50 \n1605,50 \n1421,50 \n4. Sozialabgaben 20,175 % von 3. \n323,91 \n323,91 \n286,79 \n5. Grundfreibetrag \n100 \n100 \n100 \n6. Erwerbstätigenfreibetrag \n330 \n330 \n330 \nEinkommen \n(1.-(4.+5.+6.)) \n1035,59 \n1035,59 \n1072,71 \n \n(cc) Die berücksichtigungsfähige häusliche Ersparnis bleibt hinter den geforderten Beiträgen er-\nheblich zurück. \n \nDies gilt allerdings nicht für den Verpflegungsanteil. Soweit er übernommen wird, gelten die Aus-\nführungen oben (aa). Falls dies in Einzelfällen nicht erfolgt, gilt, dass der Verpflegungsanteil von \n25,00 Euro nur geringfügig über die diesbezügliche häusliche Ersparnis hinausgeht. Diese hat das \nGericht in einem anderen Verfahren mit folgenden Erwägungen auf monatlich 22,33 Euro ge-\nschätzt: \n \nDurch den Besuch der Tageseinrichtung entfallen die Kosten für das Mittagessen. Der in-\nsoweit in der Beitragsordnung a. F. festgesetzte Beitragsanteil von 22,00 Euro übersteigt \ndie häusliche Ersparnis nicht. Der Betrag für ein Mittagessen ist mit 1,16 Euro anzusetzen \n(vgl. zur Herleitung aus der Sonderauswertung BT-Drs. 17/3404, S. 90). Die Möglichkeit \nzur Einnahme eines Mittagessens besteht regelmäßig an 231 Tagen im Jahr. Die Förde-\nrung und Betreuung findet in der Regel in allen Tageseinrichtungen außerhalb der Schul-\nferien kontinuierlich von montags bis freitags statt, soweit es sich um Arbeitstage handelt. \nAls Schließungszeiten können pro Kalenderjahr während der Schulferien bis zu 20 Ar-\nbeitstage vorgesehen werden (§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Ortsgesetzes zur Aufnahme \nvon Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen vom \n4. Dezember \n2001, \nBremGBl. S. 377, \nzuletzt \ngeändert \ndurch \nOrtsgesetz \nvom \n16. Oktober 2006, BremGBl. S. 435 – BremABOG). Bei 52 Kalenderwochen kann man \nüberschlägig 260 Tage ansetzen, die nicht Sonnabend oder Sonntag sind. Davon sind 20 \nTage Schließzeit abzuziehen. Abzuziehen sind weiter neun Feiertage, die auf einen Wo-\nchentag fallen können (Neujahr, Karfreitag, Oster- und Pfingstmontag, Maifeiertag, Him-\nmelfahrtstag, Tag der deutschen Einheit, Weihnachtsfeiertage). Der Monatsbetrag für das \nMittagessen ergibt sich dann zu durchschnittlich 22,33 Euro (1,16 Euro • 231 : 12 Mona-\nte)… (OVG Bremen, Urteil vom 23. Januar 2013 – 2 A 288/10). \n \nAngesichts der geringen, bei positiver Inflation abnehmenden Differenz zwischen Verpflegungsan-\nteil und häuslicher Ersparnis ist es nicht wirtschaftlich unvernünftig, insoweit auf die Durchführung \neines Erlassverfahrens zu verzichten. \n \nAnders verhält es sich mit der sonstigen häuslichen Ersparnis. Diese ist durch das Gericht bei \nsechsstündigem Besuch der Einrichtung auf 5,01 Euro geschätzt worden. Dies wurde wie folgt \nhergeleitet: \n \nAls sonstige ersparte Aufwendungen sind die Kosten von Getränken, Spiel- und Beschäf-\ntigungsmaterial, das zu Hause nicht vorgehalten werden muss, sowie elektrischer Energie \nerörtert worden (OVG Berlin, Urteil vom 23. Mai 1996 – 6 B 6/95 –, NVwZ-RR 1997, 232, \n233; OVG Bremen, Urteil vom 21. April 1998 – 1 N 1/97 –, NordÖR 1999, 204, 205 f.). \nDiesbezüglich ist die häusliche Ersparnis auf 5,01 Euro zu schätzen. Die durchschnittli-\nchen monatlichen Ausgaben für alkoholfreie Getränke bei Kindern von 0 bis unter 6 Jah-\nren betragen nach der Sonderauswertung 8,64 Euro. Das Gericht veranschlagt, dass an \nden Tagen, an denen ein sechsstündiger Besuch der Tageseinrichtung erfolgt, die Hälfte \nder Getränke in der Einrichtung zu sich genommen wird. Das ergibt unter Berücksichti-\ngung der Öffnungstage einen Tagesbetrag von 0,22 Euro. Aufgrund der Beschäftigung in \nder Tageseinrichtung werden des weiteren Aufwendungen für sonstige Verbrauchsgüter \n(Schreibwaren, Zeichenmaterial u. ä.) eingespart. Auch insoweit veranschlagt das Gericht \neine hälftige