{"status":"available","doknr":"OLD364609","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-12-02","aktenzeichen":"1 D 173/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 173/10 \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 16.12.2014 \ngez. Gerhard \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Heike \nSchröter und den ehrenamtlichen Richter Dr. Norbert Weis aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 2. Dezember 2014 für Recht erkannt: \n \nDer Bebauungsplan Nr. 2337 (Aufhebung von Bebauungs-\nplänen im Stadtbezirk Bremen-Ost, Stadteil Hemelingen) \nvom 16.06.2009 (Brem.ABl. 2009, S. 614) wird, soweit er \ndas Teilgebiet Hem 2 betrifft (Glockenstraße / Diedrich-\nWilkens-Straße / Brüggeweg / Christernstraße / Osterhop / \nOsternadel / Belmerstraße / Sandhofstraße / Tägtmeyer-\nstraße / Kleine Westerholzstraße / Christernstraße) für un-\nwirksam erklärt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung \nin Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags vorläufig \nvollstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \n \nDie Antragstellerin wendet sich dagegen, dass der Bebauungsplan Nr. 2337 der Antrags-\ngegnerin vom 16.06.2009 für ein in der Nachbarschaft ihres Gewerbebetriebs gelegenes \nGebiet den Staffelbau- und Gewerbeplan Nr. 415 vom 15.10.1960 aufhebt. \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Sebaldsbrücker Heerstraße , auf \ndem sie eine Produktionsstätte zur Veredelung roher Kaffeebohnen betreibt. Das Grund-\nstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2188 vom 10.09.2001, der Ge-\nwerbegebiet (GE) festsetzt. Der Gewerbebetrieb der Antragstellerin erzeugt Gerüche, die \ndie Umgebung belasten. Prüfungen des Gewerbeaufsichtsamts haben ergeben, dass die \nAntragstellerin bei ihrer Produktion den Stand der Technik einhält. Das Grundstück liegt \nnördlich der Eisenbahnstrecke Bremen-Hannover. \n \nSüdlich der Eisenbahnstrecke liegt in Höhe des Grundstücks der Antragstellerin das \nehemalige Betriebsgelände der Firma Nordmende. Für dieses Gelände beschloss die \nStadtbürgerschaft der Antragsgegnerin am 13.09.2005 den Bebauungsplan Nr. 2162, \ndurch den entlang der Bahnstrecke ein Lärmschutzwall und ansonsten überwiegend All-\ngemeines Wohngebiet (WA) und in Teilbereichen Mischgebiet (MI) festgesetzt wurde. \n \n \nVor Erlass dieses Bebauungsplans waren Gutachten zu den Lärm- und Geruchsimmissi-\nonen in dem Gebiet eingeholt worden. In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 2162 \nheißt es unter Bezugnahme auf diese Gutachten, dass die Lärmimmissionen von dem \nSchienenverkehrslärm dominiert werden würden. Um die Einhaltung der für Wohngebiete \ngeltenden Grenzwerte der TA Lärm zu gewährleisten, traf der Bebauungsplan neben der \nAnordnung des Lärmschutzwalls weitere Schutzvorkehrungen (u. a. Festsetzungen über \ndie Stellung der Wohngebäude sowie über den passiven Lärmschutz). Zu den Ge-\nruchsimmissionen heißt es in der Begründung, dass die maßgeblich vom Gewerbebetrieb \nder Antragstellerin verursachten Belästigungen im Plangebiet einen Wert erreichten, der \nnach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zwar nur in Gewerbe- und Industriegebieten \nzulässig sei. In diesem Bereich Hemelingens/Sebaldsbrücks sei aber eine historisch ge-\nwachsene Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe vorhanden. Deshalb sei die \nAusweisung als Wohngebiet städtebaulich vertretbar. In den Bebauungsplan wurde der \nHinweis aufgenommen, dass es zu „erheblichen Geruchsbelästigungen“ von außerhalb \ndes Plangebiets liegenden Emittenten kommen könne. \n \nDer im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. 2337 vom \n16.06.2009 hat zum Inhalt, für insgesamt 14 Gebiete im Stadtbezirk Bremen-Ost, Stadt-\nteil Hemelingen, die unter der Geltung der Bremischen Staffelbauordnung vom \n06.12.1917 bzw. 23.03.1940 erlassenen Staffelbau- und Gewerbepläne aufzuheben \n(Ortsteil Hastedt – Has 1, 2, 3, 4 -; Ortsteil Sebaldsbrück – Seb 1, 2, 5 -; Ortsteil Heme-\nlingen – Hem 2, 4, 5, -; Ortsteil Arbergen – Arb 1, 2 -; Ortsteil Mahndorf – Mah 1, 2). Der \nNormenkontrollantrag der Antragstellerin betrifft das Teilgebiet Hem 2 (Glockenstraße / \nDiedrich-Wilkens-Straße / Brüggeweg / Christernstraße / Osterhop / Osternadel / Belmer-\nstraße / Sandhofstraße/ Tägtmeyerstraße / Kleine Westerholzstraße / Christernstraße). \nFür dieses Gebiet, das im Bereich der Diedrich-Wilkens-Straße an das Plangebiet des \nBebauungsplans Nr. 2162 grenzt, setzt