{"status":"available","doknr":"OLD364610","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-10-31","aktenzeichen":"1 A 110/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 A 110/11 \n(VG: 5 K 1008/09) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nKläger und Zulassungsantragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \nBeklagte und Zulassungsantragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 31. Oktober 2014 beschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - \n5. Kammer - vom 22. März 2011 zuzulassen, wird abge-\nlehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsver-\nfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls \nauf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass das Verbot der von ihm für \nden 13.12.2008 angemeldeten Versammlung rechtswidrig war. \n \nDer Kläger meldete beim Stadtamt der Beklagten am 25.11.2008 für eine Strecke in der \nBremer Innenstadt eine Demonstration mit dem Thema „Anti Repression (u.a. Hartz-IV - \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nALG II, Sexualnormen)“ an. Es sei mit 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu rech-\nnen. Die Versammlung war geplant für den 13.12.2008. \n \nAm 13.12.2008 sollte ein bundesweiter „dezentraler Aktionstag“ im Hinblick auf das vor \ndem Kammergericht Berlin seinerzeit anhängige Strafverfahren gegen Mitglieder der so \ngenannten „militanten gruppe“ („mg“) stattfinden. Die Mitglieder dieser Vereinigung wur-\nden verantwortlich gemacht für eine Reihe von Brandanschlägen insbesondere auf Ge-\nbäude und Kraftfahrzeuge staatlicher Einrichtungen sowie auf bestimmte Privatfirmen. \nDer Aktionstag wurde sowohl im Internet als auch durch Plakate und Flugblätter unter \ndem Motto „Feuer und Flamme der Repression“ beworben. Auf entsprechenden Plaka-\nten, die nach den Erkenntnissen der Polizei auch in Bremen sowie im Bremer Umland \nzum Aushang kamen und Bestandteil der Behördenakte sind, ist ein Foto abgebildet, das \ngewalttätige \nAuseinandersetzungen \nzeigt. \nEin \nspeziell \nauf \ndie \nBremer \nAnti-\nRepressionsdemo Bezug nehmendes Plakat mit dem Titel „We still stand together“ zeigt \neine teilweise vermummte Gruppe, die Gitterstäbe o.ä. durchbricht. Eine der dargestell-\nten Figuren ist mit einer schussbereiten Zwille bewaffnet. \n \nAm 03.12.2008 fand ein erstes Kooperationsgespräch statt. Der seinerzeit bereits anwalt-\nlich vertretene Kläger legte Flugblätter vor, auf denen zur Teilnahme an der Demonstrati-\non am 13.12.2008 aufgerufen wurde. Das Flugblatt enthält allgemeine Ausführungen \nüber kritisierte Formen staatlicher Repression. Ein Bezug zu dem „mg-Prozess“ enthält \ndas Flugblatt nicht. Der Kläger gab an, dass die Flugblätter noch nicht zur Verteilung ge-\nkommen seien. Nach den Vermerken des Stadtamts und der Polizei über den Inhalt des \nKooperationsgesprächs konnte der Kläger auf Befragen nur vage Angaben zu der von \nihm angemeldeten Demonstration machen. Über Erfahrungen als Veranstaltungsleiter \nverfüge er nicht. Auf Nachfrage erklärten er und seine Prozessbevollmächtigte allerdings, \ndass die angemeldete Demonstration Bestandteil des bundesweiten Aktionstages wegen \ndes „mg-Prozesses“ sein solle. Nach Angaben des Klägers solle sich eine Antirepressi-\nonsbewegung Bremer Gruppen versammeln, wobei er auf Nachfrage angab, diese Grup-\npen nicht zu kennen. Der Kläger wurde im Rahmen des Kooperationsgesprächs von der \nPolizei mit den in Bremen aufgefundenen Plakaten konfrontiert. Vertreter