Einsparung. Das führt bei durchschnittlichen monatlichen Ausgaben nach der \nSonderauswertung von 1,63 Euro zu einem Tagesbetrag der Ersparnis von 0,04 Euro. \n- 12 - \n\n \n- 12 -\nAuch wenn die Sonderauswertung einen Betrag für Strom ausweist, erscheint es dem Ge-\nricht nicht möglich, abzuschätzen, welcher Stromverbrauch entfallen könnte, wenn ein \nKind der Familie sich in der Tageseinrichtung aufhält. Die Verwendung elektrischer Geräte \nist hierfür nicht hinreichend individualisierbar, der ermittelte Stromverbrauch kann im Hin-\nblick auf eine Ersparnis nicht einem einzelnen Kind zugeschrieben werden. Entsprechen-\ndes gilt für Heizungswärme. Das Gericht setzt insoweit keine Ersparnis an. Das Gericht ist \nunter Berücksichtigung der Lebenserfahrung ferner nicht der Auffassung, dass Aufwen-\ndungen für Spielwaren entfallen, weil eine Tageseinrichtung besucht wird. Lebensnäher \nscheint die Annahme, dass lediglich die beschafften Spielwaren in der Zeit des Einrich-\ntungsbesuchs ungenutzt in der Wohnung bleiben. Gerade den hier zu betrachtenden \nHaushalten mit niedrigem Konsumniveau steht ein geringer Betrag für die Beschaffung \nvon Spielwaren zur Verfügung, von dessen Ausschöpfung auszugehen ist. Dass aus wei-\nteren Gründen eine häusliche Ersparnis vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich und wurde \nvon der Beklagten nicht vorgetragen. \n \nDie Tagesersparnis von 0,26 Euro lässt sich in einen Monatsbetrag von gerundet \n5,01 Euro umrechnen. (OVG Bremen, Urteil vom 23. Januar 2013 – 2 A 288/10). \n \nDer Beitrag – ohne den Verpflegungsanteil von 25 Euro – für das Förderangebot „6 Stunden (mit \nMittagessen)“ beträgt nach dem Änderungsortsgesetz 10 Euro in Einkommensstufe 1, 15 oder \n10 Euro in Einkommensstufe 2 und 34, 15 oder 10 Euro in Einkommensstufe 3 (abhängig von der \nPersonenzahl im Haushalt). Er beträgt im günstigsten Fall das Doppelte der häuslichen Ersparnis \nund kann im ungünstigsten Fall mehr als das Sechsfache ausmachen. Dennoch auf einen Erlass-\nantrag zu verzichten, wäre wirtschaftlich unvernünftig. Für die übrigen Förderangebote gilt Ent-\nsprechendes. Bei Förderangeboten mit geringerem zeitlichem Umfang ist der Beitrag zwar gerin-\nger, die häusliche Ersparnis ist es aber auch. \n \nEntgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin ist der Betrag, der über die häusliche Ersparnis für \nsonstige ersparte Aufwendungen hinausgeht, nicht mit den auf das kostenlose Mittagessen bezo-\ngenen Sozialleistungen zu verrechnen. Die Sozialleistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket \nist eine Leistung für einen besonderen Zweck i.S.d. § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Dies bedeu-\ntet im vorliegenden Zusammenhang, dass für die Mittagsverpflegung bereits kein Bedarf entstan-\nden ist, hinsichtlich dessen im Rahmen der §§ 82 ff. SGB XII der Einsatz eigenen Einkommens zu \nprüfen wäre (s.o. (aa)). Das Mittagessen als ausscheidbares Angebot, dem eine zweckbestimmte \nLeistung gegenübersteht, ist daher nicht in die Betrachtung einzubeziehen. Die Sozialleistung aus \ndem Bildungs- und Teilhabepaket soll lediglich der Bedarfsgemeinschaft etwas zuwenden. Dann \nscheidet es aber aus, die insoweit zugleich bewirkte häusliche Ersparnis im Rahmen des § 90 \nAbs. 4 SGB VIII i.V.m. § 92a Abs. 1 SGB XII einer andersartigen Kostenposition gegenüberzustel-\nlen. \n \n(d) Der weitere Vortrag der Antragsgegnerin ändert nichts daran, dass die für die Einkommensstu-\nfen 1 bis 3 bestimmten Beiträge keine praktische Bedeutung haben, weil die betroffenen Beitrags-\npflichtigen durchweg einen nicht nur geringfügigen Erlassanspruch haben. Die landesrechtliche \nHärtefallregelung in § 1 Abs. 5 der Beitragsordnung schränkt den bundesrechtlichen Anspruch \nnach § 90 Abs. 3, 4 SGB VIII nicht ein (OVG Bremen, Urteil vom 23. Januar 