der Staffelbau- und Gewerbeplan Nr. 415 vom \n15.10.1960 die Gewerbeklasse III fest. Nach der tatsächlichen Nutzung ist in dem Gebiet \nüberwiegend Wohnbebauung vorhanden. \n \nDie erste öffentliche Auslegung des Entwurfs für den Bebauungsplan Nr. 2337 erfolgte \nvom 25.03. bis zum 25.04.2008. Der Planentwurf sah zu diesem Zeitpunkt noch vor, \nsämtliche unter der Geltung der Bremischen Staffelbauordnung erlassenen Bebauungs-\npläne im Stadtbezirk Bremen-Ost, Stadtteil Hemelingen, aufzuheben. Begründet wurde \ndies mit dem Ziel einer Vereinheitlichung des Planungsrechts. Zukünftig solle ausschließ-\nlich das Städtebaurecht nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung zur \nAnwendung kommen. Die gewachsenen städtebaulichen Strukturen sollten entsprechend \ndem gegenwärtigen Zustand erhalten bleiben. Das alte Städtebaurecht führe aufgrund \nder danach zulässigen Nutzungen zu Nutzungskonflikten. Schließlich gehe es darum, für \ndie Genehmigungsverfahren nach Fachrecht eindeutige Bezugsgrößen zu schaffen. \n\n \n- 4 - \n- 3 -\n \nGegen den Plan erhoben verschiedenen Gewerbetreibende, darunter die Antragstellerin, \nsowie die Handelskammer Bremen Einwendungen. Durch die Aufhebung des alten Pla-\nnungsrechts könnten Wohnbauflächen in der Nachbarschaft der Gewerbebetriebe zu-\nkünftig den Schutzstatus von Wohngebieten beanspruchen. Das könnte zu Einschrän-\nkungen für die seit langem vorhandene gewerbliche Nutzung führen. \n \nDen Einwendungen wurde insoweit Rechnung getragen, als vier Gebiete vollständig von \nder Aufhebung ausgenommen wurden und in anderen Gebieten der räumliche Bereich, in \ndem die Aufhebung erfolgte, reduziert wurde. Dazu heißt es im Bericht der Deputation für \nBau und Verkehr, dass offenbleiben könne, ob es tatsächlich zu der befürchteten Beein-\nträchtigung der gewerblichen Nutzung kommen würde. Um Zweifel und Risiken für die \nEntwicklungsmöglichkeiten der Unternehmen auszuschließen, sollten kritische Bereiche \naus der Aufhebung alten Baurechts ausgenommen werden. Eine Schlechterstellung der \nImmissionslage aus der Sicht der Unternehmen solle vermieden werden. Flächen, in de-\nnen eine Aufhebung des alten Baurechts mit einer Veränderung der Immissionsrichtwerte \nzu Lasten der benachbarten Unternehmen verbunden sein könne, würden darum nicht \nvon der Aufhebung erfasst. \n \nNach diesem Maßstab wurden auf die Einwendung der Antragstellerin zwei Gebiete in \nSebaldsbrück (Seb 3 und 4) von der Aufhebung ausgenommen. Demgegenüber war die \nzuständige Deputation für Bau und Verkehr in Bezug auf das Gebiet Hem 2 bzw. zumin-\ndest die Teilfläche zwischen Diedrich-Wilkens-Straße und Christernstraße nicht bereit, \ndas alte Planungsrecht aufrechtzuerhalten. Zur Begründung führte sie aus, dass die Auf-\nhebung des alten Planungsrechts in diesem Gebiet keine Verschlechterung der Immissi-\nonslage für den Gewerbebetrieb der Antragstellerin bewirke: Nach Aufhebung der bislang \nfestgesetzten Gewerbeklasse III, was einem Mischgebiet (MI) nach der Baunutzungsver-\nordnung entspreche, sei das Gebiet zwar zukünftig gemäß § 34 BauGB als Allgemeines \nWohngebiet (WA) einzustufen. Das wirke sich für die Antragstellerin aber nicht nachteilig \naus. Denn auf der Fläche nördlich der Diedrich-Wilkens-Straße, näher zum Werk gele-\ngen, sei mit dem Bebauungsplan Nr. 2162 bereits ein Allgemeines Wohngebiet festge-\nsetzt worden. Die Grenze für die Immissionen des Werkes ergebe sich aus der Nachbar-\nschaft zu dieser Fläche. Eine Verschlechterung der Immissionslage des Werkes sei da-\nrum mit der Aufhebung des alten Baurechts südlich der Diedrich-Wilkens-Straße nicht \nverbunden. \n \nDer geänderte Planentwurf ist erneut vom 27.02.2009 bis zum 27.03.2009 ausgelegt \nworden. \n \nDie Antragstellerin begrüßte mit Schreiben vom 27.03.2009, dass für die beiden Gebiete \nin Sebaldsbrück das alte Planungsrecht fortgelten solle. Darüber hinaus müsse aber \nauch noch das Gebiet im Ortsteil Hemelingen (Hem 2) von der Aufhebung ausgenommen \nwerden. In diesem Gebiet komme es durch den Produktionsbetrieb der Antragstellerin zu \nGeruchsbelästigungen. Das sei gutachterlich festgestellt worden. Es sei deshalb von \nzentraler Bedeutung, in diesem Bereich die Gewerbeklasse III beizubehalten. Ansonsten \nseien weitere Restriktionen für den Produktionsbetrieb zu erwarten. \n \nDie Deputation für Bau und Verkehr hielt die Einwendung in ihrer erneuten Stellungnah-\nme für nicht begründet. Die Geruchsimmissionsrichtlinie sehe für Wohn- und