{"status":"available","doknr":"OLD364608","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-12-02","aktenzeichen":"1 D 189/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 189/12 \nNiedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am: 09.12.2014 \ngez. Gerhard \nU. d. G. \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, dieser \nvertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstraße 2, 28195 \nBremen, \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Heike \nSchröter und den ehrenamtlichen Richter Dr. Norbert Weis aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 2. Dezember 2014 für Recht erkannt: \n \nDer Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. \n \nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig \nvollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung der \nAntragsgegnerin abwenden durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die An-\ntragsgegnerin ihrerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\n \n- 3 - \n- 2 - \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Antragsteller wendet sich mittels eines Normenkontrollverfahrens gegen die Wirk-\nsamkeit eines Bebauungsplans. \n \nDer am 27.9.2011 durch die Bremische Stadtbürgerschaft beschlossene Bebauungsplan \nNr. 2411 (Brem.ABl. S. 1396) wurde im Wege des § 13a BauGB aufgestellt. Er betrifft ein \nGebiet in Bremen-Osterholz, das auf der südlichen Seite der Osterholzer Heerstraße ge-\nlegen ist. Das Plangebiet umfasst nur wenige Grundstücke (Osterholzer Heerstraße Haus \nNr. ) mit einer Fläche von insgesamt ca. 11.400 m². Südlich und westlich an das Plan-\ngebiet grenzen Wohngebiete an. Auf seiner östlichen Seite grenzt das Plangebiet an ei-\nnen öffentlichen Grünzug samt Geh- und Radweg, an den sich weiter östlich ein Gewer-\nbegebiet anschließt. Das Plangebiet ist hinsichtlich der Festsetzungen über die zulässige \nArt der baulichen Nutzung in zwei Teile geteilt. Für den zur Osterholzer Heerstraße hin \ngelegenen Teil ist Mischgebiet festgesetzt. Für den weiter südlich gelegenen und nicht \nunmittelbar an die Osterholzer Heerstraße angrenzenden Teil ist Allgemeines Wohnge-\nbiet festgesetzt. \n \nDie zeichnerischen Festsetzungen zur Art der zulässigen baulichen Nutzung werden \ndurch textliche Festsetzungen ergänzt. \n \nDiese haben - soweit hier erheblich - folgenden Inhalt: \n \n„3. \nIm Mischgebiet (MI) sind Waschstraßen und Recyclingbetriebe sowie \nTankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO \nnicht zulässig. \n \n4. \nIm Mischgebiet (MI) sind der Handel mit Kraftfahrzeugen und Dienstleis-\ntungen für Kraftfahrzeuge (autoaffine Handels- und Dienstleistungsbetriebe) nicht \nzulässig. \n \n5. \nIm Mischgebiet (MI) sind auf dem Grundstück Osterholzer Heerstraße \n(Flurstück 160/240) Erneuerungen des vorhandenen Betriebes allgemein zuläs-\nsig; Änderungen sind ausnahmsweise zulässig. (§ 1 Abs. 10 BauNVO).“ \n \nNach der Begründung des Bebauungsplans (C Nr. 1) sollten mit der textlichen Festset-\nzung Nr. 3 Nutzungen ausgeschlossen werden, die erfahrungsgemäß das Wohnumfeld \nnegativ prägten und zu Nachbarschafts- und Immissionskonflikten führten, die vermieden \nwerden sollten. Die textliche Festsetzung Nr. 4 begründe sich daraus, dass es in den \nletzten Jahren an der Osterholzer Heerstraße vermehrt zu Ansiedlungen von autobezo-\ngenen Dienstleistungen und Gewerbebetrieben gekommen sei, die das städtebauliche \nBild in dieser Häufung negativ beeinträchtigten. Der Abschnitt der Osterholzer Heerstra-\nße zwischen Ehlersdamm und dem zum Weserpark hinführenden Grünzug sei jedoch \nnoch überwiegend von Wohnbebauung geprägt, die geschützt werden solle. \n \nBis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans 2411 galt für das Plangebiet seit dem \n18.10.1965 der Bebauungsplan 606, der für den Planbereich als Art der baulichen Nut-\nzung Allgemeines Wohngebiet mit einem Ein- und Ausfahrtsverbot zur Osterholzer Heer-\nstraße festsetzte. \n \n\n \n- 4 - \n- 3 - \nDem Vater des Antragstellers wurde am 6.5.1993 als Erbpachtberechtigter eine Bauge-\nnehmigung für den Neubau eines Pkw-Ausstellungs-, Verkaufs- und Lagergebäudes mit \nEndmontagehalle für das Grundstück Osterholzer Heerstr. erteilt. Die