2013 – 2 A 288/10). \nDass der Satzungsgeber bei der Gestaltung der Beitragsstaffelung nicht durch die Kriterien der \nZumutbarkeitsprüfung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII beschränkt ist, ergibt sich aus § 90 Abs. 1 Satz 3 \nSGB VIII. Dies hat aber mit der Frage nichts zu tun, ob die Beitragsstaffelung im Ergebnis so aus-\ngestaltet wurde, dass die Eltern, um zu einer zumutbaren Belastung zu gelangen, auf ein antrags-\nabhängiges Erlassverfahren verwiesen werden. \n \ncc. Weitere Rechtsfehler der vorgesehenen Änderung der Beitragstabellen sind – ohne dass es \ndarauf entscheidungserheblich ankäme – nicht erkennbar. \n \n(1) Allerdings hat das Gericht Feststellungen zum Kostendeckungsgrad nicht getroffen. Der Vor-\ntrag der Antragsgegnerin hätte dafür nicht ausgereicht (zu Pauschalierungsmöglichkeiten bei den \nBetriebskosten vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 12 A 72/10 –, juris). Unter Be-\nrücksichtigung des von der FIDES Treuhand GmbH & Co. KG fortgeschriebenen Referenzwertes \nspricht aber einiges dafür, dass auch die höchsten Beiträge nicht kostendeckend sind, so dass der \nCharakter des Beitrags nach § 90 Abs. 1 SGB VIII als bloße Kostenbeteiligung gewahrt ist. \n \n- 13 - \n\n \n- 13 -\n(2) Kindergartenplätze dürfen auch Kindern einkommensschwächerer Eltern nicht vorenthalten \nwerden (vgl. ausführlich BVerfGE 97, 332, 348). Ob die Beitragshöhe – ggf. im Zusammenhang \nmit weiteren Gesichtspunkten, etwa dem „Geschwisterrabatt“ gemäß § 1 Abs. 4 der Beitragsord-\nnung – verhaltenslenkend wirkt und den unerwünschten Effekt hat, Eltern dazu zu veranlassen, \nihre Kinder nicht in Tageseinrichtungen betreuen zu lassen, ist schwierig zu beurteilen. Objektive \nBeurteilungskriterien fehlen. Die Abschätzung der Wirkung ist eine Prognoseentscheidung. Das \nGericht hat im Rahmen eines Prozesses keine überlegenen Möglichkeiten, die verhaltenslenkende \nWirkung einer Beitragserhöhung zu bestimmen. Aus diesen Gründen ist dem Ortsgesetzgeber ein \nerheblicher Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zuzugestehen (vgl. zum Gestaltungsspiel-\nraum BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 – 8 NB 4/93 –, NVwZ 1995, 173; BVerwGE 107, \n188, 189 ff.; BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 – 11 BN 2/99 –, NJW 2000, 1129; OVG \nBremen, Urteil vom 6. Juni 1997 – 1 N 5/96 –, NordÖR 1998, 200; OVG NW, Beschluss vom \n11. Oktober 2010 – 12 A 72/10 –, juris). Dieser ist erst überschritten, wenn aufgrund besonderer \nAnhaltspunkte oder aufgrund der auffälligen Beitragshöhe offensichtlich die Gefahr besteht, dass \nin erheblichem Umfang einkommensschwächere Eltern davon abgehalten werden, ihre Kinder in \nKindertageseinrichtungen zu schicken. Ist die Festlegung der Beitragshöhe nicht aus diesen \nGründen rechtsfehlerhaft, kann sie nur nachträglich rechtswidrig werden, wenn der Ortsgesetzge-\nber seine Beobachtungspflicht verletzt. Es ist seine Aufgabe zu überwachen, ob sich die Progno-\nse, die unerwünschten verhaltenslenkenden Wirkungen würden ausbleiben, bewahrheitet, und \nerforderlichenfalls eine Beitragsänderung vorzunehmen. Im Entscheidungszeitpunkt hatte das \nGericht keine Anhaltspunkte dafür, dass insoweit Rechtsmängel vorliegen. \n \n(3) Derselbe Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum besteht hinsichtlich der Frage, ob die Kos-\ntenbeiträge so hoch festgesetzt werden, dass sie in dem Sinne ein „realer Kostenfaktor“ sind, dass \nes zu einer Sonderung der Kinder nach den Besitzverhältnissen der Eltern kommt (soziale Entmi-\nschung; vgl. OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 – 1 N 5/96 –, NordÖR 1998, 200). Dabei gilt es \ninsbesondere zu vermeiden, dass Familien aus höheren Einkommensgruppen andere Formen der \nKindertagesbetreuung den Einrichtungen nach §§ 22 bis 24 SGB VIII