Mischgebie-\nte denselben Grenzwert für die Geruchsbelästigungen vor, sodass sich der Beurtei-\nlungsmaßstab für die Antragstellerin nicht ändere. Außerdem seien die Geruchsimmissi-\nonen bei Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2162 bewertet worden. Sie seien aufgrund \nder historisch gewachsenen städtebaulichen Gemengelage als einer Wohnbebauung \nnoch zuträglich eingestuft worden. \n \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nDie Bremische Bürgerschaft beschloss am 16.06.2009 den Bebauungsplan Nr. 2337 ent-\nsprechend der ihr vorliegenden Deputationsvorlage. Der Bebauungsplan wurde am \n06.07.2009 im Bremischen Amtsblatt (S. 614) bekannt gemacht. \n \nDie Antragstellerin hat am 02.07.2010 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. \nSie führt aus: \n \nDer Bebauungsplan Nr. 415 vom 15.10.1960 habe für das Gebiet südlich der Diedrich-\nWilkens-Straße die Gewerbeklasse III festgesetzt, was der Einstufung Mischgebiet ent-\nspreche. Nach der Aufhebung dieses Bebauungsplans werde das Gebiet zukünftig bau-\nplanungsrechtlich als Allgemeines Wohngebiet eingestuft werden. Sie müsse deshalb mit \nhöheren Schutzansprüchen der angrenzenden Wohnbevölkerung rechnen. Dass das \nGebiet 120 m entfernt von dem Produktionsbetrieb liege, ändere daran nichts, weil der \nEinwirkungsbereich des Werkes in dieses Gebiet hineinreiche. Offenbar habe die zu-\nständige Deputation die konkreten Verhältnisse nicht zutreffend erfasst. \n \nBei der Planung des durch den Bebauungsplans Nr. 2162 festgesetzten Wohngebiets \nseien ihre Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aus diesem Bebauungsplan \nkönnten keine immissionsrechtlichen Beschränkungen für die Antragstellerin abgeleitet \nwerden. Es spreche alles dafür, dass dieser Bebauungsplan von Anfang an unwirksam \ngewesen sei. Sollte die beabsichtigte Wohnnutzung tatsächlich realisiert werden, werde \ndie Antragstellerin sich dagegen zur Wehr setzen und den Bebauungsplan im Rahmen \nder Inzidentprüfung einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \nden Bebauungsplan Nr. 2337 für unwirksam zu erklären, soweit er das Teilgebiet \nHem 2 betrifft. \n \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Normenkontrollantrag abzuweisen. \n \nDas alte Planungsrecht sei für das Gebiet Hem 2 abwägungsfehlerfrei aufgehoben wor-\nden. Im Bericht der zuständigen Deputation, den sich die Stadtbürgerschaft bei ihrer Be-\nschlussfassung zu Eigen gemacht habe, würden die Belange der Antragstellerin einge-\nhend gewürdigt. Die konkreten Örtlichkeiten seien in dem Deputationsbericht zutreffend \nerfasst worden. \n \nDie Deputation habe sich zur Beurteilung der immissionsrechtlichen Verhältnisse auf Er-\nkenntnisse bezogen, die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. \n2162 gewonnen worden seien. Das seinerzeit erstellte Lärmgutachten hätte ergeben, \ndass der Schienenverkehr auf der Bahnstrecke für das Gebiet die dominierende Lärm-\nquelle sei und dass die Geräuschimmissionen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Ge-\nwerbebetriebe eine nachgeordnete Rolle einnehmen würden. In Konsequenz der gut-\nachterlichen Lärmberechnungen seien im Bebauungsplan die erforderlichen Schutzvor-\nkehrungen festgesetzt worden. \n \nDas seinerzeit erstellte Geruchsgutachten hätte zwar ergeben, dass die Geruchsbelas-\ntung im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 2162 beachtlich sei. Diese Belastung müsse \njedoch aufgrund der historisch gewachsenen Gemengelage von den Anwohnern hinge-\nnommen werden. \n \nDie Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 415 würde sich im Übrigen auch deshalb nicht \nnachteilig für die Antragstellerin auswirken, weil die Geruchsimmissionsrichtlinie für \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nWohn- und Mischgebiete denselben Grenzwert festlege. Das bedeute, dass sich durch \ndie zukünftige Einstufung als Wohngebiet die immissionsrechtlichen Beurteilungskriterien \nfür die Antragstellerin nicht ändern würden. \n \nDie Bürgerschaft der Antragsgegnerin hat mit Beschluss vom 08.11.2011 den Bebau-\nungsplan Nr. 2145 A beschlossen, durch den im nördlichen Bereich des Bebauungsplans \nNr. 2162 die festgesetzte Wohnbaufläche aufgegeben worden ist. Stattdessen wird dort \nGrünanlage festgesetzt. Zur Begründung heißt es, an der Wohnbaufläche in diesem \nQuartier habe keine Nachfrage bestanden. Die Wohnbaufläche an der Diedrich-Wilkens-\nStraße sollte in einem gesonderten Verfahren (Bebauungsplan Nr. 2415 B) konkretisiert \nwerden. Ein entsprechendes Planaufstellungsverfahren ist bislang nicht eingeleitet. \n \nDie Verwaltungsvorgänge (4 Ordner) haben vorgelegen. Ihr Inhalt war, soweit in dieser \nEntscheidung verwertet, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nI. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. \n \nDie Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Normenkon-\ntrollantrag von Anfang an darauf gerichtet war, den Bebauungsplan Nr. 2337 vom \n16.06.2009 nur hinsichtlich des Gebiets Hem 2 für unwirksam zu erklären (Glockenstraße \n/ Diedrich-Wilkens-Straße / Brüggeweg / Christernstraße / Osterhop / Osternadel / Bel-\nmerstraße / Sandhofstraße / Tägtmeyerstraße / Kleine Westerholzstraße / Christernstra-\nße). Der Normenkontrollantrag habe sich nicht gegen die übrigen 13 vom Bebauungsplan \nNr. 2337 erfassten Gebiete gerichtet. Das – beschränkte - Antragsziel ergibt sich auch \naus den Einwendungen der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren sowie aus der \nAntragsbegründung. Die jetzige Fassung des Antrags ist deshalb nicht als eine teilweise \nAntragsrücknahme zu werten. \n \nDer Normenkontrollantrag ist in diesem Umfang zulässig. Die Antragsfrist ist gewahrt, die \nAntragsbefugnis ist gegeben (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). \n \nII. Der Normenkontrollantrag ist begründet. \n \nZwar verstößt die ersatzlose Aufhebung des bisherigen Planungsrechts nicht gegen die \npositive Planungspflicht der Antragsgegnerin (1.). Die planerische Abwägung leidet aber \nunter einem Fehler, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2337 in Bezug auf \ndas Gebiet Hem 2 führt. \n \n \n1. Erforderlichkeit der Bauleitplanung \n \na) Die Gemeinden stellen Bauleitpläne auf, sobald und soweit dies für die städtebauliche \nEntwicklung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 S. 1 BauGB). Das gilt für die Planung insgesamt \nund für jede ihrer Festsetzungen. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich \nnach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Dabei ist ihr ein weiter Spielraum ein-\ngeräumt; der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Städtebaupolitik“ zu betrei-\nben, die ihren städtebaulichen Ordungsvorstellungen entspricht (st. Rspr., vgl. nur \nBVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, BauR 1999, 1136; Urt. v. 22.1.1993, BVerwGE 92, 8, 14). \nFür die Erforderlichkeit reicht es deshalb grundsätzlich aus, dass der Plangeber eine den \nPlanungsgrundsätzen des Baugesetzbuches entsprechende Planungskonzeption hat und \nes vernünftigerweise geboten ist, diese durch den Bebauungsplan zu sichern und durch-\nzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1991, Buchholz 406.11 § 2 BBauGB Nr. 7, S. 6, 13). \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nNicht erforderlich ist ein Bebauungsplan deshalb nur dann, wenn er einer positiven Pla-\nnungskonzeption entbehrt oder ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Ver-\nwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. \n \nEin Bebauungsplan, der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils einen \nvorhandenen Bebauungsplan ersatzlos aufhebt, hat zur Folge, dass die Zulässigkeit der \nBauvorhaben sich zukünftig nach § 34 BauGB bestimmt. Eine solche Aufhebung ist nur \ndann mit § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB vereinbar, wenn die Anwendung des § 34 BauGB in dem \nbetreffenden Gebiet eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet. Das be-\ndeutet, dass die Gemeinde sich vergewissern muss, ob der Planersatzvorschrift des § 34 \nBauGB im konkreten Fall im Hinblick auf die geordnete städtebauliche Entwicklung eine \nhinreichende Steuerungskraft zukommt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 8.4.2014 – 2 D \n43/13.NE – juris, Rn 47). \n \nb) Das ist hier geschehen. Vor der Planaufhebung sind die städtebaulichen Verhältnisse \nin den Gebieten, auf die der Bebauungsplan Nr. 2337 sich erstreckt, aufgenommen wor-\nden. In Bezug auf das Gebiet Hem 2 ist die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangt, \ndass die Zulässigkeit von Vorhaben durch die vorhandene Bebauung (überwiegend \nWohnen) nach Art und Maß, Bauweise und überbaubarer Fläche ausreichend bestimmt \nist (Brem. Bürgerschaft, Drs. 17/335 S, S. 13, 24). Anhaltspunkte dafür, dass diese Beur-\nteilung fehlerhaft sein könnte, sind nicht erkennbar. Die Planaufhebung ist insoweit hin-\nreichend von einer positiven Planungskonzeption