des Stadtamts \nwiesen den Kläger darauf hin, dass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand davon \nauszugehen sei, dass die geplante Versammlung einen unfriedlichen Verlauf nehmen \nwerde. Der Kläger erhielt Gelegenheit, zu den Bedenken der Versammlungsbehörde \nschriftlich Stellung zu nehmen. Im Anschluss erörterten die Beteiligten des Kooperations-\ngesprächs noch einmal den Streckenverlauf. Dies geschah, wie es in dem Gesprächs-\nvermerk des Stadtamts heißt, für den Fall, dass kein Versammlungsverbot verfügt werde. \n \nIn seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 08.12.2008 erklärte der Kläger, \nsich mit den politischen Inhalten des bundesweiten Aufrufs solidarisieren zu wollen, wo-\nbei er sich von Gewalt distanziere. Sollte es zu nicht friedlichen Handlungen der De-\nmonstrationsteilnehmer kommen, werde er mit Lautsprecherdurchsagen deeskalierend \nzu friedlichem Verhalten aufrufen. Auch werde er die für erforderlich gehaltene Anzahl \nvon Ordnern stellen. \n \nIn einer Gefährdungsbeurteilung vom 09.12.2008 kam die Polizei Bremen zu dem Ergeb-\nnis, dass mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zu rechnen sei. Die Gefährdungsbeur-\nteilung nimmt Bezug auf den bundesweiten Aktionstag und die insoweit veröffentlichten \nPlakate. Hinzukomme, dass der Versammlungsleiter auf der Grundlage der geführten \nKooperationsgespräche weder die Risikoeinschätzung der Polizei teile, noch damit ver-\nbundene Vorschläge zur Vermeidung dieser Gefahrenentwicklung gemacht habe. Insge-\nsamt sei die Situation am Veranstaltungstag aufgrund der am Versammlungsort beste-\nhenden Gemengelage nicht mehr beherrschbar. In der Bremer Innenstadt finde teilweise \nentlang des geplanten Streckenverlaufs der Bremer Weihnachtsmarkt mit einem ver-\nkaufsoffenen Sonnabend statt. Außerdem finde im Bremer Weserstadion ein Fußball-\nbundesligaspiel statt. Es gebe polizeiliche Erkenntnisse, dass sich Bremer „Ultras“, die \n\n \n- 4 - \n- 3 -\ndem linken Spektrum zuzuordnen seien, der Demonstration anschließen wollten. Insge-\nsamt sei die Stimmung „aufgeheizt“. So habe am 08.12.2008 im Bremer Steintorviertel \neine Spontandemonstration von ca. 120 teilweise vermummten Teilnehmern stattgefun-\nden, aus der heraus Böller geworfen worden seien. Mit an Sicherheit grenzender Wahr-\nscheinlichkeit würden sie an der für den 13.12.2008 geplanten Demonstration teilneh-\nmen. \n \nDas Stadtamt kündigte dem Kläger zunächst telefonisch am 09.12.2008 das beabsichtig-\nte Verbot der Versammlung an. Die Gründe des Verbots wurden zwischen den Beteilig-\nten noch einmal in einem zweiten Kooperationsgespräch am 10.12.2008 erörtert. Den \nVorschlag des Stadtamts, den Protest anders zu konzipieren und zu einem anderen Zeit-\npunkt friedlich durchzuführen, lehnte der Kläger unter Hinweis auf die bundesweite De-\nmonstration am 13.12.2008 ab. \n \nMit Verfügung vom 10.12.2008 verbot das Stadtamt der Beklagten unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung die für den 13.12.2008 angemeldete Versammlung gemäß § 15 \nVersammlungsgesetz (VersammlG). Nach den vorliegenden polizeilichen Erkenntnissen \nsei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem unfriedlichen Verlauf der \nVersammlung zu rechnen. Aus den im Umlauf befindlichen Plakaten und der Solidaritäts-\nerklärung mit einer offen für Gewalt eintretenden Gruppierung ergebe sich eine sehr hohe \nGefahrenprognose. Der Kläger biete nach seinem Auftreten bei dem ersten Kooperati-\nonsgespräch nicht die