vorziehen. Auch insoweit hat \ndas Gericht Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Gestaltungspielraums nicht gefunden. \n \n(4) Das Oberverwaltungsgericht hat es als problematisch angesehen, wenn bei einem Familien-\neinkommen im mittleren Bereich der Höchstbeitrag verlangt wird und wenn Elternbeiträge schon \nfür die Grundförderung im Kindergarten den Betrag des staatlichen Kindergeldes deutlich über-\nsteigen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 – 1 N 5/96 –, NordÖR 1998, 200). Insoweit \nhandelt es sich nicht um trennscharfe Anforderungen, die eine Unterscheidung zwischen einer \nrechtmäßigen und einer rechtswidrigen Beitragshöhe ermöglichten. Vielmehr handelt es sich um \nAnhaltspunkte für eine erhebliche Belastung, die eine erhöhte Kontrolldichte zur Folge haben kön-\nnen. Dem Ortsgesetzgeber ist es aber nicht von vornherein verwehrt, Beiträge so festzusetzen. \nDas ergibt sich aus der Unschärfe des Begriffs „mittleres Einkommen“ und der immer vorhande-\nnen Möglichkeit, einen Höchstbeitrag dadurch zu einem mittleren zu machen, dass für andere \nEinkommensgruppen noch höhere Beiträge gefordert werden. Weiter besteht zwischen der Be-\nstimmung der Höhe des Kindergeldes und der Frage, welche Belastung durch Kostenbeiträge \nzumutbar ist, kein unmittelbarer Zusammenhang. Vielmehr ist es Aufgabe des Bundesgesetzge-\nbers, dafür zu sorgen, dass das familiäre Existenzminimum auch in Bezug auf Kinderbetreuungs-\nkosten von Besteuerung freigestellt bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 – 11 \nBN 2/99 –, NJW 2000, 1129). Dies kann freilich auch anders als durch eine Berücksichtigung beim \nKindergeld geschehen, vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. \n \n(5) Schließlich sind keine weiteren Fehler bei der Ausübung des Satzungsermessens ersichtlich. \n \nDer Ortsgesetzgeber hat bei der Gestaltung der Beitragsstaffelung und der Bestimmung der Bei-\ntragshöhe das gesetzlich anerkannte Interesse an einer Kostenbeteiligung der Eltern ebenso zu \nberücksichtigen wie das öffentliche Interesse an einer umfassenden Inanspruchnahme des För-\nderangebots sowie sozial- und familienpolitische Belange (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni \n1997 – 1 N 5/96 –, NordÖR 1998, 200; OVG Bremen, Urteil vom 21. April 1998 – 1 N 1/97 –, Nor-\ndÖR 1999, 204). Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Beitragssatzung ist jedoch zu \nberücksichtigen, dass weder § 90 Abs. 1 SGB VIII noch § 19 Abs. 1 BremKTG die Rechtmäßigkeit \ndes Ortsgesetzgebungsbeschlusses von bestimmten Informationsvorgaben oder Abwägungsope-\nrationen abhängig macht (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 16. Juni 1987 – 1 BA 78/86 –, NVwZ- RR \n1989, 269). Mangels diesbezüglicher Vorgaben für den Rechtsetzungsvorgang kommt es auf das \nErgebnis des Rechtssetzungsverfahrens, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wir-\nkung, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive dessen an, der an ihrem Erlass mit-\n- 14 - \n\n \n- 14 -\nwirkt. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit \neine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen \nnormativen Ermessens. Es wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entschei-\ndung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhält-\nnismäßig ist. Demgemäß beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob diese \näußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind. Mit der Satzungs-\ngebung sind vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen die Bewertungsspielräume verbunden, \ndie sonst dem parlamentarischen Gesetzgeber selbst zustehen. Eine verwaltungsgerichtliche \nÜberprüfung des Abwägungsvorgangs des Normgebers setzt daher bei untergesetzlichen Normen \neine besonders ausgestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdi-\nrektiven voraus, wie sie etwa im Bauplanungsrecht vorgegeben sind. Sind solche - wie hier - nicht \nvorhanden, kann die Rechtswidrigkeit einer Norm mit Mängeln im Abwägungsvorgang nicht be-\ngründet werden. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den anzu-\nlegenden rechtlichen Maßstäben entspricht (vgl. BVerwGE 125, 384, 386, zu § 113 HwO). \n \nEine unverhältnismäßige Belastung durch die Beitragshöhe ist angesichts der Gegenleistung, der \nBetreuung und Förderung der Kinder in den Tageseinrichtungen, nicht anzunehmen. Dabei ist \nauch zu berücksichtigen, dass eine Beitragsstaffelung bei der hier zu beurteilenden, in besonderer \nWeise sozialstaatlich geprägten Kategorie von öffentlichen Einrichtungen auch deshalb mit den \nallgemeinen Grundsätzen des Benutzungsgebührenrechts vereinbar sein kann, weil der Wert der \ndurch die Betreuung der Kinder erbrachten Leistung in gewissem Sinne mit Blick auf die dadurch \nauch vermittelte Möglichkeit der weiteren Einkommenserzielung bei abstrakter, typisierender Be-\ntrachtung für einkommensstarke Eltern höher ist als für einkommensschwache (vgl. BVerwG, Be-\nschluss vom 15. März 1995 – 8 NB 1/95 –, NVwZ 1995, 790). \n \nAllein aus der Tatsache, dass eine spürbare Steigerung gegenüber den bisher festgelegten Bei-\nträgen vorliegt, ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit der Beitragserhebung nicht. Entscheidend \nist, ob der jeweils geforderte Beitrag in keinem Missverhältnis zu der Leistung steht. Wollte man \ndas anders sehen, könnte derselbe Beitrag in einem Kindergartenjahr für Beitragspflichtige, die \nschon im Vorjahr einen niedrigeren Beitrag entrichtet haben, unverhältnismäßig sein, während er \nfür Eltern, deren Kinder neu in die Tageseinrichtung aufgenommen werden, verhältnismäßig wäre. \n \n(6) Soweit die Antragsteller vortragen, die Beitragserhöhung mache aus den Beiträgen eine steu-\nerähnliche Abgabe, ist dem nicht zu folgen. Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleis-\ntung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen \nzur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das \nGesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. § 3 AO). Der Kostenbeitrag bleibt an die individuelle Inan-\nspruchnahme einer staatlichen Infrastruktureinrichtung geknüpft und ist insoweit nicht, wie eine \nSteuer, voraussetzungslos geschuldet. Die Staffelung nach Einkommen ändert daran nichts (vgl. \nBVerfGE 97, 332, 343; zur abgabenrechtlichen Einordnung weiter BVerwG, Urteil vom 25. April \n1997 – 5 C 6/96 –, DVBl 1997, 1438; OVG Bremen, Urteil vom 16. Juni 1987 – 1 BA 78/86 –, \nNVwZ-RR 1989, 269; OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 – 1 N 5/96 –, NordÖR 1998, 200; \nOVG Bremen, Urteil vom 21. April 1998 – 1 N 1/97 –, NordÖR 1999, 204; Brüning, in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 496 f.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 90 Rn. 5 ff., 7b, 9). \nAuch der mittelbar verfolgte Zweck, Haushaltsmittel für die Finanzierung der Betreuung von Kin-\ndern unter drei Jahren freizumachen, führt nicht zu einer Einordnung als Steuer. Der Abgabentat-\nbestand ergibt sich unverändert aus § 19 Abs. 1 BremKTG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Beitrags-\nordnung. Danach knüpft die Kostenbeitragspflicht weiterhin an die tatsächliche Inanspruchnahme \nvon Betreuungsleistungen in dem Beitragsjahr an. Die Entscheidung, die Einnahmen aus Kosten-\nbeiträgen zu erhöhen, weil ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf bei der Betreuung von Kindern \nunter drei Jahren aufgetreten ist, bedeutet nicht, dass die Eltern von Kindern über drei Jahren zur \nFinanzierung der Leistungen für jüngere Kinder herangezogen würden. Vielmehr hat die Antrags-\ngegnerin die Finanzmittel, mit denen sie insgesamt