getragen. Von einer unzulässigen \n„Flucht“ aus dem Planungsrecht kann nicht gesprochen werden. \n \n2. Planerische Abwägung \n \nDie planerische Abwägung, den Bebauungsplan Nr. 415 im Gebiet Hem 2 aufzuheben, \nleidet unter Rechtsfehlern. Das gilt jedenfalls soweit sich die Aufhebung auf die Teilfläche \nzwischen Diedrich-Wilkens-Straße und Christernstraße erstreckt. \n \na) §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von ihrer Planung berühr-\nten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegenei-\nnander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die \nAbwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berück-\nsichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden \nist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen \nworden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektiven Gewicht \nsteht. Innerhalb des vorstehenden Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht ver-\nletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei der Kollision zwischen verschie-\ndenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zu-\nrückstellung des anderen entscheidet (st. Rspr. seit BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 – IV C \n105/66 – BVerwGE 34, 301). \n \nBesondere planerische Sorgfalt ist geboten, wenn die Gemeinde mit einer Änderungs-\nplanung in eine vorhandene Gemengelage verschiedener, potenziell konfligierender Nut-\nzungen eingreift. Einerseits ist es ihr nicht verwehrt, das vorhandene Nutzungsspektrum \nneu zu ordnen. Ein Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Nutzung eines Ge-\nbiets nach Art und Maß auch bei einer Änderungsplanung weiterhin zugelassen werden \nmuss, gibt es nicht. Andererseits setzt eine rechtmäßige Abwägung voraus, dass die \nGemeinde das private Interesse am Erhalt der bestehenden baulichen Nutzungsrechte \nzutreffend erfasst und ermittelt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.7.2014 – 2 B 581/14.NE – \nJuris, Rn. 78). Im Falle widerstreitender Nutzungsansprüche zwischen Wohnen und Ge-\nwerbe verlangt das Gebot planerischer Konfliktbewältigung, dass bei einer Überplanung \ndie vorhandenen Betriebe mit ihrem zulässigen Emmissionsverhalten sorgfältig erfasst \nwerden (OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.2013 – 2 E 14/11.N – Juris, Rn. 86). Diese Grund-\nsätze gelten auch, wenn die Gemeinde durch eine ersatzlose Aufhebung des bestehen-\n\n \n- 8 - \n- 7 -\nden Planungsrechts in die bisherige Nutzungsregelung zwischen Gewerbe und Wohnen \neingreift. \n \n \nb) Der Bebauungsplan Nr. 2337 hebt in 14 Gebieten des Stadtbezirks Bremen-Ost, \nStadtteil Hemelingen, darunter dem hier strittigen Gebiet Hem 2, die unter der Geltung \nder Bremischen Staffelbauordnung vom 16.12.1917 bzw. 23.03.1940 erlassenen Staffel-\nbau- und Gewerbepläne ersatzlos auf. Die Aufhebung dient dem Ziel der Vereinheitli-\nchung des Planungsrechts. Der tendenzielle Anachronismus der alten städtebaulichen \nFestsetzungen sollte beseitigt werden. \n \nDies ist ein tragfähiger öffentlicher Belang. Die Einteilung der Baugebiete erfolgt in der \nBremischen Staffelbauordnung nicht in der Weise, dass die zulässigen Nutzungen positiv \nbezeichnet werden, sondern dass für die verschiedenen Gewerbeklassen bestimmte Ar-\nten gewerblicher Betätigung ausgeschlossen werden. Insbesondere für die Gewerbe-\nklasse 2 (§ 35 Staffelbauordnung) sowie die Gewerbeklasse 3 (§ 36 Staffelbauordnung) \nist dazu jeweils ein umfangreicher Katalog unzulässiger gewerblicher Anlagen aufgestellt. \nDiese Kataloge geben nicht mehr die Verhältnisse im Bereich der gewerblichen Wirt-\nschaft wider. Sie sind erkennbar überholt und führen deshalb zu Anwendungsproblemen. \nDie Aufhebung des alten Planungsrechts ist von einem hinreichend gewichtigen öffentli-\nchen Interesse getragen. \n \nc) Der Bebauungsplan Nr. 2337 hebt allerdings nicht sämtliche unter der Geltung der \nBremischen Staffelbauordnung erlassenen Staffelbau- und Gewerbepläne im Stadtbezirk \nBremen-Ost, Stadtteil Hemelingen, auf. Dies ist zwar ursprünglich das Planungsziel ge-\nwesen. Aufgrund der Einwendungen, die nach Auslegung des ersten Planentwurfs erho-\nben wurden, wurden im weiteren Planaufstellungsverfahren vier der ursprünglich vorge-\nsehenen 18 Gebiete von der Aufhebung ausgenommen. In den verbleibenden 14 Gebie-\nten wurde die Aufhebung teilweise nicht auf den gesamten Geltungsbereich des alten \nBebauungsplans erstreckt. Letzteres ist etwa auch in Bezug auf das Gebiet Hem 