Gewähr, eine Eskalation der Demonstration beherrschen zu kön-\nnen. \n \nDer Kläger beantragte am 11.12.2008 beim Verwaltungsgericht Bremen vorläufigen \nRechtsschutz (5 V 3914/08). Das Verwaltungsgericht führte in dessen Rahmen am \n12.12.2008 einen Erörterungstermin durch, in dem es den Kläger persönlich anhörte. Mit \nBeschluss vom selben Tag lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Die hiergegen \nerhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Bremen – 1. Senat – mit Be-\nschluss ebenfalls vom 12.12.2008 zurück (1 B 595/08). \n \nTrotz des sofort vollziehbaren Verbots kam es am Folgetag zu einer Versammlung, in \ndessen Verlauf die Polizei mehr als 160 Personen in Gewahrsam nahm. Die Rechtmä-\nßigkeit dieser polizeilichen Maßnahmen ist Gegenstand anhängiger und vom Oberver-\nwaltungsgericht zugelassener Berufungen (1 LB 99/14 und 1 A 251/12). \n \nAm 28.07.2009 hat der Kläger die hier gegenständliche Feststellungsklage erhoben, die \ndas Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22.03.2011 abgewiesen hat. Hiergegen richtet sich \nder Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. \n \nII. \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Grund \ndargelegt, der gemäß § 124 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Zulassung \nder Berufung führt. \n \n1. \nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. \n \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist gegeben, \nwenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG Beschl. v. \n21.12.2009 – 1 BvR 812/09, NJW 2010, 1062). Dies ist hier nicht der Fall. \n \nSoweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht schließe (auf Seite 10 der Urteilsab-\nschrift) zu Unrecht aus der auf den Plakaten enthaltenen Parole „Gegen jeden Staat“ auf \ndie Gewalttätigkeit der Versammlung, verkennt er, dass diese Ausführungen des Verwal-\n\n \n- 5 - \n- 4 -\ntungsgerichts die Gefährdungsprognose nicht tragen. Das Gericht hat maßgeblich abge-\nstellt auf die in den Plakaten dargestellten Gewalttätigkeiten („Straßenschlachten“). Nur \nim Zusammenhang mit diesen Darstellungen hat es ergänzend („Darüber hinaus…“) aus \nder Parole „Gegen jeden Staat“ auf die Gefahr von Übergriffen gegenüber den eingesetz-\nten Polizeibeamten hingewiesen. Die allgemeinen Ausführungen des Klägers zur Verein-\nbarkeit anarchistischer und pazifistischer Überzeugungen stellen die vom Verwaltungsge-\nricht vorgenommene Gefahrenprognose deshalb nicht schlüssig in Frage. \n \nSoweit er rügt, das Verwaltungsgericht unterstelle ihm zu Unrecht eine Billigung der Ta-\nten der Mitglieder der so genannten „militanten gruppe“, während der in den Plakaten \nenthaltene Aufruf zur Solidarität allein den Angeklagten diene, setzt er sich offensichtlich \nin Widerspruch zu Inhalt und Darstellung der Plakate. Er distanziert sich von diesen Pla-\nkaten nicht, sondern versucht sie zu bagatellisieren, indem er meint, es ließe sich ihnen \nnicht entnehmen, ob das Ziel der radikalen Veränderung der Verhältnisse mit Gewalt o-\nder über einen öffentlichen Meinungsaustausch geschehe. Dies ist vor dem Hintergrund \nder auf den Plakaten abgebildeten Gewalttätigkeiten nicht nachvollziehbar. Soweit er im \nÜbrigen bestreitet, dass das mit „Feuer und Flamme der Repression“ überschriebene \nPlakat Gewalttätigkeiten zeige, ist dies abwegig. Wenn er zuletzt rügt, der Veröffentli-\nchungsort sei unbekannt, muss er sich zunächst entgegenhalten lassen, dass dieses \nPlakat nach der Auskunft der Polizei auch