die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtun-\ngen und Kindertagespflege fördert, anders verteilt. Da die finanzielle Förderung der Betreuung von \nKindern über drei Jahren reduziert, aber nicht eingestellt wird, liegt eine bloße Erhöhung der Kos-\ntenbeteiligung vor, die den Charakter der Abgabe unverändert lässt. \n \nOffensichtlich unzutreffend ist der Vortrag, § 1 Abs. 8 der Beitragsordnung verpflichte die Antrags-\ngegnerin zu einer Orientierung an der Lohn- und Einkommensentwicklung sowie der Preissteige-\nrung. Die Vorschrift begrenzt die Anpassungsermächtigung der Senatorin für Soziales, Kinder, \nJugend und Frauen, soll aber das Satzungsermessen des Ortsgesetzgebers bereits nach dem \n- 15 - \n\n \n- 15 -\nWortlaut nicht einschränken. Zur Bindung des späteren Ortsgesetzgebers wäre eine Norm in ei-\nnem früheren Ortsgesetz auch ungeeignet. \n \nb. Art. 2 Abs. 2 des Änderungsortsgesetzes legt der Änderung in unzulässiger Weise eine Rück-\nwirkung bei und ist bereits für sich betrachtet nichtig. \n \naa. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird zwischen echter und unechter \nRückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen und tatbestandlicher Rückanknüpfung unter-\nschieden. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abge-\nschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge \nmit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene \nTatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“). Normen mit echter Rückwirkung \nsind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Erst mit der Verkündung, das heißt mit der \nAusgabe des ersten Stücks des Verkündungsblattes, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu die-\nsem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, müssen von einem Ge-\nsetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihre auf geltendes Recht gegründete \nRechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenan-\nordnung nachteilig verändert wird. Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der \nGesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 132, \n302, 318 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 –, WM 2014, 502). \n \nDiese Grundsätze können auf andere Abgaben, jedenfalls wenn sie an die laufende Inanspruch-\nnahme einer öffentlichen Einrichtung anknüpfen, übertragen werden (vgl. OVG SL, Beschluss vom \n24. November 2009 – 1 A 443/09 –, NVwZ-RR 2010, 249). \n \nbb. Art. 2 Abs. 2 des Änderungsortsgesetzes entfaltet eine nicht gerechtfertigte echte Rückwir-\nkung. Die am 22. Januar 2013 von der Stadtbürgerschaft beschlossene, am 29. Januar 2013 aus-\ngefertigte und am 31. Januar 2013 verkündete Vorschrift bestimmt, dass Art. 1 Nr. 2 des Ände-\nrungsortsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft tritt. \n \nDamit ändert sie nachträglich eine bereits entstandene, der Höhe nach feststehende Beitrags-\nschuld (vgl. zur Kfz-Steuer FG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 1992 – 2 92 015 K 5 –, EFG 1993, \n104). Die Beitragsschuld nach der Beitragsordnung entsteht zu Beginn des Kindergartenjahres. \nDies ergibt sich aus der Auslegung der Beitragsordnung. In § 1 Abs. 2 Satz 1 der Beitragsordnung \nheißt es, dass Beitragszeitraum das Kindergartenjahr ist; dieses entspricht dem Schuljahr (1. Au-\ngust bis 31. Juli des folgenden Jahres). § 2 der Beitragsordnung ordnet an, dass der Beitrag mo-\nnatlich nachträglich fällig wird. Die Fälligkeit setzt voraus, dass die Abgabenschuld entstanden ist \n(vgl. NdsOVG, Beschluss vom 15. April 1993 – 9 M 5550/92 –, KStZ 1994, 77; Lichtenfeld, in: \nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 722). Das schließt eine Entstehung mit Ablauf des \nKindergartenjahres aus. Mit § 2 der Beitragsordnung vereinbar wären sowohl eine monatsweise \nEntstehung der Beitragsschuld als auch eine Entstehung am Beginn des Kindergartenjahres mit \naufgeschobener Fälligkeit. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Beitragsordnung ergibt aber nur in dem zuletzt \ngenannten Fall einen Sinn. Entstünde die Beitragsschuld monatsweise, wäre unklar, welche Be-\ndeutung die Festlegung eines Beitragsjahres haben soll. Die Entstehung am Beginn des Kinder-\ngartenjahres ermöglicht es auch, zu diesem Zeitpunkt einen Beitragsbescheid zu erlassen. Würde \nder Bescheid vor Entstehung der Abgabenschuld erlassen, so wäre er rechtswidrig (vgl. NdsOVG, \nBeschluss vom 15. April 1993 – 9 M 5550/92 –, KStZ 1994, 77). Die Begründung zu dem Ortsge-\nsetz (Bürgerschafts-Drs. 14/459 S) liefert keine weiteren Anhaltspunkte. \n \nDie Rückwirkung ist nicht gerechtfertigt. Im Falle der echten Rückwirkung genügt es nicht, dass \ndas Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der Regelung weniger schutzwürdig ist als das \nmit der Änderung verfolgte Anliegen. Das Verbot der echten Rückwirkung kann u.a. durchbrochen \nwerden, wenn der Betroffene zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge bezogen wird, \nmit der Regelung rechnen musste. Das ist aber bei einer echten Rückwirkung auch in Fällen, in \ndenen die politische Lage den Erlass der Neuregelung bereits von vornherein als mit hoher Wahr-\nscheinlichkeit absehbar erscheinen ließ, erst vom Tag des endgültigen Gesetzesbeschlusses an \nder Fall; bis zu diesem Zeitpunkt kann der zeitliche Anwendungsbereich zurückerstreckt werden \n(vgl. BVerfGE 72, 200, 260 ff.; 132, 302, 324 f.). Das Änderungsortsgesetz wurde am 22. Januar \n2013 durch die Stadtbürgerschaft beschlossen, so dass die Rückwirkung auf den 1. Januar 2013 \nhierdurch nicht gerechtfertigt werden kann. Die weiteren in der Rechtsprechung des Bundesver-\nfassungsgerichts entwickelten Möglichkeiten der Durchbrechung des Verbots der echten Rückwir-\nkung (vgl. z.B. BVerfGE 72, 200, 260; 97, 67, 81 f.) liegen ebenfalls nicht vor. \n- 16 - \n\n \n- 16 -\n \nc. Ob Art. 1 Nr. 1 des Änderungsortsgesetzes gegen höherrangiges Recht verstößt, kann offen \nbleiben, weil das Änderungsortsgesetz insgesamt nichtig ist (s.u. d.). Allerdings bestehen Beden-\nken gegen eine Ermächtigung der zuständigen Senatorin, den Inhalt des Ortsgesetzes anzupas-\nsen. Es spricht einiges dafür, dass die Senatorin hierdurch zum Erlass einer Rechtsnorm ermäch-\ntigt werden soll. Ob eine solche Ermächtigung – sei es zum Erlass einer Rechtsverordnung oder \neiner Satzung – ohne Grundlage in einem Landesgesetz durch Satzungsrecht der Stadtgemeinde \nBremen erfolgen kann, erscheint zweifelhaft (vgl. allgemein zum Kommunalrecht Gern, Deutsches \nKommunalrecht, 3. Aufl. 2003, Rn. 258; Meyer, NdsVBl. 2003, 117, 118; Schmidt-Aßmann, Die \nkommunale Rechtsetzung im Gefüge der administrativen Handlungsformen und Rechtsquellen, \n1981, S. 23, 25; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 3, 5. Aufl. 2004, § 95 Rn. 113 f.). Auch \nwenn diese Bedenken nicht durchgreifen sollten, wäre die im Änderungsortsgesetz vorgesehene \nFassung des § 1 Abs. 8 der Beitragsordnung wohl nicht hinreichend bestimmt (vgl. demgegenüber \n§ 28 a Abs. 2 SGB XII). \n \nd. Die unter 2.a.aa. und 2.a.bb. bezeichneten Verletzungen höherrangigen Rechts führen zur Ge-\nsamtnichtigkeit des Änderungsortsgesetzes. \n \nDie Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtig-\nkeit einzelner Regelungen führt, hängt davon ab, ob – erstens – die Beschränkung der Nichtigkeit \neine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts be-\nlässt und – zweitens – ob hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Norm-\ngebers angenommen werden kann (OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 – 1 N 5/96 –, NordÖR \n1998, 200). \n \nEine sinnvolle und von einem hypothetischen Willen des Normgebers getragene