Gültigkeit der \nBaugenehmigung wurde zunächst mehrfach verlängert. Eine zuletzt beantragte Verlän-\ngerung der Baugenehmigung vom 21.12.2010 wurde mit Bescheid vom 7.4.2011 abge-\nlehnt. Der Antragsteller, der nach dem Tod seines Vaters das Erbpachtrecht erworben \nhat, hat dagegen Widerspruch erhoben. Über diesen Widerspruch wurde bisher noch \nnicht entschieden. \n \nIm Planaufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 2411 erhob der Antragsteller Ein-\nwendungen. Er sei nicht frühzeitig von der Planaufstellung informiert worden. Er beab-\nsichtige grundsätzlich, die vorhandene Baugenehmigung zur Errichtung eines Autohau-\nses umzusetzen. Es sei von ihm angedacht gewesen, in Zukunft auf dem Erbpacht-\ngrundstück vermehrt Fahrzeuge mit hauptsächlich Gas- und Elektroantrieb anzubieten. \nDa der neue Bebauungsplan eine solche Nutzung verbiete, könne er den Betrieb nicht \nlangfristig entwickeln. Dies bedeute eine erhebliche Wertminderung des Grundstücks. \nFür eine andere Nutzung – vor allem Wohnen – sei es aufgrund der hohen Emissionen \nnicht nutzbar. Die Osterholzer Heerstraße sei als Hauptzufahrt zum Mercedes Benz-Werk \nschon ein autoaffiner Standort. In unmittelbarer Nachbarschaft lägen eine Mercedes \nBenz-Niederlassung, ein Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt sowie ein Selbstwaschplatz. \nAuf seinem Grundstück werde schon seit der Zeit vor 1989 Fahrzeughandel betrieben. \n \nAm 31.7.2012 hat der Antragsteller den streitgegenständlichen Normenkontrollantrag \ngestellt. Er sei als Erbbauberechtigter antragsbefugt. Der Bebauungsplan 2411 verstoße \ngegen § 1 Abs. 3 und Abs. 7 sowie § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. \nDer Bebauungsplan sei bereits nicht erforderlich. Das von der Antragsgegnerin gefunde-\nne Abwägungsergebnis sei rechtswidrig. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft \nund rechtswidrig zustande gekommen. Der Antragsteller habe sich mit seinen Einwen-\ndungen ausdrücklich gegen die textlichen Festsetzungen 4 und 5 gewandt und es sei \naktenkundig gewesen, welche Nutzung in Form der bestehenden Autowaschstraße vor-\nhanden sei. Es handele sich hier um eine Verhinderungsplanung zu Lasten des Antrag-\nstellers, da die Osterholzer Heerstraße im hinteren Teil in Richtung Landesgrenze begin-\nnend ab Nr. 222 von autoaffiner Nutzung geprägt werde. Die textlichen Festsetzungen im \nHinblick auf „autoaffine Handels- und Dienstleistungsbetriebe“ seien zu unbestimmt. Die \nGemeinde habe nicht dargelegt, warum die bezeichneten Betriebe einem bestimmten \nAnlagentyp entsprächen. Die „Briefmarken-Planung“ stehe dem Gebot der Konfliktbewäl-\ntigung entgegen. Die Belange der Wirtschaft seien nicht berücksichtigt worden. Hierzu \ngehöre auch das Bedürfnis nach Betriebserweiterung und Modernisierung. Das Nebenei-\nnander von Gewerbe und Wohnen habe an diesem Standort Tradition. Durch den Be-\nbauungsplan sei die Grundstückssituation nachteilig verändert worden. Dies stelle einen \nnicht mehr sozialadäquaten Eingriff in das Eigentum des Antragstellers dar. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \nden von der Stadtbürgerschaft Bremen am 27.9.2011 als Satzung beschlossenen \nBebauungsplan 2411 für ein Gebiet in Bremen-Osterholz zwischen Osterholzer \nHeerstraße und Halsmühlener Straße, östlich Heiligenbergstraße (Osterholzer \nHeerstraße Haus-Nr. ), für unwirksam zu erklären. \n \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Normenkontrollantrag zurückzuweisen. \n \n\n \n- 5 - \n- 4 - \nDas sich zwischen den Grundstücken Osterholzer Heerstr. befindliche nicht bebaute \nGrundstück des Antragstellers werde als Abstell- und Lagerplatz für Lkw-Fahrzeuge ge-\nnutzt. \n \nDie Antragsgegnerin bezwecke mit den textlichen Festsetzungen Nr. 3, 4 und 5 den \nSchutz der im Plangebiet und im angrenzenden Gebiet vorhandenen und zukünftig dar-\nüber hinaus entwickelbaren Wohnnutzungen sowie die Unterbindung der negativen Be-\neinflussung des städtebaulichen Bilds durch die in den letzten Jahren erfolgte vermehrte \nAnsiedlung von autobezogenen Dienstleistungen und Gewerbebetrieben an der Oster-\nholzer Heerstr. unter Wahrung des Bestandsschutzes auf dem Grundstück Osterholzer \nHeerstr. . \n \nDie