2 der \nFall. Dort ist die Teilfläche nördlich der Christernstraße (in Höhe des Bruchwegs) auf-\ngrund der von einem benachbarten Industriebetrieb erhobenen Einwendung von der Auf-\nhebung des alten Baurechts ausgenommen worden (Bremische Bürgerschaft, Drs. \n17/335 S, S. 7). \n \nDie Antragsgegnerin hat sich bei der Entscheidung, in bestimmten Bereichen des Stadt-\nbezirks Bremen-Ost das alte Planungsrecht fortgelten zu lassen, von der Überlegung \nleiten lassen, dass eine „Schlechterstellung der Immissionslage“ der ansässigen Gewer-\nbebetriebe vermieden werden solle. Dabei könne offen bleiben, ob es in allen angespro-\nchenen Fällen bei einer Aufhebung des alten Planungsrechts tatsächlich zu einer „Ver-\nschiebung von Immissions- und Schutzrechten“ kommen würde. Um Zweifel und Risiken \nfür die Entwicklungsmöglichkeiten der Unternehmen auszuschließen, sollten kritische \nBereiche nicht in die Aufhebung des alten Baurechts einbezogen werden. Flächen, in \ndenen eine Aufhebung des alten Baurechts mit einer Veränderung der Immissionsricht-\nwerte zu Lasten der benachbarten Unternehmen verbunden sein könne, sollten darum \nvon der Aufhebung ausgenommen werden (Bremische Bürgerschaft, Drs. 17/335 S, S. \n7). \n \nMit der Aufhebung des alten Planungsrechts soll damit erklärtermaßen nicht in die bishe-\nrigen Nutzungsregelungen zwischen Gewerbe und Wohnen eingegriffen werden. Die in \ndem Stadtteil durchaus vorhandenen Nutzungskonflikte zwischen Wohnen und Gewerbe \nsollen nicht neu geordnet werden. Der Bebauungsplan Nr. 2337 will es in dieser Hinsicht \nbei dem gegebenen bauplanungsrechtlichen Status quo belassen. An diesem selbst ge-\nsetzten Maßstab muss die Antragsgegnerin sich bei der Durchsetzung des mit dem Be-\nbauungsplan verfolgten Planungsziels messen lassen. Eine Gemeinde darf von den pla-\n\n \n- 9 - \n- 8 -\nnerischen Grundsätzen, die sie mit einer Planung verfolgt, nicht ohne sachliche Rechtfer-\ntigung zu Lasten einzelner Planbetroffener abweichen. \n \nd) Nach diesem Maßstab hätte die Antragsgegnerin in Bezug auf das Gebiet Hem 2 – \nüber die Teilfläche nördlich der Christernstraße (in Höhe des Bruchwegs) hinaus - jeden-\nfalls auch die Teilfläche zwischen Diedrich-Wilkens-Straße und Christernstraße von der \nAufhebung ausnehmen müssen. Die Ansicht der Antragsgegnerin, es sei auszuschlie-\nßen, dass die Planaufhebung für diese Teilfläche zu einer Veränderung der immissions-\nrechtlichen Beurteilungskriterien für den Gewerbebetrieb der Antragstellerin führe, trifft \nnicht zu. \n \n(1) Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 415 hat zur Folge, dass sich für diese Fläche \nder bauplanungsrechtliche Beurteilungsmaßstab ändert. \n \nDer für das Gebiet Hem 2 geltende Staffelbau- und Gewerbeplan Nr. 415 vom \n15.10.1960 setzt für diese Fläche die Gewerbeklasse III nach § 36 Bremische Staffel-\nbauordnung vom 23.03.1940 fest. Die Gebietskategorien der Staffelbauordnung sind \nnicht deckungsgleich mit den Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung. Das OVG \nhat wiederholt entschieden, dass die Gewerbeklasse II nach § 35 Staffelbauordnung in \netwa einem Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung entspreche (B. v. 9.1.2013 \n– 1 B 258/12 – juris Rn. 25; B. v. 15.4.1993 – 1 B 94/92 – juris Rn. 11). Die Gewerbe-\nklasse III nach § 36 Bremische Staffelbauordnung entspricht in etwa einem Mischgebiet \nnach § 6 BauNVO. In diesem Sinne ordnet auch das Ortsgesetz der Antragsgegnerin \nüber die Erhebung von Erschließungsbeiträgen – im Rahmen des Maßstabs für die Ertei-\nlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands – die Gewerbeklasse III dem Mischge-\nbiet und die Gewerbeklasse II dem Gewerbegebiet zu (§ 9 Abs. 3 des Ortsgesetzes vom \n20.12.1982 – BremGBl. S. 405, zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 25.05.2010, \nBremGBl. S. 365). \n \nNach Aufhebung des alten Planungsrechts wäre die Fläche gem. § 34 BauGB als Wohn-\ngebiet (WA) einzustufen. In der Planbegründung heißt es dazu, dass in dem Gebiet weit-\ngehend Wohngebäude vorhanden seien, aufgrund der Homogenität der Nutzungsart sei \neine entsprechende bauplanungsrechtliche Einstufung vorzunehmen (Bremische Bürger-\nschaft, Drs. 17/335 S, S. 7). Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellung unzutreffend \nist, sind nicht ersichtlich. \n \n(2) Die neue bauplanungsrechtliche Einstufung (Wohngebiet statt Mischgebiet) hat zur \nFolge, dass in Bezug auf die Lärmeinwirkungen, denen das Gebiet ausgesetzt ist, das \nimmissionsrechtliche Schutzniveau steigt. Die TA Lärm sieht in Nr. 6.1 für Mischgebiete \nals Immissionsrichtwert außerhalb von Gebäuden einen Beurteilungspegel von tags 60 \ndb(A) und nachts 45 db(A) vor, für Wohngebiete einen Beurteilungspegel von tags 55 \ndb(A) und nachts 40 db(A). \n \nDiese Anhebung des immissionsrechtlichen Schutzniveaus berührt die Antragstellerin \nnach Lage der Dinge jedoch nicht. An der südlichen Grenze ihres Grundstücks ist nach \nden Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ein Pegel von 40 – 45 \ndb(A) gemessen worden. Die neuen Immissionsrichtwerte könnten deshalb allein für die \nNachtstunden Bedeutung erlangen. Der genannte Pegel liegt insoweit nicht vollständig \naußerhalb des für Wohngebiete geltenden Richtwerts. Berücksichtigt man weiter, dass \nder Gewerbebetrieb der Antragstellerin über 120 m entfernt liegt, erscheint es wenig \nwahrscheinlich, dass sich die Antragstellerin als Folge der Aufhebung des alten Pla-\nnungsrechts in Bezug auf den Lärm mit verschärften immissionsrechtlichen Anforderun-\ngen konfrontiert sähe. Einer abschließenden Prüfung bedarf dieser Punkt im vorliegen-\nden Zusammenhang jedoch nicht. \n \n\n \n- 10 - \n- 9 -\n(3) Denn in Bezug auf die Geruchsimmissionen, die der Betrieb der Antragstellerin her-\nvorruft, kann eine entsprechende Auswirkung nicht ausgeschlossen werden. \n \nDie Geruchsimmissionen des Gewerbebetriebs der Antragstellerin sind im Rahmen der \nAufstellung des Bebauungsplans Nr. 2162 vom 13.09.2005 ermittelt worden (Geruchs-\ngutachten des Dipl.-Ing. L. vom 12.09.2000 und vom 08.04.2003 mit nachträglicher \nDarstellung der Flächenwerte in Form von Isolinien von September/Oktober 2003). Das \nGutachten hat zu dem Ergebnis geführt, dass nicht nur der Bereich nördlich der Diedrich-\nWilkens-Straße, d. h. das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 2162, erheblichen Geruchsbe-\nlästigungen durch den Gewerbebetrieb der Antragstellerin ausgesetzt ist, sondern auch \nder Bereich südlich der Diedrich-Wilkens-Straße, d. h. die hier in Rede stehende Fläche. \nDie Geruchsbeeinträchtigungen erreichen nach den gutachterlichen Feststellungen in \nbeiden Bereichen einen Wert, der nach der Geruchsimmissionsrichtlinie nur in Gewerbe- \nund Industriegebieten als zumutbar angesehen wird (vgl. Begründung des Bebauungs-\nplans Nr. 2162, S. 12: Areal „süd-westlich der Isolinie 15,0“; zum Verlauf der Isolinie vgl. \nnachträgliche Darstellung der Flächenwerte in Form von Isolinien von Septem-\nber/Oktober 2003). Es handelt sich hierbei um einen unangenehmen, eher „brotigen“ Ge-\nruch, der bei der Entkoffeinierung des Kaffees entsteht. Die Geruchsbelästigung ist, wie \ndie Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auch in jüngerer Zeit wie-\nderholt Anlass zur Einholung von Gutachten sowie zu Erörterungen in den zuständigen \nStadtteilgremien gewesen. \n \nNach Art und Häufigkeit der Geruchsimmissionen muss ernsthaft in Betracht gezogen \nwerden, dass eine geänderte bauplanungsrechtliche Einstufung (Wohngebiet statt \nMischgebiet) die immissionsrechtlichen Beurteilungskriterien zu Lasten der Antragstelle-\nrin verändern würde. Dass für Wohn- und Mischgebiete nach der Geruchsimmissions-\nrichtlinie dieselben Immissionswerte gelten, ändert hieran nichts. Die Antragsgegnerin, \ndie wiederholt auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hat, übersieht, dass die vorhande-\nne Geruchsbelastung bereits jetzt den für Wohn- und Mischgebiete geltenden Grenzwert \nüberschreitet. Die Geruchsbelastung erreicht, wie dargelegt, nördlich und südlich der \nDiedrich-Wilkens-Straße Werte, die nur in einem Gewerbe- und Industriegebiet als zu-\nmutbar angesehen werden. Es besteht insoweit ein ungelöster städtebaulicher Konflikt. \nDass die vorgenommene Anhebung des bauplanungsrechtlichen Schutzniveaus diesen \nKonflikt nicht löst, sondern ihn eher verschärft, liegt auf der Hand. In einer Situation, in \nder die Geruchsbelastung die Grenzwerte sowohl für Misch- als auch für Wohngebiete \nüberschreitet, wird durch eine aktuelle Entscheidung des Plangebers die städtebauliche \nFestlegung auf ein Wohngebiet getroffen. Vor dem Hintergrund der erheblichen Ge-\nruchsbelästigungen ist es nicht fernliegend, dass die neue städtebauliche Einstufung den \nbisherigen immissionsrechtlichen Beurteilungsmaßstab nicht unberührt lassen würde. \n \nSoweit es in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 2337 heißt, eine Verschlechterung \nder Immissionslage des