in Bremen ausgehängt wurde. Zudem über-\nsieht er zum einen, dass beide Plakate, auf die die Verbotsverfügung Bezug nimmt, Ge-\nwalttätigkeiten zeigen. Zum anderen bestreitet er nicht, dass dieses Plakat Bestandteil \nder Mobilisierungskampagne für einen am 13.12.2008 geplanten bundesweiten Aktions-\ntag war. Hierzu zählte nach seinen eigenen Angaben auch die von dem Kläger angemel-\ndete Versammlung. \n \n2. \nEntgegen der Ansicht des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Sache dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichter-\nlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsa-\nchenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeu-\ntung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde \nund die im Interesse der Fortentwicklung des Rechts einer Klärung durch das Rechtsmit-\ntelgericht bedarf. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung \nder noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage und außer-\ndem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeu-\ntung bestehen soll. \n \nDer Kläger konnte eine entsprechende Rechtsfrage, deren Beantwortung ein Berufungs-\nverfahren erfordert, nicht darlegen. Das Verwaltungsgericht hat den bei der Anwendung \ndes § 15 VersammlG zu beachtenden verfassungsrechtlichen Maßstab im Einzelnen be-\nnannt und auf eine von der Versammlungsbehörde angestellte konkrete Gefährdungs-\nprognose angewendet. Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist nicht erkennbar. Sie \nergibt sich auch nicht aus den im Zulassungsantrag formulierten Rechtsfragen. \n \na) \nSoweit der Kläger vorab meint, die Rechtsgrundsätzlichkeit ergebe sich aus dem Um-\nstand, dass es sich um das erste Versammlungsverbot im Bundesland Bremen in den \nvergangenen zehn Jahre gehandelt habe, ist nicht ersichtlich, welche grundsätzliche \nRechtsfrage hieraus folgen könnte. Im Übrigen zeigt dieser Eindruck der Prozessbevoll-\nmächtigten des Klägers nur auf, dass die Versammlungsbehörde nicht leichtfertig zum \nMittel des Versammlungsverbots greift. Dies deckt sich jedenfalls mit dem Inhalt der hier \nbeigezogenen Behördenakte, in dem der Ablauf des Anmeldeverfahrens dokumentiert ist. \nDie Versammlungsbehörde hat danach umfassend das Gespräch mit dem Kläger ge-\n\n \n- 6 - \n- 5 -\nsucht und die rechtlichen Anforderungen an die Durchführung der Versammlung unvor-\neingenommen geprüft, wie es von Verfassung wegen von ihr verlangt wird. \n \nb) \nDie erste von dem Kläger formulierte Rechtsfrage zielt darauf ab, was von einem Ver-\nsammlungsleiter an Angaben verlangt werden kann. Sie würde sich in dieser Form im \nBerufungsverfahren nicht stellen, weil die Versammlungsbehörde die Versammlung nicht \nwegen fehlender Angaben verboten hat, sondern weil sie insbesondere aufgrund der \nPlakat-/Internetaufrufe eine insgesamt unfriedliche Versammlung befürchtete und nach \ndem Inhalt der Kooperationsgespräche dem Kläger nicht zutraute, die Eskalation von \nGewalttätigkeiten zu verhindern. Sie beruft sich in dieser Einschätzung auf im Einzelnen \nbenannte tatsächliche Umstände. Unabhängig von der nicht gegebenen Rechtsgrund-\nsätzlichkeit ist auch die konkrete Rechtsanwendung nicht zu beanstanden. \n \nc) \nMit der zweiten von ihm formulierten Rechtsfrage hält es der Kläger für grundsätzlich klä-\nrungsbedürftig, ob ein Versammlungsleiter verpflichtet sei, öffentliche Medien zu nutzen, \num sich im Vorfeld gegen Gewalt auszusprechen. Zu der Frage, inwieweit von einem \nVersammlungsleiter verlangt