Restregelung \nlässt sich nicht konstruieren. Die Rechtsmängel betreffen die Beiträge, die für die Einkommensstu-\nfen 1 bis 3 gefordert werden, sowie die oben 2.a.aa. bezeichneten Beitragsfestsetzungen. Ohne \nsie bleiben lückenhafte Änderungsfassungen der Beitragstabellen zurück. Wendete man die nicht \nunmittelbar rechtswidrigen geänderten Beiträge weiter an und griffe statt der unmittelbar rechts-\nwidrigen Beiträge insoweit auf die alte Fassung der Beitragsordnung zurück, so wäre die Beitrags-\nstaffelung willkürlich und in sich widersprüchlich. Hinzu kommt, dass die Beitragstabellen keine \nAnsammlung von einzeln festgelegten Beitragshöhen sind. Vielmehr sind die Beitragssätze aufei-\nnander bezogen. Das Ziel des Ortsgesetzgebers war es, eine nach Förderangebot, Einkommens-\nstufe und Personenzahl gegliederte sinnvolle Ordnung der Beitragssätze herzustellen. Welche \nBeitragshöhen er angeordnet hätte, wären ihm die festgestellten Mängel bewusst gewesen, lässt \nsich nicht sagen. \n \nSind die Anlagen zu Art. 1 Nr. 2 des Änderungsortsgesetzes insgesamt nichtig, ist es auch der \nRest des Änderungsortsgesetzes. Art. 2 Abs. 2 des Änderungsortsgesetzes, der auch für sich \nbetrachtet nichtig ist, geht ins Leere. Art. 1 Nr. 1 des Änderungsortsgesetzes ermöglicht die An-\npassung der Beiträge. Die Anpassung setzt einen feststehenden Ausgangspunkt, nämlich das \nVorhandensein einer durch den Ortsgesetzgeber erlassenen Beitragsstaffelung voraus, aus der \ndie mit der Anpassung vorzunehmenden Änderungen entwickelt werden sollen. Aufgrund der \nNichtigkeit der Anlagen zu Art. 1 Nr. 2 des Änderungsortsgesetzes fehlt es daran. Eine Anpassung \nausgehend von der vorherigen Fassung der Beitragsordnung entspräche nicht dem hypotheti-\nschen Willen des Ortsgesetzgebers. \n \nDas Gericht hat keinen Anlass, es bei der Feststellung der Unvereinbarkeit des Änderungsortsge-\nsetzes mit höherrangigem Recht zu belassen, ohne die Vorschrift für unwirksam zu erklären. Da-\nbei kann offen bleiben, ob diese Entscheidungsvariante dem nach § 47 VwGO angerufenen Ge-\nricht zur Verfügung steht (für ein Hinausschieben der Ungültigerklärung OVG Bremen, Urteil vom \n6. Juni 1997 – 1 N 5/96 –, NordÖR 1998, 200). Dies wirft schwierige Fragen hinsichtlich des An-\nwendungsbereichs der in § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO vorgesehenen Allgemeinverbindlichkeit der \nEntscheidung auf (vgl. auch Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 92a). Jeden-\nfalls sind die Voraussetzungen einer Unvereinbarkeitsfeststellung nicht erfüllt. Diese kommt im \nInteresse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung in Betracht bei haushaltswirtschaftlich \nbedeutsamen steuerrechtlichen Normen für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen \nVeranlagung (BVerfGE 105, 73, 134; 111, 191, 224 f.; 125, 104, 136). Daran fehlt es. Angesichts \nder Nichtigkeit des Änderungsortsgesetzes ist die Beitragsordnung in der bisherigen Fassung \nweiter anzuwenden, so dass die haushaltswirtschaftliche Bedeutung eine Unvereinbarkeitsfeststel-\n- 17 - \n\n \n- 17 -\nlung nicht unerlässlich macht. Die Beitragserhebung ist nicht abgeschlossen, weil in großem Um-\nfang Widerspruchsverfahren zum Ruhen gebracht wurden. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 \nVwGO besteht nicht (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 – 9 B 90/01). Die Entschei-\ndung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Voraus-\nsetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Baer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-10-22/2-d-106-13","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":14},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-10-22/2-d-106-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364611","retrieved":"2026-07-09 04:52:24.954009+00:00"}}