im Bebauungsplan vorgenommene Einschränkung von Gewerbebetrieben sei gemäß \n§ 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt und finde ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO. \nDas Abwägungsgebot sei eingehalten. \n \nDie Planung sei städtebaulich gerechtfertigt. Dies bestimme sich nach der planerischen \nKonzeption der Gemeinde und nicht nach den Vorstellungen des Antragstellers. Hierzu \ngehöre auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindege-\nbietes zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stelle. Der Begriff der \nErforderlichkeit werde ausgefüllt durch die vorausgehende planerische Entscheidung der \nGemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Der planerische Wille \nder Gemeinde sei durch die Beschlüsse der Deputation vom 8.4.2010 und vom \n17.2.2011 und den in der Begründung zum Bebauungsplan unter C) dargelegten Grün-\nden hinreichend belegt. \n \nDer Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen § 1 Abs. 9 BauNVO. Mit besonderen \nstädtebaulichen Gründen sei nach der Rechtsprechung gemeint, dass es spezielle Grün-\nde gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der \nzulässigen Nutzungen geben müsse. Der in der textlichen Festsetzung Nr. 3 enthaltene \nAusschluss bestimmter Branchen im Mischgebiet im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauN-\nVO entspreche der Regelung des § 1 Abs. 9 BauNVO, da die Begriffe Tankstellen und \nVergnügungsstätten die Normierungen in § 6 BauNVO übernähmen. Auch die Begriffe \nWaschstraßen und Recyclingbetriebe seien aus sich heraus verständlich. Die Einschrän-\nkung betreffe klar beschriebene Betriebsarten und knüpfe dabei an marktübliche Abgren-\nzungskriterien an. Nichts anderes gelte auch für die Formulierung in der textlichen Fest-\nsetzung Nr. 4, nach der im Mischgebiet der Handel mit Kraftfahrzeugen und Dienstleis-\ntungen für Kraftfahrzeuge nicht zulässig ist. Textliche Festsetzungen könnten auch mit \nunbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Be-\nrücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers \nwenigstens andeutungsweise erschließen lasse. Dies sei hier in Ansehung der konkreten \nörtlichen Verhältnisse auf die die Begründung zum Bebauungsplan verweise und des \nInhalts der Anlage zum Bericht der Deputation vom 25.8.2011, S. 14, zweifelsfrei mög-\nlich. \n \nDie Antragsgegnerin habe auch die Maßstäbe der Rechtsprechung für die Annahme ei-\nner besonderen städtebaulichen Rechtfertigung beachtet. Die Antragsgegnerin habe die \nvon ihr mit der Planung verfolgten Zwecke in die Begründung zum Bebauungsplan und in \ndie Anlage zum Bericht der Deputation vom 25.8.2011 aufgenommen. \n \nEs lägen auch keine Abwägungsfehler vor. Es seien sowohl die öffentlichen Belange \nvollständig erfasst und in der Planbegründung umfassend dargestellt worden. Auch die \nbei der Planaufstellung erkennbaren Belange des Antragstellers seien vollständig in die \nPlanung eingeflossen. Eine Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen \nsei durchgeführt worden. In der Anlage zum Bericht der Deputation, den sich die Stadt-\nbürgerschaft zu Eigen gemacht habe, würden die mit der Klage vorgetragenen Argumen-\n\n \n- 6 - \n- 5 - \nte bereits ausführlich abgehandelt. Die Belange des Antragstellers seien nicht fehlge-\nwichtet worden. Der Antragsteller habe auch nach altem Planungsrecht keine besseren \nAussichten auf eine Erteilung der von ihm erstrebten Bauerlaubnis. \n \nDer Antragsteller habe keinen Anspruch auf Beibehaltung durch den Bebauungsplan 606 \ngeschaffenen planungsrechtlichen Zustandes. Es bestehe – vorbehaltlich der Regelun-\ngen des § 42 Abs. 2 BauGB - kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einmal eingeräumter \nbaulicher Nutzungsmöglichkeiten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwie-\nsen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDer zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. \n \nDer Bebauungsplan 2411 leidet an keinen erheblichen formellen oder materiellen Feh-\nlern. \n \n \n1. \nDer Bebauungsplan 2411 wurde gemäß § 13a BauGB im vereinfachten Verfahren aufge-\nstellt. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von \nFlächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebau-\nungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die \nhierfür notwendigen Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 BauGB lagen vor. Der Begriff \nder Innenentwicklung umfasst insbesondere auch Planungen innerhalb eines Siedlungs-\nbereichs mit bereits bestehendem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpas-\nsungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt werden soll \n(Kratzenberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 13a Rn. 27 und 30). \nDas vorliegende Plangebiet ist lediglich ca. 11.400 m² groß. Im Aufstellungsverfahren \nwurde § 13a Abs. 3 BauGB beachtet. \n \nIm Hinblick auf die Beschlussfassung durch die zuständige Stadtbürgerschaft der Stadt-\ngemeinde Bremen und die Bekanntmachung im Amtsblatt sind keine Verfahrensmängel \nersichtlich. \n \nDie Pflicht zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan nach § 8 \nAbs. 2 BauGB ist in den Fällen des § 13a BauGB durch die Regelung des § 13a Abs. 2 \nNr. 2 BauGB modifiziert. Hiervon hat die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung des \nBebauungsplans 2411 (2. Absatz) Gebrauch gemacht. Die Änderung wurde auch in die \nfortgeschriebene Fassung - Stand 22.5.2014 - des Flächennutzungsplanes aufgenom-\nmen (vgl. http://www.bauleitplan.bremen.de/fnp01/fnp_2001/fnp2001_fort_25.pdf). \n \n2. \nDie Planung war erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Der Bebauungsplan bein-\nhaltet nicht lediglich eine reine Negativplanung, die unzulässig wäre. \n \nNach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und \nsoweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bauleitpläne \nsind erforderlich, soweit sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich \nsind. Diesem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu \nwie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht (vgl. hierzu BVerwG \n\n \n- 7 - \n- 6 - \nUrteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <60> m.w.N.). Nicht \nerforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven \nPlanungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für de-\nren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. \n(BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13/11 –, BVerwGE 146, 137-145). \n \nDie Frage der Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB kann \nsich deshalb unter dem Gesichtspunkt stellen, ob und inwieweit es zulässig ist, mit der \nAufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans gezielt bestimmte Nutzungen und \nBauvorhaben zu verhindern (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 1 \nBauGB Rn. 35). Entscheidend ist auch hier, ob und inwieweit mit der Planung positive \nPlanungsziele verfolgt werden, d.h. dass die Planung von einer planerischen Konzeption \ngetragen wird. Ist dies der Fall, ist es grundsätzlich zulässig, dass die Planung auch „ne-\ngativ“ in der Weise wirkt, dass sie hinsichtlich bestimmter Nutzungen und Vorhaben ein-\nschränkende Festsetzungen enthält. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als \n„Negativplanung\" nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, \nwenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzun-\ngen besteht. Sie sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der \nGemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu \nverhindern (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8/90 –, juris). Positive \nPlanungsziele können nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschrei-\nbungen, etwa zur Abgrenzung und zur genaueren Beschreibung des Gewollten, festge-\nsetzt werden (vgl. z.B. BVerwG Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - ZfBR \n1989, 225 <227> und Beschluss vom 7. September 1984 - BVerwG 4 N 3.84 - ZfBR \n1985, 44). Auch die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO gestatten \nden Ausschluss bestimmter Nutzungen durch negative Festsetzungen (BVerwG, Be-\nschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8/90 –, juris). \n \nNach diesen Maßstäben ist eine reine Negativplanung im vorliegenden Fall nicht fest-\nstellbar. Die Zielsetzung der Gemeinde besteht nach der Begründung des Bebauungs-\nplans neben der Umsetzung des von der Bremischen Bürgerschaft am 17.11.2009 be-\nschlossenen Zentren- und Nahversorgungskonzepts, das der Erhaltung und Stärkung der \nStadtteilzentren und hier im Besonderen des Stadtteilzentrums Osterholz in der St.