werden kann, vor dem Hintergrund im Internet verbreiteter \nAufrufe zur einer gewalttägigen Versammlungsteilnahme öffentlich deutliche Signale zu \nsetzen, die auf die Gewaltfreiheit der Durchführung der Versammlung ausgerichtet sind, \nbesteht bereits bundesverfassungsrechtliche Rechtsprechung, auf die das Verwaltungs-\ngericht Bezug genommen hat (BVerfG Beschl. vom 14.07.2000 – 1 BvR 1245/00, NJW \n2000, 3051). Der Kläger legt nicht dar, inwieweit gleichwohl Klärungsbedarf besteht; eine \ngrundsätzliche Bedeutung ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. In der Sache \nselbst ist der Vortrag des Klägers selbst im Zulassungsverfahren davon bestimmt, den \nInhalt der in Bezug genommenen Plakate zu bagatellisieren, ohne dass eine inhaltliche \nDistanzierung erfolgt. Auch vor dem Hintergrund des Ablaufs des Anmeldeverfahrens, in \ndem der Kläger den bundesweiten Kontext der Versammlung erst auf Vorhalt der Ver-\nsammlungsbehörde offenlegte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend den Schluss gezo-\ngen, die zunächst in der schriftlichen Stellungnahme vom 08.12.2008 erfolgte Distanzie-\nrung des Klägers von Gewalt sei allein „pro forma“ erfolgt. \n \nd) \nDie restlichen von dem Kläger formulierten fünf Rechtsfragen würden sich, soweit sie \nnicht ohnehin lediglich rhetorisch gemeint sind, in einem Berufungsverfahren nicht stel-\nlen. Sie sind ersichtlich von dem Bemühen geprägt, die Argumentation von Versamm-\nlungsbehörde und Verwaltungsgericht zu verkürzen und den gewalttätigen Kontext der \nVersammlung, der allein Grund für das Verbot der Versammlung war, auszublenden. \n \n3. \nEntgegen der Ansicht des Klägers weicht die angegriffene Entscheidung nicht in ent-\nscheidungserheblicher Weise von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n04.09.2010 (1 BvR 2298/10) ab. Der insoweit geltend gemachte Zulassungsgrund der \nDivergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt. Der Zulas-\nsungsgrund erfordert die Darstellung, dass ein Widerspruch zweier abstrakt formulierter \nRechtssätze besteht, der in den divergierenden Entscheidungen jeweils tragend ist. In \ndem Zulassungsantrag werden schon keine Rechtssätze formuliert, sondern es werden \neinzelne Passagen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einer- und aus \ndem angegriffenen Urteil andererseits zitiert. Im Übrigen ist auch in der Sache kein Wi-\nderspruch erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen einer Gesamtbeurteilung \nder Gefährdungslage unter anderem abgestellt auf die Spontandemonstration am \n08.12.2008. Es hat insoweit die Einschätzung der Versammlungsbehörde geteilt, wonach \nauch für die letztlich verbotene Versammlung ein größerer Zulauf von Teilnehmern aus \nder linksautonomen Szene zu erwarten sei. Es hat darauf hingewiesen, dass bei dieser \nSpontandemonstration Knallkörper gezündet wurden. Der Verlauf der Spontandemonst-\n\n \n- 7 - \n- 6 -\nration sei geeignet gewesen, die bereits bestehenden Zweifel an einem friedlichen Ver-\nlauf des für den 13.12.2008 geplanten Aufzugs zu verstärken. Eine Divergenz zu der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen des \nBundesverfassungsgerichts zielen auf die bei einem Verbot vermeintlich unfriedlicher \nVersammlungen bedeutsame Unterscheidung zwischen dem unfriedlichen Verhalten ein-\nzelner Versammlungsteilnehmer, das ein Verbot grundsätzlich nicht zu rechtfertigen ver-\nmag, und einer im Ganzen unfriedlichen Versammlung. Diese dem Grundrechtsschutz \nder friedlichen