Werkes sei mit der Aufhebung des alten Planungsrechts südlich \nder Diedrich-Wilkens-Straße deshalb nicht verbunden, weil die Grenze für Immissionen \ndes Werkes sich bereits aus der Nachbarschaft zu dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. \n2162 ergäbe (Bremische Bürgerschaft, Drs. 17/335 S, S. 8), kann dem nicht gefolgt wer-\nden. Der Bebauungsplan Nr. 2162 hatte insoweit nördlich der Diedrich-Wilkens-Straße, d. \nh. für das ehemalige Gelände der Firma Nordmende, Allgemeines Wohngebiet festge-\nsetzt und dazu den ausdrücklichen Hinweis getroffen, dass es im Plangebiet zu „erhebli-\nchen Geruchsbelästigungen“ von außerhalb des Plangebiets liegenden Emittenten kom-\nmen könne. Abgesehen davon, dass das mit dem Bebauungsplan Nr. 2162 verfolgte \nPlanungsziel, Wohnbebauung zu verwirklichen, für einen Teil des Plangebiets inzwischen \nvon der Antragsgegnerin aufgegeben wurde – der Bebauungsplan Nr. 2415 A vom \n8.11.2011 setzt für diesen Bereich jetzt Grünfläche fest -, verdeutlicht dieser Hinweis ge-\nrade den vorhandenen Nutzungskonflikt. Ob in ihm ein Beitrag zur planerischen Konflikt-\nbewältigung gesehen werden kann, erscheint fraglich. Gerichtlich geklärt ist die Reich-\nweite dieses Hinweises bislang nicht. Insgesamt ist der – teils geänderte und teils nicht \n\n \n- 11 - \n- 10 -\numgesetzte – Bebauungsplan Nr. 2162 jedenfalls nicht dazu geeignet, die Abwehrpositi-\non der Antragstellerin gegenüber der Aufhebung des alten Planungsrechts südlich der \nDiedrich-Wilkens-Straße zu mindern. \n \nIn diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Antragsgegnerin sich bei der \nAufstellung des Bebauungsplans Nr. 2337 von der Absicht hat leiten lassen, nicht in die \nbisherigen Nutzungsregelungen zwischen Gewerbe und Wohnen einzugreifen. Aus die-\nsem Grund sollte „in Zweifel“ am alten Planungsrecht festgehalten werden; schon das \n„Risiko“ einer Verschlechterung der Immissionslage aus der Sicht der Unternehmen sollte \nvermieden werden. Diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin in den anderen Bereichen \nim Stadtbezirk Bremen-Ost, Stadtteil Hemelingen, auch durchaus Rechnung getragen. In \nBezug auf die Fläche südlich der Diedrich-Wilkens-Straße hat sie ihn indes missachtet. \nDie Antragsgegnerin hat in Bezug auf diese Fläche sowohl das Ausmaß der vorhande-\nnen Geruchsbelastung nicht hinreichend gewürdigt als auch aus dem Vorhandensein des \nBebauungsplans Nr. 2162 rechtlich nicht tragfähige Ableitungen gezogen. Sie hat das \nstädtebauliche Konfliktpotenzial in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzureichend \nerfasst. Die Missachtung des selbst gesetzten Maßstabs begründet einen Abwägungs-\nfehler. \n \ne) Der Abwägungsfehler führt dazu, dass der Bebauungsplan Nr. 2337 bezüglich des \nGebiets Hem 2 unwirksam ist. \n \nDas OVG hat erwogen, ob die Erklärung der Unwirksamkeit auf die Teilfläche zwischen \nder Diedrich-Wilkens-Straße und Christernstraße beschränkt werden kann. Diese Teilflä-\nche war Gegenstand der Erörterung im Planaufstellungsverfahren. Es erscheint nicht \nausgeschlossen, dass die Aufhebung des alten Planungsrechts außerhalb dieser Teilflä-\nche rechtlich nicht beanstandet werden kann. \n \nAndererseits liegen dem Gericht Feststellungen zu den Geruchsbeeinträchtigungen im \nübrigen Bereich des Gebiets Hem 2 nicht vor. Zwar sprechen die Ermittlungen, die im \nRahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2162 vorgenommen wurden, dafür, \ndass die Belästigungen in diesem Bereich deutlich geringer sind als im Bereich der Died-\nrich-Wilkens-Straße. Das ändert aber nichts daran, dass insoweit für das vorliegende \nVerfahren eine Tatsachengrundlage fehlt. Unabhängig davon fällt es grundsätzlich in die \nEntscheidung der Antragsgegnerin, in welchem Umfang sie an dem alten Planungsrecht \nfesthalten will. Auch die räumliche Abgrenzung unterliegt der planerischen Abwägung. \nAus diesem Grund hat das Gericht davon abgesehen, die Erklärung der Unwirksamkeit \nauf die Teilfläche zwischen Diedrich-Wilkens-Straße und Christernstraße zu beschrän-\nken. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht \nvor. \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \n\n \n \n- 11 -\nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich \n \n \n \n \nBeschluss \n \n \nDer Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt. \n \n \nBremen, den 26. Januar 2015 \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. 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