-\nGotthard-Straße dient (vgl. Urteil des Senats vom 2.12.2014 im Verfahren 1 D 39/12), \nauch im Schutz der entlang der Osterholzer Heerstraße vorhandenen Wohnnutzung und \nder Konzentration von autobezogenen Dienstleistungen und Gewerbebetrieben entlang \nder Osterholzer Heerstraße auf die vorhandenen Standorte. Anhaltspunkte für die An-\nnahme, diese Zielsetzungen seien nur vorgeschoben, sind nicht erkennbar. \n \nAus § 13a BauGB ergeben sich keine besonderen Anforderungen an die städtebauliche \nErforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 – \n4 BN 12/14 –, BauR 2014, 1898). \n \n3. \nGegen die Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller beanstandeten textlichen Festsetzun-\ngen Nr. 3 bis Nr. 5 bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n \na) \nZulässigkeit der textlichen Festsetzung Nr. 3; Ausschluss von Waschstraßen und Recyc-\nlingbetrieben \n \nDie Maßstäbe für die Zulässigkeit der Festsetzung ergeben sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 \nBauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 und Abs. 9 BauNVO. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebau-\nungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte \nArten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder \nsonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen \n\n \n- 8 - \n- 7 - \nwerden, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Die Vorschrift erlaubt \nes, dass über die Differenzierung nach § 1 Abs. 4 bis 8 BauNVO hinaus auch bestimmte \nUnterarten von zulässigen Nutzungen Gegenstand differenzierter Festsetzungen sein \nkönnen. Dabei ist die Differenzierung nach Unterarten nicht grenzenlos; für die Einhal-\ntung einer bestimmten Typisierung ist maßgebend, ob eine Unterart mit ausreichender \nBestimmtheit und zureichender Abgrenzung zu den anderen möglichen Unterarten der \nnach der Baugebietsvorschrift bestimmten Art der baulichen Nutzung gebildet werden \nkönnen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, § 1 BauNVO Rn. 15). \n \nDie Differenzierung ist vorliegend durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von \n§ 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt. Die Vorschrift verlangt eine Differenzierung nach be-\nstimmten Anlagentypen, d.h. abstrakt bestimmten bzw. bestimmbaren Anlagenarten \n(Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, § 1 BauNVO Rn. 102). Eine \nsolche abstrakte Bestimmung liegt hier vor. \n \nBei den die Differenzierung rechtfertigenden besonderen städtebaulichen Gründen muss \nes sich nicht um besonders gewichtige Gründe handeln. Es genügen Gründe, welche die \nbetreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfer-\ntigen vermögen. Abwägerische Elemente sind hier noch nicht zu berücksichtigen. \n \nDie Antragsgegnerin weist in der Begründung zum Bebauungsplan zu Recht darauf hin, \ndass die im Mischgebiet – nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO - sonst allgemein zulässigen \nAutowaschanlagen und Recyclingbetriebe das Wohnumfeld negativ prägen können, weil \nsie typischerweise mit Tätigkeiten im Freien und den damit verbundenen Immissionen \nwie Geräuschen und Gerüchen einhergehen und diese in direkter Nachbarschaft zum \nreinen Wohnen nicht vertretbar seien. Tatsächlich setzt der für das südlich der Halsmüh-\nlener Straße angrenzende größere Wohngebiet geltende Bebauungsplan 1190, bekannt \ngemacht am 9.1.1980, - ohne dass dies in der Begründung zum Bebauungsplan 2411 \nausdrücklich erwähnt würde - reines Wohngebiet fest. Entsprechendes bestimmt der Be-\nbauungsplan 606 für das unmittelbar westlich angrenzende Gebiet. \n \nc) Zulässigkeit der textlichen Festsetzung Nr. 4; Ausschluss von Handel mit Kraftfahrzeu-\ngen und Dienstleistungen für Kraftfahrzeuge \n \nDiese Beschränkung der ansonsten nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässigen \ngewerblichen Nutzung ist ebenfalls im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO städtebaulich ge-\nrechtfertigt. \n \nDie Begründung zum Bebauungsplan stützt sich insoweit darauf, dass es in den letzten \nJahren entlang der Osterholzer Heerstr. vermehrt zu Ansiedlungen von autobezogenen \nDienstleistungen und Gewerbebetrieben gekommen sei, die das städtebauliche Bild in \ndieser Häufung negativ beeinträchtigten. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Ver-\nhandlung anhand eines Planes, der die tatsächlich ausgeübten Nutzungen entlang der \nOsterholzer Heerstraße wiedergibt, sowohl die Standorte dieser Betriebe bezeichnet, als \nauch plausibel erläutert, dass die Osterholzer Heerstr. im Abschnitt zwischen Ehlers-\ndamm und dem Grünzug an der Rückseite des Weserparks noch heute überwiegend von \nWohnbebauung geprägt ist. Die Intention des Plangebers, die direkt westlich an das \nPlangebiet angrenzenden Geschosswohnungsbauten in ihrem Bestand zu schützen und \neine Ausdehnung der weiter östlich bereits vorhandenen Nutzung durch Gewerbebetrie-\nbe mit autoaffiner Nutzung in Richtung der vorhandenen Wohngebiete an der Halsmüh-\nlener Straße und Heiligenbergstraße planungsrechtlich zu unterbinden, ist deshalb städ-\ntebaulich gut nachzuvollziehen. \n \nd) Die in der textlichen Festsetzung Nr. 5 enthaltene Sonderregelung für das Grundstück \nOsterholzer Heerstr. Nr. im Hinblick auf den vorhandenen Betrieb entspricht § 1 \nAbs. 10 BauNVO. \n\n \n- 9 - \n- 8 - \n \n \n4. \nDer Bebauungsplan leidet auch an keinem Abwägungsmangel. \n \nBei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind die öffentlichen und privaten Belange \ngegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB in der zum \nZeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan 2411 gültigen Fassung). Das \nAbwägungsgebot verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattgefunden \nhat, dass – zweitens – alle erforderlichen Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen \nwurden und – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen \nBelange verkannt noch der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten \nund öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewich-\ntigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C \n105/66 -, BVerwGE 34, 301 <309>, BVerwG, Urteil vom 14.2.1975 – 4 C 21.74 - BVerw-\nGE 48, 56-70). \n \na) \nDie Belange des Antragstellers sind in die Abwägung eingestellt worden. \n \nDie Einwendungen des Antragstellers sind in die Anlage zum Bericht der Deputation für \nUmwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie aufgenommen worden. Die Deputa-\ntion hat sich mit diesen Einwendungen ausführlich auseinandergesetzt. Der Bericht der \nDeputation samt Anlage hat der Stadtbürgerschaft bei ihrer Beschlussfassung vorgele-\ngen (Drs. 18/28 S vom 6.9.2011). \n \nb) \nDie den privaten Belangen des Antragstellers entgegenstehenden öffentlichen Belange \nsind zutreffend erfasst und gewichtet worden. \n \nDas Ziel, die Wohnbebauung vor Lärmbeeinträchtigungen durch gewerbliche Nutzungen, \ndie überwiegend im Freien stattfinden, zu schützen, ist ein abwägungsbeachtlicher Be-\nlang. Es ist ohne weiteres schlüssig, dass die durch den Bebauungsplan im Mischgebiet \nfür nicht zulässig erklärten Autowaschanlagen, Recyclingbetriebe und Tankstellen durch \ndie mit ihnen einhergehenden Immissionen wie Geräuschen und Gerüchen bei einer un-\nmittelbar angrenzenden Wohnnutzung zu Nachbarschafts- und Immissionskonflikten füh-\nren können. Die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Tankstellen im Kleinsiedlungsge-\nbiet (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO), allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO) und \nbesonderen Wohngebiet (§ 4a Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) und die Erwähnung der Tankstellen \nals regelmäßig zulässige Vorhaben im Mischgebiet, Kerngebiet (mit Einschränkungen, \ndie auf der regelmäßig geschlossenen Bauweise im Kerngebiet beruhen), Gewerbegebiet \nund Industriegebiet zeigen, dass Tankstellen typischerweise mit Störungen für das Woh-\nnen verbunden sind (Nds. OVG, Urteil vom 8.7.1999 – 1 K 4250/97 –, juris). \n \nIm Hinblick auf den Ausschluss autobezogener Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe \nkann sich die Antragsgegnerin