Versammlungsteilnehmer dienende Unterscheidung liegt bereits der Brok-\ndorf-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde (BVerfG Beschl. vom \n14.05.1985 – 1 BvR 233, 341/81, BVerfGE 69, 315 ff.). Den insoweit maßgeblichen ver-\nfassungsrechtlichen Maßstab haben Versammlungsbehörde und Verwaltungsgericht be-\nachtet. Vor dem Hintergrund der Einordnung der geplanten Versammlung in den überge-\nordneten Kontext des Aktionstages und der insoweit zum Einsatz gekommenen De-\nmonstrationsaufrufe kamen sie allerdings zu dem Ergebnis, dass die Demonstration im \nGanzen einen unfriedlichen Verlauf nehmen würde. \n \n4. \nEntgegen der Ansicht des Klägers weist die Rechtssache aus den bereits dargelegten \nGründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger legt nicht im Einzelnen dar, woraus sich solche – die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigenden – Schwierigkeiten ergeben \nkönnten, sondern verweist insoweit nur auf seine Ausführungen zu den weiteren Zulas-\nsungsgründen. \n \n5. \nZuletzt konnte der Kläger auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterlie-\ngenden Verfahrensmangel darlegen, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen \nkann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \n \na) \nSoweit der Kläger eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör mit der Begründung \nrügt, zu zwei konkret benannten in dem Urteil enthaltenen Feststellungen habe der Klä-\nger nicht Stellung nehmen können, vielmehr sei die Herkunft der Erkenntnisse unklar \ngeblieben, überzeugt dies nicht. Bei der ersten in dem Urteil enthaltenen Aussage han-\ndelt es sich um die Wiedergabe von Beteiligtenvorbringen. Das Verwaltungsgericht hat \ndiese Angabe der Beklagten ausdrücklich nicht als entscheidungserheblich angesehen. \nDie zweite Aussage ist, unabhängig von der Frage, inwieweit sie die Entscheidung trägt, \nBestandteil der Behördenakte (unter anderem Blatt 54), in die die Prozessbevollmächtig-\nte des Klägers während des erstinstanzlichen Klageverfahrens Einsicht genommen hat. \n \nb) \nDer Kläger rügt des Weiteren als verfahrensfehlerhaft, ihm sei ein anderes Urteil zuge-\nstellt worden als das durch das Gericht abgezeichnete. Diese Rüge beruht auf einem \nMissverständnis. Das unterschriebene Original enthält Korrekturzeichen, die die Pro-\nzessbevollmächtigte des Klägers nicht richtig deutet. \n \nc) \nSoweit der Kläger zuletzt rügt, seine Ablehnung der Berichterstatterin als befangen sei zu \nUnrecht abgelehnt worden, stellt dies von vornherein keinen Verfahrensmangel dar, der \nim Berufungszulassungsverfahren zu prüfen ist. Beschlüsse des Verwaltungsgerichts \nüber die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \nSie unterliegen deshalb nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts. Eine Zulassung \nkann hierauf nicht gestützt werden (BVerwG Beschl. v. 14.05.1999 – 4 B 21/99, NVwZ-\nRR 2000, 260 m.w.N. zur Nichtzulassungsbeschwerde; vgl. auch Nds. OVG Beschl. vom \n10.05.2010 - 4 LA 296/08, juris). \n \n\n \n \n- 7 -\nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. \n \ngez. Prof. Alexy \nRichter Traub, der an dem Beschluss \nmitgewirkt hat, ist wegen Urlaubs an \nder Beifügung seiner Unterschrift \ngehindert. \ngez. Prof. Alexy \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-10-31/1-a-110-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-10-31/1-a-110-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364610","retrieved":"2026-07-09 04:52:24.924224+00:00"}}