insbesondere auf die die Gestaltung des Ortsbildes betref-\nfenden Gründe stützen. Insbesondere Autohandelsbetriebe mit Außennutzung können \ndurch ihr typisches optisches Erscheinungsbild den Gebietscharakter erheblich in Rich-\ntung auf einen gewerbliche Charakter des Gebietes prägen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom \n15.8.2003 – 2 B 18.01 -, BRS 66 Nr. 74). Dass durch eine Häufung derartiger Betriebe \ndas städtebauliche Bild negativ beeinträchtigt werden kann, ist nachvollziehbar. Es ist \ngrundsätzlich zulässig, wenn die planende Gemeinde bestimmte Nutzungen – wie hier \ndie autobezogenen Dienstleistungen und Gewerbebetriebe – auf bestimmte Teile des \nGemeindegebietes beschränken und diese Nutzung von der Wohnnutzung trennen will. \nGleichfalls lässt sich das Ziel des Plangebers, Monostrukturen entlang der Osterholzer \nHeerstraße zu verhindern (vgl. Anlage zum Bericht der Deputation S. 14, 3. Absatz), \n\n \n- 10 - \n- 9 - \nstädtebaulich begründen. Die vorliegende Planung ist zur Durchsetzung dieses planeri-\nschen Zieles geeignet. \n \nDieser Belang wird dadurch, dass im Plangebiet bereits eine Autowaschanlage vorhan-\nden ist, nicht verdrängt. Die vorgenommene Planung ermöglicht es dem Plangeber je-\ndenfalls, die von ihm nicht gewünschte negative Entwicklung zu stoppen. \n \nc) \nDie Gewichtung der privaten Belange des Antragstellers gegenüber den öffentlichen Be-\nlangen ist nicht zu beanstanden. \n \nEs ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Belange des Antragstellers fehlge-\nwichtet oder in unverhältnismäßiger Weise gegenüber den öffentlichen Belangen zurück-\ngesetzt hätte. \n \nIm Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehen-\nder baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen \nNeuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass \nsich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine \n(Teil-)Enteignung auswirken kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember \n2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18). Allerdings hat ein Grundstücksei-\ngentümer jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Umplanung Be-\nstandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, keinen Anspruch auf den Fortbe-\nstand einer bestimmten Planung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007 - 4 BN \n29.07 -, juris Rn. 6). \n \nVorliegend hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung zu Recht berücksichtigt, dass \nvon der ursprünglich dem Vater des Antragstellers im Jahr 1993 erteilten Baugenehmi-\ngung über 17 Jahre lang kein Gebrauch gemacht wurde. Sie konnte – auch wenn hier-\nüber noch nicht bestandskräftig entschieden wurde - ebenfalls davon ausgehen, dass die \nletzte Geltungsdauer der Baugenehmigung abgelaufen ist und diese nicht mehr verlän-\ngert werden kann. Für die vom Antragsteller behauptete langjährige Nutzung des Grund-\nstücks für den Autohandel fehlt es an einer Baugenehmigung. Eine schützenswerte \nRechtsposition kann der Antragsteller hieraus nicht herleiten. \n \nAuf die Belange des Antragstellers im Hinblick auf das mit einer Autowaschanlage be-\nbaute Grundstück Osterholzer Heerstr. war bei der Abwägungsentscheidung entgegen \nder Klagebegründung nicht gesondert einzugehen, da der Antragsteller keine Rechte an \ndiesem Grundstück besitzt. \n \nAuch im Hinblick auf die Bedeutung von § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB sind keine Abwä-\ngungsfehler erkennbar. Danach soll im beschleunigten Verfahren einem Bedarf an Inves-\ntitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der \nBevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der \nAbwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Die Vorschrift steht ei-\nner planerischen Abwägung, die - auch im Interesse der Wohnbebauung – die vorhande-\nnen städtebaulichen Strukturen schützen will, nicht entgegen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor. \n \n \n\n \n \n- 10 -\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-12-02/1-d-189-12","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2014-12-02/1-d-189-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364608","retrieved":"2026-07-09 04:52:24.861238+00:00"}}